Vorblatt

Probleme:

Die Europäische Union (EU) hat mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte erlassen. Diese EG-Verordnung ist in Österreich direkt anwendbares Recht, jedoch erfordert die Anwendung in Österreich legistische Begleitmaßnahmen in Form eines Bundesgesetzes.

Ziele:

EG-konforme Gestaltung des österreichischen Tierkörperbeseitigungsrechtes.

Inhalt:

Aufhebung der Vollzugsanweisung betreffend Tierkörperverwertung, StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 95/2002, und Erlassung eines neuen Tiermaterialiengesetzes, in das die zur Durchführung der EG-Verordnung erforderlichen ergänzenden Bestimmungen hinsichtlich Betriebszulassungen, behördliche Kontrollen, Ablieferungsbestimmungen, angepasst an die Terminologie der EG, aufgenommen wurden.

Alternativen:

keine

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Da es sich beim vorliegenden Entwurf um die Anpassung des österreichischen Rechts an EG- Bestimmungen handelt, die in allen bestehenden und künftigen Mitgliedsstaaten in gleicher Weise anzuwenden sind,  sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten. Gewisse Impulse für die Beschäftigung in einzelnen Wirtschaftssektoren können jedoch durch die künftige Etablierung neuer Entsorgungs- und  Verwertungsmöglichkeiten für tierische Nebenprodukte erwartet werden.

Finanzielle Auswirkungen:

keine Kosten für Bund, Länder und Gemeinden.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Diese Verordnung ist EG-konform.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Europäische Gemeinschaft hat mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte eine umfassende Neuregelung für den Bereich der Entsorgung und Verwertung von tierischen Abfällen sowie für die Herstellung und das Inverkehrbringen von nicht für den menschlichen Verzehr vorgesehenen tierischen Produkten erlassen. Diese EG-Verordnung ist in Österreich direkt anwendbares Recht und erfordert für die Durchführung und Anwendung in Österreich legistische Begleitmaßnahmen in Form eines Bundesgesetzes.

Im Einzelnen ist im vorliegenden Entwurf Folgendes geregelt: Erlassung eines neuen Tiermaterialiengesetzes, mit dem die Vollzugsanweisung betreffend Tierkörperverwertung, StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 95/2002 (Vollzugsanweisung-TKV) aufgehoben und ersetzt wird und die zur Durchführung der EG-Verordnung erforderlichen ergänzenden Bestimmungen hinsichtlich Betriebszulassungen, behördlicher Kontrollen, Regelungen über die Ablieferung und Strafbestimmungen festgelegt werden. Darüber hinaus enthält der Entwurf die Ermächtigung zum Erlass von allenfalls erforderlichen weiteren Detailregelungen auf dem Verordnungswege.

Der Entwurf ist EG-konform.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch das Tiermaterialien-Gesetz ergeben sich gegenüber der bisherigen Rechtslage keine finanziellen Auswirkungen. Dem Bund, den Ländern und den Gemeinden werden daher hiedurch weder zusätzliche Kosten noch Einnahmen erwachsen. Zusätzliches Personal wird bei den genannten Gebietskörperschaften nicht erforderlich sein. Für die behördlichen Betriebszulassungen und -kontrollen können vom Landeshauptmann kostendeckende Gebühren vorgeschrieben werden, und durch die Beauftragung von Kontrollstellen kann eine Vergrößerung des Personalstandes vermieden werden.

Die Zulassungs- und Kontrollpflichten bestehen bereits auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und werden nicht durch dieses Bundesgesetz begründet.

Die in den bisherigen Rechtsvorschriften vorgesehene Möglichkeit, kostendeckende Entgelttarife für die Abfuhr und Entsorgung tierischer Abfälle festzulegen, wurde vor dem Hintergrund einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen lediglich für bestimmte Ausnahmefälle (z.B. für Falltiere) beibehalten. Hinsichtlich der Kosten, die für die Wirtschaftsbeteiligten durch die Verpflichtung zur Ablieferung und Entsorgung von tierischem Material entstehen, sind diese zur Gänze vom Verursacher zu tragen. Dies entspricht dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Falltieren und Schlachtabfällen, Nr. 2002/C 324/02, (ABl. Nr. C 324 vom 24. Dezember 2002) nach dem diese Kosten zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen von den betroffenen Marktteilnehmern (v.a. Schlacht- und Zerlegebetriebe) direkt zu tragen und in die Preise einzubeziehen sind.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand „Veterinärwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG).


Besonderer Teil

Zu § 1:

Der Anwendungsbereich des Gesetzes entspricht einerseits jenem der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (vergleiche Art. 1 Abs. 1 leg. cit.) ermöglicht aber darüber hinaus auch Regelungen für tierische Nebenprodukte, die nicht der Verordnung (EG) unterliegen (beispielsweise die Sammlung verendeter Wildtiere) zu treffen. Sofern im Gesetz nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten die Vorschriften des Gesetzes für Materialien der Kategorie 1, 2 und 3 gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

Zu § 2:

Da mit diesem Bundesgesetz Begleitmaßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erlassen werden, im Zusammenhang mit dieser Rechtsmaterie jedoch häufig auch Begriffsbestimmungen aus der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zur Anwendung kommen, sind die Begriffsbestimmungen dieser beiden genannten EG-Verordnungen hiefür maßgeblich.

Zu § 3:

Für Betriebszulassungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde für zuständig erklärt. Die Zulassungen haben mit Bescheid zu erfolgen; die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen hat durch entsprechende Sachverständige (für den Veterinärbereich üblicherweise der Amtstierarzt) zu erfolgen.

Für die Zulassung von Betrieben sind neben den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002  zumeist  auch einschlägige Vorschriften aus anderen Rechtsmaterien (insbesondere nach Gewerbe-, Umwelt- oder Wasserrecht) erforderlich.  Im Interesse einer  zweckmäßigen, kostensparenden und einfachen Verwaltung sollte für die Zulassung jedenfalls ein gemeinsames Verfahren der mitwirkenden Behörden angestrebt werden.

In Abs. 4 wird die Vorgangsweise bei der Zulassung von bereits bestehenden Betrieben vorgegeben.

Abs. 5 entspricht den Bestimmungen des Art. 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, nach der die Führung und Veröffentlichung einer Betriebsliste und die regelmäßige Berichtspflicht Österreichs bei der EU-Kommission vorgesehen ist.

Zu § 4:

Die Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen entspricht den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und dient einerseits zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung und andererseits zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit. Durch die Formulierung ist klargelegt, dass die Aufzeichnungspflicht nicht für Privatpersonen im Falle der Ablieferung von toten Heimtieren oder im privaten Haushalt anfallenden Kleinmengen von sonstigen tierische Nebenprodukten gilt.

Zu § 5:

Diese Bestimmungen wurden im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als Ergänzung eingefügt und legen die nähere Zielsetzung für die behördlichen Kontrollen fest. Gleichzeitig wird vorgesehen, dass die behördlichen Kontrollen zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand auch im Rahmen der Vollziehung anderer gesetzlicher Vorschriften erfolgen können. Diese Vorgangsweise hat sich bei veterinärrechtlichen Vorschriften bereits bewährt und könnte insbesondere auch in jenen Betrieben zweckmäßig sein, deren Tätigkeit überwiegend durch abfallrechtliche Bestimmungen geregelt ist.

Zu § 6:

Werden im Rahmen der behördlichen Kontrolle Mängel festgestellt, hat die Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen (per Bescheid gegebenenfalls auch durch mündlich verkündeten Mandatsbescheid) anzuordnen. Die behördlichen Anordnungen sind in Abhängigkeit von der Schwere der Mängel zu treffen und reichen vom Auftrag zur Mängelbehebung über die Anordnung bestimmter Arbeitsweisen, Vorsichtsmaßnahmen und ordnungsgemäße Beseitigung von vorhandenen Nebenprodukten bis zur teilweisen oder vorübergehenden Betriebseinschränkung und –einstellung. Bei wiederholten schweren Verstößen und dringendem Verdacht der Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit kann erforderlichenfalls auch eine gänzliche und dauerhafte Sperre des Betriebes verfügt werden.

Zu § 7:

Diese Meldepflicht ist zur Sicherung der Überwachung der Ablieferungspflicht (§ 10) erforderlich.

Für den Fall, dass sich der Betriebsinhaber zur Einstellung seiner Tätigkeit entschließt oder der Betrieb etwa wegen technischer Probleme ausfällt oder aus anderen Gründen zur vorübergehenden oder dauernden Einstellung gezwungen ist, sind entsprechende Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Beendigung des Betriebes vorzusehen.

