294 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch,
die Strafprozessordnung 1975, das Gerichtsorganisationsgesetz, das
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert
werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2003)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderungen
des Strafgesetzbuches
II Änderungen
der Strafprozessordnung 1975
III Änderungen
des Gerichtsorganisationsgesetzes
IV Änderungen
des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes
V Änderungen
des Strafvollzugsgesetzes
VI In-Kraft-Treten
VII Übergangsbestimmung
Artikel I
Änderungen des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl.
Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. XX/XX, wird wie folgt geändert:
1. Im § 20c Abs. 1 Z 1 werden
nach den Worten „kriminellen Organisation“ die Worte „oder
terroristischen Vereinigung“ eingefügt.
2. Im § 58 Abs. 3 Z 3 wird
das Zitat 㤤 201,
202, 205, 206, 207, 212 oder 213“ durch das
Zitat 㤤 201,
202, 205, 206, 207, 207b, 212 oder 213“ ersetzt.
3. § 64 Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
a) In der Z 4 wird die Wendung „Menschenhandel
(§ 217)“ durch die Wendung „Menschenhandel
(§ 104a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217)“ ersetzt.
b) In der Z 4a wird die Wendung „sexueller Mißbrauch
von Unmündigen (§207) und pornographische Darstellungen mit Unmündigen nach
§ 207a Abs. 1 und 2“ durch die Wendung „sexueller
Missbrauch von Unmündigen (§ 207), pornographische Darstellungen
Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 und 2, sexueller Missbrauch von
Jugendlichen nach § 207b Abs. 2 und 3 und Förderung der Prostitution
und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a) “ ersetzt.
4. § 74 Abs. 1 wird wie folgt
geändert:
a) Am Ende der Z 4 wird folgender Satz
angefügt:
„als Beamter gilt auch, wer nach dem
Recht der Europäischen Union oder auf Grund einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem österreichischen Beamten
gleichgestellt ist;“
b) Der Punkt am Ende der Z 8 wird durch
einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 9 angefügt:
„9. Prostitution: die Vornahme geschlechtlicher
Handlungen oder die Duldung geschlechtlicher Handlungen am eigenen Körper gegen
Entgelt in der Absicht, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende
Vornahme oder Duldung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.“
5. § 100 samt Überschrift hat zu
lauten:
„Entführung einer geisteskranken oder
wehrlosen Person
§ 100. Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person in der Absicht
entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
6. § 101 hat zu lauten:
„§ 101.
Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem
Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“
7. Nach dem § 104 wird folgender
§ 104a eingefügt:
„Menschenhandel
§ 104a. (1) Wer
1. eine minderjährige Person oder
2. eine volljährige Person unter Einsatz
unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen die Person
mit dem Vorsatz, dass
sie sexuell, durch Organentnahme oder in ihrer Arbeitskraft ausgebeutet werde,
anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet
oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Unlautere Mittel sind die Täuschung über
Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer
Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die
Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe
der Herrschaft über die Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat unter Einsatz von Gewalt oder
gefährlicher Drohung begeht.
(4) Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
8. § 106 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 2 werden die Worte „den Genötigten oder
einen anderen, gegen den“ durch die Worte „die genötigte oder
eine andere Person, gegen die“ ersetzt.
b) Abs. 1 Z 3 hat zu lauten:
„3. die genötigte Person zur Prostitution oder zur
Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder
sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders
wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,“
c) In Abs. 2 werden die Worte „des Genötigten oder
eines anderen zur Folge hat, gegen den“ durch
die Worte „der
genötigten oder einer anderen Person zur Folge hat, gegen die“ ersetzt.
9. Im § 148a entfällt nach der Wendung „Eingabe,
Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten“ das Zitat „(§ 126a Abs. 2)“.
10. Nach dem § 193 wird folgender § 194 eingefügt:
„Verbotene Adoptionsvermittlung
§ 194. (1) Wer bewirkt, dass eine
zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder
einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person
zustimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Handelt der Täter, um sich oder einem
Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.“
11. Die Überschrift des Zehnten Abschnitts
hat zu lauten:
„Strafbare Handlungen gegen die
sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“
12. § 201 hat zu lauten:
„§ 201.
(1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit
oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur
Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden
geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die
Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in
besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis
zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur
Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger
Freiheitsstrafe zu bestrafen.“
13. § 202 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zu drei Jahren“ durch die Wortfolge „bis zu fünf Jahren“
ersetzt.
b) Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat
längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer
Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“
14. § 203 entfällt.
15. § 205 samt Überschrift hat zu
lauten:
„Sexueller Missbrauch einer wehrlosen
oder psychisch beeinträchtigten Person
§ 205. (1) Wer eine wehrlose Person oder eine
Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer
tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem
dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung
des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung
dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vollzieht
oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt oder
sie zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf
gleichzusetzenden Handlung mit einer anderen Person verleitet, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine wehrlose Person oder eine Person,
die aus einem der ion Abs. 1 erwähnten Gründe unfähig ist, die Bedeutung
des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung
dieses Zustands außer den Fällen des Abs. 1 dadurch missbraucht, dass er
an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen
lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person
oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,
dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft zur Folge, so ist der Täter
in den Fällen des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren,
in den Fällen des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen. Hat die Tat jedoch den Tod der missbrauchten Person zur
Folge, so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von
fünf bis zu fünfzehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
16. § 207a samt Überschrift hat zu
lauten:
„Pornographische Darstellungen
Minderjähriger
§ 207a. (1) Wer eine pornographische
Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4)
1. herstellt oder
2. zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert
oder ausführt oder
3. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt,
vorführt oder sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist
zu bestrafen, wer die Tat gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer
kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren
Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer
eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4)
unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben
der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig
gefährdet.
(3) Wer sich eine pornographische Darstellung
einer minderjährigen Person (Abs. 4) verschafft oder eine solche besitzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(4) Pornographische Darstellungen
Minderjähriger sind
1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer
geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen
Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens
mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck
vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der
unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen
Person oder mit einem Tier handelt,
3. wirklichkeitsnahe Abbildungen
a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der
Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen
Minderjährigen, oder
b) der Genitalien oder der Schamgegend
Minderjähriger,
soweit es sich um auf sich selbst
reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die
der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung –
zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach
den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach
den Z 1 bis 3.
(5) Nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 3
ist nicht zu bestrafen, wer
1. eine pornographische Darstellung einer mündigen
minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch
herstellt oder besitzt oder
2. eine pornographische Darstellung einer mündigen
minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch
herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der
Darstellung verbunden ist.“
17. In § 208 erhält der bisherige
Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender
Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Übersteigt das Alter des Täters im ersten
Fall des Abs. 1 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier
Jahre, so ist der Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person
hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.“
18. § 212 hat zu lauten:
„§ 212. (1) Wer
1. mit einer mit ihm in absteigender Linie
verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind
oder Mündel oder
2. mit einer minderjährigen Person, die seiner
Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner
Stellung gegenüber dieser Person
eine geschlechtliche Handlung
vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich
oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu
verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
1. als Arzt, klinischer Psychologe,
Gesundheitspsychologe oder Psychotherapeut oder sonst als Angehöriger eines
Gesundheits- oder Krankenpflegeberufes mit einer berufsmäßig betreuten Person,
2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder
sonst als in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt
betreuten Person oder
3. als Beamter mit einer Person, die seiner
amtlichen Obhut anvertraut ist,
unter Ausnützung seiner Stellung
dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer
solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten
geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine
geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.“
19. In § 213 Abs. 1 werden die
Worte „zur
Unzucht“ durch die Worte „zu einer
geschlechtlichen Handlung“ sowie die Worte „einer solchen
Unzucht zuführt“ durch die Wendung „die persönliche
Annäherung der beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung
herbeiführt“ ersetzt.
20. § 214 samt Überschrift hat zu
lauten:
„Entgeltliche Vermittlung von
Sexualkontakten mit Minderjährigen
§ 214. Wer die persönliche Annäherung einer
minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen
Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“
21. § 215 samt Überschrift hat zu
lauten:
„Zuführen zur Prostitution
§ 215. Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“
22. Nach dem § 215 wird folgender
§ 215a eingefügt:
„Förderung der Prostitution und
pornographischer Darbietungen Minderjähriger
§ 215a. (1) Wer eine minderjährige Person, mag
sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder
zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen
zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige
Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung
mitwirkt, ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil
zuzuwenden.
(2) Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im
Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so
begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob
fahrlässig gefährdet oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person
zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
(3) An einer pornographischen Darbietung wirkt
mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerungen
losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende
geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem
Tier vornimmt, eine solche geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lässt
oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau
stellt.“
23. § 216 hat zu lauten:
„§ 216.
(1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der
Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der
Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als
Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist
auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die
Prostitution aufzugeben.“
24. § 217 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift hat zu lauten:
„Grenzüberschreitender
Prostitutionshandel“
b) Im Abs. 1 wird die Wendung „der gewerbsmäßigen
Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht“ durch die
Wendung „der
Prostitution nachgehen, der Prostitution“
ersetzt.
c) Im Abs. 2 werden die Worte „gewerbsmäßige
Unzucht treibe“ durch die Worte „der Prostitution
nachgehe“ ersetzt.
25. § 218 samt Überschrift hat zu
lauten:
„Sexuelle Belästigung
§ 218. (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
belästigt, ist, wenn die Tat nicht
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag der
belästigten Person zu verfolgen.“
26. § 219 entfällt.
27. In § 277 Abs. 1 werden die
Worte „eines
Menschenhandels (§ 217)“ durch die Worte „eines
grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 217)“ ersetzt.
28. In § 278 Abs. 2 wird das Zitat „165, 177b, 233 bis 239, 304 oder 307“ durch das Zitat „104a, 165, 177b, 233 bis 239, 304 oder 307“ ersetzt.
Artikel II
Änderungen
der Strafprozessordnung
Die
Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
1. Im § 9 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „(§ 181 StGB)“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „(§ 181c StGB)“ die Wendung „und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB)“ eingefügt.
2. § 13 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten:
„4. der geschlechtlichen Nötigung (§ 202
StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) und
des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),“
3. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Beistellung eines Dolmetschers ist in diesem Sinn jedenfalls für Besprechungen zwischen einem Beschuldigten, auf den die Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 zutreffen, und dem ihm nach § 41 Abs. 1 Z 3 oder § 42 Abs. 2 beigegebenen Verteidiger erforderlich. Ein solcher Verteidiger ist bereits im Beschluss über die Beigebung zu ermächtigen, den Besprechungen zwischen ihm und dem Beschuldigten einen Dolmetscher beizuziehen. In diesem Fall hat der Dolmetscher seine Gebühr gegenüber dem Gericht nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 geltend zu machen.“
4. Im § 41 Abs. 1 wird folgende Z 2a eingefügt:
„2a. für die Beteiligung an einer Vernehmung nach
§ 162a, soweit er für die Voruntersuchung oder die Hauptverhandlung nach
den Z 1, 2 und 5 eines Verteidigers bedürfte,“
5. Im § 162a
Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der
Beschuldigte muss in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 2a durch einen
Verteidiger vertreten sein.“
6. Im § 252 Abs. 1 wird am Ende der Z 2a der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung angefügt: „soweit der Beschuldigte in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 2a bei dieser Vernehmung auch tatsächlich durch einen Verteidiger vertreten war;“
7. § 393 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 2 wird im ersten Satz nach dem Wort „sind“ folgende Wendung eingefügt: “, soweit nicht nach § 38a Abs. 2 vorzugehen ist,“
b) Im Abs. 3 haben die ersten beiden Sätze zu lauten:
„Dem
Pflichtverteidiger (§ 42 Abs. 2) gebührt für seine Tätigkeit eine von
Amts wegen auszuzahlende Entlohnung von 182 Euro, hat er jedoch auch bei
einer Vernehmung nach § 162a einzuschreiten, ein weiterer Betrag von
182 Euro, wodurch auch die jeweiligen Barauslagen abgegolten sind,
zuzüglich der auf die jeweilige Höhe der Entlohnung entfallenden Umsatzsteuer.
