Vorblatt

Probleme:

Landwirte sind in der Arbeitslosenversicherung durch unrealistisch hohe Einkommenszurechnungen benachteiligt. Wegen der „Hacklerregelung“ verkürzt sich der Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf Grund alter Altersteilzeitvereinbarungen. Das Ausmaß der Nachzahlung des Differenzbetrages bei neuen Altersteilzeitblockvereinbarungen bedarf einer Klarstellung. Das In-Kraft-Treten der Neuregelung der Leistungsbemessung für von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommene Personen im Pensionsalter muss richtig gestellt werden. Die Lehrlingsfreifahrt und die Fahrtenbeihilfe für JASG-MaßnahmenteilnehmerInnen läuft mit Jahresende aus. Die ab 2004 anfallende Abrechnung der Mitarbeitervorsorgebeträge im Insolvenzfall zwischen Krankenkassen und IAG-Fonds ist zu aufwändig geregelt.

Ziele:

Lösung der Probleme.

Inhalt:

Berechnung der Einkommensgrenze bei Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb nach steuerlichen Grundsätzen und dynamische Anpassung durch die jährlich valorisierte Geringfügigkeitsgrenze. Möglichkeit der Weitergewährung von Altersteilzeitgeld auf Grund alter Altersteilzeitvereinbarungen bei Weiterbeschäftigung trotz Erfüllung der „Hacklerregelung“. Klarstellung des Ausmaßes der Nachzahlung des Differenzbetrages bei neuen Altersteilzeitblockvereinbarungen abhängig von der Dauer der Ersatzkraftbeschäftigung. Vorverlegung des In-Kraft-Tretens der Neuregelung der Leistungsbemessung für von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommene Personen im Pensionsalter auf 1. Juli 2003 zur Vermeidung ungerechtfertigter Nachteile für die Betroffenen. Beibehaltung der mit der Laufzeit des JASG befristeten Gleichstellung von LehrgangsteilnehmerInnen mit Lehrlingen. Kostengünstige Vereinfachung der Abrechnung der Mitarbeitervorsorgebeträge im Insolvenzfall zwischen Krankenkassen und IAG-Fonds.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Änderungsvorschläge fallen in den autonomen Gestaltungsspielraum der Mitgliedsländer.

Besinderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Nach dem Regierungsprogramm soll für Landwirte die Arbeitslosenversicherung durch die Berechnung der Einkommensgrenze bei Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb nach steuerlichen Grundsätzen und einer dynamischen Anpassung sichergestellt werden.

Es soll kein Eingriff in bestehende Altersteilzeitvereinbarungen auf Grund der „Hacklerregelung“ erfolgen. Da Altersteilzeitgeld nur bis zum frühestmöglichen Pensionsantrittszeitpunkt gebührt, ist eine Sonderregelung erforderlich, um die Gewährung von Altersteilzeitgeld bis zu dem vor der neuen „Hacklerregelung“ geltenden Ende zu ermöglichen.

Das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes bei Blockzeitvereinbarungen muss klar gestellt werden. Bei neuen Fällen ab 2004 ist die Höhe des Altersteilzeitgeldes abhängig von der Beschäftigung einer Ersatzkraft (100 % für Zeiten mit Ersatzkraft, 50 % ohne Ersatzkraft). Bei Blockzeitvereinbarungen ist eine Nachzahlung des gesamten Differenzbetrages ab Einstellung der Ersatzkraft vorgesehen. Bei untypischen Blockzeitvereinbarungen, wo lediglich für eine relativ kurze Zeit eine Freistellungsphase mit Ersatzkrafteinstellung vorliegt, ist eine derartige Besserstellung gegenüber reinen Teilzeitvereinbarungen jedoch nicht gerechtfertigt. Es soll daher das Ausmaß der Nachzahlung des Differenzbetrages von der Dauer der Beschäftigung einer Ersatzkraft abhängen.

Seit 1. Juli 2002 sind Personen im Pensionsalter von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurde zur Vermeidung von Nachteilen die Möglichkeit geschaffen, auch krankenversicherungspflichtige Zeiten auf die Anwartschaft anzurechnen und auch für die Leistungsbemessung dieser Personen heranzuziehen. Das In-Kraft-Treten der Neuregelung der Leistungsbemessung wurde gemeinsam mit anderen Regelungen mit 1. Jänner 2004 vorgesehen. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass die neue Bestimmung zur Vermeidung ungerechtfertigter Nachteile im Sinne der Absicht des Gesetzgebers bereits ab 1. Juli 2003 und nicht erst ab 1. Jänner 2004 angewendet werden muss, weil seit 1. Juli 2003 die Jahresbeitragsgrundlagen des Jahres 2002 heranzuziehen sind, die krankenversicherungspflichtige Zeiten enthalten können. Es soll daher das formale In-Kraft-Treten entsprechend richtig gestellt werden.

Die Gleichstellung der JASG-LehrgangsteilnehmerInnen mit Lehrlingen hinsichtlich der Lehrlingsfreifahrt und der Fahrenbeihilfe im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist mit Ende 2003 befristet. Im Zuge eines Maßnahmenpaketes zur Sicherung der Jugendbeschäftigung wurden die Maßnahmen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz voriges Jahr verlängert. Dabei wurde die Befristung im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 übersehen. Diese Befristung muss dringend aufgehoben werden, um eine Diskriminierung der ohnedies mangels Verfügbarkeit einer Lehrstelle benachteiligten Jugendlichen zu vermeiden.

Zur Vermeidung eines größeren Verwaltungsaufwandes insbesondere durch ein andernfalls erforderliches  EDV-Programm zur Zinsenberechnung sollen die Krankenkassen im Insolvenzfall vom IAG-Fonds nach dem Vorbild der Regelung für ausstehende Dienstnehmerbeitragsanteile zur Sozialversicherung an Stelle von Verzugszinsen eine Akontierungszahlung für die ausstehenden Mitarbeitervorsorgebeiträge erhalten. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich durch diese Verwaltungsvereinfachung keine Änderungen.

Finanzielle Auswirkungen:

Nach der bestehenden Rechtslage besteht bei Führen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert über 4.700 € mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Bei Neuregelung dieser Bestimmung in dem Sinne, dass Arbeitslosigkeit vorliegt, wenn 3 % des Einheitswertes die Geringfügigkeitsgrenze (2003: 309,38 € mtl.) nicht übersteigt, würde Arbeitslosengeld bis zu einem Einheitswert von (dzt.) 10.312,66 € gebühren.

Im Jahr 2002 wurden rund 200 Ablehnungsbescheide (AlG und NH) mangels Arbeitslosigkeit wegen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erlassen. Dies stellt - unter Berücksichtigung, dass zwar einerseits in einigen dieser Ablehnungsfälle auch der neue Grenzwert überschritten wird, andererseits aber in einigen Fällen gar kein Antrag gestellt wurde - auch das Potenzial an zusätzlichen Leistungsbeziehern dar. Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Verweildauer von 106 Tagen bei einem durchschnittlichen AlG in Höhe von 23,2 € entsteht ein zusätzlicher jährlicher Aufwand von rund 0,5 Mio € ohne SV-Beiträge, bzw. rund 0,6 Mio. € mit SV-Beiträgen (nur 22,8% PV; ab 2005: 0,65 Mio. €, da zusätzlich 7,3% KV-Beiträge).

Die Änderungen bei der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes sollen die im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2003 beschlossene Kosten sparende Umstellung der Vorgangsweise bei Maßnahmenteilnahme - primär Weitergewährung der Versicherungsleistung statt des Beihilfeneinsatzes - unter Beibehaltung eines Mindeststandards absichern. Für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung ergeben sich dadurch weder Mindereinnahmen noch Mehrausgaben.

Durch die Änderungen beim Altersteilzeitgeld ergeben sich keine Auswirkungen auf die budgetierten Ausgaben, da die „Hacklerregelung“ nicht zur Einsparung von Aufwändungen beim Altersteilzeitgeld beschlossen wurde und die Klarstellung des Ausmaßes der Nachzahlungen lediglich dazu dient, den Anreiz zu ungewöhnlichen Blockzeitvereinbarungen zu vermindern und keine derartigen Ausgaben geplant waren.

Die Verlängerung der Gleichstellung der Teilnahme an Maßnahmen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz mit einer Lehrausbildung hinsichtlich der Lehrlingsfreifahrt und der Fahrtenbeihilfe ist eine logische Folge des bereits beschlossenen Jugendbeschäftigungspaketes.

Die Verwaltungsvereinfachung im Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz führt zu Einsparungen beim Verwaltungsaufwand der Krankenkassen und der IAF-Service GmbH.

Für die Länder und Gemeinden ergeben sich durch die vorgeschlagenen Änderungen keine Auswirkungen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) und zu Art. 2 (Arbeitsmarktservicegesetz):

Zu Art. 1 Z 1, 2 und 5 (§ 12 Abs. 6 lit. b und Abs. 9 sowie § 36a Abs. 4 AlVG):

Wer ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, das die für die Sozialversicherungspflicht maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, gilt nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) nicht als arbeitslos. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt derzeit 309,38 € und wird jährlich mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) angepasst. Bei land- und forstwirtschaftlichen Einkommen ist derzeit nach dem AlVG nicht die Geringfügigkeitsgrenze, sondern der Einheitswert entscheidend. Als arbeitslos gilt, wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, dessen Einheitswert 4 822 € nicht übersteigt. Dieser Wert ergibt sich daraus, dass der ursprüngliche Betrag von 4 700 € mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden ist. Bei der Einkommensanrechnung gelten derzeit 4 % des Einheitswertes als Einkommen. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll entsprechend dem Regierungsprogramm die Benachteiligung von Nebenerwerbslandwirten in der Arbeitslosenversicherung beseitigt werden. Der Vorschlag orientiert sich an der steuerlichen Behandlung land- und forstwirtschaftlicher Einkommen. Die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft kann nach der Verordnung BGBl. II Nr. 54/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 416/2001 (LuF PauschVO 2001) mittels eines Durchschnittssatzes vom maßgeblichen Einheitswert erfolgen. Gemäß § 2 dieser Verordnung beträgt der Durchschnittssatz bei einem Einheitswert bis zu 15 000 € 37 %. Ausgehend von diesem Jahreswert ergibt sich ein Monatswert von annähernd 3 %. Im Jahre 2003 würde daher ein Einheitswert bis zu 10 312 € Arbeitslosigkeit und damit einen Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung noch nicht ausschließen (3 % davon ergibt 309,36). Die einfache einheitliche Berechnung des Einkommens für die gesamte Land- und Forstwirtschaft sowohl für die Beurteilung eines eigenen Einkommens wie auch für jene eines Ehegatten bzw. Lebensgefährten gewährleistet die Gleichbehandlung und die Vollziehbarkeit ohne großen Aufwand.

Zu Art. 1 Z 3und 7 sowie Art. 2 Z 1 bis 4 (§ 16 Abs. 1 und § 79 Abs. 74 AlVG sowie § 35 und § 78 Abs. 13 und 14 AMSG):

Zur Vermeidung von Doppelbezügen ist derzeit im § 16 Abs. 1 lit. n AlVG vorgesehen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ruht. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurde beschlossen, dass sich die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld um die Dauer der Teilnahme an Schulungsmaßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice verlängert. Durch die nun vorgeschlagenen Änderungen soll die Möglichkeit eröffnet werden, den Weiterbezug des Arbeitslosengeldes mit dem bei der Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes angewendeten Mindeststandard zu kombinieren. An die Stelle des Ruhens der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung soll künftig eine Anrechnung der Versicherungsleistung auf die Beihilfe treten und eine Beihilfe nur mehr in der Höhe der Differenz zwischen der Versicherungsleistung und der dem Mindeststandard entsprechenden Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt werden. In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung soll der Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes künftig dem Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gleich gestellt werden. Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ab 1. Jänner 2004 gelten daher wie Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung. Die Neuregelung des § 35 AMSG tritt an die Stelle der im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2003 beschlossenen Änderungen. Da für Leistungsbezüge nach dem AlVG im Jahr 2004 eine Pauschalregelung für den Krankenversicherungsbeitrag gilt, ist eine Sonderregelung erforderlich. Daher wird vorgesehen, dass als Beitrag zur Krankenversicherung im Jahr 2004 18,2 % der bezogenen Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes abgeführt werden.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 27 Abs. 4 AlVG):

Durch diese Änderung soll klargestellt werden, dass bei einer Blockzeitvereinbarung eine vollständige Differenznachzahlung zum laufenden Altersteilzeitgeld bei Einstellung einer Ersatzkraft spätestens ab Beginn der Freizeitphase nur in jenen Fällen erfolgt, in denen durch eine ausreichend lange Dauer der Beschäftigung der Ersatzkraft auch ein entsprechender arbeitsmarktpolitischer Nutzen gegeben ist. Im Hinblick auf die Bandbreite der im Rahmen der Altersteilzeit möglichen Arbeitszeitreduktion zwischen 40 und 60 Prozent ergibt sich bei einer klassischen Blockzeitvereinbarung ein Beginn der Freizeitphase und damit eine spätestmögliche Einstellung der Ersatzkraft nach 60 Prozent (das entspricht drei Fünftel) der gesamten Laufzeit. Bei untypischen Konstruktionen mit minimaler Zeit der Ersatzkraftbeschäftigung wäre eine Nachzahlung der gesamten Differenz hingegen unsachlich. Es wäre dadurch nur ein Anreiz gegeben, am Ende der Laufzeit der (weitestgehend für Teilzeitbeschäftigung genutzten) Altersteilzeit einen kurzen Zeitraum der Freizeitphase für die Altersteilzeitarbeitskraft mit Ersatzkraftbeschäftigung vorzusehen, um in den Genuss des vollen Altersteilzeitgeldes zu kommen wie wenn durchgehend eine Ersatzkraft beschäftigt worden wäre. Bei durchgehender Teilzeitbeschäftigung würde dagegen nur für die kurze Phase der Ersatzkraftbeschäftigung das volle Altersteilzeitgeld zustehen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei einer Blockzeitvereinbarung eine Verpflichtung zur Beschäftigung einer Ersatzkraft besteht, während diese bei einer reinen Teilzeitbeschäftigung im Belieben des Arbeitgebers steht, soll zwar eine Differenznachzahlung erfolgen, aber nur für jenen Zeitraum, der der Ersatzkraftbeschäftigung entspricht. Eine solche Regelung kann einfach in der Weise erfolgen, dass das Altersteilzeitgeld für die Monate mit Ersatzkraftbeschäftigung statt 100 Prozent (50 plus 50) insgesamt 150 Prozent (50 plus zwei Mal 50) beträgt.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 39a Abs. 5 und 6 AlVG):

Hiebei handelt es sich lediglich um die Beseitigung eines offensichtlichen Redaktionsversehens in den durch das Budgetbegleitgesetz 2003 eingefügten Bestimmungen.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 79 Abs. 70, 72 und 73 AlVG):

Durch die Einfügung des § 21 in den Abs. 70 und die Herausnahme aus dem Abs. 72 soll zur Vermeidung einer unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung problematischen Benachteilung klar gestellt werden, dass die mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 beschlossene Möglichkeit der Heranziehung von Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 1 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, nicht erst ab 1. Jänner 2004, sondern bereits ab 1. Juli 2003 besteht. Das ist deshalb notwendig, weil die gegenständliche Ausnahmebestimmung mit 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist und bei Geltendmachungen im zweiten Halbjahr 2003 die Jahresbeitragsgrundlagen des Jahres 2002 anzuwenden sind. Durch die Ergänzung des Abs. 72 wird die Richtigstellung im § 39a berücksichtigt.

Die Änderung im Abs. 73 bezweckt, dass § 27 Abs. 4 in der neuen Fassung zugleich mit den bereits durch das Budgetbegleitgesetz 2003 geänderten Teilen des § 27 in Kraft tritt.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 82 Abs. 4 AlVG):

Dadurch sollen die Arbeitgeber für jene Personen, die auf Grund der mit der Pensionsreform geschaffenen Begünstigung für besonders langjährig Beschäftigte bestimmter Jahrgänge vor dem ursprünglich frühestmöglichen Zeitpunkt in Pension gehen könnten, aber bis zum vereinbarten Termin weiter arbeiten wollen, weiter Altersteilzeitgeld beziehen können. Damit wird vermieden, dass auf Grund der geänderten Rechtslage in Altersteilzeitvereinbarungen zum Nachteil der Betroffenen eingegriffen wird.

Zu Art. 3 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - § 50l Abs. 2 FLAG):

Die vorgeschlagene Änderung soll sicherstellen, dass Teilnehmer an Ausbildungslehrgängen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz über das Jahr 2003 hinaus hinsichtlich Lehrlingsfreifahrt und Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge weiterhin wie Lehrlinge behandelt werden. § 30j Abs. 3 FLAG sieht vor, dass für die Erlangung einer Lehrlingsfreifahrt oder einer Fahrtenbeihilfe die Teilnehmer nach dem JASG als in einem gesetzlichen Lehrverhältnis stehend gelten und für diese für die Geltungsdauer des JASG der Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Ort der Ausbildung als Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte gilt. Das derzeit im § 50l Abs. 2 vorgesehene Außer-Kraft-Treten dieser Regelungen mit 31. Dezember 2003 steht dazu im Widerspruch, da das JASG auf Grund der im Herbst des Vorjahres beschlossenen Verlängerung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft tritt.

Zu Art. 4 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes):

Zu Art. 4 Z 1 und 2 (§ 13d und § 17a Abs. 34 IESG):

Im Fall der „Abfertigung Neu“ hat der Arbeitgeber seit 1. Jänner 2003 einen Betrag in Höhe von 1,53 % des Bruttoverdienstes der Arbeitnehmer an die Gebietskrankenkasse abzuführen. Die Gebietskrankenkasse hat diese Beträge jedenfalls an die Mitarbeitervorsorgekasse weiterzuleiten, auch wenn der Arbeitgeber diese Beträge nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet hat.

Wird der Arbeitgeber insolvent, macht die Gebietskrankenkasse die längstens zwei Jahre vor der Insolvenz (z.B. vor Konkurseröffnung) ausstehenden Mitarbeitervorsorgebeiträge im Insolvenzverfahren geltend. Soweit (mangels ausreichender Masse) diese offenen Beiträge im Insolvenzverfahren nicht hereingebracht werden, kann die Gebietskrankenkasse den aushaftenden Betrag und nach geltender Rechtslage auch Verzugszinsen bis Ende April des auf die Konkursaufhebung folgenden Jahres vom IAG-Fonds verlangen.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Namen der zur Beitragseinhebung zuständigen Gebietskrankenkassen als auch der IAG-Fonds weisen darauf hin, dass das geltende System des Ersatzes der ausstehenden Beiträge nach § 6 Abs. 1 BMVG sehr aufwendig ist und bei den Gebietskrankenkassen die Entwicklung eines edv-unterstützten Zinsenberechnungsprogramms erforderlich machen würde.

Zur Vermeidung des durch eine Verzugszinsenberechnung verursachten Aufwandes wird vorgeschlagen, § 13d IESG stärker an § 13a IESG anzupassen, der den Ersatz ausständiger Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung betrifft, und das bewährte Akontierungssystem dieses Bereichs zu übernehmen. Es ist erforderlich, dass die Änderung zeitgleich mit der Mitarbeitervorsorgegeregelung mit 1. Jänner 2003 in Kraft trittt.

In finanzieller Hinsicht ergeben sich im administrativen Bereich Einsparungen auf beiden Seiten (Gebietskrankenkassen: Entfall ansonsten notwendiger Kosten zur Entwicklung der Software; IAG-Fonds: Entfall des entsprechenden zusätzlichen Prüfaufwandes). Überdies entfallen beim Fonds die Aufwendungen für die Verzugszinsen; dies wird zum Teil durch die Akontierung der Beiträge ausgeglichen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

§ 12. (1) bis (5) … .

§ 12. (1) bis (5) … .

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

                a) … ;

                a) … ;

               b) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, dessen Einheitswert 4 700 € (2003: 4.822 €) nicht übersteigt;

               b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;

       c)            bis e) … .

           c) bis e) … .

(7) und (8) … .

(7) und (8) … .

(9) Der im Abs. 6 lit. b genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

 

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

           a) bis m) … ,

           a) bis m) … ,

          n) des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 35 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,

 

          o) des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld.

          n) des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld.

§ 27. (1) bis (3) … .

§ 27. (1) bis (3) … .

(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im  gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Der abzugeltende Anteil beträgt 50 vH des zusätzlichen Aufwandes. Unter der Voraussetzung, dass zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person  über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird, beträgt der abzugeltende Anteil für Zeiträume, in denen diese Voraussetzung erfüllt ist, 100 vH des zusätzlichen Aufwandes. Wird bei einer Blockzeitvereinbarung nicht während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit eine zusätzliche Person beschäftigt (ausgebildet), so ist zu Beginn der Beschäftigung dieser Person eine Zwischenabrechnung durchzuführen. Dabei ist das Ausmaß des bisher abgegoltenen Anteils mit jenem Anteil zu vergleichen, der bei durchgehender Beschäftigung einer zusätzlichen Person abzugelten gewesen wäre. Die so festgestellte Differenz ist anteilig auf die restlichen Monate der Altersteilzeit zu verteilen und gebührt jeweils zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

 

(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im  gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Der abzugeltende Anteil beträgt 50 vH des zusätzlichen Aufwandes. Unter der Voraussetzung, dass zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person  über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird, beträgt der abzugeltende Anteil für Zeiträume, in denen diese Voraussetzung erfüllt ist, 100 vH des zusätzlichen Aufwandes. Wird bei einer Blockzeitvereinbarung nicht während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit eine zusätzliche Person beschäftigt (ausgebildet), so ist zu Beginn der Beschäftigung dieser Person eine Zwischenabrechnung durchzuführen. Dabei ist das Ausmaß des bisher abgegoltenen Anteils mit jenem Anteil zu vergleichen, der bei durchgehender Beschäftigung einer zusätzlichen Person abzugelten gewesen wäre. .Die so festgestellte Differenz ist, soweit die Ersatzkraft spätestens ab Beginn des vierten Fünftels der Altersteilzeit beschäftigt (ausgebildet) wird, anteilig auf die restlichen Monate der Altersteilzeit zu verteilen und gebührt jeweils zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld. Die so festgestellte Differenz ist, soweit die Ersatzkraft spätestens nach Ablauf von drei Fünftel der Altersteilzeit beschäftigt (ausgebildet) wird, anteilig auf die restlichen Monate der Altersteilzeit zu verteilen und gebührt jeweils zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld. Andernfalls stehen in den restlichen Monaten der Altersteilzeit zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld nur jeweils 50 vH des laufenden Altersteilzeitgeldes zu. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

 

(5) bis (8) … .

(5) bis (8) … .

§ 36a. (1) bis (3) … .

§ 36a. (1) bis (3) … .

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 4 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

(5) bis (7) … .

(5) bis (7) … .

§ 39a. (1) bis (4) … .

§ 39a. (1) bis (4) … .

(5) Für den Fortbezug von Übergangsgeld gilt § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld nach Altersteilzeit tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.

(5) Für den Fortbezug von Übergangsgeld gilt § 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld tritt. Im Übrigen gelten für das Übergangsgeld die für das Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.

(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld nach Altersteilzeit anzuwenden.

(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten Regelungen für das Übergangsgeld getroffen wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das Übergangsgeld anzuwenden.

(7) … .

(7) … .

§ 79. (1) bis (69) … .

§ 79. (1) bis (69) … .

(70) Die §§ 7 Abs. 3 Z 2, 12 Abs. 7, 14 Abs.  5, 15, 36 Abs. 4, 51 Abs. 2 und 69 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(70) Die §§ 7 Abs. 3 Z 2, 12 Abs. 7, 14 Abs.  5, 15, 21 Abs. 1, 36 Abs. 4, 51 Abs. 2 und 69 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(71) … .

(71) … .

(72) Die §§ 1 Abs. 2 lit. e, 6, 21 Abs. 1, 24, 39, 39a und 40 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(72) Die §§ 1 Abs. 2 lit. e, 6, 24, 39 und 40 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 sowie § 39a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(73) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld auf Grund von Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. Für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 erfolgreich geltend gemacht wurden, gilt § 27 in der bisher anzuwendenden Fassung weiter.

(73) § 27 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld auf Grund von Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. Für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 erfolgreich geltend gemacht wurden, gilt § 27 in der bisher anzuwendenden Fassung weiter.

 

(74) § 12, § 16 Abs. 1 und § 36a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 82. (1) bis (3) … .

§ 82. (1) bis (3) … .

 

(4) Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus dem Versicherungsfall des Alters nur auf Grund des § 607 Abs. 12 und 14 ASVG, des § 298 Abs. 12 und 13a GSVG oder des § 287 Abs. 12 und 13a BSVG vor und wird eine derartige Leistung aber nicht bezogen, so steht § 27 Abs. 3 dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung, die vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, nicht entgegen.

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

§ 35. (1) Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34 Abs. 2 Z 2), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).

§ 35. (1) Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34 Abs. 2 Z 2), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).

(2) Personen, die eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Für diese Versicherungen gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Pflichtversicherte.

(2) Die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vermindert sich um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die für den gleichen Zeitraum zustehen.

(3) Der Beitrag zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für nach Abs. 2 Versicherte ist mit dem Hundertsatz der Allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören.

(3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und an die Stelle der bezogenen Leistung die bezogene Beihilfe treten und die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung im Jahr 2004 durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 18,2 vH der bezogenen Leistung abzugelten sind.

(4) Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach Abs. 2 Versicherte gilt für die Krankenversicherung der doppelte Betrag und für die übrige Pflichtversicherung der einfache Betrag der Beihilfe.

(4) In der Pensionsversicherung gelten Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes als Ersatzzeiten im Sinne des § 227 Abs. 1 Z 5 ASVG.

(5) Die Beiträge zur Pflichtversicherung von Beihilfenbeziehern gemäß Abs. 2 sind vom Arbeitsmarktservice zu tragen.

 

(6) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Arbeitsmarktservice zu erstatten. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung erlassen.

 

§ 78. (1) bis (12) … .

§ 78. (1) bis (12) … .

(13) § 35 Abs. 2, 3 und 6, § 38a und § 38b samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

(13) § 38a und § 38b samt Überschriften sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

 

(14) § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 79. § 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft; er ist jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen weiter anzuwenden.

 

§ 79 (1) § 37b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft; er ist jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen weiter anzuwenden.

 

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, BGBl. Nr. 432/1994, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes

§ 50l. (1) … .

§ 50l. (1) … .

(2) Die §§ 30j Abs. 3 und 30k Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 treten mit 15. November 1998 in Kraft und mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.

(2) Die §§ 30j Abs. 3 und 30k Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/1999 treten mit 15. November 1998 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

§ 13d. (1) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gemäß § 6 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt § 13a Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die MV-Kassenbeiträge treten.

§ 13d. (1) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gemäß § 6 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt § 13a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die MV-Kassenbeiträge treten.

(2) .

(2) .

(3) Abs. 1 gilt für die dem Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegenden Arbeitnehmer (Lehrlinge) und die diese beschäftigenden Betriebe (Unternehmungen) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt. § 13b Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

(3) Abs. 1 gilt für die dem Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegenden Arbeitnehmer (Lehrlinge) und die diese beschäftigenden Betriebe (Unternehmungen) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt.

(4) Der Fonds hat die auf den Arbeitgeber entfallenden Verzugszinsen nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 BMVG bis zum Ablauf des gemäß § 13a Abs. 3 jeweils in Frage kommenden Verrechnungszeitpunktes für die nach den Abs. 1 bis 3 erfolgenden Zahlungen zu entrichten.

 

§ 17a. (1) bis (33) … .

§ 17a. (1) bis (33) … .

 

(34) § 13d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.