298 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (237 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Zweckzuschussgesetz 2001 geändert wird

Die ursprüngliche Fassung des § 4a Abs. 5 des Zweckzuschussgesetzes 2001, BGBl. Nr. 691/1988, idF BGBl. I 50/2002, sah einen Sonderzuschuss des Bundes an die Länder Kärnten und Vorarlberg vor, wobei der Zuschuss an Kärnten für die Errichtung der B 100 Drautal Straße geleistet werden sollte. Über Antrag der Tiroler Landesregierung hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. März 2003, G 248/02, die Wortfolge „in der Höhe von 62,135 Millionen Euro an das Land Kärnten und“ in § 4a Abs. 5 des Zweckzuschussgesetzes 2001 idF BGBl. I Nr. 50/2002 als verfassungswidrig auf. In der Begründung dieses Erkenntnisses führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die gänzliche Außerachtlassung des Tiroler Projektes betreffend den Ausbau der B 100 im Raum Tirol sachlich nicht gerechtfertigt sei. Durch dieses Erkenntnis wurde eine gesetzliche Neuregelung der Sonderzuschüsse gemäß § 4a des Zweckzuschussgesetzes 2001 notwendig.

In Gesprächen zwischen dem Bund und den betroffenen Ländern Kärnten, Tirol und Vorarlberg wurde eine Neuverteilung der Zweckzuschüsse vereinbart, die vorsieht, dass Tirol 14 Millionen Euro für Baumaßnahmen auf dem Tiroler Teil der B 100 erhält, wobei vom Bund 6 Millionen finanziert werden und jeweils 4 Millionen aus einer Kürzung der ursprünglich für Kärnten und Vorarlberg vorgesehenen Beträge stammen. Dieser Einigung zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Tirol und Vorarlberg stimmten alle Länder ausdrücklich zu.

Auf Seiten des Bundes entstehen durch die Neuverteilung Mehrausgaben in der Höhe von 6 Millionen Euro. Im Vergleich zur ursprünglichen, vom VfGH aufgehobenen Verteilung der Sonderzuschüsse erhält Tirol durch die Neuregelung Mehreinnahmen in der Höhe von 14 Millionen Euro, während sich die Zuschüsse an Kärnten und Vorarlberg um jeweils 4 Millionen Euro verringern.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf § 12 F‑VG 1948.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. November 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dkfm. Dr. Hannes Bauer und Mag. Werner Kogler sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

 

Die Länder Kärnten und Tirol regten an, den Zeitraum der Zahlungen an diese Länder über das in der Regierungsvorlage vorgesehene Jahr 2008 hinaus bis zum Jahr 2010 zu erstrecken, um Zeitverzögerungen bei der Planung und Finanzierung der Bauvorhaben berücksichtigen zu können bzw. einen größeren zeitlichen Spielraum zu erlangen.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 11 07

                     Georg Keuschnigg Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann