Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003 – 2. SVÄG 2003)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (61. Novelle zum ASVG)
Teil 1
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 1 Z 3
lit. b wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
2. Im § 7 Z 3 lit. b wird nach dem Ausdruck „Österreichischen Bundesbahnen“ der Ausdruck „oder von Unternehmen im Sinne des § 1 des ÖBB–Dienstrechtsgesetzes“ eingefügt und der Ausdruck „nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313“ durch den Ausdruck „und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz“ ersetzt.
3. § 7 Z 4 lit. d lautet:
„d) die Bediensteten der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter;“
4. Im § 8 Abs. 1 Z 3
lit. g wird der Ausdruck „sowie der Tierärztekammern“ durch den Ausdruck „ , des Tiroler Skilehrerverbandes, der
Tierärztekammer“ ersetzt.
6. Im § 15 Abs. 3 Z 3 wird
der Ausdruck „Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues in Graz mit ihren
Einrichtungen der Krankenbehandlung“ durch den
Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau mit ihren Einrichtungen der Krankenbehandlung
hinsichtlich jener Versicherten, die nach § 551 Abs. 16 der
knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehören“ ersetzt.
7. § 23 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau mit dem Sitz in Wien.“
8. § 23 Abs. 1 Z 4 wird aufgehoben.
9. Im § 23 Abs. 4 wird der
Ausdruck „Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues sind“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau ist“ ersetzt.
10. Im § 24 Abs. 1 Z 3 wird
der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
11. Im § 25 Abs. 1 Z 1
lit. c wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
12. Im § 25 Abs. 1 Z 2
lit. b wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
13. § 25 Abs. 1 Z 2
lit. c wird aufgehoben.
14. § 25 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. für die knappschaftliche Pensionsversicherung
die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit dem Sitz in Wien.“
15. Im § 26 Abs. 1 Z 3
lit. b wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
16. § 26 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau
a) für die bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, mit Ausnahme der Kleinseilbahnen, Beschäftigten, soweit diese Eisenbahnen – unabhängig von der Rechtsform des Betriebes bzw. Unternehmens – dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern, soweit nicht eine Betriebskrankenkasse zuständig ist;
b) für Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben;
c) für Beschäftigte in einem Betrieb, an dem ein Unternehmen im Sinne der lit. a oder lit. b zu mehr als 25 % beteiligt ist oder auf maßgebliche Aufgaben der Geschäftsführung wesentlichen Einfluss hat, und zwar unabhängig von der Rechtsform dieses Betriebes; umfasst sind sowohl Eigenbetriebe als auch solche Hilfseinrichtungen, die dem Bau, Betrieb und Verkehr dienen und in einer organisatorischen oder rechtlichen sowie funktionalen Verbindung zum Eisenbahnunternehmen stehen;
d) für bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Beschäftigte;
e) für Bezieher(innen) einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Pension von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ausbezahlt wird, und für Bezieher(innen) einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im § 479 genannten Institute;
f) für Bezieher(innen) einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches zuständig war oder gewesen wäre;
g) für Personen, die unmittelbar vor dem Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes eine der Voraussetzungen der lit. a bis d, h oder i erfüllt hatten;
h) für in knappschaftlichen Betrieben (§ 15 Abs. 2 und 3) Beschäftigte;
i) für nach § 15 Abs. 4 zur knappschaftlichen Pensionsversicherung gehörende Personen;
j) für Bezieher(innen) einer Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
k) für Beschäftigte jener Betriebe, für deren Beschäftigte die Betriebskrankenkasse Pengg am 31. Dezember 2001 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durchgeführt hat.“
17. § 26 Abs. 1 Z 5 wird
aufgehoben.
18. § 28 Z 3 lautet
„3. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau für
a) die Personen nach § 26 Abs. 1
Z 4 lit. a bis d, für welche die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen
und Bergbau oder die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zur Durchführung
der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder nach Art der Beschäftigung
zuständig wäre;
b) die Versicherungsvertreter(innen) in den
Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der
Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe und der Träger der
zusätzlichen Pensionsversicherung (§ 479);
c) die Mitglieder der Beiräte
(§§ 440 ff.) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.“
19. § 29 lautet:
„§ 29. Zur Durchführung der
Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten
ist - unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und des
§ 245 über die Leistungszugehörigkeit - sachlich zuständig:
1. die
Pensionsversicherungsanstalt, soweit nicht der unter Z 2 genannte
Versicherungsträger zuständig ist;
2. die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau
a) für die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse
der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten
Personen;
b) für die Bezieher(innen) einer Sonderunterstützung
nach § 1 Abs. 1 oder Art. V Abs. 7 des
Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.“
19a.§ 31 Abs. 3 Z 12 lautet:
„12. die Herausgabe eines Erstattungskodex der Sozialversicherung für Verschreibungen von Arzneispezialitäten im niedergelassen Bereich; in dieses Verzeichnis sind jene für Österreich zugelassenen, erstattungsfähigen und gesichert lieferbaren Arzneispezialitäten aufzunehmen, die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten und Patientinnen im Sinne der Ziele der Krankenbehandlung (§ 133 Abs. 2) annehmen lassen. Die Arzneispezialitäten sind nach dem anatomisch-therapeutisch-chemischen Klassifikationssystem der Weltgesundheitsorganisation (ATC-Code) zu ordnen. Sie sind im Erstattungskodex jeweils einem der folgenden Bereiche zuzuordnen:
a) Roter Bereich (red box): Dieser Bereich
beinhaltet zeitlich befristet jene Arzneispezialitäten, die erstmalig am
österreichischen Markt lieferbar sind und für deren Aufnahme in den Erstattungskodex
ein Antrag nach § 351c Abs. 1 gestellt wurde. Sie unterliegen
der ärztlichen Bewilligung des
chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger. Zur Wahrung des finanziellen
Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem Krankenversicherungsträger
für eine Arzneispezialität dieses Bereiches der ermittelte
EU-Durchschnittspreis verrechnet werden.
b) Gelber Bereich (yellow box): Dieser Bereich
beinhaltet jene Arzneispezialitäten, die einen wesentlichen zusätzlichen
therapeutischen Nutzen für Patienten und Patientinnen aufweisen und die
aus medizinischen oder
gesundheitsökonomischen Gründen nicht in den grünen Bereich aufgenommen werden.
Die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesem Bereich kann sich auch auf
bestimmte Verwendungen (zB Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen,
Altersstufen von Patient(inn)en, Mengenbegrenzung oder Darreichungsform)
beziehen. Arzneispezialitäten dieses Bereiches unterliegen der ärztlicher
Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der
Sozialversicherungsträger. Zur Wahrung des finanziellen
Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit darf einem
Krankenversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches
höchstens der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet werden.
c) Grüner Bereich (green box): Dieser Bereich beinhaltet jene Arzneispezialitäten, deren Abgabe ohne ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger auf Grund ärztlicher Verschreibung medizinisch und gesundheitsökonomisch sinnvoll und vertretbar ist. Die Aufnahme von Arzneispezialitäten in diesem Bereich kann sich auch auf bestimmte Verwendungen (zB Gruppen von Krankheiten, ärztliche Fachgruppen, Altersstufen von Patient(inn)en, Mengenbegrenzung oder Darreichungsform) beziehen.
d) Die Stoffe für magistrale Zubereitungen gelten
als Teil des grünen Bereiches, es sei denn, sie werden auf Grund einer Empfehlung
der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission ausdrücklich im gelben Bereich
angeführt.
Arzneispezialitäten und Stoffe für
magistrale Zubereitungen können nur dann als Leistung der Krankenbehandlung auf
Rechnung eines Krankenversicherungsträgers abgegeben werden, wenn sie im Erstattungskodex
angeführt sind (§ 350). In begründeten Einzelfällen ist die Erstattungsfähigkeit auch dann
gegeben, wenn die Arzneispezialität nicht im Erstattungskodex angeführt ist,
aber die Behandlung aus zwingenden therapeutische Gründen notwendig ist und
damit die Verschreibung in diesen Einzelfällen nicht mit Arzneispezialitäten
aus dem Erstattungskodex durchgeführt werden kann. Diese unterliegen der
ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes. Die nähere Organisation und
das Verfahren zur Herausgabe des Erstattungskodex regelt der Hauptverband in
der Verordnung nach § 351g. Er hat dazu als beratendes Gremium eine
Heilmittel-Evaluierungs-Kommission einzurichten.“
19b. Im § 31 Abs. 5 Z 10 wird der Ausdruck „chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung des Versicherungsträgers“ durch den Ausdruck „ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
20. Im § 31 Abs. 5 wird nach der
Z 13 folgende Z 13a eingefügt:
„13a. für einen Abschlag von der
Rezeptgebühr für bestimmte Gruppen von Heilmitteln;“
21. § 31 Abs. 5a erster Satz
lautet:
„Der Hauptverband hat für die
Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz jährlich eine Verordnung zu
erlassen, in der festgestellt wird, ob und in welcher Höhe ein Kostenbeitrag
bei Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (§ 135), bei Inanspruchnahme
chirurgischer oder konservierender Zahnbehandlung (§ 153) und bei
Behandlung in einer Spitalsambulanz (§ 26 KAKuG) im nächstfolgenden
Kalenderjahr zu entrichten ist. Dies gilt nicht für die bei der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau nach den §§ 472
Abs. 1 und 474 Abs. 1 versicherten Personen.“
21a. Im § 31 Abs. 8 wird der Ausdruck „Heilmittelverzeichnisses“ durch den Ausdruck „Erstattungskodex“ ersetzt.
22. Im § 42a erster Satz wird der
Ausdruck „Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues“ jeweils durch
den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
23. Im § 53b Abs. 1 wird der
Ausdruck „Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen“ durch den
Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
24. § 53b Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. nur jenen Dienstgeber(inne)n, die in ihrem
Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer(innen) beschäftigen, wobei
die Anzahl der Dienstnehmer(innen) nach § 77a ASchG zu ermitteln ist,“
25. Im § 57a wird nach dem Ausdruck „Dienstgeber“ der Ausdruck „/Dienstgeberin sowie der Ergänzungsbeitrag nach § 51e, der für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den/die Versicherte/n“ eingefügt.
26. Im § 71 Überschrift wird der
Ausdruck „Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen“ durch den
Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
27. § 71 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Mittel zur Bestreitung der
Aufwendungen in der Unfallversicherung werden für Personen nach § 26
Abs. 1 Z 4 lit. a bis c, soweit sie nicht durch sonstige
Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge von deren Dienstgebern/Dienstgeberinnen
aufgebracht.
28. Im § 71 Abs. 2 und 3 wird der
Ausdruck „die
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ durch den Ausdruck „die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau“ ersetzt.
29. Im § 73 Abs. 2 werden der
dritte und vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Versicherungsanstalt für
Eisenbahnen und Bergbau hat 322 % der nach Abs. 1 einbehaltenen Beträge
an die von ihr durchgeführte Krankenversicherung zu überweisen.“
30. Im § 73 Abs. 4 wird der
Ausdruck „Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen“ durch den
Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
31. § 84 Abs. 3 Z 2
lit. b lautet:
„b) die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis zu 1,5 vT “
32. § 84 Abs. 3 Z 2
lit. c wird aufgehoben.
33. § 84 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen
und Bergbau als Träger der Unfallversicherung kann zur Auffüllung des
Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu
3 vT dieser Beiträge einheben.“
34. § 84 Abs. 5 Z 2
lit. b lautet:
„b) bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 3,0 vT“
35. § 84 Abs. 5 Z 2
lit. c wird aufgehoben.
36. Im § 136 Abs. 3 werden nach
dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Der vervielfachte Betrag ist auf
fünf Cent zu runden. Der Hauptverband hat durch Richtlinien (§ 31
Abs. 5 Z 13a) für bestimmte Gruppen von Heilmitteln einen Abschlag
von der Rezeptgebühr festzusetzen. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung
durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.“
37. Im § 144 Abs. 3 entfällt der Ausdruck “(Asylierung)“.
37a. Im § 151 Abs. 5 wird der Ausdruck „chef- oder kontrollärztlichen Bewilligung“ durch den Ausdruck „ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
38. Im § 162 Abs. 3 wird am Ende
der lit. a das Wort „oder“ durch einen
Beistrich ersetzt und am Ende der lit. b der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt.
39. Im § 162 Abs. 3 wird nach der
lit. b folgende lit. c eingefügt:
„c) Zeiten,
während deren die Versicherte nach den §§ 14a oder 14b AVRAG oder einer
gleichartigen Regelung zum Zwecke der Sterbebegleitung eines (einer) nahen
Verwandten oder der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes nicht das volle
oder kein Arbeitsentgelt bezogen hat,“
40. In § 162 Abs. 3 vorletzter
Satz wird die Wortfolge „in lit. a oder b bezeichneten Art“ durch die Wortfolge „in lit. a, b oder c bezeichneten Art“ ersetzt.
41. Im § 231 Z 1 vorletzter Satz
wird jeweils der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
42. Im § 232 Abs. 3 letzter Satz
wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
43. Im § 264 Abs. 5 Z 9 wird
der Ausdruck „der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313“ durch den Ausdruck „des Bundesbahn-Pensionsgesetzes“ ersetzt.
44. Im § 319a Abs. 1 wird der
Ausdruck „Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues“ durch den
Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist,“ ersetzt.
45. Im § 319a Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt und nach dem Ausdruck „Unfallversicherung“ jeweils der Ausdruck „für Personen nach § 28 Z 3 lit. a bis c“ eingefügt.
