Vorblatt

Probleme:

Für die Teilnahme österreichischer Unternehmen an Forschungsprogrammen der Europäischen Weltraumagentur (ESA) ist die Vorlage einer staatlichen Bescheinigung erforderlich, wonach das Unternehmen und die Forschungseinrichtung die im Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen (ESA-Sicherheitsübereinkommen) verlangten Standards der Geheimhaltung erfüllen (Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung).

Ziele:

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen auf Antrag von Unternehmen, die an internationalen Kooperationsprogrammen teilnehmen möchten, durch eine entsprechende Novellierung des Informationssicherheitsgesetzes.

Inhalt:

Gesetzliche Regelung der Zuständigkeit und der Vorgangsweise bei der Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen und Forschungseinrichtungen, die an internationalen Kooperationsprogrammen teilnehmen möchten.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftstandort Österreich:

Durch die vorgeschlagene Regelung kommt es zu einer Steigerung der Attraktivität des Wirtschafts- und Forschungsstandortes Österreich im internationalen Wettbewerb der Standorte.

Damit sind erfahrungsgemäß Beschäftigungseffekte im Bereich von hochwertigen und hochqualifizierten Arbeitsplätzen und ein Technologietransfer nach Österreich verbunden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten, die dem Bund im Zusammenhang mit der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erwachsen, sind vom Antragsteller auf Ausstellung der Bescheinigung zu ersetzen.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Forschung und technologische Entwicklung in Zukunftsbereichen wie Informationstechnologie sowie Luft- und Raumfahrt, übersteigt vielfach die Möglichkeiten einzelner Staaten, so dass internationale Kooperationen, vor allem auf europäischer Ebene, immer mehr an Bedeutung gewinnen. Forschungs- und Entwicklungsprogramme in diesen Bereichen werden daher vermehrt von Internationalen Organisationen getragen. So beteiligt sich beispielsweise Österreich im Rahmen der Mitgliedschaft bei der Europäischen Weltraumagentur (ESA) an technischen Entwicklungen im Weltraumbereich. Das Satellitennavigationsprogramm „Galileo“ ist das erste Großprogramm, in das die Europäische Union und die ESA eng eingebunden sind (siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand des Galileo-Programms 2002/C 248/02). Aufgrund des immer stärker werdenden internationalen Wettbewerbs kommt der Geheimhaltung von bestimmten Informationen, die im Rahmen der Beteiligung an solchen Programmen erlangt werden, besondere Bedeutung zu. Internationale Organisationen schließen daher mit ihren Mitgliedstaaten vermehrt Abkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen. Dies ist in der Regel Voraussetzung, dass Unternehmen und Forschungseinrichtungen des abkommenschließenden Mitgliedstaates am Programm überhaupt teilnehmen können. So hat Österreich am 8. Oktober 2003 das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen (ESA-Sicherheitsübereinkommen) unterzeichnet. Dadurch wurde der erste Schritt für die Teilnahme österreichischer Unternehmen und Forschungseinrichtungen am Satellitennavigationsprogramm „Galileo“ geschaffen. Für die konkrete Teilnahme ist aber außerdem noch die Vorlage einer staatlichen Bescheinigung erforderlich, wonach das Unternehmen und die Forschungseinrichtung, die an einem bestimmten Forschungs- und Entwicklungsprogramm teilnehmen wollen, die im Abkommen verlangten Sicherheitsstandards der Geheimhaltung erfüllen (Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung).

Es soll daher (über den Anlassfall hinausgehend) eine generelle gesetzliche Regelung für die Ausstellung staatlicher Bescheinigungen, dass keine Bedenken gegen die Erfüllung von in internationalen Abkommen vorgegebenen Sicherheitsstandards bei Unternehmen und Forschungseinrichtungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen bestehen, die an einem bestimmten Forschungs- oder Entwicklungsprojekt teilnehmen wollen, geschaffen werden.

Aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs wurde von einem eigenen Gesetz Abstand genommen und lediglich eine Ergänzung des Informationssicherheitsgesetzes vorgesehen. Außer den derzeitigen allgemeinen Bestimmungen (§§ 11 bis 13) sollen die übrigen Bestimmungen des Informationssicherheitsgesetzes, somit auch nicht die Strafbestimmungen (§§ 9 und 10), im Verfahren zur Ausstellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung keine Anwendung finden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die bei der Vollziehung dieses Gesetzes in den sachlich zuständigen Ressorts (§ 12 Abs. 1 des Entwurfes) und im gemäß § 12 Abs. 2 des Entwurfes mitwirkenden Bundesministerium für Inneres anfallenden Mehraufwendungen lassen sich mangels Erfahrungswerte nicht abschätzen. Diese Mehraufwendungen wären daher aus dem „laufenden Budget“ zu bedecken.

Gemäß § 13 des Entwurfes ist für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung dem Bund vom Antragsteller ein Pauschalbetrag zu entrichten, der kostendeckend festzulegen ist.

