302 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (200 der Beilagen): Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Das Übereinkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, so dass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Um aus im besonderen Teil der Erläuterungen näher ausgeführten Gründen eine gesonderte Befassung des Nationalrates gemäß Artikel 50 B-VG anlässlich der Zustimmung zu jedem einzelnen Beitritt zu vermeiden, soll Artikel 12 Absatz 1 und 2 im Verfassungsrang beschlossen werden. Das Übereinkommen bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 und 3 B-VG unter sinngemäßer Anwendung des Artikels 44 Absatz 1 B-VG. Artikel 12 Absatz 1 und 2 des Übereinkommens sind im Genehmigungsbeschluss ausdrücklich als verfassungsändernd zu bezeichnen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen.

Am 15. November 1972 wurde in Wien das Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen von den Vertretern Österreichs, Großbritanniens, Finnlands, Norwegens, Portugals, Schwedens und der Schweiz unterzeichnet, das für Österreich am 27. Juni 1975 in Kraft getreten ist (BGBl. Nr. 346/1975, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 33/2000, DFB BGBl. III Nr. 120/2000). Zwischenzeitlich sind Dänemark, Irland, die Niederlande und Tschechien als weitere Vertragsparteien beigetreten.

Das Übereinkommen wurde zur Erleichterung des Handels mit Edelmetallgegenständen zwischen den Vertragsparteien geschlossen. Die Bezeichnung der Edelmetallgegenstände mit der Gemeinsamen Punze wird auf rein freiwilliger Basis in den Vertragsstaaten durchgeführt. Der einführende Vertragsstaat verpflichtet sich, die in einem anderen Vertragsstaat gemäß den Vorschriften dieses Übereinkommens durchgeführte Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen mit der Gemeinsamen Punze ohne weitere Prüfung und Punzierung anzuerkennen.

Für das Funktionieren des Übereinkommens ist gemäß dessen Art. 10 ein Ständiger Ausschuss eingerichtet, der Änderungsvorschläge für das Übereinkommen und seiner Anhänge sowie Empfehlungen hinsichtlich der Durchführung unterbreiten kann. Österreich wird in diesem Ausschuss durch Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen repräsentiert.

Auf Initiative der Schweiz wurde im Ständigen Ausschuss das Übereinkommen einschließlich seiner Anhänge überarbeitet, wobei die Vorschriften den internationalen Normen und Fertigungstechniken angepasst wurden und gleichzeitig die Möglichkeit vorgesehen wurde, auf technische Änderungen und Modetrends künftig rascher reagieren zu können.

Das Übereinkommen sieht für Änderungen des Übereinkommens und seiner Anhänge unterschiedliche Verfahren vor. Im Hinblick auf das langwierige Verfahren für Änderungen des Übereinkommens selbst wurden die Änderungen der Anhänge I und II samt deren Beilagen I und II vorgezogen und mit BGBl. III Nr. 33/2000 kundgemacht. Sie sind bereits mit 10. März 2000 in Kraft getreten. In einer angeschlossenen Erklärung der Republik Österreich wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen in den Anhängen einer Änderung des Übereinkommens bedürfen, um operativ werden zu können.

Über die Änderungsvorschläge zum Übereinkommen selbst fanden auf Wunsch Dänemarks nach dem in Art. 11 Abs. 4 des Übereinkommens vorgesehen Verfahren im September 1999 und im Jänner 2001 weitere Verhandlungen statt.

Der daraus resultierende modifizierte Änderungsvorschlag wurde am 9. Jänner 2001 vom Ständigen Ausschuss in Form eines konsolidierten Texts des Übereinkommens in einer englischen und französischen Sprachfassung angenommen. Die endgültige authentische Fassung der Änderungen ist nur in diesem konsolidierten Text enthalten, der vom Depositarstaat (Schweden) allen Vertragsparteien zur Annahme notifiziert wurde. Gemäß Art. 11 Abs. 5 des Übereinkommens vom 15. November 1972 muss die Änderung des Übereinkommens von allen Vertragsparteien angenommen werden und tritt einen Monat nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde in Kraft. Die Annahmeurkunden sind beim Depositar zu hinterlegen.

Da der Ständige Ausschuss einen konsolidierten Text des geänderten Übereinkommens angenommen hat und eine endgültige Fassung der einzelnen Änderungen nicht verfügbar ist, kann nur der konsolidierte Text des Übereinkommens von Österreich angenommen werden, wodurch das Übereinkommen in der Fassung der Änderung vom 9. Jänner 2001 an die Stelle des ursprünglichen Übereinkommens tritt. Die Anhänge I und II des Übereinkommens samt deren Beilagen I und II, welche einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens bilden, bleiben weiterhin bestehen, da die nunmehrige Änderung des Übereinkommens nur dessen Hauptteil betrifft (vgl. BGBl. Nr. 346/1975 i.d.F. BGBl. III Nr. 33/2000, DFB BGBl. III Nr. 120/2000).

Die wesentlichen materiellen Änderungen im Vergleich zur dzt. geltenden Fassung des Übereinkommens sind:

·       Definition von Palladium als weiteres Edelmetall.

·       Erweiterung der Kompetenz des Ständigen Ausschusses (Art. 10 im Zusammenhang mit Art. 11 des Übereinkommens).

Nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens in der Fassung vom 9. Jänner 2001 kann der Ständige Ausschuss bei Bedarf zur Spezifizierung der in den Anhängen vorgesehenen Rahmenvorschriften gemäß Art. 10 des Übereinkommens in Verbindung mit Anhang I: Art. 2.1.g; 2.2.1; 2.3.2; 2.4.2; 2.5.1; 2.5.2; 2.6; 2.7.1 und Anhang II: Art. 2; 3; 4.1; 4.3.1; 4.3.2; 4.4; 4.6.3 einstimmig Entscheidungen über technische Angelegenheiten der Anhänge vornehmen.

Diese Änderung soll dem Ständigen Ausschuss die Möglichkeit geben, auf technische Notwendigkeiten rasch reagieren zu können bzw. marktbezogene Erfordernisse aufzunehmen, ohne das zeitaufwendige Verfahren gemäß Art. 11 des Übereinkommens durchlaufen zu müssen.

Das Übereinkommen ist in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Es ist beabsichtigt, die französische Sprachfassung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG durch Auflage im Bundesministerium für Finanzen kundzumachen.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 7. November 2003 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat einen Antrag betreffend die Kundmachung der französischen Sprachfassung dieses Vertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Finanzen zu unterbreiten.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (200 der Beilagen) – dessen Art. 12 Abs. 1 und 2 verfassungsändernd sind – wird genehmigt;

2.      Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der französischen Sprachfassung dieses Vertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen.

Wien, 2003 11 07

                Gabriele Tamandl      Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

    Berichterstatterin                  Obmann