Zu § 8:

Die Sicherung einer geordneten Behandlung und Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten erfordert eine regelmäßige behördliche Überwachung vor Ort in den Betrieben, die durch entsprechende Duldungspflichten durch den Betreiber bzw. Betriebsinhaber zu gewährleisten ist. Die Regelung entspricht inhaltlich dem § 75 AWG 2002.

Zu § 9:

Der Landeshauptmann soll die Möglichkeit haben, Kontrollen zur Entlastung der Behörde auf geeignete Unternehmen zu übertragen. Die Beurteilung, ob geschultes Personal (zum Beispiel Tierärzte) und die nötigen Einrichtungen (zum Beispiel auch für Probennahmen und die erforderlichen Räumlichkeiten) vorhanden sind, obliegt dem Landeshauptmann. Die beauftragten Kontrollstellen haben zwar Kontrollrechte, aber keine Zwangsgewalt; bei Mängeln oder unüberwindlichen Schwierigkeiten im Verlauf der Durchführung der Kontrollen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zur Veranlassung der erforderlichen Maßnahmen zu verständigen.

Zu § 10:

Die geordnete Ablieferung und sichere Entsorgung von Material der Kategorie 1 und 2 sowie bestimmter Materialien der Kategorie 3 (z.B. Schlachtabfälle) liegt im öffentlichen Interesse und ist aus seuchenhygienischer Sicht sowie zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit von großer Bedeutung. Die Besitzer solcher Materialien sind daher zur unverzüglichen Ablieferung an einen geeigneten zugelassenen Betrieb verpflichtet. Von der Ablieferungspflicht ausgenommen sind Nebenprodukte von gesunden Tieren, die bei der weiteren Verwendung unter normalen Umständen kein besonderes hygienisches Risiko darstellen (Gülle, Dung, Magen- und Darminhalt) oder nach branchenüblichen Gepflogenheiten einer zulässigen anderweitigen Verwendung und Verwertung in technischen Betrieben zugeführt oder zur Futtermittelproduktion verwendet werden (z. B. Schlachtnebenprodukte wie Häute, Felle, Hörner, Hufe, Federn u.dgl. sowie die bei der weiteren Be- und Verarbeitung von Fleisch oder bei der Lebensmittelherstellung anfallenden Nebenprodukte wie Knochen, Schwarten, Molkereiabfälle, Fischabfälle u.dgl.).

Auf Basis der mit diesem Bundesgesetz aufgehobenen Vollzugsanweisung-TKV wurde die Organisation der Entsorgung tierischer Abfälle bisher durch entsprechende landesgesetzliche Bestimmungen festgelegt, indem für die Ablieferung, Einsammlung, Verarbeitung und Entsorgung jeweils bestimmte TKV-Betriebe benannt bzw. beauftragt wurden und dafür kostendeckende Tarife festgelegt wurden. Auf allgemeinen Wunsch der Wirtschaftsbeteiligten und der Länder und um den Grundsätzen des freien Wettbewerbes besser zu entsprechen, sollten diese strikten Regelungen aufgehoben und eine freie Wahl des Entsorgungsbetriebes ermöglicht werden.

Um eine gleichwertige Sicherheit gegenüber den bisherigen Regelungen bei der Entsorgung zu erreichen, werden die Besitzer (Erzeuger) von tierischen Nebenprodukten nunmehr verpflichtet, entsprechende schriftliche Vereinbarungen mit für die Abholung und Verwertung des jeweiligen Materials zugelassenen Betrieben zu treffen. Dadurch wird die Kontrolle und Rückverfolgbarkeit verbessert.

Ausgenommen von der Verpflichtung zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung sind Besitzer (Landwirte oder Privatpersonen) von Falltieren sowie die Besitzer von sonstigen tierischen Nebenprodukten, die in Privathaushalten anfallen und direkt bei einer für diese Zwecke vorgesehenen Sammelstelle abgegeben werden oder in vernachlässigbaren Mengen als Teil von Siedlungsabfällen über etablierte Sammel- und Entsorgungssysteme entsorgt werden (z. B. Biotonnensammlung). Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen aus Gastbetrieben und Großküchen.