Der von einem sachlich zuständigen Ressort für die Ausstellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 13 des Entwurfes einzuhebende Pauschalbetrag stellt eine allgemeine Bundeseinnahme dar, die vom betreffenden Ressort als Einnahme zu budgetieren ist und dem Budget zufließt. Diese Mehreinnahmen können daher nicht zur Deckung der Mehraufwendungen verwendet werden. Der den Ressorts, insbesondere dem Bundesministerium für Inneres, entstehende finanzielle Mehraufwand soll daher a konto der beim Bund eintretenden Mehreinnahmen zusätzlich zu den im jeweiligen Kapitel bereitgestellten Mittel im Verhältnis der Mehraufwendungen der betreffenden Ressorts ausgeglichen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zu dieser Gesetzesnovelle ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („äußere Angelegenheiten“), Art. 10 Abs. 1 Z 7 („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei“) und Art. 10 Abs. 1 Z 8 („Angelegenheiten des  Gewerbes und Industrie“).

Besonderer Teil

Zu Ziffer 1 (Einfügung des 1. Abschnittes, Überschrift zu § 1):

Die vorgesehene Änderung ist aus legistischen Gründen erforderlich, da die vorgeschlagenen Regelungen betreffend die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen in einem eigenen 2. Abschnitt vorgesehen sind.

Zu Ziffer 2 (§ 1):

Durch die vorgesehene Änderung wird klargestellt, dass die §§ 1 bis 10 auf das Verfahren betreffend die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen keine Anwendung finden.

Zu Ziffer 3 (§ 5):

Die vorgesehene Änderung ist aus legistischen Gründen erforderlich, da die derzeitige Regelung des § 5 Abs. 1 (Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss völkerrechtlicher Vereinbarungen über die Übermittlung klassifizierter Informationen) auch für den Bereich der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen gelten soll. Diese Regelung wurde nunmehr im neuen § 14 übernommen.

Zu Ziffer 4 (Einfügung des 2. und 3. Abschnittes; §§ 11 bis 14):

Die Regelung in § 11 des Entwurfes ist zur Abgrenzung des Geltungsbereiches der §§ 11 bis 13 des Entwurfes gegenüber den übrigen Bestimmungen des Informationssicherheitsgesetzes erforderlich.

Nach § 12 Abs. 1 des Entwurfes ergibt sich die primäre Zuständigkeit für die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung aus dem Annex zum jeweiligen sachlichen Wirkungsbereich des Bundesministeriums gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BMG 1986. Weiters ist klargestellt, dass es vor der Einleitung der Prüfung der Sicherheitsstandards bei Unternehmen und Forschungseinrichtungen eines entsprechenden Antrags auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung durch das betreffende Unternehmen (Forschungseinrichtung) bedarf. Eine amtswegige Einleitung eines derartigen Prüfungsverfahrens ist damit unzulässig. Die Überprüfung ist auf das Unternehmen selbst, dessen Anlagen und Personen, die Zugang zu den klassifizierten Informationen haben sollen, eingeschränkt.

Aus dem Anhörungsrecht des § 12 Abs. 2 des Entwurfes ergibt sich für den Bundesminister für Inneres keine primäre Zuständigkeit zur Feststellung der Voraussetzungen zur Ausstellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen. Diese Zuständigkeit obliegt federführend dem Bundesminister gemäß Abs. 1.

Die im § 12 Abs. 4 des Entwurfes vorgesehene Ausstellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung stellt lediglich einen formalen Akt dar, der ohne Prüfung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen durch die Zertifizierungsbehörde zu erfolgen hat. Die Ausstellung der Bescheinigung durch eine Zertifizierungsbehörde ist auf Grund internationaler Abkommen erforderlich.

Die Kostenersatzregelung im § 13 des Entwurfes soll eine budgetneutrale Durchführung des Verfahrens zur Ausstellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung sicherstellen. Durch die Pauschalvergütung werden die Allgemeinen Aufwendungen der befassten Behörden abgedeckt. Sollte jedoch die Heranziehung von externen Sachverständigen notwendig sein, so wären diese Kosten vom Antragsteller zusätzlich zu ersetzen und zwar auch dann, wenn seinem Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung nicht Rechnung getragen werden kann.

Wenn es das Bundesministerium für Inneres im Zuge der Mitwirkung gemäß § 12 Abs. 2 des Entwurfes als notwendig erachtet, einen nichtamtlichen Sachverständigen beizuziehen, bedarf es hierzu des Einvernehmens mit dem sachlich zuständigen Bundesminister, weil die Kosten hierfür zunächst von diesem zu tragen und von Antragsteller durch Vorschreibung von Barauslagen hereinzubringen sind. Die Bedeckung der Ausgaben für nichtamtliche Sachverständige kann durch die einzunehmenden Barauslagen erfolgen.

§ 14 des Entwurfs ist aus legistischen Gründen erforderlich (siehe Bemerkungen zu Ziffer 3).

Zu Ziffer 5 (§§ 11 bis 13 alt):

Die Änderung ist durch die Einfügung des 2. Abschnittes bedingt.