309 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

       Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel                  Gegenstand

I                              Änderungen des Strafgesetzbuches

II                             In-Kraft-Treten

III                            Übergangsbestimmungen

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 74 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

            9. unbares Zahlungsmittel: jedes personengebundene oder übertragbare körperliche Zahlungsmittel, das den Aussteller erkennen lässt, durch Codierung, Ausgestaltung oder Unterschrift gegen Fälschung oder missbräuchliche Verwendung geschützt ist und im Rechtsverkehr bargeldvertretende Funktion hat oder der Ausgabe von Bargeld dient.“

2. § 126c wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 werden in der Z 1 das Wort „oder“ nach dem Klammerausdruck „(§126a)“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Klammerausdruck „(§126b)“ die Wendung „oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§148a)“ eingefügt.

b) Im Abs. 1 werden nach dem Wort „veräußert“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „sonst zugänglich macht“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „sich verschafft oder besitzt“ eingefügt.

c) Im Abs. 2 werden das Wort „oder“ nach dem Zitat „126a“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „126b“ die Wendung „oder 148a“ eingefügt.

3. Im § 147 Abs. 1 Z 1 werden nach der Wendung „eine falsche oder verfälschte Urkunde,“ die Wortfolge „ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel“ und ein Beistrich eingefügt.

4. Nach dem § 224 wird folgender § 224a samt Überschrift eingefügt:

„Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden

§ 224a. Wer eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (§ 224) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr  zu bestrafen.“

5. § 227 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 224), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225) zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.“

6. Die Überschrift des dreizehnten Abschnitts hat zu lauten:

„Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln“

7. § 233 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift hat zu lauten:

„Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes“

b) Im Abs. 1 Z 1 werden nach der Wortfolge „von einem anderen übernimmt“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „sich sonst verschafft“ die Wortfolge „oder besitzt“ eingefügt.

8. Nach dem § 241 werden folgende §§ 241a bis 241g samt Überschriften eingefügt:

„Fälschung unbarer Zahlungsmittel

§ 241a. (1) Wer ein falsches unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz herstellt oder ein echtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz verfälscht, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel

§ 241b. Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel

§ 241c. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Tätige Reue

§ 241d. (1) Wegen einer der in den §§ 241a bis 241c mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr verwendet worden ist, durch Vernichtung des unbaren Zahlungsmittels, oder, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Vernichtung des Mittels oder Werkzeuges, oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.

(2) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

§ 241e. (1) Wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf,  mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf,  mit dem Vorsatz verschafft, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen.

(2) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Wer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel

§ 241f. Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmäßig bereichert werde, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Tätige Reue

§ 241g. (1) Nach den §§ 241e und 241f ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Übergabe an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.

(2) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.“

9. Im § 278 Abs. 2 wird nach dem Zitat „233 bis 239,“ das Zitat „241a bis 241c, 241e, 241f,“ eingefügt.

Artikel II

In-Kraft-Treten

Dieses Bundesgesetzes tritt mit  XX.XX.XXXX in Kraft.

Artikel III

Übergangsbestimmungen

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.