Vorblatt

Probleme und Ziele der Gesetzesinitiative

Der vorliegende Entwurf enthält Änderungen des StGB, durch welche die Verpflichtungen aus dem EU-Rahmenbeschluss vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. Nr. L 149 vom 2.6.2001, S. 1) umgesetzt werden sollen.

Grundzüge der Problemlösung

Im StGB sollen mehrere neue Tatbestände für Tathandlungen im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, z.B. Kreditkarte, Bankomatkarte, Wechsel, Scheck und Reisescheck, sowie eine Definition dieser Zahlungsmittel eingefügt werden.

Auf Grund der Umsetzungsverpflichtungen aus dem EU-Rahmenbeschluss sollen ferner Anpassungen einzelner Tatbestände des StGB, insbesondere im Bereich des Urkundenstrafrechts vorgenommen werden.

Alternativen

Keine.

Kosten

Bei Einführung neuer Straftatbestände ist grundsätzlich mit einem Mehraufwand im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden zu rechnen, der sich allerdings nicht genau absehen, vor allem nicht quantifizieren lässt und maßgeblich von der Kriminalitätsentwicklung sowie der Entdeckungsrate in den betroffenen Bereichen abhängen wird. Es muss auch damit gerechnet werden, dass es nach Maßgabe der damit verbundenen Steigerung der Verurteiltenzahlen und des Ausmaßes der verhängten Strafen auch zu einer nicht näher quantifizierbaren Zusatzbelastung im Bereich des Strafvollzugs kommen kann. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine gesicherte Prognose wird für die Zwecke der Kostenschätzung zunächst davon ausgegangen, dass ein Teil der von den neuen Tatbeständen erfassten Delikte schon derzeit – unter anderer Bezeichnung – strafbar ist. Geht man nun weiters davon aus, dass die (bestehenden) Urkunden- und Geldfälschungsdelikte rund 4% der von den Gerichten insgesamt verurteilten Personen und rund 2% der zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilten Personen betreffen und nimmt man einen Mehranfall von 20% bezogen auf diese Deliktskategorien an, so kann man, wenn man den Gesamtverurteiltenanteil mit dem Anteil am Gesamtanfall und den Anteil an den zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilten Personen mit dem Häftlingsanteil gleichsetzt und im Übrigen von den derzeitigen Personal-, Häftlingsbelags- und Haftkostenzahlen ausgeht, zu einem allfälligen Mehrbedarf von 2 Planstellen im staatsanwaltschaftlichen und 3 Planstellen im richterlichen Bereich sowie zu Mehrkosten von rund 1 Million Euro pro Jahr im Bereich des Strafvollzuges kommen. Die hiefür gegebenenfalls erforderliche Bedeckung wird aus Eigenem erfolgen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Eine Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes im Bereich der Sicherheit des Zahlungsverkehrs kann mittelbar auch positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich haben (z.B.: im Tourismusbereich).

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung von EU-Recht. Im Übrigen wird dieses durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt.


Erläuterungen

I. Allgemeines

Mit dem vorliegenden Entwurf soll der EU-Rahmenbeschluss vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. Nr. L 149 vom 2.6.2001, S. 1) umgesetzt werden.

Bereits im Rahmen des Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der vom Europäischen Rat am 16. und 17. Juni 1997 in Amsterdam verabschiedet wurde (ABl. Nr. C 251 vom 15.8.1997, S. 1), wurde in den Politischen Leitlinien (Teil II, Punkt 8, Unterpunkt 15 des Aktionsplans) sowie in den auf diese Bezug nehmenden Empfehlungen (Teil III, Kapitel III, Punkt 18 des Aktionsplans) das Problem der Betrügereien und Fälschungen im Zusammenhang mit allen Zahlungsmitteln, einschließlich elektronischer Zahlungsmittel, als Ausgangspunkt für künftige Beratungen über die organisierte Kriminalität angesprochen.

Ferner wurde im Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der vom Europäischen Rat am 11. und 12. Dezember 1998 in Wien verabschiedet wurde (ABl. Nr. C 19 vom 23.1.1999, S. 1), die Prüfung der Notwendigkeit einer Annäherung der Strafrechtsbestimmungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich Betrug und Fälschung bei anderen Zahlungsmitteln als Bargeld angekündigt (Teil II, Abschnitt C III, Punkt 46 lit. b des Aktionsplans).

Der EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, dessen deutsche und englische Sprachfassungen im Anhang abgedruckt sind, ist am 2. Juni 2001 in Kraft getreten.

Art. 14 des Rechtsaktes verpflichtet die Mitgliedstaaten, diesen Rahmenbeschluss bis 2. Juni 2003 in nationales Recht umzusetzen.

In diesem Zusammenhang sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

·              Umschreibung des Begriffes „unbares Zahlungsmittel“ (§ 74 Abs. 1 Z 9);

·              Ergänzung des dreizehnten Abschnittes des Besonderen Teils des StGB um strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln durch Einfügung nachstehender Tatbestände:

-              „Fälschung unbarer Zahlungsmittel“ (§ 241a) mit einer Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe;

-              „Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel“ (§ 241b) mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe;

-              „Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel“ (§ 241c) mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe;

-              „Entfremdung unbarer Zahlungsmittel“ (§ 241e) mit einer Strafdrohung bis zwei Jahren Freiheitsstrafe;

-              „Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel“ (§ 241f) mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe;

Im Sinne der Systematik des StGB soll eine Aufhebung der Strafbarkeit wegen der vorgenannten Delikte durch „tätige Reue“ (§§ 241d und 241g) eintreten können.

·              Bedachtnahme auf die Begehung eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a) im Tatbestand des Missbrauchs von Computerprogrammen oder Zugangsdaten (§ 126c);

·              Berücksichtigung der Benützung eines falschen, verfälschten oder entfremdeten unbaren Zahlungsmittels im Tatbestand des schweren Betrugs (§ 147 Abs. 1 Z 1).

·              Schaffung eines neuen Tatbestandes der „Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden“ (§ 224a) mit einer Strafdrohung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe;

·              Erweiterung des Tatbestandes der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen (§ 227 Abs. 1) durch einzelne Tathandlungen.

Im Zuge dieser Änderungen ist als flankierende Maßnahme ferner die Ergänzung des Tatbestands der kriminellen Vereinigung (§ 278) um die neuen strafbaren Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln (§§ 241a bis 241c, 241e und 241f) vorgesehen.

II. Zu den finanziellen Auswirkungen

Bei Einführung neuer Straftatbestände ist grundsätzlich mit einem Mehraufwand im Bereich der Sicherheits- und Justizbehörden zu rechnen, der sich allerdings nicht genau absehen, vor allem nicht quantifizieren lässt und maßgeblich von der Kriminalitätsentwicklung sowie der Entdeckungsrate in den betroffenen Bereichen abhängen wird. Es muss auch damit gerechnet werden, dass es nach Maßgabe der damit verbundenen Steigerung der Verurteiltenzahlen und des Ausmaßes der verhängten Strafen auch zu einer nicht näher quantifizierbaren Zusatzbelastung im Bereich des Strafvollzugs kommen kann. Mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine gesicherte Prognose wird für die Zwecke der Kostenschätzung zunächst davon ausgegangen, dass ein Teil der von den neuen Tatbeständen erfassten Delikte schon derzeit – unter anderer Bezeichnung – strafbar ist. Geht man nun weiters davon aus, dass die (bestehenden) Urkunden- und Geldfälschungsdelikte rund 4% der von den Gerichten insgesamt verurteilten Personen und rund 2% der zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilten Personen betreffen und nimmt man einen Mehranfall von 20% bezogen auf diese Deliktskategorien an, so kann man, wenn man den Gesamtverurteiltenanteil mit dem Anteil am Gesamtanfall und den Anteil an den zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilten Personen mit dem Häftlingsanteil gleichsetzt und im Übrigen von den derzeitigen Personal-, Häftlingsbelags- und Haftkostenzahlen ausgeht, zu einem allfälligen Mehrbedarf von 2 Planstellen im staatsanwaltschaftlichen und 3 Planstellen im richterlichen Bereich sowie zu Mehrkosten von rund 1 Million Euro pro Jahr im Bereich des Strafvollzuges kommen. Die hiefür gegebenenfalls erforderliche Bedeckung wird aus Eigenem erfolgen.

III. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Eine Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes im Bereich der Sicherheit des Zahlungsverkehrs kann mittelbar auch positive Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich haben (z.B.: im Tourismusbereich).

IV. Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes.

V. Verhältnis zu EU-Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung der Verpflichtungen aus dem EU-Rahmenbeschluss vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. Nr. L 149 vom 2.6.2001, S. 1). Im Übrigen wird EU-Recht durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Artikel I (Änderungen des Strafgesetzbuches)

Vorbemerkung zu Art. I Z 1, 6 und 8 (§§ 74, 241a bis 241g StGB):

Der Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln verpflichtet die Mitgliedstaaten in seinem Kernstück, für die als „Straftaten bezogen auf Zahlungsinstrumente“ (Art. 2 des RB), „Computerstraftaten“ (Art. 3 des RB) und „Straftaten bezogen auf spezielle Tatmittel“ (Art. 4 des RB) umschriebenen Verhaltensweisen im nationalen Recht Straftatbestände vorzusehen. Art. 1 des RB definiert den Begriff „Zahlungsinstrument“ für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses und stellt klar, dass von diesem Begriff beispielsweise Kreditkarten, Euroscheckkarten oder andere von Finanzinstituten herausgegebene Karten, Reiseschecks, Euroschecks, andere Schecks und Wechsel zu verstehen sind.

Der Rahmenbeschluss fasst somit mehrere, in ihrer rechtlichen Qualität und Funktionsweise verschiedene unbare Zahlungsmittel in dem Begriff „Zahlungsinstrument“ zusammen und verpflichtet dazu, im Zusammenhang mit diesen u.a. Straftatbestände des Diebstahls und der Fälschung oder Verfälschung vorzusehen.

Dieses Konzept des Rahmenbeschlusses für Straftaten bezogen auf Zahlungsinstrumente stößt im Hinblick auf die (derzeit geltende) österreichische Rechtslage vor allem im Hinblick auf – vom Rahmenbeschluss neben verschiedenen Schecks und dem Wechsel angeführte – „Zahlungskarten“ insofern auf Schwierigkeiten, als die genannten Zahlungsmittel auf Grund der Bestimmungen des StGB idgF und nach herrschender Lehre und Rechtsprechung – abhängig von den ihnen zukommenden Funktionen oder ihrer Ausgestaltung – als Urkunden iSd § 74 Abs. 1 Z 7 StGB oder als selbständige Wertträger oder – in einzelnen Fällen – sowohl als Urkunden als auch als Wertträger angesehen werden oder aber auch keine der beiden Eigenschaften erfüllen. Die Einordnung der einzelnen Zahlungsinstrumente im Sinne des Rahmenbeschlusses in diese Kategorien hat zur Folge, dass die Strafbarkeit von Handlungen im Zusammenhang mit den genannten Zahlungsmitteln entweder nach dem Regime der Urkundendelikte des zwölften Abschnittes des Strafgesetzbuches (§§ 223 ff. StGB) oder nach jenem der Vermögensdelikte des sechsten Abschnittes des Strafgesetzbuches (§§ 125 ff. StGB) zu beurteilen ist. Die Fälschung eines Zahlungsmittels iSd RB ist somit nach derzeit geltender Rechtslage nur dann als Urkundenfälschung gemäß § 223 strafbar, wenn demselben Urkundenqualität zukommt. Sollte jedoch dem in Rede stehenden Zahlungsmittel (nur) Wertträgereigenschaft zukommen, so scheidet eine Strafbarkeit wegen Fälschung desselben nach derzeit geltender Rechtslage aus. Demgegenüber ist für eine Strafbarkeit des Diebstahls eines unbaren Zahlungsmittels wesentliche Voraussetzung, dass es sich um einen Wertträger (Leukauf/Steininger StGB3 § 127 Rz 6 ff., Bertel in WK2 § 127 Rz 4 ff.) handelt, denn nur ein solcher ermöglicht eine Wegnahme, „um sich oder einen Dritten (unrechtmäßig) zu bereichern“, iSd Tatbestandsvoraussetzungen des § 127 StGB. Nach ständiger Rechtsprechung sind Urkunden iSd § 74 Abs. 1 Z 7 StGB idR weder taugliches Diebstahlsobjekt noch Gegenstand einer dauernden Sachentziehung gemäß § 135 StGB oder eines sonstigen Delikts gegen fremdes Vermögen, es sei denn, es handelt sich um eine Urkunde, die zugleich auch Wertträger ist (Kienapfel in WK2 § 229 Rz 3). Das Delikt der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 StGB ist dem Diebstahl nach § 127 StGB nur im Hinblick auf den Umstand der Entziehung einer Urkunde aus dem Einflussbereich des Berechtigten vergleichbar.

Während das Vermögensstrafrecht den Schutz des Vermögens des einzelnen, somit eines Individualrechtsguts, zum Ziel hat, ist im Bereich der Urkundendelikte das geschützte Rechtsgut in der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen im Rechtsverkehr, somit in der Sicherheit des Rechtsverkehrs zu sehen. Träger dieses Rechtsguts ist nicht der einzelne, sondern die Allgemeinheit, die ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die im Umlauf befindlichen Urkunden und Beweiszeichen echt und zuverlässig sind (Leukauf/Steininger StGB3 Vorbem §§ 223 ff Rz 2, Kienapfel in WK2 Vorbem §§ 223 ff Rz 19). In diesem Sinne kann auch im Fall des § 229 StGB, der § 127 StGB nach einzelnen Gesichtspunkten ähnlich ist, als geschütztes Rechtsgut das allgemeine Vertrauen auf den Fortbestand der Beweisfunktion von Urkunden, wenn und solange an ihnen ein Beweisführungsinteresse im Sinne einer rechtlich anerkannten Beweisführungsbefugnis besteht, angesehen werden (Kienapfel in WK2 § 229 Rz 5). Festgehalten sei jedoch, dass bei der Neufassung des § 229 StGB durch das StGB 1974 der Schutz des (individuellen) Rechts, die Urkunde als Beweismittel zu benutzen, von ihr als solcher Gebrauch zu machen, im Vordergrund stand (Erläuterungen zur RV des StGB 30 BlgNR XIII. GP, S. 373, und Bericht des JA 959 BlgNR XIII. GP, S. 32; so auch OGH in 10 Os 155/79, EvBl 1981/64).

Urkunden sowie u.a. Geld, Wertpapiere, amtliche Wertzeichen und öffentliche Beglaubigungszeichen werden als Gewährschaftsträger angesehen, unter welchen gegenständliche Beglaubigungsformen zu verstehen sind, denen im Rechtsverkehr bestimmte Garantiefunktionen zugeschrieben werden und die deshalb durch straf- oder verwaltungsstrafrechtliche Verbotsnormen insbesondere gegen (Ver)Fälschungen geschützt werden. Das StGB geht überdies von einer Autonomie der Fälschungsdelikte, dh von der typologischen Eigenart der einzelnen Gewährschaftsträger aus und trägt deren spezifischen Strafschutzbedürfnissen durch entsprechend differenzierte Regelungen des StGB, des Neben- und Verwaltungsstrafrechts Rechnung.

Ziel der Bestimmungen des dreizehnten Abschnitts über strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen ist der Schutz des Vertrauens in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs, wobei der Rechtsgutträger auch hier die Allgemeinheit und nicht der im Einzelnen am Zahlungs- und sonstigen Wirtschaftsverkehr Beteiligte ist (Schroll in WK2 Vorbem §§ 232 – 241 Rz 1). Sollte nun einem Zahlungsmittel, im Besonderen einer „Zahlungskarte“, weder Urkundenqualität noch Wertträgereigenschaft zukommen, so wären die Tathandlungen der Fälschung und des Diebstahls, die nach den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses verpflichtend als Straftaten vorzusehen sind, unter keinen der in Frage kommenden Tatbestände des StGB zu subsumieren.

Zur Illustrierung der angesprochenen Kategorien von Zahlungsmitteln und der daran anschließenden strafrechtlichen Beurteilung der einzelnen Tathandlungen sei ausgeführt, dass auf Grund der bisher geltenden österreichischen Rechtslage nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Kreditkarten und (Euro)Scheckkarten auf Grund der diesen zukommenden besonderen Funktionen (Garantiefunktion, Ausweis- bzw. Legitimationsfunktion) als Urkunden im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 7 StGB anzusehen sind bzw. waren (Kienapfel in WK2 § 223 Rz 106 ff, 109 mwN), deren Zuverlässigkeit durch die Bestimmungen des zwölften Abschnitts des StGB geschützt wird. (Euroscheckkarten und Euroschecks werden jedoch seit Ende des Jahres 2001 nicht mehr ausgegeben. Noch im Umlauf befindlichen Karten kommt seit 1.1.2002 die die Qualität einer Euroscheckkarte begründende Eigenschaft der Garantiefunktion – garantierte Leistung des ausstellenden Instituts bis zu einem Betrag von ehemals ATS 2.500,- – nicht mehr zu. Bei den Überlegungen für diesen Entwurf konnten daher – die im Rahmenbeschluss noch erwähnten –Euroscheckkarten und Euroschecks mangels praktischer Relevanz außer Betracht bleiben.)

Reiseschecks, sonstige Schecks und Wechsel sind nach derzeitiger Rechtslage Wertpapiere, die mangels Anführung in der taxativen Aufzählung der geldähnlichen Wertpapiere des § 237 StGB in den Anwendungsbereich des Deliktes der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 224 StGB fallen (Leukauf/Steininger StGB3 § 224 Rz 13 f).

Bei „Bankomatkarten“[1] (Maestro-Karten), die – wie erwähnt – seit 1.1.2002 keine Scheckkartenfunktion mehr besitzen, wird von der Rechtsprechung die Urkundenqualität verneint [zuletzt 13 Os 40/90 für bloße Bankomatkarten ohne Scheckkartenfunktion unter Berufung auf 11 Os 184/84, in welcher festgehalten worden war, dass Geldausgabeautomatenkarten („Bankomatkarten“) Urkundenqualität nur nach Maßgabe ihres – für das menschliche Auge – lesbaren schriftlichen Inhalts zukommen kann; Leukauf/Steininger StGB3 § 223 Rz 20c; Kienapfel in WK2 § 223 Rz 111]. Da diese Karten – für sich genommen – auch keine selbständigen Wertträger sind [OGH in 11 Os 95/88 und 14 Os 71, 78/96 (RZ 1997/50) trotz Kenntnis des Codes], sind unmittelbar gegen sie gerichtete Tathandlungen auch nicht durch die Delikte gegen fremdes Vermögen erfasst.

Eine (aufgeladene) elektronische Geldbörse (auch: „Cash-Chip“) auf einer Bankomatkarte ist hingegen als selbständiger Wertträger anzusehen, weil der aufgebuchte Geldbetrag auch vom Nichtberechtigten ohne weitere Voraussetzungen, insbesondere ohne Eingabe des PIN-Codes, zur bargeldlosen Zahlung an einer Quick-Kasse eingesetzt werden kann. Nach der Rechtsprechung macht ein solcher Chip eine „Bankomatkarte“ zum diebstahlsfähigen Objekt (14 Os 71, 78/96 = RZ 1997/50).

Wie sich am Beispiel der unterschiedlichen Beurteilung der rechtlichen Qualität der Kreditkarte einerseits und der „Bankomatkarte“ andererseits zeigt, bereitet vor allem die strafrechtliche Einordnung sog. „Zahlungskarten“ iwS nach der derzeit geltenden österreichischen Rechtslage Probleme und entspricht nicht den Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses.

In der Praxis werden Kreditkarten und Bankomatkarten gleichermaßen als Mittel des bargeldlosen Zahlungsverkehrs eingesetzt und nehmen als solche an Bedeutung zu. Ebenso sind im Hinblick auf beide Zahlungskarten Fälle der (Ver-)Fälschung und der Entfremdung bekannt, die oft der Vorbereitung einer missbräuchlichen Verwendung dieser Zahlungsmittel zum Nachteil des berechtigten Karteninhabers, des kartenausstellenden Instituts oder des diese Zahlungsart akzeptierenden Unternehmens („Vertragsunternehmen“) dienen.

Obwohl derzeit schon etwa 30% des Zahlungsverkehrs bargeldlos abgewickelt werden (Quelle: Europay Austria), ist für die dafür in Verwendung stehenden Zahlungskarten bzw. Zahlungsinstrumente ein dem bestehenden strafrechtlichen Schutz für den Zahlungsverkehr unter Verwendung von Bargeld vergleichbares Instrumentarium nicht vorgesehen. Der vorliegende Entwurf schlägt daher vor, den Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Zahlungsverkehrs – in einer an die speziellen Erscheinungsformen und Missbrauchsarten dieser Zahlungsmittel angepassten Weise – auch auf unbare Zahlungsmittel auszudehnen.

Die im EU-Rahmenbeschluss neben den verschiedenen Zahlungskarten genannten, sonstigen unbaren Zahlungsmittel (Wechsel, Scheck, Reisescheck) sollen – im Sinne der dort vorgegebenen Gleichstellung – ebenfalls unter den strafrechtlichen Schutz des dreizehnten Abschnitts fallen. In Ergänzung dazu sind im Rahmen der Urkundendelikte auf Grund anderer internationaler Vorgaben sowie im Sinne einer sprachlichen Vereinheitlichung lediglich einzelne Anpassungen vorgesehen. Jene Sonderfälle, in welchen bestimmten unbaren Zahlungsmitteln – für sich genommen – Wertträgereigenschaft zukommt (z.B.: aufgeladene elektronische Geldbörse) und in welchen sich die konkrete Tathandlung unmittelbar auf den darin verkörperten Vermögenswert bezieht, sollen zur Wahrung der grundsätzlichen Strukturen des StGB nicht aus der Systematik der Vermögensdelikte herausgelöst werden.

Aus den Bestimmungen zur Umsetzung der Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses in Bezug auf unbare Zahlungsmittel sind folgende allgemeine Grundsätze hervorzuheben:

·              Einführung mehrerer neuer Tatbestände für Tathandlungen im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, wie z.B. Kreditkarte, Bankomatkarte, Wechsel, Scheck, sowie einer Definition dieser Zahlungsmittel, um eine einheitliche Beurteilung der verschiedenen Arten von unbaren Zahlungsmitteln zu ermöglichen.

·              Unveränderte Einordnung der Tathandlungen des Diebstahls im weiteren Sinn im Zusammenhang mit jenen unbaren Zahlungsmitteln, die bzw. soweit sie – im Tatzeitpunkt – selbständige Wertträger sind, in den Bereich des Vermögensstrafrechts.

Zu Art. I Z 1 (§ 74 Abs. 1 StGB):

Auf Grund der fortlaufenden Verwendung des Begriffes „unbares Zahlungsmittel“ in den zur Einfügung vorgeschlagenen Bestimmungen der §§ 241a bis 241g sowie zur Hervorhebung der Eigenart dieser Zahlungsmittel gegenüber Urkunden einerseits und dem (selbsterklärenden) Begriff des (Bar-)Geldes andererseits scheint eine Definition des Begriffes sowie auch deren Aufnahme in die Begriffsbestimmungen des § 74 Abs. 1 angezeigt.

Um eine möglichst allgemeine Umschreibung der in Rede stehenden bargeldlosen Zahlungsmittel gewährleisten zu können, wurde ein neutraler Begriff zur Definition der hier gemeinten „Zahlungskarten“ iwS gewählt. Unter unbaren Zahlungsmitteln im Sinne des Strafgesetzbuches sollen künftig insbesondere Kreditkarten, Debitkarten[2] (dazu gehören auch die Maestro-Karte bzw. „Bankomatkarte“), Wertkarten („prepaid-cards“) oder auch Kundenkarten oder Konsumentenkarten mit Zahlungsmittelfunktion sowie Wechsel, Schecks und Reiseschecks verstanden werden. Ferner soll von diesem Begriff die elektronische Geldbörse als besondere Art eines bargeldlosen Zahlungsmittels erfasst werden, bei welcher der Datenträger ein – in einer Plastikkarte eingebauter – Computerchip ist. Dieser Computerchip kann auf einer Maestro-Karte („Bankomatkarte“), Kreditkarte oder aber auch auf einer neutralen Plastikkarte (ohne weitere Zahlungsfunktionen) aufgebracht sein. Der Computerchip ist daher grundsätzlich als ein eigenes Zahlungsmittel anzusehen.

In anderen Bundesgesetzen nicht strafrechtlichen Inhaltes wurden bereits verschiedene Begriffe zur Erfassung einzelner Formen der hier angeführten Zahlungsmittelarten verwendet. In das Bankwesengesetz (BWG) wurde im Zusammenhang mit der Erlassung des E-Geldgesetzes (BGBl. I Nr. 100/2002) der Begriff „Elektronisches Geld“ (§ 2 Z 58 BWG idF BGBl. I Nr. 100/2002) aufgenommen, worunter nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (924 BlgNR XXI. GP, S. 9) unter anderem der auf der elektronischen Geldbörse gespeicherte Geldwert zu verstehen ist. In das Konsumentenschutzgesetz wurde mit dem Fernabsatzgesetz (BGBl. I Nr. 185/1999) die Bestimmung des § 31a über Missbrauch von Zahlungskarten im Fernabsatz eingefügt, zu welcher in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1998 BlgNR XX. GP, S. 35) ausgeführt wird, dass hievon Kreditkarten, Konsumentenkarten oder Kundenkarten, nicht aber die sog. „elektronische Geldbörse“ umfasst sein sollen.