46. § 338 Abs. 2a lautet:
„(2a) Die Versicherungsträger haben sich beim
Abschluss von Verträgen nach Abs. 1 an einen vom Bund festzulegenden
Großgeräteplan zu halten. Dieser Großgeräteplan ist nach Abstimmung mit der
Sozialversicherung, bezüglich der nicht landesfondsfinanzierten
Krankenanstalten sowie des extramuralen Bereiches auch nach Abstimmung mit der
für diese Krankenanstalten in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessensvertretung im Einvernehmen mit den Ländern festzulegen. Verträge die
dem widersprechen, sind ungültig.“
46a. § 342 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. die Zusammenarbeit der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen mit dem chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger unter Zugrundelegung des Erstattungskodex (§ 31 Abs. 3 Z 12), der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 10 und 13 sowie einer zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Ärztekammer, Bundeskurie niedergelassene Ärzte, abzuschließenden Rahmenvereinbarung über die Aussetzung der Bewilligungspflicht bei medizinisch vertretbarem ökonomischen Vorgehen in der Verordnungspraxis;“
47. Im § 343 Abs. 1 fünfter Satz
entfällt der Ausdruck „für die Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues und“.
48. § 343 Abs. 5 wird aufgehoben.
49. Im § 343b Abs. 1 wird der
Ausdruck „Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen“ durch den
Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
50. § 347 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Verhandlungen sind mündlich und
öffentlich. § 67e AVG ist sinngemäß anzuwenden.“
50a. § 350 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Verschreibbarkeit nach den Regeln des vom Hauptverband herausgegebenen Erstattungskodex (§ 31 Abs. 3 Z 12) und nach den Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise (§ 31 Abs. 5 Z 13).“
50b. Dem § 350 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bedarf eine Arzneispezialität oder ein Stoff für magistrale Zubereitungen um auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers abgegeben werden zu können der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger, so ist diese Bewilligung unbeschadet des Bescheidrechtes des (der) Versicherten nach § 367 vom (von der) verordnenden Arzt (Ärztin) einzuholen. Die Einholung der Bewilligung darf nicht auf den Patienten (die Patientin) übertragen werden.“
50c. Die Überschrift des Abschnittes V im Sechsten Teil lautet:
„Aufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex“
50d. § 351c samt Überschrift lautet:
„Bereiche des Erstattungskodex und Antragstellung für die Aufnahme in den Erstattungskodex
§ 351c. (1) Das vertriebsberechtigte Unternehmen beantragt beim Hauptverband
die Aufnahme einer
Arzneispezialität in den gelben oder den grünen Bereich des Erstattungskodex.
Mit Antragstellung wird die Arzneispezialität zeitlich befristet in den roten
Bereich aufgenommen; stellt der Hauptverband spätestens nach 90 Tagen fest,
dass die Arzneispezialität nicht erstattungsfähig ist, so ist sie aus dem roten
Bereich des Erstattungskodex zu streichen. Beschwerden dagegen haben keine
aufschiebende Wirkung. Die näheren Bestimmungen zur Feststellung der Erstattungsfähigkeit
werden in der Verfahrensordnung (§ 351g) festgelegt. Bei der Entscheidung
über die Aufnahme in den Erstattungskodex sind für alle Produkte die selben
Prüfmaßstäbe anzulegen. Der Hauptverband hat die Aufnahmen und die Streichungen
von Arzneispezialitäten monatlich im Internet kundzumachen.
(2) Der Hauptverband hat eine
Liste jener Arzneimittelkategorien zu erstellen, die im Allgemeinen nicht zur
Krankenbehandlung im Sinn des § 133 Abs. 2 geeignet sind, da sie z.B.
überwiegend
- zur Behandlung in Krankenanstalten,
- unter ständiger Beobachtung oder
- zur Prophylaxe
verwendbar sind. Diese Liste samt einer Begründung für die Anführung der
Arzneimittelkategorien ist im Internet zu veröffentlichen.
(3) Zur Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1, insbesondere in wie weit ein wesentlicher therapeutischer Nutzen für Patienten und Patientinnen oder eine wesentliche therapeutische Innovation vorliegt, sind vom Antragsteller pharmakologische, medizinisch-therapeutische und gesundheitsökonomische Unterlagen vorzulegen. Das vertriebsberechtigte Unternehmen ist verpflichtet, bei der Antragstellung auf Aufnahme in den Erstattungskodex mitzuteilen, wann der Patentschutz der in der jeweiligen Arzneispezialität enthaltenen Wirkstoffe in Österreich endet. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Aufnahme in den Erstattungskodex und über den Umfang, die Qualität und den Zeitpunkt der Vorlage von Unterlage, werden in der Verfahrensordnung (§ 351g) geregelt. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Bei Arzneispezialitäten, die vornehmlich der Behandlung von Akutkrankheiten dienen, ist nur jene Packungsgröße aufzunehmen, deren Inhalt für die Behandlung des Regelfalles ausreicht. Bei Arzneispezialitäten, die der Behandlung von chronischen Krankheiten dienen, ist eine Packungsgröße zur Anbehandlung oder Erprobung (Kleinpackung) und eine zweite Packungsgröße für die medikamentöse Versorgung für die Dauer eines Monates aufzunehmen.
(5) Der Hauptverband ist berechtigt, das Verfahren über die Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex von sich aus unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen und Prüfmaßstäbe nach Abs. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie nach § 31 Abs. 3 Z 12 einzuleiten. Das vertriebsberechtigte Unternehmen ist davon zu verständigen.
(6) Die Preiskommission (§ 9
Abs. 3 des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992) ermittelt für
Zwecke der Preisfestsetzung einer Arzneispezialität im Rahmen des roten und
gelben Bereiches des Erstattungskodex aus den Preisen in Mitgliedstaaten der
Europäischen Union den EU-Durchschnittspreis. Dieser Preis ist von der
Preiskommission auf Basis der Meldungen der vertriebsberechtigten Unternehmen
unter Beiziehung des österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen zu
ermitteln. Die Preiskommission hat den jeweils ermittelten Preis dem
Hauptverband mitzuteilen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat
die Vorgehensweise der Preiskommission für die Preisermittlung im Internet zu
veröffentlichen.
(7) Sonderbestimmungen für den
roten Bereich (red box) des Erstattungskodex:
1. Ab der Feststellung des ermittelten
EU-Durchschnittspreises verbleibt die Arzneispezialität für höchstens
24 Monate in diesem Bereich. In dieser Zeit entscheidet der Hauptverband
auf Grundlage einer Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission, ob die
Arzneispezialität in den gelben oder den grünen Bereich übernommen wird oder
aus dem Erstattungskodex ausscheidet. Kann ein EU-Durchschnittspreis nicht
ermittelt werden, beginnt die 24-monatige Frist nach Ablauf von zwölf Monaten
nach Aufnahme in den roten Bereich.
2 .So lange ein EU-Durchschnittspreis nicht
festgestellt werden kann, ist vorläufig der vom vertriebsberechtigten
Unternehmen gemeldete Preis heranzuziehen. Die Preiskommission hat spätestens
alle sechs Monate eine Preisevaluierung durchzuführen. Wird dabei festgestellt,
dass der vorläufige österreichische Erstattungspreis über dem ermittelten
EU-Durchschnittspreis liegt, so hat das vertriebsberechtigte Unternehmen den
Differenzbetrag innerhalb von sechs Monaten ab begründeter Aufforderung an die
Sozialversicherungsträger zurück zu zahlen.
(8) Sonderbestimmungen für den
gelben Bereich (yellow box) des Erstattungskodex: Eine Arzneispezialität kann
in den gelben Bereich aufgenommen werden, wenn die
Heilmittel-Evaluierungs-Kommission (§ 351g) eine wesentliche
therapeutische Innovation festgestellt hat.
(9) Sonderbestimmungen für den
grünen Bereich (green box) des Erstattungskodex:
1. Eine Arzneispezialität wird dann in den grünen Bereich aufgenommen, wenn die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission in ihrer Empfehlung eine gleiche oder ähnliche therapeutische Wirkung im Vergleich zu bereits im grünen Bereich vorhandenen Arzneispezialitäten festgestellt hat, und ein ausreichend großer Preisunterschied zu diesen Produkten vereinbart werden kann.
2. Wird für die beantragte Arzneispezialität ein höherer Preis, als der für die in diesem Bereich angeführten Vergleichspräparate geltende Preis angestrebt, so muss die Heilmittel-Evaluierungs-Kommission in ihrer Empfehlung einen therapeutischen Mehrwert im Vergleich zu Arzneispezialitäten im grünen Bereich feststellen.
(10) Liegt für eine Arzneispezialität ein wirkstoffgleiches Nachfolgeprodukt (Generikum) vor, so gilt zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit folgendes:
1. Der Hauptverband hat mit dem
vertriebsberechtigten Unternehmen des Originalprodukts eine Preisreduktion von
30% zu vereinbaren, womit die Arzneispezialität weiter im Erstattungskodex
bleibt. Für die Aufnahme des Generikums in den Erstattungskodex vereinbart der
Hauptverband mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen einen Preis, der um
25,7% unter dem abgesenkten Preis des Originalprodukts liegt. Alle weiteren
Generika werden vom Hauptverband in den Erstattungskodex aufgenommen, wenn ein
genügend großer Preisunterschied zum ersten Generikum besteht. Sobald durch ein
Generikum eine dritte Preisreduktion erfolgt ist, kann der Hauptverband mit dem
vertriebsberechtigten Unternehmen des Originalprodukts eine neuerliche Preisreduktion
vereinbaren. Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so ist die
Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu streichen.
2. Der Hauptverband kann bei ausgewählten Indikationsgruppen zur Förderung der Verfügbarkeit eines Generikums abweichende Regelungen zur Anwendung bringen.
3. Ist abzusehen, dass bei einer Arzneispezialität trotz rechtlicher Möglichkeit in Österreich kein Generikum vorliegen wird und der Hauptverband mit dem vertriebsberechtigten Unternehmen ab diesem Zeitpunk keine Preisreduktion vereinbaren kann, so kann der Hauptverband ein Jahr davor den Wirkstoff oder die Wirkstoffklasse auf Empfehlung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission ausschreiben.“
50e. § 351d lautet:
„§ 351d. (1) Der Hauptverband hat über
den Antrag (einschließlich des Preises) auf Aufnahme in den gelben oder grünen
Bereich des Erstattungskodex, unbeschadet der für den roten Bereich geltenden
Befristung, innerhalb von 90 Tagen ab dem Vorliegen einer Empfehlung der
Heilmittel-Evaluierungs-Kommission nach deren Einlangen zu entscheiden.
(2) Der
Hauptverband hat seine Entscheidung nur dann zu begründen, wenn dem Antrag
nicht stattgegeben wird. Der Antragsteller ist über die Möglichkeit der
Beschwerde an die Unabhängige Heilmittelkommission sowie über die
Rechtsmittelfristen nach § 351i Abs. 3 zu belehren.
(3) Ist
ein Verfahren abgeschlossen, so ist der Hauptverband zur Entscheidung über
einen neuerlichen Antrag hinsichtlich ein und der selben Arzneispezialität erst
dann verpflichtet, wenn das vertriebsberechtigte Unternehmen dem Hauptverband
das Vorliegen wesentlicher neuer Erkenntnisse nachweist.“
50f. § 351e lautet:
„§ 351e. (1)
Das vertriebsberechtigte Unternehmen kann die Änderung der Verschreibbarkeit
seiner im gelben
und grünen Bereich des Erstattungskodex angeführten
Arzneispezialität (entweder allgemein oder nur für bestimmte Verwendungen)
fordern. Der Hauptverband entscheidet über den Antrag (einschließlich des Preises) innerhalb
von 180 Tagen.“
(2) Das vertriebsberechtigte Unternehmen kann
die Erhöhung des Preises seiner im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialität fordern. § 351d Abs. 1 ist
so anzuwenden, dass der Hauptverband bereits innerhalb von 90 Tagen zu
entscheiden hat. Bei einer außergewöhnlich hohen Zahl von Anträgen kann diese
Frist ein einziges Mal um 60 Tage verlängert werden; die Verlängerung ist dem
vertriebsberechtigten Unternehmen vor Ablauf der 90-Tage-Frist mitzuteilen.“
50g. § 351f samt Überschrift lautet:
„Streichung aus dem Erstattungskodex
§ 351f. (1) Der Hauptverband hat den
Erstattungskodex regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob die
angeführten Arzneispezialitäten den Prüfmaßstäben nach den §§ 31
Abs. 3 Z 12 und 351c entsprechen. Er hat eine Arzneispezialität aus
dem Erstattungskodex zu streichen, in einen anderen Bereich zu übernehmen oder
die Anführung auf bestimmte Verwendungen einzuschränken, wenn die
Voraussetzungen für die Aufnahme nicht oder nur mehr für bestimmte Verwendungen
erfüllt sind, insbesondere weil neue pharmakologische oder medizinisch-therapeutische
oder gesundheitsökonomische Umstände eingetreten sind. Der Hauptverband hat vor
der Entscheidung, eine Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex zu
streichen oder in einen anderen Bereich zu übernehmen, dem
vertriebsberechtigten Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 30 Tagen
zu geben. Das vertriebsberechtigte Unternehmen legt dem Hauptverband auf
Verlangen binnen 60 Tagen jene Unterlagen vor, die geeignet sind, die Zweifel
aus pharmakologischer oder medizinisch-therapeutischer oder
gesundheitsökonomischer Sicht auszuräumen. Allfällige Kosten für die Erstellung
diesbezüglicher Gutachten oder Studien trägt das vertriebsberechtigte
Unternehmen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat jede Aufhebung der Zulassung einer Arzneispezialität dem Hauptverband mitzuteilen. Die Arzneispezialität ist unverzüglich aus dem Erstattungskodex zu streichen.“
50h. § 351g lautet:
„§ 351g. (1) Die nähere Organisation zur Aufnahme einer Arzneispezialität und das Verfahren zur Herausgabe des Erstattungskodex regelt der Hauptverband durch Verordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bedarf. Vor Genehmigung hat eine Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich zu erfolgen. Diese Verfahrensordnung hat insbesondere Zahl, Qualität und Form der vorzulegenden Unterlagen festzulegen und Regeln darüber zu enthalten, in welchen Fällen weiterführende Studien notwendig sind. Die Verordnung ist vom Hauptverband im Internet kundzumachen.
(2) In der Verordnung nach
Abs. 1 wird das Verfahren der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission geregelt.
Dieser Kommission sind alle Anträge auf Aufnahme (einschließlich aller
Änderungen) einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex vorzulegen. Diese
Kommission ist auch anzuhören, wenn der Hauptverband von sich aus eine
Veränderung im Erstattungskodex beabsichtigt. Die Kommission hat dem
Hauptverband insbesondere zu empfehlen,
1. ob und für welche Indikationen und Gruppen von
Patienten und Patientinnen ein wesentlicher zusätzlicher therapeutischer Nutzen
einer Arzneispezialität vorliegt und wie dieser ökonomisch bewertet werden
kann, damit die Arzneispezialität in den gelben Bereich aufgenommen werden oder
dort verbleiben kann,
2. ob und welcher therapeutische Mehrwert
(Zusatznutzen für Patienten und Patientinnen) einer Arzneispezialität vorliegt
und wie dieser ökonomisch bewertet werden kann, damit die Arzneispezialität in
den grünen Bereich aufgenommen werden oder dort verbleiben kann,
3. ob im Sinn einer sicheren und wirtschaftlichen
Versorgung der Patienten und Patientinnen ein Vergabeverfahren für Wirkstoffe
oder Wirkstoffgruppen eingeleitet werden sollte, um günstigere Bedingungen für
die Heilmittelerstattung zu erreichen (zB wenn das Preisband zu breit oder keine
Nachfolge durch ein Generikum möglich ist) und
4. bei welchen medizinischen Bedürfnissen und
epidemiologischen Notwendigkeiten die ärztliche Bewilligung des chef- und
kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger angewendet werden
sollte.
Die Empfehlungen der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission haben den
Kriterien der Wissenschaft, der Transparenz und der gesundheitsökonomischen
Bewertungen zu entsprechen.
(3) Der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission gehören zehn Vertreter der
Sozialversicherung, drei unabhängige Vertreter der Wissenschaft aus
einschlägigen Fachrichtungen (Pharmakologen und Mediziner von
Universitätsinstituten), je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
der Bundesarbeitskammer und der Österreichischen Ärztekammer sowie ein
Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer an.
(4) Zur Abgeltung der
Bearbeitungskosten für den Erstattungskodex ab dem Jahr 2004 zahlen jene vertriebsberechtigten Unternehmen, deren
Arzneispezialitäten im Erstattungskodex angeführt sind, insgesamt einen
pauschalierten Kostenersatz an den Hauptverband in der Höhe von einer Million Euro. Dieser Betrag
unterliegt einer jährlichen Valorisierung auf Basis der Steigerungen der
Heilmittelaufwendungen der Krankenversicherungsträger. Die Aufteilung dieses
Betrages auf die einzelnen Berufsgruppenmitglieder obliegt der
Wirtschaftskammer Österreich. Eine erste Akontierung ist mit 1. Juli 2004
fällig, die Abrechnung ist so rasch wie möglich nach Ende des jeweiligen
Kalenderjahres vorzunehmen. Eine weitere Akontierung ist mit 10. Jänner 2005
fällig, in weiterer Folge gelten als Fälligkeitstage jeweils der 1. April
und der 1. Oktober. Die Abrechnungsregeln für diese Zahlung sind in der
Verordnung nach Abs. 1 festzulegen.
(5) Für die im Erstattungskodex angeführten Arzneispezialitäten, insbesondere für rezeptfreie Produkte, ist jegliche Werbung, die für die Verbraucher/innen bestimmt ist, zu unterlassen; ausgenommen von diesem Werbeverbot sind rezeptfreie Arzneispezialitäten, die vom Hauptverband von sich aus (§ 351c Abs. 5) gegen den Willen des vertriebsberechtigten Unternehmens in den Erstattungskodex aufgenommen wurden.“
50i. Im § 351h Abs. 1 wird der Ausdruck „das Heilmittelverzeichnis“ durch den Ausdruck „den Erstattungskodex“ ersetz.
51. Im § 351h Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „des Obersten Gerichtshofes“ durch den Ausdruck „eines Oberlandesgerichtes“ ersetzt.“
52. § 351h Abs. 3 lautet:
„(3) Der (die) Vorsitzende der Unabhängigen
Heilmittelkommission wird vom Bundesminister für Justiz bestellt. Als
Beisitzer(innen) gehören der Unabhängigen Heilmittelkommission jeweils ein(e)
von den nachfolgenden Organisationen vorgeschlagene(r) Vertreter(in) an:
1. Österreichische Pharmakologische Gesellschaft,
2. Österreichische Ärztekammer,
3. Österreichische Apothekerkammer,
4. Wirtschaftskammer Österreich,
5. Österreichisches Bundesinstitut für
Gesundheitswesen,
6. Bundesarbeitskammer,
7. Hauptverband.
Die Beisitzer(innen) sowie jeweils
ein(e) Stellvertreter(in) werden von der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen bestellt und haben über die erforderlichen Zeitressourcen zur Ausübung
ihres Amtes zu verfügen.“
52a. Im § 351i Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck “das Heilmittelverzeichnis” durch den Ausdruck “den Erstattungskodex” ersetzt.
52b. Im § 351i Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „Heilmittelverzeichnis“ durch den Ausdruck „Erstattungskodex“ ersetzt.
52c. § 351i Abs. 3 dritter Satz lautet:
„Die Beschwerden haben aufschiebende Wirkung; Beschwerden gegen die Streichung einer Arzneispezialität nach § 351 c Abs. 10 Z 1 aus dem grünen Bereich des Erstattungskodex haben aufschiebende Wirkung im Ausmaß von 90 Tagen ab Einbringung der Beschwerde.“
52d. Dem § 351i Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Allfällige Fragen patentrechtlicher Art sind nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Unabhängigen Heilmittelkommission.“
52e. Im § 351i Abs. 4 wird der Ausdruck „Heilmittelverzeichnis“ durch den Ausdruck „Erstattungskodex“ und der Ausdruck „das Heilmittelverzeichnis“ jeweils durch den Ausdruck „den Erstattungskodex“ ersetzt.
52f. Im § 351i Abs. 5 wird der Ausdruck „das Heilmittelverzeichnis“ durch den Ausdruck „den Erstattungskodex“ ersetzt.“
53. Nach § 351j Abs. 6 wird
folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen ist berechtigt, durch Verordnung pauschalierte Kostenersätze für die
Kosten des Verfahrens vor der Unabhängigen Heilmittelkommission festzusetzen.
Deren Höhe hat sich nach den Kosten eines durchschnittlichen Verfahrens zu
richten, wobei jedenfalls zwischen Verfahren nach § 351i Abs. 1 Z 1
und 2 zu unterscheiden ist. Barauslagen sind unabhängig von den festgelegten
Kostenersätzen nach § 76 AVG zu behandeln. Die Kostenersätze und
Barauslagen hat diejenige Partei des Beschwerdeverfahrens zu tragen, die im
Beschwerdeverfahren unterlegen ist. In Verfahren nach § 351i Abs. 5
hat die Kostenersätze jedenfalls der Hauptverband zu tragen, wenn nicht die
Beschwerde mangels Säumigkeit zurückgewiesen wird.“
54. Im § 365 Abs. 1 wird der
Ausdruck „bei
der nach dem Unfallorte zuständigen Berghauptmannschaft“ durch den Ausdruck „beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
55. § 421 Abs. 1a erster Satz wird
der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
56. § 421 Abs. 1c wird aufgehoben.
57. Im § 426 Abs. 1 Z 2 wird
der Ausdruck „ , bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
und bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ durch den Ausdruck „und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau“ ersetzt.
58. § 427 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. bei
der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 60;“.
59. § 427 Abs. 1 Z 4 und 5
werden aufgehoben.
60. Die Z 6 und 7 im § 427
Abs. 1 erhalten die Bezeichnungen „4“ und „5“.
61. § 428 Z 3 lautet:
„3. bei
der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 15;“.
62. § 428 Z 4 und 5 werden
aufgehoben.
63. Die Z 6 und 7 im § 428
erhalten die Bezeichnungen „4“ und „5“.
64. § 429 Z 3 lautet:
„3. bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 9;“.
65. § 429 Z 4 und 5 werden
aufgehoben.
66. Die Z 6 und 7 im § 429
erhalten die Bezeichnungen „4“ und „5“.
67. Im § 441a Abs. 1 erster Satz
wird der Ausdruck „ § 427 Abs. 1 Z 1 bis 6“ durch den Ausdruck „§ 427 Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt.
68. § 444
Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau hat für die Kranken-, Unfall-, Pensions- und
knappschaftliche Pensionsversicherung die Erfolgsrechnung und die statistischen
Nachweisungen getrennt zu erstellen.“
69. Im § 445 Z 5 entfällt der
Klammerausdruck „(447b Abs. 4 zweiter Satz)“ und wird folgender Satz
angefügt:
„Als liquide Mittel gelten die
Barbestände zuzüglich der Einlagen bei Geldinstituten und der Bilanzwert der
Wertpapiere abzüglich der noch nicht abgeführten, für fremde Rechnung
eingehobenen Beiträge sowie der am Ende des Geschäftsjahres buchmäßig fälligen
unberichtigten Versicherungsleistungen und sonstigen Verbindlichkeiten.“
70. Im § 447a Abs. 1 erster Satz
wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „ , der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen“.
71. Im § 447a Abs. 3 erster Satz
wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues“ jeweils durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und
Bergbau“ ersetzt und entfallen die Ausdrücke „ , die Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen“ sowie „ , der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen“.
72. Im § 448 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „der im § 427 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Versicherungsträger“ durch den Ausdruck „des im § 427 Abs. 1 Z 3 genannten Versicherungsträgers“ und der Ausdruck „§ 427 Abs. 1 Z 2 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 427 Abs. 1 Z 2 und 3“ ersetzt.
73. Im § 449 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 427 Abs. 1 Z 2 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 427 Abs. 1 Z 2 und 3“ und der Ausdruck „den im § 427 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Versicherungsträgern“ durch den Ausdruck „dem im § 427 Abs. 1 Z 3 genannten Versicherungsträger“ ersetzt.
74. Im § 449 Abs. 3 letzter Satz
wird der Ausdruck „§ 427 Abs. 1 Z 2 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 427 Abs. 1 Z 2 und 3“ ersetzt.
75. Im § 449 Abs. 4 zweiter
Satz wird der Ausdruck „§ 427
Abs. 1 Z 2 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 427
Abs. 1 Z 2 und 3“ ersetzt.
76. Im § 449 Abs. 5 wird der Ausdruck „den im § 427 Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Versicherungsträgern“ durch den Ausdruck „dem im § 427 Abs. 1 Z 3 genannten Versicherungsträger“ ersetzt
77. Im § 460 Abs. 4 wird der
Ausdruck „§ 427
Abs. 1 Z 1 bis 6“ durch den Ausdruck „§ 427
Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt.
78. Die Überschrift des Abschnittes II
des Neunten Teiles lautet:
„Sonderbestimmungen für die bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen“
79. § 472 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen
oder von Nachfolgeunternehmen
- mit Anwartschaft auf Ruhe-
und Versorgungsgenüsse nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz,
- denen von den Österreichischen Bundesbahnen oder von
Nachfolgeunternehmen ein besonderer Kündigungsschutz gewährt wird sowie
- Personen, die von den
Österreichischen Bundesbahnen oder von Nachfolgeunternehmen eine Pensionsleistung
nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz oder eine gleichartige Pensionsleistung
erhalten;“
79a. Im § 472
Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Österreichischen
Bundesbahnen“ der
Ausdruck
„oder der Nachfolgeunternehmen“ eingefügt.
79b. Im § 472 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck „Österreichischen Bundesbahnen“ der Ausdruck „oder von Nachfolgeunternehmen“ eingefügt
80. Dem § 472
Abs. 1 Z 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt
nicht für Personen, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2003
begonnen hat.“
82. Im § 473 Abs. 1 wird der
Ausdruck „Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen“ durch den
Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
83. § 473 Abs. 2 letzter Satz
lautet:
„Es ist eine gemeinsame Schlussbilanz
zu erstellen.“
84. Im § 473 Abs. 3 wird der
Ausdruck „Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen“ durch den
Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau“ und der Ausdruck „gemäß § 472“ durch den Ausdruck „nach den §§ 472 und 474“ ersetzt.
85. Im § 474 Abs. 1 erster Satz
wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
86. § 474 Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf
Personen,
1. für die am 31. Dezember 2004 die
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues in der Krankenversicherung
zuständig war,
2. die nach dem 31. Dezember 2004 die
Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1 Z 4 lit. h bis lit. k
erfüllen,
3. die nach dem 31. Dezember 2004 auf Grund
des Abschnittes IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes eine Pension
beziehen,
4. die nach dem 31. Dezember 2004 den
ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst antreten und die unmittelbar vor
Antritt des Präsenzdienstes die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 1
Z 4 lit. h bis lit. i erfüllt haben.“
87. Der bisherige Abs. 2 des § 474 erhält die Bezeichnung „(3)“.
88. Im § 475 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen“ durch den
Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
89. Im § 476 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen“ durch den
Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
90. Im § 477 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen“ durch den
Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
91. Nach dem 5. Unterabschnitt des
Abschnittes I des Zehnten Teiles wird folgender 6. Unterabschnitt samt
Überschrift eingefügt:
„6. UNTERABSCHNITT
Zusammenführung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau – Errichtung
§ 538h. (1) Die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues werden ab 1. Jänner 2004 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2005 zur Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zusammengeführt. Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ist Versicherungsträger im Sinne des § 32.
(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues gehen mit 1. Jänner
2005 auf die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau über. Sie ist ab
1. Jänner 2005 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen
zuständig, die nach den am 31. Dezember 2004 geltenden Vorschriften von
der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zu besorgen sind. Der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau obliegt die Erstellung der
Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§ 444 Abs. 1) und der
statistischen Nachweisungen (§ 444 Abs. 2) für das Jahr 2004 für
die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues.
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen
und Bergbau – Versicherungsvertreter und Konstituierung der Verwaltungskörper
§ 538i. (1) Die Versicherungsvertreter/innen (Stellvertreter/innen) der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau sind erstmals bis 30.
September 2004 in den Vorstand, die Kontrollversammlung und die Generalversammlung
zu entsenden. Dabei ist § 421 Abs. 1a anzuwenden. § 427
Abs. 2 ist auf die Mitglieder des Überleitungsausschusses sinngemäß
anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der
Kontrollversammlung (§ 419 Abs. 1) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen
und Bergbau werden erstmals von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
zu den konstituierenden Sitzungen in der Weise eingeladen, dass die genannten
Verwaltungskörper ab 1. Jänner 2005 ihre Aufgaben und Obliegenheiten nach
§ 434 bzw. § 436 wahrnehmen können. Mit ihrem ersten Zusammentreten
sind die genannten Verwaltungsköper konstituiert. Der (die) Vorsitzende des
Überleitungsausschusses und seine (ihre) beiden Stellvertreter(innen)
übernehmen ab 1. Jänner 2005 die Funktion des Obmannes und seiner
Stellvertreter(innen) der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Der
(die) Vorsitzende des Überleitungskontrollausschusses und sein(e) Stellvertreter(in)/ihr(e)
Stellvertreter(in) übernehmen ab 1. Jänner 2005 die Funktion des
(der) Vorsitzenden und des (der)
Vorsitzenden-Stellvertreters (Stellvertreterin) der Kontrollversammlung der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Ab der Konstituierung
übernehmen die genannten Verwaltungskörper alle ihnen nach diesem Bundesgesetz
zugeordneten Aufgaben und Obliegenheiten. Die Generalversammlung (§ 419
Abs. 1) ist vom Vorstand erstmals nach dessen Konstituierung einzuberufen.
Hinsichtlich der Angelobung der Versicherungsvertreter(innen) gilt § 432
sinngemäß.
Überleitungsausschuss – Errichtung
§ 538j. (1) Der Überleitungsausschuss wird für den Zeitraum vom
1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004 aus den Mitgliedern der
Vorstände der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues gebildet. Er kann
unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse aus seiner Mitte
bilden und diesen einzelne seiner Aufgaben und Obliegenheiten übertragen. Im
Übrigen finden die §§ 448 und 449 hinsichtlich der Sitzungen des
Überleitungsausschusses sinngemäß Anwendung. Kommt ein gültiger Beschluss des
Überleitungsausschusses nicht zustande, so kann der (die) Vorsitzende, wenn
wichtige Interessen des Versicherungsträgers gefährdet scheinen, die
Angelegenheit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Entscheidung
vorlegen. Handelt es sich dabei um Angelegenheiten aus dem Bereich der
Pensionsversicherung, so hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
herzustellen.
(2) Die in Abs. 1 genannten
Versicherungsvertreter(innen) werden im Falle ihrer Verhinderung von den nach
§ 421 Abs. 7 bestellten Stellvertreter(inne)n vertreten. Im Übrigen
finden für die Mitglieder des Überleitungsausschusses und ihre
Stellvertreter(innen) die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die
Versicherungsvertreter(innen) sinngemäß Anwendung.
(3) Die Mitglieder des Überleitungssausschusses
werden erstmals von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur
konstituierenden Sitzung in der Weise eingeladen, dass der
Überleitungssausschuss ab 1. Jänner 2004 seine Aufgaben und Obliegenheiten
nach § 538k
wahrnehmen kann. Mit seinem ersten Zusammentreten ist der
Überleitungsausschuss konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen
die Mitglieder des Ausschusses aus
ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und zwei Vorsitzende–Stellvertreter(innen);
das an Lebensjahren älteste Mitglied führt hierbei den Vorsitz. Der (die)
Vorsitzende hat der Gruppe der Dienstnehmer(innen) anzugehören; je eine(r) der
Stellvertreter(innen) hat der Gruppe der Dienstgeber(innen) bzw. der Gruppe der
Dienstnehmer(innen) anzugehören. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte
der Mitglieder (Stellvertreter/innen) beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Der Ausschuss wird vom (von der) Vorsitzenden, bei
dessen (deren) Verhinderung vom (von der) Vorsitzenden–Stellvertreter(in)
einberufen. Der Überleitungsausschuss hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner
Aufgaben eine Geschäftsordnung zu geben.
(4) Die Organisation der Bürogeschäfte des
Überleitungsausschusses obliegt bis 31. Dezember 2004 dem (der) leitenden
Angestellten der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, der(die)
dabei vom (von der) leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen zu unterstützen ist.
(5) Der zur Ausführung der Tätigkeit des
Überleitungssauschusses erforderliche Aufwand ist je zur Hälfte von der
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zu tragen.
Überleitungsausschuss - Aufgaben
§ 538k. (1) Folgende Beschlüsse aus dem Wirkungsbereich der
Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und
der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues sind, unbeschadet der
aufsichtsbehördlichen Genehmigungsrechte (§§ 448, 449), allein durch den
Überleitungsausschuss zu fassen:
1. sämtliche Beschlüsse, für deren Wirksamkeit die
Zustimmung der Kontrollversammlung erforderlich ist;
2. Beschlüsse betreffend EDV und Informatik, mit
welchen die Verfügungen über einen 100 000 € übersteigenden Betrag
getroffen werden;
3. sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete im
leitenden und höheren Dienst.
(2) Der Überleitungsausschuss kann, unbeschadet
des Abs. 1, sämtliche Entscheidungen, die in den Aufgabenbereich des
Vorstandes (§ 434) der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues fallen
und die sich auf die Zusammenführung der beiden Versicherungsträger auswirken,
mit Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und des
Bundesministers für Finanzen jederzeit an sich ziehen. Im Übrigen haben die
Vorstände der zusammenzuführenden Versicherungsanstalten die ihnen nach diesem
Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Obliegenheiten bis 31. Dezember 2004
zu erfüllen.
(3) Der Überleitungsausschuss soll für die
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis zum 30. September
2004 mit Wirkung ab 1. Jänner 2005 den leitenden Angestellten und dessen
(die leitende Angestellte und deren) ständigen Stellvertreter (ständige
Stellvertreterin) sowie mit Wirkung ab 1. Jänner 2005 den leitenden Arzt
und dessen (die leitende Ärztin und deren) ständigen Stellvertreter (ständige
Stellvertreterin) bestellen; hinsichtlich der Bestellung dieser Personen nach
dem 31. Dezember 2004 sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen
Verwaltungskörper berufen. Darüber hinaus erlässt der Überleitungsausschuss für
die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bis zum 31. Dezember
2004 eine vorläufige Satzung. Diese tritt unter Bedachtnahme auf § 455
Abs. 1 mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4) Die Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues haben dem Überleitungsausschuss auf sein Verlangen sämtliche zur
Erfüllung der diesem nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben
erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuss kann die notwendigen
Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder (Stellvertreter) auch
unmittelbar bei den einzelnen Versicherungsträgern durchführen.
(5) Der Überleitungsausschuss kann zu allen
Sitzungen der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues Vertreter(innen)
entsenden, denen beratende Funktion zukommt. Er ist von jeder Sitzung der
Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper;
es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe
(Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu
übermitteln.
Überleitungskontrollausschuss –
Errichtung
§ 538l. (1) Der Überleitungskontrollausschuss
wird für den Zeitraum vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004 aus
den Mitgliedern der Kontrollversammlungen der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues gebildet. Auf die Mitglieder des Überleitungskontrollausschusses
findet § 538j Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(2) Die Mitglieder des
Überleitungskontrollausschusses werden erstmals vom (von der) Vorsitzenden des
Überleitungsausschusses zur konstituierten Sitzung in der Weise eingeladen,
dass der Überleitungskontrollausschuss ab 1. Jänner 2004 seine Aufgaben
und Obliegenheiten nach § 538m wahrnehmen kann. Mit seinem ersten
Zusammentreten ist der Überleitungskontrollausschuss konstituiert. In der
konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Ausschusses aus ihrer Mitte
eine(n) Vorsitzende(n) und im Anschluss daran seine(n)/ihre(n)
Stellvertreter(in). Diese(r) hat der Gruppe anzugehören, die nicht den (die)
Vorsitzende(n) stellt. Der (die) Vorsitzende des Überleitungsausschusses führt hierbei
den Vorsitz. Der Überleitungskontrollausschuss hat sich in der konstituierenden
Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben.
(3) Der zur Ausübung der Tätigkeit des
Überleitungskontrollausschusses erforderliche Aufwand ist je zur Hälfte von der
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zu tragen.
Überleitungskontrollausschuss – Aufgaben
§ 538m. (1) Sämtliche ab 1. Jänner 2004
gefassten Beschlüsse des Überleitungsausschusses, die eine im § 437
angeführte Angelegenheit zum Gegenstand haben, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit,
unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Befugnisse, der Zustimmung des
Überleitungskontrollausschusses.
(2) Stimmt der Überleitungskontrollausschuss
einem Beschluss des Überleitungsausschusses nicht zu, so hat der
Überleitungsausschuss unverzüglich über die Angelegenheit neu zu beschließen;
dieser erneute Beschluss ist zu seiner Wirksamkeit ebenfalls dem
Überleitungskontrollausschuss zur Zustimmung vorzulegen. Stimmt der Überleitungskontrollausschuss
auch dem erneuten Beschluss des Überleitungsausschusses nicht zu, so hat er den
(die) Vorsitzende(n) des Überleitungsausschusses unverzüglich in Kenntnis zu
setzen und die Angelegenheit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
vorzulegen. Dieser hat den Beschluss des Überleitungsausschusses entweder zu
bestätigen oder aufzuheben. Ein bestätigter Beschluss des
Überleitungsausschusses ist zu vollziehen.
(3) Der Überleitungsausschuss und der die
Bürogeschäfte des Überleitungsausschusses führende leitende Angestellte
(§ 538j Abs. 4) sind verpflichtet, dem Überleitungskontrollausschuss
alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die dieser
zur Ausübung seines Zustimmungsrechtes benötigt.
(4) Der Überleitungskontrollausschuss ist
berechtigt, an den Sitzungen des Überleitungsausschusses durch drei
Vertreter(innen) mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist deshalb von jeder
Sitzung des Überleitungsausschusses in gleicher Weise in Kenntnis zu setzen wie
dessen Mitglieder; ebenso sind ihm die in diesem zur Verfügung gestellten
Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Behelfe und andere
Unterlagen) zu übermitteln.
(5) Die Kontrollversammlungen der
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der
Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues haben die ihnen nach
§ 436 übertragenen Aufgaben und Obliegenheiten, soweit sie nicht dem
Überleitungskontrollausschuss übertragen sind, bis 31. Dezember 2004
wahrzunehmen.
Mitwirkung der Controllinggruppe
§ 538n. (1) Der beim
Hauptverband nach § 32b eingerichteten Controllinggruppe obliegt die Prüfung
der Maßnahmen zur Zusammenführung der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues im
Zusammenhang mit
1. den Zielvereinbarungen nach § 32a und
2. den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen
betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung unter Zuhilfenahme der
vorliegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und Leistungsberichte und der
Informationstechnologie-Berichte. Der (die) Vorsitzende des
Überleitungsausschusses hat die Ergebnisse der Controllinggruppe der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu übermitteln.
(2) Die Controllinggruppe ist berechtigt, an den Sitzungen des
Überleitungsausschusses und des Überleitungskontrollausschusses sowie ab
1. Jänner 2004 an den Sitzungen des Vorstandes und der Kontrollversammlung
der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau durch einen Vertreter mit
beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung des
Überleitungsausschusses und des Überleitungskontrollausschusses in gleicher
Weise in Kenntnis zu setzen wie dessen Mitglieder; ebenso sind ihr die diesen
zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen,
Berichte und andere Unterlagen) zu übermitteln.“
92. Im § 580 Abs. 2 wird der
Ausdruck „Versicherungsanstalt
der österreichischen Eisenbahnen“ durch den
Ausdruck „Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau“ ersetzt.
