317 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 252/A der Abgeordneten Mag. Walter Tancsits, Sigisbert Dolinschek, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Walter Tancsits, Sigisbert Dolinschek,, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 12. November 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu § 4 Abs. 5:

Derzeit sieht § 4 Abs. 5 vor, dass ab 1. Jänner 2004 die letzte Etappe der Herabsetzung der zulässigen Anzahl an verlängerten Diensten in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt wären nur mehr durchschnittlich sechs verlängerte Dienste pro Monat zulässig.

In der Regel ist eine solche Reduktion ohne Aufnahme von zusätzlichem Personal nicht möglich. In kleineren Krankenanstalten bzw. Abteilungen kann dies insbesondere im ärztlichen Dienst jedoch dazu führen, dass während des Tagdienstes die zur Aufrechterhaltung eines hohen medizinischen Niveaus erforderlichen „Fallzahlen“ pro Arzt/Ärztin nicht mehr gewährleistet sind.

Um ein Eingehen auf die spezifischen Erfordernisse der einzelnen Krankenanstalten bzw. Abteilungen zu ermöglichen, wird eine Abdingbarkeit dieser weiteren Herabsetzung durch Betriebsvereinbarung bzw. im Einvernehmen mit der Personalvertretung vorgesehen.

Zu § 4 Abs. 6:

Ursprünglich wurde die Wochenarbeitszeit als Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr definiert. Dies hatte zur Folge, dass ein Wochenenddienst von 48 Stunden überwiegend auf die Wochenarbeitszeit der vorangegangenen Woche anzurechnen war und daher in dieser Woche kein Nachtdienst, in der folgenden Woche jedoch zwei Nachtdienste möglich waren. Da eine gleichmäßige Verteilung der Nachtdienste auch aus arbeitnehmerschutzrechtlicher Sicht wünschenswert ist, wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1999 ermöglicht, dass durch Betriebsvereinbarung bzw. im Einvernehmen mit der Personalvertretung alternativ ein Zeitraum von Sonntag 0 Uhr bis Samstag 24 Uhr gewählt werden kann. Dieser Bezugszeitraum kann weiterhin gewählt werden.

Eine völlig regelmäßige Verteilung der Nachtdienste ist jedoch nur möglich, wenn der Bezugszeitraum frei wählbar ist. Um die Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit weiterhin überprüfen zu können, sollen solche Abweichungen nur einheitlich für eine Organisationseinheit möglich sein.

Zur Abschnittsbezeichnung:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 11 Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung wird eine Erleichterung bei der Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen hinsichtlich der Ruhepausen festgelegt, die inhaltlich § 26 Abs. 5 AZG entspricht.

Falls von der getroffenen Vereinbarung abgewichen wird, ist die Ruhepause aufzuzeichnen; wenn sie aus organisatorischen Gründen nicht genommen werden kann, ist der Entfall zu vermerken und die Verlängerung einer anderen täglichen Ruhezeit gemäß Abs. 3 aufzuzeichnen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 26. November 2003. in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Mag. Josef Trinkl. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dietmar Keck, Fritz Neugebauer, Karl Öllinger, Sigisbert Dolinschek und Mag. Walter Tancsits.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Heidrun Silhavy und Karl Öllinger einen Abänderungsantrag betreffend Entfall der Z. 3 und Umbenennung der bisherigen Z. 4 auf Z. 3 sowie Entfall des Ausdruckes „11 Abs. 3“ in der neuen Z. 3 eingebracht. Weiters wurde von den Abgeordneten Karl Öllinger und Heidrun Silhavy ein Abänderungsantrag betreffend § 4 Abs. 5 gestellt.

 

Ferner wurde vom Abgeordneten Karl Öllinger ein Entschließungsantrag betreffend Vorlage eines Gesetzentwurfes, der eine Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes vorsieht, gestellt.

 

Bei der Abstimmung wurde der im Antrag 252/A enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Die beiden oberwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten Karl Öllinger und Heidrun Silhavy sowie der oberwähnte Entschließungsantrag des Abgeordneten Karl Öllinger fanden keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 11 26

Mag. Josef Trinkl     Heidrun Silhavy

       Berichterstatter                     Obfrau