297 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses

betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG), geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (238 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat, das Finanzstrafgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Ausfuhrerstattungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2003 – AbgÄG 2003), hat der Finanzausschuss am 7. November 2003 auf Antrag der Abgeordneten Dipl-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Glücksspielgesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Die rasante Entwicklung der modernen Kommunikationstechnologien führt im Bereich des Glücksspieles zu einer nahezu unüberschaubaren Flut von Angeboten, die weder über die entsprechenden und erforderlichen Konzessionen nach dem Glücksspielgesetz verfügen, noch in irgend einer Art und Weise Rücksicht auf jene ordnungspolitischen und sozialpolitischen Notwendigkeiten nehmen, die dem Glücksspielgesetz zugrunde liegen und die auch vom Europäischen Gerichtshof mehrmals als wesentlich erachtet wurden. Die vorliegende Novelle soll daher den geschilderten Entwicklungen Rechnung tragen, indem die Möglichkeit von Umgehungen eingeschränkt wird, bzw. bereits bestehende Verbote praxisbezogener formuliert werden. Dadurch werden nicht nur die erwähnten ordnungspolitischen Zielsetzungen des Glücksspielgesetzes unterstützt, sondern auch ein Beitrag dazu geleistet, Steuerabflüsse ins Ausland zu erschweren.

ad Ziffer 1:

Die ausdrückliche Erwähnung der Betriebsschließungen in der Zuständigkeits­bestimmung des § 50 entspricht der bestehenden Rechtslage und der bisher geübten Verwaltungspraxis. Sie dient lediglich der Klarstellung und sohin der Verbesserung der Rechtssicherheit.

ad Ziffer 2 und 3:

Das Ausufern von nicht konzessionierten Glücksspielen wird in letzter Zeit auch durch massive Werbepräsenz begleitet. Deutschland kennt etwa in diesem Bereich ein strafgesetzlich normiertes Werbeverbot. § 56 (1) Ziffer 2 alt hält bereits bisher fest, dass „die Zurverfügungstellung oder die Ermöglichung der Zurverfügungstellung von Möglichkeiten zur Teilnahme an ausländischen Glücksspielen aus dem Inland“ verboten ist. Nunmehr soll zur Klarstellung ein Werbeverbot für nach dem Glücksspielgesetz verbotene Glücksspiele dezidiert festgehalten werden. Das vorgesehene Werbeverbot ist sowohl aus öffentlichen Interessen (ordnungspolitische Rücksichten) als auch zum Schutz der Rechte Dritter (Spielerschutz) erforderlich, um die Teilnahme an illegal angebotenen bzw. veranstalteten Glücksspielen hintanzuhalten.

Das Verbot der Entgegennahme von Einsätzen für ausländische Glücksspiele im Inland besteht bereits nach der geltenden Rechtslage und wird lediglich klarer formuliert.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Marianne Hagenhofer, Mag. Werner Kogler und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz das Wort.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 11 07

Mag. Peter Michael Ikrath Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann