311 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz 1992, das Schieneninfrastruktur-finanzierungsgesetz, das Hochleistungsstreckengesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, das Bundespflegegeldgesetz und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz sowie das Gesetz zur Neuordnung des Dienstrechtes der Österreichischen Bundesbahnen und deren Rechtsnachfolge-Unternehmen erlassen wird, mit dem das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz aufgehoben wird und mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Angestelltengesetz geändert werden (Bundesbahnstrukturgesetz 2003)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im Kurztitel entfällt die Jahreszahl „1992“.

2. Die Überschrift vor § 1 lautet:

„1. Teil

Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen“

3. § 1 Abs. 3 und 4 entfallen.

4. Die §§ 21 bis 25 erhalten die Bezeichnung „§§ 52 bis 56“.

5 An die Stelle der §§ 2 bis 20  samt Überschriften treten folgende §§ 2 bis 51a samt Überschriften:

„2. Teil

ÖBB-Holding AG

Gründung und Errichtung

§ 2. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 1,9 Milliarden Euro, dem Firmenwortlaut „Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Holding AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, deren Anteile dem Bund zu 100 vH vorbehalten sind. Eine Gründungsprüfung entfällt.

(2) Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt durch Einlage sämtlicher Anteile des Bundes an den Österreichischen Bundesbahnen. Die eingelegten Anteile sind mit dem Eigenkapital im Sinne von § 224 Abs. 3 HGB gemäß der Bilanz der Österreichischen Bundesbahnen zum 31. Dezember 2003 anzusetzen.

Verwaltung der Anteilsrechte

§ 3. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Unternehmensgegenstand

§ 4. (1) Unternehmensgegenstand der ÖBB-Holding AG ist:

           1. die Ausübung der Anteilsrechte an den Österreichischen Bundesbahnen;

           2. die Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen;

           3. die Wahrnehmung ihrer Anteilsrechte an den umstrukturierten Gesellschaften und sonstigen Gesellschaften mit der Zielsetzung einer einheitlichen strategischen Ausrichtung.

(2) Die ÖBB-Holding AG kann überdies alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.

3. Teil

Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen

1. Hauptstück

ÖBB-Personenverkehr AG

Gründung und Errichtung

§ 5. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 70 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Personenverkehr Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Personenverkehr AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und  zu errichten.

Aufgabe

§ 6. Aufgabe der ÖBB-Personenverkehr AG ist insbesondere die Beförderung von Personen, einschließlich der Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen, sowie die Herstellung und das Betreiben aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlassten Geschäfte (z. B. der Erwerb von Beteiligungen) sowie vor allem das Führen eines öffentlichen Personenverkehrs aufgrund von Tarifen und Fahrplänen.

Teilbetrieb Personenverkehr der ÖBB

§ 7. (1) Der Teilbetrieb Personenverkehr der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-Personenverkehr AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Personenverkehr herabzusetzen; das Grundkapital der ÖBB-Personenverkehr AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Personenverkehr zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

Aktionär

§ 8. Die Aktien der ÖBB-Personenverkehr AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.

2. Hauptstück

Rail Cargo Austria AG

Gründung und Errichtung

§ 9. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 70 000 Euro, dem Firmenwortlaut „Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft“, im Folgenden als Rail Cargo Austria AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und  zu errichten.

Aufgabe

§ 10. Aufgabe der Rail Cargo Austria AG ist insbesondere die Beförderung von Gütern, einschließlich der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, sowie die Herstellung und das Betreiben aller hiezu notwendigen Einrichtungen und die Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlassten Geschäfte (z. B. der Erwerb von Beteiligungen), sowie vor allem das Führen eines öffentlichen Güterverkehrs aufgrund von Tarifen.

Teilbetrieb Güterverkehr der ÖBB

§ 11. (1) Der Teilbetrieb Güterverkehr der Österreichischen Bundesbahnen ist an die Rail Cargo Austria AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Güterverkehr herabzusetzen; das Grundkapital der Rail Cargo Austria AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Güterverkehr zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

Aktionär

§ 12. Die Aktien der Rail Cargo Austria AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.

3. Hauptstück

ÖBB-Traktion GmbH

Gründung und Errichtung

§ 13.  Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG bis spätestens 30. Juni 2004 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Traktion Gesellschaft mbH“ , im Folgenden als ÖBB-Traktion GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und  zu errichten, wobei die genannten Gesellschaften zu einem wirtschaftlich zweckmäßigen Verhältnis an der ÖBB-Traktion GmbH beteiligt sind. Für die Dauer der Beteiligung an der ÖBB-Traktion GmbH haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG für eine einvernehmliche Geschäftsführung der ÖBB-Traktion GmbH zu sorgen.

Aufgabe

§ 14. Aufgabe der ÖBB-Traktion GmbH ist insbesondere die Erbringung von Traktions- und Serviceleistungen für und im Zusammenhang mit anderen Eisenbahnunternehmen.

Teilbetrieb Traktion der ÖBB

§ 15. (1) Der Teilbetrieb Traktion der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-Traktion GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Traktion herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Traktion GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Traktion durch Erhöhung der Stammeinlagen der beiden Gründungsgesellschaften um den gleichen Betrag zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

4. Hauptstück

ÖBB-Technische Services-GmbH

Gründung und Errichtung

§ 16.  Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG bis spätestens 30. Juni 2004 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Technische Services-Gesellschaft mbH“, im Folgenden als ÖBB-Technische Services-GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und  zu errichten, wobei die genannten Gesellschaften zu einem wirtschaftlich zweckmäßigen Verhältnis an der ÖBB-Technische Services-GmbH beteiligt sind. Für die Dauer der Beteiligung an der ÖBB-Technische Services- GmbH haben die ÖBB-Personenverkehr AG und die Rail Cargo Austria AG für eine einvernehmliche Geschäftsführung der ÖBB-Technische Services-GmbH zu sorgen.

Aufgabe

§ 17. (1) Aufgabe der ÖBB-Technische Services-GmbH ist insbesondere die Erbringung von Leistungen für und im Zusammenhang mit Schienenfahrzeugen.

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben für Zwecke des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs ist die ÖBB-Technische Services-GmbH ein Eisenbahnunternehmen.

Teilbetrieb Technische Services der ÖBB

§ 18. (1) Der Teilbetrieb Technische Services der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-Technische Services-GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Technische Services herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Technische Services-GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Technische Services durch Erhöhung der Stammeinlagen der beiden Gründungsgesellschaften um den gleichen Betrag zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

5. Hauptstück

ÖBB-Dienstleistungs GmbH

Gründung und Errichtung

§ 19. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“, im Folgenden als ÖBB-Dienstleistungs GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.

Aufgabe

§ 20. (1) Aufgabe der ÖBB-Dienstleistungs GmbH ist insbesondere

           1. die ÖBB-Holding AG und die Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,

                a) im Personalwesen, das ist insbesondere die systemtechnische und personalwirtschaftliche Steuerung des optimalen Personaleinsatzes, die Personalentwicklung, die Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmer einschließlich Lehrlinge  (Lehrlingsstiftung) sowie die Personaladministration (Personalservice und Bezugsliquidierung),

und befristet auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren und soweit die Aufgabenbereiche gemäß § 37 nicht direkt zugeordnet werden können,

               b) im Finanz- und Rechnungswesen (Grundsatzangelegenheiten),

                c) im Einkauf (strategische Einkaufsfunktionen), und

               d) in der Informatik (Funktion des Rechnungszentrums und Betreuung der IT-Arbeitsplätze)

zu unterstützen,

           2. für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im Wettbewerbsvergleich in den Gesellschaften nicht beschäftigbar sind, insbesondere durch Personalausgleich in den Gesellschaften, Insourcing-Projekte und Joint Ventures, in Form von Arbeitskräfteüberlassung oder einer Arbeitsstiftung zu sorgen,

           3. die Pensionsangelegenheiten aller ehemaliger Mitarbeiter der Österreichischen Bundesbahnen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz haben, administrativ durchzuführen, und

           4. die arbeits-, sozialrechtliche und systemtechnische Implementierung der durch das ÖBB-DRG vorgesehenen Änderungen des ÖBB-Dienstrechts (einschließlich Überleitung zum Kollektivvertragssystem unter ausschließlicher Geltung des ArbVG) durchzuführen, die Gesellschaften in arbeits- und sozialrechtlichen Belangen (insbesondere bei Gestaltung der Vertragsgrundlagen und Betriebsvereinbarungen, Umsetzung von arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzen und von Kollektivverträgen) unter Bewertung solcher Maßnahmen hinsichtlich des Personalaufwandes zu unterstützen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 lit. a) und Abs. 1 Z 2 bis 4 sind die Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, verpflichtet, mit der ÖBB-Dienstleistungs GmbH auf Basis einer entgeltlichen Vereinbarung zusammenzuarbeiten. Sie sind insbesondere

           1. berechtigt, Arbeitnehmer, deren Beschäftigung bei den Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht möglich ist, der ÖBB-Dienstleistungs GmbH zur Übernahme des Arbeitsvertrages vorzuschlagen und

           2. verpflichtet, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personal benötigen, vorrangig Arbeitnehmer der ÖBB-Dienstleistungs GmbH oder anderer Gesellschaften, an denen die ÖBB-Holding AG mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, zu beschäftigen, sei es im Wege von Arbeitskräfteüberlassung oder durch Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis.