Schreitet bei der Vernehmung nach § 162a oder der Haftverhandlung ein
anderer Verteidiger für den Beschuldigten ein, so steht dem Pflichtverteidiger
für seine Tätigkeit die Hälfte des jeweils angeführten Betrages zu.“
c) Im Abs. 3 entfällt im dritten Satz die Wendung „bei der Haftverhandlung einschreitenden“.
Artikel III
Änderungen
des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das
Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
1. In den §§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5 wird jeweils das Wort „Sittlichkeit“ durch die Worte „sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“ ersetzt.
2. § 98 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die §§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Die §§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.“
Artikel IV
Änderungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes
Das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
1. Im § 9 Abs. 2 werden die Worte „der Äußerung des Untersuchungsrichters (§ 31 Abs. 2)“ durch die Worte „der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 1)“ ersetzt.
2. Im § 24 wird nach den Worten „zu entscheiden“ der Klammerausdruck „(§ 34 Abs. 2)“ angefügt.
3. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt.
b) Der letzte Satz hat zu lauten:
“Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.“
4. Im § 28 Abs. 1 zweiter Satz werden die Worte „auszuliefernden Person“ durch die Worte „betroffenen Person“ ersetzt.
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 3 werden im ersten Satz die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt; der letzte Satz hat zu lauten: “Sie ist auch über ihr Recht zu belehren, die Durchführung einer Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu beantragen.“
b) Im Abs. 4 hat im ersten Satz das Wort „auszuliefernde“ zu entfallen; im vorletzten Satz werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt.
c) Im Abs. 5 werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ und die Worte „oder der Gerichtshof zweiter Instanz beschließt, dass die Auslieferung zulässig sei (§ 33);“ durch die Worte „oder der Untersuchungsrichter beschließt, dass die Auslieferung zulässig sei (§ 31);“ ersetzt.
d) Im Abs. 6 hat der erste Satz zu lauten:
„Die betroffene Person ist jedenfalls zu enthaften, wenn sie sich schon ein Jahr in Auslieferungshaft befindet, ohne dass der Bundesminister für Justiz die Auslieferung bewilligt oder abgelehnt hat (§ 34).“
6. § 31 samt Überschrift hat zu lauten:
„Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung
§ 31. (1) Der Untersuchungsrichter hat die betroffene Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß. Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet der Untersuchungsrichter nach Maßgabe des § 33 mit Beschluss.
(2) Der Beschluss hat auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu ergehen, wenn die betroffene Person oder der Staatsanwalt eine solche beantragt oder der Untersuchungsrichter sie zur Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung für notwendig erachtet. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so hat die Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung im Rahmen einer Haftverhandlung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 stattzufinden. Ungeachtet eines Antrags auf Durchführung einer Verhandlung kann der Untersuchungsrichter die Auslieferung stets ohne eine solche für unzulässig erklären. Entscheidet der Untersuchungsrichter ohne Verhandlung, so muss in jedem Fall der betroffenen Person und ihrem Verteidiger sowie dem Staatsanwalt Gelegenheit geboten worden sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.
(3) Für die Vorbereitungen zur Verhandlung gilt § 221 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 mit der Maßgabe, dass die Vorbereitungsfrist wenigstens acht Tage beträgt. Die betroffene Person muss in der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (§ 41 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975). Ist die betroffene Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen, es sei denn, sie hätte durch ihren Verteidiger auf die Anwesenheit ausdrücklich verzichtet. § 179a der Strafprozessordnung 1975 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann außer in den in § 229 der Strafprozessordnung 1975 angeführten Fällen ausgeschlossen werden, wenn zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt werden könnten. In der Verhandlung hat der Untersuchungsrichter zunächst den Inhalt der bei Gericht eingelangten Unterlagen und den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen zu fassen. Hierauf erhält der Staatsanwalt das Wort. Danach ist der betroffenen Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit zu geben, zum Auslieferungsersuchen und zu den Ausführungen des Staatsanwaltes Stellung zu nehmen. Der betroffenen Person und ihrem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.
(5) Der Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung ist vom Untersuchungsrichter zu verkünden und zu begründen. Er ist schriftlich auszufertigen und hat jedenfalls jene Sachverhalte zu bezeichnen, hinsichtlich deren die Auslieferung für zulässig oder unzulässig erklärt wird.
(6) Gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters stehen der betroffenen Person und dem Staatsanwalt die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114 der Strafprozessordnung 1975). Meldet im Falle einer mündlichen Verkündung des Beschlusses die betroffene Person oder der Staatsanwalt binnen drei Tagen eine Beschwerde an, so kann der Beschwerdeführer diese binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung näher ausführen. Wurde der Beschluss nicht mündlich verkündet, so ist die Beschwerde binnen vierzehn Tagen nach Zustellung einzubringen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften der Strafprozessordnung 1975 über das Verfahren bei Berufungen vor dem Gerichtshof zweiter Instanz gelten sinngemäß. Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen Beschluss unter Anschluss der Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
(7) Wird eine Beschwerde nicht erhoben, so hat der Untersuchungsrichter die Akten unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.“
7. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 werden jeweils die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt; folgender zweiter Satz wird eingefügt:
„Liegen mehrere Ersuchen vor, so ist die Erklärung der Einwilligung nur
wirksam, wenn sie alle Ersuchen umfasst.“
b) Im Abs. 2 werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ und die Worte „nur bis zur Anordnung der Übergabe durch den Bundesminister für Justiz wirksam“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.
c) Im Abs. 4 werden die Worte „auszuliefernde Person“ durch die Worte „betroffene Person“ ersetzt.
8. § 33 samt Überschrift hat zu lauten:
„Prüfung des Auslieferungsersuchens durch das Gericht
§ 33. (1) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen.
(2) Ob die betroffene Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.
(3) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist in rechtlicher Hinsicht einschließlich aller sich aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung der betroffenen Person, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, umfassend unter dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen.“
9. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Über das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde.“
b) Im Abs. 3 haben die Worte „und hat die auszuliefernde Person ihre Einwilligung nicht widerrufen“ sowie die Worte „unter Bedachtnahme auf § 37 Z 1 und 3“ zu entfallen.
c) Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Der Bundesminister für Justiz hat die
Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung dem ersuchenden Staat und dem
Untersuchungsrichter, im Fall einer Beschwerde nach § 31 Abs. 6 auch
dem Gerichtshof zweiter Instanz, mitzuteilen. Besteht Anlass für einen Aufschub
nach § 37, so hat er dies ebenfalls dem ersuchenden Staat mitzuteilen. Die
Benachrichtigung der betroffenen Person und ihres Verteidigers hat durch den Untersuchungsrichter
zu erfolgen.“
10. Im § 35 Abs. 1 hat der erste Satz zu entfallen und sind im zweiten Satz die Worte „Diese Unterlagen“ durch die Worte „Die Auslieferungsunterlagen“ zu ersetzen.
11. Im § 37 werden die Worte „Die Übergabe ist aufzuschieben,“ durch die Worte „Der Untersuchungsrichter hat die Übergabe aufzuschieben,“ ersetzt.
12. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird die Wendung „Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen nach § 33 gefassten Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben“ durch die Wendung „Der Untersuchungsrichter (§ 68 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975) hat ohne Durchführung einer Verhandlung den nach § 31 gefassten Beschluss aufzuheben und gegebenenfalls über die Übergabe zu entscheiden“ ersetzt.
b) Nach dem zweiten Satz wird folgender Satz angefügt: „Der Untersuchungsrichter, der über die Wiederaufnahme entscheidet, hat die weiteren Verfügungen in diesem Auslieferungsverfahren zu treffen.“
13. Im § 40 erster Satz werden die Worte „die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gerichtshof zweiter Instanz stets in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet.“ durch die Worte „die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Untersuchungsrichter stets ohne Verhandlung entscheidet.“ ersetzt.
14. § 60 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Ist die Strafverfolgung zu übernehmen, eine örtliche Zuständigkeit aber nicht feststellbar und liegt dem Verfahren eine nach österreichischem Recht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallende strafbare Handlung zugrunde, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, ansonsten das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.“
15. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 3 hat der letzte Satz zu entfallen.
b) Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Das im Abs. 3 genannte Gericht hat auf Antrag des Staatsanwaltes mit Beschluss festzustellen, welcher Teil einer verhängten Strafe auf die einzelnen einem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen entfällt.“
c) Folgende Abs. 5 und 6 werden angefügt:
„(5) Gegen die Beschlüsse nach Abs. 3 und 4 steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind sinngemäß auch auf die Durchlieferung anzuwenden.“
16. Dem § 76 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
„Der Betroffene hat keinen Anspruch auf die Stellung oder das Unterbleiben eines Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung. Erteilt er seine Zustimmung zur Übertragung der Vollstreckung zu gerichtlichem Protokoll, so ist er zuvor darüber zu belehren, dass er diese Zustimmung nicht widerrufen kann.“
Artikel V
Änderungen des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 entfällt der vorletzte Satz.
2. Nach dem § 11g wird folgender § 11h eingefügt:
„§ 11h. Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, jeweils in der geltenden Fassung, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Vollzugskammern, soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden.“
3. § 15c hat zu
lauten:
§ 15c. (1) Die Daten sind mit Ausnahme der in den Abs. 2 bis 4 angeführten wie folgt zu löschen:
1. bei Untersuchungshäftlingen nach Ablauf von zehn Jahren ab jenem Zeitpunkt, ab dem eine Mitteilung über eine verfahrensbeendende Entscheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;
2. bei Strafgefangenen, die zu einer zeitlichen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Haft beendet wurde;
3. bei geistig abnormen Rechtsbrechern nach § 21 Abs. 1 StGB nach Ablauf von achtzehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterbringung beendet wurde;
4. bei sonstigen Haften nach Ablauf von zehn Jahren ab jenem Zeitpunkt, ab dem die Haft beendet wurde.
(2) Wurden an einer Person mehrere Haften oder Unterbringungen vollzogen, so sind die bis zum Beginn der letzten Anhaltung noch nicht gelöschten Daten gemeinsam mit den Daten aus der letzten Anhaltung erst zu dem Zeitpunkt zu löschen, zu dem die längste Frist zur Löschung von Daten endet.
(3) Erst 80 Jahre nach den in den vorstehenden Absätzen angeführten Zeitpunkten sind zu löschen:
1. Name, Vorname,
2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie
3. Anhaltungsart und Anhaltungszeitraum.
(4) Daten von Strafgefangenen, die zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sind erst 80 Jahre nach
Beendigung der Strafhaft zu löschen.“
4. Im § 116 Abs. 7 erster Satz wird das Zitat „§ 109 Z 2, 3 und 5“ durch das Zitat „§ 109 Z 2 bis 5“ ersetzt.
5. Dem § 181 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die §§ 6 Abs. 1, 11h, 15c und 116 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.“
Artikel VI
In-Kraft-Treten
Die Artikel I, II und IV dieses Bundesgesetzes
treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.
Artikel VII
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten
Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem
In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung
eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder
Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im
Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.