Vorblatt

Probleme:

Die Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes über die Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen wären an die Erfordernisse der EG anzupassen.

Ziele:

EG-konforme Gestaltung des österreichischen Fleischuntersuchungsrechtes.

Inhalt:

Neuregelung der Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen sowie Ergänzung der Kontrollbestimmungen im Fleischuntersuchungsgesetz. Aufhebung gegenstandsloser Bestimmungen.

Alternativen:

keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

keine

Finanzielle Auswirkungen:

keine Kosten für Bund, Länder und Gemeinden; zusätzliches Personal nicht erforderlich

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Dieser Gesezesentwurf ist EG-konform.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Fleischuntersuchungsgesetz wären die Bestimmungen über die Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen an die Erfordernisse der EG anzupassen; darüber hinaus werden auch die Kontrollbestimmungen ergänzt.

Der Entwurf ist EG-konform.

Finanzielle Auswirkungen:

Dem Bund, den Ländern und den Gemeinden werden gegenüber der bisherigen Rechtslage keine zusätzliche Kosten erwachsen. Zusätzliches Personal wird bei den genannten Gebietskörperschaften nicht erforderlich sein.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand „Veterinärwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG).

Besonderer Teil

Zum Artikel II:

Zu Z 1 (§ 4):

Abs. 4 ist seit der Neufassung des Abs. 3 (BGBl. I Nr. 96/2002) gegenstandslos und daher aufzuheben.

Zu Z 2 (§ 16 Abs. 2):

Abs. 2 entspricht inhaltlich der Regelung des § 17 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, und dem § 44 Abs. 4 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000; diese Bestimmung ist für die Sicherstellung der Kontrollen der einschlägigen Vorschriften wegen der in diesem Sektor möglicherweise entstehenden großen Gefahr für die Gesundheit von Menschen (Zoonosen) und die Volkswirtschaft (Schädigung der Landwirtschaft durch Tierseuchen) nötig.

Zu Z 3 (§ 20 Abs. 1 und 2):

Bisher war es aus Tierschutzgründen gestattet, in Ausnahmefällen die Schlachttieruntersuchung (Untersuchung des lebenden Schlachttieres) zu unterlassen. Diese Regelung wurde bei den letzten EU-Veterinärkontrollen in Österreich als nicht der Richtlinie Nr. 64/433/EWG entsprechend beanstandet und wegen der Gefahr der Übertragung von Zoonosen als nicht mehr tolerierbar beurteilt. Eine Untersuchung muss nunmehr zumindest von einem praktischen Tierarzt durchgeführt werden. Bei Nichtdurchführung dieser Untersuchung darf das Tier nicht mehr zur Lebensmittelgewinnung verwendet werden.

Zu Z 4 (§ 24 Abs. 1 Z 8):

Die Verordnung (EG) 999/2001 erlaubt die Entnahme (Gewinnung) von Kopffleisch nur von Köpfen bei denen die Augen unverletzt sind.

Zu Z 5 (§ 35 Abs. 5 und Abs. 8):

Die Kennzeichnung gemäß Abs. 5 ist durch die EG-Importbestimmungen überholt.

Mit der Bestimmung gemäß Abs. 8 erfolgt eine Anpassung an die EU-Vorschriften betreffend Farbstoffe für Lebensmittel (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, Nr. 94/36/EG, ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994).


Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

§ 4.

(3) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Bundesland Wien darf durch Tierärzte wahrgenommen werden, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.

(4) Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 3 vorgenommene Übertragung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr vorliegen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

§ 4 Abs. 3 keine Änderung

§ 4 Abs. 4 aufgehoben

Abs. 2 fehlt

§ 16.

(2) Weigert sich der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter oder Beauftragter, die Kontrollen nach Abs. 1 oder die hierbei angeordneten Maßnahmen zu dulden, so können diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den behördlichen Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontroll- und Anordnungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“

§ 20. (1) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttieruntersuchung unterbleiben, wenn zu befürchten ist, dass das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Untersuchers verenden oder das Fleisch durch Verschlechterung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muss.

(2) Bei Notschlachtungen, bei denen eine Untersuchung im lebenden Zustand unterblieben ist, hat die Anmeldung zur Untersuchung unmittelbar nach dem Schlachten, wenn aber der Tod des Tieres infolge eines Unglücksfalles eingetreten ist, unmittelbar nach dem Tode zu erfolgen.

§ 20. (1) Bei Notschlachtungen darf an Stelle der Schlachttieruntersuchung durch das zuständige Fleischuntersuchungsorgan eine dieser Untersuchung entsprechende Untersuchung durch einen anderen freiberuflich tätigen Tierarzt erfolgen, der nicht als Fleischuntersuchungsorgan beauftragt sein muss, wenn zu befürchten ist, dass das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Untersuchungsorgans verenden oder das Fleisch durch Verschlechterung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles aus Tierschutzgründen sofort getötet werden muss. Diese Untersuchung gilt als Schlachttieruntersuchung und ist im Sinne des § 45 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind dem zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt anlässlich der Fleischuntersuchung vorzulegen

(2) Bei Notschlachtungen, bei denen die Untersuchung im lebenden Zustand gemäß Abs. 1 vorgenommen wurde, hat die Anmeldung zur Untersuchung unmittelbar nach dem Schlachten zu erfolgen. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt

§ 24. (1).........

           8. Entfernen der Ohrenausschnitte (innerer knorpeliger Teil der äußeren Gehörgänge) und der Augen.

§ 24. (1)........

           8. Entfernen der Ohrenausschnitte (innerer knorpeliger Teil der äußeren Gehörgänge) und der Augen, sofern diese nicht als SRM-Material zu entsorgen sind.

§ 35.

(5) Fleisch, das aus dem Ausland in das Bundesgebiet eingeführt wird, ist anläßlich der amtstierärztlichen Untersuchung am Bestimmungsort mit einem sechseckigen Stempel mit einer Kantenlänge von 2,5 cm zu kennzeichnen, wenn das Fleisch tauglich befunden wurde. Der sechseckige Stempel hat den Namen jener Bezirksverwaltungsbehörde zu tragen, die für den Bestimmungsort, an dem die Untersuchung vorgenommen wird, zuständig ist.

(8) Für die Kennzeichnung des Fleisches von Einhufern ist schwarze Stempelfarbe zu verwenden, für das Fleisch aller anderen Tiere blaue oder violette. Für die Kennzeichnung jeglichen Fleisches, das der Auslandsfleischuntersuchung unterzogen wurde, ist rote Stempelfarbe zu benützen. Es dürfen nur solche Farben zur Kennzeichnung des Fleisches verwendet werden, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.

§ 35.

Abs. 5 fehlt

(8) Für die Kennzeichnung des Fleisches sind ausschließlich jene Farben zu verwenden, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.