296 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (238 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungs­steuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Boden­schätzungsgesetz 1970, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Energieabgaben­vergütungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat, das Finanzstrafgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2003 – AbgÄG 2003)

Zum wesentlichen Inhalt der Regierungsvorlage wird in den Erläuterungen Nachstehendes ausgeführt:

Einkommensteuergesetz

-       Die Änderungen betreffen die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung sowie diverse Klarstellungen und Zitierungsanpassungen. Weiters wird die EU-Richtlinie vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten umgesetzt.

Körperschaftsteuergesetz

-       Die Änderungen betreffen die elektronische Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung sowie eine Klarstellung.

Umgründungssteuergesetz            

-       Die Änderungen dienen der Klarstellung

Umsatzsteuergesetz:

-       Eigenverbrauchsbesteuerung

Es wird der Systematik der 6. EG-Richtlinie gefolgt, die die Eigenverbrauchstatbestände Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gleichstellt. Entsprechend der EG-Richtlinie werden nunmehr auch unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen besteuert, die aus unternehmerischen Zwecken erbracht werden (zB Werbegeschenke). Mit der Umstellung wird automatisch auch dem Urteil des EuGH C-269/00, Rs Seeling, Rechnung getragen (kein steuerfreier Eigenverbrauch bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken).

-       Rechnungslegung

Es wird eine Verpflichtung zur Rechnungslegung - entsprechend der EG–Richtlinie – bei Leistungen an Unternehmer und juristische Personen aufgenommen. Bisher war eine solche nur dann vorgesehen, wenn die genannten Leistungsempfänger eine Rechnung verlangt haben.

Bei Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweisen ist nach der EG-Richtlinie das Ausstellungsdatum, bei Fahrausweisen überdies die Angabe des Steuersatzes erforderlich.

-       Übergang der Steuerschuld

In den Fällen der Geltendmachung des Sicherungseigentums, der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Vorbehaltskäufer, dem das vorbehaltene Eigentum übertragen worden ist, und der Lieferung von Gründstücken im Zwangsversteigerungsverfahren soll es zum Übergang der Steuerschuld kommen. Für diese Maßnahmen ist eine Ermächtigung Österreichs gemäß Artikel 27 der 6. EG-Richtlinie erforderlich. Die Bestimmung tritt daher erst nach einer solchen Ermächtigung in Kraft.

-       Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer „neu“

In manchen Fällen erfolgt die buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer erst eine gewisse Zeit nach der Entstehung der Steuerschuld und es kann dazu kommen, dass die Erfassung auf dem Abgabenkonto nicht rechtzeitig bis zum 15. des zweitfolgenden Monates nach dem Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld erfolgt. Es wird daher hinsichtlich der Fälligkeit auf die Erfassung auf dem Abgabenkonto abgestellt.

Tabaksteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995 und das Mineralölsteuergesetz 1995

Um schweren Marktstörungen mit negativen fiskalischen Auswirkungen aufgrund der bevorstehenden EU-Erweiterung vorzubeugen, bedarf es im Tabaksteuerbereich legistischer Anpassungen. Weiters wären aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen im Zollbereich die Zollstellenbezeichnungen in den Verbrauchsteuergesetzen anzupassen.

Schwerpunkte der Änderungen sind die Mengenbeschränkung von tabaksteuerfreien Tabakerzeugnissen im privaten Reiseverkehr während der den neuen Mitgliedstaaten zugestandenen Übergangsfristen zur Erreichung der Mindestbesteuerung von Tabakwaren, die Aufnahme eines fixen Mindeststeuerbetrages zusätzlich zum Prozentmindeststeuersatz, die Änderung der Zollstellenbezeichnung im Tabaksteuergesetz, im Alkoholsteuergesetz, im Biersteuergesetz, im Schaumweinsteuergesetz und im Mineralölsteuergesetz.

-       Mit 1. Mai 2004 wird die nächste EU-Erweiterungsrunde vollzogen. Die Kleinverkaufspreise von Tabakwaren in den meisten neuen Mitgliedstaaten werden auch zu diesem Zeitpunkt noch erheblich unter jenen in Österreich liegen. Aus sozialpolitischen und wirtschaftlichen Gründen wurden den zukünftigen Mitgliedstaaten (ausgenommen Malta und Zypern) in den Beitrittsverhandlungen Übergangsfristen zur Erreichung dieser EU-rechtlich vorgesehenen Mindestbesteuerung zugestanden. Im Gegenzug dazu wurden den bisherigen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, ihre Mengenbeschränkungen, wie sie derzeit im Reiseverkehr gegenüber Drittstaaten gelten, gegenüber den neuen Mitgliedstaaten während der Dauer der Übergangsfristen, beizubehalten. Um empfindliche Marktstörungen infolge des Ausweichens von Konsumenten auf die Märkte der neuen Mitgliedstaaten und die damit verbundenen negativen Folgen für das Tabaksteueraufkommen zu verhindern, werden die Mengen an Tabakwaren die im privaten Reiseverkehr tabaksteuerfrei eingebracht werden können, beschränkt.

-       Zusätzlich soll zur bisherigen Mindeststeuer von 90 % der Tabaksteuerbelastung der meistverkauften Preisklasse bei Zigaretten ein fixer Mindestbetrag festgesetzt werden, wodurch ebenfalls zur Absicherung des bisherigen Tabaksteueraufkommens beigetragen werden soll.

-       Aufgrund der Umstrukturierungsmaßnahmen in der Zollverwaltung ist im Tabaksteuergesetz, im Alkoholsteuergesetz, im Biersteuergesetz, im Schaumweinsteuergesetz und im Mineralölsteuergesetz eine Umbenennung der Hauptzollämter auf Zollämter erforderlich.

Bundesabgabenordnung

-       Es werden in erster Linie Anpassungen im Hinblick auf Organisationsänderungen in der Finanzverwaltung vorgesehen.

Abgabenverwaltungsorganisation

-       Schaffung der Voraussetzungen für eine Umstrukturierung der Finanzverwaltung

Zollrechts-Durchführunggesetz

Anpassungen im Hinblick auf Organisationsänderungen in der Finanzverwaltung

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat

-       Die Änderung betrifft das Ruhen der Mitgliedschaft bei Dienstzuteilungen.

Finanzstrafgesetz

Anpassung an die Wirtschaftsraum-Finanzämter-Verordnung

Kommunalsteuergesetz

Anpassungen aufgrund Änderungen der Bundesabgabenordnung

Ausfuhrerstattungsgesetz

Einführung einer nationalen Verjährungsfrist, Anpassung an die Änderungen der Verwaltungsorganisation

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. November 2003 in Verhandlung genommen.

 

In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Marianne Hagenhofer, Mag. Werner Kogler und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz das Wort.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Art. 1 Z 1 - § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 1 Z 2 – § 11a Abs. 7 EStG 1988:

Die Einfügung des Hinweises, dass nur betriebsnotwendige Einlagen zu berücksichtigen sind, stellt eine Gleichschaltung zu Abs. 1 dar, welcher ua. den Eigenkapitalanstieg regelt und dort bereits nicht betriebsnotwendige Einlagen ausschließt. Die Ergänzung ist damit die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 1 Z 7a - § 63 Abs. 4 EStG 1988:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 5 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955):

Anpassung des Inkrafttretens an die geänderte Inkrafttretensbestimmung betreffend der Neuorganisation der Finanzverwaltung lt. AVOG.

Zu Art. 6 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970):

Anpassung des Inkrafttretens an die geänderte Inkrafttretensbestimmung betreffend der Neuorganisation der Finanzverwaltung lt. AVOG.

Zu Art.  14 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Art.  14 Z 9 - § 89 BAO:

Der Wegfall der Ergänzung in § 89 BAO berücksichtigt die zwischenzeitige beabsichtigte Änderung des § 16 Abs. 2 AVG.

Zu Art.  14 Z 15a - § 114 BAO:

Die Änderung trägt der technologischen Entwicklung Rechnung.

Zu Art.  15 (Änderung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes)

Zu Art.  15 Z 4 - § 7 Abs. 1 AVOG:

Die Änderung berücksichtigt die Gebührenämterfusionsverordnung BGBl. II Nr. 459/1999.

Zu Art.  15 Z 10 - § 17b Abs. 8 AVOG:

Die EU-Erweiterung zum 1. Mai 2004 bedingt eine umfassende Neuorganisation der Zollverwaltung mit Auswirkungen auch auf die Finanzlandesdirektionen. Zur Nutzung von administrativen Synergieeffekten soll die Reorganisation im Bereich der Finanzlandesdirektionen zum gleichen Termin in Kraft gesetzt werden. Im übrigen wurde ein Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Art. 18 (Änderung des Finanzstrafgesetzes):

Anpassung des Inkrafttretens an die geänderte Inkrafttretensbestimmung betreffend der Neuorganisation der Finanzverwaltung lt. AVOG.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Finanzausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

 

1. Der Finanzausschuss geht davon aus, dass im ersten Jahr (Veranlagung für das Kalenderjahr 2003) angesichts der gravierenden Umstellung bei der verpflichteten Übermittlung der Steuererklärungen auf elektronischem Weg (Finanz-Online) ein moderater Vollzug durch die Finanzämter gehandhabt wird. Dies betrifft ausschließlich jene Bestandteile der Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, die zum Zwecke der Vornahme einer Risikoanalyse zusätzlich abverlangt werden.

 

2. Aufgrund des Urteils des EuGH C-269/00, Seeling, fällt der Eigenverbrauch eines gemischt genutzten Grundstückes nicht unter die Steuerbefreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, sondern unterliegt dem Normalsteuersatz. Der Finanzausschuss geht davon aus, dass das Urteil des EuGH C-269/00, Seeling, ausschließlich auf den Eigenverbrauch von Grundstücken bezogen wird und nicht auch auf den Eigenverbrauch anderer Wirtschaftsgüter anzuwenden ist.

 

Der Finanzausschuss geht weiters davon aus, dass der Eigenverbrauch durch private Nutzung und der Eigenverbrauch durch Entnahme von Grundstücken gleichgestellt sind.

 

3. Der Finanzausschuss geht davon aus, dass insbesondere Unternehmen, die dem BWG, VAG und dem Pensionskassengesetz unterliegen, aus Vereinfachungsgründen mit Verordnung im Sinne des § 11 Abs. 14 UStG von der Verpflichtung zur Rechnungslegung ausgenommen werden.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 11 07

Mag. Peter Michael Ikrath Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann