Vorblatt

Problem:

Der Ständige Ausschuss aufgrund des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen hat eine Änderung von Art. 4 Abs. 3 des Anhangs II des Übereinkommens  beschlossen, die die Umrahmungen der Gemeinsamen Punzenzeichen regelt. Österreich hat dieser Änderung bereits am 31. März 2003 bedingt zugestimmt. Diese Änderung bedarf der parlamentarischen Genehmigung.

Ziel:

Änderung von Art. 4 Abs. 3 des Anhangs II des Übereinkommens.

Inhalt:

Darstellung der Umrahmungen der Gemeinsamen Punzenzeichen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine, die über die bereits mit den seinerzeitigen Änderungen der Anhänge I und II verbundenen Kosten hinausgingen (sh. 1863 der BlgNR,  XX. GP).

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Übereinkommen steht angesichts seiner Hauptausrichtung auf den Verbraucherschutz und den Schutz der Lauterkeit des Handelsverkehrs nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, zumal derzeit keine gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierungsvorschriften in der durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheit bestehen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Sonderkundmachung der französischen Textfassung nach Art. 49 Abs. 2 B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Änderung von Anhang II des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (BGBl. Nr. 346/1975, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 120/2000) ist gesetzändernd und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter und ist nicht verfassungsändernd. Die geänderte Fassung des Anhangs II ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.  Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Die Bundesregierung hat am 18. März 2003 die vom Ständigen Ausschuss des Übereinkommens am 15. Oktober 2002 angenommene Änderung von Anhang II des Übereinkommens und die bedingte Zustimmungserklärung zu dieser Änderung genehmigt und dem Herrn Bundespräsidenten vorgeschlagen, die bedingte Zustimmungserklärung abzugeben (sh. Pkt. 27 des Beschl.Prot. Nr. 2). Die bedingte Zustimmungserklärung der Republik Österreich wurde am 31. März 2003 beim Depositär des Übereinkommens, der Regierung Schwedens, hinterlegt.

Art. 11 Abs. 1 des Übereinkommens sieht vor, dass Vorschläge zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens allen Vertragsstaaten zu notifizieren sind, verbunden mit der Einladung, innerhalb von vier Monaten ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Änderung zu erteilen. Diese Zustimmung kann bedingt gegeben werden, um den innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Sofern innerhalb dieser Frist keine abschlägige Antwort einer Vertragspartei eingegangen ist, tritt die Änderung der Anhänge gem. Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens sechs Monate nach Ablauf der viermonatigen Frist in Kraft. Die vom Depositar gesetzte viermonatige Frist zur Erteilung der Zustimmung endete am 31. März 2003. Da die rechtzeitige Durchführung des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens nicht möglich war, musste österreichischerseits eine bedingte Zustimmungserklärung abgegeben werden.

Bei der Änderung von Anhang II handelt es sich um die Darstellung der Umrahmungen der den verschiedenen Edelmetallgegenständen zugeordneten Gemeinsamen Punzenzeichen, welche die in Art. 4 Abs. 3 angegebenen Kennzeichen enthalten. Diese Umrahmungen der Gemeinsamen Punze sagen aus, um welchen Edelmetallgegenstand es sich handelt und können zumeist auch von Laien ohne Hilfsmittel erkannt werden. Die Umrahmungen der Gemeinsamen Punzenzeichen sind seit In-Kraft-Treten des Übereinkommens unverändert und in den Punzierungsämtern der Mitgliedstaaten - mit den in Art. 4 Abs. 3 des Anhanges II beschriebenen Gemeinsamen Punzenbildern versehen - in verschiedenen gesetzlich festgelegten Größen verfügbar (siehe Beilage II zu BGBl. III Nr. 33/2000, in der Fassung der DFB BGBl. III Nr. 120/2000).

Auf die Darstellung der Umrahmungen in der Tabelle zu Art. 4 Abs. 3 von Anhang II des Übereinkommens wurde bei der letzten Änderung der technischen Anhänge, welche von allen Vertragsparteien angenommen und in Österreich als BGBl. III Nr. 33/2000 kundgemacht wurde, verzichtet. Nun wird sie aber, nicht zuletzt wegen der geplanten Aufnahme von Palladium als viertes Edelmetall in das Übereinkommen, als notwendig erachtet.

Besonderer Teil

Die Änderung von Art. 4 Abs. 3 des Anhangs II des Übereinkommens regelt die Darstellung der Umrahmungen der den verschiedenen Edelmetallgegenständen zugeordneten Gemeinsamen Punzenzeichen. Diese Umrahmungen sagen aus, um welchen Edelmetallgegenstand es sich handelt. Die Umrahmungen der Gemeinsamen Punzenzeichen waren seit In-Kraft-Treten des Übereinkommens unverändert und sind in den Punzierungsämtern der Vertragsstaaten - mit den in Art. 4 Abs. 3 des Anhanges II beschriebenen Gemeinsamen Punzenbildern versehen - in verschiedenen gesetzlich festgelegten Größen verfügbar (siehe Beilage II zu BGBl. III Nr. 33/2000, DFB BGBl. III Nr. 120/2000).

Infolge der Einbeziehung von Palladium als viertes Edelmetall in das Übereinkommen wurde die Darstellung der Umrahmungen notwendig.


Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die französische Sprachfassung dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Finanzen aufliegt.

Daran anknüpfend wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß § 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser Sprachfassung Abstand genommen.

 

Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf.