320 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (283 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter­dienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forst­wirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Teilpensions­gesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungs­gesetz 1989, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Väter-Karenzgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Einsatzzulagengesetz, das Unterrichtspraktikumgesetz, das Universitäts-Abgeltungsgesetz und das Akademie der Wissenschaften-Gesetz geändert werden sowie das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geschaffen wird (2. Dienstrechts-Novelle 2003)

 

I. Allgemeines

 

Der gegenständliche Gesetzentwurf enthält folgende Kernpunkte:

A. Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG für den Bereich des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Die europäischen Sozialpartner (die Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas – UNICE, der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft – CEEP und der Europäische Gewerkschaftsbund – EGB) haben am 18. März 1999 eine Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge geschlossen, die allgemeine Grundsätze und Mindestvorschriften für befristete Arbeitsverhältnisse festlegt. Durch die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge wird diese Rahmenvereinbarung durchgeführt. Mit § 4 Abs. 5 und 6 VBG soll das in der Richtlinie vorgegebene Diskriminierungsverbot für befristet beschäftigte Vertragsbedienstete sowie die Informationspflicht über frei werdende unbefristete Stellen für den Bereich der Vertragsbediensteten in österreichisches Recht umgesetzt werden.

B. Verwaltungspraktikum

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die Einführung des Verwaltungspraktikums im Bundesdienst, das die bisher im Vertragsbedienstetengesetz 1948 vorgesehene Eignungsausbildung ablösen soll.

Das Verwaltungspraktikum steht anders als die Eignungsausbildung nicht nur für den Gehobenen und Mittleren Dienst offen, sondern soll neben Fachhochschulabsolventen, Maturanten, Absolventen einer mittleren Schule und Personen mit abgeschlossener Lehre auch Universitätsabsolventen ansprechen. Es soll die Möglichkeit bieten, die jeweilige Vorbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und somit eine zusätzliche Qualifikation zu erwerben sowie die Einsatzmöglichkeiten und Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen.

Verwaltungspraktikanten sollen wie etwa auch Unterrichtspraktikanten, Rechtspraktikanten und Konzipienten ihre bisherige Ausbildung wertvoll ergänzen. Das Verwaltungspraktikum stellt somit als Ausbildungsverhältnis eine Schnittstelle zwischen einer Vorbildung und einer späteren Berufsausübung, sei es beim Bund oder einem anderen Arbeitgeber, dar.

Gleichzeitig wird dem Dienstgeber ermöglicht, potenzielle spätere Interessenten für eine Aufnahme in den Bundesdienst treffsicher auszuwählen.

Mit der Einführung des Verwaltungspraktikums wird die bisherige Eignungsausbildung abgeschafft.

Für die Aufnahme von Verwaltungspraktikanten sollen im Stellenplan insgesamt 250 Planstellen vorgesehen werden. Es ist in Aussicht genommen, die Stellen für Verwaltungspraktikanten auf die Ressorts entsprechend ihrer Personalstärke aufzuteilen.

C. Anpassung der Personalvertretungsorganisation an die Ministerial- und Dienststellenorganisation des Bundes

Mit der Neuordnung der Ministerialkompetenzen durch die Bundesministeriengesetz-Novellen 2000 und 2003, BGBl. I Nr. 16/2000 und 17/2003, wurde auch der Bestand der vor Wirksamwerden dieser Änderungen auf Grund der 9. Personalvertretungswahlen 1999 eingerichteten Personalvertretungsorgane bis zum Ablauf der gesetzlichen Funktionsperiode erstreckt und deren Wirkungsbereich auf die in ein anderes Bundesministerium übernommenen Bediensteten festgelegt. Die im Personalvertretungsgesetz geregelte Personalvertretungsorganisation der Fach- und Zentralausschüsse stimmt auf Grund dieser Bundesministeriengesetz-Novellen sowie anderer seither erfolgter Organisationsmaßnahmen (zB dem Universitätsgesetz 2002, dem Bundessozialamtsgesetz 2002 oder der am 1. Dezember 2002 in Kraft getretenen Reorganisation des BMLV) nicht mehr mit der Ministerial- und Dienststellenorganisation des Bundes überein und soll daher im Hinblick auf die Ende 2004 stattfindenden allgemeinen Personalvertretungswahlen rechtzeitig an diese angepasst werden.

D. Berufsförderung von Militärpersonen auf Zeit

Der vorliegende Entwurf eines Militärberufsförderungsgesetzes 2004 soll eine grundlegende strukturelle Änderung des geltenden Militärberufsförderungsgesetzes erwirken.

Die Berufsförderung soll auch im Ausland absolviert werden können, wenn eine adäquate Ausbildung im Inland nicht möglich ist. Dadurch soll der verstärkten Internationalisierung des Berufslebens entsprochen werden.

Aus verwaltungsökonomischer Sicht soll anstelle eines Gutachtens durch das Arbeitsmarktservice nur mehr bei Bedarf eine Berufsberatung erfolgen. Daneben wird die Behördenzuständigkeit vereinfacht.

Einführung einer betraglichen Höchstgrenze.

Kostenersatz auch im Falle eines Austrittes der Militärperson auf Zeit aus dem Dienstverhältnis (Mindestdauer jedenfalls drei Jahre).

Ausweitung der Höchstdauer der Berufsförderung auf 36 Monate.

E. Anpassung an Universitätsgesetz 2002

Durch die Organisationsrechts-, Studienrechts- und Personalrechtsreform sämtlicher österreichischer Universitäten im Zuge der Implementierung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120, werden die Universitäten als möglichst eigenständige Einheiten konstruiert, die dennoch weiterhin vom Staat zu erhalten und zu finanzieren sind. Solcherart sind sie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die mit Vollrechtsfähigkeit ausgestattet sind; garantiert und eingerichtet durch den Bund.

Dieses Bundesgesetz wird mit 1. Jänner 2004 in volle Wirksamkeit erwachsen und erfordert auch eine Anpassung des Dienst- und Besoldungsrechtes für das nunmehr an den Universitäten tätige Personal, insbesondere für die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer.

Diese Adaptierungen sollen unter möglichster Schonung des Rechtsbestandes und unter weitestgehender Wahrung der bestehenden Rechte und Pflichten des den Universitäten zugewiesenen Personals durch den vorliegenden Entwurf erfolgen.

Wesentliche Eckpunkte sind:

1.      § 160a BDG 1979 normiert die ex-lege-Beurlaubung für Universitätslehrer, die zum hauptamtlichen Rektor oder hauptamtlichen Vizerektor nach geltendem Organisationsrecht gewählt wurden. Diese Bestimmung soll auch für die Funktionäre nach Universitätsgesetz 2002 gelten. Eine Bestimmung für Nicht-Universitätslehrer fehlt noch. Damit soll eine nicht begründbare Ungleichbehandlung bereinigt werden.

2.      Weiters werden alle Tätigkeiten von Universitätslehrern für eine vollrechtsfähige Universität außerhalb der Dienstpflichten (z.B. Lehre an einer anderen als der „Stammuniversität) dienstrechtlich als Nebentätigkeiten qualifiziert. Darüber hinaus wird die Ausübung der Funktion des nicht hauptamtlichen Vizerektors durch einen Beamten als Nebentätigkeit festgelegt. Im Übrigen ist das Dienst- und Besoldungsrecht des Bundes im Hinblick auf das Universitätsgesetz 2002 terminologisch und systematisch zu bereinigen.

II. Sonstige Änderungen

Weiters sieht der Entwurf neben der Anpassung von Ressortbezeichnungen an die Änderungen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, der Beseitigung von Redaktionsversehen und Zitatberichtigungen folgende Maßnahmen vor:

1.      Anpassung des für Beamte des Ruhestandes zur Auflösung des Dienstverhältnisses führenden Tatbestandes des Amtsverlustes an die Neufassung des § 27 Abs. 1 StGB.

2.      Klarstellung, dass schon bei einem vorläufigen Rücktritt (und nicht erst beim endgültigen Rücktritt) von der Verfolgung durch den Staatsanwalt (Diversion) das Disziplinarverfahren weiterzuführen ist.

3.      Erhöhung der ressortübergreifenden Transparenz durch Ermöglichung eines sofortigen Vergleiches mit Richtverwendungen jeweils anderer Ressorts.

4.      Klarstellung, dass eine Neubewertung eines Arbeitsplatzes erst dann durchzuführen ist, wenn es sich um eine erhebliche Änderung (mehr als ein Viertel) der Aufgaben und Anforderungen handelt.

5.      Möglichkeit der Anrechnung von Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einem inländischen Gemeindeverband sowie Gebietskörperschaftszeiten auch auf die Zeit der Ausbildungsphase.

6.       Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz die näheren Regelungen betreffend der Verwendungsbezeichnungen für Beamte des Exekutivdienstes treffen zu können.

7.      Wie bei der regulären Ruhestandsversetzung sollen auch Anträge auf vorzeitige Ruhestände frühestens zwölf Monate vor dem angestrebten Ruhestandsversetzungstermin gestellt werden können.

7.       Gewährleistung der Einheitlichkeit bei der Führung militärischer Dienstgrade für Militärpersonen in Ruhe.

8.      Entfall der Möglichkeit, in der Verwendungsgruppe E 1 der Besoldungsgruppe Exekutivdienst das Erfordernis der Reifeprüfung oder der Beamten-Aufstiegsprüfung durch eine mehrjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe E 2a zu ersetzen.

9.      Möglichkeit des Ersatzes des für die Definitivstellung in der Verwendungsgruppe E 2b erforderlichen Jahres in praktischer Verwendung durch eine mindestens dreijährige praktische Verwendung als Vertragsbediensteter im Exekutivdienst.

10.       Anpassungen der Ausbildungsvorschriften für den M BO 2 Bereich auf Grund der Bezeichnung „Fachhochschul- Diplomstudiengang“ und der Integrierung eines Berufspraktikums an Stelle des bisherigen Praxissemesters.

11.    Anpassung der Anlage 1 BDG 1979 an die Notwendigkeiten des unabhängigen Finanzsenates.

12.    Die Einführung der Standardsoftware SAP R3/HR im Bereich der Bundesbesoldung erfordert einige legistische Anpassungen, um Zusatzentwicklungen zu vermeiden.

13.    Klarstellung, dass bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem Gemeindeverband oder im Lehrberuf nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen sind, in dem sie auch im jeweiligen Dienstverhältnis für die Vorrückung maßgebend waren.

14.    Erhöhung des Eigenanteiles beim Fahrtkostenzuschuss.

15.    Klarstellung, dass der Anspruch von Beamten des Exekutivdienstes auf Geldaushilfe für entgangenes Schmerzengeld nicht an die Fristen bezüglich der Minderung der Erwerbsfähigkeit gebunden sein soll.

16.    Aufstellung von Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen unter Beachtung des verfassungsrechtlich verankerten Freiwilligkeitsprinzips gemäß § 4 Abs. 2 KSE-BVG. Schaffung der dafür notwendigen dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen.

17.       Sicherstellung, dass durch Ausgliederung bei Wiedereintritt in den Bundesdienst kein Nachteil bei der Anrechnung sonstiger Zeiten erfolgt.

18.    Gesetzliche Normierung der Höhe des Dienstgeberbeitrages zur Pensionskasse für Universitätsprofessoren.

19.       Vereinheitlichung der Schreibweise der Überschriften im Richterdienstgesetz.

20.    Einführung der für den Bereich der Privatwirtschaft und den übrigen Bundesdienst vorgesehenen Sterbebegleitung und Betreuung schwerst erkrankter Kinder auch für den Bereich der Richter und Richteramtsanwärter.

21.       Gewährleistung der Weiterleitung von Todesmeldungen an die Pensionsbehörden.

22.    Klarstellung bzgl. der Auflösung des Dienstverhältnisses bzw. des Verlustes des Anspruches auf Ruhegenuss wegen strafrechtlicher Verurteilung.

23.       Herausnahme der Kinderzulage aus dem Begriff des Ruhe(Versorgungs)bezuges.

24.    Klarstellung der Berechnung der Beitragsgrundlage für die Zeit einer Dienstfreistellung nach § 78d BDG.

25.    Erweiterung des bisher auf qualifizierte Dienstunfälle beschränkten Abschlagsentfalls auf im öffentlichen Dienst erlittene Arbeitsunfälle.

26.       Beschränkung des Prozentausmaßes des Ruhegenusses mit 100% im Fall einer Zurechnung nach § 9 PG.

27.       Einbeziehung sämtlicher Emeritierungsbezüge in die Durchrechnung.

28.    Regelung der Anspruchsvoraussetzungen auf Waisenversorgungsbezug analog zum FLAG.

29.    Entfall des Anspruchs auf Todesfallbeitrag für nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder.

30.       Berücksichtigung sämtlicher Beschäftigungszeiten beim Bund sowie sämtlicher Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit.

31.       Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag.

32.       Beschränkung des Entfalls der Verpflichtung zur Leistung des besonderen Pensionsbeitrages auf diejenigen Fälle, in denen der Bund keinen Überweisungsbetrag zu leisten hat.

33.    Klarstellung bzgl. des Abschlags- und Zurechnungsgrenzalters bei der Berechnung der Vergleichspension für die „10%-Deckelung“.

34.    Aufhebung überholter Regelungen.

35.    Klarstellung von Zweifelsfragen iZm den Ruhensbestimmungen nach dem Teilpensionsgesetz.

36.       Verlängerung der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines anrechenbaren Karenzurlaubes nach dem BB-SozPG.

37.    Einführung der Mitteilungspflicht an die Personalvertretung bei Anträgen auf Arbeitsplatzbewertungen und der Auflassung von Arbeitsplätzen, Erleichterungen bei der Briefwahl sowie Kostenersatzanspruch von Zentralausschussmitgliedern bei Inlandsreisen.

38.       Verpflichtung des Bundes zur Erbringung einer einmaligen Geldleistung an Hinterbliebene von im Katastropheneinsatz oder bei Übungen und Ausbildungsmaßnahmen für Auslandseinsätze tödlich verunglückten Soldaten.

39.    Entfall der Einvernehmensherstellung mit dem BMöLS (BKA) bei der Erbringung von Hilfeleistungen gemäß WHG.

40.    Klarstellung der Kollektivvertragsfähigkeit der Akademie der Wissenschaften sowie der Anwendbarkeit des Angestelltengesetzes für Arbeitsverhältnisse zur Akademie der Wissenschaften und damit Beseitigung diesbezüglicher Rechtsunsicherheiten.

III. Finanzielle Auswirkungen

Es entstehen Mehraufwendungen für folgende Maßnahmen:




Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und

Minderausgaben/Mehreinnahmen (-) in Mio. €

Maßnahme

2003

2004

2005

2006

Antidiskriminierung für Befristete

0,1

0,4

0,4

0,4

Militärberufsförderungsgesetz

0,4

0,4

0,5

0,5

Erhöhung Eigenanteil FKZ

 

-0,9

-0,9

-0,9

DGB PK Univ. Lehrer

 

1,6

 

 

KIOP

 

1,5

2,9

2,8

Summe in Mio. €

0,5

3

2,9

2,8

Details der Mehraufwandschätzungen:

Antidiskriminierung für Befristete

Wirksamkeitsbeginn: Kundmachung

Mehraufwand erfolgt durch:

*      zusätzliche Information der in befristeten Dienstverhältnissen befindlichen Dienstnehmer über frei werdende Arbeitsplätze

Annahmen:

*      ca. 5.000 in befristeten Dienstverhältnissen befindliche Dienstnehmer

*      erhalten pro Jahr je 3Verständigungen

*       Bearbeitungsdauer pro Fall: A1/v1 10 min., A2/v2 20 min., A7/v5 30 min.

*      2003 nur im letzten Quartal wirksam

Ergebnis:

+ Mehr/ - Minderaufwand in Mio. € pro Jahr

2003

2004

2005

2006

+0,1

+0,4

+0,4

+0,4

 

Verwaltungspraktikum

Die Einführung der gesetzlichen Möglichkeit des Verwaltungspraktikums verursacht noch keinen Mehraufwand. Dieser kann erst durch die entsprechende Vorsorge im Bundesfinanzgesetz (Stellenplan) entstehen. Derzeit ist noch nicht determiniert wie viele entsprechende Stellen im Bundesfinanzgesetz vorgesehen werden bzw. wie der Bedarf sein wird.

Militärberufsförderungsgesetz

Mehraufwand erfolgt durch:

 *     erweitertes zeitliches Ausmaß an Berufsförderung

*      Zulässigkeit eines späteren Abschlusses

*       Fahrtkostenzuschuss und Dienstgeberbeiträge

Einsparungen erfolgen durch:

*      Einführung einer betragsmäßigen Höchstgrenze

Ergebnis:

+ Mehr/ - Minderaufwand in Mio. € pro Jahr

2003

2004

2005

2006

0,4

0,4

0,5

0,5

Erhöhung Eigenanteil beim FKZ

Einsparungen erfolgen durch:

·       Erhöhung des Eigenanteiles

Ergebnis:

+ Mehr/ - Minderaufwand in Mio. € pro Jahr

2003

2004

2005

2006

 

-0,9

-0,9

-0,9

DGB PK Univlehrer

Mehraufwand erfolgt durch:

*       Rückwirkende Zahlung der DGB bis 2001, ab 2004 sind jedoch durch Ausgliederung die Unis autonom zur Kostentragung verpflichtet

Annahmen:

*      70 Betroffene pro Jahr seit Okt 2001

*       Durchschnittliches Einkommen 0,1 Mio. € pro Jahr

*      10 % DGB

Ergebnis:

+ Mehr/ - Minderaufwand in Mio. € pro Jahr

2003

2004

2005

2006

 

1,6

 

 

KIOP

Ende 2004 werden voraussichtlich 755 Personen die Vergütung gem. § 101a GehG und die Prämie gem. § 27 AZHG beziehen. 2005 erhöht sich die Anzahl auf voraussichtlich 831 und 2006 auf voraussichtlich 1170. Die geplante Sollstärke von 1.500 Soldaten wird wahrscheinlich im Jahr 2007 erreicht sein.

voraussichtlicher Mehraufwand in Mio. € pro Jahr

2003

2004

2005

2006

 

1,5

2,9

2,8

Anpassung an Universitätsgesetz 2002

Es sind die geplanten dienst- und besoldungsrechtlichen Anpassungen durch den Charakter der Rechtsperpetuierung nicht kostenwirksam. Dies trifft sowohl auf die im Gesetzentwurf vorgesehene Qualifizierung der Funktionsübernahme als nicht hauptamtlicher Vizerektor als Nebentätigkeit als auch auf die über die Dienstpflichten hinausgehende Wahrnehmung von Tätigkeiten für die Universität zu.

Die Rektoren und hauptamtlichen Vizerektoren wurden aufgrund der Wahlen zu diesen Ämtern befristet bis zum 31. Dezember 2003 per Sondervertrag in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen. Mit Eintritt des vollen Wirksamwerdens des Universitätsgesetzes 2002 am 1. Jänner 2004 sind insbesondere die Funktionsträger nach Universitätsgesetz 2002 nach den Bestimmungen des § 128 Universitätsgesetz 2002 neu in ein Arbeitsverhältnis zur Universität nach Angestelltengesetz aufzunehmen. Diese Arbeitsverhältnisse sind von der Finanzierungsverpflichtung des Bundes gemäß § 141 Abs. 2 Z 1 Universitätsgesetz 2002 nicht erfasst. Insoweit führt auch diese Personalmaßnahme zu keinerlei Aufwandserhöhung für den Bund. Die Ausdehnung des Begriffs „Nebentätigkeit“ im Bereich der Universitäten erweist sich daher als nicht unmittelbar kostenwirksam. Somit führen die vorgeschlagenen Regelungen weder zu Mehr- noch zu Mindereinnahmen des Bundes.

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl, Herbert Scheibner, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Johannes Jarolim und Dr. Eva Glawischnig sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Mag. Karl Schweitzer und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Fritz Neugebauer und Dr. Helene Partik-Pablé einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 2 bis 5 GehG, VBG, RDG, LDG:

Die Verhandlungen zwischen dem Bund und den Gewerkschaften der öffentlichen Dienste über die Besoldungsregelung der öffentlichen Bediensteten für 2004 brachten am 18. November 2003 folgendes Ergebnis:

Ab 1. Jänner 2004 werden (bei einer Laufzeit bis 31.Dezember 2004)

           a) die Gehälter der Beamten (soweit sie nicht gemäß § 17 PTSG zugewiesen sind), die Monatsentgelte der Vertragsbediensteten und der Bediensteten mit einem Sondervertrag, in dem keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist,

          b) die Zulagen und Vergütungen, die im Gesetz in Eurobeträgen ausgedrückt sind - mit Ausnahme der Kinderzulage

um 1,85 % erhöht.

Dieses Ergebnis wird durch die vorliegenden Änderungen in den Art. 2 bis 5 umgesetzt.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehene Erhöhung der Gehälter und Monatsentgelte erfordert einen jährlichen Mehraufwand von rund 175,8 Mio. Euro.

Zu Art. 1 § 48f Abs. 2, Anlage 1 Z 8.5. bis 8.14. und Z 9.2. bis Z 9.9. BDG:

Diese Bestimmungen nehmen jeweils Bezug auf die Zollwache, die mit 1. 5. 2004 nicht mehr existiert.

Zu Art. 1 Z 118a, § 236c Abs. 1 BDG, Art. 4 Z 14a, § 166e Abs. 1 RDG, Art. 5 Z 5a, § 115e Abs. 1 LDG, Art. 6 Z 6a, § 124e Abs. 1 LLDG und Art. 8 Z 7a, § 18h Abs. 1 BThPG:

Die Erweiterung der angeführten Übergangsregelung soll gewährleisten, dass für nach dem 1. Oktober 1952 geborene Beamtinnen und Beamte das Pensionsalter 65 (und nicht 61,5) Jahre gilt.

Zu Art. 1 Z 127, § 277a BDG 1979, Art. 3 Z 105, § 82b VBG und Art. 4 Z 15, § 166f RDG:

Angleichung des Wirksamkeitszeitpunktes der Anordnung, dass das Urlaubsausmaß generell in Stunden umzurechnen ist, an den Zeitpunkt der Einführung der Standardsoftware SAP R3/HR.

Zu Art. 2 Z 26 und 140, § 50a Abs. 4 und Unterabschnitt J GehG:

§ 50a GehG in der bisher geltenden Fassung sieht vor, dass die besondere Dienstalterszulage einem Universitätsprofessor und einem Ordentlichen Universitätsprofessor, der eine 15-jährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand an österreichischen Universitäten aufweist und vier Jahre im Dienststand in Bezug der Dienstalterszulage gestanden ist, ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen gebührt.

Im EuGH-Erkenntnis vom 30. September 2003, RS C-224/01, wurde festgestellt, dass die ggst. Regelung, die nur auf österreichische Professorenzeiten abstellt, die Mobilität der Berufsgruppe der Universitätsprofessoren behindert und daher einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt.

Eine ähnliche Rechtsauffassung vertrat der EuGH bei der Berücksichtigung von Zeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags (RS C-195/98 vom 30. November 2000). Die von der Republik Österreich vertretene Rechtsansicht wurde verworfen.

Es ist daher die Bestimmung des § 50a GehG EU-rechtskonform zu adaptieren und EU/EWR-Zeiten sowie Zeiten mit assoziierten Staaten den österreichischen Professorenzeiten gleichzustellen. Diese Zeiten müssen aber inhaltlich der höchstrangigen Professorenkategorie entsprechen.

Wie bisher können Anspruchszeiten für die besondere Dienstalterszulage erworben werden als Universitätsprofessor (§ 97 Universitätsgesetz 2002), Ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor (§ 26 UOG 1975, § 14 AOG, § 9 Abs. 1 Z 1 KHSchOrgG) und als Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) sowie Zeiten in der inhaltlich höchstrangigen Qualität einer Professur, der ein Berufungsverfahren vorangegangen ist (z.B. für die Bundesrepublik Deutschland wäre das eine C 4-Professur).

Mangels Vergleichbarkeit sind Zeiten als ao. Univ.Prof. sowie entsprechende Zeiten im EWR/EU-Raum bzw. der Schweiz und jenes Landes, das das Assoziierungsabkommen vom 29. Dezember 1964 nicht anspruchsbegründend für die besondere Dienstalterszulage.

Die diesbezüglich einzuräumende Antragsfrist soll für rückwirkende Anrechnungen mit 30. Juni 2004 enden. Alle übrigen Fälle sind amtswegig anlässlich der Feststellung des Anfalls der besonderen DAZ zu berücksichtigen. Der Zeitraum ab Kundmachung des EuGH-Urteils bis zum Ende der Antragsfrist hemmt die Verjährungsfrist gem. § 13b GehG bzw. § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1956.

Finanzielle Auswirkungen

Mehraufwand erfolgt durch:

*      Rückwirkung der besonderen DAZ

*      zukünftig früheren Anfall der besonderen DAZ

Annahmen:

*      Ca. 500 der Professoren (Aktive, Emeritierte, im Ruhestand befindliche und Verstorbene mit Hinterbliebenenversorgung) weisen relevante Vordienstzeiten auf.

*      300 der 500 Professoren sind schon derzeit in der besonderen DAZ, hätten daher in der Vergangenheit die besondere DAZ früher erreicht.

*      200 der am 1.1.2004 vorhandenen Professoren werden zukünftig die besondere DAZ früher erreichen.

*      Der tatsächliche Anfallsbeginn für die zukünftigen Verbesserungen verteilt sich linear bis 2016. (Nach dem 1.1.2004 kann es keine Ernennungen mehr geben.)

*      Die durchschnittliche Verbesserung beträgt 1,5 Jahre.

*      Die durchschnittliche Höhe der besonderen DAZ wird für die Vergangenheit mit 481 € und für die Zukunft mit 579,30 € angenommen.

*      Die Dienstgeberbeiträge sind durchschnittlich mit 17,07 % der Gehälter in dieser Gruppe anzusetzen.

*      Alle Antragsberechtigten werden einen Antrag stellen.

Ergebnis:

Einmaliger Mehraufwand im Jahr 2004 für die rückwirkenden Zahlungen: 3,5 Mio. € (=481*14*300*1,5*1,1707).

Danach ist durchschnittlich mit einem jährlichen Mehraufwand in Höhe von 0,2 Mio. € (=579,3*14*200*1,5*1,1707/12) zu rechnen.

Zu Art. 2 Z 88, § 82 Abs. 5 GehG:

Diese Bestimmung nimmt Bezug auf die Zollwache, die mit 1. 5. 2004 nicht mehr existiert.

Zu Art. 2 Z 98, § 101a Abs. 5 GehG:

Berücksichtigung des Gehaltsabschlusses vom 18. November 2003.

Zu Art. 2 Z 98, § 101a Abs. 7 Z 1 und Abs. 12 GehG:

Berichtigung eines Zitatfehlers.

Zu Art. 3 Z 17, § 27a Abs. 10 VBG:

Angleichung der Textierung an jene des § 65 Abs. 10 BDG 1979 im Art. 1 Z 16.

Zu Art. 3 Z 23, § 27g Abs. 1 VBG:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 3 Z 67a und 67b, § 49r Abs. 2 und 4 VBG:

Diese Bestimmung entspricht der Vorgabe des § 126 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002.

Zu Art. 3 Z 85b, § 55 Abs. 1 VBG:

Damit wird diese Bestimmung an die Parallelbestimmung des § 170 BDG angepasst, die ebenfalls keine Einschränkung auf die Habilitationen „alten Rechts“ vorsieht.

Zu Art. 3 Z 98b bis 98k, § 66 Abs. 3 Z 1, 3, 4 und 5 VBG:

Analog zur Regelung im § 138 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 sollen auch bei Vertragsbediensteten die Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einem inländischen Gemeindeverband auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden können. Ebenfalls analog zur Regelung im § 138 Abs. 3 Z 5 BDG 1979 sollen auch bei Vertragsbediensteten die Zeiten eines Ausbildungsdienstes auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden können.

Zu Art. 3 Z 105a, § 84 Abs. 7 VBG:

Dadurch soll systemkonform die Bestimmung des § 126 Abs. 8 Universitätsgesetz 2002 für das Fortgelten des Vertragsbedienstetenrechts umgesetzt werden.

Zu Art. 5 Z 3, § 46 Abs. 5 LDG und Art. 6 Z 3, § 46 Abs. 5 LLDG:

Angleichung der Textierung in den Lehrerdienstrechten an jene des § 50b Abs. 5 BDG 1979 im Art. 1 Z 13.