93. Nach § 608 wird folgender
§ 609 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1
Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x (61. Novelle)
§ 609. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2004 die §§ 7 Z 3 lit. b
und 4 lit. d, 8 Abs. 1 Z 3 lit. g, 31 Abs. 3 Z 12 und Abs. 5 Z 10 und Z 13a sowie
Abs. 8, 57a, 151 Abs. 5, 162 Abs. 3, 338 Abs. 2a, 342 Abs. 1 Z 6, 347 Abs. 5, 350 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, Überschrift des Abschnittes V
im Sechsten Teil, §§ 351c samt Überschrift, 351d, 351e, 351f samt Überschrift, 351g, 351h Abs. 1, 2 und 3, 351i
Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2, Abs. 3, 4 und 5, 351j
Abs. 7, 472
Abs. 1 in der Fassung der Z 80 sowie der
6. Unterabschnitt des Abschnittes I des Zehnten Teiles samt
Überschrift in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/200x;
2. mit 1. Jänner 2005 die
§§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. b, 15 Abs. 3 Z 3, 23
Abs. 1 Z 3 und Abs. 4, 24 Abs. 1 Z 3, 25 Abs. 1
Z 1 lit. c, Z 2 lit. b und Z 3, 26 Abs. 1 Z 3
lit. b und Z 4, 28 Z 3, 29, 31 Abs. 5a, 42a, 53b
Abs. 1, 71 Überschrift, Abs. 1, 2 und 3, 73 Abs. 2 und 4, 84
Abs. 3 Z 2 lit. b, Abs. 4 und 5 Z 2 lit. b, 136 Abs. 3, 231
Z 1, 232 Abs. 3, 319a Abs. 1 und 6, 343 Abs. 1, 343b
Abs. 1, 421 Abs. 1a, 426 Abs. 1 Z 2, , 427 Abs. 1
Z 3, 4 (neu) und 5 (neu), 428 Z 3, 4 (neu) und 5 (neu), 429
Z 3, 4 (neu) und 5 (neu), 441a Abs. 1, 444 Abs. 3, 447a
Abs. 1 und 3, 448 Abs. 3, 449 Abs. 2 bis 5, 460 Abs. 4,
Überschrift des Abschnittes II des neunten Teiles, 473 Abs. 1, 2 und
3, 474 Abs. 1, 2 und 3 (neu), 475, 476, 477 sowie 580 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x;
3. rückwirkend mit 1. Jänner 2003 § 445
Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x;
4. rückwirkend mit
1. Oktober 2002 § 53b Abs. 2 Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/200x;
5. rückwirkend mit
1. Jänner 2002 § 365 Abs. 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/200x.
(2) Es treten außer Kraft
1. mit Ablauf des 31. Dezember 2004 die §§ 23 Abs. 1 Z 4, 25 Abs. 1 Z 2 lit. c, 26 Abs. 1 Z 5, 84 Abs. 3 Z 2 lit. c und Abs. 5 Z 2 lit. c;
2. mit Ablauf des 31. Dezember 2003 §§ 343
Abs. 5, 421 Abs. 1c, 427 Abs. 1 Z 4 und 5, 428
Z 4 und 5 sowie 429 Z 4 und 5.
(3) Behandlungsbeiträge nach § 135a in den
Fassungen der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 155/2002, 140/2002, 67/2001,
35/2001 und 5/2001 (Behandlungsbeitrag-Ambulanz) sind für Zeiten, die vor dem
1. April 2003 liegen, nicht mehr einzuheben.
(4) Anträge auf Rückzahlung von bereits
geleisteten Behandlungsbeiträgen-Ambulanz (§ 603 Abs. 2) können
längstens bis 30. Juni 2004 wirksam gestellt werden.
(5) § 343 Abs. 1 ASVG in der am
31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt für jenen Teil der Versicherten
der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau weiter, die unter
§ 474 Abs. 2 fallen. Der Hauptverband hat mit der Österreichischen
Ärztekammer für die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau einen
Gesamtvertrag über die Beziehungen zu den freiberuflich tätigen Ärzten und den
Gruppenpraxen so rechtzeitig abschließen, dass dieser für alle bei der
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Versicherten mit Inkrafttreten
eines Kostenbeitrages nach § 31 Abs. 5a wirksam wird. Dabei ist von
den vertragsabschließenden Parteien auf die finanzielle Leistungsfähigkeit
dieses Versicherungsträgers in der Krankenversicherung Bedacht zu nehmen.
(6) Die Amtsdauer der am
31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt
für Eisenbahnen und Bergbau verlängert sich bis zum Ablauf des
31. Dezember 2010.
(7) Der auf die Krankenversicherung,
Unfallversicherung und Pensionsversicherung jeweils entfallende Verwaltungs-
und Verrechnungsaufwand der einzelnen Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,
dem GSVG, dem BSVG, dem B-KUVG und der Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes
dürfen ab dem Geschäftsjahr 2004 bis zum Geschäftsjahr 2007 die Höhe des
jeweiligen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der einzelnen
Versicherungsträger und des Hauptverbandes des Geschäftsjahres 1999 nicht
übersteigen.
Dabei sind jeweils außer Acht zu lassen:
1. die Entwicklungs- und Implementierungskosten
für Standardprodukte sowie die Verwaltungskostenersätze hiefür,
2. die Entwicklungs- und Implementierungskosten
für das ELSY nach den §§ 31a ff,
3. die Vergütung für die Mitwirkung an fremden
Aufgaben nach § 82 dieses Bundesgesetzes und nach § 250 Abs. 2
GSVG,
4. die Entwicklungs- und Implementierungskosten
für die Einrichtung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als
Kompetenzzentrum nach § 26 Abs. 3 KBGG, soweit diese Kosten nicht
nach § 38 Abs. 3 KBGG abgegolten werden,
5. die Kosten für Maßnahmen, die
trägerübergreifende Zielvereinbarungen und das Controlling nach dem 6.
Unterabschnitt des Abschnittes III des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes
betreffen,
6. die Kosten der Auflösung und Umgestaltung von
Organisationseinheiten (insbesondere jener der elektronischen
Datenverarbeitung), soweit diese auf Grund der Zusammenführung von gemeinsamen
Aufgaben oder der Zusammenführung von Versicherungsträgern (z.B. nach
§ 538h) bzw. der Schaffung von Einrichtungen im Sinne des § 81
Abs. 2 dieses Bundesgesetzes entstehen;
7. die Aufwendungen des Hauptverbandes und der Versicherungsträger im Zusammenhang mit der Pensionskassenversorgung der Sozialversicherungsbediensteten und
8. die Aufwendungen und Belastungen für Maßnahmen zur Verringerung der Kosten für nicht auf wissenschaftlicher
Grundlage oder nicht auf sonst gesichertem Wissen beruhende medizinische
Leistungen (evidence based medicine) bis zu jenem Betrag, der sich aus dem
diesbezüglichen Aufwand im Jahre 2003 ergibt. Abs. 8 erster und
zweiter Satz gilt entsprechend.
(8) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 7 darf sich der Verwaltungsaufwand
beim Hauptverband und der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand bei jenen
Versicherungsträgern, die ihren diesbezüglichen Aufwand
bis zum Jahr 2003 im Sinne des § 588 Abs. 14 zurückgeführt
haben, im Jahr 2004 bis zu jenem Betrag erhöhen, der sich aus dem jeweiligen
Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Jahres 1999 zuzüglich der
Inflationsrate des Jahres 2003 ergibt. Der Verwaltungsaufwand beim Hauptverband
und der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand bei jenen
Krankenversicherungsträgern, bei denen der Verwaltungsrat die Einhaltung der Zielvereinbarungen nach
§ 447c Abs. 1 Z 2 festgestellt hat, darf sich ab dem
Geschäftsjahr 2005 im jeweiligen Jahr bis zu jenem Betrag erhöhen, der sich aus
dem jeweiligen erhöhten Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand des Jahres 1999
zuzüglich der halben Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres ergibt.
Dies gilt für die Unfall- und Pensionsversicherungsträger mit der Maßgabe, dass
die Einhaltung der Zielvereinbarungen nach § 32a von der Geschäftsführung
des Hauptverbandes festzustellen ist.
(9)
Falls eine Rahmenvereinbarung nach § 342 Abs. 1 Z 6 über die
ärztliche Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der
Sozialversicherungsträger zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen
Ärztekammer, Bundeskurie niedergelassene Ärzte, bis zum 31. März 2004
nicht zu Stande kommt, ist der Hauptverband im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen berechtigt, die Grundsätze der chef-
und kontrollärztlichen Bewilligung festzulegen. Diese Grundsätze sind im
Internet kundzumachen, sie treten mit dem Inkrafttreten einer
Rahmenvereinbarung und deren Übernahme in die Gesamtverträge außer Kraft. Für
die Umsetzung der Einholung der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung nach
§ 350 Abs. 3 hat der Hauptverband gemeinsam mit den
Sozialversicherungsträgern bis längstens 31. Dezember 2004 die notwendigen
Voraussetzungen zu schaffen.
(10) Die
Verfahrensordnung nach § 351g ist der Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen vom Hauptverband bis zum 31. März 2004 zur Genehmigung vorzulegen
und spätestens mit 1. Juli 2004 in Kraft zu setzen. Die Verfahrensordnung
nach § 351g in der jeweils geltenden Fassung ist bis zum In-Kraft-Treten
der Verfahrensordnung nach § 351g in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xx/200x anzuwenden.
(11) Die
Preiskommission (§ 351c Abs. 6) hat ihre Vorgehensweise zur
Ermittlung des EU-Durchschnittpreises bis zum 1. Jänner 2004 festzulegen.
(12) Das
bisherige Arzneimittelverzeichnis wird schrittweise ab 1. Jänner 2004
durch den Erstattungskodex ersetzt. Die bisherigen Indikationsgruppen werden
auf der Basis des Klassifikationssystems der WHO (ATC-Code) bis längstens 31. Dezember
2004 neu geordnet. In der Übergangszeit bis dahin gilt das
Heilmittelverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung.
(13)
Arzneispezialitäten, die im Jahr 2004 im Heilmittelverzeichnis in der jeweils
geltenden Fassung angeführt sind, sind spätestens ab dem Jahr 2005 im grünen
Bereich des Erstattungskodex .
Stoffe
für magistrale Zubereitungen, die im Jahr 2004 im Heilmittelverzeichnis in der
jeweils geltenden Fassung angeführt sind, sind spätestens ab dem Jahr 2005 im
gelben Bereich des Erstattungskodex.
Arzneispezialitäten,
die im Jahr 2004 in der Heilmittel-Sonderliste des Heilmittelverzeichnisses in
der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, sind spätestens ab dem Jahr 2005
im gelben Bereich des Erstattungskodex.
Auf Verlangen des Hauptverbandes
ist das vertriebsberechtigte Unternehmen verpflichtet, diesem mitzuteilen, wann
für die im Heilmittelverzeichnis angeführten Arzneispezialitäten der
Patentschutz in Österreich der in der jeweiligen Arzneispezialität enthaltenen
Wirkstoffe endet.
(14)
Alle Arzneispezialitäten die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes der
chef- und kontrollarztpflichtigen Bewilligung bedurften unterliegen ab Jänner
2004 dem roten Bereich des Erstattungskodex.
(15)
Alle neuen erstattungsfähigen Arzneispezialitäten, die ab 1. Jänner 2004
für Österreich zugelassen und lieferbar sind, sind hinsichtlich der
Preisgestaltung so zu behandeln, als ob sie ab diesem Datum im roten Bereich
des Erstattungskodex wären, soweit nicht zwischen Hauptverband und dem
vertriebsberechtigten Unternehmen vereinbart wird, dass die Arzneispezialität
in den grünen Bereich aufgenommen wird.
(16) Die
erste Fassung der Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien nach
§ 351c Abs. 2 ist bis 31. März 2004 im Internet kundzumachen.
(17) Auf
die Abgeltung der Bearbeitungskosten für den Erstattungskodex nach § 351g
Abs. 4 sind allfällige Kostenersätze aus dem Jahr 2004 anzurechnen.
(18) In
allen bundesgesetzlichen Regelungen, in denen das Wort „Heilmittelverzeichnis“
enthalten ist, tritt an dessen Stelle das Wort „Erstattungskodex“, jeweils in
der entsprechenden grammatikalischen Form.
(19) Die vertriebsberechtigten
Unternehmen haben zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der
sozialen Sicherheit dem Hauptverband beginnend mit dem Jahr 2004 bis
einschließlich 2006 jährlich 2% ihres jährlichen Arzneimittelumsatzes, den sie
mit den Krankenversicherungsträgern erzielen, zu überweisen. Bei jedem
Unternehmen bleibt dabei ein Sockelbetrag von 2 Millionen Euro außer Betracht.
Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Valorisierung auf Basis der
Steigerungen der Heilmittelaufwendungen der Krankenversicherungsträger. Für das
Jahr 2004 beträgt die Summe der Überweisungen pauschal
23 Millionen Euro. Eine erste Akontierung ist mit
1. Juli 2004 fällig, die Abrechnung ist so rasch wie möglich nach Ende des
jeweiligen Kalenderjahres vorzunehmen. Eine weitere Akontierung ist mit
10. Jänner 2005 fällig, in weiterer Folge gelten als Fälligkeitstage
jeweils der 1. April und der 1. Oktober. Die Abrechnungsregeln für
diese Zahlung sind in der Verordnung nach Abs. 1 festzulegen.
(20) Im Jahr 2004 tritt an
die Stelle des im § 351c Abs. 10 Z 1 zweiter Satz genannten
Prozentsatzes von 25,7 ein Prozentsatz von 20 und im Jahr 2005 von 22,9.“
Teil 2
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
2. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c wird der Ausdruck „der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen,“ durch den Ausdruck „des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, der“ ersetzt.
3. Im § 31 Abs. 5 Z 31 wird der Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Z 3“ durch den Ausdruck „§ 3 Abs. 1 Gebührenstufe 3“ ersetzt.
4. Im § 70b Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Hochschulen“ der Ausdruck „oder für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium“ eingefügt.
5. Im § 70b Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Hochschulbesuch“ der Ausdruck „und für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium“ eingefügt.
6. Im § 81 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) einer Aktiengesellschaft durch den Hauptverband zum Zweck einer Pensionskassenversorgung der Sozialversicherungsbediensteten.“
7. Im § 86 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „Unfallsanzeige“ jeweils durch den Ausdruck „Unfallmeldung“ ersetzt.
8. Im § 91 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wird der Ausdruck „Bezügebegrenzungsgesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,“ ersetzt.
9. § 103
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Aufrechnung
nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden
Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein
Gesamteinkommen in der Höhe von 90 % des jeweils in Betracht kommenden
Richtsatzes nach § 293 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu
erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten
Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292) und der nach § 294 zu
berücksichtigenden Beträge.“
10. § 113
Abs. 2 lautet:
„(2) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.“
11. Im § 201 Abs. 4 wird der Ausdruck „eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ durch den Ausdruck „des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
12. Im § 225 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen
Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt:
„8. Zeiten einer Familienhospizkarenz, in denen ein
Beitrag auf Grund des § 29 Abs. 2 AlVG oder des § 32 Abs. 1
AlVG entrichtet wurde.“
13. Dem § 225 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gleiche gilt für Zeiten der Selbstversicherung nach § 19a.“
14. Im § 227 Abs. 1 Z 1 letzter Satzteil entfällt der Ausdruck „mit zwei Drittel ihrer Dauer“.
15. § 227 Abs. 1 Z 5 letzter Halbsatz lautet:
„ferner
Zeiten des Ausschlusses vom Bezug der Notstandshilfe nach § 34 AlVG und
nach dem 31. Dezember 2003 liegende Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach § 35 AMSG;“
16. § 227a
Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Diese
Vermutung kann widerlegt werden.“
17. § 227a Abs. 7 wird aufgehoben.
18. § 228a Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Diese
Vermutung kann widerlegt werden.“
19. § 228a Abs. 4 wird aufgehoben.
20. Im § 235 Abs. 3 lit. a wird der Klammerausdruck „(§§ 175 und 176)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 175 und 176 dieses Bundesgesetzes, §§ 148c und 148d BSVG, §§ 90 und 91 B‑KUVG)“ und der Klammerausdruck „(§ 177)“ durch den Klammerausdruck „(§ 177 dieses Bundesgesetzes, § 148e BSVG, § 92 B‑KUVG)“ ersetzt.
21. § 247 erster Satz lautet:
„Der
leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt.“
22. Im § 254 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 2“ ersetzt.
23. Dem § 255 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Als invalid im Sinne der Abs. 1 bis 4 gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.“
24. § 261
Abs. 7 lautet:
„(7) Besteht bei
Eintritt eines Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des
Alters ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener
Pensionsversicherung, so gilt die Verminderung nach Abs. 4 für diese
Pension auch für die hinzutretende Leistung.“
25. § 261c Abs. 2 wird aufgehoben.
26. Im § 273 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 4 bis 6“ durch den Ausdruck „Abs. 4 bis 7“ ersetzt.
27. § 284c
lautet:
„§ 284c. Für die Erhöhung der
Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist
§ 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 91,76 der
Prozentsatz von 99,79 tritt.“
28. § 288
Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„An die
Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter
Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
(§ 108f) vervielfachte Betrag.“
29. Im § 308 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.
30. Im § 324 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Verpflichtung“ der Ausdruck „bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde“ und nach dem Ausdruck „dem Träger der Sozialhilfe“ jeweils der Ausdruck „bzw. dem Bund oder Land“ eingefügt.
31. Die Überschrift zu § 363 lautet:
„Unfallmeldung“
32. Im § 363 Abs. 1 wird der Ausdruck „anzuzeigen“ jeweils durch den Ausdruck „zu melden“ ersetzt.
33. Im § 363 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „anzuzeigen“ durch den Ausdruck „zu melden“ ersetzt.
34. Im § 363 Abs. 2 dritter Satz wird der Ausdruck „Anzeige“ durch den Ausdruck „Meldung“ ersetzt.
35. Im § 363 Abs. 3 Einleitung wird der Ausdruck „Anzeige über einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit“ durch den Ausdruck „Meldung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit“ ersetzt.
36. Im § 363 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Anzeige über eine Berufskrankheit“ durch den Ausdruck „Meldung einer Berufskrankheit“ ersetzt.
37. Im § 363 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „anzuzeigen“ durch den Ausdruck „zu melden“ ersetzt.
38. Im § 363 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „anzeigepflichtigen“ durch den Ausdruck „meldepflichtigen“ und der Ausdruck „anzuzeigen“ durch den Ausdruck „zu melden“ ersetzt.
39. Im § 364 wird der Ausdruck „Unfallsanzeige“ durch den Ausdruck „Unfallmeldung“ ersetzt.
40. Im § 368 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Unfallsanzeige“ durch den Ausdruck „Unfallmeldung“ ersetzt.
41. Im § 415 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Berufung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz gegen den Bescheid des Landeshauptmannes“ durch den Ausdruck „Berufung ist in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu richten und“ ersetzt.
42. Im § 415 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Im Fall der Säumnis bei der Bescheiderlassung in sämtlichen Verwaltungssachen ist das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
1. sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG, wenn der Landeshauptmann säumig ist;
2. zweite Instanz nach § 103 Abs. 4 zweiter Halbsatz B‑VG, wenn der Versicherungsträger säumig ist.“
43. Im § 415 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „und in den Fällen des Abs. 2a“ eingefügt.
44. § 418
Abs. 6 lautet:
„(6) Die örtliche
Zuständigkeit der Landesstellen richtet sich
1. in der Unfallversicherung bei Versicherten, die
in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nach dem Beschäftigungsort (§ 30
Abs. 2), bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes,
in allen anderen Fällen nach dem Wohnsitz des (der) Versicherten;
2. in der Pensionsversicherung nach dem Wohnsitz
des (der) Versicherten.“
45. Im § 443 Abs. 1 wird der Ausdruck „Kranken- und Unfallversicherung“ durch den Ausdruck „Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung“ ersetzt.
45a. Im § 447g Abs. 3 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „Krankenversicherung“ durch den Ausdruck „Kranken- und Unfallversicherung“ ersetzt.
46. § 447g Abs. 3 Z 1 lit. b und c lauten:
„b) für Zeiten des Ausschlusses vom Bezug der
Notstandshilfe nach § 34 AlVG für jeden Tag einer Ersatzzeit ein Betrag in
der Höhe von 22,8 % des durchschnittlichen Tagsatzes der Notstandshilfe
des Vorjahres, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung;
c) für Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes nach § 35 AMSG ein Betrag in der Höhe von
22,8 % der Aufwendungen für diese Beihilfe, ausgenommen der Aufwand für
die Kranken und Unfallversicherung der BezieherInnen dieser Beihilfe, aus Mitteln
der Arbeitslosenversicherung;“
47. Die bisherigen lit. b bis d des § 447g Abs. 3 Z 1 erhalten die Bezeichnungen „d“ bis „f“.
47a. Im § 447g Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Abs. 8“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
48. Im § 460
wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die leitenden
Angestellten und die leitenden Ärzte (Ärztinnen) der im § 427 Abs. 1
genannten Versicherungsträger sowie deren ständige StellvertreterInnen sind im
Wege einer öffentlichen Ausschreibung für jeweils fünf Jahre zu bestellen;
Wiederbestellungen sind zulässig. Davon abweichende Vereinbarungen sind
rechtsunwirksam.“
49. Im § 460
wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Für jeden leitenden
Angestellten (jede leitende Angestellte) und für jeden leitenden Arzt (jede
leitende Ärztin) der im § 427 Abs. 1 Z 4 bis 7 genannten
Versicherungsträger darf jeweils nur ein ständiger Stellvertreter (eine
ständige Stellvertreterin) bestellt werden; für jeden leitenden Angestellten
(jede leitende Angestellte) und für jeden leitenden Arzt (jede leitende Ärztin)
der im § 427 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Versicherungsträger
dürfen jeweils zwei ständige Stellvertreter(innen) bestellt werden.“
50. Der bisherige Text des § 460b erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) In eine Pensionskassenregelung einbezogene Dienstnehmer(innen) haben Beiträge zur Pensionskasse im kollektivvertraglich festgesetzten Ausmaß zu entrichten. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz EStG 1988 ist nicht anzuwenden.“
51. In der Überschrift zu § 603 wird der Ausdruck „zum Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „zu Art. 6 des Bundesgesetzes“ ersetzt.
52. In der Überschrift zu § 605 wird der Ausdruck „zum Bundesgesetz“ durch den Ausdruck „zu Art. 2 des Bundesgesetzes“ ersetzt.
53. Im § 607 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) § 108h
Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 223
Abs. 2) nach dem 31. Dezember 2003 liegt.“
54. § 607
Abs. 7 lautet:
„(7) Auf Personen,
die die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension (Knappschaftsalterspension)
spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die §§ 238, 239, 253,
261, 261c, 284, 284c, 285 und 563
Abs. 19 in der am
31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden,
sofern es für diese Personen günstiger ist.“
55. Nach § 607 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Auf Personen,
die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit
einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 2. Juni 2004
haben, sind, sofern nicht Abs. 9 anzuwenden ist, die §§ 253
Abs. 3 sowie 253b Abs. 2 und 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden
Fassung ab 1. Juli 2004 weiterhin anzuwenden. Abs. 11 gilt
entsprechend.“
56. § 607
Abs. 9 lautet:
„(9) Auf Personen,
die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer)
- mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung
begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) -
spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die §§ 238, 239, 253b,
261, 261b, 284, 284b und 588 Abs. 7 in der am 31. Dezember 2003 in
Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen
günstiger ist. § 588 Abs. 7 in der am 31. Dezember 2003 in
Geltung gestandenen Fassung ist jedoch nur dann weiterhin anzuwenden, wenn auch
die erforderlichen Beitragsmonate bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.“
57. Dem § 607 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Ermittlung der Witwen(Witwer)pension nach § 264 Abs. 1 Z 5 ist der erste Satz so anzuwenden, dass die Verminderung von Amts wegen zum Zeitpunkt des Todes neu festzustellen ist.“
58. Im § 607 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „261 und 284 Z 3“ durch den Ausdruck „261, 261b, 284 Z 3 und 284b“ ersetzt.
59. Im § 607 Abs. 12 letzter Satz und Abs. 13 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „tritt“ jeweils der Ausdruck „ ; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden“ eingefügt.
60. Im § 607 Abs. 13 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „1,85 Steigerungspunkte“ der Ausdruck „bzw. in der knappschaftlichen Pensionsversicherung das Ausmaß von 1,955 Steigerungspunkten bis zum Ablauf des Jahres 2007 durch 2,175 Steigerungspunkte, im Jahr 2008 durch 2,125 Steigerungspunkte, im Jahr 2009 durch 2,075 Steigerungspunkte und im Jahr 2010 durch 2,025 Steigerungspunkte“ eingefügt.
61. Im § 607 wird nach Abs. 14 folgender Abs. 14a eingefügt:
„(14a) Auf Personen, die die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung nach Abs. 13 ‑ mit
Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung
begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) -
in einem der in Abs. 13 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen,
sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Steigerungspunkte abweichend
von § 261 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 71/2003 anzuwenden.“
62. Im § 607 Abs. 17a wird der Ausdruck „Knappschaftspension“ durch den Ausdruck „Knappschaftsalterspension“ ersetzt.
63. Im § 607 Abs. 18 wird nach der Absatzbezeichnung der Ausdruck „Abweichend von“ eingefügt.
64. § 607 Abs. 23 zweiter Satz lautet:
„Zu diesem
Zweck ist zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) eine Vergleichspension unter
Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu
ermitteln; dabei ist § 572 Abs. 10a viertletzter bis letzter Satz
nicht anzuwenden.“
65. Nach § 609 wird folgender § 610 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1
Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x (61. Novelle)
§ 610. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2004 die §§ 8
Abs. 1 Z 3 lit. c, 31 Abs. 5 Z 31, 70b Abs. 1 und
2, 81 Abs. 2a, 86 Abs. 4, 91 Abs. 1, 103 Abs. 2, 113
Abs. 2, 201 Abs. 4, 225 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 5,
227 Abs. 1 Z 1 und 5, 235 Abs. 3 lit. a, 247, 254
Abs. 6, 255 Abs. 7, 261 Abs. 7, 273 Abs. 2, 284c, 288
Abs. 1, 308 Abs. 5, 324 Abs. 1, 363 samt Überschrift, 364, 368
Abs. 1, 415, 418 Abs. 6, 443 Abs. 1, 447g Abs. 3 Z 1
und 2, 460 Abs. 3a und 4a, 460b, 603 Überschrift, 605 Überschrift sowie
607 Abs. 3b, 7, 8a, 9, 11 bis 13, 14a, 17a, 18 und 23 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/200x;
2. rückwirkend
mit 1. November 2003 die §§ 227a Abs. 6
und 228a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x.
(2) Es treten außer
Kraft:
1. mit Ablauf des 31. Dezember 2003
§ 261c Abs. 2;
2. mit Ablauf des 31. Oktober 2003 die
§§ 227a Abs. 7 und 228a Abs. 4.
(3) § 460
Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x
gilt nur für Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen.
(4) § 460
Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x
gilt nur für Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen; solche
Neubestellungen dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn die bereits vor dem
1. Jänner 2004 bestellten ständigen StellvertreterInnen der leitenden Angestellten
und der leitenden Ärzte (Ärztinnen) aus ihrer Funktion ausgeschieden sind oder
- soweit es sich um einen der im § 427 Abs. 1 Z 1 und 2
genannten Versicherungsträger handelt - nur mehr eine(r) dieser ständigen
Stellvertreter(innen) seine (ihre) Funktion ausübt.“
Artikel 2
Änderung des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (28. Novelle zum GSVG)
Teil 1
Das Gewerbliche
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 25 Abs. 6a erster Satz in
der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, wird
der Ausdruck „Beitragsgrundlage“ durch den Ausdruck „Beitragsgrundlage
in der Pensionsversicherung“ ersetzt.
2. Im § 92 Abs. 3 werden nach dem
zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Der vervielfachte Betrag ist auf fünf
Cent zu runden. Der Hauptverband hat durch Richtlinien (§ 31 Abs. 5
Z 13a ASVG) für bestimmte Gruppen von Heilmitteln einen Abschlag von der
Rezeptgebühr festzusetzen. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.“
3. Im § 95 Abs. 3 entfällt der Ausdruck “(Asylierung)“.
4. Nach § 299 wird folgender § 300
samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2
Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x (28. Novelle)
§ 300. Die §§ 25 Abs. 6a und
92 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Teil 2
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Sozialversicherungsträger haben auf Ersuchen jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Kammern), deren Mitglieder nach den Abs. 1 bis 3 von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, Auskünfte auf automationsunterstütztem Weg über den Hauptverband (§ 183) darüber zu erteilen, ob und bei welchem Versicherungsträger nach Abs. 1 Z 2 ein Kammermitglied in der Krankenversicherung nach § 14b pflichtversichert bzw. nach § l4a oder nach dem ASVG verpflichtend selbstversichert ist. Kosten, die dem Hauptverband dadurch erwachsen, sind diesem von der ersuchenden Stelle zur Gänze zu erstatten.“
2. Im § 25 Abs. 2 Z 3 erster Halbsatz wird nach dem Ausdruck „vermindert um die“ der Ausdruck „auf einen Sanierungsgewinn oder“ eingefügt.
3. Im § 25 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz wird nach dem Ausdruck „wenn der Versicherte es beantragt und“ der Ausdruck „bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies“ eingefügt.
4. Im § 25 Abs. 2 Z 3 letzter Halbsatz wird nach dem Ausdruck „für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn“ der Ausdruck „oder Sanierungsgewinn“ eingefügt.
5. Im § 33a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Hochschulen“ der Ausdruck „oder für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium“ eingefügt.
6. Im § 33a Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Hochschulbesuch“ der Ausdruck „und für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium“ eingefügt.
7. Im § 60 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wird der Ausdruck „Bezügebegrenzungsgesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,“ ersetzt.
8. § 71
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90 % des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 150 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 149) und der nach § 151 zu berücksichtigenden Beträge.“
9. Im § 116 Abs. 7 erster Satz
letzter Satzteil entfällt der Ausdruck „mit zwei Drittel ihrer Dauer“.
10. § 116a
Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Diese Vermutung kann widerlegt werden.“
11. § 116b Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Diese
Vermutung kann widerlegt werden.“
12. § 116b Abs. 4 wird aufgehoben.
13. § 117a
erster Satz lautet:
„Der Versicherungsträger
hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt.“
14. Im § 120 Abs. 2 lit. a
wird der Klammerausdruck „(§§ 175 und 176 bzw. 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 175 bis 177 ASVG, §§ 148c
bis 148e BSVG, §§ 90 bis 92 B‑KUVG)“
ersetzt.
15. Im § 132 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 2“ ersetzt.
16. Dem § 133 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie)
bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche
seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem
regelmäßigen Erwerb nachzugehen (Abs. 1), dennoch aber mindestens
120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz erworben hat.“
17. § 139
Abs. 7 lautet:
„(7) Besteht bei
Eintritt eines Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters ein bescheidmäßig
zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung, so gilt
die Verminderung nach Abs. 4 für diese Pension auch für die hinzutretende
Leistung.“
18. § 143a Abs. 2 wird aufgehoben.
19. Im § 162 Abs. 4 wird der Ausdruck „eines Bundesamtes“ durch den Ausdruck „des Bundesamtes“ ersetzt.
20. Im § 172 Abs. 5 entfällt der
letzte Satz.
21. Im § 176 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2002 entfällt jeweils der Ausdruck „zu leisten bzw.“.
22. Im § 185 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Verpflichtung“ der Ausdruck „bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde“ und nach dem Ausdruck „dem Träger der Sozialhilfe“ jeweils der Ausdruck „bzw. dem Bund oder Land“ eingefügt.
23. Im § 215 Abs. 1 wird der Ausdruck „Krankenversicherung“ durch den Ausdruck „Kranken- und Pensionsversicherung“ ersetzt.
24. Im § 230
wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Der (die)
leitende Angestellte und der leitende Arzt (die leitende Ärztin) des
Versicherungsträgers sowie deren ständige StellvertreterInnen sind im Wege
einer öffentlichen Ausschreibung für jeweils fünf Jahre zu bestellen;
Wiederbestellungen sind zulässig. Davon abweichende Vereinbarungen sind
rechtsunwirksam.“
25. Im § 230
wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Für den
leitenden Angestellten (die leitende Angestellte) und für den leitenden Arzt
(die leitende Ärztin) des Versicherungsträgers darf jeweils nur ein ständiger
Stellvertreter (eine ständige Stellvertreterin) bestellt werden.“
26. § 297 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 erhält die Bezeichnung „§ 296a“.
27. Im § 298 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „120 Abs. 6 und 7“ durch den Ausdruck „120 Abs. 7“ ersetzt.
28. Im § 298 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „119a Abs. 2,“ der Ausdruck „120 Abs. 6,“ eingefügt.
29. Im § 298 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Ausdruck „120 Abs. 3 Z 2 lit. c“ der Ausdruck „und Abs. 6“ eingefügt.
30. § 298
Abs. 7 lautet:
„(7) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen
für die Alterspension spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die
§§ 122, 123, 130, 139, 143a und 266 Abs. 18 in der am
31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden,
sofern es für diese Personen günstiger ist.“
31. Nach § 298 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Auf Personen,
die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit
einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 2. Juni 2004
haben, sind, sofern nicht Abs. 9 anzuwenden ist, die §§ 130
Abs. 3 sowie 131 Abs. 2 und 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden
Fassung ab 1. Juli 2004 weiterhin anzuwenden. Abs. 11 gilt
entsprechend.“
32. § 298
Abs. 9 lautet:
„(9) Auf Personen,
die die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer
Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die
Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131
Abs. 1 Z 4) - spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die
§§ 122, 123, 131, 139, 143 und 286 Abs. 5 in der am 31. Dezember
2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden, sofern es für diese
Personen günstiger ist. § 286 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2003
in Geltung gestandenen Fassung ist jedoch nur dann weiterhin anzuwenden, wenn
auch die erforderlichen Beitragsmonate bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.“
33. Dem § 298 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Ermittlung der Witwen(Witwer)pension nach § 145 Abs. 1 Z 5 ist der erste Satz so anzuwenden, dass die Verminderung von Amts wegen zum Zeitpunkt des Todes neu festzustellen ist.“
34. Im § 298 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „122 und 123“ durch den Ausdruck „122, 123, 139 und 143“ ersetzt.
35. Im § 298 Abs. 12 letzter Satz und Abs. 13 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „tritt“ jeweils der Ausdruck „ ; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden“ eingefügt.
36. Im § 298 wird nach Abs. 13a folgender Abs. 13b eingefügt:
„(13b) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung nach Abs. 13 ‑ mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 131 Abs. 1 Z 4) - in einem der in Abs. 13 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Steigerungspunkte abweichend von § 139 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 anzuwenden.“
37. Im § 298 Abs. 16 wird nach der Absatzbezeichnung der Ausdruck „Abweichend von“ eingefügt.
38. § 298 Abs. 18 zweiter Satz lautet:
„Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln; dabei ist § 273 Abs. 18a viertletzter bis letzter Satz nicht anzuwenden.“
39. Nach § 300 wird folgender § 301 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2
Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x (28. Novelle)
§ 301. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2004 die §§ 5
Abs. 4, 25 Abs. 2 Z 3, 33a Abs. 1 und 2, 60 Abs. 1, 71
Abs. 2, 116 Abs. 7, 117a, 120 Abs. 2 lit. a, 132
Abs. 5, 133 Abs. 6, 139 Abs. 7, 162 Abs. 4, 172
Abs. 5, 176, 185 Abs. 1, 215 Abs. 1, 230 Abs. 3a und 4a,
297 sowie 298 Abs. 1, 2, 7, 8a, 9, 11 bis 13, 13b, 16 und 18 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x;
2. rückwirkend
mit 1. November 2003 die §§ 116a Abs. 6
und 116b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x.
(2) Es treten außer
Kraft:
1. mit Ablauf des 31. Dezember 2003
§ 143a Abs. 2;
2. mit Ablauf des 31. Oktober 2003
§ 116b Abs. 4.
(3) Anträge auf
Verminderung der Beitragsgrundlage um Sanierungsgewinne nach § 25
Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/200x können erstmals für die Beitragsgrundlage des Jahres 2004
gestellt werden.
(4) § 230
Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x
gilt nur für Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen.
(5) § 230 Abs. 4a
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x gilt nur für
Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen; eine solche
Neubestellung darf erst dann vorgenommen werden, wenn die bereits vor dem
1. Jänner 2004 bestellten ständigen StellvertreterInnen des (der)
leitenden Angestellten und des leitenden Arztes (der leitenden Ärztin) aus
ihrer Funktion ausgeschieden sind.“
Artikel 3
Änderung des
Bauern‑Sozialversicherungsgesetzes (27. Novelle zum BSVG)
Teil 1
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 86 Abs. 3 werden nach dem
zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Der vervielfachte Betrag ist auf
fünf Cent zu runden. Der Hauptverband hat durch Richtlinien (§ 31
Abs. 5 Z 13a ASVG) für bestimmte Gruppen von Heilmitteln einen
Abschlag von der Rezeptgebühr festzusetzen. Diese Richtlinien bedürfen der
Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.“
2. Im § 89 Abs. 3 entfällt der Ausdruck “(Asylierung)“.
2a. § 284 Abs. 5 lautet:
„Der Versicherungsträger ist ermächtigt, Erlöse aus einem Finanzierungs- und Betreibermodell nach § 41 Abs. 2, aus der Verwertung eines Gesellschaftsanteiles eines solchen Modelles sowie aus einer Verwertung von Liegenschaften, soweit diese bis zum 31. Dezember 2007 realisiert werden, zur Gänze der Krankenversicherung zur Abdeckung der nicht gedeckten allgemeinen Rücklage zuzuordnen.“
3. Nach § 288 wird folgender § 289
samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3
Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x (27. Novelle)
§ 289. § 86 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x tritt
mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Teil 2
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 33c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erhält die Bezeichnung „33d“ und wird nach § 33c in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, der samt Überschrift unverändert weiter gilt, eingefügt.
2. Im § 33d (neu) Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Hochschulen“ der Ausdruck „oder für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium“ eingefügt.
3. Im § 33d (neu) Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Hochschulbesuch“ der Ausdruck „und für eine vorgeschriebene Ausbildung nach dem Hochschulstudium“ eingefügt.
4. Im § 51 Abs. 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „Unfallsanzeige“ jeweils durch den Ausdruck „Unfallmeldung“ ersetzt.
5. Im § 56 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wird der Ausdruck „Bezügebegrenzungsgesetzes“ durch den Ausdruck „Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,“ ersetzt.
6. § 67 Abs. 2
lautet:
„(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein Gesamteinkommen in der Höhe von 90 % des jeweils in Betracht kommenden Richtsatzes nach § 141 verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 140) und der nach § 142 zu berücksichtigenden Beträge.“
7. Im § 107 Abs. 7 erster Satz
letzter Satzteil entfällt der Ausdruck „mit zwei Drittel ihrer Dauer“.
8. § 107a
Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Diese
Vermutung kann widerlegt werden.“
9. § 107a Abs. 7 wird aufgehoben.
10. § 107b Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Diese
Vermutung kann widerlegt werden.“
11. § 107b Abs. 4 wird aufgehoben.
12. § 108a erster Satz lautet:
„Der
Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die)
Versicherte beantragt.“
13. Im § 111 Abs. 2 lit. a wird der Klammerausdruck „(§§ 175 und 176 bzw. 177 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 175 bis 177 ASVG, §§ 148c bis 148e dieses Bundesgesetzes, §§ 90 bis 92 B‑KUVG)“ ersetzt.
14. Im § 123 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 2“ ersetzt.
15. Dem § 124 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Als erwerbsunfähig gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie)
bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche
seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem
regelmäßigen Erwerb nachzugehen (Abs. 1), dennoch aber mindestens
120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz erworben hat.“
16. § 130
Abs. 7 lautet:
„(7) Besteht bei
Eintritt eines Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters ein bescheidmäßig
zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung, so gilt
die Verminderung nach Abs. 4 für diese Pension auch für die hinzutretende
Leistung.“
17. § 134a Abs. 2 wird aufgehoben.
18. Im § 149a Abs. 4 wird der Ausdruck „eines Bundessozialamtes“ durch den Ausdruck „des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen“ ersetzt.
19. Im § 154 Abs. 4 wird der Ausdruck „eines Bundesamtes“ durch den Ausdruck „des Bundesamtes“ ersetzt.
20. Im § 164 Abs. 5 entfällt der
letzte Satz.
21. Im § 168 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002 entfällt jeweils der Ausdruck „zu leisten bzw.“.
22. Im § 173 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Verpflichtung“ der Ausdruck „bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde“ und nach dem Ausdruck „dem Träger der Sozialhilfe“ jeweils der Ausdruck „bzw. dem Bund oder Land“ eingefügt.
23. Im § 203 Abs. 1 wird der Ausdruck „Kranken- und Unfallversicherung“ durch den Ausdruck „Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung“ ersetzt.
24. Im § 218 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Der (die)
leitende Angestellte und der leitende Arzt (die leitende Ärztin) des
Versicherungsträgers sowie deren ständige StellvertreterInnen sind im Wege
einer öffentlichen Ausschreibung für jeweils fünf Jahre zu bestellen;
Wiederbestellungen sind zulässig. Davon abweichende Vereinbarungen sind
rechtsunwirksam.“«
25. Im § 218
wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Für den
leitenden Angestellten (die leitende Angestellte) und für den leitenden Arzt
(die leitende Ärztin) des Versicherungsträgers darf jeweils nur ein ständiger
Stellvertreter (eine ständige Stellvertreterin) bestellt werden.“
26. § 286 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002 erhält die Bezeichnung „§ 285a“; in der Überschrift zu § 286 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 wird nach dem Ausdruck „Art. 75“ der Ausdruck „Teil 1“ eingefügt.
27. Im § 287 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „33c“ durch den Ausdruck „33d“ ersetzt.
28. Im § 287 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „§ 33c“ durch den Ausdruck „§ 33d“ ersetzt.
29. § 287
Abs. 7 lautet:
„(7) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen
für die Alterspension spätestens am 31. Dezember 2003 erfüllen, sind die
§§ 113, 114, 121, 130, 134a und 255 Abs. 18 in der am
31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden,
sofern es für diese Personen günstiger ist.“
30. Nach § 287 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Auf Personen,
die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit
einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 2. Juni 2004
haben, sind, sofern nicht Abs. 9 anzuwenden ist, die §§ 121
Abs. 3 sowie 122 Abs. 2 und 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden
Fassung ab 1. Juli 2004 weiterhin anzuwenden. Abs. 11 gilt
entsprechend.“
31. § 287
Abs. 9 lautet:
„(9) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen
für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige
Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der
Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs.1 Z 4) - spätestens am
31. Dezember 2003 erfüllen, sind die §§ 113, 114, 122, 130, 134 und
276 Abs. 5 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung
weiterhin anzuwenden, sofern es für diese Personen günstiger ist. § 276
Abs. 5 in der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Fassung ist
jedoch nur dann weiterhin anzuwenden, wenn auch die erforderlichen Beitragsmonate
bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.“
32. Dem § 287 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Ermittlung der Witwen(Witwer)pension nach § 136 Abs. 1 Z 5 ist der erste Satz so anzuwenden, dass die Verminderung von Amts wegen zum Zeitpunkt des Todes neu festzustellen ist.“
33. Im § 287 Abs. 12 erster Satz erster Halbsatz wird der Ausdruck „113 und 114“ durch den Ausdruck „113, 114, 130 und 134“ ersetzt.
34. Im § 287 Abs. 12 letzter Satz und Abs. 13 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „tritt“ jeweils der Ausdruck „ ; Abs. 11 ist entsprechend anzuwenden“ eingefügt.
35. Im § 287 wird nach Abs. 13a folgender Abs. 13b eingefügt:
„(13b) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung nach Abs. 13 ‑ mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 122 Abs. 1 Z 4) - in einem der in Abs. 13 vorletzter Satz genannten Kalenderjahre erfüllen, sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Steigerungspunkte abweichend von § 130 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 anzuwenden.“
36. Im § 287 Abs. 16 wird nach der Absatzbezeichnung der Ausdruck „Abweichend von“ eingefügt.
37. § 287 Abs. 18 zweiter Satz lautet:
„Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Rechtslage zu ermitteln; dabei ist § 262 Abs. 9a viertletzter bis letzter Satz nicht anzuwenden.“
38. Nach § 289 wird folgender § 290 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3
Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x (27. Novelle)
§ 290. (1) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2004 die §§ 33c, 33d
Abs. 1 und 2, 51 Abs. 4, 56 Abs. 1, 67 Abs. 2, 107
Abs. 7, 108a, 111 Abs. 2 lit. a, 123 Abs. 5, 124
Abs. 4, 130 Abs. 7, 149a Abs. 4, 154 Abs. 4, 164 Abs. 5,
168, 173 Abs. 1, 203 Abs. 1, 218 Abs. 3a und 4a, 286 sowie 287
Abs. 1, 3, 7, 8a, 9, 11 bis 13, 13b, 16 und 18 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/200x;
2. rückwirkend
mit 1. November 2003 die §§ 107a Abs. 6
und 107b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x.
(2) Es treten außer
Kraft:
1. mit Ablauf des 31. Dezember 2003
§ 134a Abs. 2;
2. mit Ablauf des 31. Oktober 2003 die
§§ 107a Abs. 7 und 107b Abs. 4.
(3) § 218
Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x
gilt nur für Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen.
(4) § 218
Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x
gilt nur für Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003 erfolgen; eine
solche Neubestellung darf erst dann vorgenommen werden, wenn die bereits vor
dem 1. Jänner 2004 bestellten ständigen StellvertreterInnen des (der)
leitenden Angestellten und des leitenden Arztes (der leitenden Ärztin) aus
ihrer Funktion ausgeschieden sind.“
Artikel 4
Änderung des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (31. Novelle zum B‑KUVG)
Teil 1
Das Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 10 lit. b lautet:
„b) die Bürgermeister/Bürgermeiserinnen und die
übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die
Ortsvorsteher/-vorsteherinnen (Ortsvertreter/-vertrerinnen), sofern sie nicht
Mitglieder der Gemeindevertretung sind sowie die
Bezirksvorsteher/-vorsteherinnen und die Bezirksräte und Bezirksrätinnen;“
2. Im § 1 Abs. 1 Z 18 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2002 wird der Ausdruck “eines
Dienstverhältnisses gemäß Z 17“ durch den
Ausdruck “eines
Dienstverhältnisses nach Z 17 oder Z 22“ ersetzt.
3. Im § 1 Abs. 1 wird der Punkt am
Ende der Z 21 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 22
angefügt:
„22. Dienstnehmer
und Dienstnehmerinnen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, soweit
sie nicht schon nach Z 5 versichert sind.“
4. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei
Personen
1. nach Abs. 1 Z 1 bis 5, 17 und 22
auf ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten Dienstgebern,
2. nach Abs. 1 Z 6, 8 bis 11, 13,
15 und 19 auf die Tätigkeiten, die sie auf Grund der dort bezeichneten
Funktionen ausüben,
3. nach Abs. 1 Z 14 lit. a auf ihre
Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb und
4. nach Abs. 1 Z 21 auf ihr
Arbeitsverhältnis zur Universität.“
5. Im § 2 Abs. 1 Z 2 wird der
Ausdruck „§ 1
Abs. 1 Z 7 oder 12“ durch den Ausdruck
„§ 1
Abs. 1 Z 7, 12 oder 18“ ersetzt.
6. Im § 5 Abs. 1 Z 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2002 wird der Ausdruck „und 17“ durch den Ausdruck „ , 17 und 22“
ersetzt.
7. Im § 6 Abs. 1 Z 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2002 wird der Ausdruck „und 17“ durch den Ausdruck „ , 17 und 22“
ersetzt.
8. Im § 13 Abs. 1 Z 2 wird
der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 2, 4 und 5“
durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 22“ ersetzt.
9. Im § 14 wird der Ausdruck „und 18“ durch den Ausdruck „ , 18 und 22“ ersetzt.
10. Im § 19 Abs. 1 Z 7 wird
der Ausdruck „Z 21“ durch den Ausdruck „Z 21 und 22“ ersetzt.
11. Im § 26 Abs. 1 Z 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2002 wird der Ausdruck „und 21“ durch den Ausdruck „ , 21 und 22“
ersetzt.
12. Im § 27a wird der Ausdruck „bzw. und das“ durch den Ausdruck „bzw. das“ ersetzt.
13. Im ersten Teil wird in der Überschrift
zu Abschnitt VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
144/2002 der Ausdruck „und 21“ durch den
Ausdruck „ ,
21 und 22“ ersetzt.
14. Im § 30a Einleitung wird in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2002 der Ausdruck „und 21“ durch den Ausdruck „ , 21 und 22“
ersetzt.
15. Im § 64 Abs. 3 werden nach dem
zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Der vervielfachte Betrag ist auf
fünf Cent zu runden. Der Hauptverband hat durch Richtlinien (§ 31
Abs. 5 Z 13a ASVG) für bestimmte Gruppen von Heilmitteln einen
Abschlag von der Rezeptgebühr festzusetzen. Diese Richtlinien bedürfen der
Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.“
16. Im § 66 Abs. 3 entfällt der Ausdruck “(Asylierung)“.
17. Im Zweiten Teil, Abschnitt II wird
in der Überschrift zum dritten Unterabschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 144/2002 der Ausdruck „und 21“
durch den Ausdruck „ , 21 und 22“
ersetzt
18. Im § 84 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2002 wird der Ausdruck „und 21“ durch den Ausdruck „ , 21 und 22“
ersetzt.
19. Im § 93 Abs. 3a in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2002 wird der Ausdruck „und 21“ durch den Ausdruck „ , 21 und 22“
ersetzt.
20. Im § 203 Abs. 2 wird der
Ausdruck „Z 17“ durch den Ausdruck „Z 17, 21 und 22“ ersetzt.
21. § 206 in der Fassung des
Art. 76 Teil 1 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71,
erhält die Bezeichnung „206a“.
22. Nach § 207 wird folgender
§ 208 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 4
Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x (31. Novelle)
§ 208. Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2004 § 1 Abs. 1
Z 10 lit. b, Z 18, Z 21 und Z 22 und Abs. 2 sowie
die §§ 2 Abs. 1 Z 2, 5 Abs. 1 Z 1, 6 Abs. 1
Z 1, 13 Abs. 1 Z 2, 14, 19 Abs. 1 Z 7, 26 Abs. 1
Z 4, Überschrift zu Abschnitt VI des Ersten Teiles, §§ 30a,
Überschrift zum dritten Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten
Teiles, die §§ 64
Abs. 3 84, 93 Abs. 3a und 203 Abs. 2 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x;
2. rückwirkend mit 21. August 2003
§ 206a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x;
3. rückwirkend
mit 31. Mai 2003 § 27a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/200x.”
Teil 2
Das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 32 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Unfallsanzeige“ jeweils durch den Ausdruck „Unfallmeldung“ ersetzt.
2. § 44
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Aufrechnung
nach Abs. 1 Z 1 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden
Geldleistung zulässig, wobei jedoch der anspruchsberechtigten Person ein
Gesamteinkommen in der Höhe von 90 % des jeweils in Betracht kommenden
Richtsatzes nach § 293 ASVG verbleiben muss. Gesamteinkommen ist die zu
erbringende Geldleistung zuzüglich eines aus übrigen Einkünften der
leistungsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292 ASVG) und
der nach § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge.“
3. Im § 121 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Verpflichtung“ der Ausdruck „bzw. eine Dienststelle des Bundes oder eines Landes auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG über die Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde“ und nach dem Ausdruck „dem Träger der Sozialhilfe“ jeweils der Ausdruck „bzw. dem Bund oder Land“ eingefügt.
4. Im § 159 wird nach dem Ausdruck „Maßgabe,“ der Ausdruck „dass § 460 Abs. 3a ASVG auf die Bestellung und dienstrechtliche Stellung des leitenden Angestellten und des leitenden Arztes der Versicherungsanstalt sowie ihrer ständigen Stellvertreter anzuwenden ist,“ und nach dem Ausdruck „dürfen“ der Ausdruck „sowie dass für den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt jeweils nur ein Stellvertreter bestellt werden darf“ eingefügt.
5. Nach § 208 wird folgender § 209 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 4
Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x (31. Novelle)
§ 209. (1) Die §§ 32 Abs. 3, 44 Abs. 2, 121 Abs. 1 und 159 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2) § 159 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x in Verbindung mit
§ 460 Abs. 3a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/200x gilt nur für Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003
erfolgen.
(3) § 159 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x in Verbindung mit
§ 460 Abs. 4a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/200x gilt nur für Bestellungen, die nach dem 31. Dezember 2003
erfolgen; eine solche Neubestellung darf erst dann vorgenommen werden, wenn die
bereits vor dem 1. Jänner 2004 bestellten ständigen StellvertreterInnen
des (der) leitenden Angestellten und des leitenden Arztes (der leitenden
Ärztin) aus ihrer Funktion ausgeschieden sind.“