Von den besonderen Bestimmungen für unbare Zahlungsmittel sollen – wie erwähnt – Kreditkarten, Debitkarten (dazu gehört auch die „Bankomatkarte“), Kunden- oder Konsumentenkarten, aber auch die elektronische Geldbörse sowie Wechsel, Scheck und Reisescheck erfasst sein, weshalb die Verwendung weder des Begriffes „E-Geld“ noch des Begriffes „Zahlungskarte“ passend erscheint, weil diesen Begriffen in den genannten Bundesgesetzen nur ein teilweise überschneidender, nicht jedoch deckungsgleicher Bedeutungsgehalt zukommt.

Der hier vorgeschlagene Begriff entspricht nicht zuletzt auch dem im Titel des EU-Rahmenbeschlusses verwendeten Terminus.

Die vorgeschlagenen Definitionsmerkmale eines unbaren Zahlungsmittels orientieren sich im Wesentlichen an den Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses. Das Element der Erkennbarkeit des Ausstellers wurde aus dem von Lehre und Rechtsprechung – in Ergänzung der Legaldefinition des § 74 Abs. 1 Z 7 – entwickelten strafrechtlichen Urkundenbegriff (Kienapfel in WK2 § 223 Rz 7; Leukauf/Steininger StGB3 § 223 Rz 3) entlehnt. Da mit den von einer kontoführenden Bank ausgestellten Konto- oder Kundenkarten, die mit der Maestro-Funktion versehen sind, nicht nur die bargeldlose Zahlung an so genannten „Bankomatkassen“, sondern auch die Behebung von Bargeld sowohl an Geldausgabeautomaten in den Foyers der kontoführenden Bank als auch an „Bankomaten“ mit der Maestro-Kennzeichnung im In- und Ausland möglich ist, erscheint die Aufnahme der Wendung, dass diese Zahlungsmittel bargeldvertretende Funktion haben oder der Ausgabe von Bargeld dienen, zur Klarstellung der Anwendbarkeit der Definition auf alle Funktionsweisen solcher Karten angezeigt. (Die elektronische Geldbörse ist beispielsweise durch ihre Ausgestaltung als elektronischer Datenträger grundsätzlich gegen Fälschung geschützt, deren Aussteller ist zumindest elektronisch erkennbar.)

Die im EU-Rahmenbeschluss für Banknoten und Münzen formulierte Ausnahme für gesetzliche Zahlungsmittel kann wegen der Verwendung des Begriffes „unbares Zahlungsmittel“ unterbleiben.

Auch die nach derzeitiger Rechtslage als Wertpapiere iSd § 224 StGB angesehenen Zahlungsmittel Wechsel, Scheck und Reisescheck sind auf Grund der auch auf diese zutreffenden Definitionsmerkmale als unbare Zahlungsmittel anzusehen und – ebenso wie Zahlungskarten – nach den für diese geschaffenen besonderen Bestimmungen zu beurteilen.

Für sämtliche der hier erfassten Zahlungsmittel gilt, dass bei Vorliegen der Definitionsmerkmale eines unbaren Zahlungsmittels eine allenfalls gleichzeitig gegebene Urkundeneigenschaft zurücktritt und Tathandlungen, die einen Angriff gegen die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln darstellen, ausschließlich nach den für diese geschaffenen, besonderen Bestimmungen zu beurteilen sind. Eine zusätzliche Subsumtion solcher Tathandlungen unter die Urkundendelikte des zwölften Abschnitts scheidet daher aus, weil unbaren Zahlungsmitteln die über ihre allfällige Urkundenqualität hinausgehende besondere Eigenschaft eines unbaren Zahlungsmittels zuerkannt wird. Sollte jedoch einem unbaren Zahlungsmittel im Tatzeitpunkt neben den besonderen Zahlungsmittelfunktionen auch Wertträgereigenschaft zukommen und bezieht sich die konkrete Tathandlung auf diesen Vermögenswert, so handelt es sich in diesem Fall um einen Angriff gegen das Individualrechtsgut des fremden Vermögens, der insoweit nach den Vermögensdelikten des sechsten Abschnitts zu beurteilen ist.

Ferner sind von der Definition sämtliche unbare Zahlungsmittel erfasst, die die angeführten Definitionsmerkmale erfüllen, egal, ob sie von einem in- oder ausländischen Institut ausgegeben wurden. Die der Definition zugrunde liegenden Elemente der Ausgestaltung und Funktionsweise sind von der „Nationalität“ des Ausstellers unabhängig, zumal beispielsweise bei den Zahlungskarten mancher internationaler Unternehmen auch das äußere Erscheinungsbild weltweit gleich ist und auch nationalen Instituten zuordenbare Zahlungskarten in den meisten Staaten ohne Unterschied einsetzbar sind. Eine Zahlungskarte ermöglicht beispielsweise – ohne Unterschied im technischen Ablauf des Vorgangs – die Behebung von Bargeld in der jeweiligen Landeswährung. Aus diesen Gründen erscheint eine ausdrückliche Erwähnung ausländischer unbarer Zahlungsmittel weder im Rahmen der Definition noch in der Bestimmung des § 241 StGB erforderlich.

Zu Art. I Z 2 (§ 126c StGB):

Die Bestimmung des Art. 4 des EU-Rahmenbeschlusses über Straftaten bezogen auf spezielle Tatmittel verpflichtet die Mitgliedstaaten, für Tathandlungen des betrügerischen Anfertigens, Annehmens, Sichverschaffens, Verkaufens, Weitergebens an eine andere Person oder Besitzens von Computerprogrammen, deren Zweck die Begehung von Computerstraftaten nach Art. 3 des EU-Rahmenbeschlusses ist, Straftaten vorzusehen. Dadurch sollen Handlungen, die im Besonderen der Vorbereitung von Computerstraftaten dienen, kriminalisiert werden. Die Verpflichtungen aus Art. 3 des EU-Rahmenbeschlusses über Computerstraftaten sind im Wesentlichen durch das Delikt des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a StGB) als erfüllt anzusehen (je nach Sachverhaltskonstellation allenfalls auch durch die Delikte des Betrugs nach § 146 StGB oder der Untreue nach § 153 StGB sowie durch andere Vermögensdelikte).

Ein den Verpflichtungen aus Art. 4 zweiter Anstrich des EU-Rahmenbeschlusses entsprechendes Vorbereitungsdelikt sieht das StGB bereits in dem – durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 134/2002) eingefügten – Delikt des Missbrauchs von Computerprogrammen oder Zugangsdaten (§ 126c) vor, mit welchem u.a. das Herstellen, Einführen, Vertreiben, Veräußern oder Sonst-Zugänglich-Machen von Computerprogrammen, die nach ihrer Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a), einer Datenbeschädigung (§ 126a) oder einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) geschaffen oder adaptiert worden sind, oder von einer vergleichbaren Vorrichtung als strafbarer Tatbestand umschrieben wurden. Zum Zweck der Erfassung auch jener Computerprogramme, die nach ihrer Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§148a StGB) geschaffen oder adaptiert wurden, schlägt der vorliegende Entwurf vor, die Begehung des Deliktes nach § 148a StGB im § 126c Abs. 1 Z 1 StGB in die Aufzählung der mit dem jeweiligen Computerprogramm bezweckten Straftaten aufzunehmen. Im Sinne dieser Ergänzung ist auch in den § 126c Abs. 2 StGB über die Strafaufhebung durch „tätige Reue“ im Anschluss an die dort – in Entsprechung der Aufzählung in Abs. 1 Z 1 – genannten Delikte ein Verweis auf § 148a aufzunehmen.

Ferner sollen die Tathandlungen des Herstellens, Einführens, Vertreibens, Veräußerns oder Sonst-Zugänglich-Machens im § 126c Abs. 1 StGB durch die Tathandlung des Besitzens ergänzt werden. Bei der Einführung des – in Umsetzung des Art. 6 der Cyber-Crime Konvention des Europarates vom 23.11.2001 geschaffenen – § 126c StGB wurde von der Kriminalisierung des Besitzes der in § 126c genannten Computerprogramme und Zugangsdaten mit der Argumentation Abstand genommen, dass der Besitz solcher Programme und Daten als Vorbereitungshandlung zu einer der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a und 126b StGB genannten Taten nicht die Schwelle erreicht, ab der eine Kriminalisierung gerechtfertigt erscheint (Erläuterungen zur RV 1166 BlgNR XXI. GP, S. 29). Diese Vorgangsweise war auch nach den Vorgaben des Europarates als zulässig anzusehen, zumal zwar Art. 6 Abs. 1 lit. b der Cyber-Crime Konvention auch die Kriminalisierung des Besitzes solcher Programme und Zugangsdaten verlangt, den Vertragsstaaten aber in Art. 6 Abs. 3 der Cyber-Crime Konvention die Möglichkeit einräumte, die Tathandlung des Besitzes – durch die Erklärung eines Vorbehaltes zur Konvention – von der Strafbarkeit auszunehmen.

Demgegenüber wird Österreich durch Art. 4 des EU-Rahmenbeschlusses zwingend verpflichtet, auch die Tathandlung des Besitzes im Rahmen des entsprechenden Vorbereitungsdeliktes des nationalen Rechts zu kriminalisieren.

Die Einfügung der Tathandlung des Besitzes in § 126c Abs. 1 StGB entspricht somit auch der Cyber-Crime Konvention des Europarates und verhindert, dass Österreich anlässlich der Ratifikation der Konvention wegen der Nichtkriminalisierung der Tathandlung des Besitzes einen Vorbehalt nach Art. 6 Abs. 3 erklären müsste.

Einer Anregung im Begutachtungsverfahren folgend wurde in § 126c Abs. 1 ferner die Tathandlung des Sich-Verschaffens aufgenommen, was im Hinblick auf eine – an die Tathandlungen der teilweise ähnlichen Tatbestände der §§ 224a, 227, 241b, 241c und 241f – möglichst angeglichene Formulierung als gerechtfertigt anzusehen ist. Eine Übernahme der gesamten, in diesen Bestimmungen verwendeten Formulierung der Tathandlung („sich oder einem anderen verschafft“) erscheint jedoch nicht erforderlich, weil das „einem anderen Verschaffen“ durch die in der geltenden Fassung des § 126c Abs. 1 StGB vorgesehene Tathandlung des „sonst zugänglich Machens“ erfasst ist.

Zu Art. I Z 3 (§ 147 Abs. 1 Z 1):

Durch die §§ 241a ff StGB werden in Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses besondere Bestimmungen über strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln eingefügt, durch welche insbesondere deren Fälschung und Verfälschung oder deren Entfremdung kriminalisiert wird. Unabhängig davon ist die betrügerische Verwendung eines unbaren Zahlungsmittels zu sehen, die schon nach derzeitiger Rechtslage in den meisten Sachverhaltskonstellationen als Betrug gemäß § 146 StGB bzw. als Urkundenbetrug gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB angesehen wird. Das Vorliegen eines Urkundenbetruges wurde nach der derzeitigen Rechtslage vor allem dann angenommen, wenn ein entfremdetes oder ge- bzw. verfälschtes unbares Zahlungsmittel, das als Urkunde im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 7 StGB anzusehen war, im Zahlungsverkehr als Mittel zur Begehung eines Betrugs verwendet wurde (zB Kreditkarte; tlw. bei Nachmachung der Unterschrift des berechtigten Karteninhabers auf den Abrechnungsbelegen). Da nun für unbare Zahlungsmittel – unabhängig von ihrer allfälligen Urkundenqualität – besondere Bestimmungen geschaffen wurden, wird auch davon ausgegangen, dass im Fall der Verwendung eines unbaren Zahlungsmittels zur Begehung eines Betruges eine Subsumtion unter die Begriffe der Urkunde (oder eines Beweismittels) nach § 147 Abs. 1 Z 1 StGB nicht (mehr) in Betracht kommt. Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend war aus diesem Grund die Aufnahme falscher bzw. verfälschter und entfremdeter unbarer Zahlungsmittel in § 147 Abs. 1 Z 1 StGB erforderlich, um die Anwendbarkeit des Tatbestands des schweren Betrugs auch in den – praktisch häufigen Fällen – der Benützung eines unbaren Zahlungsmittels zu Täuschungszwecken zu gewährleisten.

Zu Art. I Z 4 (§ 224a StGB):

Art. 2 lit. c des EU-Rahmenbeschlusses verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Tathandlungen des Annehmens, Sich-Verschaffens, Transportierens, des Verkaufs oder der Weitergabe an eine andere Person oder des Besitzes von gestohlenen oder in anderer Weise widerrechtlich angeeigneten oder ge- oder verfälschten Zahlungsinstrumenten zum Zwecke betrügerischer Verwendung im nationalen Recht als Straftaten vorzusehen.

