291 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (132 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltgesundheitsorganisation über die Einrichtungen und Dienste und den der Organisation gewährten Rechtsstatus anlässlich der Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa vom 8. bis 11. September 2003 in Wien

Konferenzabkommen werden üblicherweise von den Vereinten Nationen sowie deren Spezialorganisationen mit jenen ihrer Mitgliedstaaten geschlossen, die im Rahmen der Abhaltung von Konferenzen der Vereinten Nationen sowie deren Spezialorganisationen als Gastgeber auftreten und damit die zur Durchführung derartiger Veranstaltung erforderlichen Ressourcen und Infrastruktur bereitstellen bzw. die Abhaltung derartiger Konferenzen solcherart ermöglichen.

Sohin entspricht es auch den Usancen der WHO als einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen, die Festlegung von Einrichtungen und Diensten sowie des der Organisation gewährten Rechtsstatus anlässlich der Abhaltung von Tagungen eines Regionalkomitees in einem Gastgeberland durch Abschluss eines Abkommens zwischen der Organisation und dem jeweiligen Gastgeberstaat auf eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage zu stellen.

Das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltgesundheitsorganisation über die Einrichtungen und Dienste und den der Organisation gewährten Rechtsstatus anlässlich der Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa vom 8. bis 11. September 2003 in Wien“ stellt eine völkerrechtlich verbindliche Grundlage im Sinne obiger Ausführungen dar. Es ist in seinen inhaltlichen Grundzügen weitestgehend gleich lautend mit jenen Musterabkommen, wie sie von der WHO traditionell mit ihren Mitgliedstaaten anlässlich der Abhaltung derartiger Konferenzen in einem der Mitgliedstaaten seit Jahren abgeschlossen werden und erfuhr lediglich geringfügige Modifikationen aufgrund der im Gegenstand gegebenen spezifischen österreichischen Interessenlage.

Das Abkommen enthält folgende wesentliche Elemente:

-          Regelung der Beistellung des zur Konferenzdurchführung erforderlichen Personals sowie der diesbzgl. Kostentragung

-          Regelung der Kostenvergütung betr. den infolge Abhaltung der Konferenz in Wien erwachsenden Finanzaufwand

-          Regelung der Beistellung der zur Konferenzdurchführung erforderlichen Infrastruktur

-          Bestimmungen zur Unterbringung der Konferenzteilnehmer und deren Begleitpersonen

-          Bestimmungen zur An- und Abreise der in amtlicher Funktion an der Tagung teilnehmenden Personen und deren Begleiter

-          Bestimmungen über die zur Konferenzdurchführung erforderlich erachteten Kommunikationsdienste

-          Erklärungen über den Rechtsstatus der Vertragsparteien im Zusammenhang bzw. im Hinblick auf das Konferenzvorhaben

-          Bestimmungen betr. die Unverletzlichkeit und den Schutz der der WHO im Zusammenhang mit der Konferenzdurchführung zur Verfügung gestellten Örtlichkeiten

-          Bestimmungen betr. die Einreise und den Aufenthalt sowie den Rechtsstatus näher spezifizierter Personenkreise im Zusammenhang dem Konferenzvorhaben

-          Bestimmungen zum Devisenverkehr im Zusammenhang mit dem Konferenzvorhaben

-          Regelung von Haftungsfragen im Zusammenhang mit dem Konferenzvorhaben

-          Regelungen zum Inkrafttreten.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 6. November 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Erika Scharer, Dr. Kurt Grünewald, Ridi Steibl sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen Reinhart Waneck.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Weltgesundheitsorganisation über die Einrichtungen und Dienste und den der Organisation gewährten Rechtsstatus anlässlich der Abhaltung der dreiundfünfzigsten Tagung des Regionalkomitees für Europa vom 8. bis 11. September 2003 in Wien (132 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2003-11-06

                     Elmar Lichtenegger                 Barbara Rosenkranz

       Berichterstatter                     Obfrau