319 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (22 der Beilagen): Übereinkommen (Nr. 183) über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung) samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 4, Abs. 2 des Übereinkommens sowie Empfehlung (Nr. 191) betreffend die Neufassung der Empfehlung betreffend den Mutterschutz

Das gegenständliche Übereinkommen und die gegenständliche Empfehlung wurden auf der 88. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz im Jahr 2000 angenommen.

Durch das gegenständliche Übereinkommen soll das frühere, von Österreich 1969 ratifizierte Übereinkommen (Nr. 103) über den Mutterschutz, 1952 (BGBl. Nr. 31/1970) neu gefasst werden. Durch die Ratifikation des neuen Übereinkommens wird gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. a das alte Übereinkommen automatisch gekündigt.

Ziel des Übereinkommen war ein flexiblere Gestaltung, die einer größeren Anzahl von Mitgliedstaaten die Ratifikation ermöglichen soll. Das Vorgängerübereinkommen Nr. 103 ist bis heute nur von 27 Staaten, darunter auch von Österreich, ratifiziert worden.

Flexibilisierung wurde insbesondere hinsichtlich der Lockerung des absoluten Kündigungsverbotes während des Mutterschaftsurlaubes erreicht. Das Kündigungsverbot des Übereinkommens Nr. 103 ist rigider und wird durch die österreichischen Regelungen nicht vollständig erfüllt. Andererseits sieht das neue Übereinkommen auch eine Anhebung des Schutzniveaus vor, indem insbesondere der Mutterschaftsurlaub von bisher 12 auf 14 Wochen ausgedehnt wurde und Bestimmungen über den Gesundheitsschutz und den Schutz vor Diskriminierungen aufgenommen wurden. Die Dauer des Mutterschaftsurlaubes ist von jedem Staat in einer seiner Ratifikation beigefügten Erklärung anzugeben. Während das gegenwärtig geltenden Übereinkommen Nr. 103 ein absolutes Beschäftigungsverbot in der Dauer von sechs Wochen nach der Geburt vorsieht, sieht das neue Übereinkommen vor, innerstaatlich mittels einer dreigliedrigen Vereinbarung Abweichendes vorzusehen.

Die ratifizierenden Staaten sind aufgefordert, regelmäßig zu prüfen, ob eine Verlängerung des im Übereinkommen vorgesehenen Mutterschaftsurlaubes oder eine Erhöhung der Geldleistung zweckmäßig ist.

 

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage wird zum Ausdruck gebracht, dass das Übereinkommen nicht politischen Charakter im Sinne des § 50 Abs. 1 B-VG hat und der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist, sodass eine Erfüllung des Übereinkommens durch besondere Bundesgesetze erforderlich ist.

In der Erklärung gemäß Artikel 4 Abs. 2 des gegenständlichen Übereinkommens erklärt die Republik Österreich, dass in Österreich ein Anspruch auf Mutterschaftsurlaub vor und nach der Entbindung von insgesamt nicht weniger als 16 Wochen gewährleistet ist.

Die gegenständliche Empfehlung (Nr. 191) betreffend die Neufassung der Empfehlung betreffend den Mutterschutz schlägt eine Reihe von über das Übereinkommen hinausgehenden Regelungen mit höherem Schutzniveau vor. Insbesondere sollten sich die Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation bemühen, die Dauer des Mutterschaftsurlaubes auf 18 Wochen auszudehnen und bei Mehrlingsgeburten eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubes vorzusehen. Weiters sollte u. a. auch der Zeitpunkt des Verbrauchs des nicht obligatorischen Teils des Mutterschaftsurlaubes von der Mutter frei gewählt werden können.

In den Erläuterungen der Regierungsvorlage wird festgestellt, dass keine finanziellen Auswirkungen durch das Übereinkommen bestehen, da keinerlei Änderung der österreichischen Rechtslage erforderlich ist.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. November 2003 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin im Ausschuss war die Abgeordnete Christine Marek. An der Debatte beteiligte sich die Abgeordnete Mag. Andrea Kuntzl.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des gegenständlichen Staatsvertrages samt der Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 4, Abs. 2 des Übereinkommens zu empfehlen.

Weiters beschloss der Ausschuss, dem Nationalrat im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zu empfehlen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Ferner wurde die Empfehlung (Nr. 191) vom Ausschuss zur Kenntnis genommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages: Übereinkommen (Nr. 183) über die Neufassung des Übereinkommens über den Mutterschutz (Neufassung) samt Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 4, Abs. 2 des Übereinkommens (22 der Beilagen) wird genehmigt;

2.      dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen;

3.      die Empfehlung (Nr. 191) betreffend die Neufassung der Empfehlung betreffend den Mutterschutz wird zur Kenntnis genommen.

Wien, 2003 11 26

Christine Marek   Heidrun Silhavy

    Berichterstatterin                     Obfrau