Zur Sicherstellung einer lückenlosen Entsorgung, insbesondere auch von anfallenden Kleinmengen, ist der Bürgermeister, der auch schon bisher nach der Vollzugsanweisung-TKV (§§ 4 und 5) Anlaufstelle für die Meldung und Weiterleitung an die Tierkörperverwertungsanstalt war, angehalten, für sein Gemeindegebiet Vorsorge zu treffen, beispielsweise durch Einrichtung entsprechender Abgabestellen (sog. Gemeindetonnen) und Abschluss einer Vereinbarung mit einem Entsorgungsbetrieb. Anstelle der Abfuhr über die Gemeinde (Bürgermeister) kann der Landeshauptmann mit Verordnung gemäß § 12 Abs. 1 auch eine andere überregionale Regelung treffen.

Abs. 5 verpflichtet den Bürgermeister in Fällen, in denen ein Verpflichteter nicht ausfindig gemacht werden kann oder nicht handlungsfähig ist die Beseitigung ablieferungspflichtiger Materialien direkt zu veranlassen. Dies kann z. B. als Folge eines Verkehrsunfalles beim Transport von Tieren oder tierischen Produkten erforderlich werden. Da es sich hiebei um eine Maßnahme im übertragenen Wirkungsbereich handelt, wären die Kosten, wenn sie nicht direkt dem Verpflichteten in Rechnung gestellt werden können, als Zweckaufwand bis zur Einbringlichkeit vom Bund zu tragen.

Durch Abs. 6 wird deutlich gemacht, dass die Kosten der Entsorgung nach dem Verursacherprinzip von jenem Betrieb zu tragen sind, wo die ablieferungspflichtigen tierischen Nebenprodukte anfallen. Dies entspricht dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen (Nr. 2002/C 324/02).

Zu § 11:

Die Festlegung einer Kontrahierungspflicht der Verarbeitungsbetriebe ist für die Sicherstellung einer kontinuierlichen Entsorgung erforderlich und soll auch die erfahrungsgemäß zu erwartenden Schwankungen beim Mengenaufkommen bzw. auch einen kurzfristigen Anfall höherer Mengen berücksichtigen. Damit wird die Übernahmeverpflichtung gemäß § 2 der Vollzugsanweisung-TKV sinngemäß übernommen, für die Preisgestaltung wird jedoch im Sinne der Liberalisierung der Tierkörperbeseitigung die vertragliche Vereinbarung (ausgenommen bestehender Tarife gemäß einer Verordnung nach § 12 Abs. 2 Z 1) maßgeblich sein.

Weitergehende Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung von Vorsorgekapazitäten für den Fall eines Seuchenausbruches, gehen weit über den Regelungsbereich dieses Gesetzes, welches im Wesentlichen spezifische Hygienebedingungen für eine sichere Sammlung, Verarbeitung und Entsorgung oder Vermarktung für alle nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukte normiert, hinaus. Detaillierte Maßnahmen für den Fall eines Seuchenausbruches sind nach tierseuchenrechtlichen Regelungen bzw. im Rahmen der seuchenspezifischen Krisenpläne zu treffen, in denen unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten (wie z.B. Dichte der Tierpopulation, Entfernung zur nächsten geeigneten Entsorgungseinrichtung) und angepasst an die jeweilige Tierseuche (mögliche Ansteckungsgefahr und Vermeidung der weiteren Ausbreitung) auch die näheren Handlungsanweisungen zur seuchensicheren Entsorgung der gefallenen oder zur Seuchenbekämpfung getöteten Tiere festgelegt werden.

Zu § 12:

Zur Sicherstellung einer lückenlosen Entsorgung – auch für den Fall, dass die Entsorgung durch die in § 10 geregelten Ablieferungspflichten nicht gewährleistet wird - kann der Landeshauptmann nähere Bestimmungen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen festlegen. Insbesondere können hierfür zweckmäßige, auch mehrere Gemeindegebiete umfassende Sammelsysteme für Kleinmengen entwickelt werden. Dem Landeshauptmann bleibt es dabei überlassen, bereits bestehende Abfallsammelsysteme heranzuziehen und mitzubenützen oder auch Zwangsverbände einzurichten.

Weiters kann er durch Verordnung Entgelte für die Entsorgung der Falltiere und im Falle der Etablierung von oben genannten kommunalen Sammelsystemen dem Verursacher zuordenbare und von diesem einzuhebende Entgelte sowie Gebühren für die behördlichen Zulassungen und Kontrollen festlegen. Bei der Gebühren- und Entgeltfestlegung und allfälligen Beauftragung von Entsorgungsbetrieben sind die einschlägigen EG-Vorschriften einzuhalten (zum Beispiel der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, Nr. 2002/C 324/02).

Zu § 13:

Abs. 1 entspricht § 2 Abs. 2 der mit diesem Bundesgesetz aufgehobenen Vollzugsanweisung -TKV wurde aber gemäß den gegebenen Erfordernissen erweitert.

Auch wenn es sich bei einer EG-Verordnung und der zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft um direkt anwendbares Recht handelt, sind zu deren Durchführung weitere ergänzende Bestimmungen und Detailregelungen für die praktische Umsetzung erforderlich, die von den Mitgliedstaaten subsidiär zu regeln sind. Dies betrifft u.a. Bestimmungen über die behördlichen Zulassungsverfahren, die Art und Häufigkeit von Kontrollen sowie der Anordnung geeigneter Maßnahmen die zur Durchsetzung der Vorschriften erforderlich sind. Vor dem Hintergrund einer allgemeinen Risikoabschätzung werden dabei besondere Gegebenheiten, wie Betriebsgröße oder die Art der verwendeten Nebenprodukte oder der hergestellten Erzeugnisse sowohl beim Zulassungsverfahren (z. B. vereinfachte Verfahren bei Biogas- oder Kompostanlagen, die an tierischen Nebenprodukten ausschließlich Gülle, Dung, Magen- und Darminhalt oder aus der Biotonnensammlung stammendes Material verwenden) als auch bei der Festlegung der Überwachungsmaßnahmen zu berücksichtigen sein (Z 2). Darüber hinaus sind gewisse tierische Nebenprodukte generell vom Anwendungsbereich der EG-Verordnung ausgenommen bzw. Ausnahmeregelungen für bestimmte tierische Nebenprodukte vorgesehen, welche bei Bedarf oder im Einzelfall durch die Mitgliedsstaaten näher festgelegt werden können (Z 4).

Da bei der Festlegung ergänzender Bestimmungen auch Rechtsmaterien berührt werden können, die nicht vom Kompetenztatbestand „Veterinärwesen“ umfasst sind, wäre bei Erlassung diesbezüglicher  Verordnungen das Einvernehmen mit den für diese Rechtsmaterien zuständigen Ministerien herzustellen (Abs. 3). Beispielsweise könnten in diesem Rahmen Regelungen für jene Bereiche zum Tragen kommen, wo eine Entsorgung von tierischen Nebenprodukten durch bereits nach abfallrechtlichen Regelungen etablierten  Sammel- und Entsorgungssystemen erfolgt.

Abs. 2 beinhaltet eine Verordnungsermächtigung zur Harmonisierung des Veterinärrechts im Bereich Tierkörperbeseitigung mit diesbezüglichen unmittelbar anwendbaren EG-Vorschriften hinsichtlich Strafbestimmungen (siehe § 14 Z 14).

Zu § 14:

Hier sind die für eine effiziente Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Strafbestimmungen festgelegt.

Zu § 15:

Die Vollzugsanweisung tritt gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, ebenso die – als Übergangslösung erlassene – TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung. Um einen ausreichenden Zeitraum zur Anpassung der landesgesetzlichen Bestimmungen sowie zur Etablierung neuer Entsorgungswege durch die Betroffenen in der Praxis zu ermöglichen, wurde eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2004 festgelegt.

Abs. 3 dient der legistischen Klarstellung. Gemäß Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2001 ist Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1977 sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2001 außer Kraft getreten. Wie sich aus den bezughabenden Erläuterungen (585 d.B. XXI. GP, 4) ergibt, sollten durch diese Novellierungsanordnung allerdings in erster Linie die durch Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1977 als Bundesgesetze in Kraft gesetzten Verordnungen –soweit sie noch in Geltung standen – außer Kraft gesetzt werden, also die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 30. Dezember 1975 über die unschädliche Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, LGBl. Nr. 3/1976 und die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 1964 über die Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965), LGBl. Nr. 68/1964. Da die Auffassung vertreten werden könnte, dass diese Verordnungen durch die bloße Außer-Kraft-Setzung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1977 in ihrer Geltung nicht berührt worden sind, sollen sie zur der Klarheit halber ausdrücklich außer Kraft gesetzt werden (und zwar naheliegenderweise zu dem in Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2001 genannten Zeitpunkt).

Zu § 17:

Die Vollzugsbestimmungen berücksichtigen die Zuständigkeiten gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2003.