284 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert wird (Bedienstetenschutz-Reformgesetz –BS-RG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Das
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001, wird wie folgt
geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt
lautet:
„7. Abschnitt:
Präventivdienste
§ 73. Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 74. Aufgaben, Information und Beiziehung der
Sicherheitsfachkräfte
§ 75. Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte
§ 76. Arbeitsmedizinische Betreuung
§ 77. Aufgaben, Information und Beiziehung des
arbeitsmedizinischen Zentrums
§ 78. Tätigkeiten des arbeitsmedizinischen Zentrums
§ 78a. Sonstige Fachleute
§ 79. Gemeinsame Bestimmungen
§ 80. Aufzeichnungen und Berichte
§ 81. Zusammenarbeit
§ 82. Meldung von Missständen
§ 83. Abberufung
§ 84. Arbeitsschutzausschuss
§ 84a. Zentraler Arbeitsschutzausschuss
§ 85. Verordnungen über Präventivdienste“
2. In § 1 Abs. 3 entfällt die Wendung „87 Abs. 3 und“.
3. In § 2 Abs. 12 erster Satz wird die Wortfolge „erprobt oder erwiesen“ durch die Wortfolge „erprobt und erwiesen“ ersetzt.
4. In § 4 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Bei der Ermittlung und Beurteilung der
Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete sowie
die Eignung der Bediensteten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter
und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen.“
5. § 8 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten:
„3. die für die externen Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und
4. für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der externen Arbeitnehmer.“
6. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit
der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften
für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und die Verantwortung des Bundes für
Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, nur insoweit
ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt.“
7. § 10 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
8. In § 10 Abs. 3 lautet der letzte Satz:
„Dies gilt auch dann, wenn ein
Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.“
9. § 14 Abs. 2 erster Satz entfällt.
10. § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Unterweisung ist erforderlichenfalls
in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß
§ 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer
Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist.“
11. In § 15 Abs. 3 wird der Begriff „Schutzvorrichtungen“ jeweils durch den Begriff „Schutzeinrichtungen“ ersetzt.
12. § 30 Abs. 2 lautet:
„(2) Wenn aus dienstlichen Gründen Raucher und
Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Raum
arbeiten müssen, der nur durch Bedienstete genutzt wird, ist das Rauchen am
Arbeitsplatz verboten.“
13. In § 35 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie in Abs. 5 erster Satz wird der Begriff „Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen“ und in Abs. 1 Z 5 wird der Begriff „Sicherheits- und Schutzvorrichtungen“ jeweils durch den Begriff „Schutz- und Sicherheitseinrichtungen“ ersetzt.
14. In § 35 Abs. 2 und Abs. 4 Z 2 und 3 sowie in § 37 Abs. 5 erster Satz wird der Begriff „Risikoanalyse“ jeweils durch den Begriff „Gefahrenanalyse“ ersetzt.
15.
In § 40 Abs. 3 wird in Z 1 der Ausdruck „mindergiftige“ durch den Ausdruck „gesundheitsschädliche
(mindergiftige)“ ersetzt, wird weiters die Wortfolge „oder chronisch
schädigende“ ersetzt durch „,fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende“ und entfällt in
Z 2 die Wortfolge „fortpflanzungsgefährdende, sensibilisierende,“ sowie das Wort „infektiöse“.
16. In § 40 Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge „den von ihnen ausgehenden Risiken“ ersetzt durch die Wortfolge „dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko“.
17. In § 40 Abs. 5 wird das Zitat „des Chemikaliengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 326/1987“ ersetzt durch das Zitat „des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997“.
18. In § 40 Abs. 6 entfallen die Z 1, 2 und 5.
19. § 41 Abs. 4 Z 1 und 2 lauten:
„1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, gekennzeichnet oder deklariert ist, kann der Dienstgeber, der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.
2. Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z 1 gekennzeichnet oder deklariert, kann der Dienstgeber, der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.“
20. § 58 Abs. 3 entfällt.
21. In § 62 Abs. 5 zweiter Satz entfällt nach dem Wort „Taucherarbeiten“ die Wortfolge „Arbeiten in Druckluft, “.
22. § 68 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Auf die in § 67 Abs. 5 Z 1
und 2 angeführten Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Datenverarbeitungsanlagen
an Bord eines Verkehrsmittels ist Abs. 3 Z 1 nur anzuwenden, soweit
die Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder die Art der Arbeitsvorgänge
dem nicht entgegenstehen.“
23. In § 73 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Sicherheitsfachkräfte“ der Klammerausdruck „(Fachkräfte für Arbeitssicherheit)“ eingefügt.
24. Die Überschrift zu § 75 lautet:
„Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte“
25.
§ 75 Abs. 1 lautet:
„(1) Sicherheitsfachkräfte sind mindestens im
Ausmaß von 75 vH der für sie gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten
jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen
25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der Dienstgeber je nach der in
der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 74
Abs. 3 oder § 77 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete
Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch
Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu beschäftigen.“
26. In § 75 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Mindesteinsatzzeit“ durch das Wort „Präventionszeit“ ersetzt.
27. § 75 Abs. 4 lautet:
„(4) In die Präventionszeit der
Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit
eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 74 Abs. 3,
2. die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
5. die Überprüfung und Anpassung der nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
6. bei eigenen Sicherheitsfachkräften (§ 73 Abs. 1 Z 1) die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
7. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,
8. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung und
9. die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte.“
28. § 77 Abs. 3 Z 1 lautet:
„1. in allen Fragen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz und der Verhinderung arbeitsbedingter Erkrankungen,“
29.
Die Überschrift zu § 78 lautet:
„Tätigkeiten des arbeitsmedizinischen Zentrums“
30.
§ 78 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen
Zentrums sind mindestens im Ausmaß von 75 vH der für sie gemäß Abs. 2
und 3 ermittelten jährlichen Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im
Ausmaß der restlichen 25 vH der jährlichen Präventionszeit hat der
Dienstgeber je nach der in der Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und
Belastungssituation gemäß § 74 Abs. 3 oder § 77 Abs. 3 beizuziehende
sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen,
insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Präventivfachkräfte zu
beschäftigen.“
31. In § 78 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Mindesteinsatzzeit“ durch das Wort „Präventionszeit“ ersetzt.
32. § 78 Abs. 4 lautet:
„(4) In die Präventionszeit der Arbeitsmediziner
des arbeitsmedizinischen Zentrums darf nur die für folgende Tätigkeiten
aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
1. die Beratung und Unterstützung des Dienstgebers in Angelegenheiten gemäß § 77 Abs. 3,
2. die Beratung der Bediensteten, der Sicherheitsvertrauenspersonen und des zuständigen Personalvertretungsorganes in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
3. die Besichtigung der Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch das Arbeitsinspektorat,
4. die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Dienst- und Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
5. die Überprüfung und Anpassung der nach den Bedienstetenschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente,
6. die arbeitsmedizinische Untersuchung von Bediensteten bis zum Höchstausmaß von 20 vH der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit,
7. die Durchführung von Schutzimpfungen, die mit der Tätigkeit der Bediensteten im Zusammenhang stehen,
8. die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,
9. die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitsförderung.“
33. Nach § 78 wird folgender § 78a samt Überschrift eingefügt:
„Sonstige Fachleute
§ 78a.
(1) Der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen
Fachleuten alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei Anwendung
ihrer Fachkunde selbständig und unabhängig.
(2) Die Präventivfachkräfte, Personalvertreter und
sonstigen Fachleute haben zusammenzuarbeiten.
(3) § 80 Abs. 1 gilt auch für die
sonstigen Fachleute. Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung
innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach
Beendigung ihrer Tätigkeit, ansonsten jährlich, dem Dienstgeber einen
zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung
der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der
Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat. Im Übrigen gilt § 80
Abs. 3 zweiter bis vierter Satz.
(4) Besteht in der Arbeitsstätte ein
Arbeitsschutzausschuss (§ 84) und findet eine Sitzung des Ausschusses
während der Beschäftigung sonstiger Fachleute innerhalb der Präventionszeit
statt, sind sie der Sitzung beizuziehen und hat die Tagesordnung dieser Sitzung
die Behandlung ihrer Berichte vorzusehen. Für diese gilt § 80 Abs. 2
zweiter Satz.“
34.
§ 79 Abs. 3 entfällt.
35. Im § 80 Abs. 1 wird das Wort „Einsatzzeit“ durch das Wort „Präventionszeit“ ersetzt und dem Abs. 1 folgender Satz angefügt:
„Nach Beendigung ihrer Tätigkeit haben
Präventivfachkräfte diese Unterlagen sowie Berichte gemäß Abs. 2 und 3 an
ihre Nachfolger in der Dienststelle zu übergeben.“
36. § 80 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Sind sie an der Teilnahme verhindert, so
haben sie dem Arbeitsschutzausschuss einen schriftlichen Bericht über ihre
Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu
übermitteln, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer
Tätigkeit zu enthalten hat.“
37. In § 80 Abs. 3 erster Satz wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„der auch eine systematische Darstellung
der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.“
38. In § 80 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „Einsatzzeit“ durch den Ausdruck „Präventionszeit“ ersetzt.
39. § 84 samt Überschrift lautet:
„Arbeitsschutzausschuss
§ 84.