(3) In Abweichung von § 17 Abs. 2 Poststrukturgesetz wird bei der Geschäftsführung der ÖBB-Dienstleistungs GmbH ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft oder deren Rechtsnachfolgern zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden der Geschäftsführung der ÖBB-Dienstleistungs GmbH geleitet. Der Vorsitzende der Geschäftsführung ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen, insbesondere auch nicht an solche gemäß § 20 GmbHG, gebunden.

Dienstleistungsteilbetriebe der ÖBB

§ 21. (1) Die ÖBB-Dienstleistungs GmbH übernimmt ab ihrer Gründung jene Dienstleistungsteilbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen, die bisher mit der Erfüllung der im § 20 genannten Aufgaben befasst waren. Diese Teilbetriebe sind an die ÖBB-Dienstleistungs GmbH  im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2003 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2004 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert der übertragenen Dienstleistungsteilbetriebe herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Dienstleistungs GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert der übernommenen Dienstleistungsteilbetriebe  zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

Kostenersatz und Konkretisierung durch Vereinbarung

§ 22. Die Zusammenarbeit der im § 20 angeführten Gesellschaften und der Ersatz der daraus resultierenden Kosten ist vertraglich zu regeln.

6. Hauptstück

ÖBB-Immobilienmanagement GmbH

Gründung und Errichtung

§ 23. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die Gesellschaft Österreichische Bundesbahnen bis spätestens 30. Juni 2004 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital in der Höhe von 35 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Immobilienmanagement Gesellschaft mbH“, im Folgenden als ÖBB-Immobilienmanagement GmbH bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und  zu errichten.

Aufgabe

§ 24. (1) Aufgabe der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH ist insbesondere die Verfügung über die Nutzungsrechte sowie die bestmögliche Bewirtschaftung (einschließlich der Verwaltung) und Verwertung der Liegenschaften der ÖBB-Infrastruktur Bau AG, ausgenommen jene der Schieneninfrastruktur gemäß § 10a Eisenbahngesetz 1957, die für den Eisenbahnbetrieb und den Eisenbahnverkehr benötigt werden , und jene Liegenschaften, die ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen (§ 58 Eisenbahngesetz 1957) benötigt.

(2) Die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Rechte sind der ÖBB-Immobilienmanagement GmbH einzuräumen.

7. Hauptstück

ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG

Gründung und Errichtung

§ 25. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-Holding AG bis spätestens 31. Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 70 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Infrastruktur Betrieb Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und  zu errichten.

Aufgabe

§ 26. Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ist insbesondere die eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens, indem eine bedarfsgerechte und sichere Schieneninfrastruktur bereitgestellt, betrieben und erhalten (Wartung, Inspektion und Instandsetzung) wird; ihr obliegt auch die Betriebsplanung  und der Verschub.

Teilbetrieb Schieneinfrastrukturbetrieb der ÖBB

§ 27. (1) Der Teilbetrieb Schieneninfrastrukturbetrieb der Österreichischen Bundesbahnen ist zweckentsprechend den betrieblichen Aufgaben der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG an die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Schieneninfrastrukturbetrieb herabzusetzen; das Grundkapital der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Schieneninfrastrukturbetrieb zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

Aktionär

§ 28. Die Aktien der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.

8. Hauptstück

ÖBB-Infrastruktur Bau AG

Umwandlung der Österreichischen Bundesbahnen

§ 29. Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen werden die nach den  im 1. bis 5. und im  7. Hauptstück angeordneten Spaltungsmaßnahmen mit dem Restvermögen ausgestatteten Österreichischen Bundesbahnen unter sinngemäßer Anwendung des Zweiten Abschnittes „Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft“ des Elften Teiles „Umwandlung“ des Aktiengesetzes 1965 in der geltenden Fassung in eine Aktiengesellschaft mit der Firma „ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Infrastruktur Bau AG bezeichnet, mit dem Sitz in Wien und dem Grundkapital entsprechend dem Stammkapital der Österreichischen Bundesbahnen nach den Spaltungen, wobei das Grundkapital einen Mindestbetrag von 70.000 Euro nicht unterschreiten darf, umgewandelt. Die Umwandlung ist bis spätestens 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der ÖBB-Infrastruktur Bau AG verbleiben insbesondere die bisherigen Teilbetriebe Planung und Engineering (Teilbereich Projekte), Kraftwerke und alle Liegenschaften, soweit sie nicht für die abgespaltenen Teilbetriebe betriebsnotwendig sind.

Aktionär

§ 30. Die Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.

Aufgabe

§ 31. Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur Bau AG ist insbesondere die Planung und der Bau (einschließlich Ersatzinvestitionen, soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen) von Schieneninfrastruktur einschließlich von Hochleistungsstrecken, die Planung und der Bau von damit im Zusammenhang stehenden Projekten und Projektsteilen, sofern für letztere die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist, und die Zurverfügungstellung von Schieneninfrastruktur.

Verschmelzung mit der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG

§ 32. Die gemäß gesetzlicher Anordnung des § 7 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 133/1989, errichtete Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004  im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes „Verschmelzung von Aktiengesellschaften“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt. Voraussetzung für die Verschmelzung ist ein positiver Verkehrswert des Reinvermögens der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG im Zeitpunkt der Verschmelzung.

Verschmelzung mit der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH

§ 33. Die nach der Spaltung (§ 2 des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz) verbleibende Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH wird mit Ablauf des 31. Dezember 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des zweiten Abschnittes „Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Aktiengesellschaft“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt. Voraussetzung für die Verschmelzung ist ein positiver Verkehrswert des Reinvermögens der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH im Zeitpunkt der Verschmelzung.

Einbringung der Anteilsrechte an der Brenner Eisenbahn GmbH

§ 34. Die Anteilsrechte des Bundes an der Brenner Eisenbahn GmbH werden vom Bund mit Ablauf des 31. Dezember 2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft eingebracht. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft) entfällt.

Rechtsbeziehungen zwischen der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG und der ÖBB‑Infrastruktur Bau AG

§ 35. (1)  Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat ihre Schieneninfrastruktur (§ 10 a Eisenbahngesetz 1957) samt den Anlagen und Einrichtungen für das Bereitstellen sonstiger Leistungen als Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 58 Eisenbahngesetz 1957) vertraglich (Nutzungsvertrag) der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zu deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, soweit die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG diese für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Eisenbahninfrastrukturunternehmen benötigt.

(2) Ebenso vertraglich zu regeln sind jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe bei Planungs- und Baumaßnahmen von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG benötigt sowie jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe für eine bedarfgerechte und sichere Bereitstellung von Schieneninfrastruktur von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG benötigt.

(3) Für die vertraglich eingeräumte Nutzung und zu erbringenden Leistungen sind jeweils angemessene Entgelte zu vereinbaren.

9. Hauptstück

Eröffnungsbilanz, Spaltungs-, Übernahmeverträge, Umgründungsplan

Eröffnungsbilanz

§ 36. Auf der Grundlage der Bilanz zum 31. Dezember 2004 der Österreichischen Bundesbahnen ist eine Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 2005 zu erstellen, die der Umstrukturierung zugrunde zu legen ist. Bei der Bestimmung der handelsrechtlichen Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die bestehenden Buchwerte, Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der beizulegende Wert gemäß § 202 Abs. 1 HGB darf nicht überschritten werden.

Spaltungs- und Übernahmeverträge

§ 37. Bei Aufstellung der im 1. bis 5. und 7. Hauptstück angeführten Spaltungs- und Übernahmeverträge sind die bisher als Steuerungs- und Dienstleistungseinheiten der Österreichischen Bundesbahnen fungierenden und als Querschnittsfunktionen organisierten Bereiche Controlling/Rechnungswesen, Einkaufsmanagement, Facility Management, Informatik, Finanzen/Beteiligungen und Corporate Services (Kommunikation, Mitgliedschaften, Revision und Recht) oder Teile davon entsprechend ihren bisherigen Aufgaben und zweckentsprechend den neu errichteten Gesellschaften sowie der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zuzuordnen und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei den neu errichteten Gesellschaften sowie der ÖBB-Infrastruktur Bau AG weiterzuführen.

Umgründungsplan

§ 38. Als Basis der Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen ist insbesondere ein Umgründungsplan zu erstellen, der alle übertragenden und übernehmenden (aufnehmenden) Gesellschaften erfasst.

Berichtspflicht

§ 39. Die ÖBB-Holding AG hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über alle, insbesondere über die im Umgründungsplan vorgesehenen Maßnahmen zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen,  regelmäßig und eingehend zu berichten.

10. Hauptstück

Sonstiges

Entfall von Prüfungen

§ 40. Gründungs- und Umwandlungsprüfungen entfallen, nicht aber Spaltungs- und Restvermögensprüfungen.

Rechtswirksamkeit der Umstrukturierungsmaßnahmen

§ 41. Die in den §§ 7, 11, 15, 18, 27 und 29 angeführten Umstrukturierungsmaßnahmen werden unabhängig von ihrer Eintragung in das Firmenbuch mit Ablauf des 31. Dezember 2004 rechtswirksam.

4. Teil

Schieneninfrastruktur

Bereitstellung der Schieneninfrastruktur

§ 42. (1) Die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Bund leistet der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG über deren Ersuchen hiefür insoweit und solange einen Zuschuss, als die unter den jeweiligen Marktbedingungen von den Nutzern der Schieneninfrastruktur zu erzielenden Erlöse die bei sparsamer und wirtschaftlicher Geschäftsführung anfallenden Aufwendungen nicht abdecken.

(2) Über den Zuschuss gemäß Abs. 1 ist zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG ein sechsjähriger Vertrag abzuschließen, in dem der Förderungsgegenstand und die Höhe des insgesamt dafür zu gewährenden Zuschusses festzulegen sind. Kosten für aktivierungspflichtige Ersatzinvestitionen, soweit sie über Wartung oder Instandsetzung hinausgehen, sind von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu tragen und von dieser entsprechend in den Rahmenplan (§ 43) aufzunehmen. Dieser Vertrag ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen. In diesem Vertrag ist insbesondere zu regeln:

           1. der Gegenstand des Zuschusses unter Berücksichtigung der Sicherung und der laufenden Verbesserung der Qualität der Schieneninfrastruktur und ihrer Sicherheit durch die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG, insbesondere bezüglich der Strecken unter Berücksichtigung des technischen Ausrüstungsstandes, der Verfügbarkeit und der Personalproduktivität;

           2. die Höhe des jährlichen Zuschusses für die Vertragsdauer;

           3. die allgemeinen und besonderen Zuschussbedingungen sowie die Zahlungsmodalitäten.

(3) Grundlage des Vertrages gemäß Abs. 2 bildet insbesondere der von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zu erstellende und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen vorzulegende sechsjährige Geschäftsplan mit einer genauen Beschreibung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen  Maßnahmen zur bedarfsgerechten und sicheren Bereitstellung der Schieneninfrastruktur einschließlich der Zeit- und Kostenpläne sowie der Rationalisierungspläne und einer Vorschau der Benützungs- und anderen Entgelte. Der Geschäftsplan ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen.

(4) In dem Vertrag gemäß Abs. 2 ist weiters vorzusehen, dass die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Rationalisierungs- und Einsparungsplan mit einer halbjährlichen Vorschaurechnung  vorzulegen hat.

Schieneninfrastrukturvorhaben

§ 43. (1) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat für die Erfüllung der  ihr gemäß § 31 übertragenen Aufgaben und für die Erfüllung der der Brenner Eisenbahn GmbH gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GbmH“ übertragenen Aufgaben einen sechsjährigen Rahmenplan zu erstellen, der jahresweise die geplanten Investitionen zu enthalten hat. Bei der Erstellung des Rahmenplanes ist jeweils auf jene Festlegungen im Generalverkehrsplan Bedacht zu nehmen, welche die Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur Bau AG betreffen. Der Rahmenplan ist jährlich jeweils um ein Jahr zu ergänzen und auf den neuen sechsjährigen Zeitraum anzupassen. Der Rahmenplan hat alle für das Unternehmen entscheidungsrelevanten Informationen, soweit zweckmäßig und zutreffend, zu enthalten, insbesondere eine genaue Beschreibung der Projekte, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine aktuelle Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm sowie eine Darstellung der mit den Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur. Zum Rahmenplan ist jeweils die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(2) Der Bund fördert die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben gemäß dem sechsjährigen Rahmenplan. Über die Höhe und Form der jeweiligen Mittelzuführung durch den Bund für Schieneninfrastrukturvorhaben gemäß Rahmenplan wird jährlich entschieden; dazu hat die ÖBB-Infrastruktur Bau AG dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen  einen jährlichen Rationalisierungs- und Einsparungsplan mit einer halbjährlichen Vorschaurechnung  vorzulegen.

Besonderes regionales Interesse

§ 44. Die Gewährung eines Zuschusses für die Bereitstellung (§ 42) oder die Aufnahme in den Rahmenplan  für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben (§ 43 Abs. 1)  im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, dass entsprechende Beiträge von Dritten, insbesondere von betroffenen Gebietskörperschaften, zu den Investitions- und Bereitstellungskosten geleistet werden.

Überwachung  vertraglicher Verpflichtungen

§ 45. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. die von ihm betraute Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH  hat

           1. die Einhaltung der von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG übernommenen vertraglichen Verpflichtungen für die Bereitstellung der Schieneninfrastruktur zu überwachen,

           2. die Einhaltung des Rahmenplanes für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben zu überwachen und

           3. die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen.

Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage von laufenden Tätigkeitsberichten einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln bzw. bei der Zustimmung zum Rahmenplan festzulegen.

Benützungsentgelte und sonstige Entgelte

§ 46. Die für den Zugang zur Schieneninfrastruktur festzulegenden Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze und die für die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen festzulegenden Kategorien und Sätze sonstiger Entgelte bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Erforderliche Mittel, Bundeshaftung

§ 47. (1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen, hat dafür zu sorgen, dass der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals gemäß dem genehmigten Geschäftsplan (§ 42 Abs. 3) und der ÖBB-Infrastruktur Bau AG die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität und des Eigenkapitals gemäß dem genehmigten Rahmenplan (§ 43 Abs. 1) erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von Schieneninfrastruktur für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der ÖBB-Infrastruktur Bau AG, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986 zu übernehmen.

5. Teil

Gemeinwirtschaftliche Leistungen

Festlegung eines mehrjährigen Bestellrahmens

§ 48. Für die Bestellung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen mehrjährigen Bestellrahmen festzulegen.

Bericht an den Nationalrat

§ 49. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die von ihm bestellten gemeinwirtschaftlichen Leistungen und die eingetretenen Veränderungen vorzulegen.

6. Teil

Sonderbestimmungen

Abgabenrechtliche Begünstigungen

§ 50. (1) Für die in diesem Bundesgesetz geregelten Gründungs-, Umgründungs-, Verschmelzungs-  und Umwandlungsvorgänge und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten.

(2) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG und die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG sind von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaften ergeben. Diese Befreiung bezieht sich  auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluss von Verträgen gemäß § 35 resultieren.

Rechtsvertretung

§ 50a.  Die ÖBB-Holding AG sowie Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar im Mehrheitseigentum der ÖBB-Holding AG stehen, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, in der jeweils geltenden Fassung gegen Entgelt rechtlich vertreten und beraten lassen.

Konzessionsfreiheit

§ 51. (1) Zum Bau und zum Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen bedarf die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957.

(2) Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 31) tätig ist. Für die Planung und den Bau neuer Schieneninfrastrukturvorhaben kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.

Anwendung von Vergabevorschriften

§ 51a. (1) Die Gesellschaften gemäß §§ 1, 2, 5, 9, 13, 16, 19, 23, 25 und 29 haben bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99/2002 anzuwenden.

(2) Dies gilt nicht für die Vergabe jener Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe bei Planungs- und Baumaßnahmen von der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG benötigt, sowie für jene Leistungen, welche die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG zur Erfüllung ihrer Aufgabe für eine bedarfsgerechte und sichere Bereitstellung von Schieneninfrastruktur von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG benötigt.

(3) Die Gesellschaften haben das ausschließliche Recht zur Erbringung der Leistungen gemäß Abs. 2.“

6. Die Überschrift vor § 52 (neu) lautet:

„7. Teil

Bedienstete, Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger

Übernahme der Bediensteten und der Ruhe‑ und Versorgungsgenussempfänger“

7. § 52 (neu) Abs. 1 bis 3b  lauten:

„(1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten  Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge die ÖBB-Holding AG und die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften  sowie deren Rechtsnachfolger setzen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe‑ und Versorgungsgenüssen fort.

(2) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallenden Personen (Ruhe‑ und Versorgungsgenussempfänger) in jenem Ausmaß, das auf Grund der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 6 nachvollziehbar ist.

(3) Alle Gesellschaften, die Mitarbeiter beschäftigen, für die der Bund gemäß Abs. 2 den Pensionsaufwand zu tragen hat, haben an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 26 % des Aufwandes an Aktivbezügen der jeweiligen Gesellschaft für jene Personen, für die der Bund den Pensionsaufwand gemäß Abs. 2 zu tragen hat und erhöht sich ab 1. Jänner 2003 jährlich um 0,13 Prozentpunkte bis zu einem Betrag in Höhe von 30 % des Aufwandes an Aktivbezügen für die genannten Mitarbeiter.

(3a) Der in den Anwendungsbereich des Bundesbahn-Pensionsgesetzes fallende Mitarbeiter hat

           1. einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung und

           2. einen  monatlichen Pensionssicherungsbeitrag sowie einen Pensionssicherungsbeitrag von jeder Sonderzahlung

zu entrichten, es sei denn, dass er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenussfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeiträge zu leisten.

(3b) Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag bilden das Gehalt, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Mitarbeiters entsprechende Nebengebührendurchschnittssatz und die ruhegenussfähigen Zulagen. Die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag von der Sonderzahlung bildet der dem Gehalt und den ruhegenussfähigen beitragspflichtigen Zulagen entsprechende Teil der Sonderzahlung. Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 %, der Pensionssicherungsbeitrag 4,8 %.“

8. § 52 (neu) Abs. 4b lautet:

„(4b) Die Pensionsbeiträge verbleiben bei den im Abs. 3 angeführten Gesellschaften. Die Pensionssicherungsbeiträge sind an den Bund abzuführen. Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.“

9. In der Überschrift vor § 53 (neu) entfällt die Bezeichnung „3. Abschnitt“ und die Überschrift nach § 53 (neu) wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„8. Teil

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen“

10. § 54 (neu) lautet:

„§ 54. (1) Bis zur Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen sind auf diese die  Bestimmungen auch dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 mit der Maßgabe anzuwenden, dass  im § 2 Abs. 5 die Wortfolge „und Zuweisungsstelle“ nicht mehr anzuwenden ist, im § 2 der Abs. 6 nicht mehr anzuwenden ist, und die §§ 3, 21 und 22 nicht mehr anzuwenden sind.

(2) Der die Jahre 2005 bis 2010 umfassende Rahmenplan ist erstmals spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen, wobei vorher das Einvernehmen mit der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG und der Brenner Eisenbahn GmbH herzustellen ist.

(3) Die Schieneninfrastrukturvorhaben im Sinne des § 43, die den Österreichischen Bundesbahnen durch  Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und Durchführung oder zur Durchführung übertragen worden sind und diese Planung, Planung und Durchführung oder Durchführung nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein werden, können bis spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden Rahmenplan (§ 43) aufgenommen werden. Für die Aufnahme solcher Schieneninfrastrukturvorhaben in den Rahmenplan  ist § 43 Abs. 1 vierter Satz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnungen als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.

(4) Der die Jahre 2005 bis 2010 umfassende Geschäftsplan (§ 42) ist erstmals spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 zu erstellen.

(5) Ein Vertrag gemäß § 42 Abs. 2 ist erstmals rechtzeitig vor dem 1. Jänner 2005 abzuschließen.

(6) Den Österreichischen Bundesbahnen erteilte Verkehrsgenehmigungen nach dem Eisenbahngesetz 1957 gelten nach Wirksamwerden der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen

           1. als der ÖBB-Personenverkehr AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr,

           2. als der Rail Cargo Austria AG, eingeschränkt auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr, und

           3. als der ÖBB-Traktion GmbH, eingeschränkt auf die Erbringung von Traktionsleistungen im Personen- und Güterverkehr

erteilt.

(7) Mit Ausnahme der im Abs. 6 angeführten Verkehrsgenehmigungen gehen sämtliche mit Bescheid erteilten Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen etc. der Österreichischen Bundesbahnen, die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen nicht auf die im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften im Wege der Rechtsnachfolge übergehen können oder  übertragbar sind, abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen nach der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen  auf diejenigen im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften über, deren übertragenen Teilbetrieb diese Genehmigungen, Bewilligungen, Berechtigungen, Befähigungen, Konzessionen etc. zuzurechnen sind. Soweit diese Gesellschaft jedoch die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften nicht besitzen oder diese Befähigungen, Berechtigungen, Konzessionen, Bewilligungen und Nachweise nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften fehlen, sind diese von der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von  18 Monaten nach Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge einzuholen; dies gilt insbesondere für fehlende Gewerbeberechtigungen und Genehmigungen von Betriebsanlagen.

(8) Bis zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge anhängige Verwaltungsverfahren, bei denen aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen kein Eintritt der im 2. und im 3. Teil angeführten Gesellschaften in die verfahrensrechtliche Stellung erfolgt, treten abweichend von diesen bundesgesetzlichen Regelungen mit Wirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge diejenigen vorangeführten Gesellschaften in die verfahrensrechtliche Stellung ein, deren übertragenen Teilbetrieb diese Verfahrensstellung zuzurechnen ist.

(9) Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen der §§ 21 und  22 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweise auf §§ 52 und  53 dieses Bundesgesetzes. Verweise in sonstigen Rechtsvorschriften des Bundes auf die Bestimmungen des § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gelten als Verweis auf §§ 48 und 49 dieses Bundesgesetzes.“

11. Die Grobgliederungsüberschrift 3. Teil nach § 54 (neu) entfällt.

12. § 55(neu) lautet:

„§ 55. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 42 Abs. 2, § 43 und § 47 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 47 Abs. 2, § 50 und § 50a der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 52 Abs. 2 der Bundes­minister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“

13. Die Grobgliederungsüberschrift 4. Teil nach § 55 (neu)  entfällt.

14. Dem § 56 (neu) wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 42 bis § 45 samt Überschriften und § 47 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit denen den Österreichischen Bundesbahnen Schieneninfrastrukturvorhaben zur Planung, zur Planung und Durchführung oder zur Durchführung übertragen worden sind, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

Das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift entfällt.

2. § 2 samt Überschrift lautet:

„Gründung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH

§ 2. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 wird die auf Grund der gesetzlichen Anordnung des § 1 in der Stammfassung errichtete Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH in sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften durch Abspaltung der den Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 zuzuordnenden Vermögensgegenständen und Schulden gespalten und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von zwei Millionen Euro mit dem Sitz in Wien und mit der Firma „Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH“ gegründet (Abspaltung zur Neugründung), wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.“

3. § 3 samt Überschrift lautet:

„Aufgaben

§ 3. (1) Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere:

           1. der Abschluss von PPP-Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich der Verwertung von Schieneninfrastruktur (Public-Private-Partnership-Modell) sowie die Abwicklung von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass Zahlungsverpflichtungen durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist;

           2. die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß § 43 Bundesbahngesetz, insbesondere bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der Finanzierung der Schieneninfrastruktur sowie die Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß § 45 Bundesbahngesetz und § 4 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“;

           3. die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern helfen sowie die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich;

           4. nach Übertragung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle gemäß dem 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;

           5. die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957.

(2) Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen sind von den betreffenden Gesellschaften zeitgerecht, projektsbezogen und vollständig an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu übermitteln.“

4. Die §§ 3a und 3b entfallen.

5. § 4 samt Überschrift lautet:

„Verwaltung der Anteilsrechte

§ 4. Die Verwaltung der Anteilsrechte an der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist berechtigt, der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH allgemeine Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Der Gesellschaftsvertrag hat die Organe zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.“

6. § 5 samt Überschrift lautet:

„Finanzierungs- und Abrechnungsbestimmungen

§ 5. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH finanziert vertraglich vereinbarte Zahlungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1.

(2) Die Finanzierung und Abrechnung erfolgt vorhabensbezogen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 betroffenen Vertragspartner der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH haben die Verwendung der erhaltenen Finanzmittel ordnungsgemäß nachzuweisen. Die Durchführung im Einzelfall ist vertraglich zu regeln.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Namen des Bundes zur Finanzierung von Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1  für Anleihen, Darlehen, Kredite und sonstige Kreditoperationen der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, einschließlich der damit verbundenen Finanzierungskosten, eine Haftung gemäß § 66 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986 zu übernehmen.

7. § 6 samt Überschrift lautet:

„Aufwand der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH

§ 6. Die Geschäftsführung der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu erfolgen. Der Bund hat die Kosten des Personal- und Sachaufwandes der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu tragen, soweit sich diese Kosten aus der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben ergeben und nicht durch Dritte aufgebracht werden können. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat hiefür einen jährlichen Finanzplan zu erstellen und hiefür das Einvernehmen mit dem  Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.“

8. § 7, § 8 samt Überschrift und § 9 samt Überschrift entfallen.

9. § 10 samt Überschrift lautet:

„Befreiung von Abgaben

§ 10. (1) Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH ist von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bun­desverwaltungsabgaben sowie  den Gerichts‑ und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufga­ben dieser Gesellschaft ergeben. Diese Befreiung bezieht sich auch auf sämtliche Gebühren, die aus dem Abschluss von Verträgen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 resultieren.

(2) Die Befreiung gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Spaltung.“

10. § 11 samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Der bis zum 31. Dezember 2004 im Jahresabschluss der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ausgewiesene  Anspruch auf Infrastrukturentgelt wird zu einer Forderung an den Bund.

(2) Mit 1. Jänner 2005 tritt die ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft in die Rechtstellung des Bundes für seine zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ein.

(3) Mit der Übernahme dieser Verpflichtung (Abs. 2) hat die ÖBB Infrastruktur-Bau Aktiengesellschaft die  in ihrer Bilanz ausgewiesenen Kostenbeiträge von Dritten entsprechend zu reduzieren.“

11. § 12 lautet:

„§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und § 10 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und des § 6 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 11 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“

12. Dem § 13 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die §§ 1, 3a, 3b, 7, 8 samt Überschrift und 9 samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Hochleistungsstreckengesetzes

Das Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 133/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt II (Überschrift, §§ 7 bis 14) entfällt.

2. § 15 lautet:

„§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1 die Bundesregierung, im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“

3. Der bisherige Text des § 16 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Hochleistungsstrecken oder die Teile derselben, die der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie nach diesem Bundesgesetz  zur Planung, Planung und Bau oder zum Bau übertragen worden sind, diese Planung, Planung und Bau oder Bau nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein wird, sind spätestens bis Ablauf des 30. Juni 2004 in den für die Jahre 2005 bis 2010 zu erstellenden Rahmenplan gemäß § 43 des Bundesbahngesetzes aufzunehmen. Für deren Aufnahme in den Rahmenplan  ist § 43 Abs. 1 vierter Satz Bundesbahngesetz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.“

4. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Abschnitt II (Überschrift, §§ 7 bis 14) und die Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstecken-AG treten  mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“

Das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl. Nr. 502/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ,deren Anteile dem Bund zu mindestens 51% vorbehalten sind“.

2. § 1 Abs. 3 und ein diesem angefügter Abs. 4 lauten:

„(3) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben, wenn diese Gegenstand eines Zuschussvertrages gemäß § 3 oder in den Rahmenplan gemäß § 43 Bundesbahngesetz  aufgenommen worden sind, ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.

(4) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, Schieneninfrastruktur für Dritte zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.“

3. § 2 entfällt.

4. § 3 samt Überschrift lautet:

„Planung und Bau

§ 3. (1) Der Bund fördert die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben durch Zuschüsse, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft vertraglich zu vereinbaren sind, wenn

           1. deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und

           2. dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.

(2) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren.

(3) In den zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft abzuschließenden Vertrag über den Zuschuss zum Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben ist das Unternehmen als Vertragspartner einzubinden, an das die Gesellschaft die zu bauende Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder zu bauende Teile derselben zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben hat. Dabei ist auch eine allfällige Kostenbeteiligung eines Dritten (Public-Private-Partnership-Modell) und eine allfällige Kostenersatzpflicht des übernehmenden Unternehmens festzulegen; letzteres gilt auch dann, wenn für dieses Unternehmen ein Zuschuss für die Bereitstellung (einschließlich des Betriebes) zu gewähren ist.“

5. §§ 3a und 3b samt Überschriften  lauten:

„Besonderes regionales Interesse

§ 3a. Die Gewährung eines Zuschusses für die Bereitstellung oder die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben im besonderen regionalen Interesse kann davon abhängig gemacht werden, dass entsprechende Beiträge von Dritten, insbesondere von betroffenen Gebietskörperschaften, zu den Investitions- und Bereitstellungskosten geleistet werden.

Besonderes internationales Interesse

§ 3b. Im Hinblick auf das besondere internationale Interesse am Ausbau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben ist auf die Möglichkeiten der Kostenbeteiligung eines Dritten (Public-Private-Partnership-Modell, Querfinanzierung Straße - Schiene) und der Bereitstellung von Gemeinschaftszuschüssen nach der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze   (ABl. Nr. L 228 vom 18. 09. 1995 S 1) insbesondere hinsichtlich grenzüberschreitender Projekte besonders Bedacht zu nehmen.“

6. § 4 samt Überschrift lautet:

„Überwachung  vertraglicher Verpflichtungen

§ 4. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die von ihm betraute Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Einhaltung der von der Gesellschaft übernommenen vertraglichen Verpflichtungen für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben zu überwachen und die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen. Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage der laufenden Tätigkeitsberichte einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln.“

7. § 6 samt Überschrift lautet:

„Benützungsrechte

§ 6. Die Gesellschaft ist berechtigt, die zur Planung und zum Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben benötigten Grundstücke der Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft gegen Entrichtung eines Entgeltes zu benützen, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 Eisenbahnenteignungsgesetz zu bemessen ist.“

8. § 7 samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben, die der Gesellschaft durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie  zur Planung, zur Planung und zum Bau oder zum Bau übertragen worden sind, kann unbeschadet der Aufnahme in den Rahmenplan gemäß § 43 Bundesbahngesetz eine vertragliche Zuschussregelung  gemäß § 3 vereinbart werden, wobei § 3 Abs. 2 insoweit nicht anzuwenden ist, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Zusammenhang mit durch Verordnung übertragenen Aufgaben  ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.

(3) Die Teile der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner, die vor dem 31. Dezember 2004 fertiggestellt sind, mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie  an die Gesellschaft zum Bau übertragen worden sind und die nicht Gegenstand einer vertraglichen Zuschussregelung gemäß § 3 sind, sind von der Gesellschaft den  Österreichischen Bundesbahnen, ab deren Umwandlung in eine Aktiengesellschaft der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft  zu übergeben.“

(4) Die Schieneninfrastrukturvorhaben im Sinne des § 43 Bundesbahngesetz, die der Brenner Eisenbahn GmbH durch Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zur Planung, zur Planung und zum Bau oder zum Bau übertragen worden sind und diese Planung, Planung und Bau oder Bau  nicht bis spätestens 31. Dezember 2004 abgeschlossen sein werden, sind bis spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2004 in den die Jahre 2005 bis 2010 umfassenden Rahmenplan (§ 43 Bundesbahngesetz) aufzunehmen. Für deren Aufnahme in den Rahmenplan  ist § 43 Abs. 1 vierter Satz Bundesbahngesetz insoweit nicht anzuwenden, als die darin angeführten Unterlagen bereits bei Erlassung der vorangeführten Verordnung als Entscheidungsgrundlage maßgeblich waren.“

9. § 7a entfällt.

10. § 8 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“

11. § 9 erhält die Paragraphenüberschrift In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten; folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 3, § 3a, § 3b, § 4, § 6 und § 8 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 2, § 7a und die Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Gesellschaft treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 22 Abs. 1 Z 7a lautet:

       „7a. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH;“

2. Im § 23 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „den Österreichischen Bundesbahnen“ durch den Ausdruck „der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ ersetzt.

3. Im § 34 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „die Österreichischen Bundesbahnen“ durch den Ausdruck „die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ ersetzt.

4. Dem § 49 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 22 Abs. 1 Z 7a., § 23 Abs. 3 und 4 sowie § 34 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2003 treten mit dem Zeitpunkt, mit dem die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH ihre Tätigkeit aufnimmt, in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. für Bezieher einer Pension, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, oder dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 95/2000, die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH;“

2. Im § 12 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „Österreichische Bundesbahnen“ durch den Ausdruck „ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ ersetzt.

3. Im § 13 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „den Österreichischen Bundesbahnen“ durch den Ausdruck „der ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH“ ersetzt.

4. Dem § 23 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 11 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../2003 treten mit dem Zeitpunkt, mit dem die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH ihre Tätigkeit aufnimmt, in Kraft.“


Artikel 7

ÖBB-Dienstrechtsgesetz - ÖBB-DRG

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Arbeitsverhältnisse zu den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2004 liegt, und die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, auch wenn sie infolge eines Betriebsüberganges nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes auf ein anderes Unternehmen (Erwerber) übergehen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Verweisungen

§ 3. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Abschnitt

Sonderregelung und Haftung

§ 4. (1) Der Anwendungsbereich von arbeitsvertragsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes, in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf dienst- und besoldungsrechtliche Regelungsinhalte des ÖBB-Dienstrechts und die diesen Regelungsinhalten bis zum 31. Dezember 2003 zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse abstellen, bleibt für Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 unberührt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes geregelt ist.

(2) Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen und mit Rechtswirksamkeit der angeordneten Spaltungs- und Umwandlungsvorgänge für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zur ÖBB-Holding AG und den im 3. Teil dieses Bundesgesetzes angeführten Gesellschaften erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.

3. Abschnitt

Dienstrecht von Arbeitnehmern der ÖBB

Weitergeltung von Rechten und Pflichten

§ 5. Rechte (Ansprüche und Anwartschaften) und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag oder anderen betrieblichen Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in ihrer Wirksamkeit nicht berührt, soweit in diesem Bundesgesetz und Art. 8 des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2003 nicht anderes bestimmt ist.

Vorrückungen, Zeitüberstellungen, Jubiläumsbelohnungen

§ 6. (1) Einzelvertragliche oder auf betrieblichen Vereinbarungen beruhende Rechte (Ansprüche und Anwartschaften) von Arbeitnehmern auf Vorrückungen und Zeitüberstellungen sind nur bis zum 31. Dezember 2003 (Stichtag) rechtswirksam; Ansprüche aus diesen Regelungen für Dienstzeiten vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 werden dadurch nicht berührt.

 

(2) Abs. 1 gilt nicht

           1. für jene beiden Vorrückungen, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 2003 zugesagt wurden;

           2. für Zeitüberstellungen, die für den 1. Jänner 2004 zugesagt wurden, sowie

           3. für jene über Z 1 und  2 hinaus gehenden Vorrückungen und Zeitüberstellungen, die einem Arbeitnehmer bei seiner letzten vor dem Stichtag erfolgten Planstellenverleihung in einem individuellen Rechtsakt durch den Arbeitgeber ausdrücklich, schriftlich zugesagt wurden.

(3) Die Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Erhöhung von Ist-Gehältern im angemessen Ausmaß, die nach dem 31. Dezember 2003 geschlossen werden, wird durch Abs. 1 und 2 nicht berührt.

(4) Einzelvertragliche oder auf betrieblichen Vereinbarungen beruhende Ansprüche auf Zahlungen aus Anlass von Dienstjubiläen sind ab 1. Jänner 2007 rechtsunwirksam, soweit sie einen Anspruch vor dem tatsächlichen Erreichen des 25. oder des 40. Dienstjubiläums oder nach der Versetzung in den Ruhestand vorsehen.

Dienstreisen

§ 7. (1) In einer Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 12 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974 (ArbVG), die spätestens am 1. Jänner 2006 in Kraft zu treten hat, sind Regelungen über den Ersatz von Aufwendungen, die den Arbeitnehmern im Zuge dienstlicher Reisebewegungen erwachsen, vorzusehen.

(2) Einzelvertragliche oder auf betrieblichen Vereinbarungen beruhende Ansprüche von Arbeitnehmern auf Abgeltung von dienstlichen Reisebewegungen und Ersatz von Aufwendungen, die den Arbeitnehmern im Zuge dienstlicher Reisebewegungen erwachsen, verlieren ihre Rechtswirksamkeit

           1. für Arbeitnehmer, für die eine Option gemäß § 11 rechtswirksam geworden ist, für Reisebewegungen ab der Rechtswirksamkeit dieser Option,

           2. für Arbeitnehmer, für die eine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 wirksam wurde, für Reisebewegungen ab der Rechtswirksamkeit dieser Betriebsvereinbarung.

           3. für alle anderen Arbeitnehmer spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005, für Reisebewegungen nach dem 31. Dezember 2005.

(3) Kommt bis zum 31. Dezember 2005 eine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 nicht zustande, ist der Arbeitgeber zur Abgeltung von dienstlichen Reisebewegungen sowie zum Ersatz von Aufwendungen, die den Arbeitnehmern im Zuge dienstlicher Reisebewegungen ab dem 1. Jänner 2006 erwachsen, im angemessenen Ausmaß verpflichtet.

Entgeltfortzahlung

§ 8. (1) Am 31. Dezember 2003 bestehende einzelvertragliche oder auf betrieblichen Vereinbarungen beruhende Ansprüche von Arbeitnehmern auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder auf Zuschuss zum Krankengeld sind nur für Dienstverhinderungen rechtswirksam, die vor dem 1. Jänner 2004 eingetreten sind. Für Dienstverhinderungen, die nach dem 31. Dezember 2003 eintreten, ist § 8 Abs. 1 und 2 und 8 Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, (AngG) unter Zugrundelegung der für den Arbeitnehmer angerechneten Dienstzeit anzuwenden.

(2) Einzelvertragliche oder auf betrieblichen Vereinbarungen beruhende Ansprüche für Dienstverhinderungen aus anderen wichtigen, die Person betreffenden Gründen verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2003 ihre Rechtswirksamkeit. Für solche Dienstverhinderungen, die nach dem 31. Dezember 2003 eintreten, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts gemäß § 8 Abs. 3 AngG.

Urlaub, Pflegefreistellung

§ 9. (1) Am 31. Dezember 2003 bestehende einzelvertragliche oder auf betrieblichen Vereinbarungen beruhende Ansprüche von Arbeitnehmern auf Urlaub oder auf Pflegefreistellung verlieren ihre Rechtswirksamkeit für Urlaubsjahre, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen. Vereinbarungen über Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubs oder die Festlegung eines vom Arbeitsjahr abweichenden Urlaubsjahres sowie mit Wirkung für den Urlaubsanspruch erfolgte Anrechnungen von Vordienstzeiten bleiben rechtswirksam.

(2) Für Urlaubsjahre, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub und Pflegefreistellung nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 390/1976.

(3) Abs.1 gilt nicht für am 31. Dezember 2003 aufrechte einzelvertragliche oder auf betrieblichen Vereinbarungen beruhende Ansprüche auf Zusatzurlaub für

           1. Kriegsbeschädigte

           2. Beschädigte nach dem Opferfürsorgegesetz,

           3. Opfer von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, und

           4. Arbeitnehmer, die an einem Körpergebrechen oder einer chronischen Krankheit leiden.

(4) Für Urlaubsjahre, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, haben Arbeitnehmer, die während des Urlaubsjahres überwiegend Tätigkeiten verrichten, bei denen sie regelmäßig im Schicht- oder Turnusdienst arbeiten; und bei denen sie überwiegend bei jeder Witterung den Gefahren des Gleisbereiches ausgesetzt sind, Anspruch auf einen Zusatzurlaub im Ausmaß von sechs Werktagen.

(5) Für Arbeitnehmer, die für das Urlaubsjahr, in dem der 31. Dezember 2003 liegt, einzelvertragliche oder auf betrieblichen Vereinbarungen beruhende Ansprüche auf einen zusätzlichen Urlaubsanspruch wegen Turnusdienst haben, beträgt der jährliche Urlaubsanspruch für jedes Urlaubsjahr, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt

           1. ab einer für das Urlaubsausmaß maßgeblichen Dienstzeit einschließlich angerechneter Vordienstzeit von 15 Jahren 33 Werktage, wenn sie im betreffenden Urlaubsjahr überwiegend Turnusdienst verrichten;

           2. ab einer für das Urlaubsausmaß maßgeblichen Dienstzeit einschließlich angerechneter Vordienstzeit von 20 Jahren, aber weniger als 25 Jahren, zusätzlich zum Anspruch gemäß § 2 UrlG einen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 6 Werktagen im Verhältnis zur Zahl der Kalenderwochen, in denen der Arbeitnehmer im betreffenden Urlaubsjahr Turnusdienst leistet, zu der im betreffenden Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit,

es sei denn, sie haben Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß Abs. 4.

Kündigung

§ 10.  Arbeitnehmer, deren Arbeitspflicht überwiegend in Tätigkeiten besteht, bei denen sie regelmäßig den Gefahren des Gleisbereiches ausgesetzt sind, können wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, den sie bei einer solchen Tätigkeit erleiden, nicht gekündigt werden.

Option

§ 11. (1) Arbeitnehmer können ab dem Zeitpunkt des Übergangs ihres Arbeitsverhältnisses auf eine der gem Teil 3 des Bundesbahnstrukturgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2003 errichteten Gesellschaften (§ 12) erklären, dass für ihren Arbeitsvertrag die bislang für das Dienstverhältnis maßgeblichen einzelvertraglichen oder anderen innerbetrieblichen Regelungen über dienst- und besoldungsrechtliche Anwartschaften und Ansprüche für die Zukunft keine Anwendung finden. Die für die Beurteilung arbeitsrechtlicher Ansprüche maßgeblichen Dienstzeiten einschließlich angerechneter Vordienstzeiten bleiben davon unberührt.

(2) Die Erklärung des Arbeitnehmers muss ausdrücklich, unbedingt, unbefristet, unwiderruflich und in schriftlicher Form abgegeben werden. Sie wird mit dem ersten Tag des auf das nachweisliche Einlangen beim Arbeitgeber drittfolgenden Kalendermonats rechtswirksam.

(3) Wenn es als Anreiz zur Abgabe einer Erklärung gemäß Abs 1 für den Arbeitgeber wirtschaftlich zweckmäßig ist, kann er dem Arbeitnehmer anbieten, vertraglichen Kündigungsschutz im Sinne von § 32 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, für den Fall zusagen, dass er eine Erklärung gemäß Abs. 1 abgibt. Das Anbot bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Ein Anbot auf Gewährung eines für den Arbeitnehmer günstigeren Kündigungsschutzes ist rechtsunwirksam.

(4) Ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit einer Erklärung gemäß Abs. 1 finden auf das Arbeitsverhältnis

           1. das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, sowie die übrigen für Angestellte geltenden arbeitsrechtlichen Gesetze entsprechend ihrem Geltungsbereich und

           2. die nach den Regelungen des ArbVG für das jeweilige Arbeitsverhältnis gegebenenfalls maßgeblichen Kollektivverträge

Anwendung. § 4 Abs 1 ist ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit einer Erklärung gemäß Abs. 1 auf das Arbeitsverhältnis nicht mehr anzuwenden.

Übergang der Arbeitsverhältnisse

§ 12. Arbeitnehmer werden bei einem Übergang des Betriebes oder eines Betriebsteils, dem sie zugeordnet sind, auf eine der in Teil 3 des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Gesellschaften Arbeitnehmer dieser Gesellschaft. Diese tritt als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Von diesem Arbeitgeberwechsel abweichende vertragliche Regelungen sind nicht zulässig.

Übertragung von Arbeitsverhältnissen

§ 13. (1) Ein Arbeitnehmer, der auf Grund einer am 31. Dezember 2003 bestehenden einzelvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung gegen eine Kündigung geschützt ist, ist verpflichtet, sich zu einer ihm von der im 3. Teil des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten ÖBB-Dienstleistungs GmbH schriftlich angebotenen Übernahme des Arbeitsvertrages zu unveränderten Bedingungen sowie unter Aufrechterhaltung der Haftung seines bisherigen Arbeitgebers für seine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis als Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) durch die ÖBB-Dienstleistungs GmbH innerhalb der von dieser Gesellschaft im Anbot zu setzenden angemessenen Frist schriftlich zu äußern. Das Anbot kann frühestens am 1.1.2005 gestellt werden.

(2) Stimmt der Arbeitnehmer in dieser Äußerung dem Anbot nicht ausdrücklich, zeitgerecht, unbefristet, unbedingt und unwiderruflich zu, hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitsvertrag dieses Arbeitnehmers binnen drei Monaten nach Ablauf der im Anbot gesetzten Frist ungeachtet des vertraglichen Kündigungsschutzes unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Abfertigung gemäß § 23 AngG, wobei das Ausmaß des Abfertigungsanspruchs unter Zugrundelegung der Dienstzeit einschließlich der dem Arbeitnehmer angerechneten Vordienstzeit für jedes volle Arbeitsjahr das 1,8-fache, mindestens jedoch das Zwölffache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts, beträgt.

Überlassung von Arbeitnehmern

§ 14. (1) Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre arbeitsvertragsrechtlich geschuldeten Tätigkeiten nicht nur bei ihrem Arbeitgeber, sondern auch

           1. bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung aus den ÖBB hervorgegangen sind;

           2. bei Unternehmen, die aus solchen Unternehmen durch Maßnahmen der Umgründung hervorgegangen sind, sowie

           3. bei Unternehmen, an denen die ÖBB am 31. Dezember 2003 unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist

zu verrichten.

(2) Die Zulässigkeit der Überlassung an Dritte kann darüber hinaus vertraglich vereinbart werden (§ 2 Abs. 2 ArbeitskräfteüberlassungsG, BGBl. I Nr.  196/1988).

(3) Bietet die ÖBB-Dienstleistungs GmbH im Zuge der Übertragung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 13 oder einem gemäß § 13 übernommenen Arbeitnehmer schriftlich eine Ergänzung des Arbeitsvertrages mit dem Inhalt an, dass sich der Arbeitnehmer verpflichtet, seine vertraglich geschuldeten Tätigkeiten auch bei in Abs. 1 nicht genannten Dritten zu verrichten, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich innerhalb der von dieser Gesellschaft im Anbot zu setzenden angemessenen Frist schriftlich zu äußern. Das Anbot hat jedenfalls den in § 11 ArbeitskräfteüberlassungsG, BGBl. I Nr.  196/1988, (AÜG) vorgesehenen Inhalt aufzuweisen und kann frühestens am 1.1.2005 gestellt werden.

(4) Stimmt der Arbeitnehmer in dieser Äußerung diesem Anbot nicht ausdrücklich, zeitgerecht, unbefristet, unbedingt und unwiderruflich zu, kann die ÖBB-Dienstleistungs GmbH den Arbeitsvertrag dieses Arbeitnehmers nach Ablauf der im Anbot gesetzten Frist ungeachtet des vertraglichen Kündigungsschutzes unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.

(5) Bei Kündigung gemäß Abs. (4) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung gemäß § 23 AngG, wobei das Ausmaß des Abfertigungsanspruchs unter Zugrundelegung der Dienstzeit einschließlich der dem Arbeitnehmer angerechneten Vordienstzeit für jedes volle Arbeitsjahr das 1,8-fache, mindestens jedoch das Zwölffache des für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Entgelts, beträgt.

(6) Eine Überlassung ist nur zulässig, soweit ihr nicht persönliche Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen, die eine Beschäftigung beim Dritten nicht zumutbar machen.

Vertragliche Arbeitszeitregelungen

§ 15. (1) Abweichend von § 11 finden auf das Arbeitsverhältnis auch ohne Ausübung des Optionsrechtes durch den Arbeitnehmer arbeitszeitrechtliche Bestimmungen in Kollektivverträgen Anwendung.

(2) Für Arbeitsverhältnisse bestehende einzelvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen

           1. über die Dauer, Lage und Anrechnung der Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Ruhezeiten;

           2. die für bestimmte Arbeitszeiten oder nicht zur Arbeitszeit zählende Bereitschaftszeiten Zuschläge in Geld, durch Zeitausgleich oder in sonstiger Form vorsehen.

verlieren mit dem Wirksamwerden eines Kollektivvertrages für ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1, der zwingende arbeitszeitrechtliche Bestimmungen vorsieht, für die unter den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallenden Arbeitnehmer ihre Wirksamkeit.

(3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden auf

           1. am 31. Dezember 2003 aufrechte Vereinbarungen mit nach dem Bahn-Betriebsverfassungsgesetz - BBVG, BGBl. I Nr. 66/1997, eingerichteten Personalvertretungsorganen (oder mit vor In-Kraft-Treten des BBVG bestehenden betrieblichen Interessenvertretungseinrichtungen), soweit sie auf Regelungstatbestände des Arbeitsverfassungsgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes mit Ausnahme des BBVG gestützt werden können und

           2. Betriebsvereinbarungen, die nach dem 31. Dezember 2003 auf Grund des Arbeitsverfassungsgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes abgeschlossen wurden.