Ungeachtet der Umsetzung dieser Verpflichtung durch die §§ 241b und 241f für unbare Zahlungsmittel (einschließlich Wechsel, Scheck und Reisescheck) kennt das StGB einen dem Art. 2 lit. c des RB vergleichbaren Tatbestand im Bereich der Urkundendelikte jedoch nicht, weshalb § 224a zumindest für falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunden vorgeschlagen wird. Ferner besteht eine entsprechende Verpflichtung auf Grund der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 lit. b Z (ii) des Schleppereiprotokolls zur VN-Konvention gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität[3], in welcher die Kriminalisierung des Beschaffens, des Zur-Verfügung-Stellens und des Besitzens eines falschen oder verfälschten Reisedokumentes oder Identitätsausweises („fraudulent travel or identity document“ iSd Definition des Art. 3 lit. c des Protokolls) vorgesehen ist. Österreich ist daher auch auf Grund des von Österreich unterzeichneten VN-Schleppereiprotokolls in Bezug auf öffentliche Urkunden zur Kriminalisierung dieser Tathandlungen verpflichtet.

Die Formulierung des § 224a sowie die vorgeschlagene Strafdrohung entsprechen den in Umsetzung des Art. 2 lit. c für „Zahlungskarten“ iwS vorgeschlagenen Delikten der §§ 241b und 241f (siehe dazu die Bemerkungen zu Art. I Z  8). Die Strafdrohung wurde im Vergleich zum Ministerialentwurf – ebenso wie in den §§ 241b und 241f – auf ein Jahr Freiheitsstrafe angehoben, zumal im Begutachtungsverfahren die Unausgewogenheit des Verhältnisses der Strafdrohung zu den jeweiligen Vorbereitungsdelikten der §§ 227 und 241c kritisiert wurde.

Der in § 226 StGB normierte besondere Strafaufhebungsgrund der „tätigen Reue“ soll dem Täter nicht nur im Falle einer Urkundenfälschung (§ 223 StGB), einer Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 224 StGB), einer Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225 StGB) und einer Datenfälschung (§ 225a StGB), sondern auch im Fall einer Tat nach dem eingefügten § 224a StGB zugute kommen können. Eine Änderung der geltenden Fassung des § 226 StGB ist jedoch nicht erforderlich, weil auf Grund der Formulierung der Bestimmung, dass eine Bestrafung nach den §§ 223 bis 225a bei Vorliegen der Voraussetzungen der tätigen Reue nicht zu erfolgen hat, die neu eingefügte Bestimmung des § 224a miterfasst wird.

Zu Art. I Z 5 (§ 227 StGB):

Die Bestimmung des Art. 4 des RB über Straftaten bezogen auf spezielle Tatmittel verpflichtet die Mitgliedstaaten im ersten Anstrich, für die Tathandlungen des betrügerischen Anfertigens, Annehmens, Sich-Verschaffens, Verkaufens, Weitergebens an eine andere Person oder des Besitzens von Gerätschaften, Gegenständen, Computerprogrammen und anderen Mitteln, die ihrer Beschaffenheit nach zur Begehung einer Fälschung oder Verfälschung eines Zahlungsinstrumentes nach Art. 2 lit. b des RB besonders geeignet sind, Straftaten vorzusehen.

Dieser Verpflichtung wird durch den vorgeschlagenen Tatbestand der Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel in § 241c Rechnung getragen, dessen Ausgestaltung teilweise an das entsprechende Vorbereitungsdelikt des § 227 Abs. 1 StGB betreffend bestimmte besonders geschützte Urkunden iSd § 224 StGB sowie Beglaubigungszeichen angepasst, dessen Formulierung aber überwiegend an den Tatbestand des § 239 StGB betreffend die Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung angelehnt wurde. Insbesondere die Tathandlungen des § 241c entsprechen jenen des § 239, dessen (zuvor mit § 227 Abs. 1 StGB übereinstimmende) Formulierung zuletzt in Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses vom 29.5.2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (RB Eurofälschung 2000; ABl. Nr. L 140 vom 14.6.2000, S. 1) durch das Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden (BGBl. I Nr. 19/2001), leicht modifiziert wurde. Die Streichung der Tathandlung des Feilhaltens in § 239 StGB erfolgte im Zuge dieser Änderung – auf Grund einer Anregung im Begutachtungsverfahren – wegen der Antiquiertheit des Begriffes (Erläuterungen zur RV 345 BlgNR XXI. GP, S. 5).

Aus Anlass der Einfügung des § 241c sollen zum Zwecke der Vereinheitlichung der Formulierung ähnlicher Deliktstypen die Tathandlungen des § 227 Abs. 1 an jene des § 241c angepasst werden, indem das Übernehmen von anderen und der sonstige Besitz aufgenommen und die Tathandlung des „Feilhaltens“ gestrichen werden. Diese Maßnahme stellt darüber hinaus eine Wiederherstellung der Übereinstimmung der Tathandlungen des § 227 Abs. 1 StGB mit jenen des Vorbereitungsdeliktes für Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung nach § 239 StGB dar.

Zu Art. I Z 7 (§ 233 StGB):

Aus Anlass der für Straftaten im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln vorgeschlagenen besonderen Bestimmungen der §§ 241a ff wurde im Rahmen des Begutachtungsverfahrens in mehreren Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zu der im Rahmen des Tatbestands des § 241b vorgesehenen Strafbarkeit des Besitzes ge- oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel (welche ebenso in § 224a hinsichtlich ge- oder verfälschter besonders geschützter Urkunden und in § 241f hinsichtlich entfremdeter unbarer Zahlungsmittel vorgesehen ist) der Besitz von nachgemachtem oder verfälschtem Geld mangels entsprechender Tathandlungen in § 233 Abs. 1 StGB nicht strafbar ist, was als Wertungswiderspruch angesehen wurde. Aus der mangelnden Strafbarkeit des Besitzes von Falschgeld ergibt sich, dass auch der Besitz besonders geschützter Wertpapiere iSd § 237 StGB nicht kriminalisiert ist, weil im Tatbestand des § 237 lediglich auf die §§ 232, 233 und 236 StGB verwiesen wird und dadurch die dort genannten Tathandlungen u.a. in Bezug auf besonders geschützte Wertpapiere mit den in diesen vorgesehenen Strafen bedroht werden. Diese Konsequenz wurde insbesondere im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen § 224a, in welchem (u.a.) auch die Strafbarkeit des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden, zu welchen nach § 224 StGB auch die nicht in § 237 StGB genannten Wertpapiere zählen (soweit sie – künftig – keine unbaren Zahlungsmittel sind), als Wertungswiderspruch angesehen. Ferner wurde im Zuge der Änderung des Tatbestands der Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung nach § 239 StGB durch das Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden (BGBl. I Nr. 19/2001), in Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses vom 29.5.2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (RB Eurofälschung 2000; ABl. Nr. L 140 vom 14.6.2000, S. 1) auch die Tathandlung des Besitzes eines Mittels oder Werkzeuges für eine Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung eingefügt. Aus diesen Gründen erschien daher die Aufnahme der Tathandlung des Besitzes in den Tatbestand des § 233 Abs. 1 Z 1 StGB, die auch eine Strafbarkeit des Besitzes besonders geschützter Wertpapiere nach § 237 StGB zur Folge hat, gerechtfertigt.

Auf Grund dieser Ergänzung des Tatbestands des § 233 Abs. 1 Z 1 StGB erscheint auch eine Anpassung der Überschrift der Bestimmung angezeigt.

Zu Art. I Z 6 und 8 (§§ 241a bis 241g StGB):

Zur Erläuterung der Notwendigkeit der Einfügung eigenständiger Delikte für „Zahlungskarten“ iwS in Ergänzung der bestehenden Bestimmungen des Vermögens- und des Urkundenstrafrechts darf auf die allgemeinen Ausführungen in der Vorbemerkung zu Art. I Z 1, 6 und 8 verwiesen werden. Unter unbaren Zahlungsmitteln iSd des § 74 Abs. 1 Z 9 sind – wie bereits in den Erläuterungen zu Art. I Z 1 erwähnt – Reisescheck, Scheck und Wechsel sowie „Zahlungskarten“ iwS, nämlich insbesondere Kreditkarten, Konto- oder Kundenkarten mit Maestro-Funktion („Bankomatkarten“), aber auch solche ohne Maestro-Funktion (die ja zumindest eine Geldbehebung an Geldausgabeautomaten in den Filialen des kontoführenden Instituts ermöglichen), die „elektronische Geldbörse“ (als solche), aber auch nicht personengebundene und jederzeit übertragbare (inhabertaugliche) Zahlungskarten („prepaid-cards“), wie Wertkarten verschiedener Art, sowie Kunden- und Konsumentenkarten von Handelsunternehmen, wenn diesen die in § 74 Abs. 1 Z 9 umschriebene Zahlungsmittelfunktion zukommt, zu verstehen.

Die Notwendigkeit der Änderung der Überschrift des dreizehnten Abschnitts des StGB ergibt sich aus der Einfügung der im Besonderen für unbare Zahlungsmittel anzuwendenden Bestimmungen.

Die Einordnung dieser Bestimmungen in den dreizehnten Abschnitt über die Sicherheit des (Zahlungs)Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen liegt vor allem in der bargeldvertretenden Zahlungsmitteleigenschaft der genannten Instrumente begründet.

Wie bereits in den Bemerkungen zu Art. I Z 1 erwähnt, ergibt sich aus der Schaffung besonderer Bestimmungen für unbare Zahlungsmittel für sämtliche der hier erfassten Zahlungsmittel, dass bei Vorliegen der Definitionsmerkmale eines unbaren Zahlungsmittels eine allenfalls gleichzeitig gegebene Urkundeneigenschaft zurücktritt und Tathandlungen, die einen Angriff gegen die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln darstellen, ausschließlich nach den Bestimmungen der §§ 241a ff zu beurteilen sind. Eine zusätzliche Subsumtion solcher Tathandlungen unter die Urkundendelikte des zwölften Abschnitts scheidet daher aus, weil unbaren Zahlungsmitteln die über ihre allfällige Urkundenqualität hinausgehende besondere Eigenschaft eines unbaren Zahlungsmittels zuerkannt wird. Sollte jedoch einem unbaren Zahlungsmittel im Tatzeitpunkt neben den besonderen Zahlungsmittelfunktionen auch Wertträgereigenschaft zukommen und bezieht sich die konkrete Tathandlung auf diesen Vermögenswert, so handelt es sich insoweit nicht um eine Tathandlung gegen die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln, sondern um einen Angriff gegen das Individualrechtsgut des fremden Vermögens, der nach den Vermögensdelikten des sechsten Abschnitts zu beurteilen ist. Auch im Fall einer missbräuchlichen Verwendung eines unbaren Zahlungsmittels im Zahlungsverkehr, der die Tathandlungen nach den §§ 241a ff in der Praxis häufig vorgelagert sind, handelt es sich nicht um einen Angriff auf das durch die §§ 241a ff geschützte Rechtsgut der Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln, sondern um Verhaltensweisen, die – wie schon nach derzeitiger Rechtslage – die Tatbestände der §§ 127, 146 und 146, 147 Abs. 1 Z 1 sowie 148a StGB erfüllen (können) und somit Angriffe auf das Individualrechtsgut des fremden Vermögens darstellen. Auf Grund der Unterschiedlichkeit der durch die genannten Bestimmungen geschützten Rechtsgüter sind daher die unter die §§ 241a ff zu subsumierenden Verhaltensweisen und die allenfalls in der Folge mit Hilfe ge- bzw. verfälschter oder entfremdeter unbarer Zahlungsmittel begangenen Vermögensdelikte (mögen sie auch von ein und demselben Täter begangen worden sein) unabhängig voneinander zu beurteilen.

Zu § 241a StGB:

Art. 2 lit. b des EU-Rahmenbeschlusses verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Kriminalisierung der Fälschung oder Verfälschung eines Zahlungsinstrumentes zum Zwecke betrügerischer Verwendung. In Entsprechung dieser Verpflichtung schlägt der vorliegende Entwurf mit der Bestimmung des § 241a ein neues Delikt der Fälschung von unbaren Zahlungsmitteln iSd Definition des § 74 Abs. 1 Z 9 vor, das sich einerseits an der Urkundenfälschung nach § 223 StGB und andererseits an der Geldfälschung nach § 232 StGB orientiert.

Im Sinne des vorgeschlagenen § 241a stellt eine falsche Zahlungskarte her, wer ein unbares Zahlungsmittel mit dem sich aus dem äußeren Erscheinungsbild oder aus dem darauf gespeicherten Datensatz ergebenden Anschein nachmacht, als stamme es von einem bestimmten Aussteller und/oder sei einem bestimmten Inhaber (einschließlich des auf diesen lautenden Girokontos) zuzuordnen. Bei Debit- oder Kreditkarten müssen beide Täuschungselemente zutreffen, bei nicht personengebundenen, jederzeit übertragbaren Zahlungskarten („prepaid cards“) kann nur der Anschein eines bestimmten Ausstellers und des damit verbundenen Wertes fälschlicherweise hervorgerufen werden. Auf Grund der Eigenart und der besonderen Funktionalität von personengebundenen Zahlungskarten, wie Debit- und Kreditkarten, muss hier ein sowohl aussteller- als auch inhaberbezogener Echtheitsbegriff zugrunde gelegt werden. Diese Art der Zahlungskarten kann von einem bestimmten Aussteller (zB X-Bank) nur für eine bestimmte Person und – bei Debitkarten – nur für ein bestimmtes Girokonto (meist derselben Person; anders bei Zusatzkreditkarteninhabern, deren Zahlungen zu Lasten des Girokontos des Hauptkarteninhabers gebucht werden) ausgestellt werden.

Auf Grund der unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten von Zahlungskarten – sowohl für Zahlungen, bei deren Abwicklung (zumindest auch) Menschen eingebunden sind, als auch für Bargeldbehebungen an Geldausgabeautomaten (zB „Bankomat“) und für Zahlungen an Online-Kassen, bei welchen den anwesenden Vertreter des Vertragsunternehmens keine Überprüfungspflichten hinsichtlich der sich (auch) aus dem Erscheinungsbild ergebenden Echtheit der Karte treffen – liegt eine falsche Zahlungskarte auch dann vor, wenn der Anschein der Echtheit bloß durch den – ausschließlich maschinell lesbaren – Datensatz, der auf dem Magnetstreifen oder dem Chip gespeichert wurde, erweckt wird. Dass das äußere Erscheinungsbild dieser Fälschung dem einer echten Karte (besonderes Design des Kartenausstellers, Name und Kontonummer oder Kartennummer eines Karteninhabers) entspricht, ist nicht erforderlich (sog. „White Plastic“ Fälschungen).

Die Herstellung einer falschen Zahlungskarte (oder die Verfälschung einer echten Zahlungskarte) ist – im Gegensatz zum Delikt der Datenfälschung nach § 225a – nicht auf bestimmte Tathandlungen eingeschränkt, sondern kann auf jedwede Art erfolgen. Eine falsche Zahlungskarte kann beispielsweise auch durch Kopieren (Herauslesen, „Skimmen“: vgl. den der E 15 Os 64/00 zugrunde liegenden Sachverhalt) des Datensatzes vom Magnetstreifen einer echten Zahlungskarte und Speichern dieses Datensatzes auf einem Plastikrohling („White Plastic“) erstellt werden, weil selbst eine solche Fälschung – ohne Ausge-staltung des äußeren Erscheinungsbildes der Karte – der missbräuchlichen Verwendung an Geldausgabeautomaten dienen kann.

Eine echte Zahlungskarte verfälscht, wer die lesbaren Schriftzeichen (zB Name oder Kontonummer des Karteninhabers) oder die auf dem Magnetstreifen oder auf dem Chip einer Zahlungskarte gespeicherten Daten (Kontonummer, PIN-Code, Kartenlimit, Gültigkeitsdauer) nachträglich verändert. Die Verfälschung der lesbaren Schriftzeichen kann beispielsweise eine missbräuchliche Verwendung einer Kreditkarte bei einem Vertragsunternehmen, das (noch) Imprinterbelege erstellt, ermöglichen. Die Verfälschung der auf dem Magnetstreifen oder Chip gespeicherten Daten kann der missbräuchlichen Verwendung dieser Zahlungskarte an einem Geldausgabeautomaten (zB „Bankomat“) oder an einer Online-Kasse („Bankomatkassa“) dienen.

Im Gegensatz zu der als Täuschungsvorsatz formulierten überschießenden Innentendenz des § 223 StGB, welche auf den Gebrauch im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache abstellt, wird hier die Formulierung eines Verwendungsvorsatzes vorgeschlagen. Ein Gebrauch im Rechtsverkehr iSd § 223 StGB setzt voraus, dass der Täter durch den Gebrauch der Urkunde eine rechtserhebliche Reaktion eines anderen, irgendeinen Einfluss auf das Rechtsleben bezweckt (Leukauf/Steininger StGB3 § 223 Rz 33). Nach Kienapfel in WK2 § 223 Rz 223 handelt mit dem erweiterten Vorsatz des § 223, wer durch Täuschung über die Echtheit oder Unverfälschtheit einer Urkunde einen anderen zu einem bestimmten Verhalten im Rechtsverkehr veranlassen will. Der Vorsatz des Täters muss daher auf den Gebrauch der falschen oder verfälschten Urkunde gegenüber einem Menschen gerichtet sein.

Demgegenüber können falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel auch zur Behebung von Bargeld an einem Geldausgabeautomaten oder zur Bezahlung an einer Online-Kasse eines Vertragsunternehmens verwendet werden, wobei die Überprüfung der Kartendaten entweder ausschließlich maschinell oder nur unter untergeordneter Beteiligung eines Menschen ohne Überprüfungspflichten hinsichtlich der Echtheit der Karte erfolgt.

Der (erweiterte) Vorsatz des Täters muss daher bei der Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels auf eine der möglichen Verwendungsarten eines solchen gerichtet sein. Einen erweiterten Vorsatz auf Verwendung kennt das StGB bereits bei den Delikten der Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslandes nach § 124 und der Terrorismusfinanzierung nach § 278d. Vergleichbar ist auch der auf Verwertung eines nachgemachten oder verfälschten amtlichen Wertzeichens gerichtete erweiterte Vorsatz in § 238 StGB, worunter (ähnlich wie beim „Ausgeben“ bzw „Weitergeben“ von Falschgeld) jedwede Ausnützung des vorgetäuschten Wertes des Falsifikats, also sowohl das erstmalige Inverkehrbringen als auch jede spätere Verwendung des Wertzeichens als solches zu verstehen sind (Leukauf/Steininger StGB3 § 238 Rz 9).

Der Vorsatz des Täters muss zum Zeitpunkt der Fälschung jedoch lediglich darauf gerichtet sein, dass das konkrete falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel von irgendjemandem zu irgendeinem Zeitpunkt und in irgendjemandes Interesse wie ein echtes verwendet werden wird. Der Täter muss in seinen erweiterten Vorsatz somit nur die allgemeine Zweckbestimmung des Falsifikats aufnehmen.

Die Strafdrohung wurde im Vergleich zu der für § 241a im Ministerialentwurf vorgeschlagenen – auf Grund der Anregungen im Begutachtungsverfahren – auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren angehoben, welche dem ge- oder verfälschten unbaren Zahlungsmitteln innewohnenden Gefahrenpotential für die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit diesen gerecht wird.

Für die Qualifikation der gewerbsmäßigen oder der Begehung einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, durch welche den in der Praxis vorkommenden Fällen des gewerbsmäßigen Verhaltens bzw. jenen des organisierten und arbeitsteiligen Zusammenwirkens begegnet werden soll, wird in § 241a Abs. 2 eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgeschlagen, die im Verhältnis zur Grundstrafdrohung des § 241a Abs. 1 steht.

Zu § 241b StGB:

§ 241b dient der Umsetzung des Art. 2 lit. c des RB in Bezug auf falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel. Zur Umsetzung dieser Verpflichtungen in Bezug auf (iSd RB) „gestohlene“ unbare Zahlungsmittel wird die Bestimmung des § 241f StGB vorgeschlagen.

Das Delikt der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter (oder entfremdeter) unbarer Zahlungsmittel ist als „Nachtat“ der eigentlichen (Diebstahls- bzw.) Fälschungshandlung anzusehen und im Bereich der Vermögensdelikte mit der Hehlerei nach § 164 StGB zu vergleichen. Den Urkundendelikten war ein vergleichbarer Tatbestand bisher fremd, im Bereich der Geldfälschung iwS werden derartige Handlungen durch die §§ 232 Abs. 2, 233, 234 Abs. 2, 236 und 238 Abs. 2 kriminalisiert. Andererseits stellen diese Verhaltensweisen aber auch „Vorbereitungshandlungen“ iwS für eine spätere missbräuchliche Verwendung der in Rede stehenden unbaren Zahlungsmittel dar.

Um daher eine lückenlose Kette zeitlich aufeinanderfolgender strafbarer Verhaltensweisen bis zur missbräuchlichen Verwendung falscher oder verfälschter (oder entfremdeter) unbarer Zahlungsmittel zu schaffen, wird im Sinne der Verpflichtungen aus dem EU-Rahmenbeschluss die Einfügung des Deliktes des § 241b (sowie des § 241f) vorgeschlagen.

Im Fall des unmittelbaren Täters oder sonstigen Tatbeteiligten einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels nach § 241a wäre die Erfüllung des Tatbestandes des § 241b StGB aber als straflose Nachtat anzusehen, weil der Unwert der nachfolgenden Deliktshandlung durch die Haupttat vollständig erfasst ist. [Auch im Verhältnis einer hehlereibegründenden Vortat zur Hehlerei kann der Vortäter weder unmittelbarer Täter noch Bestimmungs- oder Beitragstäter einer anschlussdeliktischen Hehlerei sein (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 164 Rz 4). Im Bereich der entsprechenden Geldfälschungsdelikte ist § 233 als Auffangtatbestand zu § 232 konzipiert und umfasst daher nur jene Sachverhalte, die nicht schon als Geldfälschung zu beurteilen sind; wer daher die Tathandlungen des § 233 als Fälscher, Fälschungsbeteiligter oder Mittelsmann iSd § 232 setzt, verantwortet idR lediglich das Verbrechen der Geldfälschung (Schroll in WK2 § 233 Rz 22). Ein Fälscher jedoch, der Falsifikate ohne den deliktsspezifischen Verteilungsvorsatz nach § 232 Abs. 1 herstellt und erst nachträglich einen solchen Vorsatz fasst sowie durch Ausgabe des Falschgeldes an Dritte umsetzt, haftet hingegen nach § 233 Abs. 1 Z 2 (Schroll aaO Rz 8).]

Sollte jedoch der unmittelbare Täter des § 241b dasselbe falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel selbst auch im Rechts- und Zahlungsverkehr zur Begehung eines Vermögensdeliktes missbräuchlich verwenden, wird – wie in den einleitenden Bemerkungen zu Art. I Z 6 und 8 erwähnt – wegen der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter die Strafbarkeit nach § 241b (ebenso wenig wie jene nach den §§ 241a, 241c, 241e und 241f) durch die Strafbarkeit wegen des nachfolgenden Vermögensdeliktes nicht konsumiert. Hinsichtlich des Verhältnisses zu den Urkundendelikten des zwölften Abschnitts (hier im Besonderen zum vergleichbaren Tatbestand des § 224a) darf auf die allgemeinen Ausführungen in den einleitenden Bemerkungen zu Art. I Z 6 und 8 verwiesen werden.

Die Tathandlungen des § 241b entsprechen überwiegend jenen des § 227 Abs. 1 StGB in der Fassung dieses Entwurfes sowie jenen des vorgeschlagenen § 241c (mit Ausnahme des hier nicht passenden Anfertigens) und stehen im Einklang mit den in Art. 2 lit. c (und auch in Art. 4) des RB genannten Verhaltensweisen („annehmen“ kann mit „übernehmen“, „verkaufen“ und „weitergeben“ mit einem anderen „verschaffen“ und „überlassen“ gleichgesetzt werden). Auf Grund der Verpflichtung aus dem Art. 2 lit. c des RB, im nationalen Recht auch die Strafbarkeit des Transports derartiger unbarer Zahlungsmittel vorzusehen, wird ferner die Tathandlung des Beförderns vorgeschlagen, welche im StGB idgF bereits in den Delikten des unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial oder radioaktiven Stoffen nach § 177b Abs. 1, der pornographischen Darstellungen mit Unmündigen nach § 207a Abs. 1 Z 1, des Menschenhandels nach § 217 Abs. 2 und der Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes nach 233 Abs. 1 Z 1 Verwendung findet.

Da es sich beim Delikt des § 241b – wie erwähnt – zwar um eine „Nachtat“ zur Fälschung eines unbaren Zahlungmittels, aber – ebenso wie bei § 241a – um eine allfällige „Vorbereitungshandlung“ für eine spätere missbräuchliche Verwendung der in Rede stehenden Zahlungsmittel handelt, wird auch hier – neben dem Tatvorsatz – die Formulierung eines erweiterten Vorsatzes vorgeschlagen, der auf eine künftige Verwendung des unbaren Zahlungsmittels durch wen und in wessen Interesse auch immer gerichtet sein muss (siehe dazu im Einzelnen bei § 241a).