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, in Dienststellen, in denen er regelmäßig
mindestens 100 Bedienstete beschäftigt, einen Arbeitsschutzausschuss
einzurichten. Diese Verpflichtung gilt für Dienststellen mit einem geringen
Gefährdungspotential erst ab der regelmäßigen Beschäftigung von mindestens 250
Bediensteten. Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten
sind einzurechnen.
(2) Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe,
die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der
Arbeitsschutzeinrichtungen im Wirkungsbereich der Dienststelle zu gewährleisten
und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der
Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuss hat sämtliche
Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen
bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu
beraten. Im Arbeitsschutzausschuss sind insbesondere die Berichte und
Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der
Arbeitsmediziner zu erörtern. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Zusammenarbeit
innerhalb der Dienststelle in allen Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz
zu fördern und Grundsätze für die Weiterentwicklung des Bedienstetenschutzes
innerhalb der Dienststelle zu erarbeiten.
(3) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:
1. Der Dienststellenleiter oder die von ihm
beauftragte Person;
2. die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften in der Dienststelle sonst verantwortlichen Personen;
3. die Sicherheitsfachkraft oder, wenn mehrere Sicherheitsfachkräfte für die Dienststelle bestellt sind, deren Leiter;
4. die Arbeitsmediziner des arbeitsmedizinischen Zentrums;
5. die Sicherheitsvertrauenspersonen;
6. ein vom zuständigen Dienststellenausschuss zu bestellender Vertreter.
Sind an der Dienststelle mehrere Personalvertretungsorgane eingerichtet, ist der Vertreter nach Z 6 durch jenen Dienststellenausschuss zu bestellen, der bei der letzten Personalvertretungswahl die größte Zahl an Wahlberechtigten aufgewiesen hat.
(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuss führt
der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person.
(5) Der Dienststellenleiter oder die von ihm
beauftragte Person hat den Arbeitsschutzausschuss nach Erfordernis, mindestens
aber zweimal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu
erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des
Bedienstetenschutzes in der Dienststelle erfordern oder wenn ein Drittel der
Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses eine Einberufung verlangt. Die
Einladung zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ist mindestens drei
Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten:
1. Ort und Zeit der Sitzung;
2. die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Präventivfachkräfte vorzusehen hat;
3. die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.
(6) Der Vorsitzende kann den Sitzungen des
Arbeitsschutzausschusses von sich aus oder auf Empfehlung von Mitgliedern des
Ausschusses Sachverständige, sonstige Personen mit Aufgaben auf dem Gebiet des
Bediensteten- oder Umweltschutzes sowie das zuständige Arbeitsinspektorat
beiziehen.
(7) Über jede Sitzung des Arbeitsschutzausschusses
ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll hat zu enthalten:
1. Ort, Datum und Dauer der Sitzung;
2. die Beratungsgegenstände;
3. die Namen der Anwesenden;
4. eine Zusammenfassung der von einzelnen Teilnehmern zu den Beratungsgegenständen vertretenen Standpunkte und Vorschläge, die auch allenfalls abweichende Standpunkte und Vorschläge zu enthalten hat.
(8) Das Ergebnisprotokoll ist vom Vorsitzenden zu
unterschreiben. Waren die Präventivfachkräfte oder die vom Dienststellenleiter
gemäß § 78a Abs. 4 der Sitzung beizuziehenden sonstigen Fachleute
verhindert, an der Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, sind dem Protokoll
deren schriftliche Berichte anzuschließen. Eine Ausfertigung des
Ergebnisprotokolls ist an alle Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses zu
versenden. Das Ergebnisprotokoll ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf
Verlangen vorzulegen.
(9) In den im §§ 88 Abs. 3 genannten
Dienststellen werden die Aufgaben des Arbeitsinspektorss vom Bundesminister für
Landesverteidigung wahrgenommen.“
40.
Nach § 84 wird § 84a eingefügt, der samt Überschrift lautet:
„Zentraler Arbeitsschutzausschuss
§ 84a.
(1) In Ressorts mit mehreren Dienststellen, in denen ein Arbeitsschutzausschuss
einzurichten ist, ist bei der Zentralstelle ein zentraler
Arbeitsschutzausschuss einzurichten. § 84 Abs. 2 ist anzuwenden.
Darüber hinaus hat der zentrale Arbeitsschutzausschuss auch Fragen der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Bezug auf jene Dienststellen des
Ressorts zu beraten, für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss einzurichten
ist.
(2) Dem zentralen Arbeitsschutzausschuss gehören
als Mitglieder an:
1. drei Vertreter des Dienstgebers;
2. drei vom zuständigen Zentralausschuss zu
bestellende Vertreter;
3. je drei von jedem lokalen
Arbeitsschutzausschuss entsandte Mitglieder, und zwar je eine Sicherheitsvertrauensperson,
eine Sicherheitsfachkraft und ein Arbeitsmediziner.