(4) Ansprüche des Arbeitnehmers aus Zeiten vor dem Wirksamwerden kollektivvertraglicher Arbeitszeitregelungen werden durch Abs. 2 nicht berührt.

 

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten

§ 16. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Vollziehung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

 

Artikel 8

Aufhebung des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes und Überleitungsbestimmungen

Außerkrafttreten des Bahn-Betriebsverfassungsgesetzes

(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 tritt das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz - BBVG, BGBl. I Nr. 66/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, außer Kraft.

Überleitungsbestimmungen

(2) 1. Die am 31. Dezember 2003 bestehenden, nach den Bestimmungen des BBVG errichteten Organe der Arbeitnehmerschaft bleiben bis zur Neuwahl der Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, längstens aber bis 31. Dezember 2005, bestehen. Hinsichtlich der ihnen zukommenden Rechte und Pflichten gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 (ArbVG). Die am 31. Dezember 2003 bestehenden nach den Bestimmungen des BBVG errichteten Vertrauenspersonenausschüsse übernehmen die Aufgaben von Betriebsräten im Sinne des § 40 Abs. 3 Z 3 ArbVG und die Zentralausschüsse die Aufgaben von Zentralbetriebsräten im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 ArbVG. Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die bis zum Außerkrafttreten des BBVG in die Zuständigkeit der Personalausschüsse gefallen sind, bleiben diese bis zur Neuwahl der Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des ArbVG, längstens aber bis 31. Dezember 2005 zuständig.

2. Z 1 gilt sinngemäß auch für die Organe der Jugendvertretung sowie die Behindertenvertrauenspersonen.

3. Bis zur Neuwahl von Betriebsräten im Sinne des ArbVG, längstens aber bis 31. Dezember 2005 gelten die auf Grund des BBVG als Betriebe oder Unternehmen definierten Organisationseinheiten als Betriebe oder Unternehmen im Sinne des ArbVG. Die am 31. Dezember 2003 gemäß § 17 BBVG festgelegten Wirkungsbereiche der Personalausschüsse bleiben im selben Zeitraum bestehen.

4. Am 31. Dezember 2003 bestehende Freistellungen von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane gemäß § 65 BBVG bleiben bis zur Neuwahl der Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des ArbVG, längstens aber bis 31. Dezember 2005, bestehen. Solange nach den Bestimmungen des BBVG errichtete Personalvertretungsorgane im Sinne des Abs. 2 fungieren, gilt für die Tragung der dadurch verursachten Kosten § 45 BBVG.

5. Beschlüsse über die Einhebung einer Personalvertretungsumlage bleiben aufrecht und gelten als Beschlüsse über die Einhebung einer Betriebsratsumlage gemäß § 73 ArbVG. Bestehende Personalvertretungsfonds sind bis 31. Dezember 2005 unter sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 10 BBVG aufzuteilen und als Betriebsratsfonds gemäß § 74 ArbVG weiterzuführen.

Betriebsverfassungsrechtliche Sonderregelungen

(3) 1. Abweichend von § 34 ArbVG kann im Unternehmen der Österreichischen Bundesbahnen oder in Unternehmen, an denen die nach den Bestimmungen des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xx/xxxx errichtete Österreichische Bundesbahnen Holding AG (ÖBB-Holding AG) unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 vH. beteiligt ist, durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, welche Arbeitsstätten aus Gründen der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung, der Betriebsorganisation und der Sicherstellung einer adäquaten Vertretung und Betreuung der Arbeitnehmer zusammenzufassen sind und als Betrieb gelten. § 35 ArbVG ist auf diese Betriebe nicht anzuwenden. Für solche Betriebsvereinbarungen gilt § 97 Abs. 2 ArbVG. Auf Seite der Arbeitnehmerschaft ist für den Abschluss, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung der Zentralbetriebsrat zuständig. § 2 Abs. 1 ist anzuwenden.

2. Die Bestimmungen des ArbVG über getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten sind nicht anzuwenden auf

           a) das Unternehmen „Österreichische Bundesbahnen“ und Unternehmen, an denen die ÖBB-Holding AG unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 vH. beteiligt ist,

          b) Eisenbahnunternehmen im Sinne der § 1 I Z 1 und §§ 1a bis 1c Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, samt den von diesen betriebenen sonstigen Verkehrsbetrieben (Kraftfahr-, Schifffahrts-, Straßenbahnlinien, Seilbahnen).

Rechtsnatur und Wirksamkeit von Vereinbarungen

(4) 1. Am 31. Dezember 2003 aufrechte Vereinbarungen mit nach dem BBVG errichteten Personalvertretungsorganen oder mit vor Inkrafttreten des BBVG bestehenden betrieblichen Interessenvertretungseinrichtungen über Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis  gelten ab 1. Jänner 2004 als Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 ArbVG, soweit sie auf Regelungstatbestände des ArbVG, eines anderen Bundesgesetzes mit Ausnahme des BBVG, oder eines am 31. Dezember 2003 auf das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des ArbVG anzuwendenden Kollektivvertrags gestützt werden können; soweit sie nicht auf Regelungstatbestände des ArbVG, eines anderen Bundesgesetzes mit Ausnahme des BBVG, oder eines auf das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des ArbVG am 31. Dezember 2003 anzuwendenden Kollektivvertrags gestützt werden können, gelten sie - soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist - für jene Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 von ihnen erfasst waren, ab 1. Jänner 2004 als Bestandteil des Arbeitsvertrages.

2. In Einzelvereinbarungen oder in Vereinbarungen mit nach dem BBVG errichteten Personalvertretungsorganen oder mit vor Inkrafttreten des BBVG bestehenden betrieblichen Interessenvertretungen geregelte Mitwirkungsrechte der Belegschaft, die über die Mitwirkungsrechte der Belegschaft nach den Bestimmungen des ArbVG oder eines anderen Bundesgesetzes mit Ausnahme des BBVG hinausgehen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 mit sämtlichen Rechtswirkungen außer Kraft.

3. Am 31. Dezember 2003 für Arbeitnehmer gemäß § 1 ÖBB-DRG wirksame Vereinbarungen mit nach dem BBVG errichteten Personalvertretungsorganen oder mit vor Inkrafttreten des BBVG bestehenden betrieblichen Interessenvertretungseinrichtungen, die

           a) auf § 96 Abs 1. Z 1 ArbVG gestützt werden können, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003, mit Ausnahme für jene Disziplinarverfahren, die am 31. Dezember 2003 eingeleitet sind, mit sämtlichen Rechtswirkungen außer Kraft;

          b) auf § 97 Abs. 1 Z 12 ArbVG gestützt werden können, gelten für Arbeitnehmer gem § 1 ÖBB-DRG ab 1. Jänner 2004 als Betriebsvereinbarungen bis zu ihrem Außerkrafttreten gemäß § 7 Abs 2 ÖBB-DRG;

           c) auf § 97 Abs. 1 Z 15 ArbVG gestützt werden können, gelten für Arbeitnehmer gem § 1 ÖBB-DRG ab 1. Jänner 2004 als Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 ArbVG unbeschadet der Regelungen in § 6 Abs. 4 ÖBB-DRG;

          d) auf § 97 Abs 1 Z 21 ArbVG gestützt werden können, gelten für Arbeitnehmer gem § 1 ÖBB-DRG ab 1. Jänner 2004 als Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 ArbVG unbeschadet der Regelungen in § 8 Abs. 1 ÖBB-DRG;

           e) auf § 97 Abs. 1 Z 22 ArbVG gestützt werden können, gelten für jene Arbeitnehmer im Sinne von § 1 ÖBB-DRG, auf die sie sich am 31. Dezember 2003 beziehen, ab dem 31. Dezember 2003 als Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 ArbVG unbeschadet der Rechte des Arbeitgebers gem §§ 10, 13 und 14 ÖBB-DRG.

Soweit solche Arbeitnehmer eine Erklärung gemäß § 11 ÖBB-DRG abgeben, scheiden sie aus dem Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarungen gem lit. e aus.

Artikel 9

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 2 Z 3 entfällt.

2. Dem § 208 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

 

 

 

Artikel 10

Änderung des Angestelltengesetzes

Das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 entfallen die Wörter „und der Eisenbahnen“.

2. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt für Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2003 liegt.“