Anlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“ bei der „EUROFIMA“ (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite geregelt wird, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem die Haftungsübernahme für von der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“ bei der „EUROFIMA“ (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial) aufzunehmende Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite geregelt wird, BGBl. Nr. 968/1993, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 1 lautet:

         „1. der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1.200 Millionen Euro an Kapital und 1.200 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt, wobei dieser Haftungsrahmen revolvierend ausgenutzt werden kann;“

2. Im § 2 Z 2 wird der Betrag „2 000 Millionen Schilling“ durch den Betrag „145 Millionen Euro“ ersetzt.

3. Im § 2 Z 3 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

4. Nach  § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. Bei vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2003 übernommenen Bundeshaftungen für von der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“ bei der „EUROFIMA“ aufgenommene Ausleihungen darf die Laufzeit auf jeweils höchstens 20 Jahre erstreckt werden.“