Für das Delikt des § 241b wird – Anregungen im Begutachtungsverfahren folgend – nunmehr eine Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vorgeschlagen, welche dem Unwert der Tathandlungen angemessen erscheint und nicht in einem unausgewogenen Verhältnis zum Vorbereitungsdelikt des § 241c steht. Diese Strafdrohung steht aber auch in einem angemessenen Verhältnis zu der im § 241a für das Delikt der Fälschung von unbaren Zahlungsmitteln vorgesehenen Strafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, weil das Fälschen von unbaren Zahlungsmitteln schwerer wiegen muss als das bloße „Verhandeln“ der Falsifikate.

Zu § 241c StGB:

§ 241c dient der Umsetzung des Art. 4 erster Anstrich des EU-Rahmenbeschlusses und entspricht systematisch der Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen nach § 227 StGB idgF und der Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung nach § 239 StGB. Die Formulierung, insbesondere der Tathandlungen, wurde an § 239 StGB angelehnt, der zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 19/2001 in Umsetzung des (ersten) RB Eurofälschung vom 29.5.2000 geändert wurde (siehe dazu auch die Erläuterungen zu Art. I Z 5).

Die vorgeschlagenen Tathandlungen (anfertigen, übernehmen, sich verschaffen, überlassen oder sonst besitzen) entsprechen den in Art. 4 vorgesehenen Tathandlungen. „Annehmen“ kann mit „übernehmen“, „verkaufen“ und „weitergeben“ mit einem anderen „verschaffen“ und „überlassen“ gleichgesetzt werden.

Gerätschaften und Gegenstände iSd Art. 4 RB können unter die in §§ 227 und 239 StGB schon bisher verwendete Terminologie eines „Mittels“ oder „Werkzeuges“ subsumiert werden. Von einer gesonderten Erwähnung des – in Art. 4 erster Anstrich des RB ausdrücklich genannten – Computerprogramms als Fälschungsmittel wurde Abstand genommen. Im Zusammenhang mit der Änderung des Deliktes der Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung nach § 239 StGB durch das erwähnte Bundesgesetz (BGBl I Nr. 19/2001) zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 lit. d des RB Eurofälschung vom 29.5.2000 (ABl. Nr. L 140 vom 14.6.2000, S. 1), welche in Bezug auf Geldfälschung inhaltlich Art. 4 erster Anstrich des RB Unbare Zahlungsmittel entspricht, entschied sich der Gesetzgeber gegen eine ausdrückliche Anführung von „Computerprogrammen“, weil diese unschwer unter den allgemeinen Begriff „Mittel“ subsumiert werden können (Erläuterungen zur RV 345 BlgNR XXI. GP, S. 5). Diese Ansicht wird auch für die Zwecke des vorliegenden Entwurfes aufrecht erhalten.

Neben dem Tatvorsatz muss der erweiterte Vorsatz des Täters, für welchen „dolus eventualis“ genügt, (entsprechend der Systematik der §§ 227 Abs. 1 und 239 StGB) auf die Ermöglichung einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels gerichtet sein.

Die vorgeschlagene Strafdrohung von bis zu einem Jahr entspricht der in § 227 Abs. 1 StGB schon in der derzeit geltenden Fassung für die Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen vorgesehenen Freiheitsstrafe und steht auch in angemessenem Verhältnis sowohl zur Fälschung bzw. Verfälschung des unbaren Zahlungsmittels nach § 241a als auch zu Annahme, Weitergabe und Besitz der Falsifikate nach § 241b.

Zu § 241d StGB:

Die Aufnahme des besonderen Strafaufhebungsgrundes der „tätigen Reue“ auch für die Delikte der Fälschung von unbaren Zahlungsmitteln iwS entspricht der Systematik des StGB im Zusammenhang mit den Delikten der Urkunden-, Daten- und Geldfälschung sowie den jeweiligen Vorbereitungsdelikten. Die diesen Strafaufhebungsgründen zugrunde liegende Erwägung, dass es dann nicht der Bestrafung bedarf, wenn der Täter rechtzeitig und freiwillig die Gefahr des Gebrauchs des Falsifikats im Rechtsverkehr bzw. die Gefahr des In-Verkehr-Setzens von Falschgeld beseitigt, muss in gleicher Weise für die Fälschung oder Vorbereitung der Fälschung von unbaren Zahlungsmitteln gelten, wenn der Täter die Gefahr der Verwendung der Falsifikate oder der Fälschungsmittel beseitigt. Dieser Strafaufhebungsgrund knüpft ferner an die Erwägung an, dass die Pönalisierung des Vorbereitungsstadiums eine weitgehende Strafbarkeitsvorverlagerung bedeutet und daher eines entsprechenden Ventils bedarf (Kienapfel in WK2 § 226 Rz 3).

Für § 241d wird eine Formulierung in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen des § 226 StGB hinsichtlich der Delikte der Urkunden-, Beglaubigungszeichen- und Datenfälschung (§§ 223 bis 225a StGB) sowie des § 227 Abs. 2 StGB hinsichtlich des diesbezüglichen Vorbereitungsdeliktes vorgeschlagen, weil die dort festgelegten Voraussetzungen der „tätigen Reue“ ebenso auf die Delikte im Zusammenhang mit der Fälschung von unbaren Zahlungsmitteln angewendet werden können. Ungeachtet der von der Bestimmung des § 240 Abs. 1 teilweise abweichenden Formulierung gelangt der Strafaufhebungsgrund des § 241d auf Grund der formulierten Generalklausel, dass die Gefahr der in Rede stehenden Verwendung auch „auf andere Art“ beseitigt werden kann, jedenfalls auch in den in § 240 Abs. 1 Z 1 näher umschriebenen Fällen zur Anwendung. Die Aufgabe der Tathandlung vor Deliktsvollendung ist in beiden Fällen nach den Kriterien eines Rücktritts vom Versuch zu beurteilen (s. auch Schroll in WK2 § 240 Rz 5 f.)

Da die Kriminalisierungsverpflichtungen des Art. 2 lit. b, des Art. 2 lit. c (in Bezug auf falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel) und des Art. 4 erster Anstrich durch die §§ 241a, 241b und 241c erfüllt werden, widerspricht die Aufnahme eines solchen Strafaufhebungsgrundes – der auch der Systematik des StGB entspricht – nicht dem EU-Rahmenbeschluss.

Zu § 241e StGB:

In Umsetzung der Bestimmung des Art. 2 lit. a des EU-Rahmenbeschlusses wird ein besonderer Tatbestand der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel vorgeschlagen.

Da unbare Zahlungsmittel iSd Definition des vorgeschlagenen § 74 Abs. 1 Z 9 (neben Wechsel, Scheck und Reisescheck auch „Zahlungskarten“ iwS) – wie in der Vorbemerkung erwähnt – entweder als Wertträger (z.B. aufgeladene „elektronische Geldbörse“, prepaid cards) oder als Urkunden (z.B. Kreditkarten) oder sowohl als Wertträger als auch als Urkunden (nicht personengebundene Monatskarten eines Verkehrsmittels) angesehen werden oder aber in keine der beiden Kategorien eingeordnet werden können („Bankomatkarten“, welchen seit 1.1.2002 grundsätzlich keine Scheckkartenfunktion mehr zukommt), wäre nach derzeit geltender Rechtslage eine (zumindest überwiegend) einheitliche strafrechtliche Beurteilung von Handlungen des „Diebstahls“ für die unterschiedlichen Arten der „Zahlungskarten“ iwS nicht möglich. Wie beim Delikt der Fälschung von unbaren Zahlungsmitteln erscheint daher auch im Fall des „Diebstahls“ derselben die Schaffung eines besonderen Tatbestandes zweckmäßiger, um den Verpflichtungen aus dem EU-Rahmenbeschluss angemessen nachzukommen.

Durch den vorgeschlagenen Tatbestand des § 241e Abs. 1 sollen jene Fälle der Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels erfasst werden, in welchen der (erweiterte) Vorsatz des Täters entweder auf eine künftige missbräuchliche Verwendung im bargeldlosen Zahlungsverkehr, worunter auch die Behebung von Bargeld an einem Geldausgabeautomaten zu verstehen ist, oder auf die Ermöglichung einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels gerichtet ist.

Im ersten Fall des Abs. 1 stellt die Entfremdung daher eine „Vorbereitungshandlung“ zum Missbrauch des unbaren Zahlungsmittels zum Zwecke der unrechtmäßigen Bereicherung im Wege eines Vermögensdelikts dar, im zweiten Fall des Abs. 1 ist sie als „Vorbereitungshandlung“ zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels nach § 241a anzusehen.

Auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Betruges nach § 146 StGB unter Benützung dieses unbaren Zahlungsmittels oder einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels nach § 241a StGB durch denselben Täter wird jedoch der eigenständige Deliktsunwert der Entfremdung nicht durch die spätere Erfüllung (auch) der genannten Tatbestände abgegolten (keine Konsumtion). In Bezug auf das Verhältnis des § 241e Abs. 1 zu später – allenfalls auch von demselben Täter – begangenen Vermögensdelikten liegt die Annahme der Konkurrenz auch in der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter begründet, zumal die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels einen Angriff auf die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln darstellt, während die spätere missbräuchliche Verwendung dieses Zahlungsmittels gegen fremdes Vermögen gerichtet ist.

Wie bereits in der Vorbemerkung zu Art. I Z 1, 6 und 8 erwähnt, ist jedoch festzuhalten, dass jene Sonderfälle, in welchen bestimmten unbaren Zahlungsmitteln – für sich genommen – Wertträgereigenschaft zukommt (z.B.: aufgeladene elektronische Geldbörse), zur Wahrung der grundsätzlichen Strukturen des StGB nicht aus der Systematik der Vermögensdelikte herausgelöst werden sollen. Wer sich daher ein unbares Zahlungsmittel iSd Definition des § 74 Abs. 1 Z 9 StGB, das (wenn auch nur im Tatzeitpunkt) selbständiger Wertträger ist (z.B.: aufgeladene „elektronische Geldbörse“) mit dem Vorsatz verschafft, sich oder einen Dritten (unmittelbar) durch Zueignung des unbaren Zahlungsmittels unrechtmäßig zu bereichern, soll dafür weiterhin nach den Vermögensdelikten der §§ 127 ff. StGB zu bestrafen sein.

Auf Grund der Multifunktionalität der derzeit existierenden unbaren Zahlungsmittel ist der konkrete Fall der Wegnahme einer im Tatzeitpunkt mit einem bestimmten Geldwert aufgeladenen elektronischen Geldbörse besonders hervorzuheben. Dieser Geldwert stellt einen Vermögenswert dar, über den der „Dieb“ ebenso wie der berechtigte Inhaber der elektronischen Geldbörse ohne weitere Voraussetzungen (ohne Eingabe eines PIN-Codes) im Zahlungsverkehr verfügen kann. Dieser Geldwert, der vom berechtigen Inhaber zuvor zu Lasten seines Kontos auf die elektronische Geldbörse aufgebucht wurde, steht solange in der Verfügungsmacht des Berechtigten als sich auch die elektronische Geldbörse (bzw. das jeweilige körperliche Trägermedium) in seiner Verfügungsmacht befindet. Durch die Wegnahme einer elektronischen Geldbörse, die durch den aufgebuchten Geldwert zum Wertträger wird, kann sich der Täter somit unmittelbar bereichern. Sollte der (Eventual-)Vorsatz des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme einer mit einem Geldwert aufgeladenen elektronischen Geldbörse, deren Aufladung durch den berechtigten Inhaber er beispielsweise zuvor beobachtet hat, auf eine Bereicherung durch dieses Guthaben gerichtet sein, so ist (für diesen Fall) der Tatbestand des Diebstahls nach § 127 StGB als erfüllt anzusehen (Zu welchem späteren Zeitpunkt bzw. bei welcher Gelegenheit hingegen der Täter das Guthaben im Zahlungsverkehr, z.B. an einer Chip-Kasse, einzusetzen beabsichtigt, ist – ebenso wie im vergleichbaren Fall des späteren Ausgebens von gestohlenem Bargeld – für die Erfüllung des Tatbestands des Diebstahls nicht von Bedeutung, weil die Vermögensschädigung bereits zum Zeitpunkt der Entziehung der elektronischen Geldbörse und damit des konkreten Geldwertes aus der Verfügungsmacht des berechtigten Inhabers eintritt.). In jenem Fall, in dem der Täter die mit einem Geldwert aufgeladene elektronische Geldbörse ohne Zueignungsvorsatz in seinen Gewahrsam gebracht hat, sich diese in der Folge aber mit Bereicherungsvorsatz zueignet, ist beispielsweise der Tatbestand der Unterschlagung nach § 134 Abs. 2 StGB als erfüllt anzusehen. Der bedingte Vorsatz eines Täters kann bei der Wegnahme einer Brieftasche daher gleichermaßen auf die Wegnahme von Bargeld und die Wegnahme einer aufgeladenen elektronischen Geldbörse, deren Guthabensstand im Übrigen durch handelsübliche Lesegeräte ohne weitere Voraussetzungen überprüft werden kann, gerichtet sein, die Bereicherung des Täters erfolgt in Bezug auf beide Tatobjekte unmittelbar durch die Wegnahme. In diesen Fällen der Wegnahme, Unterschlagung oder sonstigen Zueignung einer aufgeladenen elektronischen Geldbörse im Sinne der Vermögensdelikte kann eine gleichzeitige Subsumtion der Tathandlung des Sich-Verschaffens unter § 241e Abs. 1 1. Satz nur dann in Betracht kommen, wenn die aufgeladene elektronische Geldbörse auf einem anderen Zahlungsmittel (wie beispielsweise auf einer „Bankomatkarte“) aufgebracht ist, dem überdies noch andere Funktionen bargeldlosen Zahlungsverkehrs (einschließlich der Behebung von Bargeld an Geldausgabeautomaten) zukommen. Sollte der Vorsatz des Täters zum Zeitpunkt des Sich-Verschaffens einer Bankomatkarte – unabhängig von seinem Vorsatz auf unmittelbare Bereicherung durch das auf der elektronischen Geldbörse – auch darauf gerichtet sein, dass die Bankomatkarte unter Ausnützung einer ihrer sonstigen Funktionen zu einem späteren Zeitpunkt von irgendeinem (ihm vielleicht noch nicht bekannten Täter) missbräuchlich verwendet und dadurch der künftige Täter des Vermögensdeliktes oder ein Dritter unrechtmäßig bereichert werden soll, so ist unabhängig vom Vorliegen eines Diebstahls nach § 127 StGB in Bezug auf die aufgeladene elektronische Geldbörse von der Erfüllung des Tatbestands des § 241e Abs. 1 1. Satz in Bezug auf die Bankomatkarte auszugehen. Angesichts der unterschiedlichen Tatobjekte (die aufgeladene elektronische Geldbörse als Wertträger und die Bankomatkarte mit ihren sonstigen Funktionen ohne Wertträgereigenschaft) sowie der Unterschiedlichkeit der durch die Vermögensdelikte einerseits und das Delikt des § 241e (Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln) andererseits geschützten Rechtsgüter scheidet die Annahme der Konsumtion des § 241e Abs. 1 durch die Erfüllung des Tatbestands des § 127 StGB in dieser Sachverhaltskonstellation aus (echte Idealkonkurrenz). Ebenso ist in dem Fall, in dem der Vorsatz des Täters sowohl auf Zueignung der mit einem Geldwert aufgeladenen elektronischen Geldbörse und Bereicherung hiedurch als auch auf die Ermöglichung der (künftigen) Fälschung der Bankomatkarte durch wen auch immer gerichtet ist, von einer Erfüllung des Tatbestandes des § 241e Abs. 1 2. Satz neben dem Vorliegen des Delikts des Diebstahls nach § 127 StGB in Bezug auf die aufgeladene elektronische Geldbörse auszugehen.

Zum Zwecke der eindeutigen Unterscheidung zwischen einem Diebstahl eines unbaren Zahlungsmittels iSd §§ 127 ff. StGB und einer Entfremdung eines Zahlungsmittels ohne selbständige Wertträgereigenschaft iSd hier vorgeschlagenen § 241e wurde zur Umschreibung der Tathandlung der allgemeine Begriff des „Sich-Verschaffens“ gewählt, der – im Gegensatz zu den Tathandlungen der Vermögensdelikte (z.B.: „zueignen“ in § 133 StGB) – nicht schon begrifflich eine Vermehrung des Tätervermögens durch diese Handlung verlangt, wofür die Wertträgereigenschaft des weggenommenen Objektes Voraussetzung wäre. Mit der Tathandlung des „Sich-Verschaffens“ ist daher das faktische „An-Sich-Nehmen“ eines fremden unbaren Zahlungsmittels gemeint. Für die Beurteilung einer Entfremdung iSd § 241e ist die Art und Weise der Verschaffung des Gewahrsams ohne Bedeutung. Ein „Sich-Verschaffen“ soll vorliegen, gleichgültig ob der Täter das unbare Zahlungsmittel durch Bruch des Gewahrsams des berechtigten Karteninhabers, durch Behalten eines gefundenen, eines ihm sonst zugekommenen oder eines anvertrauten Zahlungsmittels oder durch Verleitung des berechtigten Karteninhabers zur Herausgabe durch Täuschung über Tatsachen erlangt hat.

Gegenstand einer Entfremdung ist in allen Fällen des § 241e – in Anlehnung an die Formulierung des § 229 Abs. 1 StGB – ein unbares Zahlungsmittel, über das der Täter nicht oder nicht allein verfügen darf. In Anbetracht des Umstandes, dass einzelne Zahlungskarten nach der Ausgabe an den Karteninhaber weiterhin im Eigentum des ausstellenden Instituts stehen, war hier auf das Kriterium der Verfügungsberechtigung abzustellen.

Im ersten Deliktsfall des § 241e Abs. 1 muss der erweiterte Vorsatz des Täters darauf gerichtet sein, dass das konkrete Zahlungsmittel künftig von ihm oder irgendeiner (ihm gegebenenfalls noch nicht bekannten) anderen Person im bargeldlosen Zahlungsverkehr iwS (worunter auch die Behebung von Bargeld an einem Geldausgabeautomaten zu verstehen ist) verwendet werde, wodurch der spätere Täter der missbräuchlichen Verwendung oder ein Dritter unrechtmäßig bereichert werden soll. Durch die Formulierung des erweiterten Vorsatzes in diesem Deliktsfall („...mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde,...“) soll der Unterschied zum Bereicherungsvorsatz der Vermögensdelikte, der auf eine unmittelbare Bereicherung durch die Zueignung des fremden Vermögenswertes gerichtet sein muss, möglichst verdeutlicht werden. Auch durch den ersten Deliktsfall des § 241e Abs. 1 wird nicht das Individualrechtsgut des fremden Vermögens, sondern das allgemeine Rechtsgut der Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln geschützt, weshalb der hier formulierte erweiterte Vorsatz mit dem Vorsatz auf unmittelbare Bereicherung im Rahmen der Vermögensdelikte nicht vergleichbar ist. Die Aufnahme des erweiterten Vorsatzes dient hier – ebenso wie im zweiten Deliktsfall des § 241e Abs. 1 und in § 241e Abs. 3 (s. dazu unten) – der Einschränkung der Kriminalisierung bestimmter Verhaltensweisen, weil nicht jedes Sich-Verschaffen (oder Unterdrücken) eines unbaren Zahlungsmittels, sondern nur eine zu einem bestimmten Zweck (spätere missbräuchliche Verwendung, die zu einer Bereicherung eines künftigen Täters oder eines Dritten führt; Ermöglichung einer Fälschung des unbaren Zahlungsmittels; Verhinderung der Verwendung des unbaren Zahlungsmittels durch den berechtigten Inhaber) erfolgte Entfremdung strafbar sein soll.

Im zweiten Deliktsfall des § 241e Abs. 1 muss der über den allgemeinen Tatvorsatz hinausgehende erweiterte Vorsatz des Täters auf die Ermöglichung der künftigen Begehung einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels durch die Entfremdung gerichtet sein, wobei der Täter die (konkrete) Person des künftigen Fälschers weder kennen noch in seinen Vorsatz aufnehmen muss. Ebenso wie im Fall der Fälschung von unbaren Zahlungsmitteln nach § 241a muss der Täter in seinen erweiterten Vorsatz somit nur die allgemeine Zweckbestimmung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels aufnehmen.

In § 241e Abs. 1 ist auf Grund der Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren nunmehr eine Strafdrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen, die auch im Verhältnis zum Delikt der Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels angemessen erscheint, welche im Vergleich zur Entfremdung eine höhere Gefahr für die Sicherheit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs darstellt.

Ebenso wie im § 241a soll für die gewerbsmäßige oder die Begehung einer Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in § 241e Abs. 2 ein höherer Strafsatz vorgesehen werden. Im Sinne der Anregungen im Begutachtungsverfahren wird nunmehr für beide Qualifikationen eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgeschlagen, die im Einklang mit der für diese Qualifikationen im § 241a Abs. 2 vorgesehenen Strafdrohung steht. Ferner erscheint diese im Verhältnis zur Grundstrafdrohung des § 241e Abs. 1 von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe angemessen.

Auf Grund mehrerer Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren wurde in § 241e überdies der – § 229 Abs. 1 entsprechende – Deliktsfall des Abs. 3 aufgenommen, um auch jene Fälle abzudecken, in denen der Vorsatz des Täters zwar nicht die besonderen Zweckbestimmungen des Abs. 1 umfasst, aber darauf gerichtet ist, die Verwendung des unbaren Zahlungsmittels durch den berechtigten Inhaber im Rechtsverkehr durch Vernichtung, Beschädigung oder Unterdrückung des Zahlungsmittels zu verhindern. Durch die Ergänzung des Tatbestands des § 241e um diesen Deliktsfall sollen allfällige Strafbarkeitslücken vermieden werden, zumal eine Subsumtion dieser Tathandlungen in Bezug auf solche unbare Zahlungsmittel, welchen bisher Urkundenqualität zuerkannt wurde, (auch) unter § 229 Abs. 1 StGB nach Einfügung der besonderen Bestimmungen der §§ 241a ff nicht in Betracht kommt (zum Verhältnis der §§ 241a ff zu den Urkundendelikten des zwölften Abschnitts siehe die einleitenden Ausfühungen zu Art. I Z 6 und 8).

Die in § 241e Abs. 3 vorgeschlagene Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe entspricht jener der Urkundenunterdrückung des § 229 Abs. 1 StGB und steht in angemessenem Verhältnis zur Strafdrohung des § 241e Abs. 1, dessen Tathandlungen angesichts der vom (erweiterten) Vorsatz des Täters umfassten Zweckbestimmungen ein höheres Gefahrenpotential im Hinblick auf das allgemeine Interesse der Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln darstellen.

Zu § 241f StGB:

§ 241f dient in Bezug auf entfremdete unbare Zahlungsmittel, ebenso wie § 241b in Bezug auf falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel, der Umsetzung des Art. 2 lit. c des EU-Rahmenbeschlusses.

Wie bereits in den Erläuterungen zu § 241b, auf welche auch zur Begründung des § 241f verwiesen werden darf, ausgeführt, ist das Delikt der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes entfremdeter unbarer Zahlungsmittel als „Nachtat“ der eigentlichen Entfremdungshandlung anzusehen und stellt andererseits aber auch eine Vorbereitungshandlung für eine spätere missbräuchliche Verwendung oder Fälschung des unbaren Zahlungsmittels dar. Um daher im Sinne der Verpflichtungen aus dem EU-Rahmenbeschluss die Strafbarkeit aller zeitlich aufeinanderfolgenden, aber möglicherweise durch verschiedene Täter gesetzten Verhaltensweisen bis zur missbräuchlichen Verwendung des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels oder eines – mit Hilfe des entfremdeten hergestellten – falschen oder verfälschten unbaren Zahlungsmittels zu gewährleisten, wird (neben § 241b) die Einfügung des Deliktes des § 241f vorgeschlagen.

Ebenso wie bei § 241b gilt jedoch, dass für den unmittelbaren Täter oder sonstigen Tatbeteiligten einer Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels nach § 241e StGB die Annahme, Weitergabe oder der Besitz desselben iSd § 241f nur eine straflose Nachtat darstellt (siehe dazu die nähere Erläuterung bei § 241b).

Auch zu den vorgeschlagenen Tathandlungen des § 241f, welche jenen des § 241b entsprechen, darf auf die Erläuterungen zu § 241b verwiesen werden.

Da es sich beim Delikt des § 241f zwar um eine „Nachtat“ zur Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels, aber ebenso wie bei § 241e um eine Vorbereitungshandlung für eine spätere missbräuchliche Verwendung, durch die der Täter oder ein Dritter unrechtmäßig bereichert werden soll, oder für eine spätere Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels handelt, wird auch hier die Formulierung eines erweiterten Vorsatzes vorgeschlagen, der auf eine der beiden allgemeinen Zweckbestimmungen gerichtet sein muss (siehe im einzelnen dazu bei § 241e). Der in § 241f Abs. 1 erster Fall vorgesehene erweiterte Vorsatz ist auch hier nicht mit dem Bereicherungsvorsatz der Vermögensdelikte vergleichbar; eine Konsumtion des  § 241f Abs. 1 erster Fall durch die nachfolgende Begehung eines Vermögensdeliktes durch den Täter scheidet auch hier auf Grund der Unterschiedlichkeit der geschützten Rechtsgüter aus (s. dazu ebenfalls oben zu § 241e).

Für das der Entfremdung zeitlich nachfolgende Delikt der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes des unbaren Zahlungsmittels wird auf Grund der Anregungen im Begutachtungsverfahren eine Strafdrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe vorgeschlagen, die in angemessenem Verhältnis zu der ebenfalls nunmehr höheren Strafdrohung des § 241e Abs. 1 steht.  Auch in dem § 241f entsprechenden Delikt des § 241b für falsche und verfälschte unbare Zahlungsmittel wird dieselbe Strafdrohung vorgeschlagen, worin eine Gleichbehandlung hinsichtlich des diesen Tathandlungen innewohnenden Unwertes – ohne Unterschied des „verhandelten“ Objektes – zu sehen ist.

Zu § 241g StGB:

Die Aufnahme eines besonderen Strafaufhebungsgrundes der „tätigen Reue“ auch für die Delikte der §§ 241e und 241f entspricht der Systematik des StGB im Zusammenhang mit den Delikten der Urkunden-, Daten- und Geldfälschung sowie mit den Vermögensdelikten (§ 167 StGB).

Da die Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels nach § 241e sowie die Annahme, Weitergabe oder der Besitz eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels nach § 241f auf Grund des sich aus dem formulierten erweiterten Vorsatz ergebenden Konzeptes „Vorbereitungshandlungen“ für eine spätere missbräuchliche Verwendung des Zahlungsmittels, die zu einer unrechtmäßigen Bereicherung führt, oder für eine spätere Fälschung darstellen, soll eine Strafaufhebung – in Anlehnung an den Grundgedanken der Bestimmung des § 16 StGB über den Rücktritt vom Versuch – für schadensvermeidendes Verhalten zur Anwendung gelangen.

Nach § 241g ist wesentlich, dass die aus der Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels entstandene Gefahr für die Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln, die in einer künftigen missbräuchlichen Verwendung oder Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels liegt, (endgültig) beseitigt wird. Dies kann entweder durch Übergabe des entfremdeten unbaren Zahlungsmittels an die Behörde oder auf sonstige Art, die zu einer endgültigen Beseitigung der genannten Gefahr führt, erfolgen. Die in § 241d vorgesehene Reuehandlung der Vernichtung des unbaren Zahlungsmittels kommt hier nicht in Betracht. Unter der in § 241g formulierten Generalklausel, dass die Gefahr der in Rede stehenden Verwendung auch auf andere Art beseitigt werden kann, kann im Fall eines entfremdeten unbaren Zahlungsmittels jedoch auch die Rückgabe desselben an den berechtigten Karteninhaber verstanden werden, wodurch die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung oder einer Verwendung zur Fälschung ebenfalls endgültig hintangehalten werden kann.

Ebenso wie in der Bestimmung des § 241d über „tätige Reue“ bei Delikten der Fälschung von unbaren Zahlungsmitteln iwS, die ihrerseits § 226 StGB nachgebildet wurde, soll auch hier – unter den besonderen Voraussetzungen des Abs. 2 – eine tätige Reue durch bloßes Bemühen vorgesehen werden.

Da die Kriminalisierungsverpflichtungen des Art. 2 lit. a und des Art. 2 lit. c (in Bezug auf entfremdete unbare Zahlungsmittel) durch die §§ 241e und 241f erfüllt werden, widerspricht die Aufnahme eines solchen Strafaufhebungsgrundes – der auch der Systematik des StGB entspricht – nicht dem EU-Rahmenbeschluss.

Zu Art. I Z 9 (§ 278 StGB):

Da Tathandlungen im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln in der Praxis häufig durch organisiertes oder arbeitsteiliges Zusammenwirken gesetzt werden, wird eine Ergänzung der Vereinigungsdelikte in § 278 Abs. 2, zu deren Begehung sich eine kriminelle Vereinigung zusammenschließen kann, um die Tatbestände im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln vorgeschlagen.

Wenngleich die Sicherheit des Verkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln insbesondere in der Abgrenzung zu den Vermögens- und den Urkundendelikten durchaus als als eigenständig geschütztes Rechtsgut anzusehen ist, kann für die Zwecke der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 278a StGB eine ausdrückliche Erwähnung der unbaren Zahlungsmittel im Katalog der Z 1 – ungeachtet des dort erwähnten „Falschgeldes“ – insofern unterbleiben, als die Bestimmungen der §§ 241a ff als von den dort genannten „strafbaren Handlungen, die das Vermögen bedrohen,“ mitumfasst angesehen werden können. Kriminelle Zusammenschlüsse, die auf die Begehung von strafbaren Handlungen nach den §§ 241a ff ausgerichtet sind, erfüllen daher – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – das Tatbild des § 278a StGB.


Textgegenüberstellung

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

 

Bisherige Fassung:

 

 

Vorgeschlagene Fassung:

 

 

Andere Begriffsbestimmungen

 

 

Andere Begriffsbestimmungen

 

 

§ 74. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

           1. ...

           2. ...

           3. ...

           4. ...

         4a. ...

         4b. ...

         4c. ...

           5. ...

           6. ...

           7. ...

           8. Computersystem: sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen.

 

 

§ 74. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

           1. ...

           2. ...

           3. ...

           4. ...

         4a. ...

         4b. ...

         4c. ...

           5. ...

           6. ...

           7. ...

           8. Computersystem: sowohl einzelne als auch verbundene Vorrichtungen, die der automationsunterstützten Datenverarbeitung dienen;

           9. unbares Zahlungsmittel: jedes personengebundene oder übertragbare körperliche Zahlungsmittel, das den Aussteller erkennen lässt, durch Codierung, Ausgestaltung oder Unterschrift gegen Fälschung oder missbräuchliche Verwendung geschützt ist und im Rechtsverkehr bargeldvertretende Funktion hat oder der Ausgabe von Bargeld dient.

 

 

(2) ...

 

 

(2) ...

 

 

Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten

 

 

Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten

 

 

§ 126c. (1) Wer

 

 

§ 126c. (1) Wer

 

 

           1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a), einer Datenbeschädigung (§ 126a) oder einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder

 

 

           1. ein Computerprogramm, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zur Begehung eines widerrechtlichen Zugriffs auf ein Computersystem (§ 118a), einer Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119), eines missbräuchlichen Abfangens von Daten (§ 119a), einer Datenbeschädigung (§ 126a), einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a) geschaffen oder adaptiert worden ist, oder eine vergleichbare solche Vorrichtung oder

 

 

           2. ...

 

 

           2. ...

 

 

         mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert oder sonst zugänglich macht, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

 

         mit dem Vorsatz herstellt, einführt, vertreibt, veräußert, sonst zugänglich macht, sich verschafft oder besitzt, dass sie zur Begehung einer der in Z 1 genannten strafbaren Handlungen gebraucht werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 

 

 (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a oder 126b bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

 

 

 (2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig verhindert, dass das in Abs. 1 genannte Computerprogramm oder die damit vergleichbare Vorrichtung oder das Passwort, der Zugangscode oder die damit vergleichbaren Daten in der in den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b oder § 148a bezeichneten Weise gebraucht werden. Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

 

 

Schwerer Betrug

 

 

Schwerer Betrug

 

 

§ 147. (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung

 

 

§ 147. (1) Wer einen Betrug begeht, indem er zur Täuschung

 

 

           1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt,

 

 

           1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein falsches, verfälschtes oder entfremdetes unbares Zahlungsmittel, falsche oder verfälschte Daten, ein anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges Meßgerät benützt,

 

 

           2. ...

 

 

            2 ...

 

 

           3. ...

 

 

            3 ...

 

 

          ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

 

          ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

 

(2) ...

 

 

(2) ...

 

 

(3) ...

 

 

(3) ...

 

 

 

 

 

Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden

 

 

 

 

 

§ 224a. Wer eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde (§ 224) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

 

 

Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden oder Beglaubigungszeichen

 

 

Vorbereitung der Fälschung besonders geschützter Urkunden oder Beglaubigungszeichen

 

 

§ 227. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 224), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225) zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält oder einem anderen überlässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

 

 

§ 227. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist (§ 224), oder eine Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225) zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

 

 

(2) ...

 

 

(2) ...

 

 

Dreizehnter Abschnitt

 

 

Dreizehnter Abschnitt

 

 

Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen

 

 

Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln

 

 

Weitergabe nachgemachten oder verfälschten Geldes

 

 

Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes

 

 

§ 233. (1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld

 

 

§ 233. (1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld

 

 

           1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt oder sich sonst verschafft oder

 

 

           1. mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt oder sich sonst verschafft oder besitzt oder

 

 

           2. ...

 

 

           2. ...

 

 

          ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

 

          ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

 

(2) ....

 

 

(2) ...

 

 

 

 

 

Fälschung unbarer Zahlungsmittel

 

 

 

 

 

§ 241a. (1) Wer ein falsches unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz herstellt oder ein echtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz verfälscht, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

 

 

 

 

(2) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

 

 

 

 

Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter unbarer Zahlungsmittel

 

 

 

 

 

§ 241b. Wer ein falsches oder verfälschtes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass es im Rechtsverkehr wie ein echtes verwendet werde, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

 

 

 

 

 

Vorbereitung der Fälschung unbarer Zahlungsmittel

 

 

 

 

 

§ 241c. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

 

 

 

 

 

Tätige Reue

 

 

 

 

 

§ 241d. (1) Wegen einer der in den §§ 241a bis 241c mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das falsche oder verfälschte unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr verwendet worden ist, durch Vernichtung des unbaren Zahlungsmittels, oder, bevor das Mittel oder Werkzeug zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Vernichtung des Mittels oder Werkzeuges, oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.

 

 

 

 

 

(2) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

 

 

 

 

 

Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

 

 

 

 

 

§ 241e. (1) Wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz verschafft, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen.

 

 

 

 

 

(2) Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

 

 

 

 

(3) Wer ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

 

 

 

 

 

Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel

 

 

 

 

 

§ 241f. Wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel mit dem Vorsatz, dass er oder ein Dritter durch dessen Verwendung unrechtmäßig bereichert werde, oder mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, befördert, einem anderen überlässt oder sonst besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

 

 

 

 

 

Tätige Reue

 

 

 

 

 

§ 241g. (1) Nach den §§ 241e und 241f ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwendet worden ist, durch Übergabe an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.

 

 

 

 

 

(2) Besteht die Gefahr einer solchen Verwendung nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

 

 

Kriminelle Vereinigung

 

 

Kriminelle Vereinigung

 

 

§ 278. (1) ...

 

 

§ 278. (1) ...

 

 

 (2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach den §§ 165, 177b, 233 bis 239, 304 oder 307 oder nach den §§ 104 oder 105 des Fremdengesetzes ausgeführt werden.

 

 

(2) Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach den §§ 165, 177b, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 304 oder 307 oder nach den §§ 104 oder 105 des Fremdengesetzes ausgeführt werden.

 

 

 (3) ...

 

 

 (3) ...

 

 

 (4) ...

 

 

 (4) ...

 

 



[1] Bei den im allgemeinen Sprachgebrauch als Bankomatkarten bezeichneten Karten handelt es sich um im Rahmen eines Girokontovertrages von der kontoführenden Bank ausgegebene Konto- oder Kundenkarten, die – abgesehen von einer allfälligen Ausweis- oder Legitimationsfunktion bei Bargeldbehebungen am Schalter der kontoführenden Bank – zur Behebung von Bargeld an den Geldausgabeautomaten in den Filialen oder Foyers der kontoführenden Bank berechtigen sowie mit der Maestro-Funktion versehen sind, die eine Behebung von Bargeld im In- und Ausland bzw. die bargeldlose Zahlung an mit dem Maestro-Logo gekennzeichneten Bankomaten und Bankomatkassen unter Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN-Code) ermöglicht. Darüberhinaus sind diese Karten idR durch einen Chip mit einer elektronischen Geldbörse versehen, die mit einem Betrag bis zu 400,- Euro aufgeladen und für eine bargeldlose Zahlung – ohne Eingabe eines Codes – an mit dem Quick-Logo gekennzeichneten Kassen verwendet werden kann.

[2]Bei einer Debitkarte wird im Gegensatz zur Kreditkarte ieS kein Kredit gewährt, sondern die behobene/bezahlte Summe direkt dem jeweiligen Girokonto angelastet. Die Debitkarte ist Bestandteil einer Girokontoverbindung

[3] Die VN-Konvention gegen transnationale organisierte Kriminalität vom 15.11.2000 ebenso wie die Zusatzprotokolle zur Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere von Frauen und Kindern, vom 15.11.2000 und zur Bekämpfung des Schmuggels von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg (Schleppereiprotokoll) vom 15.11.2000 wurden von Österreich am 12.12.2000 unterzeichnet, das Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung und den Handel mit Feuerwaffen (Feuerwaffenprotokoll) vom 31.5.2001 am 12.11.2001.