300 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (205 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Kapital- und Zahlungsverkehr mit Auslandsbezug (Devisengesetz 2004) erlassen und das Überweisungsgesetz und das Börsegesetz geändert werden

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die bisher durch das Devisengesetz geregelte Materie des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit Auslandsbezug auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden, da die derzeit geltenden im Wesentlichen aus dem Jahr 1946 stammenden Regelungen des Devisengesetzes nicht mehr den heutigen Gegebenheiten entsprechen. Weiters werden entsprechende Bestimmungen zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.12.2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro erlassen.

Gemäß Artikel 56 ff. EG-Vertrag besteht grundsätzlich Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit sowohl zwischen den EU-Mitgliedstaaten als auch zwischen EU- und Drittstaaten. Allenfalls erforderliche Einschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs, insbesondere aufgrund von Sanktionsmaßnahmen gegenüber Drittstaaten, werden in der Regel durch unmittelbar wirkende EU-Verordnungen erlassen, deren Einhaltung jedoch innerstaatlich kontrolliert und auch sanktioniert werden muss. Wie die Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung gezeigt haben, benötigt Österreich jedoch weiterhin, insbesondere zur Erfüllung seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen, auch eine gesetzliche Grundlage zur selbständigen Erlassung von Restriktionen in Fällen, in denen die EU, insbesondere aus Kompetenzgründen, nicht tätig wird oder nicht tätig werden kann.

Mit dem vorliegenden Entwurf des Devisengesetzes werden ausgehend vom grundsätzlichen Gedanken der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen zur Kontrolle und Sanktionierung von EU-rechtlich erlassenen Restriktionsmaßnahmen auf diesem Gebiet sowie zur Erlassung selbständiger Maßnahmen durch Österreich geschaffen.

Die im gegenständlichen Bundesgesetz vorgesehen Aufgaben werden von der Oesterreichischen Nationalbank wahrgenommen.

Da für das Devisen- und Valutengeschäft bereits eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. a BWG erforderlich ist, ist in Beseitigung bestehender Doppelgleisigkeiten die bisher gesonderte Erteilung einer Devisenhandelsermächtigung an Kreditinstitute durch die Oesterreichische Nationalbank nicht mehr vorgesehen.

Mit ggst. Entwurf des Devisengesetzes wird auch die gesetzliche Grundlage für die Erstellung der Zahlungsbilanz sowie der damit zusammenhängenden Statistiken durch die Oesterreichische Nationalbank geschaffen. Die diesbezüglichen Vorschriften orientieren sich grundsätzlich an den bisher geltenden Bestimmungen, wurden jedoch im Hinblick auf die geänderte Sach- und Rechtslage entsprechend abgeändert bzw. erweitert. Durch die zur Reduktion der Belastung der Meldepflichtigen neu eingeführte Berechtigung der Oesterreichischen Nationalbank zur Abfrage von Verwaltungsdaten, sind keine unverhältnismassigen Kosten für die betroffenen Institutionen zu erwarten.

Mit der vorliegenden Novelle zum Überweisungsgesetz werden die bei Übertretung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.12.2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28.12.2001) zu verhängenden Sanktionen normiert.

Die Novelle zum Börsegesetz enthält lediglich eine aufgrund des Wegfalls der gesonderten Devisenhandelsermächtigung notwendig gewordene technische Anpassung.

Der vorliegende Entwurf des Devisengesetzes entspricht den EU-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Vorschriften über den Kapital- und Zahlungsverkehr (Artikel 56 ff. EG-Vertrag). Die EU-Konformität des Entwurfes zum Überweisungsgesetz ergibt sich aus Artikel 10 EG-Vertrag und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001.

Gemäß der Entscheidung des Rates 98/415/EG vom 29.6.1998 über die Anhörung der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Behörden zu Entwürfen für Rechtsvorschriften, ABl. Nr. L 189 vom 3.7.1998, wurde auch die Europäischen Zentralbank zum vorliegenden Gesetzentwurf angehört.

Die Kompetenz des Bundes zur Regelung beider Gesetzesentwürfe ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Geldwesen“).

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. November 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem Berichterstatter die Abgeordnete Marianne Hagenhofer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einen Abänderungsantrag gestellt, der wie folgt begründet war:

 

Zu Artikel I, § 17 Abs. 2:

Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, die erforderlich geworden ist, da die letzte Novelle der Kundmachung der Oesterreichischen Nationalbank DL 2/2002 erst nach Beschluss der Regierungsvorlage im Ministerrat kundgemacht wurde und daher im Gesetzestext noch nicht berücksichtigt werden konnte.

Zu Artikel II, Ziffer 2:

Aufgrund der englischsprachigen Originalversion der dieser Verwaltungsstrafbestimmung zugrunde liegenden VO (EG) Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.12.2001 (ABl. Nr. L 344/13 vom 28.12.2001) sind Kreditinstitute verpflichtet, ihre Kunden schriftlich oder elektronisch über Gebühren, die vom Kreditinstitut für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb Österreichs verrechnet werden, sowie über jede Gebührenänderung vor deren Inkrafttreten zu informieren. Ein Kreditinstitut hat daher nur verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen, wenn es den Kunden weder schriftlich noch elektronisch informiert.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 11 07

Mag. Peter Michael Ikrath Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann