Vorblatt

Probleme und Ziele der Gesetzesinitiative

Der vorliegende Entwurf enthält Änderungen des StGB, der StPO, des GOG und des ARHG. Mit der StGB-Novelle soll die Reform des Sexualstrafrechts fortgeführt werden. Damit soll gesellschaftlichen Entwicklungen, insbesondere dem gestiegenen Respekt vor der Persönlichkeit des Menschen und seinem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung Rechnung getragen werden. Dem Schutz von Minderjährigen vor sexueller Ausbeutung wird durch Ausweitung der Tatbestände gegen Kinderpornographie und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses sowie Bestimmungen gegen die Förderung der Prostitution von Minderjährigen und der Mitwirkung von Minderjährigen an pornographischen Darbietungen zentrale Bedeutung beigemessen. Damit sollen auch mehrere Rechtsakte der Europäischen Union, des Europarats und der Vereinten Nationen umgesetzt werden. Wegen der Nähe zur Problematik der sexuellen Ausbeutung werden auch ergänzende Bestimmungen zur verstärkten Bekämpfung des Menschenhandels vorgeschlagen, die inhaltlich wesentlich von umzusetzenden Rechtsakten der Vereinten Nationen und der Europäischen Union beeinflusst sind. Weitere Änderungen betreffen weitgehend technische Anpassungen im Bereich des Strafgesetzbuches. Auch in der Strafprozessordnung, im Gerichtsorganisationsgesetz sind vorwiegend technische Anpassungen vorzunehmen. Im Interesse einer wirksamen Verteidigung soll für die Beteiligung des Beschuldigten an einer kontradiktorischen Vernehmung nach § 162a StPO notwendige Verteidigung (§ 41 Abs. 1 Z 2a StPO) eingeführt und klargestellt werden, dass für Besprechungen zwischen einem Verfahrenshilfe- oder Pflichtverteidiger und fremdsprachigen Beschuldigten ein Dolmetscher beigezogen werden kann, dessen Gebühren das Gericht zu bestimmen haben soll.. Im Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz wird – neben weiteren technischen Anpassungen – das Verfahren zur Bewilligung der Auslieferung eines Betroffenen im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 2002, G 151, 152/02-15, mit dem der zweite Satz im § 33 Abs. 5 ARHG aufgehoben wurde, neu gestaltet. Die geringfügigen Änderungen im Strafvollzugsgesetz sollen Bedürfnissen von Wissenschaft und Praxis Rechnung tragen.

Grundzüge der Problemlösung

Im StGB sollen zahlreiche Bestimmungen des zehnten Abschnitts des Strafgesetzbuches, dessen Überschrift heute maßgebenden Anschauungen über die zu schützenden Rechtsgüter anzupassen ist, modernisiert und die Tatbestände teilweise ausgeweitet werden. Neue Strafbestimmungen gegen Menschenhandel und Förderung von Prostitution und pornographischen Darbietungen Minderjähriger, aber auch die Einbeziehung von mündigen Minderjährigen in den Tatbestand der Kinderpornographie sollen zur Verbesserung des Schutzes Minderjähriger vor sexueller Ausbeutung beitragen. Im Sinne einer wirksamen Verteidigung soll Beschuldigten im Fall der Beteiligung an einer kontradiktorischen („schonenden“) Vernehmung ein Verteidiger zur Seite stehen müssen. Das Verfahren über die Zulässigkeit einer Auslieferung soll verfassungskonform (Rechtsstaatsprinzip und Recht auf eine wirksame Beschwerde) neu gestaltet werden.

Finanzielle Auswirkungen

Die Einführung neuer und die Ausweitung bestehender Straftatbestände des StGB können mit einem Mehraufwand und Planstellenbedarf im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden verbunden sein, der sich nicht genau absehen, vor allem nicht quantifizieren lässt und insbesondere von der Kriminalitätsentwicklung sowie der Entdeckungsrate in den betroffenen Bereichen abhängen wird. Nach Maßgabe der damit verbundenen Steigerung der Verurteiltenzahlen und des Ausmaßes der verhängten Strafen wird es auch zu einer nicht näher quantifizierbaren Zusatzbelastung im Bereich des Strafvollzugs kommen. Die Einführung der notwendigen Verteidigung für die Beteiligung an einer kontradiktorischen Vernehmung wird mit einem Anstieg der Verfahrenshilfeverteidigungen verbunden sein, der jedoch ebenso wie die bescheidene Anhebung des Entlohnungsanspruchs des Pflichtverteidigers in Anbetracht der Zahlen (2002 510 und im ersten Halbjahr 2003 351 Vernehmungen nach § 162a StPO) nicht ins Gewicht fallen wird. Die Bestellung eines Dolmetschers für Besprechungen zwischen Verfahrenshilfe- und Pflichtverteidigern und ihren fremdsprachigen Mandanten entspricht schon bisher der Übung der Mehrzahl der Gerichte und wird daher ebenfalls zu keinem nennenswerten Mehraufwand führen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine.

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen zum erheblichen Teil der Umsetzung von EU-Recht. Im Übrigen wird dieses durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt.


Erläuterungen

I. Allgemeines

1. Strafgesetzbuch

Mit dem vorliegenden Entwurf soll schwerpunktmäßig die seit 1975 schrittweise erfolgte Reform des Sexualstrafrechts fortgeführt und vorerst abgeschlossen werden. Seit In-Kraft-Treten des StGB 1975 sind zwar immer wieder punktuelle Änderungen im Bereich der Sexualdelikte vorgenommen worden, eine umfassende Überarbeitung der übrigen Bestimmungen steht aber weiterhin aus. Insbesondere wurde bislang noch keine durchgehende geschlechtsneutrale Fassung der Tatbestände bzw. keine zeitgemäße Fassung der Begriffe „Sittlichkeit“, „Unzucht“ oder „gewerbsmäßige Unzucht“ verwirklicht.

In den letzen zwanzig Jahren wurden zunächst der Tatbestand der Zuhälterei (§ 216) durch die Strafgesetznovelle 1984, BGBl. Nr. 295, verschärft und die §§ 208, 209 und 211 Abs. 4 StGB mit dem Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599, durch Verschiebung der Altersgrenzen eingeschränkt. Mit der Strafgesetznovelle 1989, BGBl. Nr. 242, wurden die sexuellen Gewalt- und Nötigungsdelikte (§§ 201 bis 203) neu gefasst, wobei insbesondere eine Einbeziehung der Tatbegehung innerhalb der Ehe, eine Gleichstellung von „Beischlaf“ und „dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlungen“, ein Verzicht auf das Merkmal der Widerstandsunfähigkeit in § 201 sowie eine sprachliche und terminologische Anpassung erfolgten. Mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 243/1989 wurde § 210 („gewerbsmäßige gleichgeschlechtliche Unzucht“) aufgehoben und mit der StGB-Novelle 1994, BGBl. Nr. 622, ein Straftatbestand gegen Kinderpornographie (§ 207a) eingeführt, der im Bereich der Pornographie mit Unmündigen eine erhebliche Verschärfung gegenüber den Bestimmungen des Pornographiegesetzes mit sich brachte. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 762, wurden § 207a verschärft und die §§ 220 und 221 („Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts“ bzw. „Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht“) aufgehoben, wobei die Bestimmung gegen „Werbung für Unzucht mit Tieren“ als § 220a beibehalten wurde. Das Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153, brachte eine Neuregelung der §§ 206 und 207 gegen (schweren) sexuellen Missbrauch von Unmündigen, wodurch eine Gleichstellung von „Beischlaf“ und „dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen“ erfolgte und die so genannten „Alterstoleranzklauseln“ (§§ 206 Abs. 4 bzw. 207 Abs. 4) eingefügt wurden. Weiters wurde § 58 StGB insofern abgeändert, als seither bei bestimmten an Kindern und Jugendlichen verübten Sexualdelikten die Verjährungsfrist dadurch verlängert ist, dass sie erst mit Erreichen der Volljährigkeit des Opfers zu laufen beginnt.

Bereits in den Materialien zum Strafrechtsänderungsgesetz 1998  wurde ein weiterer grundlegender Reformbedarf anerkannt und eine umfassende Überarbeitung des zehnten Abschnittes des StGB für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt (EB zu RV 1230 BlgNR XX. GP, S. 8). Bis nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998 wurden Beratungen der seinerzeit zur Erarbeitung von Grundlagen für eine umfassende Erneuerung des Sexualstrafrechts beim Bundesministerium für Justiz eingesetzten Arbeitsgruppe abgehalten. Dieser Arbeitsgruppe gehörten Vertreterinnen und Vertreter aus Strafrechtswissenschaft und -praxis, aus den Bereichen Kinder- und Jugendbetreuung, Psychologie, Psychiatrie und Sexualforschung sowie Vertreterinnen und Vertreter des (damaligen) Bundesministeriums für Frauenangelegenheiten, des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Justiz und des (damaligen) Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie an.

Die ungefähr um diese Zeit auf Ebene der Vereinten Nationen und der Europäischen Union begonnenen Verhandlungen zur Ausarbeitung verschiedener Rechtsinstrumente gegen sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen, aber auch gegen Menschenhandel im Vorfeld der Ausbeutung, ließen ein Zuwarten mit der umfassenden Reform bis zur Endfassung der relevanten Texte angebracht erscheinen. Punktuelle Änderungen wurden auf Grund der politischen Dringlichkeit mit den Strafrechtsänderungsgesetzen 2001, BGBl. I Nr. 130, und 2002, BGBl. I Nr. 134, dennoch vorgenommen. So wurde 2001 die Strafdrohung bei Vergewaltigung mit Todesfolge und schwerem sexuellen Missbrauch von Unmündigen mit Todesfolge in den §§ 201 Abs. 3 und 206 Abs. 3 StGB – wie beim Raub mit Todesfolge – um die alternative Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgeweitet. § 27 StGB wurde um einen Mechanismus des – unabhängig von der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe automatisch eintretenden – Amtsverlustes bei der Verurteilung eines Beamten wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB ergänzt. Das Erkenntnis des VfGH vom 21.6.2002, G 6/02-11, mit welchem § 209 StGB als verfassungswidrig aufgehoben wurde, führte zu einer raschen Reaktion des Gesetzgebers. Einerseits wurde die Strafbestimmung gegen „gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren“ (§ 209 StGB) mit 14. August 2002 außer Kraft gesetzt und andererseits die Schaffung einer zum Teil bereits in der erwähnten Arbeitsgruppe zur Reform des Sexualstrafrechts erwogenen Strafbestimmung gegen den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen (§ 207b StGB) vorgezogen.

Nunmehr haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union beim Rat Justiz, Inneres und Katastrophenschutz vom 14./15. Oktober 2002 politische Einigung über den bereits in der Entschließung des Nationalrats vom 10. Juli 2002, E 152-NR/XXI. GP, betreffend die Neufassung des § 209 erwähnten Entwurf für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (idF Dok. 10748/03 DROIPEN 41 MIGR 57) erzielt, dessen Umsetzung mit der Schaffung von § 207b Abs. 3 zum Teil bereits vorgegriffen wurde. Zwar steht die formelle Annahme dieses Rahmenbeschlusses noch aus, doch ist sein Inhalt als Gegenstand politischer Einigung weitestgehend determiniert. Seine rasche Umsetzung erscheint nun umso mehr angezeigt, als einige weitere internationale Rechtsakte zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern schon länger der Erfüllung durch den österreichischen Gesetzgeber harren. Im Sinne einer Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der Betroffenen sollte demnach nicht weiter zugewartet werden, zumal der Rahmenbeschluss bis zur parlamentarischen Beschlussfassung voraussichtlich auch formell angenommen sein wird.

Zu den erwähnten weiteren Rechtsakten zur Bekämpfung von sexueller Ausbeutung zählen einerseits das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 26. Juni 2000 mit Resolution 54/263 angenommene Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie, RV 18 BlgNR XXII. GP, sowie andererseits die Cyber-Crime-Konvention des Europarats vom 23. November 2001, ETS Nr. 185, deren Artikel 9 eine Verpflichtung zur Kriminalisierung verschiedener Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Kinderpornographie und Computern bzw. Internet enthält. Überdies legt die Empfehlung R(2001)16 des Ministerkomitees des Europarats den Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen vor sexueller Ausbeutung nahe.

Eng verbunden mit Fragen der sexuellen Ausbeutung ist in der internationalen Diskussion auch die Problematik des Menschenhandels, der sich insbesondere nach der „Öffnung der Ostgrenzen“ in Europa zu einem gewichtigen Geschäftszweig des organisierten Verbrechens entwickelt hat. So enthält nicht nur das bereits erwähnte Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie Verpflichtungen zur Bekämpfung des Menschenhandels. Auf Ebene der Vereinten Nationen wurde überdies ein umfassendes Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ausgehandelt, welches von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15.11.2000 mit Resolution 55/25 angenommen und für Österreich am 12.12.2000 unterzeichnet wurde. Im Rahmen der dritten Säule der Europäischen Union wurde mittlerweile auch der Rahmenbeschluss des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels, ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 1, verabschiedet, dem die Mitgliedstaaten gemäß dessen Artikel 10 Abs. 1 bis zum 1. August 2004 nachzukommen haben.

Die Fülle dieser internationalen Vorgaben bringt einen gewissen Anpassungsbedarf im Bereich des materiellen Strafrechts mit sich, der auch dem gestiegenen gesellschaftlichen Bewusstsein für das besondere Schutzbedürfnis von Minderjährigen gegenüber sexueller Ausbeutung entspricht, und dem der vorliegende Entwurf Rechnung tragen soll. Abgesehen davon will der Entwurf  die immer wieder geforderte Reform des Sexualstrafrechts zum Abschluss bringen.

Im Wesentlichen werden in diesem Zusammenhang folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

·              Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 58 Abs. 3 Z 3 StGB auch im Fall des § 207b StGB.

·              Ausweitung der extraterritorialen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs. 1 Z 4a auf § 207b Abs. 2 und 3 sowie § 215a  StGB.

·              Modernisierung der §§ 100 und 101 (Entführung einer wehrlosen Frau bzw. einer unmündigen Person).

·              Schaffung eines neuen allgemeinen Straftatbestands gegen Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung durch Organentnahme und der Ausbeutung der Arbeitskraft in § 104a.

·              Anpassungen im Bereich der schweren Nötigung nach § 106 StGB.

·              Schaffung eines gerichtlichen Straftatbestands gegen die verbotene Vermittlung von Kindesadoptionen in § 194.

·              Modernisierung der Überschrift des 10. Abschnitts des StGB.

·              Aufhebung der derzeitigen Unterscheidung zwischen Vergewaltigung unter Anwendung von schwerer Gewalt bzw. Drohung mit schwerer Gefahr für Leib oder Leben einerseits und Vergewaltigung unter Anwendung von sonstiger Gewalt, Freiheitsentzug bzw. Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben andererseits durch Verschmelzung der Abs. 1 und 2 der geltenden Fassung.

·              Anhebung der Strafdrohung in § 202 zur Beseitigung von Wertungswidersprüchen zu § 106 StGB.

·              Beseitigung der Privilegierung für Vergewaltigung und geschlechtliche Nötigung in Ehe oder Lebensgemeinschaft.

·              Modernisierung von § 205 StGB.

·              Umgestaltung von § 207a StGB, insbesondere zur Einbeziehung von Darstellungen mündiger Minderjähriger in eine umfassendere Kriminalisierung von Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Kinderpornographie, Anhebung der Strafdrohung für Besitz und Schaffung weiterer Qualifizierungen.

·              Einfügung einer Alterstoleranzklausel in § 208 für bestimmte Fälle.

·              Ausweitung des § 212 Abs. 1 auf den Missbrauch durch Großeltern.

·              Ergänzung des § 212 Abs. 2 Z 1 (idgF) um außerhalb von Krankenanstalten tätige Ärzte sowie klinische Psychologen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten, Pflegepersonal und andere Gesundheitsberufe unter Entfall der Beschränkung auf Anstaltspatienten.

·              Modernisierung der §§ 213 bis 215 StGB.

·              Schaffung einer neuen Strafbestimmung gegen Anwerben, Anbieten und Vermitteln von Minderjährigen zur Prostitution oder zur Mitwirkung an pornographischen Darbietungen bzw. deren Ausnützen.

·              Anhebung der Strafdrohungen in § 216 StGB (Zuhälterei).

·              Folgeanpassungen in § 217 StGB.

·              Umgestaltung des § 218 StGB in eine Strafbestimmung gegen sexuelle Belästigung von Einzelpersonen, wobei die Verfolgung nur auf Antrag der belästigten Person erfolgen soll.

·              Aufhebung des nicht mehr zeitgemäßen § 219 StGB.

Während Ergänzungen in § 74 StGB die Umsetzung internationaler Verpflichtungen zur Gleichstellung von im Inland zum Einsatz gelangenden ausländischen Beamten sowie die Aufnahme einer Definition des Begriffes „Prostitution“ betreffen, stellen die vorgeschlagenen Änderungen der §§ 20c, 148a, 277 und 278 StGB weitgehend technische Anpassungen dar.

2. Strafprozessordnung 1975 und Gerichtsorganisationsgesetz:

·              Aufnahme von § 207a Abs. 3 StGB in den Katalog jener Delikte, die trotz ihrer Strafdrohung nicht der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksgerichte unterliegen (§ 9 Abs. 1 Z 1 StPO).

·              Anpassung der Zuständigkeitsbestimmung des § 13 Abs. 2 Z 4 StPO sowie der §§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5 GOG im Hinblick auf die materiellrechtlichen Änderungen der §§ 201 und 205 StGB.

·              Klarstellung, dass Verfahrenshilfe- und Pflichtverteidiger für ihre Besprechungen mit einem Beschuldigten, der nicht der Gerichtssprache kundig ist, einen Dolmetscher beiziehen können, der seine Gebührenansprüche gegenüber dem Gericht geltend zu machen hat (§§ 38a Abs. 2 und 393 Abs. 2)

·              Einführung der notwendigen Verteidigung für die Beteiligung eines Beschuldigten an einer kontradiktorischen Vernehmung und Anhebung des Entlohnungsanspruchs für die Pflichtverteidigung, wenn auch bei einer solchen Vernehmung einzuschreiten ist (§§ 41 Abs. 1 Z 2a, 162a Abs. 1 und 393 Abs. 3 StPO)

3. Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz:

·              Konzentration des Auslieferungsverfahrens beim Untersuchungsrichter, der – allenfalls nach Durchführung einer Verhandlung – mit Beschluss über die Zulässigkeit einer Auslieferung zu entscheiden hat, soweit sich die betroffene Person nicht überhaupt mit ihrer Auslieferung einverstanden erklärte.

·              Einführung einer an den Gerichtshof zweiter Instanz zu richtenden Beschwerde, die sowohl von der auszuliefernden Person als auch von der Staatsanwaltschaft ergriffen werden kann.

·              Klarstellung in den §§ 31, 33 und 34 ARHG, dass die rechtliche Prüfung des Auslieferungsbegehrens ausschließlich den Gerichten – also vor allem den Untersuchungsrichtern bzw. Untersuchungsrichterinnen und im Beschwerdefall auch dem Gerichtshof zweiter Instanz – obliegt.

·              Der Bundesminister für Justiz, der wie schon bisher an alle die Auslieferung für unzulässig erklärenden Entscheidungen der Gerichte gebunden ist, kann auf Grund der geänderten Bestimmungen eine Auslieferung nur mehr aus allgemeinen politischen oder die Rechtsstellung der auszuliefernden Person nicht unmittelbar betreffenden völkerrechtlichen Erwägungen ablehnen.

4. Strafvollzugsgesetz:

·              Änderung der Anrechnungsregel in § 6 Abs. 1 vorletzter Satz zur Hintanhaltung von in der Praxis immer wieder aufgetretenen Fehlern bei der Berechnung der Frist zur Gewährung des Strafaufschubs.

·              Ermöglichung der Aufnahme von rechtskräftigen (und anonymisierten) Entscheidungen in die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 11h StVG).

·              Neufassung der Regelung über die Löschung von Daten aus der automationsunterstützten „integrierten Vollzugsverwaltung“ (§ 15c StVG).

·              Ermöglichung der bedingten Nachsicht bzw. nachträglichen Milderung auch von im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten verhängten Geldbußen (§ 116 StVG).

II. Zu den finanziellen Auswirkungen

Die Einführung neuer und die Ausweitung bestehender Straftatbestände des StGB sowie die vorgeschlagenen Strafverschärfungen kann mit einem Mehraufwand im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden verbunden sein, der sich nicht genau absehen, vor allem nicht quantifizieren lässt und maßgeblich von der Kriminalitätsentwicklung sowie der Entdeckungsrate in den betroffenen Bereichen abhängen wird. Nach Maßgabe der damit verbundenen Steigerung der Verurteiltenzahlen und des Ausmaßes der verhängten Strafen wird es auch zu einer nicht näher quantifizierbaren Zusatzbelastung im Bereich des Strafvollzugs kommen. Der Entfall einzelner Strafbestimmungen wird sich demgegenüber nicht ausgabensenkend auswirken, weil es sich nach der Verurteiltenstatistik dabei um praktisch nicht ins Gewicht fallende Tatbestände handelt.

Die Einführung der notwendigen Verteidigung für die Beteiligung an kontradiktorischen Vernehmungen wird zu einer begrenzten Ausweitung der Verfahrenshilfeleistungen der Anwaltschaft führen, die jedoch in Anbetracht der Zahl von insgesamt ungefähr 500 bis 600 solcher Vernehmungen im Jahr nicht wirklich ins Gewicht fallen wird. Gleiches gilt für die Anhebung des Entlohnungsanspruchs für die Pflichtverteidigung, weil sich die Notwendigkeit einer kontradiktorischen Vernehmung noch während der ersten Haftfrist nur in seltenen Ausnahmefällen ergeben wird. Schon bisher war es üblich, dass das Gericht für Besprechungen von Verfahrenshilfe- und Pflichtverteidigern mit ihren fremdsprachigen Beschuldigten einen Dolmetscher bestellte. Erst in jüngerer Zeit hat sich an einem Gerichtsstandort diese Praxis geändert, weil im § 393 Abs. 3 angeordnet ist, dass mit der Entlohnung des Pflichtverteidigers auch die Barauslagen abgegolten sind, weshalb die Ansicht vertreten wurde, dieser sei für die Kosten des beigezogenen Dolmetschers selbst zahlungspflichtig. Durch die Klarstellung wird sich daher gegenüber den vorangegangenen

Die neue Gestaltung des Auslieferungsverfahrens wird zu keinen nennenswerten Belastungen führen, weil der Unersuchungsrichter bzw. die Untersuchungsrichterin schon bisher eine begründete Stellungnahme zur Zulässigkeit der Auslieferung abgegeben musste. Der neu hinzukommende Verhandlungsaufwand wird sich in Grenzen halten und wird überdies durch eine entsprechende Entlastung des Oberlandesgerichtes kompensiert.

III. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine.

IV. Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

V. Verhältnis zu EU-Recht

Zur Verbesserung des Schutzes von Minderjährigen im Bereich der Sexualdelikte einerseits sowie zur umfassenderen Bekämpfung von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und der Ausbeutung der Arbeitskraft andererseits sollen insbesondere der Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und der Kinderpornographie (über den beim Rat Justiz, Inneres und Katastrophenschutz am 14./15. Oktober 2002 politische Einigung erzielt wurde) sowie der Rahmenbeschluss des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels, ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 1, umgesetzt werden. Diese Rechtsakte sind auch als Fortentwicklung der Gemeinsamen Maßnahme vom 24. Februar 1997 betreffend die Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, ABl. L 63 vom 4.3.1997, S. 2, anzusehen.

Die strafrechtliche Gleichstellung von ausländischen Beamten bzw. Beamtinnen, die auf Grund internationaler Verpflichtungen im Inland zum Einsatz gelangen, dient der Umsetzung von Artikel 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen, ABl. L 162 vom 20.6.2002, S.1, von Artikel 42 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, BGBl. III Nr. 90/1997, und von Artikel 15 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Artikel I (Änderungen des Strafgesetzbuches):

Zu Artikel I Z 1 (§ 20c Abs. 1 Z 1 StGB):

In Ergänzung zu der mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 134/2002, erfolgten Ausweitung von § 20b auf terroristische Vereinigungen schlägt der Entwurf vor, auch § 20c Abs. 1 Z 1 dahingehend anzupassen, dass der Verfall – wie bei der kriminellen Organisation – ausgeschlossen sein soll, soweit an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die nicht an der terroristischen Vereinigung beteiligt sind.

Zu Artikel I Z 2 (§ 58 Abs. 3 Z 3 StGB):

Die Nichteinrechnung der Zeit bis zum Erreichen der Volljährigkeit in die Frist zur Verjährung der Strafbarkeit von bestimmten Sexualdelikten soll auch für den mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 134, eingefügten neuen Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 207b) gelten. Die opferzentrierten Erwägungen, die durch die Einfügung von § 58 Abs. 3 Z 3 mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 153, zur Verlängerung der Strafverfolgungsmöglichkeiten bei bestimmten Sexualdelikten geführt haben (EB zu RV 1230 BlgNR XX.GP, 11f), kommen bei den durch § 207b inkriminierten Missbrauchsformen gleichermaßen zum Tragen. Auch in derartigen Fällen wird nämlich die Fähigkeit des Opfers, das Erlebte zu verarbeiten und zur Anzeige zu bringen, oft erst mit Erreichen der Adoleszenz oder später gegeben sein. Hinsichtlich der Strafbestimmung gegen entgeltliche sexuelle Kontakte mit Minderjährigen (§ 207b Abs. 3) wird durch die vorgeschlagene Erweiterung auch der Empfehlung R(2001)16 des Ministerkomitees des Europarates vom 31. Oktober 2001 über den Schutz von Kindern gegen sexuelle Ausbeutung (Punkt 37) sowie in gewisser Weise auch Art. 8 Abs. 6 des Entwurfs für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie Rechnung getragen.

Zu Artikel I Z 3 (§ 64 Abs. 1 StGB):

Gemäß § 64 Abs. 1 Ziffer 4 sind derzeit u.a. im Ausland begangene strafbare Handlungen nach § 217 (nunmehr: „grenzüberschreitender Prostitutionshandel“) ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts zu ahnden, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann Die Änderung der Überschrift zu § 217 erfordert eine entsprechende Anpassung der vorliegenden Bestimmung.

Konsequenterweise wird auch eine Ausdehnung der Bestimmung auf  strafbare Handlungen nach dem neu eingefügten § 104a (Menschenhandel) vorgeschlagen. Die Statuierung einer extraterritorialen Gerichtsbarkeit ist den Staaten zwar sowohl nach Art. 6 Abs. 1 iVm 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 1), nach Art 1 Abs. 2 des VN-Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels iVm Art. 15 Abs. 2 des VN-Übereinkommens gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, als auch nach Art. 4 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie freigestellt, doch erscheint es im Sinne einer wirksamen Bekämpfung des internationalen Menschenhandels sachgerecht, auch im Ausland begangene strafbare Handlungen nach § 104a idF des Entwurfes unter den gleichen Bedingungen zu verfolgen wie jene nach § 217. Bei der gemäß Art. 10 Abs. 2 vorzunehmenden Mitteilung über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung des Menschenhandels wird Österreich zum gegebenen Zeitpunkt eine Erklärung iSd Art. 6 Abs. 2 und 4 abzugeben haben, dass es außerhalb seines Hoheitsgebietes begangene Straftaten nach § 104a StGB im Umfang der §§ 64 Abs. 1 Z 4 und 65 verfolgen wird.

Voraussetzung für das Vorliegen der österreichischen Gerichtsbarkeit ohne Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts wäre demnach, dass durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder dass der Täter aus Österreich nicht ausgeliefert werden kann. Letzteres wird idR dann der Fall sein, wenn der Täter österreichischer Staatsbürger ist (§ 12 Abs. 1 ARHG). Österreichische Interessen werden z.B. dann betroffen sein, wenn die Straftat gegen eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft begangen worden ist.

Weiters schlägt der Entwurf vor, die österreichische Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs. 1 Ziffer 4a auch auf Fälle des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen iSd mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 134, eingefügten § 207b Abs. 2 und 3 und der Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger iSd § 215a des Entwurfs auszudehnen. Damit wird die mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 762, eingeschlagene Richtung weiterverfolgt, durch eine über § 65 StGB hinausgehende Ergänzung des internationalen Strafrechts zu einer Verbesserung des Schutzes von Minderjährigen vor sexueller Ausbeutung insbesondere in den ärmeren Ländern dieser Welt beizutragen: Österreichische „Sextouristen“ etwa, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sollen sich auch nicht im Ausland straflos sexuelle Kontakte mit Minderjährigen „erkaufen“ dürfen (§ 207b Abs. 3), selbst wenn dies nach dem Recht des Tatorts erlaubt wäre. Genauso wenig sollen sie im Ausland von der Zwangslage von Personen unter sechzehn Jahren profitieren (§ 207b Abs. 2), soweit ihnen ein Sexualkontakt bei Tatbegehung im Inland untersagt wäre. Letztlich soll das österreichische Schutzniveau auch hinsichtlich der Förderung von Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger exportiert werden, soweit es sich bei den Akteuren um grundsätzlich im Inland ansässige Österreicher handelt.

Durch diese Ergänzungen des § 64 Abs. 1 wird in gewisser Weise auch der Empfehlung R(2001)16 des Ministerkomitees des Europarates vom 31. Oktober 2001 über den Schutz von Kindern gegen sexuelle Ausbeutung (Punkt 28) Rechnung getragen. Bei der gemäß Art. 11 Abs. 2 vorzunehmenden Mitteilung über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie wird Österreich zum gegebenen Zeitpunkt eine Erklärung iSd Art. 8 Abs. 2 und 4 abzugeben haben, dass es außerhalb seines Hoheitsgebietes begangene Straftaten iSd Art. 2, 3 und 4 des Rahmenbeschlusses im Umfang der §§ 64 Abs. 1 Z 4a und 65 verfolgen wird.

Zu Artikel I Z 4 (§ 74 Abs. 1 StGB):

Zu § 74 Abs. 1 Z 4:

Mit dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1) wurde auf EU-Ebene ein Instrument geschaffen, das den Einsatz von im Wege einer zwischenstaatlichen Vereinbarung eingerichteten gemeinsamen Ermittlungsgruppen regelt (zum Einschreiten von Organen ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet siehe § 16 des Polizeikooperationsgesetzes, BGBl. I Nr. 104/1997). Gemäß Artikel 2 dieses Rahmenbeschlusses sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen einer solchen Gruppe zum Einsatz kommenden ausländischen Beamten in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, ihren eigenen Beamten gleichzustellen.

Im StGB gibt es einerseits Bestimmungen, die österreichische Beamte einem besonderen strafrechtlichen Schutz unterstellen, und andererseits verschiedene Delikte, die nur von einem österreichischen Beamten als unmittelbarem Täter begangen werden können. Österreichische Beamte als Opfer von Straftaten betreffende Bestimmungen finden sich etwa in den §§ 84 Abs. 2 Z 4 (Schwere Körperverletzung), 117 Abs. 2 (Berechtigung zur Anklage bei Beleidigung eines Beamten), § 269 (Widerstand gegen die Staatsgewalt) und 270 (Tätlicher Angriff auf einen Beamten); die Amtsdelikte nach den §§ 302 bis 313 wenden sich an Beamte als unmittelbare Normadressaten. Die Definition nach § 74 Abs. 1 Z 4 erfasst grundsätzlich nur österreichische, d.h. für einen österreichischen Rechtsträger einschreitende Beamte (vgl. Jerabek in WrK2 § 74 Rz 3; SSt 49/43, SSt 57/19). Für § 27 ist die Definition nach § 74 Z 4 insofern nicht von Bedeutung, als sich die Bestimmung über den Amtsverlust nur auf Beamte im dienstrechtlichen Sinn bezieht. § 64 Abs. 1 Z 2 wiederum nimmt für die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit über im Ausland begangene Straftaten ausdrücklich auf „österreichische“ Beamte Bezug.

Nach den Vorgaben des Rahmenbeschlusses sollten die Bestimmungen des besonderen Teils des StGB, die auf „Beamte“ abstellen, auch bei der Begehung durch bzw. gegen einen im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe iSv Artikel 1 des Rahmenbeschlusses auf österreichischem Hoheitsgebiet eingesetzten ausländischen Beamten zur Anwendung kommen. Dabei erscheint fraglich, ob solche Beamte als „sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut“ angesehen werden könnten (§ 74 Abs. 1 Z 4 zweiter Typus).

Auch das von Österreich bereits ratifizierte und daher anzuwendende Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), BGBl. III Nr. 203/1997, enthält in Artikel 42 eine ähnliche Bestimmung in Bezug auf grenzüberschreitende Observation (Artikel 40 SDÜ) und grenzüberschreitende Nacheile (Artikel 41 SDÜ). Doch während sich die darin normierte Gleichstellung unmittelbar aus dem Übereinkommen ergibt, kann aus dem erwähnten Rahmenbeschluss keine unmittelbare Wirkung abgeleitet werden. Für die Zwecke der Umsetzung des Rahmenbeschlusses ist daher eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich.

Der Entwurf schlägt deshalb vor, in § 74 Z 4 jeden, der nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem im Inland vorgenommenen Einsatz einem österreichischen Beamten iSd Z 4 gleichsteht, ausdrücklich einem solchen gleichzustellen. Eine Ergänzung etwa in § 74 Z 4a oder Z 4c erscheint deshalb nicht zielführend, weil diesen Definitionen lediglich für den Bereich der §§ 304 Abs. 1, 307 Abs. 1 Z 1 und Z 6 und § 308 Abs. 1 praktische Bedeutung zukommt. Erst mit einer Eingliederung in § 74 Abs. 1 Z 4 wäre eine automatische Gleichstellung in allen relevanten Bestimmungen gewährleistet. Ob diese Gleichstellung auf Grund der Einsatzmöglichkeiten tatsächlich bei allen Delikten zum Tragen kommen kann (etwa bei den §§ 225, 272, 298), kann dahingestellt bleiben.

Der Verweis auf das Recht der Europäischen Union bzw. nicht namentlich genannte zwischenstaatliche Vereinbarungen soll den zu erwartenden Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung tragen. Auch der Rahmenbeschluss über gemeinsame Ermittlungsgruppen setzt nämlich in Artikel 1 Abs. 1 das Bestehen einer konkreten zwischenstaatlichen Vereinbarung voraus und regelt lediglich verschiedene allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Tätigkeit solcher Gruppen. Mittlerweile wurde im Rahmen der dritten Säule der Europäischen Union bereits eine Empfehlung des Rates zu einem Modell für eine Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ausgearbeitet (ABl. C 121 vom 23.5.2003, S. 1), auf das die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Modalitäten für eine Gemeinsame Ermittlungsgruppe zurückgreifen sollen. Mit dem Abschluss konkreter bilateraler oder multilateraler Verträge zur Einrichtung solcher Ermittlungsgruppen wird in Zukunft zu rechnen sein.

Abgesehen von dem erwähnten Rahmenbeschluss enthält auch Artikel 15 des von Österreich bislang noch nicht ratifizierten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1) eine entsprechende Bestimmung, die sich auf kontrollierte Lieferungen (Artikel 12), gemeinsame Ermittlungsgruppen (Artikel 13) und verdeckte Ermittlungen (Artikel 14) bezieht und die mit dem In-Kraft-Treten des Übereinkommens für Österreich praktische Bedeutung gewinnen wird; der Abschluss weiterer Vereinbarungen mit Partnern außerhalb der Europäischen Union ist durchaus denkbar. Zur Sicherstellung einer entsprechenden Flexibilität wird daher auf eine Aufzählung der erfassten Vereinbarungen verzichtet (vgl. etwa auch § 64 Abs. 1 Z 6).

Zu § 74 Abs. 1 Z 9:

Der Entwurf schlägt u.a. eine Modernisierung der im Bereich der Sexualdelikte verwendeten Sprache vor. Dies betrifft insbesondere die Wendung „ gewerbsmäßige Unzucht“, worunter Prostitution verstanden wird. Der Entwurf schlägt daher vor, diese Wendung in den §§ 215, 216 und 217 durch den Begriff „Prostitution“ zu ersetzen, wobei sich im Hinblick auf die Häufigkeit seiner Verwendung – etwa auch in den gleichzeitig vorgeschlagenen neuen Bestimmungen gegen Menschenhandel (§ 104a) und Förderung u.a. der Prostitution von Minderjährigen (§ 215a), sowie auf Grund der vorgeschlagenen Ergänzungen in § 106 – empfiehlt, eine Definition in den Katalog der Begriffsbestimmungen des § 74 aufzunehmen.

Die vorgeschlagene Definition (§ 74 Abs. 1 Z 9) orientiert sich an den in verschiedenen landesgesetzlichen Bestimmungen verwendeten Formulierungen (§ 4 Abs. 2 Burgenländisches Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 35/1986; § 2 Abs. 1 Kärntner Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 58/1990; § 2 des Niederösterreichisches Prostitutionsgesetz, LGBl. 4005; § 2 Abs. 1 Oberösterreichisches Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979; § 2 Abs. 1 Steiermärkisches Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 16/1998; § 14 lit. a Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976; § 2 Abs. 1 Wiener Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 7/1984). Dort wird zumeist auf die Wendung „gewerbsmäßige Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen“ zurückgegriffen; da die Definition in § 70 auf die gewerbsmäßige Begehung einer strafbaren Handlung zum Eigennutz abstellt, wird vorgeschlagen, die auf die Vornahme oder Duldung von geschlechtlichen Handlungen abzielende Gewerbsmäßigkeit in Worten zu umschreiben. Jedenfalls soll es für die Einordnung des Verhaltens einer Person unter den Begriff „Prostitution“ auf die bloße Absicht ankommen, sich oder einem Dritten aus wiederkehrend gegen Bezahlung vorzunehmenden oder zu duldenden Sexualkontakten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Damit ist sowohl eigennützige als auch rein fremdnützige Prostitution erfasst. Letztere wäre etwa dann gegeben, wenn das Entgelt (§ 74 Abs. 1 Z 6) für die sexuelle Dienstleistung von vornherein nicht an die Prostituierte, sondern an den Zuhälter oder Bordellbesitzer entrichtet wird, der ihr nichts davon abgibt. Auch in einem solchen Fall muss es der betroffenen Person für die Einstufung des Vorgangs als „Prostitution“ darauf ankommen, dass sie diesem Zuhälter oder Bordellbesitzer durch die wiederkehrende Vornahme oder Duldung von geschlechtlichen Handlungen eine fortlaufende Einnahme verschafft. Freilich mag es ihr in manchen Fällen bloß auf Grund der äußeren Umstände darauf ankommen, dem Dritten diese fortlaufende Einnahme zu verschaffen, etwa dann, wenn sie von ihm zur Vornahme oder Duldung entgeltlicher geschlechtlicher Handlungen gezwungen wird; dies ändert jedoch nichts daran, dass sie die geschlechtlichen Handlung gerade zur Erzielung eines Einkommens für diesen Dritten vornimmt oder duldet. Wird die sexuelle Dienstleistung hingegen nicht zu dem Zweck geleistet, sich oder einem Dritten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, soll noch nicht von „Prostitution“ im Sinne des StGB ausgegangen werden. Dieses Verständnis von „Prostitution“ liegt im Übrigen auch dem geltenden StGB zu Grunde (vgl. Foregger/Fabrizy, StGB8, § 215 Rz 2; Phillipp in WrK2, § 215 Rz 6).

Hervorgehoben sei, dass der mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 134, eingeführte § 207b Abs. 3 nicht auf „Prostitution“ iSd vorgeschlagenen Definition abstellt. Im Sinne eines verstärkten Schutzes von Minderjährigen vor einem Erleben von Sexualität als „käuflicher Ware“ kommt es für die Strafbarkeit desjenigen, der eine minderjährige Person unmittelbar durch Entgelt zu einem Sexualkontakt verleitet, nicht auf eine gewerbsmäßige Absicht der oder des betroffenen Jugendlichen an.

Zu Artikel I Z 5 und 6 (§§ 100 und 101 StGB):

Vorbemerkungen:

Gelegentlich wurde die Abschaffung der §§ 100 und 101 gefordert (z.B. Schwaighofer in WrK2, § 100 Rz 1). Dies würde im Ergebnis aber einen geringeren strafrechtlichen Schutz von auf Grund ihrer körperlichen bzw. geistigen Verfassung oder ihres Alters besonders schutzwürdigen Opfern gegen sexuellen Missbrauch (§§ 205, 206, 207) bedeuten: Bei einer zum Zweck eines solchen Missbrauchs erfolgten Entführung handelt es sich um eine Vorbereitungshandlung, die bereits für sich strafwürdig erscheint, und zwar unabhängig davon, ob es in der Folge zum geplanten Missbrauch kommt oder nicht – etwa, weil der Täter zuvor ausgeforscht wird oder sein Opfer aus Furcht vor Entdeckung entkommen lässt bzw. aussetzt. Häufig würde wegen der zeitlichen Entfernung zum geplanten Missbrauchsakt eine Verfolgung wegen des versuchten Missbrauchsdelikts ausscheiden. Im Vergleich zu § 99 Abs. 1 sehen die §§ 100, 101 eine höhere Strafdrohung vor, was im Hinblick auf die im Zustand bzw. Alter gelegene geringere Widerstandsfähig- bzw. –möglichkeit des Opfers auch sachgerecht erscheint. Überdies werden etwa Kleinstkinder oder Menschen im Koma im Kontext des § 99 nicht als taugliche Deliktsobjekte angesehen, weil ihnen die Fähigkeit bzw. Freiheit zu willkürlichen Ortsveränderungen fehlt (Schwaighofer in WK2, § 99 Rz 6). Demgegenüber stellen die §§ 100, 101 auf ein – nicht unbedingt gewaltsames - Wegbringen des Opfers von seinem ursprünglichen Aufenthaltsort ab („Entführen“); das Opfer wird dadurch den es dort umgebenden Schutzbeziehungen entzogen und gerät in den überwiegenden Einflussbereich des Täters.

Aus diesen Erwägungen hält der Entwurf an den §§ 100 und 101, wenn auch mit gewissen Modifizierungen, fest.

Zu § 100:

§ 100 idgF („Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Frau“) erscheint nicht nur im Hinblick auf die Verwendung des Begriffes „zur Unzucht missbrauchen“ novellierungsbedürftig. So ist nicht einzusehen, weshalb sich der besondere Entführungsschutz (Abs. 1 idgF) nur auf  Personen weiblichen Geschlechts beschränken soll, die sich in einem der genannten Zustände befinden. Die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs kann durchaus auch bei männlichen Personen gegeben sein (vgl. auch § 205 Abs. 2 idgF). In diesem Sinn wird eine geschlechtsneutrale Formulierung vorgeschlagen.

Bereits die geschlechtsneutrale Neufassung des Regelungsinhalts erfordert auch eine Änderung der Überschrift; überdies sollte der Begriff „willenlos“ im Zusammenhang mit einer geisteskranken Person vermieden werden. Als neue Überschrift wird daher „Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person“ vorgeschlagen.

Der Entwurf hält auch an der bereits im geltenden Recht bestehenden Beschränkung des besonderen Entführungsschutzes auf Personen fest, die entweder geisteskrank sind oder sich in einem Zustand befinden, der sie wehrlos macht. Bei ersteren kann eine Prüfung, ob die entführte Person Widerstand zu leisten imstande war, unterbleiben. Ist die Person jedoch bloß schwachsinnig oder leidet sie an einer vorübergehenden Bewusstseinsstörung (vgl. § 205), so ist im Einzelfall zu prüfen, ob dieser Zustand sie auch tatsächlich wehrlos macht.

Bei Erlassung des StGB wurde der in der Überschrift als „wehrlos“ bezeichnete Zustand des Opfers im Tatbestand mit dem Begriff „widerstandsunfähig“ umschrieben, um eine sprachliche Übereinstimmung mit den seinerzeit normierten Bestimmungen „Notzucht“ und „Zwang zur Unzucht“ zu erzielen, die darauf abstellten, dass der Täter sein Opfer selbst widerstandsunfähig gemacht haben musste. Inhaltlich sollte durch diese Formulierung jedoch keine Änderung gegenüber dem bis dahin durch § 127 StG geschützten Personenkreis („im Zustande der Wehr- oder Bewusstlosigkeit“) erfolgen (siehe EB zur RV des StGB, 30 BlgNR XIII. GP, 231). Nachdem das Kriterium der Widerstandsunfähigkeit durch die Strafgesetznovelle 1989, BGBl. 242, aus den Tatbeständen der Vergewaltigung und geschlechtlichen Nötigung beseitigt worden ist, empfiehlt sich, im Einklang mit der Überschrift zum Begriff „wehrlos“ zurückzukehren. Auch „Wehrlosigkeit“ setzt, synonym zur „Widerstandsunfähigkeit“ voraus, dass für das Opfer eine Abwehrmaßnahme aus körperlichen oder geistigen Gründen unmöglich, aussichtslos oder unzumutbar ist.

Der Begriff „Entführen“ wird im Sinne des bisherigen Verständnisses beibehalten (siehe EB zur RV des StGB, 30 BlgNR XIII. GP, 231), unter „sexuellem Missbrauch“ sind im Kontext des § 100 Tathandlungen iSd § 205 zu verstehen. Auf die vorgeschlagenen Änderungen in § 205 Abs. 1 sei im Übrigen hingewiesen.

Demgegenüber verzichtet der Entwurf auf den in Abs. 2 idgF normierten Strafaufhebungsgrund bei nachfolgender Eheschließung zwischen Täter und Opfer. Die Tathandlung in einem solchen Fall für straflos zu erklären, erscheint im Sinne eines effektiven Schutzes des Opfers vor sexuellem Missbrauch anachronistisch.

Im Begutachtungsverfahren zum Ministerialentwurf JMZ 318.016/6-II.1/2003 wurde gelegentlich angeregt, hinsichtlich der inneren Tatseite auf bedingten Vorsatz anstatt Absicht iSd § 5 Abs. 2 abzustellen. Dies erschiene jedoch angesichts der gegenüber den §§ 99 oder  104a StGB höheren Strafdrohung unangemessen, zumal auch das geltende Recht Absichtlichkeit verlangt („um ... zu...“). Eine Entführung findet in der Regel ohnehin gerade zur Verfolgung eines bestimmten Ziels statt (vgl. auch § 102 StGB). Kann nicht bewiesen werden, dass der Täter sein Entführungsopfer selbst missbrauchen oder dem Missbrauch durch einen anderen zuführen wollte, etwa, weil er oder sein „Abnehmer“ dies zugegeben bzw. einem Zeugen von ihrem Plan erzählt haben oder weil der Täter bereits gegen andere Personen in gleicher Weise vorgegangen ist, bei denen es letztlich zum geplanten Missbrauch gekommen ist, wird wohl auch ein bloß bedingter Vorsatz kaum nachgewiesen werden können.

Zu § 101:

Wie bei § 100 wird auch bei dieser Bestimmung die Wendung „um sie zur Unzucht zu missbrauchen“ angepasst. Unter „sexuellem Missbrauch“ sind im gegebenen Kontext Tathandlungen nach den §§ 206, 207 zu verstehen. Denkbar wäre auch ein Missbrauch im Zusammenhang mit der Herstellung von  pornographischen Darstellungen von (unmündigen) Minderjährigen im Sinne von § 207a Abs. 1 Z 1 idF des Entwurfs.

Zu Artikel I Z 7 (§ 104a):

Vorbemerkung:

Zur Umsetzung des VN-Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels (Art. 5 Abs. 1 iVm Art. 3), des Fakultativprotokolls zum VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie (Art. 3 Abs. 1 lit. a (i) iVm Art. 2) sowie des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 1; Art. 1 Abs. 1) sind gewisse Anpassungen im StGB erforderlich. Die erwähnten Instrumente wenden sich gezielt gegen bestimmte Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Ausbeutung von Menschen und zwar unabhängig davon, ob es später tatsächlich zu der im Zeitpunkt der Handlung beabsichtigten Ausbeutung durch den Täter oder einen Dritten gekommen ist. Weiters verlangen Art. 2 des Rahmenbeschlusses, Artikel 5 Abs. 2 lit. a des VN-Menschenhandelsprotokolls zum Palermo-Übereinkommen sowie Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zur Kinderrechtskonvention, dass auch der Versuch einer solchen Handlung sowie jede Beteiligung daran zu kriminalisieren sind. Eine bloße Heranziehung von § 12 StGB iVm einem Ausbeutungsdelikt würde angesichts der Ausgestaltung von § 12 StGB jedenfalls dort zu kurz greifen, wo der unmittelbare Täter zB eines Sexualdeliktes noch gar nicht in das Versuchsstadium eingetreten ist (Straflosigkeit der versuchten Beteiligung).  Da sich die Definition des Menschenhandels nach diesen internationalen Vorgaben nicht auf den Anwendungsbereich von § 217 idgF beschränkt, sondern neben jenem der sexuellen Ausbeutung auch den Aspekt der Ausbeutung der Arbeitskraft und auf VN-Ebene überdies den Handel zum Zweck der Organentnahme umfasst, erscheint es sinnvoll, in den Dritten Abschnitt (Strafbare Handlungen gegen die Freiheit) eine umfassende neue Strafbestimmung gegen Menschenhandel einzufügen, wobei sich eine Einordnung zwischen dem thematisch verwandten § 104 (Sklavenhandel) und den allgemeinen Delikten der Nötigung, gefährlichen Drohung und Täuschung (§§ 105 bis 108) anbietet (§ 104a).

Zu § 104a:

Die vorgeschlagene Bestimmung ist in vier Absätze gegliedert: Das Grunddelikt nach Abs. 1 stellt auf verschiedene Handlungen ab, die in Bezug auf eine bestimmte Person mit dem Vorsatz gesetzt werden, dass sie in bestimmter Hinsicht ausgebeutet werde. Während es zum Schutz von Minderjährigen nicht auf die näheren Umstände der Tat ankommen soll (Abs. 1 Z 1), stellt der Entwurf bei volljährigen Personen (Abs. 1 Z 2) darauf ab, dass bestimmte, in Abs. 2 näher umschriebene „unlautere“ Mittel eingesetzt werden (vgl. Art. 3 des VN-Protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels und Art. 1 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels, ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 1). Der Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegenüber Betroffenen jeden Alters soll qualifizierend wirken und mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht werden (Abs. 3), was der Strafdrohung bei schweren Nötigung iSd § 106 Abs. 1 Z 3 entspricht. Abs. 4 enthält weitere Qualifikationen, die Art. 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung des Menschenhandels Rechnung tragen sollen, der in bestimmten Fällen eine Höchstfreiheitsstrafe von zumindest 8 Jahren verlangt. Zur besseren Einordnung in das System der im StGB üblichen Strafrahmen bietet sich demnach die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren an.

Als Tathandlungen kommen das Anwerben, Beherbergen, Aufnehmen, Befördern, Weitergeben oder Anbieten einer Person – für sich gesehen also häufig neutrale Handlungen –  in Betracht, die dann strafrechtsrelevant werden, wenn sie mit dem Vorsatz erfolgen, dass das Opfer in bestimmter Hinsicht durch den Täter oder einen Dritten ausgebeutet werde. Diese Ausbeutung kann sich auf dreierlei Aspekte beziehen, nämlich die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung durch rechtswidrige Organentnahme sowie die Ausbeutung der Arbeitskraft. Grundsätzlich handelt es sich aber immer um Verhalten im Vorfeld der eigentlichen Ausbeutung, im Wesentlichen also um ein Vorbereitungsdelikt, weshalb bei der Eingliederung in das gegebene Strafgefüge auch auf die Vermeidung von Wertungswidersprüchen zu anderen Bestimmungen geachtet werden muss.

Ausbeutung“ im Sinne dieser Bestimmung liegt immer dann vor, wo eine weitgehende und nachhaltige Unterdrückung vitaler Interessen des Opfers gegeben ist. Nur wenn der Täter eine spätere solche Ausbeutung des Opfers in seinen Vorsatz aufgenommen hat, handelt er tatbildlich.

Sexuelle Ausbeutung“ wird daher vorliegen, wenn eine Person sexuelle Leistungen erbringen oder für sexuelle Handlungen zur Verfügung stehen soll, die mit ihren vitalen Interessen nicht im Einklang stehen, also etwa dann, wenn einer Prostituierten ein über die Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens hinausgehender „Löwenanteil“ an den Gegenleistungen ihrer Freier vorenthalten wird oder ihr bestimmte, vitale Interessen gefährdende Bedingungen für die Ausübung der Prostitution vorgeschrieben werden (vgl. § 216 Abs. 2 StGB). Bei Minderjährigen ist die Grenze, wann vitale Interessen als verletzt anzusehen sind, insofern früher zu ziehen, als hier auch auf ihre ungestörte Entwicklung in sexueller und sittlicher Hinsicht Rücksicht zu nehmen ist (siehe dazu auch die Schutzrichtung der §§ 206, 207, 207a Abs. 1, 207b, 208, 212, 213, 214 und 215a StGB).

Von einer nachhaltigen und gegen vitale Opferinteressen gerichteten Ausbeutung des menschlichen Körpers durch Organentnahme wäre jedenfalls dann gegeben, wenn an einer lebenden Person eine fremdnützige Entnahme eines Organs erfolgen soll, die im Hinblick auf die Schwere der mit der Organentnahme verbundenen Körperverletzungen oder die – allfenfalls auch in einem späteren Lebensabschnitt zu gewärtigenden – Gefährdungen und (Spät-)Folgen beim Spender nicht iSd § 90 gerechtfertigt wäre und daher – würde sie entsprechend dem Vorsatz des Menschenhändlers durchgeführt – nach österreichischem Recht als Körperverletzung iSd §§ 83ff zu verfolgen wäre. Nach dem Plan des Täters müsste in einem solchen Fall also entweder eine rechtlich wirksame Einwilligung des Opfers in die beabsichtigte Organentnahme fehlen – etwa, wenn dieses über die beabsichtigte Operation gar nicht informiert oder seine Einwilligung durch Gewalt, Drohung oder List erlangt werden soll; andererseits könnte die mangelnde Rechtfertigung – unabhängig von einer allenfalls wirksam erteilten Einwilligung – auch in einer Sittenwidrigkeit der beabsichtigten Verletzung liegen (vgl. Burgstaller in WrK, § 90, Rz 119-130). Auch eine für sich gesehen als unproblematisch zu wertende Abnahme von körpereigen reproduzierbaren Zellen wäre selbst bei vorhandener Einwilligung des Opfers dann als ausbeuterisch anzusehen, wenn sie in einem Ausmaß oder einer Häufigkeit vorgenommen werden soll, die aus medizinischer Sicht nachhaltige Gesundheitsschäden für das Opfer nach sich bringen kann. Bei einer Organentnahme zu Heilzwecken – etwa beim Empfänger eines Spenderorgans oder zur medizinisch indizierten Entfernung eines z.B. tumorbefallenen Organs – würde es bereits am Element der Ausbeutung des Körpers der betroffenen Person fehlen, weshalb ein solcher Fall nicht unter die iSd der Bestimmung gegen Menschenhandel problematischen Organentnahmen zu subsumieren wäre. Der Begriff „Organ“ im Sinne dieser Bestimmung ist wie in § 62a Krankenanstalten- und Kuranstalten-Gesetz im medizinischen Sinn zu verstehen und umfasst daher auch Organteile und menschliches Gewebe.

Unter Ausbeutung der Arbeitskraft versteht der Entwurf Praktiken, die zwar noch nicht als Sklaverei oder sklavereiähnlich anzusehen wären (vgl. § 104), aber doch ein rücksichtsloses Ausnützen des Opfers darstellen, das gegen dessen vitale Interessen gerichtet ist. Dies etwa dann, wenn dem Tatopfer für seine Arbeit oder Dienstleistung über längere Zeit hindurch keine oder nur völlig unzureichende Geldmittel überlassen werden sollen oder wenn die nach der Gesetzeslage erlaubte oder zumutbare Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum exzessiv ausgedehnt oder das Opfer unter unzumutbaren Arbeitsbedingungen zur Erbringung der von ihm geforderten Leistung verhalten werden soll. Eine nicht übermäßige, wenn auch längerwährende Unterschreitung des Kollektivvertragslohnes oder eine nicht übermäßige Überschreitung der Arbeitszeit werden daher noch nicht in Betracht kommen, wohl aber erhebliche und nachhaltige Unterschreitungen von gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Mindeststandards.

Wie in anderen Bestimmungen soll nicht nur eigennütziges Handeln eines Täters strafbar sein, der die betroffene Person selbst auszubeuten gedenkt, sondern Menschenhandel auch dann vorliegen, wenn das Opfer der Ausbeutung durch einen Dritten zugeführt werden soll.

Wie bereits erwähnt, kommen als Tathandlungen Anwerben, Beherbergen, Aufnehmen, Befördern, Anbieten oder Weitergeben einer Person – jeweils mit entsprechendem Ausbeutungsvorsatz – in Betracht. „Anwerben“ heißt, jemanden dazu verpflichten, sich in einer der genannten Formen ausbeuten zu lassen (vgl. § 217 Abs. 1; EB zur RV des StGB, 30 BlgNR XIII. GP, 364). Dieses Verständnis entspricht auch am ehesten der Bedeutung von „recruitment“ (engl.) bzw. „recrutement“ (frz.) in den erwähnten Rechtsinstrumenten, die durch diese Bestimmung umgesetzt werden sollen. „Beherbergen“ (engl. „harbouring“, frz. „hébergement“) bedeutet Unterkunft Gewähren in jeder Form. „Aufnehmen“ (engl. „receipt“, frz „accueil“) kann etwa darin bestehen, die verhandelte Person am Zielort oder an einer Zwischenstation in Empfang zu nehmen. Diese Handlungsform wird insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn der Täter das Opfer zwar nicht iSd der obigen Ausführungen befördert oder weitergibt, dieses aber an einem bestimmten Ort – an dem es sich etwa auf Grund von Anweisungen und/oder näheren Wegbeschreibungen eines Anwerbers einzufinden hat – zum Zweck der künftigen Ausbeutung (durch ihn selbst oder einen Dritten) in Empfang nimmt. „Befördern“ bedeutet jede Verbringung von einem Ort zu einem anderen, wobei dies auch durch Organisation des Transports bzw. der Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel erfolgen kann, sofern dafür ein gewisser Organisationsaufwand erforderlich ist. „Anbieten“ ist die ausdrückliche oder konkludente Erklärung, zur Überlassung oder Vermittlung einer (konkreten) Person für einen der in Rede stehenden Ausbeutungszwecke bereit zu sein. Das Angebot als solches genügt; auf eine Annahme kommt es nicht an. Damit sollen Angebote sowohl gegenüber bestimmten anderen Personen als auch etwa durch Inserat oder auf einer Internetseite strafbar sein (vgl. § 207a; JAB zur StGB-Novelle 1994, 1848 BlgNr. XVIII. GP). Unter „Weitergeben“ ist jede Art der Übergabe oder „Übertragung“ einer Person zu verstehen; insbesondere wären davon auch Vorgänge erfasst, die einem Kauf , Tausch, einer Vererbung oder sonstigen Abtretung eines Menschen gleichkommen und dem in Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung des Menschenhandels mit „Tausch der Kontrolle oder Weitergabe der Kontrolle über die Person“ (engl.: „exchange or transfer of control over that person”) umschriebenen Element entsprechen. Unter diesem Aspekt wird dem Tatbestandsmerkmal insbesondere im Zusammenhang mit der Verfolgung von Auslandsstraftaten Bedeutung zukommen, soweit in anderen Kulturkreisen Herrschaftsverhältnisse bestehen, die derartige „Übertragungen“ von Personen bzw. Herrschaftsverhältnissen zulassen.

Wie bereits einleitend erwähnt, sollen die genannten Tathandlungen nach den internationalen Vorgaben bei minderjährigen Opfern (Abs. 1 Z 1) auf Grund deren besonderer Schutzwürdigkeit bereits für sich und ohne Rücksicht darauf ausreichen, ob unlautere Mittel (Abs. 2) eingesetzt werden. Bei volljährigen Opfern (Abs. 1 Z 2) hingegen erscheint die Tat erst strafwürdig, wenn bestimmte unlautere Mittel gegen das Opfer eingesetzt werden, bei denen eine Beeinträchtigung seines freien Willens unwiderlegbar vermutet wird. Im Fall der Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung (Abs. 3) soll jedoch bei Opfern jeder Altersgruppe die erhöhte – an § 106 orientierte – Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zum Tragen kommen.

Abs. 2 enthält eine Umschreibung des Begriffs „unlautere Mittel“. Darunter versteht der Entwurf die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der das Opfer wehrlos macht, die Einschüchterung des Opfers und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über das Opfer.

Unter „Täuschung über Tatsachen“ ist die Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung richtiger Tatsachen zu verstehen. Sie kann auch bloß in zur Irreführung eines des Opfers bestimmten schlüssigen Handlungen bestehen. Einer Täuschung über Tatsachen steht ein Bestärken im Irrtum oder Nichtwissen gleich (vgl. §§ 108, 146 StGB). Die Auslegung von „Ausnützung einer Autoritätsstellung“ wird sich an § 212 StGB zu orientieren haben. Unter „Ausnützung einer Zwangslage“ handelt der Täter, wenn diese sein Vorhaben ermöglicht oder zumindest begünstigt, er dies bewusst als einen Faktor einkalkuliert und die ihm damit gebotene Gelegenheit wahrnimmt. Der Begriff “Zwangslage“ ist im gegebenen Kontext naturgemäß nicht auf eine wirtschaftlich bedrängende Situation im Sinne der §§ 154 und 155 StGB beschränkt, vielmehr wäre auch an Fälle ernsthafter Drucksituationen wie Drogenabhängigkeit, illegaler Aufenthalt, Obdachlosigkeit, Angst vor der Gewalt des Täters oder an jugendspezifische Zwangslagen wie die Notsituation von zu Hause fortgelaufener oder aus einem Heim entwichener Jugendlicher zu denken (siehe auch die Entschließung des NR vom 10. Juli 2002, 152/E XXI. GP bzw. den Erlass vom 26. Juli 2002 JMZ 318.015/31-II.1/2002 = JABl. Nr. 30/2002). Das Abstellen auf ein „Ausnützen einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der das Opfer wehrlos macht“ bietet sich – ebenso wie das „Ausnützen einer Zwangslage“ – zur Umsetzung von Artikel 1 Abs. 1 lit. c des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung des Menschenhandels an. Wie bei § 100 soll aber der besondere Schutz gegen Menschenhandel im Vergleich zu § 205 auf Geisteskrankheit oder Wehrlosigkeit beschränkt bleiben. „Einschüchterung“ ist ein Verhalten im Vorfeld der gefährlichen Drohung; Gewalt oder gefährliche Drohung iSd § 74 Abs. 1 Z 5 sind daher nicht erforderlich. Es genügt die Herbeiführung eines psychischen Zustands, in dem das Opfer aus Angst nicht mehr frei entscheiden kann (vgl. § 216 Abs. 2 StGB). Die „Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft“ über das Opfer hat vor allem Fälle im Auge, in denen – soweit dies etwa in anderen Kulturkreisen vorkommt – Zahlungen zur Übertragung der Herrschaft über eine Person fließen, eine Person also regelrecht verkauft wird.

Die qualifizierenden Umstände in Abs. 4 gehen, wie erwähnt, auf die Vorgaben in Artikel 3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung des Menschenhandels zurück, nach welchem für bestimmte Tatmodalitäten oder Tatfolgen eine Höchststrafe von zumindest acht Jahren Freiheitsstrafe vorzusehen ist. Zur besseren Eingliederung in das System der im StGB üblichen Strafrahmen wird dafür ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorgeschlagen. Nicht zuletzt, um Wertungswidersprüche zu anderen Bestimmungen mit diesem Strafrahmen (z.B. §§ 99 Abs. 2, 142, 201, 206 StGB) zu vermeiden, erscheint es erforderlich, für die Qualifikation des Vorbereitungsdeliktes Menschenhandel auf die im Rahmenbeschluss umschriebenen besonders schweren Umstände bzw. Folgen abzustellen, um einen derart hohen Strafrahmen zu rechtfertigen.

„Schwere Gewalt“ (vgl. Artikel 3 Abs. 2 lit. c des Rahmenbeschlusses) ist die Anwendung überlegener physischer Kraft, die auf die Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstands des Opfers gerichtet ist und einen hohen Grad der Intensität oder Gefährlichkeit erreicht, zu verstehen (vgl. § 201 Abs. 1 idgF). Es handelt sich um brutale oder rücksichtslose Aggressionshandlungen, wie z.B. solche, mit denen idR Lebensgefahr verbunden ist. Auf Grund der besonderen Schutzwürdigkeit von Unmündigen wird die Tatbegehung gegen Unmündige generell in die Qualifikation aufgenommen, obwohl Artikel 3 Abs. 2 lit. b des Rahmenbeschlusses zulassen würde, die hohe Strafdrohung in Bezug auf unmündige Tatopfer auf den Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu beschränken. Eine weitere Qualifikation soll in Entsprechung von Artikel 3 Abs. 2 lit. d des Rahmenbeschlusses die Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (vgl. § 278) darstellen. Die Qualifikation bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Gefährdung des Lebens des Opfers geht auf Artikel 3 Abs. 2 lit. a des Rahmenbeschlusses zurück. Wie bei § 89 StGB soll auf eine konkrete Gefahr für das Leben des Opfers abgestellt werden. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn durch das Verhalten des Täters eine Situation geschaffen oder aufrechterhalten wird, die im konkreten Fall die Möglichkeit des Todes des Opfers besorgen lässt, und wenn es nur von unberechenbaren Umständen, also vom Zufall abhängt, ob die vom Täter herbeigeführten Bedingungen auch wirklich zum Tod führen oder nicht. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn dem Täter eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last liegt und für ihn der Eintritt einer Tatbildverwirklichung nicht nur entfernt möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorhersehbar ist (vgl. auch § 159 idgF bzw. EB zu RV StGB-Novelle 2000, 92 BlgNR XXI. GP). Zuletzt erscheint die hohe Strafdrohung in Entsprechung von Artikel 3 Abs. 2 lit. c 2. Fall („or has caused particularly serious harm to the victim“) des Rahmenbeschlusses auch dann gerechtfertigt, wenn die Tat einen besonders schweren Nachteil für das Opfer zur Folge hat, wobei diesbezüglich Fahrlässigkeit genügen soll (§ 7 Abs. 2 StGB). Der Begriff „besonders schwerer Nachteil“ ist auch hier wie in § 99 Abs. 2 StGB zu verstehen. Als solche wären beispielsweise eine schwere Erkrankung des Opfers oder sein Tod, aber auch schwerste berufliche oder wirtschaftliche, existenzvernichtende Nachteile anzusehen.

Zu Artikel I Z 8 (§ 106 StGB):

Nicht zuletzt im Hinblick auf Artikel 2 lit. a des Entwurfs für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (zuletzt Dok. 12418/02 DROIPEN 68 MIGR 92) soll in Abs. 1 Z 3 hervorgehoben werden, dass die Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt und daher eine schwere Nötigung iSd § 106 darstellt. Im Bereich der Nötigung erscheint – im Gegensatz zu § 215a idF des Entwurfs – eine Differenzierung zwischen erwachsenen und minderjährigen Opfern unangebracht. Geht eine erwachsene Person freiwillig der Prostitution nach oder wirkt sie freiwillig an einer pornographischen Darbietung mit, ist kein Grund für eine strafrechtliche Intervention zu ihrem Schutz gegeben. Zwang stellt in diesem Zusammenhang nicht nur einen Angriff auf die Selbstbestimmung, sondern auch auf die Menschenwürde dar, deren Wahrung im besonderen persönlichen Interesse der betroffenen Person liegt. Aus der Formulierung „zur Prostitution oder zur Mitwirkung ... oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst“ sollte sich – entgegen im Begutachtungverfahren aufgeworfener Bedenken – zweifelsfrei ergeben, dass auch die Nötigung zur Fortsetzung der Prostitution, also ein mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung verhinderte Aufgabe der Prostitution, erfasst ist.

Zum Begriff „Prostitution“ sei auf die vorgeschlagene Definition (§ 74 Abs. 1 Z 9 ) verwiesen.

Eine nähere Umschreibung, was unter Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung zu verstehen ist, wird in § 215a Abs. 3 (Förderung u.a. pornographischer Darbietungen Minderjähriger) normiert. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen sei verwiesen.

Im Hinblick auf die geänderte Formulierung von Abs. 1 Z 3 soll auch Abs. 1 Z 2 adaptiert werden. Während der geltende Text vom „Genötigten“ spricht, soll nunmehr auch sprachlich der Umstand nachvollzogen werden, dass überwiegend Personen weiblichen Geschlechts zu Prostitution bzw. pornographischen Darbietungen gezwungen werden. Dies legt wiederum eine Folgeanpassung in Abs. 2 nahe.

Zu Artikel I Z 9 (§ 148a StGB):

Diese Änderung ist bloß technischer Natur und soll die mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 134, vorgenommene Verschiebung der Definition des Begriffes „Daten“ aus § 126 Abs. 2 StGB aF in den allgemeinen Teil des StGB nachvollziehen. Das in § 148a verbliebene Zitat ist damit unrichtig geworden; ein ausdrücklicher Verweis auf die Begriffsbestimmung erübrigt sich nunmehr im Hinblick auf § 74 Abs. 2.

Zu Artikel I Z 10 (§ 194 StGB):

Mit der vorgeschlagenen Strafbestimmung gegen verbotene Adoptionsvermittlung soll Art. 3 Abs. 1 lit. a (ii) des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (RV 18 BlgNR XXII. GP) umgesetzt werden, wonach die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung des unstatthaften Herbeiführens der Zustimmung zur Adoption einer Person unter 18 Jahren unter Verstoß gegen die anwendbaren internationalen Übereinkommen betreffend die Adoption verpflichtet sind. In diesem Zusammenhang wäre insbesondere das (Haager) Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999) zu nennen, nach dessen Artikel 8 geeignete Maßnahmen zu treffen sind, um unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit einer Adoption auszuschließen und alle den Zielen des Übereinkommens zuwiderlaufenden Praktiken zu verhindern. Gemäß Artikel 4 lit. c (3) darf eine internationale Adoption, durch die ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis begründet werden soll, nur durchgeführt werden, wenn sich die zuständigen Behörden des Heimatstaates u.a. vergewissert haben, dass die Zustimmungen zustimmungsberechtigter Personen oder Institutionen nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden sind. Diese Schutzvorschriften des Haager Übereinkommens sollen insbesondere zur Verhinderung des Verkaufs von und des Handels mit Kindern beitragen (Art. 1).

Aus diesem Kontext ergibt sich, dass als „unstatthaft“ (improperly) iSv Artikel 3 Abs. 1 lit. a (ii) des Fakultativprotokolls die Herbeiführung der Zustimmung durch Gewährung jedweden Vorteils an zustimmungsberechtigte Personen zu verstehen ist und sich die Kriminalisierungspflicht daher auf diesen Aspekt der Adoptionsvermittlung beschränkt. Allfällige weitere Maßnahmen iSv Artikel 8 des Haager Übereinkommens wären daher im Verwaltungsrecht anzusiedeln, wobei insbesondere auf die Landesjugendwohlfahrtsgesetze zu verweisen wäre, nach denen in der Regel jede unbefugte oder entgeltliche Adoptionsvermittlung verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist (§ 37 Abs. 1 Z 1 lit. e Burgenländisches JWG; § 46 Abs. 1 lit.f  Kärntner JWG; § 56 Abs. 3 Niederösterreichisches JWG; § 49 Abs. 1 Z 2 Oberösterreichisches JWG; § 47 Abs. 1 Z 5 Salzburger JWG; § 49 Abs. 1 Z 1 lit. d Steiermärkisches JWG; § 35 Abs. 1 lit. f Tiroler JWG; § 37 Abs. 1 lit. h Vorarlberger JWG; § 41 Abs. 1 Z 5 Wiener JWG).

Im Ministerialentwurf JMZ 318.016/6-II.1/2003 wurde vorgeschlagen, die neue Strafbestimmung als § 104b unmittelbar im Anschluss an § 104a (Menschenhandel) in das StGB einzugliedern, weil sie einen regelrechten „Kindeskauf“ erfasst, der im allgemeinen Sprachgebrauch einem „Menschenhandel“ nahe kommt. In im Laufe des Begutachtungsverfahrens eingelangten Stellungnahmen wurde gelegentlich angeregt, die Bestimmung im neunten Abschnitt (Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie) anzusiedeln. Dies erscheint insofern sachgerecht, als beim Menschenhandel iSv § 104a die in Aussicht genommene Ausbeutung im Sinne einer nachhaltigen und gegen vitale Interessen des Opfers gerichtete Handlung im Vordergrund steht. Das vorgeschlagene Delikt „verbotene Adoptionsvermittlung“ hingegen mag durchaus im Interesse des betroffenen Kindes begangen werden, strafrechtlich verpönt iSd Fakultativprotokolls wird die Vermittlung eines Adoptivkindes dadurch, dass zustimmungsberechtigten Personen ein Vorteil gewährt wird. Der Entwurf schlägt daher vor, die Bestimmung als § 194 in den neunten Abschnitt einzugliedern.

Abs. 1 stellt denjenigen unter Strafe, der bewirkt (vgl. § 104), dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich (i.e. den Zustimmungsberechtigten) oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person zustimmt. Der Täter muss nicht selbst einen Vorteil gewähren, die bloße Vermittlung eines von dritter Seite, etwa von den Adoptiveltern zu gewährenden Vorteils an einen Zustimmungsberechtigten oder Dritten reicht aus. Ausschlaggebend ist, dass vom Berechtigten die Zustimmung wegen des gewährten Vorteils erteilt, das Kind also regelrecht „verkauft“ werden soll. Wer in dieser Hinsicht auf eine zustimmungsberechtigte Person einwirkt, also ihre Zustimmung zur Adoption bewirkt, macht sich strafbar. Bedingter Vorsatz genügt.

Welche Personen im Zusammenhang mit der Adoption eines Minderjährigen im Einzelfall zustimmungsberechtigt sind, ergibt sich aus dem jeweils anwendbaren Adoptionsrecht (§ 181 ABGB bzw. §§ 1, 26 IPRG).

Der Begriff „Vorteil“ ist wie bei den Bestechungsdelikten (vgl. insbes. §§ 304, 307 und 308) weit zu verstehen, umfasst also nicht nur materielle Gegenstände bzw. Vermögensvorteile sondern darüber hinaus alles, was einen indirekten – allenfalls auch bloß (substantiellen) immateriellen Vorteil darstellen könnte (vgl. auch EB zu RV StRÄG 1998, 1230 BlgNR XX. GP, 24). Der Vorteil muss entweder der zustimmungsberechtigten Person selbst oder einem Dritten, z.B. einem nahen Verwandten, gewährt worden sein. Eine im Zusammenhang mit der Adoption allenfalls vereinbarte Zuwendung an das anzunehmende Kind selbst kann den Tatbestand nicht erfüllen: Bereits aus dem Wortlaut („oder einen Dritten“) erscheint hinlänglich klar, dass es sich bei dem Dritten um eine von den sonst im Tatbestand genannten verschiedene Person handeln muss. Überdies wäre bei einer Zuwendung an das betroffene Kind kaum an einen verpönten Verkauf von oder Handel mit einer Person zu denken, gegen den sich die Bestimmung im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut (Freiheit) wendet.

Das Delikt ist vollendet, sobald die unstatthaft herbeigeführte Zustimmung (zivilrechtlich bindend) erteilt worden ist; die endgültige Abwicklung der beabsichtigten Adoption ist nicht erforderlich.

Als Strafdrohung für den Grundtatbestand in Abs. 1 wird Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorgesehen, um im Hinblick auf Artikel 5 des Fakultativprotokolls die Auslieferungsfähigkeit iSv § 11 Abs. 1 ARHG zu gewährleisten. Zur effektiven Hintanhaltung der Vermittlung von Adoptivkindern als „käuflicher Ware“ erscheint dies auch durchaus angemessen. Abs. 2 sieht eine strafsatzerhöhende Qualifizierung vor: Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen (vgl. z.B. § 214). Eine strengere Bestrafung desjenigen, der für die Einwirkung auf zustimmungsberechtigte Personen für sich oder einen Dritten einen finanziellen Vorteil anstrebt (§ 5 Abs. 2 StGB), erscheint im Hinblick auf die besondere Verwerflichkeit angemessen.

Die Bestimmung beschränkt sich – wie Art. 3 Abs. 1 lit. a (ii) des Fakultativprotokolls („as an intermediary“) – bewusst auf den Vermittler einer (beabsichtigten) Adoption, bei der eine Zuwendung an eine zustimmungsberechtigte Person im Spiel ist. Damit soll die Anbahnung bzw. Förderung solcher Adoptionen durch Dritte unterbunden werden. Um zu verhindern, dass etwa der eine Partner eines adoptierenden Ehepaares in Bezug auf seinen Partner als Vermittler angesehen werden könnte, sind Annehmende – wie auch das (ältere) Wahlkind selbst, das auf die Zustimmung zu einer von ihm gewünschten Adoption hinwirken könnte  - ausdrücklich von der Strafbarkeit ausgenommen (Abs. 3). Bei der Formulierung der Ausnahme wurde auf das Vorbild in § 106a Abs. 2 Fremdengesetz (Vermittlung von Adoptionen eigenberechtigter Fremder) zurückgegriffen.

Zu Artikel I Z 11 (Überschrift des Zehnten Abschnitts):

Die Abschnittsüberschrift zu den Sexualdelikten lautet derzeit „Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit“. Diese Wortwahl ist nicht nur nicht mehr zeitgemäß, sondern trifft auch nicht den Kern der zu schützenden (personalen) Rechtsgüter. Geschützte Rechtsgüter dieses Abschnitts des StGB sind die sexuelle Selbstbestimmung sowie die Freiheit vor sexualbezogenen Beeinträchtigungen. Der Entwurf schlägt als neue Überschrift daher „Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“ vor.

Zu Artikel I Z 12 (§ 201 StGB):

Die in § 201 idgF vorgenommene Abstufung zwischen sogenannter „schwerer Vergewaltigung“ (Abs. 1) und „Vergewaltigung“ (Abs. 2) soll aufgehoben werden. Die Gleichsetzung einer Vergewaltigung, bei der keine schwere Gewalt bzw. Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben gegen das Opfer gerichtet wird, mit einem so genannten „minder schweren Raub“ (§ 142 Abs. 2) erscheint mit Rücksicht auf den mit jeder Vergewaltigung verbundenen schweren Eingriff in die sexuelle Integrität des Menschen unangemessen. Immerhin verlangt § 142 für die Privilegierung, dass es sich beim geraubten Gut um eine Sache geringen Wertes handeln und der Raub überdies ohne Anwendung von erheblicher Gewalt begangen worden sein muss. In der Praxis wird dadurch etwa auch die Abnötigung einer Zigarettenschachtel geahndet.

Der Entwurf schlägt daher eine Verschmelzung der Abs. 1 und 2 dgF zu einem neuen Abs. 1 vor, wobei für die nicht qualifizierte Begehung eine Kombination aus dem Höchstmaß der Strafdrohung aus Abs. 1 idgF und dem Mindestmaß aus Abs. 2 idgF übernommen werden soll. Im Ergebnis steht damit beim Grunddelikt der gleiche Reaktionsrahmen wie bisher zur Verfügung, um den im Einzelnen doch sowohl täter- als auch opferseitig unterschiedlichen Tatumständen angemessen Rechnung tragen zu können. Die näheren Umstände der Vergewaltigung werden bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen sein (§§ 32ff StGB). Durch diese Anpassungen wird überdies der Eindruck vermieden, es könnte eine „minder schwere“ Vergewaltigung geben. Im Hinblick auf die Aufhebung der Unterscheidung zwischen (einfacher) und schwerer Gewalt ist auch der letzte Satz von Abs. 1 idgF entbehrlich geworden: Dass eine Betäubung vom Gewaltbegriff umfasst ist, erscheint unbestritten (Leukauf/Steininger, StGB3, § 105 Rz 5 und § 201 Rz 13f).

Die Änderungen in Abs. 1 machen auch eine Anpassung des bisherigen Abs. 3 erforderlich, der nunmehr als Abs. 2 bezeichnet werden soll. Die qualifizierenden Umstände bleiben unverändert, es werden lediglich die zwischen den bisherigen Abs. 1 und 2 unterscheidenden Strafdrohungen an die Abstufung gegenüber Abs. 1 idgF angeglichen, was bei einem Abs. 2 idgF zu unterstellenden Sachverhalt zu einer deutlichen Verschärfung des Strafrahmens, aber auch zur Ausweitung der Geschworenengerichtsbarkeit führt. Im Begutachtungsverfahren gelegentlich aufgeworfene Bedenken gegen die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Urteilen der Geschworenengerichte betreffen nicht bloß Vergewaltigungsdelikte, sondern sind allgemeiner Natur und wären daher im Rahmen von Überlegungen zur Reform des Geschworenengerichtsverfahrens, nicht aber in der Strafendiskussion zu berücksichtigen.

Wie in § 142 StGB soll nach der Wortfolge „durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ das Zitat „(§ 89)“ wieder aufgenommen werden. Das Zitat kam in der Stammfassung des StGB sowohl in § 142 als auch in § 201 StGB vor und wurde bei der Neufassung von § 201 StGB durch die Strafgesetznovelle 1989, BGBl. 242, ohne nähere Begründung weggelassen. Die betreffende Wortfolge wurde damals jedoch weder in sprachlicher Hinsicht noch in ihrem Bedeutungsgehalt geändert, weshalb das Zitat im Sinne einer Angleichung an § 142 als rein technische Anpassung wieder eingefügt werden soll.

Zu Artikel I Z 13 (§ 202 StGB):

§ 202 idgF wurde in der Vergangenheit insofern kritisiert, als er im Vergleich zu § 106 StGB (Schwere Nötigung) lediglich eine Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aufweise, obwohl es sich bei einer Nötigung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung in der Regel um eine Verletzung besonders wichtiger Interessen des Verletzten  iSd § 106 Abs. 1 Z 3 handle, im Fall der geschlechtlichen Nötigung aber § 202 als Spezialdelikt zur Anwendung komme (vgl. z.B. Kienapfel/Schmoller, BT III, §§ 201-203 Rz 3; aM Schick in WrK2, § 202 Rz 3). Im Fall der Anwendung von qualifizierten Nötigungsmitteln besteht im Übrigen ein Wertungswiderspruch zwischen den §§ 105, 106 Abs. 1 Z 1 und § 202 idgF (vgl. z.B. Schick in WrK2, § 202 Rz 2; Kienapfel/Schmoller, BT III, §§ 201-203 Rz 3).

Der Entwurf schlägt daher eine Anhebung der Strafdrohung beim Grunddelikt auf  Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor (Abs. 1). Um den Gerichten im unteren Deliktsbereich wie bisher einen angemessenen Reaktionsspielraum zu belassen, soll also auf eine Strafuntergrenze verzichtet werden; Beispiele für einen solchen Strafrahmen finden sich bereits in den §§ 312 Abs. 3 StGB, 105 Abs. 2 Fremdengesetz und 28 Abs. 2 SMG. Diese Verschärfung in Abs. 1 wäre auch in Abs. 2 nachzuvollziehen, wobei auch hier die qualifizierenden Umstände unverändert bleiben. Wie bei § 201 Abs. 2 idF des Entwurfes kommt es hier zu einer bedeutenden Verschärfung des Strafrahmens und einer Verschiebung der geschlechtlichen Nötigung mit Todesfolge in die Geschworenengerichtsbarkeit.

Im Begutachtungsverfahren wurde angeregt, auch in § 202 die Entziehung der persönlichen Freiheit als Nötigungsmittel ausdrücklich anzuführen. Dies erscheint deshalb nicht nötig, weil § 202 ohnehin Gewalt sowie jede gefährliche Drohung als Mittel zur Willensbeugung anerkennt. Die Legaldefinition in § 74 Abs. 1 Z 5 versteht unter „gefährlicher Drohung“ eine Drohung mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnis einzuflößen, ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige oder gegen andere unter seinen  Schutz gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen gerichtet ist. Grund für die ausdrückliche Erwähnung der Entziehung der persönlichen Freiheit als Nötigungsmittel in § 201 Abs. 2 idgF bzw. § 201 Abs. 1 des Entwurfs war und ist die Überlegung, dass eine solche bei einer Gesamtbetrachtung des Täterverhaltens als Bestandteil entweder der Gewalt oder der Drohung anzusehen sein wird, aber nicht notwendig als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (vgl. JAB zur Strafgesetznovelle 1989, 927 BlgNR XVII. GP, 3). Nur zum Zweck der Gleichstellung der Freiheitsentziehung mit einer so genannten „imminenten Drohung“ erscheint ihre ausdrückliche Erwähnung erforderlich. Wird das Nötigungsziel iSv § 202 durch die Drohung mit einer Freiheitsentziehung bzw. deren Fortsetzung erreicht, ist der Einsatz dieses als gefährliche Drohung zu wertenden Tatmittels ohnehin erfasst.

Zu Artikel I Z 14 (§ 203 StGB):

Im Zuge des mit der Strafgesetznovelle 1989, BGBl Nr. 242, zu Stande gekommenen Kompromisses zur Neugestaltung der Strafdrohungen gegen sexuelle Aggressionshandlungen wurde auch die in § 203 idgF normierte „Privilegierung“ der Begehung einer in den §§ 201 Abs. 2 und 202 idgF mit Strafe bedrohten Handlung in Ehe oder Lebensgemeinschaft vorgesehen. Demnach kann eine solche Tat derzeit nur auf Antrag der verletzten Ehepartnerin bzw. des verletzten Ehepartners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten verfolgt werden (vgl. § 2 Abs. 4 StPO), sofern keine der qualifizierten Folgen oder Tatumstände gegeben sind (Abs. 1 idgF). Überdies besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen, wenn die verletzte Person erklärt, weiter mit dem Täter leben zu wollen, und nach der Person des Täters sowie unter Berücksichtigung der Interessen der verletzten Person eine Aufrechterhaltung der Gemeinschaft erwartet werden kann (Abs. 2 idgF).

Hintergrund dieser Bestimmung war die seinerzeitige Überlegung des Justizausschusses, dadurch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Strafverfolgung von sexuellen Gewaltdelikten im familiären Intimbereich nicht immer im Interesse des Opfers liegen muss (JAB 927 BlgNR XVII. GP, 4).

Die Sensibilität gegenüber der Persönlichkeit des Menschen und seinem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist in den letzten Jahren jedoch deutlich gestiegen, sodass dem Umstand, dass die Vergewaltigung im familiären Bereich stattgefunden hat, geringeres Gewicht beizumessen ist und eine generelle gesetzliche Abschwächung der Strafbarkeit von in Lebensgemeinschaft begangenen sexuellen Aggressionshandlungen nicht mehr angebracht erscheint. Der Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung auch in der Ehe oder Lebensgemeinschaft sollte daher im Gesetz unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden. Der Entwurf schlägt zu diesem Zweck die ersatzlose Streichung von § 203 idgF vor.

In der Lehre wurde § 203 Abs. 2 wiederholt kritisiert (vgl. z.B. Kienapfel/Schmoller, BT III, §§ 201 bis 203 Rz 59; Schick in WrK2, § 203 Rz 6) bzw. dessen mangelnde praktische Bedeutung aufgezeigt (vgl. Schick in WrK2, § 203 Rz 6). Ein von beiden Partnern bekräftigter Wille zur Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft kann im Rahmen der allgemein zur Verfügung stehenden Reaktionspalette, insbesondere durch außerordentliche Strafmilderung bei Überwiegen der Milderungsgründe (§ 41) oder bedingte bzw. teilbedingte Strafnachsicht (§§ 43 und 43a) adäquat berücksichtigt werden. Eine darüber hinaus gehende Sonderbehandlung könnte als eine Verharmlosung des in den letzten Jahren immer mehr in den Mittelpunkt der gesellschaftlichen Diskussion gerückten Phänomens der (auch sexuellen) Gewalt in der Familie verstanden werden. Gleiches gilt für die – unter gewissen Voraussetzungen – bestehende Regelung als Antragsdelikt: Leichtere Fälle der Vergewaltigung oder geschlechtlichen Nötigung werden im Fall eines Wunsches auf Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft in der Regel überhaupt nicht zur Anzeige gelangen. Abgesehen davon würde in solchen Fällen eine Verurteilung zumeist wesentlich von der Aussage des Opfers abhängen, welches gemäß § 152 Abs. 1 Z 2 StPO von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gegen den Ehepartner bzw. Lebensgefährten (§ 72 Abs. 2 StGB) befreit ist. Das seinerzeitige Bestreben des Justizausschusses, die Besonderheiten einer Ehe oder Lebensgemeinschaft angemessen zu berücksichtigen, erscheint demnach auch bei einem Verzicht auf § 203 gewährleistet.

Auch der deutsche Gesetzgeber hat sich zwar später als der österreichische zur gleichen Strafdrohung für Ehepartner/Lebensgefährten bei sexuellen Gewaltdelikten entschlossen, dann aber für eine uneingeschränkte Verantwortung (vgl. §§ 177f dStGB seit dem 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts, dBGBl. 1998 Teil I, S. 164).

Zu Artikel I Z 15 (§ 205 StGB):

Wie § 100 bedarf auch § 205 neben einer Anpassung an den modernen Sprachgebrauch einer umfassenden Neugestaltung: Abs. 1 idgF beschränkt sich auf den Schutz von auf Grund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung besonders schutzwürdigen Personen weiblichen Geschlechts vor außerehelichem Beischlaf. Diese Differenzierung erscheint anachronistisch: Einerseits wären auch dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen zu erfassen. Andererseits ist die Gefahr eines schweren sexuellen Missbrauchs auch bei einer männlichen Person, die sich in einem der genannten Zustände befindet, keineswegs ausgeschlossen, weshalb der Schutz entsprechend auszudehnen wäre. Der Entwurf schlägt demnach eine geschlechtsneutrale Formulierung sowie eine Modernisierung des Sprachgebrauchs zur Beseitigung des Begriffes „Unzucht“ vor.

Da auch die Überschrift („Schändung“) nicht mehr zeitgemäß ist und wie bei den §§ 206 bis 207b der Umstand hervorgehoben werden soll, dass es sich auch hier um eine Form des sexuellen Missbrauchs handelt, wird als neue Überschrift „Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person“ vorgeschlagen.

Unverändert bleibt die – altersunabhängige – Verfassung des Opfers, an die der besondere Schutz des § 205 vor sexuellem Missbrauch anknüpft. Lediglich der Begriff „widerstandsunfähig“ wird wie in § 100 auf „wehrlos“ umgestellt, wodurch jedoch keine Änderung des Bedeutungsgehalts vorgenommen werden soll (siehe oben zu § 100). Die verpönte geschlechtliche Handlung muss überdies in Ausnützung dieses Zustands vorgenommen erfolgen. Wesentlich für das Ausnützen als das bewusste Sich-Zunutze-Machen des Zustands des Opfers ist, dass dieses aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung zum Widerstand unfähig ist oder keinen entsprechenden Willen entwickeln oder verwirklichen kann, und der Täter dies bewusst als einen Faktor einkalkuliert, der seinem Vorhaben zugute kommt (vgl. § 207b Abs. 1). Um zu verhindern, dass die Bestimmung in einer die Interessen der betroffenen Person am Ausleben ihrer Sexualität beschränkenden Weise ausgelegt werden könnte, wird im Tatbestand zusätzlich darauf abgestellt, dass die Person durch das sexuell motivierte Handeln des Täters missbraucht wird. Ein „Missbrauch“ im Sinne von § 205 idF des Entwurfs ist nur dann gegeben, wenn der Täter das Opfer in einer gegen dessen Interessen gerichteten Weise ausnützt. Insbesondere dann, wenn das Verhalten des Täters auf menschlicher Zuneigung beruht und offensichtlich auf Begründung einer dauerhaften und rücksichtsvollen Beziehung angelegt ist, oder wenn eine nur körperlich widerstandsunfähige Person in die geschlechtliche Handlung aktuell und wirksam einwilligt, wird ein Missbrauch zu verneinen sein.

Abs. 1 stellt auf den Vollzug des Beischlafs bzw. die Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zwischen dem Missbrauchstäter und seinem Opfer, aber auch die Verleitung des Opfers zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer diesem gleichzusetzenden Handlung mit einer anderen Person ab. Die Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren entspricht jener von § 205 Abs. 1 idgF. Abs. 2 erfasst sonstige geschlechtliche Handlungen mit dem Täter oder einer anderen Person sowie die Verleitung des Opfers zu einer geschlechtlichen Handlung an sich selbst, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen. Zur Auslegung dieser Begriffe sei jeweils auf die §§ 201, 202, 206 und 207 verwiesen.

Abs. 3 bleibt unverändert.

Zu Artikel I Z 16 (§ 207a StGB):

Vorbemerkung:

Nach der geltenden Fassung des § 207a ist strafbar, wer eine bildliche Darstellung einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person, das ist eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 74 Abs. 1 Z 1 StGB), oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es bei der Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist, herstellt oder zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt (Abs. 1 Z 1) oder einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht (Abs. 1 Z 2), aber auch, wer sich eine pornographische Darstellung mit Unmündigen verschafft oder eine solche besitzt (Abs. 3). Die Strafdrohung beträgt für die Herstellung etc. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre, in qualifizierten Fällen d.h. bei gewerbsmäßiger Begehung oder bei Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre; für das Sich-Verschaffen und den Besitz beträgt die Strafdrohung derzeit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze.

Einige der bereits erwähnten internationalen Instrumente machen Anpassungen im Bereich des § 207a StGB erforderlich:

Artikel 1 lit. a und b des Entwurfs für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (zuletzt Dok. 12418/02 DROIPEN 68 MIGR 92) definieren Kinderpornographie als  “pornographisches Material mit Abbildungen 1. von echten Minderjährigen, die an einer eindeutig sexuellen Handlung mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, einschließlich aufreizender Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend von Minderjährigen; oder 2. von echten Personen mit kindlichem Erscheinungsbild, die mittelbar oder unmittelbar an der genannten Handlung beteiligt sind; oder 3. von realistischen Bildern nicht echter Kinder, die mittelbar oder unmittelbar an der genannten Handlung beteiligt sind“ (im englischen Original: „pornographic material that visually depicts or represents 1. a real child involved or engaged in sexually explicit conduct, including lascivious exhibition of the genitals or the pubic area of a child; or 2. a real person appearing to be a child involved or engaged in the aforementioned conduct; or 3. realistic images of a non-existent child involved or engaged in the aforementioned conduct”). Die 1. Gruppe betrifft die sogenannte „Realpornographie“ unter Mitwirkung von Minderjährigen, die 2. Gruppe die Realpornographie unter Mitwirkung von Erwachsenen mit kindlichem Erscheinungsbild. Die 3. Gruppe betrifft die sogenannte „virtuelle Pornographie“, die entweder überhaupt ohne Mitwirkung von Minderjährigen – etwa unter Verwendung von rein computergeneriertem Material – oder durch Verfremdung von zunächst unbedenklichem Bildmaterial echter Personen zu Stande kommen kann. Anders als § 207a StGB pönalisiert der Rahmenbeschluss-Entwurf nicht schlechthin Abbildungen Minderjähriger, die an einer sexuellen Handlung beteiligt sind, sondern lediglich „pornographisches Material“ mit solchen Abbildungen. Eine Definition von „pornographischem Material“ enthält der Entwurf für einen Rahmenbeschluss nicht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass für Österreich grundsätzlich die von der Judikatur zum Pornographiegesetz herausgebildeten Leitlinien zur Umsetzung herangezogen werden könnten.

Artikel 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses verlangt die Kriminalisierung von Herstellung, Vertrieb, Verbreitung, Weitergabe, Anbieten oder sonstigem Zugänglichmachen sowie von Erwerb oder Besitz von Kinderpornographie iS der obigen Definition, wobei Artikel 3 Abs. 2 den Mitgliedstaaten freistellt, bestimmte Fälle von der Strafbarkeit auszunehmen. So muss Realpornographie von Erwachsenen mit kindlichem Erscheinungsbild (2. Gruppe) nicht erfasst werden, wenn erwiesen ist, dass die dargestellte Person im Zeitpunkt der Abbildung („at the time of depiction“) das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte (Artikel 3 Abs. 2 lit. a iVm Artikel 1 lit. b (ii)). Weiters darf die mit deren freier Einwilligung und für deren eigenen Gebrauch erfolgte Herstellung von Abbildungen mit mündigen Minderjährigen (also Personen, die das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben) ausgenommen werden; gleiches gilt – mit deren freier Einwilligung – für den Besitz von Abbildungen mit mündigen Minderjährigen für ihren eigenen Gebrauch (Artikel 3 Abs. 2 lit. b). Die dritte Ausnahmemöglichkeit betrifft die Herstellung und den Besitz von virtueller Kinderpornographie durch den Hersteller für den Eigengebrauch („solely for his or her own private use“), sofern bei der Herstellung kein realpornographisches Material (1. und 2. Gruppe) verwendet wird bzw. wurde und auch keine Gefahr der Verbreitung des Materials besteht (Artikel 3 Abs. 2 lit. c). Diese Ausnahmemöglichkeiten sollen den im Laufe der intensiven Verhandlungen der EU-Staaten über Definition und Tatbestand von zahlreichen Mitgliedstaaten geäußerten Bedenken gegen eine überzogene Kriminalisierungspflicht Rechnung tragen.

Die von Österreich am 23. November 2001 unterzeichnete Cybercrime-Konvention des Europarats, ETS 185, sieht in Artikel 9 Abs. 2 eine ähnliche Definition von Kinderpornographie vor, die sich ebenfalls auf die erwähnten drei Gruppen (Realpornographie von Minderjährigen, Realpornographie von Erwachsenen mit kindlichem Erscheinungsbild, virtuelle Kinderpornographie) bezieht. Die Kriminalisierungspflicht nach Artikel 9 Abs. 1 betrifft die Herstellung (zum Zweck der Verbreitung über ein Computersystem), das Anbieten oder Zugänglich-Machen, den Vertrieb, die Übertragung und den Erwerb von Kinderpornographie – jeweils über ein Computersystem – sowie den Besitz von Kinderpornographie in einem Computersystem oder auf einem Datenträger. Gemäß Artikel 9 Abs. 3 sind auch von der Definition des Europarates grundsätzlich alle Personen unter achtzehn Jahren erfasst, ein Vertragsstaat könnte jedoch auch ein niedrigeres Schutzalter von nicht weniger als sechzehn Jahren vorsehen. Diese Einschränkungsmöglichkeit ist für den Kreis der EU-Staaten mittlerweile durch den bereits erwähnten Entwurf eines Rahmenbeschlusses überholt (vgl. Artikel 1 lit. a des Rahmenbeschlusses). Nach der Europaratskonvention bestehen ebenfalls Vorbehaltsmöglichkeiten in Bezug auf den Erwerb und den Besitz, aber auch hinsichtlich der Realpornographie von Erwachsenen mit kindlichem Erscheinungsbild sowie der virtuellen Kinderpornographie (Artikel 9 Abs. 4).

Darüber hinaus enthält auch das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie in Artikel 2 lit. c eine Definition von Kinderpornographie sowie in Artikel 3 Abs. 1 lit. c eine Kriminalisierungspflicht betreffend Herstellung, Vertrieb, Verbreitung, Einfuhr, Ausfuhr, Anbieten, Verkauf und Besitz von Kinderpornographie, wobei auf Grund von Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (BGBl. Nr. 7/1993) auch im VN-Kontext auf  Personen unter achtzehn Jahren abgestellt wird.

Auch dieses Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention und die Cybercrime-Konvention enthalten allerdings keine weiteren definitorischen Anhaltspunkte dafür, was unter „pornographisch“ bzw. „sexuell explizit“ zu verstehen sei.

Anpassungsbedarf besteht in § 207a demnach insbesondere hinsichtlich der Altersgruppe der mündigen Minderjährigen (das sind Personen, die bereits das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben) sowie – im Hinblick auf die weiteren Vorgaben des Rahmenbeschlusses - hinsichtlich der Strafdrohung für  Besitz (Artikel 5 Abs. 1) und bei bestimmten qualifizierenden Umständen (Artikel 5 Abs. 2). Dass § 207a idgF auf Grund seines Wortlauts („geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder einem Tier“) derzeit nicht auch das (aufreizende) Zur-Schau-Stellen der Geschlechtsteile erfasst (vgl. demgegenüber Artikel 1 lit. b (i) des Rahmenbeschlusses sowie Artikel 2 lit. c des VN-Fakultativprotokolls), ist in der Literatur bereits wiederholt als unangemessen kritisiert worden (z.B. Schick in WrK2, § 207a Rz 8; Kienapfel/Schmoller, BT III, Vorbem §§ 201ff Rz 37 und 38 sowie § 207a Rz 8 und 10).

Vorweggenommen sei weiters, dass zwar in Bezug auf  Unmündige grundsätzlich nicht hinter das derzeitige Niveau zurückgegangen werden soll, dass aber andererseits die Erfassung der Darstellung jeder geschlechtlichen Handlung bei mündigen Minderjährigen zu einer unangemessenen Beschränkung der Möglichkeiten zur zB filmischen Darstellung jugendlicher Sexualität führen würde.

Zu § 207a:

Die Tathandlungen entsprechen jenen des § 207a idgF, wobei für die Zwecke des Abs. 5 eine Aufteilung der bisherigen Z 1 auf zwei Ziffern vorgeschlagen wird. Festzuhalten wäre, dass die Einfuhr, Beförderung oder Ausfuhr zum Eigengebrauch (vgl. Abs. 1 Z 2 idF des Entwurfs) nicht schlechthin straflos, sondern nach Abs. 3 unter dem Aspekt von Erwerb bzw. Besitz erfasst wäre.

Als Tatobjekte schlägt der Entwurf den Begriff „pornographische Darstellungen“ vor. Darstellung ist hier zum einen als Überbegriff gemeint, der sowohl Abbildungen, die eine reale Handlung oder ein reales Geschehen an realen Menschen bzw. reale Menschen – grundsätzlich unmanipuliert – wiedergeben (Abs. 4 Z 1 bis 3), umfasst, als auch virtuelle Bilder (Abs. 4 Z 4). Letztere sind bildliche Darstellungen, die ganz oder teilweise auf einer Abbildung von Realem beruhen und entsprechend verändert wurden, sodass eine vorher überhaupt nicht oder jedenfalls nicht kinder- und/oder jungendpornographische Darstellung durch die Manipulation zu einer solchen wurde, oder die vollkommen künstlich generiert worden sind. Da hier sohin zum Unterschied von den Z 1 bis 3 kein reales Geschehen „abgebildet“ wird, soll insoweit nur der Begriff „Darstellungen“ verwendet werden.

Durchgehend gemeinsam ist allen Varianten das Kriterium der Wirklichkeitsnähe. Für die Z 1 bis 3 soll das ausdrücklich genannt werden; da die Z 4 auf die Z 1 bis 3 verweist, gilt das auch hier. Darstellungsart, Medium oder Bildträger sind demgegenüber grundsätzlich gleichgültig. Es kommen also Fotos, Dias, sonstige Abbildungen und Filme, aber auch sonstige Bild- oder Datenträger, wie z.B. Computerdisketten, CD-Roms, DVDs, Computerspiele u.ä. in Betracht. Wirklichkeitsnah ist eine Abbildung bzw. Darstellung dann, wenn sie von der Wiedergabequalität und von der Erkennbarkeit her ein Niveau erreicht, das im allgemeinen Sprachgebrauch als photographisch im Sinne von dokumentaristisch bezeichnet wird, also dem Betrachter den Eindruck vermittelt, Augenzeuge (gewesen) zu sein.

Die Tatbestandsvarianten des Abs. 4 Z 1 – geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier – entsprechen dem geltenden § 207a. Erfasst werden hier ausschließlich reale Handlungen an bzw. von tatsächlich (= erwiesenermaßen) unmündigen Personen, also etwa auch jene von Schmoller in Kienapfel/Schmoller, BT III, Rz 14 zu § 207a am Ende, erwähnten Fallkonstellationen, in denen das Aussehen des Darstellers oder der Darstellerin hinsichtlich der Unterschreitung der Altersgrenze zweifelhaft erscheint, der Täter aber diese Person kennt und (daher) um ihr (unmündiges) Alter Bescheid weiß. Im Wege des vorgeschlagenen Abs. 4 Z 2 soll ein idgF unter einem behandeltes Element der Anscheinspornographie in den Tatbestand einfließen: Mit dieser Ziffer sollen jene Fälle erfasst werden, in denen eine – wiederum wirklichkeitsnahe im Sinne der vorstehenden Ausführungen – Abbildung eines realen Geschehens vorliegt, wobei dieses Geschehen eine unmündige Person in einer Weise involviert, dass für einen objektiven Betrachter der Eindruck entsteht, eine geschlechtliche Handlung im Sinne der Z 1 liege tatsächlich vor. Auf die Vorstellungswelt des Täters soll es hingegen grundsätzlich nicht ankommen, das heißt er ist gegebenenfalls selbst dann strafbar, wenn er weiß, dass es in Wahrheit zu keiner geschlechtlichen Handlung gekommen ist. Der Entwurf folgt daher insoweit Kienapfel/Schmoller, BT III, Rz 12 zu § 207a (mwN in Rz 13). Er stimmt auch insoweit mit dem Justizausschussbericht zur Einführung des § 207a StGB überein (1848 BlgNR XVIII. GP, hier: 2), als dort nämlich der „allfällige Gegenbeweis“ nur im Zusammenhang mit der Altersgrenze erwähnt wird (während der Nachweis der tatsächlichen Beteiligung eines/einer Minderjährigen unter 14 Jahren nicht erforderlich sein sollte).

Dieser Gegenbeweis, dass die abgebildete Person im Aufnahmezeitpunkt das 14. Lebensjahr bereits vollendet hat, müsse nach dem Justizausschussbericht zulässig sein. Bertel, Rehberg-Festschrift 56 f., und Schwaighofer, StRÄG 1996, 39, sehen in einem solchen „Gegenbeweis“ eine unzulässige Beweislastumkehr. Dem schließt sich der Entwurf an. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob sich die Frage eines allfälligen Gegenbeweises vor dem Hintergrund des Grundsatzes des § 3 StPO einerseits und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung andererseits (vgl. § 258 Abs. 2 StPO) überhaupt stellen kann. Der Tatbestand dürfte schon de lege lata – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn der Richter/die Richterin zur Überzeugung gelangt ist, dass es sich um eine unmündige Person handelt. Es reicht zwar der Eindruck, aber der muss eindeutig, unzweifelhaft sein. Dem Eindruck nach heißt nicht „möglicherweise“ im Sinne einer geringeren Wahrscheinlichkeit. Wie das Gericht zu dieser Überzeugung gelangen kann, ist – von den allgemeinen Grundsätzen abgesehen – nicht geregelt; das Gericht kann daher seine Überzeugung aus Personenstandsdokumenten gewinnen, kann aber auch auf Grund anderer Beweismittel wie etwa der Vernehmung von Zeuginnen oder Zeugen und nicht zuletzt auf Grund eigener Anschauung in Verbindung mit der allgemeinen Lebenserfahrung dazu kommen. Schließlich ist ja eine exakte Altersbestimmung über die Feststellung der Unterschreitung der maßgeblichen Altersgrenze hinaus nicht erforderlich. Kann das Gericht mit den zur Verfügung stehenden (Beweis)Mitteln nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die abgebildete bzw. dargestellte Person unmündig oder minderjährig ist, so hat ein Freispruch zu ergehen, wobei auch Umstände zu berücksichtigen sind, die erst nach Anklageerhebung hervorkommen (den vermittelnden Vorschlag Schicks in WK zum StGB2, Rz 10 zu § 207a, die § 111 Abs. 3, 112 StGB analog heranzuziehen, erscheint mithin auch aus diesem Grund nicht erforderlich).

Die Z 3 bringt zum einen die Einbeziehung der mündigen Minderjährigen, also jener Personen, die zwar das 14., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, in Bezug auf geschlechtliche Handlungen, zum anderen die Einbeziehung der Genitalien oder der Schamgegend (mündiger und unmündiger) Minderjähriger in den Tatbestand. Pornographische Darstellungen der Genitalien oder der Schamgegend (ohne geschlechtliche Handlungen) sind derzeit nur im Rahmen des Pornographiegesetzes strafbar; bei der Herstellung wird auch § 208 herangezogen (vgl. Kienapfel/Schmoller, BT III, Vorbem §§ 201ff Rz 75, § 207a Rz 10 und § 208 Rz 8).

Zumal die internationalen Rechtsinstrumente – wie bereits eingangs erwähnt – in Bezug auf die geschlechtlichen Handlungen nicht so enge Vorgaben haben wie § 207a idgF, kann aus der Sicht des Entwurfes bei den mündigen Minderjährigen - anders als bei den unmündigen Minderjährigen, bei denen dies gegenüber dem geltenden Recht eine Zurücknahme wäre – auf (allgemeine) Kriterien zum Pornographiebegriff abgestellt werden, wie sie von der Judikatur zum Pornographiegesetz entwickelt worden sind. In diesem Sinn übernimmt der Entwurf die Abgrenzung zwischen pornographischen und nichtpornographischen Abbildungen bzw. Darstellungen. Pornographisch sollen Abbildungen bzw. Darstellungen von geschlechtlichen Handlungen mit mündigen Minderjährigen insoweit sein, als es sich um auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.

Innerstaatlich zur Interpretation des Wortes „unzüchtig“ entwickelt, sollen diese Kriterien auch zur Umsetzung der Worte „anstößig“, „aufreizend“ („lascivious exhibition“; vgl EU-Rahmenbeschlussentwurf, Pkt 100 des explanatory reports zur Cybercrime-Konvention) bzw. „primarily for sexual purposes“ (Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention) im Sinne der internationalen Vorgaben für die Kriminalisierung der Abbildung der Genitalien oder der Schamgegend ohne geschlechtliche Handlungen nutzbar gemacht werden, und zwar (auch hier) in Übereinstimmung mit den internationalen Vorgaben in gleicher Weise für unmündige wie für mündige Minderjährige.

Die Z 4 hat die sogenannte virtuelle Pornographie im Auge, wobei zwei Fallgruppen erfasst werden sollen: zum einen die rein künstlich generierten, aber täuschend realistisch wirkenden Darstellungen, zum anderen die einen ebenso realistischen Eindruck vermittelnden Darstellungen, die auf manipulierten Abbildungen beruhen. Wenn demgegenüber schon die DarstellerInnen so „manipuliert“ wurden oder so gewählt wurden, dass sie aussehen, als ob sie unter der maßgeblichen Altersgrenze liegen würden, in Wahrheit aber diese Altersgrenze sehr wohl überschreiten, ist keine Strafbarkeit (nach Z 2 oder 4) gegeben. Dies entspricht einerseits der Ausnahmebestimmung nach Artikel 3 Abs. 2 lit. a des EU-Rahmenbeschluss-Entwurfes, zum anderen – wenn man die Intentionen des Gesetzgebers des § 207a StGB hinsichtlich der Erweislichkeit des Alters der abgebildeten bzw. dargestellten Person als tatbestandsausschließend versteht – dem geltenden Recht und deckt sich schließlich auch mit den Verpflichtungen aus der Cybercrime-Konvention des Europarates, wonach „sexually explicit conduct“ nicht nur „real conduct“, sondern auch „simulated conduct“ umfasst (vgl. Pkt. 100 des explanatory reports zur Konvention), während bezüglich der „Altersanscheinspornographie“ eine Vorbehaltsmöglichkeit besteht (vgl. Art. 9 Abs. 4 der Konvention in Bezug auf Artikel 9 Abs. 2 lit. b; nach der Cybercrime-Konvention wäre zwar auch die „vollkommen“ virtuelle Pornographie vorbehaltbar, was aber nach dem Rahmenbeschlussentwurf nicht möglich wäre).

Die Qualifikationen nach Abs. 2 idgF sollen unverändert bleiben, allerdings wird im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 2 lit. c iVm Art. 5 Abs. 2 lit. b vierter Anstrich des Rahmenbeschlusses eine Anhebung der Strafdrohung für die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auf sechs Monate bis zu fünf Jahre vorgeschlagen. Darüber hinaus erfordern die in Art. 5 Abs. 2 lit. c iVm Art. 5 Abs. 2 lit. b zweiter und dritter Anstrich vorgegebenen Mindeststrafdrohungen eine weitere Qualifikation in Bezug auf Tathandlungen nach Abs. 1, bei welchen der Täter – soweit dies etwa bei einer nicht in einen nach den §§ 206, 207 strafbaren sexuellen Missbrauch von Unmündigen involvierten Person, die das Geschehen bloß mitfilmt, oder bei einer Person, die bereits produziertes Material verbreitet, überhaupt denkbar erscheint – durch seine Tat das Leben der minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet, ihr besonders schweren Nachteil zufügt oder die Tat unter Anwendung von schwerer Gewalt begeht (vgl. dazu jeweils § 104a Abs. 4 idF des Entwurfes). Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend soll das Gesetz vorweg für eine Zuordnung der strafsatzerhöhenden Umstände zu den einzelnen Tatbegehungsvarianten sorgen.

Abs. 3 stellt wie idgF den Erwerb und den Besitz von Kinderpornographie unter Strafe. Artikel 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses macht eine Anhebung der Strafdrohung von bisher bis zu sechs Monaten auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erforderlich.

Abs. 5 soll zum einen – im Rahmen von Artikel 3 Abs. 2 lit. b des Rahmenbeschlusses – für einen sehr engen Bereich Herstellung und Besitz von Abbildungen mit mündigen Minderjährigen von der Strafbarkeit ausschließen, wenn dies zum persönlichen Gebrauch der minderjährigen Person und mit deren freier Einwilligung geschieht. Nach dem Rahmenbeschluss wäre eine freie Einwilligung auch auszuschließen, wenn vom Täter beispielsweise höheres Alter, Reife, Stellung, Status, Erfahrung oder Abhängigkeit des Opfers zur Einholung der Zustimmung missbräuchlich genutzt worden sind.

Zum anderen soll in Bezug auf die virtuelle Pornographie zur Vermeidung einer zu weit gehenden Kriminalisierung von der durch Artikel 3 Abs. 2 lit. c eingeräumten – sehr eng gefassten – Möglichkeit der Einschränkung des Tatbestandes Gebrauch gemacht werden. Die vorgeschlagene Ausnahme soll nur bezüglich solcher virtueller pornographischer Darstellungen von mündigen Minderjährigen bestehen, bei deren Herstellung keinerlei realpornographisches Material (egal ob von Minderjährigen oder Erwachsenen) verwendet worden ist. In Bezug auf unmündige Minderjährige soll wie bisher jegliches virtuelle (also zwar wirklichkeitsnahe, aber rein animierte) Material der Strafbarkeit unterliegen. Die Ausnahme gilt außerdem nur für Herstellung und Besitz zum ausschließlich eigenen Gebrauch, weiters darf mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden sein (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. c des Rahmenbeschlusses). Unter diese Ausnahme würde etwa derjenige fallen, der eine zwar wirklichkeitsnahe, aber rein computergenerierte pornographische Darstellung mit mündigen Minderjährigen für den persönlichen Gebrauch produziert und derart unter Verschluss hält, dass eine Gefahr der Verbreitung – objektiv – ausgeschlossen ist.

Auf die in Abs. 4 idgF normierte Subsidiaritätsklausel wird verzichtet: In der mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 622/1994 in das StGB eingefügten Stammfassung war für die Tathandlungen nach Abs. 1 idgF noch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen, während nach § 1 Abs. 2 PornoG im Fall der Begehung in gewinnsüchtiger Absicht die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe kumuliert werden können. Zur Normierung der Subsidiarität gegenüber dem Pornographiegesetz machte die Klausel daher Sinn. Nachdem aber der Strafrahmen in § 207a Abs. 1 mittlerweile auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre hinaufgesetzt worden ist (vgl. das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 762) kommt eine Subsidiarität gegenüber dem Pornographiegesetz nicht mehr in Betracht. Die Subsidiaritätsklausel sollte daher entfallen. Geht hingegen mit der Herstellung von pornographischem Material etwa ein sexueller Missbrauch iSd §§ 206, 207 oder 207b einher, so wäre der in der Aufzeichnung des Geschehens liegende Unwertgehalt durch die Bestrafung für die einschlägigen Missbrauchsdelikte nicht vollständig abgedeckt. § 207a wendet sich insbesondere auch gegen die mit der Herstellung von pornographischem Material einhergehende „Fixierung“ des Geschehens auf Bildmaterial, wodurch die Würde der dargestellten minderjährigen Person in besonderer Weise verletzt wird und überdies eine potentielle Gefahr der Verbreitung und Kommerzialisierung des Bildmaterials entsteht.

Zu Artikel I Z 17 (§ 208 StGB):

Wiederholt wurde an § 208 idgF das Fehlen einer Alterstoleranzklausel kritisiert (z.B. Kienapfel/Schmoller, BT III § 208 Rz 14; Schick in WrK2, § 208 Rz 13). Um den Wertungswiderspruch zu § 207 zu bereinigen, soll nunmehr in einem neuen Abs. 2 eine an § 207 Abs. 4 angelehnte Alterstoleranzklausel aufgenommen werden. Es wäre ein Widerspruch, wenn ein Sechzehnjähriger an einer Zwölfjährigen zwar außer dem  Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung vornehmen oder von ihr an sich vornehmen lassen dürfte, sich aber bei der Vornahme einer geschlechtlichen Handlung vor der Zwölfjährigen strafbar machen würde. Diese Toleranzklausel soll aber nur im ersten Fall des Abs. 1 zum Tragen kommen, wenn dem Täter in concreto also keine Stellung in Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht der betroffenen Person zukommt. Im zweiten Fall hingegen liegt die Parallele zum Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses auf der Hand, weshalb kein Anlass zur Einbeziehung in die Toleranzklausel besteht.

Im Ministerialentwurf JMZ 318.016/6-II.1/2003 wurde überdies angeregt, die Strafdrohung von Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auf bis zu zwei Jahre anzuheben. Da dies im Begutachtungsverfahren überwiegend auf Ablehnung gestoßen ist, wurde dieser Vorschlag nicht mehr in den vorliegenden Entwurf aufgenommen.

Zu Artikel I Z 18 (§ 212 StGB):

Wie in § 205 soll der Begriff „zur Unzucht missbrauchen“ durch eine an § 207 und 207b orientierte Umschreibung ersetzt werden. Die Verleitung einer durch § 212 geschützten Person zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung mit einer vom Täter verschiedenen Person soll wie bisher durch § 213 erfasst bleiben.

Weiters schlägt der Entwurf zur Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes vor Übergriffen innerhalb der Familie vor, den  sexuellen Missbrauch einer minderjährigen Person durch eine in aufsteigender Linie verwandte Person in einem weiteren Bereich als bisher in § 212 Abs. 1 zu erfassen. Derzeit fallen, abgesehen von den leiblichen Eltern, Verwandte in aufsteigender Linie nicht in den per se – also ohne Ausnützung einer Stellung in Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht der minderjährigen Person – erfassten Täterkreis. Auch im Verhältnis zu Großeltern wäre der Missbrauch unter Ausnützung der Stellung des Täters gegenüber seinem Opfer als typisch vorauszusetzen, weshalb wie bei der Verwandtschaft ersten Grades auf das Erfordernis des Nachweises eines solchen Verhältnisses verzichtet werden soll. Der Entwurf stellt demnach generell auf die Verwandtschaft in absteigender Linie ab.

Der Ministerialentwurf JMZ 318.016/6-II.1/2003 sah überdies vor, auch den Missbrauch von minderjährigen Geschwistern bzw. Halbgeschwistern sowie von minderjährigen Stiefgeschwistern unter Ausnützung einer altersbedingten Überlegenheit in § 212 Abs. 1 zu erfassen. Dies wurde in zahlreichen Stellungnahmen vor allem im Hinblick auf jugendliche Täter und „Doktorspiele“ zwischen annähernd gleichaltrigen Geschwistern als problematisch erachtet, weshalb unter Geschwistern mit den §§ 206, 207, 207b, 208 und 211 sowie dem Ausnützen einer Stellung in Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht der minderjährigen Person in § 212 Abs. 1 Z 2 des Entwurfs das Auslangen gefunden werden soll.

Zur leichteren Unterscheidung der beiden Fallgruppen wird überdies eine Aufgliederung in zwei Ziffern vorgeschlagen, wobei Z 1 idF des Entwurfes jene Autoritätsverhältnisse erfasst, bei welchen ein Missbrauch unwiderlegbar und ohne einen Nachweis des Ausnützens der Stellung gegenüber dem minderjährigen Opfer vermutet wird und Z 2 die bisherigen Fälle des Ausnützens einer Stellung in Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht einer minderjährigen Person.

In Abs. 2, der dem Schutz von Personen jeden Alters dient, soll die bisherige Z 1 einerseits ausgeweitet und zur leichteren Unterscheidung der Fallgruppen auf zwei Ziffern (Z 1 und 2 idF des Entwurfes) aufgeteilt werden. Die bisherige Z 2 wird unverändert als nunmehrige Z 3 übernommen; die Z 2 in der Fassung des Entwurfes betrifft – inhaltlich unverändert – Angestellte einer Erziehungsanstalt oder sonst in einer Erziehungsanstalt Beschäftigte in Ansehung der in der Anstalt betreuten Personen. Mit der vorgeschlagenen Z 1 soll der bisher auf den Missbrauch von in einer Krankenanstalt betreuten Personen durch dort tätige Ärzte beschränkte Schutz generell auf den Schutz von berufsmäßig betreuten Personen vor Übergriffen von Ärzten, klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und anderer Angehöriger der Gesundheits- oder Krankenpflegeberufe unter Ausnützung ihrer Stellung ausgeweitet werden. Der Widerstand von in Behandlung bzw. Therapie stehenden Patientinnen oder Patienten gegen sexuelle Annäherungen wird in der Regel nicht bloß in einer Krankenanstalt bzw. selbst dort nicht bloß gegenüber dort tätigen Ärzten herabgesetzt sein, weshalb eine Ausweitung der Z 1 auf den im Entwurf genannten Personenkreis sachgerecht erscheint. Berufsmäßig betreut ist eine Person, wenn sie medizinisch oder therapeutisch behandelt oder von einer im Gesundheits- oder Krankenpflegeberuf tätigen Person innerhalb ihres Aufgabenfelds sonst, zumeist pflegerisch, betreut wird.

Zu Artikel I Z 19 (§ 213 Abs. 1 StGB):

Auch in § 213 Abs. 1 ist eine Anpassung des Begriffs „Unzucht“ erforderlich. In den §§ 213, 214 idgF wird das Wort „Zuführen“ in der Wendung „der Unzucht mit einer anderen Person zuführt“ weiter ausgelegt als in § 215 oder gar § 217. Zum leichteren Verständnis soll diese Wendung daher bereits im Tatbestand im Sinne ihrer bisherigen Bedeutung umschrieben werden (vgl. dazu EB zur RV des StGB, 30 BlgNR XIII. GP, 359). Es wird daher vorgeschlagen, die Umschreibung der Tathandlung im Sinne des „Zuführens“ durch das „Herbeiführen der persönlichen Annäherung der beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung“ zu ersetzen. Es soll also dem Wesen nach unverändert auf eine besondere Vermittlertätigkeit  ohne Einwirkung auf den Willen der zugeführten Person ankommen. Das bloße Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheiten zum Sexualverkehr, etwa die Bereitstellung von Räumlichkeiten ist demnach nicht erfasst, ebenso wenig Vermittlerdienste von bloß untergeordneter Bedeutung, wie z.B. das Zustellen von Liebesbriefen. Bei Einwirken auf den Willen der zugeführten Person läge wie bisher ein „Verleiten“ vor. Hinsichtlich letzterem wie überhaupt seinem Inhalt nach bleibt der Tatbestand unverändert. Die gelegentlich empfohlene Eingliederung des Tatbestands in § 212 (vgl. z.B. Philipp in WrK2 § 213 Rz 1 mwN) wird wegen der leichteren Unterscheidung von Missbrauchsfällen innerhalb der Familie einerseits (§ 212 Abs. 1) und Kuppelei andererseits (§ 213), aber auch in Hinblick auf Abs. 2 nicht empfohlen.

Die erhöhte Strafdrohung für den Täter, der in der Absicht handelt, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen (Abs. 2), erscheint weiterhin sachgerecht und soll daher beibehalten werden.

Zu Artikel I Z 20 (§ 214 StGB):

§ 214 idgF wird gelegentlich für verzichtbar gehalten (vgl. z.B. Philipp in WrK2 § 214 Rz 1 mwN). Zwar mag zutreffen, dass der Bestimmung ein moralisierendes Motiv zugrunde liegt und ihr nur geringe praktische Bedeutung zukommt, doch erscheint ihre Beibehaltung jedenfalls zum Schutz von Minderjährigen vor Prostitution oder Ausbeutung in einem Anfangsstadium durchaus sinnvoll. Insbesondere kann sie als Auffangtatbestand in Ergänzung zu den §§ 215ff dienen, um durch diese (gerade noch) nicht erfassbare, aber dennoch strafwürdige Verhaltensweisen zu erfassen. Der Entwurf schlägt daher eine Einschränkung auf die entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen vor.

Auch in § 214 soll der bisher verwendete Begriff „Zuführen“ wie in § 213 im Gesetzestext durch die Wendung „Herbeiführung der persönlichen Annäherung von Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung“ umschrieben werden, um eine unterschiedliche Bedeutung des gleichen Wortes in kurz aufeinander folgenden Bestimmungen (vgl. §§ 215 und 217 idgF einerseits und §§ 213 und 214 idgF andererseits) zu vermeiden. Inhaltlich bleibt der Tatbestand grundsätzlich unverändert, wenn auch der geschützte Personenkreis auf Minderjährige beschränkt werden soll. Die Vermittlung einer minderjährigen Person im Rahmen eines Autoritätsverhältnisses ist bereits durch § 213 unter Strafe gestellt. Das Delikt ist vollendet, wenn das Tatobjekt die geschlechtliche Handlung mit dem anderen vornimmt oder duldet. Als Strafrahmen wird Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre vorgeschlagen.

Die Überschrift soll dementsprechend und insbesondere zur Vermeidung des Begriffes „Unzucht“ auf „Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen“ abgeändert werden.

Zu Artikel I Z 21 (§ 215 StGB):

In § 215 ist der Begriff „gewerbsmäßige Unzucht“ zur Anpassung an den modernen Sprachgebrauch durch „Prostitution“ zu ersetzen (siehe dazu die Definition in § 74 Abs. 1 Z 9 idF des Entwurfs). Inhaltlich soll die Bestimmung jedoch unverändert bleiben. Im Sinne einer präziseren Umschreibung des Delikts, aber auch im Hinblick auf den für den vorgeschlagenen § 215a verwendeten Titel wird jedoch vorgeschlagen, die Überschrift auf „Zuführen zur Prostitution“ abzuändern.

Zu Artikel I Z 22 (§ 215a StGB):

Vorbemerkung:

Der Entwurf für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie (zuletzt Dok. 12418/02 DROIPEN 68 MIGR 92) sieht im Zusammenhang mit der Prostitution von Minderjährigen bzw. der Mitwirkung von Minderjährigen an pornographischen Darbietungen eine Pflicht zur Kriminalisierung der Anwerbung („recruiting into“; Artikel 2 lit. b), der Gewinnerzielung durch andere („profiting from“) und der sonstigen Ausbeutung („or otherwise exploiting“; Artikel 2 lit. a) vor. Gemäß Artikel 5 Abs. 1 haben die Mitgliedstaaten für solche Handlungen bestimmte Mindesthöchststrafen anzudrohen, bei Vorliegen bestimmter qualifizierender Umstände entsprechend höhere Strafen (Artikel 5 Abs. 2 lit. b und c).

Auch Artikel 3 Abs. 1 lit. b des VN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (RV 18 BlgNR XXII. GP) verlangt die Kriminalisierung des Anbietens, Beschaffens, Vermittelns oder Bereitstellens eines Kindes zur Kinderprostitution iSv Artikel 2 lit. b.

Auf Grund dieser Vorgaben empfiehlt es sich, im Anschluss an § 215 einen neuen Straftatbestand zum besonderen Schutz von Minderjährigen vor sexueller Ausbeutung vorzusehen, der sich gegen die genannten Aspekte der Förderung von und Gewinnerzielung aus Prostitution und pornographischen Darbietungen richtet.

Zu § 215a:

Tathandlungen nach dem vorgeschlagenen Abs. 1 sind das Anwerben, Anbieten oder Vermitteln einer minderjährigen Person zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (Satz 1) sowie das Ausnützen einer solchen Person in der Absicht, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden.

„Anwerben“ heißt, jemanden dazu verpflichten, der Prostitution nachzugehen oder an einer pornographischen Darbietung mitzuwirken (vgl. § 104a idF des Entwurfs). „Anbieten“ ist die ausdrückliche oder konkludente Erklärung, zur Herbeiführung einer persönlichen Annäherung zwischen dem potentiellen „Kunden“ und einer minderjährigen Person zur gewerbsmäßig-entgeltlichen Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung (Prostitution) bereit zu sein; gleiches gilt für die Vermittlung der Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (vgl. auch §§ 213 und 214 idF des Entwurfs). Das Angebot als solches genügt, auf seine Annahme kommt es nicht an. Damit sollen Angebote sowohl gegenüber bestimmten anderen Personen als auch etwa durch Inserat strafbar sein. Unter „Vermitteln“ ist die Herbeiführung einer solchen Annäherung zu verstehen (vgl. §§ 213 und 214 idF des Entwurfs). Ohne Bedeutung für die Strafbarkeit ist, ob die zur Prostitution oder Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung angeworbene, angebotene oder vermittelte Person bereits der Prostitution nachgeht oder nicht. Wird ein unentgeltlicher Sexualkontakt zum Zweck der Erlangung eines eigenen Vermögensvorteils vermittelt, kommt – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Strafbarkeit nach § 214 idF des Entwurfes in Betracht.

Strafbar iS des zweiten Satzes der vorgeschlagenen Bestimmung macht sich, wer eine minderjährige Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt, ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden. Ein Vermögensvorteil kann in der Zuwendung von Geld, aber auch von Sachwerten, etwa Kost und Quartier, liegen. „Ausnützen“ liegt vor, wenn der Täter für empfangene materielle Vorteile, die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen, keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Gegenleistung erbringt, wobei hinsichtlich der Zuwendung eines Vermögensvorteils an sich selbst oder einen Dritten Absicht (§ 5 Abs. 2) verlangt wird. Der Täter muss überdies den Umstand in seinen Vorsatz aufgenommen haben, dass er eine minderjährige Person ausnützt, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt. Ein gewisser Konnex zwischen Ausnützen und Prostitution bzw. pornographischer Darbietung wird daher zu verlangen sein, schließlich soll die Bestimmung dem Erzielen von Profiten aus der Prostitution oder pornographischen Darbietung entgegenwirken. Im Unterschied zu § 216 Abs. 1 ist jedoch keine gewerbsmäßige Absicht des Täters erforderlich. Strafbar ist etwa der Täter, der seinem Opfer einen erheblichen Teil seiner Einkünfte abnimmt und dafür nur vage Beschützerdienste leistet, oder wer ihm ein Zimmer zu weit überhöhtem Entgelt vermietet (vgl. z.B. Philipp in WrK2, § 216 Rz 8 mwN). Unter „Mitwirken“ an einer pornographischen Darbietung ist im gegebenen Kontext nicht bereits jede Handlung zur Unterstützung einer solchen Aufführung zu verstehen, sondern nur die direkte (aktive oder passive) Beteiligung am als pornographisch zu wertenden Geschehen, nicht aber etwa das Leisten von Beleuchterdiensten oder ähnliches. Als Grundstrafdrohung wird Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgeschlagen.

Abs. 2 sieht bei Vorliegen der bereits bei den §§ 104a Abs. 4 und 106 Abs. 3 idF des Entwurfes näher erläuterten qualifizierenden Umstände einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Der durch den Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung vorgegebenen Strafdrohung (Artikel 5 Abs. 2 lit. b und c) wird damit Genüge getan; auf die mögliche Kumulierung der Unmündigkeit des Tatopfers mit den übrigen qualifizierenden Umständen in Ansehung einer minderjährigen Person, die an einer pornographischen Darbietung mitwirken soll, wird dabei verzichtet (Art. 5 Abs. 2 lit. c).

Zum Begriff „Prostitution“ wird auf die Ausführungen zu § 74 Abs. 1 Z 9 des Entwurfs verwiesen.

In Bezug auf die Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung folgt der Entwurf in Abs. 3 einer Pornographiedefinition, wie sie auch hinsichtlich des zur-Schau-Stellens der Genitalien oder der Schamgegend bei pornographischen Darstellungen Minderjähriger verwendet werden soll.

Das Wort „Darbietung“ wird im Zusammenhang mit dem Schutz von Jugendlichen vor einer Konfrontation mit bestimmten entwicklungsgefährdenden Erscheinungen bereits in § 2 Abs. 1 lit. c Pornographiegesetz gebraucht. Für die Verwendung im Bereich des StGB wäre darunter jede Form der visuell wahrnehmbaren Live-Aufführung oder -Präsentation zu verstehen. Eine bloß zufällige Möglichkeit der Wahrnehmung durch Dritte wird daher nicht ausreichen, denn dem Begriff Darbietung wohnt inne, dass es den Ausführenden oder zumindest dem Inszenierenden oder Veranstalter auf ein Zur-Schau-Stellen des betreffenden Aktes ankommt. Gemeint ist also eine auf die Wahrnehmung durch Zuschauer abzielende Live-Vorführung, etwa im Rahmen einer Theater- oder Tanzaufführung, einem Striptease oder einer Peep-Show.

Als Überschrift wird zur näheren Umschreibung des Gegenstands der neuen Strafbestimmung „Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger“ vorgeschlagen.

Zu Artikel I Z 23 (§ 216 StGB):

In § 216 soll jeweils der Begriff „gewerbsmäßige Unzucht“ durch „Prostitution“ ersetzt werden. Weiters wird eine Anhebung der Strafdrohungen vorgeschlagen, sodass künftig für die „schmarotzerische“ Zuhälterei nach Abs. 1 eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr statt bisher bis zu sechs Monaten, für die „ausbeuterische“ Zuhälterei nach Abs. 2 eine Strafdrohung bis zu zwei Jahren statt bisher bis zu einem Jahr und für die Tatbegehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (Abs. 3) sowie das Abhalten vom Aufgeben der Prostitution durch Einschüchterung (Abs. 4) eine Strafdrohung bis zu drei Jahren statt bisher bis zu zwei Jahren zum Tragen kommt. Der Tatbestand bleibt inhaltlich jeweils unverändert.

Zu Artikel I Z 24 (§ 217 StGB):

§ 217 soll inhaltlich unverändert bleiben, zumal mit der Entscheidung vom 14.10.1997, 11 Os 109/96 (EvBl. 1998/44 bzw. JBl. 1998, 328) nun auch der 11. Senat des OGH eine von ihm zunächst abgelehnte engere Auslegung des Begriffes „Zuführen“ vertritt (vgl. noch 11 Os 134/93 vom 9.11.1993 gegenüber 12 Os 165/91 vom 20.2.1992, 14 Os 62/93 vom 15.6.1993, 13 Os 17/95 vom 31.5.1995). Nach dieser höchstgerichtlichen Judikatur besteht „Zuführen“ in einer aktiven und gezielten Einflussnahme auf das Tatobjekt zur Verlagerung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einen fremden Staat.  Die Eingliederung einer selbständig nach Österreich gereisten ausländischen Prostituierten in ein österreichisches Bordell reicht demgegenüber nicht aus. Eine in der Vergangenheit etwa von der Generalprokuratur geforderte weitergehende Beschränkung des Wortlauts in Abs. 1 auf besondere Abhängigkeitsverhältnisse (vgl. JBl. 1998, 328) wird nicht vorgeschlagen, weil dies den Eindruck einer den internationalen Bemühungen zur verstärkten Bekämpfung des Menschenhandels zuwiderlaufenden und gegenüber internationalen Organisationen auch kaum vertretbaren (Teil-)Entkriminalisierung im Bereich des Menschenhandels erwecken könnte.

Die Schaffung eines nicht auf den grenzüberschreitenden Handel in die Prostitution beschränkten § 104a idF des Entwurfs erfordert jedoch eine Anpassung der Überschrift. Darüber hinaus wäre der Begriff „gewerbsmäßige Unzucht“ durch „Prostitution“ zu ersetzen.

Überschneidungen mit § 104a idF des Entwurfes, der selbst nicht auf ein grenzüberschreitendes Element abstellt, sind in engen Grenzen denkbar. Nur wenn eine wertabwägende Beurteilung des Sachverhalts ergibt, dass der deliktische Gesamtunwert bereits durch § 217 für sich allein abgegolten ist, wird bloße Gesetzeskonkurrenz (Scheinkonkurrenz) vorliegen.

Zu Artikel I Z 25 (§ 218 StGB):

Vorbemerkung:

Nach § 218 idgF macht sich strafbar, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine „unzüchtige Handlung“ vornimmt. Der überwiegende Teil der Verurteilungen nach dieser Bestimmung entfällt auf exhibitionistische Handlungen, worunter allerdings nicht schon die Entblößung des Geschlechtsteils, sondern erst die öffentliche Onanie zu verstehen ist (vgl. z.B. Philipp in WrK2, § 218 Rz 4; Kienapfel/Schmoller, BT III Vorbem §§ 201 ff Rz 80 f, §§ 218-220a Rz 9; eine Nuance weiter gehend Bertel/Schwaighofer BT II3 § 218 Rz 1).

Ein spezieller Konfrontationsschutz für Jugendliche ist in § 208 normiert. Ein (darüber hinaus gehender) strafgerichtlicher Belästigungsschutz unter dem Gesichtspunkt der Erregung öffentlichen Ärgernisses scheint – wie auch die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens gezeigt haben – nicht (mehr) zeitgemäß zu sein (vgl. Philipp in WrK2, § 218 Rz 2). Ein Bedürfnis in Richtung Beibehaltung der derzeitigen Ausrichtung des § 218 StGB wurde im Begutachtungsverfahren jedenfalls nicht artikuliert. Durchaus sinnvoll wäre hingegen ein Schutz des Einzelnen vor sexueller Belästigung u.a. durch Exhibitionismus, da solche Handlungen von Betroffenen als irritierender und bedrohlicher empfunden werden, wenn sie vor ihnen allein – etwa nachts in einer unbelebten Straße, im Hausflur oder in einem Zugabteil – vorgenommen werden (vgl. Philipp in WrK2 § 218 Rz 4). Im schweizerischen und liechtensteinischen Recht etwa gibt es eigene Straftatbestände gegen sexuelle Belästigung (§ 198 schwStGB bzw. § 203 flStGB). Auch § 183 dStGB stellt auf die Belästigung einer konkreten Person durch eine exhibitionistische Handlung ab.

Die Beschränkung eines Deliktes gegen sexuelle Belästigung auf exhibitionistische Handlungen erschiene im Sinne eines Schutzes der sexuellen Integrität jedoch zu eng. So stellt etwa auch die intensive Betastung unmittelbar geschlechtsspezifischer Körperpartien des Opfers einen Eingriff in dessen Intimsphäre dar, der von diesem im Fall der ungewollten Berührung in der Regel als irritierender und unangenehmer Übergriff empfunden wird. Nicht immer wird der Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 StGB erfüllt sein.   Zwar bestehen im Bereich des Dienst- und Arbeitsrechts gewisse Handhaben u.a. gegen sexuelle Belästigung (vgl. § 69 Abs. 2 ArbVG, § 2 Abs. 1b des Gleichbehandlungsgesetzes und § 7 Abs. 2 B-GBG), doch erscheint es an der Zeit, die gesellschaftliche Missbilligung von sexuellen Belästigungen – wenn auch dem ultima-ratio-Prinzip des gerichtlichen Strafrechts entsprechend nicht deckungsgleich mit dem Umfang des dienst- und arbeitsrechtlichen Begriffsverständnisses, dafür aber unabhängig von einem Dienst-, Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis – zum besseren Schutz (der zumeist weiblichen) Betroffenen in einem gerichtlichen Straftatbestand zum Ausdruck zu bringen.

Im Hinblick darauf, dass einerseits schon der geltende § 218 Formen der sexuellen Belästigung pönalisiert und die Diskussion in Österreich primär anhand der Abgrenzung zur geschlechtlichen Nötigung geführt wurde (vgl. den den Entscheidungen des OGH 15 Os 194/98, 15 Os 83/99 und 15 Os 49/00 zugrunde liegenden Fall) und dass andererseits auch die vorstehend erwähnten einschlägigen Bestimmungen aus dem deutschen und insbesondere dem schweizerischen und liechtensteinischen Strafrecht bei den Sexualdelikten angesiedelt sind, wird eine derartige Einordnung auch für Österreich vorgeschlagen, wenngleich auch andere Vorgangsweisen denkbar wären (vgl. Höpfel, Sexuelle Belästigung in öffentlichen Verkehrsmitteln und an anderen Orten, Gutachten im Auftrag der seinerzeitigen Frauenministerin [2000; n.v.], wo eine Ergänzung der §§ 115, 117 StGB vorgeschlagen wird).

Aus diesen Erwägungen schlägt der Entwurf eine völlige Neugestaltung von § 218 als Delikt gegen sexuelle Belästigung vor.

Zu § 218:

Tatbestandsmäßig soll die Belästigung durch eine geschlechtliche Handlung sein. Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend, soll nicht auf den bloßen Belästigungsvorsatz abgestellt werden, sondern soll es erforderlich sein, dass tatsächlich eine andere Person belästigt wird.

Den Begriff der geschlechtlichen Handlung versteht der Entwurf als geschlechtliche Handlungen im engeren Sinn, also als nicht bloß flüchtige Berührungen der zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörigen Körperpartien (vgl. Philipp in WrK2 § 218 Rz  3 unter Verweis auf Kienapfel/Schmoller, BT III §§ 218-220a Rz 7 und Schick in WrK2 § 202 Rz 9 ff). Es kann sich dabei einerseits um eine sexual sinnbezogene Manipulation des Täters am eigenen Körper (Onanie), andererseits aber auch um eine geschlechtliche Handlung am Opfer handeln. Bloß verbale Äußerungen, wie sie zum Teil noch als unter den Begriff der „unzüchtigen Handlung“ des geltenden § 218 StGB subsumierbar angesehen werden (vgl. Fabrizy, MKK StGB8 Rz 1, Leukauf/Steininger, StGB3 Rz 4) und wie sie – neben anderem – dem in den Gleichbehandlungsgesetzen verwendeten Begriff des „der sexuellen Sphäre zugehörigen Verhaltens“ inhärent sind (vgl. Smutny/Mayr, GlBG 321, zu § 2 Abs. 1b GlBG sowie Rosenkranz, B-GBG 195, zu § 7 B-GBG), sollen hingegen nicht erfasst werden. Für den geltenden § 218 StGB wurde dem bereits von Kienapfel/Schmoller, BT III §§ 218-220a Rz  8, entgegengetreten. Soweit im Begutachtungsverfahren zum vorliegenden Entwurf die Forderung in Richtung Annäherung an die in den Gleichbehandlungsgesetzen vorgesehenen Tatbegehungsformen erhoben wurde, wäre dem – abgesehen davon, dass es auch gegenläufige Stimmen gegeben hat, denen selbst der Entwurf schon zu weit geht – entgegenzuhalten, dass die Regelungen der Gleichbehandlungsgesetze betreffend sexuelle Belästigung spezifisch auf Arbeitsverhältnisse und das insoweit zur Hintanhaltung solcher Belästigungen erforderliche bzw. zur Verfügung stehende Instrumentarium zugeschnitten scheinen, die nicht ohne weiteres auf das gerichtliche Strafrecht übertragbar sind. Soweit sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz nach § 2 Abs. 1b tatbildlich im Sinne des Entwurfes sind,  wären sie grundsätzlich auch gerichtlich strafbar; soweit es sich um Sachverhalte handelt, die zwar innerhalb der gleichbehandlungsrechtlichen, jedoch außerhalb der strafrechtlichen Definition liegen, bleibt immer noch z.B. der Schadenersatz nach § 2a Abs 7 GlBG bzw. § 18 B-GBG. Schließlich steht ein derartiges Splitting bei den Sanktionen auch im Einklang mit der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG idF der Änderungsrichtlinie 2002/73/EG, nach deren Art. 8d die Sanktionen bei Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts (einschließlich sexueller Belästigungen) zwar wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen, aber auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen können.

Anders als in der Schweiz und in Liechtenstein, aber auch als bei § 208 StGB, soll es nicht darauf ankommen, dass die geschlechtliche Handlung vor der betroffenen Person vorgenommen wird. Dadurch sollen nicht nur Fälle erfasst werden können, die entweder unmittelbar an oder doch in Gegenwart der betroffenen Person passieren (wobei die betroffene Person das Geschehen visuell und/oder auditiv wahrnehmen kann), sondern – Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend – Fälle, bei denen der Täter das Opfer telefonisch (onanierend) belästigt (vgl . EvBl 1998/141).

Eine Belästigung ist dann gegeben, wenn die belästigte Person die Handlung des Täters (auch in ihrer sexuellen Tendenz) erkennt und sie bei ihr zu einer negativen Gefühlsempfindung von einigem Gewicht, etwa Schrecken, Ekel oder Ärger führt (vgl. Horn/Wolters in SK dStGB II7, § 183 Rz 3; ähnlich die Kriterien nach den Gleichbehandlungsgesetzen: die Würde der Person beeinträchtigend und – nach dem subjektiven Empfinden des Opfers – unerwünscht, unangebracht oder anstößig); keine Belästigung würde etwa die bloße Erregung von Verwunderung über einen solchen Vorgang darstellen. Dem Begriff „Belästigung“ immanent ist nach dem Verständnis des Entwurfes, dass die geschlechtliche Handlung für das Opfer unerwünscht ist (vgl. Art. 2 letzter Anstrich der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG idF der Änderungsrichtlinie 2002/73/EG). Von dem oder der Betroffenen gewünschte Berührungen fallen demnach nicht darunter.

Bedingter Vorsatz soll genügen, zumal gerade bei diesem Delikt Absichtlichkeit häufig zu kurz greifen würde.

Der Entwurf schlägt vor, für die Deliktsbegehung wie in § 218 idgF eine Strafdrohung bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder bis zu 360 Tagessätzen vorzusehen. Dass auch hinsichtlich ausschließlich exhibitionistischer Straftäter kein Bedarf besteht, eine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21) zu ermöglichen, welche erst bei Begehung einer Anlasstat erfolgen könnte, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, hat eine im Auftrag des deutschen Bundesministeriums der Justiz erstellte Studie (Jörg-Martin Jehle und Sabine Hohmann, Rückfälligkeit exhibitionistischer Straftäter, Universität Göttingen 2002) bestätigt. Demnach besteht bei dieser Tätergruppe keine besondere Gefährlichkeit in Bezug auf sexuelle oder sonstige Gewaltdelikte.

Um das staatliche Verfolgungsrecht erst entstehen zu lassen, wenn ein Verfolgungsantrag des Opfers vorliegt und dem Gericht nachgewiesen wird (§ 2 Abs. 4 StPO), wird vorgeschlagen, die Bestimmung als Antragsdelikt zu gestalten (Abs. 2); dies erscheint auch im Lichte der Ergebnisses des Begutachtungsverfahrens, das zu dieser Frage Anregungen in der vollen Spannweite der Möglichkeiten (vom „reinen“ Offizialdelikt bis zum Privatanklagedelikt) gebracht hat, am sachgerechtetsten.

Zu Artikel I Z 26 (§ 219 StGB):

§ 219 idgF (Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs) schützt das Interesse des Einzelnen, in der Öffentlichkeit nicht ungewollt mit Ankündigungen konfrontiert zu werden, die auf die Herbeiführung eines geschlechtlichen Verkehrs abzielen. Im strafwürdigen Bereich erscheinen die Bestimmungen des Pornographiegesetzes ausreichend, zumal die Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen oder die Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 StGB strafbar wäre. Darüber hinaus scheint aber heutzutage kein Bedarf mehr für ein strafrechtliches Verbot zu bestehen. Im Sinne der zahlreichen Stimmen, die diese Bestimmung für verzichtbar erachten (vgl. z.B. Kienapfel/Schmoller, BT III §§ 218-220a Rz 4; Philipp in WrK2, § 219 Rz 1 mwN), wird daher deren ersatzlose Streichung vorgeschlagen. Entsprechend dem ultima-ratio Prinzip des Strafechts wäre die allenfalls für notwendig erachtete Unterbindung unerwünschter Ankündigungsformen an öffentlichen Orten – ähnlich wie bei den Regelungen über die zulässigen Formen der Prostitutionsausübung im Rahmen der Sittenpolizei – Sache des Verwaltungsrechts.

Zu Artikel I Z 27 (§ 277 Abs. 1 StGB):

Die Änderung des Überschrift von § 217 macht eine entsprechende Anpassung in § 277 Abs. 1 erforderlich. Inhaltlich wird die Bestimmung dadurch nicht verändert.

Zu Artikel I Z 28 (§ 278 Abs. 2 StGB):

Menschenhandel iSd vorgeschlagenen § 104a stellt ein zunehmend an Bedeutung gewinnendes Betätigungsfeld der organisierten Kriminalität dar. Strafbare Handlungen nach § 104a Abs. 2, 3 und 4 idF des Entwurfs sind auf Grund ihrer Strafdrohung als Verbrechen (§ 17 Abs. 1) eingestuft und bedürften grundsätzlich keiner besonderen Erwähnung, um durch § 278 (Kriminelle Vereinigung) erfasst zu werden. Um aber auch das Vergehen nach § 104a Abs. 1 in den Kreis der Vereinigungsdelikte einzubeziehen, wird die Aufnahme der Bestimmung in die Aufzählung der ausdrücklich erfassten Vergehen vorgeschlagen.

Zu Artikel II (Änderungen der Strafprozessordnung 1975):

Zu Artikel II Z 1 (§ 9 Abs. 1 Z 1 StPO):

Nach der in Art. I Z 15 vorgeschlagenen Neufassung des § 207a StGB soll das Verschaffen und der Besitz einer pornographischen Darstellung einer minderjährigen Person mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht sein (Abs. 3), weshalb die Verfolgung und Bestrafung wegen dieses Delikts auf Grund der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 StPO den Bezirksgerichten zugewiesen wäre. Dies bereitet einerseits Probleme, wenn sich ein zunächst bestehender Verdacht nach § 207a Abs. 1 StGB nicht weiter konkretisieren lässt (vermeidbarer Verfahrensaufwand durch Abtretung), andererseits sind im bezirksgerichtlichen Verfahren weder Bankauskünfte nach § 145a StPO noch die (für die Durchsuchung von Dateien und Computern analog anzuwendende) Durchsuchung von Papieren dritter Personen und die Beschlagnahme oder Öffnung von Briefen (§ 452 Z 4 StPO) zulässig. Aus diesen Gründen soll der Tatbestand des § 207a Abs. 3 StGB in den Katalog jener Delikte aufgenommen werden, die trotz ihrer Strafdrohung nicht der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksgerichte unterliegen.

Zu Artikel II Z 2 (§ 13 Abs. 2 Z 4 StPO):

Es handelt sich um Folgeanpassungen einerseits im Hinblick auf den durch Art. I Z 11 geänderten Tatbestand des § 201 StGB, dessen Grundtatbestand wegen der Verschmelzung von § 201 Abs. 1 und 2 nunmehr gänzlich dem § 13 Abs. 2 Z 1 zu subsumieren ist, sowie andererseits wegen der neuen Bezeichnung des § 205 StGB.

Zu Artikel II Z 3 und 7 lit. a (§§ 38a und 393 Abs. 2 StPO)

Die derzeitige Fassung der Bestimmungen des § 393 Abs. 2 und 3 StPO führt in der Praxis zu Schwierigkeiten bei der Beiziehung von Dolmetschern zu Besprechungen zwischen Verfahrenshilfe- und Pflichtverteidiger mit fremdsprachigen Beschuldigten. Während § 393 Abs. 2 StPO anordnet, dass die Kosten der Beiziehung eines Dolmetschers in diesen Fällen dem Verfahrenshilfeverteidiger als Barauslagen abzugelten sind, bestimmt dessen Absatz 3, dass von der Entlohnung des Pflichtverteidigers auch dessen Barauslagen umfasst sind. Dies führt im Ergebnis zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass Pflichtverteidiger von der ohnehin bescheidenen Entlohnung auch noch die Kosten der Übersetzung der notwendigen Kontakte mit dem Beschuldigten zu tragen haben. Aber auch für Verfahrenshilfeverteidiger birgt die derzeitige Regelung das Problem, dass sie die Kosten einer solchen Beiziehung vorschussweise übernehmen müssten.

Es soll daher jedenfalls für Besprechungen von Verfahrenshilfe- und Pflichtverteidigern mit fremdsprachigen Beschuldigten, die sich in Untersuchungshaft befinden, klargestellt werden, dass in Anwendung des § 38a StPO Übersetzungshilfe durch Beistellung eines (gerichtlich bestellten) Dolmetschers zu leisten ist. Im Sinne der an manchen Gerichten bereits geübten Praxis soll aber auch für dringende Fälle ermöglicht werden, den Verteidiger bereits im Beschluss über die Beigebung zu ermächtigen, einen Dolmetsch beizuziehen, der seine Gebühr gegenüber dem Gericht geltend zu machen haben soll.

Zu Artikel II Z 4, 5, 6 und 7 lit. b (§§ 41 Abs. 1 Z 2a, 162a, 252 Abs. 1 Z 2a und 393 Abs. 3 StPO):

Bereits seit geraumer Zeit wird es aus rechtstaatlicher Sicht als unerträglich angesehen, dass der Beschuldigte in einer kontradiktorischen Vernehmung nach § 162a StPO nicht durch einen Verteidiger vertreten sein muss, obwohl das Ergebnis der Vernehmung durch Verlesung bzw. Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil nicht selten als das wichtigste Beweismittel verwertet werden darf. In den Verhandlungen der strafrechtlichen Abteilung des 15. Österreichischen Juristentages 2003 in Innsbruck wurde einhellig gefordert, dem Beschuldigten in dieser Situation eine wirksame Verteidigungsmöglichkeit einzuräumen. Diese Forderung erscheint aus grundsätzlichen Überlegungen gerechtfertigt, weshalb der Beschuldigte für die Beteiligung an einer kontradiktorischen Vernehmung, die der Sache nach eine Verlagerung einer sonst der Hauptverhandlung vorbehaltenen Beweisaufnahme in das Vorverfahren bedeutet, eines Verteidigers bedürfen soll (notwendige Verteidigung - § 41 Abs. 1 StPO). Im § 162a Abs. 1 StPO soll zusätzlich klargestellt werden, dass der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten sein muss. Notwendige Verteidigung soll jedoch nur dann erforderlich sein, wenn sie auch für die Hauptverhandlung angeordnet wäre. Notwendige Verteidigung soll im Sinne von Anregungen im Begutachtungsverfahren wirksam dadurch abgesichert werden, dass eine Verlesung oder Vorführung der Ergebnisse der kontradiktorischen Vernehmung in der Hauptverhandlung nur zulässig sein soll, wenn der Beschuldigte auch tatsächlich durch einen Verteidiger vertreten war. Die damit allenfalls verbundenen Zeitverluste auf Grund von Ladung, Belehrung und allfälliger Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers sind im Interesse einer wirksamen Verteidigung hinzunehmen. Da es sich in manchen Fällen als notwendig erweist, Zeugen rasch und noch während der ersten Haftfrist zu vernehmen (z. B. im Fall der drohenden Abschiebung), soll ein allenfalls bestellter Pflichtverteidiger für diese zusätzliche Vertretungstätigkeit einen besonderen Entlohnungsanspruch erhalten.

Zu Artikel III (Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes):

Die Änderungen der §§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5 GOG lassen sich auf die in Art. I Z 10 vorgeschlagene neue Überschrift des 10. Abschnittes des StGB zurückführen; die Ergänzung des § 98 übernimmt an systematisch richtiger Stelle die Bestimmung des Artikel III Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2003 (Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Gerichtsorganisationsgesetzes).

Zu Artikel IV (Änderungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes):

Allgemeines

Mit Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 2002, G 151/02, BGBl. I Nr. 6/2003, wurde der zweite Satz des § 33 Abs. 5 des Auslieferungs- und Rechthilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, der gelautet hatte: „Gegen den Beschluss, der zu begründen ist, ist kein Rechtsmittel zulässig“, als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH hat diese Aufhebung unter anderem damit begründet, dass das rechtsstaatliche Prinzip des Bundesverfassungsrechts Rechtsschutzeinrichtungen, die „ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber ausweisen“, gebiete. Überdies müsse einem (potentiell) in seinen Rechten nach der EMRK Verletzten gemäß Artikel 13 EMRK eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz eingeräumt werden.

Zufolge dieses Erkenntnisses sehen die nunmehr vorgeschlagenen Änderungen der Bestimmungen des ARHG über das Auslieferungsverfahren ein zweiinstanzliches Verfahren vor. Sie konzentrieren das Auslieferungsverfahren jetzt beim Untersuchungsrichter, der – allenfalls nach Durchführung einer Verhandlung - mit Beschluss über die Zulässigkeit einer Auslieferung zu entscheiden hat, soweit sich die betroffene Person nicht überhaupt mit ihrer Auslieferung einverstanden erklärte. Gegen diesen Beschluss des Untersuchungsrichters ist nunmehr die an den Gerichtshof zweiter Instanz zu richtende Beschwerde vorgesehen, die sowohl von der auszuliefernden Person als auch vom Staatsanwalt ergriffen werden kann. Der Gerichtshof zweiter Instanz wird daher in Zukunft als Beschwerdegericht endgültig über die Zulässigkeit einer Auslieferung entscheiden.

Der OGH legte in seinem Urteil vom 9. April 2002, 14 Os 8/02, die Systematik des ARHG - insbesondere des § 19 ARHG – dahingehend aus, dass die Kompetenz zur Prüfung von Auslieferungsersuchen zwischen den Gerichten und dem Bundesminister für Justiz geteilt sei. Der Bundesminister für Justiz hätte nach dieser Ansicht selbstständig über verschiedene völkerrechtliche Auslieferungsverbote zu entscheiden. Die nunmehr vorgeschlagenen Änderungen der § 31, 33 und 34 ARHG stellen klar, dass die rechtliche Prüfung des Auslieferungsbegehrens ausschließlich den Gerichten – also vor allem dem Untersuchungsrichter und im Beschwerdefall auch dem Gerichtshof zweiter Instanz – obliegt. Sie haben alle sich aus zwischenstaatlichen Rechtsquellen ergebenden Auslieferungsvoraussetzungen bzw. Auslieferungshindernisse zu prüfen und über die sich daraus sowie aus dem innerstaatlichen Recht ergebende Rechtsstellung der betroffenen Person zu entscheiden. Der Bundesminister für Justiz, der wie schon bisher an alle die Auslieferung für unzulässig erklärenden Entscheidungen der Gerichte gebunden ist, kann auf Grund der geänderten Bestimmungen eine Auslieferung nur mehr aus allgemeinen politischen oder die Rechtsstellung der auszuliefernden Person nicht unmittelbar betreffenden völkerrechtlichen Erwägungen ablehnen. Er ist damit in Hinkunft weitgehend auch an die Auslieferung für zulässig erklärende Entscheidungen der Gerichte gebunden.

Die oben dargelegten Änderungen stellen das Kernstück des Artikels IV dar. Die übrigen Bestimmungen tragen der Entwicklung auf dem Gebiet der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen und den Bedürfnissen der Praxis – teils nur nach Klarstellung - Rechnung.

Zu Artikel IV Z 3 und 14 (§ 26 Abs. 1 und § 60 Abs. 2 ARHG):

In beiden Bestimmungen hat der Hinweis auf den Jugendgerichtshof Wien zu entfallen. Zwar sieht Art. III § 3 des Bundesgesetzes, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Gerichtsorganisationsgesetz 1896 geändert werden, BGBl. I Nr. 30/2003, eine generelle Berichtigung von Verweisungen in anderen Bundesgesetzen auf den mit der erwähnten Novelle aufgelösten Jugendgerichtshof Wien vor, doch sollte im vorliegenden Zusammenhang zur Klarstellung und Bereinigung des Textes eine ausdrückliche Anpassung erfolgen.

Zu Artikel IV Z 5 (§ 29 ARHG):

Die betroffene Person ist vor der Verhängung der Auslieferungshaft über ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu belehren. Mit dieser neu geschaffenen Bestimmung wird dem grundlegend umgestalteten § 31 und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass nunmehr der Untersuchungsrichter über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet und daher das von ihm zu führende Verfahren an die bisher für das in erster Instanz tätige Oberlandesgericht geltenden Regeln und Garantien angeglichen werden muss. Auf Grund der Verteidigerbestellung nach § 29 Abs. 4 ARHG ist sicher gestellt, dass ein solcher Antrag entweder sogleich oder nach Vorliegen der Auslieferungsunterlagen vom Verteidiger gestellt werden kann. Auf eine Befristung für einen solchen Antrag wurde verzichtet.

Zu Artikel IV Z  1 und 6 (§§ 9 Abs. 2 und 31 ARHG):

Die vorgeschlagenen Änderungen der §§ 9 Abs. 2 und 31 dienen in ihrer Gesamtheit dazu, jene Verfahrenvorschriften, die bisher nach § 33 ARHG für das Auslieferungsverfahren vor dem Gerichtshof zweiter Instanz gegolten haben, nach entsprechender Anpassung für das Verfahren vor dem Untersuchungsrichter, der gemäß § 31 Abs. 1  Abs. 1 in Hinkunft den Beschluss über die Zulässigkeit zu fassen hat, zu übernehmen.

Die weiteren Bestimmungen des § 31 Abs. 2 bis 7 regeln das Verfahren im Detail: Eine Verhandlung vor dem Untersuchungsrichter findet immer statt, wenn dieser sie für notwendig erachtet. Außerdem kann sie entweder von der betroffenen Person oder vom Staatsanwalt beantragt werden. Darüber wird die betroffene Person entweder bei der Verhängung der Auslieferungshaft (§ 29 Abs. 3) oder bei der Vernehmung zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 1) belehrt. Bis zur Entscheidung des Untersuchungsrichters über die Zulässigkeit der Auslieferung oder Durchführung einer amtswegigen Verhandlung können Anträge auf Durchführung einer Verhandlung gestellt werden.

Die Verhandlung, für die Verteidigerzwang herrscht, ist öffentlich, auch wenn sie hinsichtlich Personen, die sich in Auslieferungshaft befinden, im Rahmen einer Haftverhandlung stattzufinden hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Untersuchungsrichter kann die Öffentlichkeit nur aus den Gründen der StPO oder bei der Gefahr der Beeinträchtigung der zwischenstaatlichen Beziehungen ausgeschlossen werden. Im Auslieferungsverfahren kann es erforderlich sein, auch über politische und innere Angelegenheiten des ersuchenden Staates zu verhandeln, was zu einer Beeinträchtigung der außenpolitischen Beziehungen zu diesem Staat führen könnte. Ein Antrag der betroffenen Person berechtigt daher zum Ausschluss der Öffentlichkeit nur, wenn die Voraussetzung nach der StPO vorliegen oder eine Beeinträchtigung der zwischenstaatlichen Beziehungen zu befürchten ist. Der Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu verkünden und zu begründen. Abs. 3 stellt klar, dass der Beschluss in jedem Fall schriftlich auszufertigen ist und regelt den Inhalt seiner Begründung. Die Regelung der Beschwerde gemäß Abs. 6 entspricht den Verfahrensgrundsätzen des § 498 Abs. 2 StPO und § 152a Abs. 2 StVG und soll der Vermeidung der besonders im Auslieferungsverfahren unerwünschten Verfahrensverzögerungen dienen. Mit der mündlichen Verkündung des Beschlusses wird die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. Eine Beschwerde muss binnen 3 Tagen nach Verkündung angemeldet werden und kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses näher ausgeführt werden. Die betroffene Person und der Staatsanwalt können daher auf Rechtsmittel verzichten, ohne die Zustellung der Beschlussausfertigung nach Abs. 5 abwarten zu müssen. Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Dort ist eine Verhandlung über die Beschwerde durchzuführen, wenn eine solche nach den Bestimmungen über das Verfahren auf Grund einer Berufung vor dem Gerichtshof II. Instanz durchzuführen wäre (d.h. bei „Beweiswiederholung“ und wenn zum Nachteil der betroffenen Person entschieden werden soll).

§ 9 Abs. 2 über die subsidiäre Anwendung der StPO soll diesen verfahrensrechtlichen Änderungen angepasst werden.

Zu Artikel IV Z  4 und 7 (§§ 26 Abs. 1 und 32 ARHG):

Die Änderung in § 26 Abs. 1 betrifft eine bloße terminologische Anpassung.

Die Änderung in § 32 Abs. 1 beinhaltet eine Klarstellung, deren Notwendigkeit sich aus der Praxis des Auslieferungsverfahrens ergeben hat.

Zu § 32 Abs. 2: Bislang konnte nach § 32 ARHG die betroffene Person ihre Zustimmung zur vereinfachten Auslieferung bis zur Anordnung der Übergabe durch den Bundesminister für Justiz widerrufen.

Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10. März 1995, BGBl. III Nr. 169/2000, geht von einer Unwiderruflichkeit der Zustimmungserklärung aus. Dieser – auch in vergleichbaren Gesetzen anderer Staaten enthaltene - Grundsatz soll nunmehr in das ARHG übernommen werden. Da aber eine Person, die sich in Auslieferungshaft befindet, ihre Zustimmung nur in der ersten Haftverhandlung rechtswirksam erklären kann, ist die Möglichkeit der Beratung mit einem Anwalt weiterhin sichergestellt.

Zu Artikel IV Z 8 (§ 33 ARHG):

§ 33 in seiner Gesamtheit stellt nunmehr unmissverständlich außer Zweifel, dass die rechtliche Prüfung des Auslieferungsersuchens eines anderen Staates ausschließlich in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. Auch die Detailbestimmungen dienen dem Ziel weiterer Klarstellungen:

So hat sich der Prüfungsumfang hinsichtlich ausländischer Auslieferungsersuchen bislang aus verschiedenen Bestimmungen des ARHG ergeben. Diese bisher verstreuten, vor allem in den §§ 29 und 35 enthaltenen Vorschriften werden nunmehr im Interesse der Übersichtlichkeit in § 33 Abs. 1 und 2 zusammen gefasst.

Vor allem § 33 Abs. 3 aber stellt ausdrücklich klar, dass alle gesetzlichen und völkerrechtlichen Auslieferungsvoraussetzungen oder Auslieferungshindernisse vom Untersuchungsrichter - bzw. vom Oberlandesgericht als Beschwerdegericht - umfassend zu prüfen und in der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu berücksichtigen sind. (Dementsprechend wurde auch § 34 geändert, so dass der Bundesminister für Justiz eine rechtsrichtig für zulässig erklärte Auslieferung nur mehr aus politischen oder allgemeinen, die Rechtsstellung der auszuliefernden Person nicht unmittelbar betreffenden völkerrechtlichen Erwägungen ablehnen kann. Vgl. hiezu auch die Ausführungen zu § 34 unten.) Aus den Worten „für die Auslieferung der betroffenen Person“ ist abzuleiten, dass alle subjektiven Rechte, die sich aus den zu beachtenden Rechtsquellen ergeben, vom Gericht zu berücksichtigen sind.

Damit wird aber auch die auch vom OGH mit Urteil vom 9. April 2002, 14 Os 8/02, problematisierte Kompetenzverteilung zwischen dem ´Bereich der Rechtsprechung und dem Bundesminister für Justiz deutlicher als bisher geregelt. Die Gerichte haben neben den jeweils zur Anwendung kommenden auslieferungsrechtlichen, strafrechtlichen und strafprozessualen Bestimmungen auch alle sich allenfalls aus der EMRK und ihren Zusatzprotokollen ergebenden Auslieferungshindernisse zu prüfen, soweit diese unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR bei Auslieferungen zur Anwendung gelangen.

Wie schon bisher bestimmt § 19 ARHG auch weiterhin jenen Kernbereich der EMRK, der bei Auslieferungen immer zu berücksichtigen ist. In diesem Umfang gehen daher die Bestimmungen der EMRK den Verpflichtungen aus bilateralen oder multilateralen Auslieferungsvereinbarungen immer vor. Auslieferungshindernisse, die sich möglicherweise aus anderen Bestimmungen der EMRK oder ihrer Zusatzprotokolle ergeben, sind vom Gericht bei der Prüfung der Zulässigkeit nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Hindernisse nach der Rechtssprechung des EGMR einer Auslieferung entgegen stehen.

Bei Auslieferungen im Verhältnis zu Vertragsparteien der EMRK kommt den sich aus der Konvention und ihren Zusatzprotokollen allenfalls ergebenden Ablehnungsgründen eine besondere Bedeutung zu, wobei jedoch stets zu berücksichtigen sein wird, ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person die von ihr im Auslieferungsverfahren des ersuchten Staates eingewandten Konventionsverletzungen bereits im ersuchenden Staat oder vor dem EGMR bekämpft bzw. aus welchen Gründen sie dies unterlassen hat.

Zu Artikel IV Z 2, 9, 10 und 13 (§§ 24 34, 35 Abs. 1 und 40 ARHG):

Zunächst ist auf das bereits zu § 33 Abs. 3 (oben) Gesagte anzuknüpfen. An die nunmehr vorgesehene alleinige Zuständigkeit der Gerichte zur umfassenden Prüfung des Auslieferungsersuchens in rechtlicher Hinsicht wird der Handlungsspielraum des Bundesministers für Justiz hinsichtlich der Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung angepasst. Jedenfalls ist er auch weiterhin an jene rechtskräftigen Entscheidungen der Gerichte gebunden, mit denen eine Auslieferung für unzulässig erklärt wird.

Eine vom Gericht für zulässig erklärte Auslieferung hingegen kann vom Bundesminister für Justiz nur aus politischen Erwägungen („Interessen der Republik Österreich“) oder aus allgemeinen völkerrechtlichen Gründen abgelehnt werden. Solche Erwägungen oder Gründe liegen ausschließlich in Bereichen, die die Rechtsstellung der betroffenen Person, also deren subjektive Rechte, nicht unmittelbar berühren.

Im Falle einer Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters über die Zulässigkeit der Auslieferung sollen sowohl der Gerichtshof zweiter Instanz als auch unmittelbar der Untersuchungsrichter verständigt werden. Damit soll eine Verfahrensbeschleunigung bewirkt werden, weil die Aktenrückübermittlung direkt an den Untersuchungsrichter erfolgt (Abs. 4).

Diese Änderung des § 34 erfordert entsprechende Klarstellungen in den §§ 24, 35 Abs. 1 und 40.

Zu Artikel IV Z 11 (§ 37 ARHG):

Die Übergabe der auszuliefernden Person ist nach § 36 Abs. 1 ARHG durch den Untersuchungsrichter zu veranlassen. Die vorgeschlagene Änderung dient lediglich zur Klarstellung, dass auch jede Entscheidung über einen Aufschub der Übergabe ausschließlich in die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters fällt.

Zu Artikel IV Z 12 (§ 39 ARHG):

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens fällt nunmehr in die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters. Nach § 9 Abs. 1 ARHG ist die Strafprozessordnung 1975 (StPO) insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des ARHG nicht anderes ergibt. Daher steht nach § 357 Abs. 3 StPO gegen Beschlüsse über die Wiederaufnahme die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen. Die überwiegende Zahl der Wiederaufnahmeanträge wird zwischen der Bewilligung der Auslieferung und der tatsächlichen Übergabe der betroffenen Person eingebracht. Die Übergabe der betroffenen Person kann jedoch nach § 37 Z 2 ARHG nur aufgeschoben werden, wenn die Wiederaufnahme bereits bewilligt wurde. Daher ist eine besonders rasche Entscheidung über offene Wiederaufnahmeanträge erforderlich. Dies soll dadurch sichergestellt werden, dass der – unter Beachtung des § 68 Abs. 3 StPO - nunmehr zur Entscheidung berufene Untersuchungsrichter nach der Entscheidung über die Wiederaufnahme auch die weiteren Verfügungen im Auslieferungsverfahren zu treffen haben soll, wodurch vermieden wird, dass zwei Gerichtsabteilungen mit dem Fall befasst bleiben.

Zu Artikel IV Z 15 (§ 70 ARHG):

Der Grundsatz der Spezialität erfordert unter anderem, dass bei einer Auslieferung zur Strafvollstreckung nur jene Teile der verhängten Strafe vollstreckt werden, die auf Handlungen entfallen, hinsichtlich derer die Auslieferung bewilligt wurde.

In der Praxis des Auslieferungsverkehrs mit anderen Staaten hat sich in der Vergangenheit wiederholt die Notwendigkeit ergeben, schon während des Auslieferungsverfahrens dem ersuchten Staat bekannt zu geben, welche Teile der vom Gericht verhängten Freiheitsstrafe auf die einzelnen strafbaren Handlungen entfallen. Durch die nunmehr vorgeschlagene Möglichkeit, hierüber eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, soll es den Behörden des ersuchten Staates ermöglicht werden, als Grundlage ihrer Entscheidung die Verhältnismäßigkeit und die Höchstdauer der Auslieferungshaft besser zu beurteilen.

Auf Grundlage des nach § 28 Abs. 1 StGB geltenden Absorptionsprinzips ist die Strafe bei Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen nach der höchsten angedrohten Strafe zu bestimmen. Die nach § 70 Abs. 4 ARHG auf die einzelnen strafbaren Handlungen entfallenden Strafen sind daher jeweils ohne Rücksicht auf die insgesamt verhängte Strafe zu bestimmen. Die Summe dieser Strafen kann daher die insgesamt verhängte Strafe übersteigen.

Zu Artikel IV Z 16 (§ 76 ARHG):

Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 23. März 1983, BGBl. Nr. 524/1986, sowie alle von Österreich abgeschlossenen bilateralen Verträge über die wechselseitige Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen erfordern für eine Übertragung der Strafvollstreckung die Zustimmung des Strafgefangenen.

Gemäß § 76 Abs. 9 ARHG in der geltenden Fassung ist der Betroffene vor einem Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung zu hören, wenn er sich im Inland befindet. so dass die Frage der Widerruflichkeit seiner Erklärungen bisher nicht ausdrücklich geregelt war. In Hinkunft hingegen soll eine nach Belehrung zu gerichtlichem Protokoll abgegebene Zustimmungserklärung der verurteilten Person unwiderruflich sein. Damit soll das Verfahren zur Übertragung der Strafvollstreckung an den Heimatstaat des Verurteilten effizienter gestaltet werden.

Dieses Verfahren erfordert zunächst in Österreich einen oft nicht unbeträchtlichen Aufwand – vor allem in den vielen Fällen, in denen die meist umfangreichen Unterlagen mit beglaubigten Übersetzungen versehen werden müssen. Die nach Belehrung durch den Richter erteilte Zustimmung des Strafgefangenen zur Übertragung der Strafvollstreckung ist aber auch die Grundlage für das vom Vollstreckungsstaat durchzuführende Exequaturverfahren. Dem Vollstreckungsstaat sollte im Hinblick auf den hohen Verfahrensaufwand die Gewähr geboten werden, dass die Zustimmung wenigstens nach österreichischem Recht nicht widerrufen werden kann. Auch bei Unwiderruflichkeit der Zustimmung des Strafgefangenen kann der Bundesminister für Justiz die Überstellung bis zur tatsächlichen Übergabe ablehnen.

Art. 3 Abs. 4 des von Österreich am 7. Dezember 2000 ratifizierten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 18. Dezember 1997, BGBl. III Nr. 26/2001, berechtigt den Urteilsstaat, auch ohne Zustimmung der verurteilten Person um die Übernahme der Strafvollstreckung zu ersuchen, wenn gegen die verurteilte Person eine Verwaltungs- oder Gerichtsanordnung vorliegt, die es ihr nicht gestattet, nach der Entlassung aus der Haft im Urteilsstaat zu bleiben. Der Verurteilte hat keinen Anspruch darauf, dass ein Vollstreckungsersuchen gestellt oder nicht gestellt wird, und ist daher durch die diesbezügliche Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt (Erkenntnis des VwGH vom 14. Jänner 1987, 86/01/0255). Um die Möglichkeiten des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen ausschöpfen zu können, wird ausdrücklich klargestellt, dass ein Rechtsanspruch des Verurteilten, der im Exequaturverfahren des Vollstreckungsstaats Parteistellung genießt, nach § 76 ARHG nicht besteht.

Zu Artikel V (Änderungen der Strafvollzugsgesetzes):

Zu Artikel V Z 1 (§ 6 Abs. 1 StVG):

§ 6 Abs. 1 vorletzter Satz idgF sieht im Fall eines Aufschubs des Strafvollzugs gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a die Anrechnung der ab der Zustellung der entsprechenden Aufforderung laufenden einmonatigen Frist zum Antritt einer Freiheitsstrafe (§ 3 Abs. 2) vor. Dieser Satz wurde seinerzeit mit der Strafvollzugsgesetznovelle 1971, BGBl. Nr. 480, in das StVG eingefügt, um bis dahin in der Praxis bestehende Unsicherheiten bei der Anwendung von § 6 StVG im Sinne einer ausdrücklichen Anordnung der Anrechnung des Intervalls zwischen Strafantrittsaufforderung und Strafantritt im Fall eines bis zu 12-monatigen Strafaufschubs nach Z 2 lit. a auszuräumen. Gleichzeitig sollte sich daraus umgekehrt unmissverständlich ergeben, dass der Strafaufschub nach Z 1 an die Frist zum Strafantritt (§ 3 Abs. 2) anschließt (26 BlgNR XIII. GP).

Trotz dieser Klarstellung durch den Gesetzgeber sowie der eindeutigen Kommentierung in einschlägigen Werken (vgl. KUNST, StVG, § 6 Anm. 4) sind in der Praxis immer wieder Fehler bei der Fristberechnung aufgetreten. Der Entwurf schlägt daher vor, den mit BGBl. Nr. 480/1971 eingefügten vorletzten Satz wieder zu streichen, was im Ergebnis bedeutet, dass nunmehr auch der Strafaufschub nach § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a an die Frist zum Strafantritt anschließen soll, diese Frist also nicht mehr anzurechnen sein wird. Der tatsächliche Vollzug der Freiheitsstrafe kann sich künftig somit im Fall eines Strafaufschubs zur Sicherung des späteren Fortkommens des Verurteilten, des Wirtschaftsbetriebs, in dem der Verurteilte tätig ist, des Unterhalts der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder der Schadensgutmachung – vorbehaltlich § 7 Abs. 3 – um insgesamt maximal 13 Monate nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt hinauszögern.

Zu Artikel V Z 2 (§ 11h StVG):

Die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2000 eingeführten Vollzugskammern entscheiden über Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollzugsbehörde I. Instanz. Sie haben – mit Ausnahmen - grundsätzlich die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden. Für den Bereich des Verwaltungsrechtes bestehen – abgesehen von den die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts betreffenden § 13a VfGG bzw. § 17 VwGG – bislang Regelungen, die eine allgemeine Zugänglichmachung von Entscheidungen ermöglichen.

Zur Unterstützung der Rechtsanwender und zur Förderung einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Entscheidungen der Vollzugskammern sollte jedoch auch deren allgemeine Zugänglichkeit sichergestellt werden. Der Entwurf schlägt daher die Einfügung einer neuen Bestimmung in das StVG vor, die - unter sinngemäßer Anwendung der §§ 15a OGHG und 48a GOG - die Aufnahme von rechtskräftigen (und anonymisierten) Entscheidungen in die Entscheidungsdokumentation Justiz ermöglicht sowie deren allgemeine Zugänglichkeit regelt.

Zu Artikel V Z 3 (§ 15c StVG):

§ 15c StVG idgF wurde durch Artikel 6 des Budgetbegleitgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 26, in das Strafvollzugsgesetz eingefügt, um gemeinsam mit den §§ 15a und 15b eine gesetzliche Grundlage für die automationsunterstützte Datenverarbeitung für Zwecke des Strafvollzuges („Integrierte Vollzugsverwaltung“ – IVV) zu schaffen. Hinsichtlich der Löschung von in der IVV erfassten Daten wurde seinerzeit wie in § 12 StRegG auf den Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung nach dem Tilgungsgesetz abgestellt (EB zur RV zum Budgetbegleitgesetz 2000, 61 BlgNR XXI. GP, 30).

Mittlerweile haben sich bei der programmtechnischen Umsetzung dieser Bestimmungen insofern Schwierigkeiten ergeben, als die automatische Verknüpfung von IVV-Daten mit (Tilgungs-)Daten aus dem Strafregister derzeit nicht möglich ist und in absehbarer Zeit insbesondere im Bereich des Strafregisters auch keine Ressourcen zur Verfügung stehen werden, eine solche Verknüpfungsmöglichkeit zu schaffen. Überdies stehen die relativ kurzen Fristen nach § 15c Abs. 1 Z 2 und 3 idgF in einem gewissen Spannungsverhältnis zu § 81 Abs. 1 der Bundeshaushaltsverordnung 1989 iVm § 88 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, wonach Verrechnungsunterlagen und jede Verrechnungsaufschreibung nach Abschluss des Finanzjahres sieben Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren sind. Dies betrifft die Gefangenengelderverrechnung und Depositen von Untersuchungshäftlingen und sonstigen Insassen aber genauso wie die von Strafgefangenen und nach § 21 Abs. 1 untergebrachten geistig abnormen Rechtsbrecher.

Durch die mit dem Entwurf vorgeschlagene Neufassung von § 15c StVG sollen den Strafvollzugsbehörden möglichst einfach handzuhabende Regeln über die Löschung von Daten aus der IVV in die Hand gegeben werden, die einerseits auf eine Verknüpfung mit Daten aus dem Strafregister bzw. deren Tilgung verzichten und andererseits auch den im Zusammenhang mit § 88 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz bestehenden Aufbewahrungsbedürfnissen Rechnung tragen.

Künftig soll demnach anstatt auf die Tilgung aus dem Strafregister auf die Entlassung im weitesten Sinn, die „Beendigung“ einer Haft oder Unterbringung, abgestellt werden, worunter jede formelle (bedingte oder endgültige) Entlassung, aber auch der Tod eines Häftlings während der Haft zu verstehen ist. Im Falle einer Flucht aus der Anstalt erschiene es sinnwidrig, von einer solchen Beendigung der Haft oder Unterbringung auszugehen, weshalb Daten eines entflohenen Strafgefangenen selbstverständlich nicht zu löschen wären.

Aus Abs. 1 ergibt sich, dass Daten betreffend Untersuchungshäftlinge, betreffend zu einer zeitlichen Freiheitsstrafe verurteilte Strafgefangene sowie betreffend sonstige Haften grundsätzlich nach zehn Jahren zu löschen sind. Hinsichtlich zeitlicher Freiheitsstrafen wird die sich bislang jeweils aus § 3 des Tilgungsgesetzes ergebende Frist demnach auf zehn Jahre vereinheitlicht, was teilweise eine Verlängerung, teilweise aber auch eine Verkürzung der derzeit geltenden Frist für die Löschung von Daten aus der IVV bedeutet. Hinsichtlich der Löschung von Daten betreffend gemäß § 21 Abs. 1 StGB untergebrachter geistig abnormer Rechtsbrecher soll jedoch keine wesentliche Änderung erfolgen (vgl. § 15c Abs. 1 idgF StGB iVm § 3 Abs. 1 Z 4 TilgG), weshalb diesbezüglich eine Aufbewahrungsfrist von achtzehn Jahren vorgeschlagen wird.

Während nach geltendem Recht Daten von Strafgefangenen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, gemäß § 15c Abs. 1 Z 1 StVG iVm § 5 TilgG überhaupt nicht gelöscht werden konnten, sieht Abs. 4 des Entwurfs auch hinsichtlich solcher Daten eine Löschung nach 80 Jahren vor.

Wurden an einer Person mehrere Haften vollzogen, wird die Löschung aller vor Antritt der letzten Haft noch nicht gelöschten Daten gemeinsam erst zu jenem Zeitpunkt vorzunehmen sein, zu dem die längste (einzelne) Löschungsfrist endet.

Unverändert (vgl. § 15c Abs. 2 idgF) sollen bestimmte Daten im Interesse der inhaftiert gewesenen Personen – etwa in Sozialversicherungsangelegenheiten – praktisch bis zu deren Lebensende aufbewahrt werden (Abs. 3).

Zu Artikel V Z 4 (§ 116 StVG):

Mit der Ergänzung des ersten Satzes von Abs. 7 um das Zitat von § 109 Z 4 soll die Möglichkeit geschaffen werden, neben den bisher angeführten Strafen für Ordnungswidrigkeiten (Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen; Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf Verfügung über das Hausgeld, Fernsehempfang, Briefverkehr, Besuchsempfang oder Telefongespräche; Hausarrest) auch die Verhängung einer Geldbuße bedingt nachzusehen, zu mildern oder mildernd umzuwandeln.

Zu Artikel V Z 5 (§ 181 StVG):

Es handelt sich lediglich um eine Anpassung der Schlussbestimmungen (In-Kraft-Treten der Änderungen des StVG).


Textgegenüberstellung

 

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

 

Bisherige Fassung:

 

Vorgeschlagene Fassung:

 

 

Abschöpfung der Bereicherung

Abschöpfung der Bereicherung

 

§ 20c. (1) Der Verfall ist ausgeschlossen, soweit

1. an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung oder an der kriminellen Organisation nicht beteiligt sind, oder

 2. ...

§ 20c. (1) Der Verfall ist ausgeschlossen, soweit

1. an den betroffenen Vermögenswerten Rechtsansprüche von Personen bestehen, die an der strafbaren Handlung oder an der kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung nicht beteiligt sind, oder

2. ...

 

Verlängerung der Verjährungsfrist

Verlängerung der Verjährungsfrist

 

§ 58. (1) ...

(2) ...

(3) ...

1. ...

2. ...

3. die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 212 oder 213. 

§ 58. (1) ...

(2) ...

(3) ...

1. ...

2. ...

3. die Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207b, 212 oder 213.   

 

Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze

des Tatorts bestraft werden

Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne Rücksicht auf die Gesetze

des Tatorts bestraft werden

 

§ 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

1. ...

2 ...

3 ...

4. erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 217), Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a Abs. 1) und die nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5, 31 Abs. 2 sowie 32 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;

4a. schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen (§ 206), sexueller Mißbrauch von Unmündigen (§ 207) und pornographische Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs. 1 und 2, wenn der Täter Österreicher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;

...

§ 64. (1) Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:

1. ...

2 ...

3 ...

4. erpresserische Entführung (§ 102), Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (104a), grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§ 217), Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a Abs. 1) und die nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5, 31 Abs. 2 sowie 32 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlungen, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann;

4a. schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen (§ 206), sexueller Mißbrauch von Unmündigen (§ 207), pornographische Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs. 1 und 2, sexueller Missbrauch von Jugendlichen nach § 207b Abs. 2 und 3 und Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a), wenn der Täter Österreicher ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;

...

 

Andere Begriffsbestimmungen

Andere Begriffsbestimmungen

 

§ 74. (1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. ...

2. ...

3. ...

§ 74. (1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. ...

2. ...

3. ...

 

4. Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist;

 

4. Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist; als Beamter gilt auch, wer nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bei einem Einsatz im Inland einem österreichischen Beamten gleichgestellt ist;

 

4a. Beamter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union: jeder, der nach dem Strafrecht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Beamter oder Amtsträger ist und auch bei sinngemäßer Anwendung der Z 4 Beamter wäre;

4b. Gemeinschaftsbeamter: jeder, der Beamter oder Vertragsbediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist oder der den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen; Gemeinschaftsbeamte sind auch die Mitglieder von Einrichtungen, die nach den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen, die Mitglieder der Kommission, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie die Organwalter und Bediensteten des Europäischen Polizeiamtes (Europol); 

4c. ausländischer Beamter: jeder, der in einem anderen Staat ein Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat, der eine öffentliche Aufgabe für einen anderen Staat oder eine Behörde oder ein öffentliches Unternehmen eines solchen wahrnimmt oder der Beamter oder Bevollmächtigter einer internationalen Organisation ist;

5. ...

6. ...

7. ...

8. Computersystem: sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen.

4a. Beamter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union: jeder, der nach dem Strafrecht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Beamter oder Amtsträger ist und auch bei sinngemäßer Anwendung der Z 4 Beamter wäre;

4b. Gemeinschaftsbeamter: jeder, der Beamter oder Vertragsbediensteter im Sinne des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ist oder der den Europäischen Gemeinschaften von den Mitgliedstaaten oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt wird und dort mit Aufgaben betraut ist, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften entsprechen; Gemeinschaftsbeamte sind auch die Mitglieder von Einrichtungen, die nach den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften errichtet wurden, und die Bediensteten dieser Einrichtungen, die Mitglieder der Kommission, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie die Organwalter und Bediensteten des Europäischen Polizeiamtes (Europol);

4c. ausländischer Beamter: jeder, der in einem anderen Staat ein Amt in der Gesetzgebung, Verwaltung oder Justiz innehat, der eine öffentliche Aufgabe für einen anderen Staat oder eine Behörde oder ein öffentliches Unternehmen eines solchen wahrnimmt oder der Beamter oder Bevollmächtigter einer internationalen Organisation ist;

5. ...

6. ...

7. ...

8. Computersystem: sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen;

 

 

9. Prostitution: die Vornahme geschlechtlicher Handlungen oder die Duldung geschlechtlicher Handlungen am eigenen Körper gegen Entgelt in der Absicht, sich oder einem Dritten durch die wiederkehrende Vornahme oder Duldung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

 

(2) ...

(2) ...

 

Entführung einer willenlosen oder wehrlosen Frau

Entführung einer geisteskranken oder wehrlosen Person

 

§ 100. (1) Wer eine Person weiblichen Geschlechtes, die geisteskrank ist oder sich in einem Zustand befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht, entführt, um sie zur Unzucht zu missbrauchen oder der Unzucht zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 100. Wer eine geisteskranke oder wehrlose Person, in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

(2) Hat ein an der Tat Beteiligter (§ 12) die Entführte geheiratet, so wird der Täter nur bestraft, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben worden ist.

(entfällt)

 

Entführung einer unmündigen Person

Entführung einer unmündigen Person

 

§ 101. Wer eine unmündige Person entführt, um sie zur Unzucht zu mißbrauchen oder der Unzucht zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 101. Wer eine unmündige Person in der Absicht entführt, dass sie von ihm oder einem Dritten sexuell missbraucht werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

 

Menschenhandel

 

 

 

§ 104a. (1) Wer

1. eine minderjährige Person oder

2. eine volljährige Person unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen die Person

mit dem Vorsatz, dass sie sexuell, durch Organentnahme oder in ihrer Arbeitskraft ausgebeutet werde, anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt,  befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Unlautere Mittel sind die Täuschung über Tatsachen, die Ausnützung einer Autoritätsstellung, einer Zwangslage, einer Geisteskrankheit oder eines Zustands, der die Person wehrlos macht, die Einschüchterung und die Gewährung oder Annahme eines Vorteils für die Übergabe der Herrschaft über die Person.

 

 

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat unter Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung begeht.

 

 

(4) Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

 

Schwere Nötigung

Schwere Nötigung

 

§ 106. (1) Wer eine Nötigung begeht, indem er

1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,

2. den Genötigten oder einen anderen, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder

§ 106. (1) Wer eine Nötigung begeht, indem er

1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,

2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder

 

3. den Genötigten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlaßt, die besonders wichtige Interessen des Genötigten oder eines Dritten verletzt,

3. die genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,

 

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch des Genötigten oder eines anderen zur Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.

(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person zur Folge hat, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.

 

Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch

Betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch

 

§ 148a. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, daß er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten (§ 126a Abs. 2) oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflußt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) ...

§ 148a. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, daß er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung oder Unterdrückung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) ...

 

 

Verbotene Adoptionsvermittlung

 

 

§ 194. (1) Wer bewirkt, dass eine zustimmungsberechtigte Person gegen Gewährung eines Vorteils für sich oder einen Dritten der Adoption einer minderjährigen Person durch einen Dritten zustimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

 

 

(2) Handelt der Täter, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

 

(3) Annehmende und Wahlkinder, zwischen denen die Adoption vermittelt wird, sind nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen.

 

Zehnter Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit

Zehnter Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

 

Vergewaltigung

Vergewaltigung

 

§ 201. (1) Wer eine Person mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt oder durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger Schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Als schwere Gewalt ist auch eine Betäubung anzusehen.

§ 201. (1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

 

(2) Wer außer dem Fall des Abs. 1 eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

 

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

 

Geschlechtliche Nötigung

Geschlechtliche Nötigung

 

§ 202. (1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 202. (1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

 

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

 

Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft

(entfällt)

 

§ 203. (1) Wer eine der in den §§ 201 Abs. 2 und 202 mit Strafe bedrohten Taten an seinem Ehegatten oder an der Person begeht, mit der er in außerehelicher Lebensgemeinschaft lebt, ist nur auf Antrag der verletzten Person zu verfolgen, sofern keine der im § 201 Abs. 3 oder im § 202 Abs. 2 bezeichneten Folgen eingetreten ist und die Tat von keinem der dort genannten Umstände begleitet war.

 

 

(2) Wurde eine der im § 201 oder im § 202 mit Strafe bedrohten Taten am Ehegatten oder an der Person begangen, mit der der Täter in außerehelicher Lebensgemeinschaft lebt, so kann von der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden, wenn die verletzte Person erklärt, weiter mit dem Täter leben zu wollen, und nach der Person des Täters sowie unter Berücksichtigung der Interessen der verletzten Person eine Aufrechterhaltung der Gemeinschaft erwartet werden kann.

 

 

Schändung

Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person

 

§ 205. (1) Wer eine Person weiblichen Geschlechtes, die sich in einem Zustand befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht, oder die wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

§ 205. (1) Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf vollzieht oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornimmt oder sie zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung mit einer anderen Person verleitet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

(2) Wer eine Person, die sich in einem Zustand befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht, oder die wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, außer dem Fall des Abs. 1 zur Unzucht mißbraucht oder zu einer unzüchtigen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die aus einem der in Abs. 1 erwähnten Gründe unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands außer den Fällen des Abs. 1 dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft zur Folge, so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat jedoch den Tod der missbrauchten Person zur Folge, so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft zur Folge, so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat jedoch den Tod der missbrauchten Person zur Folge, so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

 

Pornographische Darstellungen mit Unmündigen

Pornographische Darstellungen Minderjähriger

 

§ 207a. (1) Wer eine bildliche Darstellung einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, daß es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist,

1. herstellt oder zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder

2. einem anderen anbietet, verschafft, überläßt, vorführt oder sonst zugänglich macht,ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 207a. (1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4)

1. herstellt,

2. zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder

3. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

 

 

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

 

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

 

(3) Wer sich eine pornographische Darstellung mit Unmündigen (Abs. 1) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

 

(4) Der Täter ist nach Abs. 1, 2 und 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

 

(4) Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind

1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,

2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier handelt,

3. wirklichkeitsnahe Abbildungen

a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen Minderjährigen, oder

b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,

soweit es sich um auf sich selbst reduzierte und von anderen               Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;

4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.

(5) Nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, wer

1. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch herstellt oder besitzt oder

 

 

2. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung der Darstellung verbunden ist.

 

Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren

Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren

 

§ 208. Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.

 

§ 208. (1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden Person unter sechzehn Jahren vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder Person unter sechzehn Jahren ausgeschlossen ist.

 

(2) Übersteigt das Alter des Täters im ersten Fall des Abs. 1 das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre, so ist der Täter nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

 

Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses

Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses

 

§ 212. (1) Wer sein minderjähriges Kind, Wahlkind, Stiefkind oder Mündel und wer unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person diese zur Unzucht mißbraucht oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

§ 212. (1) Wer

1. mit einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person, seinem minderjährigen Wahlkind, Stiefkind oder Mündel,

2. mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person

eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

  1. als Arzt einer Krankenanstalt oder Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als ein in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter eine in der Anstalt betreute Person oder

  2. als Beamter eine Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,

 

 

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

1. als Arzt, klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe oder Psychotherapeut oder sonst als Angehöriger eines Gesundheits- oder Krankenpflegeberufes mit einer berufsmäßig betreuten Person,

2. als Angestellter einer Erziehungsanstalt oder sonst als ein in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter mit einer in der Anstalt betreuten Person oder

3. als Beamter mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist,

 

 

unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber entweder zur Unzucht mißbraucht oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen.

unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

 

Kuppelei

Kuppelei

 

§ 213. (1) Wer eine Person, zu der er in einem der im § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zur Unzucht mit einer anderen Person verleitet oder einer solchen Unzucht zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

§ 213. (1) Wer eine Person, zu der er in einem der im § 212 bezeichneten Verhältnisse steht, unter den dort genannten Voraussetzungen zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person verleitet oder die persönliche Annäherung der beiden Personen zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

(2) ...

(2)...

 

Entgeltliche Förderung fremder Unzucht

Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen

 

§ 214. Wer eine Person der Unzucht mit einer anderen Person zuführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

§ 214. Wer die persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer anderen  Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

 

Förderung gewerbsmäßiger Unzucht

Zuführen zur Prostitution

 

§ 215. Wer eine Person der gewerbsmäßigen Unzucht zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 215. Wer eine Person der Prostitution zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

 

 

Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger

 

 

§ 215a. (1) Wer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt, ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden.

(2) Wer die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

 

(3) An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerungen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende geschlechtliche Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine solche geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt.

 

Zuhälterei

Zuhälterei

 

§ 216. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.

§ 216. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

 

(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Unzucht vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

 

(3) Wer eine nach den vorstehenden Bestimmungen mit Strafe bedrohte Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer die Tat (Abs. 1 und 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person abhält, die gewerbsmäßige Unzucht aufzugeben.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist auch zu bestrafen, wer durch Einschüchterung eine Person abhält, die Prostitution aufzugeben.

 

Menschenhandel

Grenzüberschreitender Prostitutionshandel

 

§ 217. (1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

§ 217. (1) Wer eine Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

 

(2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewerbsmäßige Unzucht treibe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

 

Öffentliche unzüchtige Handlungen

Sexuelle Belästigung

 

§ 218. Wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine unzüchtige Handlung vornimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

§ 218. (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag der belästigten Person zu verfolgen.

 

Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen Verkehrs

(entfällt.)

 

§ 219. Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt, die bestimmt ist,unzüchtigen Verkehr herbeizuführen, und die nach ihrem Inhalt geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

 

Verbrecherisches Komplott

Verbrecherisches Komplott

 

§ 277. (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes (§ 75), einer erpresserischen Entführung (§ 102), einer Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), eines Sklavenhandels (§ 104), eines Raubes (§ 142), einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den §§ 169, 171, 173,176, 185 oder 186, eines Menschenhandels (§ 217) oder einer nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlung verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 (2) ...

§ 277. (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame Ausführung eines Mordes (§ 75), einer erpresserischen Entführung (§ 102), einer Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103), eines Sklavenhandels (§ 104), eines Raubes (§ 142), einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach den §§ 169, 171, 173,176, 185 oder 186, eines grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 217) oder einer nach den §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes strafbaren Handlung verabredet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) ...

 

Kriminelle Vereinigung

Kriminelle Vereinigung

 

§ 278. (1) ...

(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach den §§ 165, 177b, 233 bis 239, 304 oder 307 oder nach den §§ 104 oder 105 des Fremdengesetzes ausgeführt werden.

 

(3) ...

(4) ...

§ 278. (1) ...

(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach den §§ 104a, 165, 177b, 233 bis 239, 304 oder 307 oder nach den §§ 104 oder 105 des Fremdengesetzes ausgeführt werden.

(3) ...

(4) ...

 

Artikel II

Änderungen der Strafprozessordnung

 

 

 

 

I. Bezirksgerichte

§ 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt:

1. das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB) und des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.

 

2. ...

I. Bezirksgerichte

§ 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt:

1. das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB), des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.

2. ...

 

 

 

 

§ 13. (1) Die Gerichtshöfe erster Instanz üben ihre Tätigkeit gemäß § 10 Z. 2 durch Einzelrichter oder als Schöffengerichte aus, die mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt sind. Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein Richter.

(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (§ 10 Z. 2) obliegt dem Schöffengericht in den Fällen

1. der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt (§ 8 Abs. 3 erster Satz),

2. der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),

3. des Räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minder schweren Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB,

4. der Vergewaltigung (§ 201 StGB), der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), der Schändung (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),

5. ...

§ 13. (1) Die Gerichtshöfe erster Instanz üben ihre Tätigkeit gemäß § 10 Z. 2 durch Einzelrichter oder als Schöffengerichte aus, die mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt sind. Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein Richter.

(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (§ 10 Z. 2) obliegt dem Schöffengericht in den Fällen

1. der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt (§ 8 Abs. 3 erster Satz),

2. der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),

3. des Räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minder schweren Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB,

4. der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),

5. ...

 

§ 38a. Ist ein Beschuldigter der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig, so ist ihm, nötigenfalls durch die Beistellung eines Dolmetschers, Übersetzungshilfe zu leisten, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte, erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Verhandlungen sowie dann, wenn der Beschuldigte für die Einsicht in die Akten oder anläßlich der Bekanntgabe einer gerichtlichen Verfügung oder eines Antrages des Anklägers Übersetzungshilfe verlangt.

§ 38a. (1) Ist ein Beschuldigter der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig, so ist ihm, nötigenfalls durch die Beistellung eines Dolmetschers, Übersetzungshilfe zu leisten, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte, erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Verhandlungen sowie dann, wenn der Beschuldigte für die Einsicht in die Akten oder anläßlich der Bekanntgabe einer gerichtlichen Verfügung oder eines Antrages des Anklägers Übersetzungshilfe verlangt.

 

 

(2) Die Beistellung eines Dolmetschers ist in diesem Sinn jedenfalls für Besprechungen zwischen einem Beschuldigten, auf den die Voraussetzungen des § 198 Abs. 3 zutreffen, und dem ihm nach § 41 Abs. 1 Z 3 oder § 42 Abs. 2 beigegebenen Verteidiger erforderlich. Ein solcher Verteidiger ist bereits im Beschluss über die Beigebung zu ermächtigen, den Besprechungen zwischen ihm und dem Beschuldigten einen Dolmetscher beizuziehen. In diesem Fall hat der Dolmetscher seine Gebühr gegenüber dem Gericht nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 geltend zu machen.

 

§ 41. (1) In folgenden Fällen bedarf der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) eines Verteidigers (notwendige Verteidigung):

1. in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenen- oder dem Schöffengericht,

2. in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, wenn für die Tat, außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs. 4 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist,

 

 

§ 41. (1) In folgenden Fällen bedarf der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) eines Verteidigers (notwendige Verteidigung):

1. in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenen- oder dem Schöffengericht,

2. in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, wenn für die Tat, außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs. 4 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist,

2a. für die Beteiligung an einer Vernehmung nach § 162a, soweit er für die Voruntersuchung oder die Hauptverhandlung nach den Z 1, 2 und 5 eines Verteidigers bedürfte,

 

3. wenn und solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet,

3. wenn und solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet,

 

4. ...

4. ...

 

§ 162a. (1) Ist zu besorgen, daß die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem Privatbeteiligten und dem Beschuldigten sowie deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Die §§ 249 und 250 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung veranlassen.

 

(2) ...

§ 162a. (1) Ist zu besorgen, daß die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem Privatbeteiligten und dem Beschuldigten sowie deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Der Beschuldigte muss in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 2a durch einen Verteidiger vertreten sein. Die §§ 249 und 250 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden. Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme der Vernehmung veranlassen.

(2) ...

 

§ 252. (1) Gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten (§ 179a Abs. 2) oder Zeugen (§ 162a) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden:

1. wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte;

2. wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;

2a. wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (§ 152) und die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247);

 

3. wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitschuldige die Aussage verweigern; endlich

4. wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

§ 252. (1) Gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen, andere amtliche Schriftstücke, in denen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festgehalten worden sind, Gutachten von Sachverständigen sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten (§ 179a Abs. 2) oder Zeugen (§ 162a) dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nur in folgenden Fällen verlesen oder vorgeführt werden:

1. wenn die Vernommenen in der Zwischenzeit gestorben sind; wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder ihr persönliches Erscheinen wegen ihres Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder wegen entfernten Aufenthaltes oder aus anderen erheblichen Gründen füglich nicht bewerkstelligt werden konnte;

2. wenn die in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von ihren früher abgelegten Aussagen abweichen;

2a. wenn Zeugen die Aussage berechtigt verweigern (§ 152) und die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen (§§ 162a, 247), soweit der Beschuldigte in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 2a bei dieser Vernehmung auch tatsächlich durch einen Verteidiger vertreten war;

3. wenn Zeugen, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn Mitschuldige die Aussage verweigern; endlich

4. wenn über die Vorlesung Ankläger und Angeklagter einverstanden sind.

(2) ...

(3) ...

(4) ...

 

§ 393. (1) ...

(2) Einem nach § 41 Abs. 2 beigegebenen Verteidiger sind auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Zu diesen Auslagen gehören auch die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war; solche Kosten sind bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt.

 

(3) Dem Pflichtverteidiger (§ 42 Abs. 2) gebührt für seine Tätigkeit eine von Amts wegen auszuzahlende Entlohnung von 182 Euro, mit der auch die Barauslagen abgegolten sind, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Schreitet bei der Haftverhandlung ein anderer Verteidiger für den Beschuldigten ein, so steht dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit die Hälfte des angeführten Betrages zu. Wird der Beschuldigte verurteilt und gemäß § 389 zum Kostenersatz verpflichtet, so hat er die Kosten des bei der Haftverhandlung einschreitenden Pflichtverteidigers zu ersetzen, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 vorliegen.

 

 

(4) ...

§ 393. (1) ...

(2) Einem nach § 41 Abs. 2 beigegebenen Verteidiger sind, soweit nicht nach § 38a Abs. 2 vorzugehen ist, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Zu diesen Auslagen gehören auch die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war; solche Kosten sind bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 ergibt.

(3) Dem Pflichtverteidiger (§ 42 Abs. 2) gebührt für seine Tätigkeit eine von Amts wegen auszuzahlende Entlohnung von 182 Euro, hat er jedoch auch bei einer Vernehmung nach § 162a einzuschreiten, ein weiterer Betrag von 182 Euro, wodurch auch die jeweiligen Barauslagen abgegolten sind, zuzüglich der auf die jeweilige Höhe der Entlohnung entfallenden Umsatzsteuer. Schreitet bei der Vernehmung nach § 162a oder der Haftverhandlung ein anderer Verteidiger für den Beschuldigten ein, so steht dem Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit die Hälfte des jeweils angeführten Betrages zu. Wird der Beschuldigte verurteilt und gemäß § 389 zum Kostenersatz verpflichtet, so hat er die Kosten des Pflichtverteidigers zu ersetzen, es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 vorliegen.

(4) ...

 

 

 

Artikel III

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

 

 

 

 

§ 26. (1)

....

(6) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.

§ 26. (1)

....

(6) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen.

 

 

 

 

§ 32. (1)

....

(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden.

§ 32. (1)

....

(5) In Strafsachen sind die Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 ff StGB) derselben Gerichtsabteilung zuzuweisen. Nach Maßgabe des Geschäftsumfanges dieser Strafsachen können sie auch zwei oder mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen werden.

 

 

 

 

§ 98. (1) .....

....

§ 98. (1) .....

....

(11) Die §§ 26 Abs. 7 und 32 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2003 treten mit 1. Februar 2004 in Kraft. Die §§ 26 Abs. 6 und 32 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.

 

 

 

 

Artikel IV

Änderungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes

 

 

 

 

§ 9. (1)

...

(2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 46 bis 50, 100 und 381 bis 392 sowie § 393 Abs. 3 letzter Satz der Strafprozessordnung 1975 nicht, § 45 Abs. 2 bis 4 aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Äußerung des Untersuchungsrichters (§ 31 Abs. 2) tritt.

§ 9. (1)

...

(2) Auf das Verfahren zur Auslieferung von Personen sind die §§ 46 bis 50, 100 und 381 bis 392 sowie § 393 Abs. 3 letzter Satz der Strafprozessordnung 1975 nicht, § 45 Abs. 2 bis 4 aber nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Mitteilung der Anklageschrift der Zeitpunkt der Vernehmung der betroffenen Person zum Auslieferungsersuchen (§ 31 Abs. 1) tritt.

 

 

 

 

Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten

Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten

 

§ 24. Ersuchen zwei oder mehrere Staaten um die Auslieferung derselben Person, so ist über den Vorrang zwischen den Auslieferungsersuchen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen Verpflichtungen, des Tatortes, der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person, der Möglichkeit ihrer Weiterlieferung und, wenn sich die Ersuchen auf verschiedene strafbare Handlungen beziehen, auch der Schwere der strafbaren Handlungen, zu entscheiden.

§ 24. Ersuchen zwei oder mehrere Staaten um die Auslieferung derselben Person, so ist über den Vorrang zwischen den Auslieferungsersuchen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen Verpflichtungen, des Tatortes, der zeitlichen Reihenfolge des Einlangens der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person, der Möglichkeit ihrer Weiterlieferung und, wenn sich die Ersuchen auf verschiedene strafbare Handlungen beziehen, auch der Schwere der strafbaren Handlungen, zu entscheiden (§ 34 Abs. 2).

 

 

 

 

 Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz

   Zuständigkeit des Gerichtshofes erster Instanz

 

§ 26. (1) Zur Prüfung eines Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft sowie zur Vorbereitung eines Anbots der Auslieferung ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die auszuliefernde Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sie betreten wurde; befindet sie sich in gerichtlicher Haft, so ist der Haftort maßgebend. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig, bei Jugendlichen der Jugendgerichtshof Wien.

(2)

...

§ 26. (1) Zur Prüfung eines Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft sowie zur Vorbereitung eines Anbots der Auslieferung ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sie betreten wurde; befindet sie sich in gerichtlicher Haft, so ist der Haftort maßgebend. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nicht feststellbar, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

 

(2)

...

 

 

 

 

Anbot der Auslieferung

Anbot der Auslieferung

 

§ 28. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe, so hat der Staatsanwalt zu prüfen, ob Anlass zu einer Auslieferung besteht. Ist dies der Fall, so hat er nach Vernehmung der auszuliefernden Person durch den Untersuchungsrichter bei diesem die Berichterstattung an den Bundesminister für Justiz zu beantragen. Dieser hat den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, zu befragen, ob um die Auslieferung ersucht wird. Der Bundesminister für Justiz kann von der Befragung absehen, wenn angenommen werden muss, dass ein solches Ersuchen nicht gestellt werden wird, oder auf Grund der Unterlagen zu ersehen ist, dass eine Auslieferung aus einem der Gründe der §§ 2 und 3 Abs. 1 abgelehnt werden müsste. Das Absehen von der Befragung und seine Gründe sind dem Gericht mitzuteilen. Für das Einlangen des Auslieferungsersuchens ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Langt ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig ein, so hat dies der Bundesminister für Justiz dem Gericht mitzuteilen. 

§ 28. (1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine der Auslieferung unterliegende strafbare Handlung begangen habe, so hat der Staatsanwalt zu prüfen, ob Anlass zu einer Auslieferung besteht. Ist dies der Fall, so hat er nach Vernehmung der betroffenen Person durch den Untersuchungsrichter bei diesem die Berichterstattung an den Bundesminister für Justiz zu beantragen. Dieser hat den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, zu befragen, ob um die Auslieferung ersucht wird. Der Bundesminister für Justiz kann von der Befragung absehen, wenn angenommen werden muss, dass ein solches Ersuchen nicht gestellt werden wird, oder auf Grund der Unterlagen zu ersehen ist, dass eine Auslieferung aus einem der Gründe der §§ 2 und 3 Abs. 1 abgelehnt werden müsste. Das Absehen von der Befragung und seine Gründe sind dem Gericht mitzuteilen. Für das Einlangen des Auslieferungsersuchens ist eine angemessene Frist zu bestimmen. Langt ein Auslieferungsersuchen nicht rechtzeitig ein, so hat dies der Bundesminister für Justiz dem Gericht mitzuteilen. 

 

 

 

 

Auslieferungshaft

Auslieferungshaft

 

§ 29. (1)

...

(3) Vor der Entscheidung über die Verhängung der Auslieferungshaft ist die auszuliefernde Person über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass es ihr freistehe, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen. Sie ist auch über ihr Recht zu belehren, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zweiter Instanz zu beantragen.

§ 29. (1)

...

(3) Vor der Entscheidung über die Verhängung der Auslieferungshaft ist die betroffene Person über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten und darauf hinzuweisen, dass es ihr freistehe, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen. Sie ist auch über ihr Recht zu belehren, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zweiter Instanz zu beantragen. Sie ist auch über ihr Recht zu belehren, die Durchführung einer Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu beantragen.

 

(4) Wird über eine auszuliefernde Person, die nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Auslieferungshaft verhängt, so ist ihr sogleich ein Pflichtverteidiger (§ 42 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975) beizugeben. Dieser hat sie bei der gemäß § 181 Abs. 2 Z 1 der Strafprozessordnung 1975 durchzuführenden Haftverhandlung und danach so lange zu vertreten, bis ein nach § 41 Abs. 2, 3 oder 4 der Strafprozessordnung 1975 bestellter Verteidiger einschreitet. Ein solcher ist nicht beizugeben, wenn sich die auszuliefernde Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt. Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers erlischt die Bestellung des Pflichtverteidigers jedenfalls.

(4) Wird über eine Person, die nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, die Auslieferungshaft verhängt, so ist ihr sogleich ein Pflichtverteidiger (§ 42 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975) beizugeben. Dieser hat sie bei der gemäß § 181 Abs. 2 Z 1 der Strafprozessordnung 1975 durchzuführenden Haftverhandlung und danach so lange zu vertreten, bis ein nach § 41 Abs. 2, 3 oder 4 der Strafprozessordnung 1975 bestellter Verteidiger einschreitet. Ein solcher ist nicht beizugeben, wenn sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt. Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers erlischt die Bestellung des Pflichtverteidigers jedenfalls.

 

(5) Die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft ist durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt, wenn und sobald sich die auszuliefernde Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt (§ 32) oder der Gerichtshof zweiter Instanz beschließt, daß die Auslieferung zulässig sei (§ 33); Haftverhandlungen von Amts wegen finden danach nicht mehr statt.

 

(5) Die Wirksamkeit des zuletzt ergangenen Beschlusses auf Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft ist durch die Haftfrist nicht mehr begrenzt, wenn und sobald sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt (§ 32) oder der Untersuchungsrichter beschließt, dass die Auslieferung zulässig sei (§ 31); Haftverhandlungen von Amts wegen finden danach nicht mehr statt.

 

 

(6) Die auszuliefernde Person ist jedenfalls zu enthaften, wenn sie sich schon ein Jahr in Auslieferungshaft befindet, ohne dass über das Auslieferungsersuchen entschieden worden ist (§ 34). Über sechs Monate hinaus darf die Auslieferungshaft nur dann aufrechterhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs des Verfahrens unvermeidbar ist und es sich bei der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung um ein Verbrechen (§ 17 des Strafgesetzbuches) handelt.

(6) Die betroffene Person ist jedenfalls zu enthaften, wenn sie sich schon ein Jahr in Auslieferungshaft befindet, ohne dass der Bundesminister für Justiz die Auslieferung bewilligt oder abgelehnt hat (§ 34). Über sechs Monate hinaus darf die Auslieferungshaft nur dann aufrechterhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs des Verfahrens unvermeidbar ist und es sich bei der der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung um ein Verbrechen (§ 17 des Strafgesetzbuches) handelt.

 

 

 

 

Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz

Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung

 

§ 31. (1) Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß. Ob die auszuliefernde Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.

(2) Nach Abschluss etwa erforderlicher Erhebungen hat der Untersuchungsrichter die Akten dem Gerichtshof zweiter Instanz mit einer begründeten Äußerung darüber vorzulegen, ob die Auslieferung zulässig ist.

§ 31. (1) Der Untersuchungsrichter hat die betroffene Person zum Auslieferungsersuchen zu vernehmen; § 29 Abs. 3 gilt sinngemäß. Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet der Untersuchungsrichter nach Maßgabe des § 33 mit Beschluss.

(2) Der Beschluss hat auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung zu ergehen, wenn die betroffene Person oder der Staatsanwalt eine solche beantragt oder der Untersuchungsrichter sie zur Prüfung der Zulässigkeit der Auslieferung für notwendig erachtet. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so hat die Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung im Rahmen einer Haftverhandlung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs.  3 stattzufinden. Ungeachtet eines Antrags auf Durchführung einer Verhandlung kann der Untersuchungsrichter die Auslieferung stets ohne eine solche für unzulässig erklären. Entscheidet der Untersuchungsrichter ohne Verhandlung, so muss in jedem Fall der betroffenen Person und ihrem Verteidiger sowie dem Staatsanwalt Gelegenheit geboten worden sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.

(3) Für die Vorbereitungen zur Verhandlung gilt § 221 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975 mit der Maßgabe, dass die Vorbereitungsfrist wenigstens acht Tage beträgt. Die betroffene Person muss in der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (§ 41 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975). Ist die betroffene Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen, es sei denn, sie hätte durch ihren Verteidiger auf die Anwesenheit ausdrücklich verzichtet. § 179a der Strafprozessordnung 1975 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann außer in den in § 229 der Strafprozessordnung 1975 angeführten Fällen ausgeschlossen werden, wenn es die betroffene Person verlangt oder wenn zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt werden könnten. In der Verhandlung hat der Untersuchungsrichter zunächst den Inhalt der bei Gericht eingelangten Unterlagen und den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen zu fassen. Hierauf erhält der Staatsanwalt das Wort. Danach ist der betroffenen Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit zu geben, zum Auslieferungsersuchen und zu den Ausführungen des Staatsanwaltes Stellung zu nehmen. Der betroffenen Person und ihrem Verteidiger gebührt jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.

(5) Der Beschluss über die Zulässigkeit der Auslieferung ist vom Untersuchungsrichter zu verkünden und zu begründen. Er ist schriftlich auszufertigen und hat jedenfalls jene Sachverhalte zu bezeichnen, hinsichtlich deren die Auslieferung für zulässig oder unzulässig erklärt wird.

(6) Gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters stehen der betroffenen Person und dem Staatsanwalt die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114 der Strafprozessordnung 1975). Meldet im Falle einer mündlichen Verkündung des Beschlusses die betroffene Person oder der Staatsanwalt binnen drei Tagen eine Beschwerde an, so kann der Beschwerdeführer diese binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung näher ausführen. Wurde der Beschluss nicht mündlich verkündet, ist die Beschwerde binnen vierzehn Tagen nach Zustellung einzubringen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften der Strafprozessordnung 1975 über das Verfahren bei Berufungen vor dem Gerichtshof zweiter Instanz gelten sinngemäß. Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen Beschluss unter Anschluss der Akten dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(7) Wird eine Beschwerde nicht erhoben, so hat der Untersuchungsrichter die Akten unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

 

 

 

 

Vereinfachte Auslieferung

Vereinfachte Auslieferung

 

§ 32. (1) Die auszuliefernde Person kann sich auf Grund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft mit der Auslieferung einverstanden erklären und einwilligen, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden. Befindet sich die

auszuliefernde Person in Auslieferungshaft, so kann sie diese Einwilligung jedoch frühestens in der gemäß § 181 Abs. 2 Z 1 der Strafprozessordnung 1975 durchzuführenden Haftverhandlung wirksam abgeben. Die Einwilligung wird jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.

§ 32. (1) Die betroffene Person kann sich auf Grund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft mit der Auslieferung einverstanden erklären und einwilligen, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden. Liegen mehrere Ersuchen vor, so ist die Erklärung der Einwilligung nur wirksam, wenn sie alle Ersuchen umfasst. Befindet sich die betroffene Person in Auslieferungshaft, so kann sie diese Einwilligung jedoch frühestens in der gemäß § 181 Abs. 2 Z 1 der Strafprozessordnung 1975 durchzuführenden Haftverhandlung wirksam abgeben. Die Einwilligung wird jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.

 

(2) Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person zu belehren, dass sie im Fall einer Auslieferung nach Abs. 1 keinen Anspruch auf den Schutz nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach entsprechenden Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen habe, und dass sie ihre Einwilligung nur bis zur Anordnung der Übergabe durch den Bundesminister für Justiz wirksam widerrufen könne.

(2) Der Untersuchungsrichter hat die betroffene Person zu belehren, dass sie im Fall einer Auslieferung nach Abs. 1 keinen Anspruch auf den Schutz nach § 23 Abs. 1 und 2 oder nach entsprechenden Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen habe, und dass sie ihre Einwilligung nicht widerrufen könne.

 

(3)

...

(3)

...

 

(4) Hat sich die auszuliefernde Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, so hat der Untersuchungsrichter die Akten unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

(4) Hat sich die betroffene Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, so hat der Untersuchungsrichter die Akten unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

 

 

 

 

Beschlussfassung über die Zulässigkeit

Prüfung des Auslieferungsersuchens durch das Gericht

 

§ 33. (1) Über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz in nichtöffentlicher Sitzung, wenn weder der Oberstaatsanwalt noch die auszuliefernde Person eine öffentliche Verhandlung beantragt haben und eine solche Verhandlung zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung auch nicht notwendig erscheint. Ungeachtet eines Antrages auf Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung kann der Gerichtshof zweiter Instanz stets

die Auslieferung in nichtöffentlicher Sitzung für unzulässig erklären. Vor einer Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung muss dem Oberstaatsanwalt sowie der auszuliefernden Person und ihrem Verteidiger Gelegenheit geboten worden sein, zum Auslieferungsersuchen Stellung zu nehmen.

§ 33. (1) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen.

 

 

 

 

 

 

 

(2) In anderen Fällen ist eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen, zu der der Oberstaatsanwalt, die auszuliefernde Person und der Verteidiger zu laden sind. Die auszuliefernde Person muss bei der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten sein (§ 41 der Strafprozessordnung 1975). Ist die auszuliefernde Person verhaftet, so ist ihre Vorführung zu veranlassen. Die Vorladung der auszuliefernden Person und ihres Verteidigers sowie die Verständigung der verhafteten auszuliefernden Person sind so vorzunehmen, dass den Beteiligten eine Vorbereitungsfrist von wenigstens acht Tagen zur Verfügung steht.

(2) Ob die betroffene Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.

 

 

(3) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann außer den in der Strafprozessordnung 1975 angeführten Fällen ausgeschlossen werden, wenn es die auszuliefernde Person verlangt oder wenn zwischenstaatliche Beziehungen beeinträchtigt werden könnten.

 

(3) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist in rechtlicher Hinsicht einschließlich aller sich aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung der betroffenen Person, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, umfassend unter dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen.

 

(4)

...

(4)

...

 

Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung

Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung

 

§ 34. (1) Über das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen der Republik Österreich, auf völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, und auf den Schutz der Menschenwürde Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie der Gerichtshof zweiter Instanz für unzulässig erklärt hat.

§ 34. (1) Über das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde.

 

(2) ...

(2) ...

 

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 32 vor und hat die auszuliefernde Person ihre Einwilligung nicht widerrufen, so hat der Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf § 37 Z. 1 und 3 die Übergabe der auszuliefernden Person anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der im ersten Abschnitt des II. Hauptstückes angeführten Gründe Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, so ist das Verfahren nach den §§ 31, 33 und 34 Abs. 1, 2 und 4 durchzuführen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 32 vor, so hat der Bundesminister für Justiz die Übergabe der auszuliefernden Person anzuordnen. Bestehen jedoch aus einem der im ersten Abschnitt des II. Hauptstückes angeführten Gründe Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, so ist das Verfahren nach den §§ 31, 33 und 34 Abs. 1, 2 und 4 durchzuführen.

 

(4) Der Bundesminister für Justiz hat seine Entscheidung dem ersuchenden Staat und, abgesehen vom Fall der vereinfachten Auslieferung, auch dem Gerichtshof zweiter Instanz mitzuteilen, der im Weg des Gerichtshofes erster Instanz die Benachrichtigung der auszuliefernden Person und ihres Verteidigers veranlasst.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat die Bewilligung oder Ablehnung der Auslieferung dem ersuchenden Staat und dem Untersuchungsrichter, im Fall einer Beschwerde nach § 31 Abs. 6 auch dem Gerichtshof zweiter Instanz, mitzuteilen. Besteht Anlass für einen Aufschub nach § 37, so hat er dies ebenfalls dem ersuchenden Staat mitzuteilen. Die Benachrichtigung der betroffenen Person und ihres Verteidigers hat durch den Untersuchungsrichter zu erfolgen.

 

Unterlagen

Unterlagen

 

§ 35. (1) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen. Diese Unterlagen müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Haftbefehles, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung umfassen.

(2)

...

§ 35. (1) Die Auslieferungsunterlagen müssen jedenfalls die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung eines gerichtlichen Haftbefehles, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden Entscheidung umfassen.

 

(2)

...

 

Aufschub der Übergabe

Aufschub der Übergabe

 

§ 37. Die Übergabe ist aufzuschieben,

1. wenn die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist,

2. bei Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens, oder

3. wenn gegen die auszuliefernde Person im Inland ein gerichtliches

Strafverfahren anhängig ist, sie in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu     halten ist oder wenn an der auszuliefernden Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen (§ 34 Abs. 2 Z. 2 der Strafprozessordnung 1975, §§ 4 und 157 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes), so ist die Übergabe unverzüglich durchzuführen.

§ 37. Der Untersuchungsrichter hat die Übergabe aufzuschieben,

1. wenn die auszuliefernde Person nicht transportfähig ist,

2. bei Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens, oder

3. wenn gegen die auszuliefernde Person im Inland ein gerichtliches

Strafverfahren anhängig ist, sie in finanzbehördlicher Untersuchungshaft zu     halten ist oder wenn an der auszuliefernden Person eine von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde verhängte Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollstrecken ist. Wird von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen der Auslieferung abgesehen (§ 34 Abs. 2 Z. 2 der Strafprozessordnung 1975, §§ 4 und 157 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes), so ist die Übergabe unverzüglich durchzuführen.

 

 

 

 

Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens

Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens

 

§ 39. Der Gerichtshof zweiter Instanz hat seinen nach § 33 gefassten Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses bewirken. Das weitere Verfahren richtet sich nach den §§ 31, 33 und 34.

§ 39. Der Untersuchungsrichter (§ 68 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975) hat ohne Durchführung einer Verhandlung den nach § 31 gefassten Beschluss aufzuheben und gegebenenfalls über die Übergabe zu entscheiden, wenn sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, die allein oder in Verbindung mit den Auslieferungsunterlagen und dem Ergebnis allfälliger Erhebungen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Beschlusses bewirken. Das weitere Verfahren richtet sich nach den §§ 31, 33 und 34. Der Untersuchungsrichter, der über die Wiederaufnahme entscheidet, hat die weiteren Verfügungen in diesem Auslieferungsverfahren zu treffen.

 

 

 

 

Nachträgliches Auslieferungsverfahren

Nachträgliches Auslieferungsverfahren

 

§ 40. Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs. 2 sind, wenn die ausgelieferte Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Gerichtshof zweiter Instanz stets in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet. Vor der Entscheidung muss der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äußern.

§ 40. Auf das Verfahren über Ersuchen nach § 23 Abs. 2 sind, wenn die ausgelieferte Person nicht im Weg der vereinfachten Auslieferung Übergeben worden ist, die §§ 31, 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Untersuchungsrichter stets ohne Verhandlung entscheidet. Vor der Entscheidung muss der ausgelieferten Person Gelegenheit geboten worden sein, sich zu dem Ersuchen zu äußern.

 

Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit und Verfahren

 

§ 60. (1) ...

(2) Ist die Strafverfolgung zu übernehmen, eine örtliche Zuständigkeit aber nicht feststellbar und liegt dem Verfahren eine nach österreichischem Recht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallende strafbare Handlung zugrunde, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, ansonsten das Landesgericht für Strafsachen Wien, bei jugendlichen in beiden Fällen aber der Jugendgerichtshof Wien zuständig.

(3) ...

§ 60. (1) ...

(2) Ist die Strafverfolgung zu übernehmen, eine örtliche Zuständigkeit aber nicht feststellbar und liegt dem Verfahren eine nach österreichischem Recht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallende strafbare Handlung zugrunde, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, ansonsten das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

(3) ...

 

Spezialität der Auslieferung

Spezialität der Auslieferung

 

§ 70. (1) ...

(2) ...

§ 70. (1) ...

(2) ...

 

(3) Wurde die Auslieferung einer wegen mehrerer zusammentreffender strafbarer Handlungen verurteilten Person nur zur Vollstreckung des auf einzelne dieser strafbaren Handlungen entfallenden Teiles der Strafe bewilligt, so darf nur dieser Teil vollstreckt werden. Das Ausmaß der zu vollstreckenden Strafe ist von dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, durch Beschluss festzusetzen. Hat in erster Instanz ein Geschwornen- oder Schöffengericht erkannt, so entscheidet der Gerichtshof erster Instanz in der im § 13 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975 bezeichneten Zusammensetzung. Gegen diesen Beschluss steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offen.

(3) Wurde die Auslieferung einer wegen mehrerer zusammentreffender strafbarer Handlungen verurteilten Person nur zur Vollstreckung des auf einzelne dieser strafbaren Handlungen entfallenden Teiles der Strafe bewilligt, so darf nur dieser Teil vollstreckt werden. Das Ausmaß der zu vollstreckenden Strafe ist von dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, durch Beschluss festzusetzen. Hat in erster Instanz ein Geschwornen- oder Schöffengericht erkannt, so entscheidet der Gerichtshof erster Instanz in der im § 13 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975 bezeichneten Zusammensetzung.

 

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auch auf die Durchlieferung anzuwenden.

(4) Das im Abs. 3 genannte Gericht hat auf Antrag des Staatsanwaltes mit Beschluss festzustellen, welcher Teil einer verhängten Strafe auf die einzelnen einem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen entfällt.

 

 

(5) Gegen die Beschlüsse nach Abs. 3 und 4 steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteilten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offen.

 

 

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind sinngemäß auch auf die Durchlieferung anzuwenden.

 

 

 

 

Erwirkung der Vollstreckung

Erwirkung der Vollstreckung

 

§ 76. (1)

...

 

§ 76. (1)

...

 

 

(9) Vor einem Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung ist eine Äußerung des Staatsanwaltes einzuholen und der Betroffene zu hören, wenn er sich im Inland befindet.

(9) Vor einem Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung ist eine Äußerung des Staatsanwaltes einzuholen und der Betroffene zu hören, wenn er sich im Inland befindet. Der Betroffene hat keinen Anspruch auf die Stellung oder das Unterbleiben eines Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung. Erteilt er seine Zustimmung zur Übertragung der Vollstreckung zu gerichtlichem Protokoll, so ist er zuvor darüber zu belehren, dass er diese Zustimmung nicht widerrufen kann.

 

Artikel V

 

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

 

Aufschub des Strafvollzuges aus anderen Gründen

Aufschub des Strafvollzuges aus anderen Gründen

 

§ 6. (1) Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich und ist auch nicht seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden, so ist die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, 

§ 6. (1) Ist der Verurteilte nach der Art und dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, und nach seinem Lebenswandel weder für die Sicherheit des Staates, noch für die der Person oder des Eigentums besonders gefährlich und ist auch nicht seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden, so ist die Einleitung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, 

 

1. wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte den Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen beantragt, insbesondere um im Inland 

1. wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt und der Verurteilte den Aufschub aus wichtigen persönlichen Gründen beantragt, insbesondere um im Inland 

 

a) einen Angehörigen (§ 72 des Strafgesetzbuches) oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen, 

a) einen Angehörigen (§ 72 des Strafgesetzbuches) oder einen anderen ihm besonders nahestehenden Menschen, der lebensgefährlich erkrankt oder verletzt ist, aufzusuchen,

 

b) an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder

b) an dem Begräbnis einer dieser Personen teilzunehmen oder 

 

c) wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den lit. a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen;

c) wichtige Familienangelegenheiten im Zusammenhang mit einem der in den lit. a und b angeführten Anlässe oder mit der Ehescheidung eines Angehörigen zu ordnen; 

 

2. wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt 

2. wenn das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe ein Jahr nicht übersteigt

 

a) auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den     Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug,

a) auf Antrag des Verurteilten, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den     Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug,

 

b) auf Antrag des Standeskörpers aus militärdienstlichen Gründen im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Verurteilte Soldat ist.

b) auf Antrag des Standeskörpers aus militärdienstlichen Gründen im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Verurteilte Soldat ist.

 

Der Aufschub darf jedoch in den Fällen der Z. 1 nur für die Dauer von höchstens einem Monat und in den Fällen der Z. 2 lit. a nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, in allen Fällen gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. In den Fällen der Z. 2 lit. a ist auf den Aufschub die im § 3 Abs. 2 genannte Monatsfrist anzurechnen. Einem Antrag des Verurteilten gemäß Z. 1 oder Z. 2 lit. a steht ein Antrag eines Angehörigen, im Fall der Z. 2 lit. a auch ein Antrag des Dienstgebers gleich, wenn der Verurteilte dem Antrag zustimmt. 

Der Aufschub darf jedoch in den Fällen der Z. 1 nur für die Dauer von höchstens einem Monat und in den Fällen der Z. 2 lit. a nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, in allen Fällen gerechnet von dem Tage an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Einem Antrag des Verurteilten gemäß Z. 1 oder Z. 2 lit. a steht ein Antrag eines Angehörigen, im Fall der Z. 2 lit. a auch ein Antrag des Dienstgebers gleich, wenn der Verurteilte dem Antrag zustimmt.

 

 

(2) ....

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(4) ....

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§ 11h. Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968, und des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, jeweils in der geltenden Fassung, über die Entscheidungsdokumentation Justiz und die allgemeine Zugänglichkeit von Entscheidungen auch auf rechtskräftige Entscheidungen der Vollzugskammern, soweit sie von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehenden Interesse sind, sinngemäß anzuwenden.

 

Löschung von Daten

Löschung von Daten

 

§ 15c. (1) Die Daten sind mit Ausnahme der in Abs. 2 angeführten

§ 15c. (1) Die Daten sind mit Ausnahme der in den Abs. 2 bis 4 angeführten wie folgt zu löschen:

 

nach Ablauf von zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt zu löschen, ab dem

 

 

2. bei Untersuchungshäftlingen eine Mitteilung über eine verfahrensbeendende Entscheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;

1. bei Untersuchungshäftlingen nach Ablauf von zehn Jahren ab jenem Zeitpunkt, ab dem eine Mitteilung über eine verfahrensbeendende Entscheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;

 

1. bei Strafgefangenen die Tilgung nach dem Tilgungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1972, eingetreten ist; 

2. bei Strafgefangenen, die zu einer zeitlichen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Haft beendet wurde;

 

3. bei sonstigen Haften die Haft beendet wurde.

3. bei geistig abnormen Rechtsbrechern nach § 21 Abs. 1 StGB nach Ablauf von achtzehn Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterbringung beendet wurde;

 

 

 

4. bei sonstigen Haften nach Ablauf von zehn Jahren ab jenem Zeitpunkt, ab dem die Haft beendet wurde.

 

 

(2) Wurden an einer Person mehrere Haften oder Unterbringungen vollzogen, so sind die bis zum Beginn der letzten Anhaltung noch nicht gelöschten Daten gemeinsam mit den Daten aus der letzten Anhaltung erst zu dem Zeitpunkt zu löschen, zu dem die längste Frist zur Löschung von Daten endet.

 

(2) Erst 80 Jahre nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt sind zu löschen:

 

(3) Erst 80 Jahre nach den in den vorstehenden Absätzen angeführten Zeitpunkten sind zu löschen:

 

1. Name, Vorname, 

1. Name, Vorname,

 

2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie

2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie

 

3. Anhaltungsart und Anhaltungszeitraum.

3. Anhaltungsart und Anhaltungszeitraum.

 

 

(4) Daten von Strafgefangenen, die zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sind erst 80 Jahre nach Beendigung der Strafhaft zu löschen.

 

Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

 

§ 116. ....

§ 116. ...

 

(7) Die erkennende Behörde (Abs. 1) kann die im § 109 Z. 2, 3 und 5 angeführten Strafen ganz oder teilweise unbedingt oder unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu sechs Monaten bedingt nachsehen, mildern oder mildernd umwandeln, wenn dies bei Berücksichtigung aller Umstände zweckmäßiger ist als der Vollzug oder weitere Vollzug der verhängten Strafe. Die Probezeit endet spätestens mit der Entlassung aus der Strafhaft. Wird der Strafgefangene innerhalb der Probezeit wegen einer weiteren Ordnungswidrigkeit schuldig erkannt, so ist die bedingte Nachsicht nach Anhörung des Strafgefangenen zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, sofern es nicht aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, trotzdem von einem Widerruf abzusehen. Wegen einer in der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit kann der Widerruf auch noch binnen sechs Wochen nach Ablauf der Probezeit stattfinden.

(7) Die erkennende Behörde (Abs. 1) kann die im § 109 Z 2 bis 5 angeführten Strafen ganz oder teilweise unbedingt oder unter Bestimmung einer Probezeit von einem bis zu sechs Monaten bedingt nachsehen, mildern oder mildernd umwandeln, wenn dies bei Berücksichtigung aller Umstände zweckmäßiger ist als der Vollzug oder weitere Vollzug der verhängten Strafe. Die Probezeit endet spätestens mit der Entlassung aus der Strafhaft. Wird der Strafgefangene innerhalb der Probezeit wegen einer weiteren Ordnungswidrigkeit schuldig erkannt, so ist die bedingte Nachsicht nach Anhörung des

Strafgefangenen zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, sofern es nicht aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, trotzdem von einem Widerruf abzusehen. Wegen einer in der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit kann der Widerruf auch noch binnen sechs Wochen nach Ablauf der Probezeit stattfinden.