(3) Ergibt die nach Abs. 2 ermittelte Zahl
der Mitglieder des zentralen Arbeitsschutzausschusses eine höhere Zahl als
zwanzig, so gehören dem zentralen Arbeitsschutzausschuss als Mitglieder an:
1. Ein Vertreter des Dienstgebers oder die von ihm
beauftragte Person sowie ein weiterer Vertreter des Dienstgebers;
2. drei vom zuständigen Zentralauschuss zu
bestellende Vertreter;
3. insgesamt 15 von den lokalen
Arbeitsschutzausschüssen der nach der Zahl der regelmäßig beschäftigten
Bediensteten größten Dienststellen entsandte Mitglieder, und zwar je fünf
Mitglieder aus dem Kreis der Sicherheitsvertrauenspersonen, der
Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner.
(4) Wenn es der Beratungsgegenstand erfordert,
können den Sitzungen vom Vorsitzenden auch Personen aus jenen Dienststellen des
Ressorts, für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist,
beigezogen werden.
(5) Die Sitzungen des zentralen
Arbeitsschutzausschusses sind vom Dienstgeber oder einer von ihm beauftragten
Person nach Erfordernis, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.
§ 84 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.
(6) Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens
vier Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten:
1.
Ort und Zeit der Sitzung;
2.
die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte
der Vertreter der lokalen Arbeitsschutzausschüsse vorzusehen hat;
3.
die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.
(7) § 84 Abs. 3 letzter Satz ist auf die
Nominierung der Vertreter nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes
„Dienststellenausschuss“ der Begriff „Zentralausschuss“ tritt. § 84
Abs. 6 und Abs. 7 sowie Abs. 8 erster, dritter und vierter Satz
sind anzuwenden.“
41.
§ 85 Abs. 1 Z 3 und 4 entfällt.
42. § 87 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verpflichtung zur Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsinspektorates entfällt bei der Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen.“
43. In § 89 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 7“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
44. §§ 95 Abs. 2, 96 und § 97 Abs. 2 entfallen.
45. § 98 Abs. 2 lautet:
„(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach
diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die
§§ 41 Abs. 8, 59 und 60 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung
(AAV), BGBl. Nr. 218/1983, als Bundesgesetz.“
46.
§ 98 Abs. 3 bis 5 und 6 zweiter und dritter Satz entfällt.
47. § 99 Abs. 3 entfällt.
48. In § 99 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 16 Abs. 3 bis 11“ ersetzt durch „§ 16 Abs. 3, 4, 5 erster Satz und Abs. 6 bis 11“, entfällt die Wortfolge „für Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen § 53 Abs. 1 bis 8,“ und wird nach der Wortfolge „§ 65 AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt“ eingefügt.
49. § 100 Abs. 3 entfällt.
50.
§ 101 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden.“
51. In § 101 Abs. 5 Z 2 wird nach der Wortfolge „§ 49 AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt,“ eingefügt. In § 101 Abs. 5 Z 6 wird nach der Wortfolge „§§ 66 bis 72 AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge „infektiöse,“ entfällt,“ eingefügt.
52. § 102 Abs. 6 entfällt.
53. In § 104 Abs. 3 entfällt am Ende der Punkt und wird folgender Halbsatz angefügt:
„oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.“
54. In § 106 erster Satz entfällt am Ende der Doppelpunkt und wird folgender Halbsatz angefügt:
„oder den Bediensteten mittels eines
sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische
Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:“
55. Dem § 107 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Es treten
1.
mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer
Kraft: §§ 10 Abs. 2 zweiter Satz, 40 Abs. 6 Z 1, 2 und 5,
58 Abs. 3, 79 Abs. 3 sowie 85 Abs. 1 Z 3 und 4;
2.
mit 1. Jänner 2004 in Kraft: das
Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt, §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 und
12, 4 Abs. 2, 8 Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 3, 10
Abs. 3, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 3, 30 Abs. 2, 35
Abs. 1 Z 3, 4 und 5, Abs. 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und
Abs. 5, 40 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, 41 Abs. 4
Z 1 und 2, 62 Abs. 5, 68 Abs. 6, 73 Abs. 1, 75 Abs. 1
bis 4 samt Überschrift, 77 Abs. 3 Z 1, 78 Abs. 1 bis 4 samt
Überschrift, 80 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 3, 84 samt
Überschrift, 84a samt Überschrift, 86 Abs. 1, 87 Abs. 3, 89
Abs. 7 bis 9, 101 Abs. 2, 104 Abs. 3 sowie 106 in der Fassung
BGBl. I Nr. XXX/2003.“