Zu Art. 7 Z 14, § 17 Abs. 2a und 2b PG:

Die in der RV enthaltene Anpassung der Anspruchsvoraussetzungen auf Waisenversorgung an diejenigen auf Familienbeihilfe nach dem FLAG erfordert auch eine entsprechende Änderung des § 17 Abs. 2a PG.

Zu Art. 7 Z 15a, § 21 Abs. 1 lit. c PG:

Anpassung der Bestimmungen über den Verlust des Anspruches auf Versorgungsbezug an § 27 StGB (vgl. Art. 7 Z 7 der RV).

Zu Art. 7 Z 17a, § 25a Abs. 5 PG:

Die bestehende Regelung, wonach beitragsfrei angerechnete Karenzurlaubszeiten nach dem MSchG (EKUG, VKG) nicht für den Kinderzurechnungsbetrag zu berücksichtigen sind, führt zum von den Betroffenen als paradox empfundenen Ergebnis, dass in vielen Fällen für den Kinderzurechnungsbetrag zwar Beschäftigungszeiten innerhalb der ersten vier Lebensjahre des Kindes, nicht aber Karenzurlaubszeiten nach dem MSchG (EKUG, VKG) zu berücksichtigen sind. Da sich die Beitragsfreiheit dieser Karenzurlaube somit zum „privilegium odiosum“ entwickelt hat und die nach altem Recht für solche Karenzurlaube zu leistenden Pensionsbeiträge überdies in keinem Verhältnis zur Summe des über die gesamte Pensionsbezugsdauer gebührenden Kinderzurechnungsbetrages stehen, wird diese Regelung aufgehoben.

Zu Art. 7 Z 21a, § 54 Abs. 2 lit. a PG:

Mit dieser Änderung werden vor dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte Beschäftigungszeiten bei öffentlichen Dienstgebern sowie Wehr-, Zivil- oder Ausbildungsdienstzeiten für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten Beschäftigungs- oder Berufsausbildungszeiten bei sonstigen Dienstgebern gleichgestellt.

Zu Art. 7 Z 27, § 59 Abs. 3 PG:

Anpassung an das auf 1. Jänner 2005 verschobene Inkrafttreten des § 59 Abs. 3.

Zu Art. 7 Z 28a, § 77 Abs. 5 PG:

Die allgemeine Pensionsanpassungsregelung des § 41 Abs. 2 und 3 PG gilt auch für Zuschüsse nach Abschnitt 11 PG; § 77 Abs. 5 PG ist daher als redundant aufzuheben.

Zu Art. 7 Z 30a, § 90 Abs. 1 PG:

Die in der Stammregelung (§ 7 PG) enthaltene Rundung des Pensionsprozentsatzes auf zwei Kommastellen wird aus systematischen Gründen auch auf die Übergangsregelung dazu übertragen.

Zu Art. 7 Z 33a, § 90 Abs. 7 PG:

Die in § 90 Abs. 7 enthaltene Sonderregelung für die Pensionsanpassung für die Jahre 2004 und 2005 bedarf insofern einer Klarstellung für die Zuschüsse nach Abschnitt 11 PG, als zunächst die dem Zuschuss zugrunde liegende ASVG-Pension entsprechend anzupassen ist und eine Anpassung des Zuschusses nur dann in Betracht kommt, wenn diese ASVG-Pension die Medianpension nicht erreicht.

Zu Art. 7 Z 34a, § 91 Abs. 6 PG:

Diese Änderung stellt klar, dass nur von solchen Pensionen kein Beitrag nach § 13a PG („Pensionssicherungsbeitrag“) zu leisten ist, auf die die „7%-Deckelung“ (§§ 92 bis 94 PG) aufgrund ihres Auslaufens nicht mehr anzuwenden ist, sehr wohl aber von denjenigen, die aufgrund einer Übergangsregelung (§ 96 Abs. 4 PG oder § 113c GehG) von Vornherein nicht durchgerechnet werden und nur aus diesem Grund nicht unter die „7%-Deckelung“ fallen.

Zu Art. 7 Z 38a, § 99 PG:

Aufgrund des Wegfalls des Rechts des Bundespräsidenten zur Vergabe von ao. Versorgungsgenüssen durch das Erste Rechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 191/1999, soll eine Rechtsgrundlage für die künftige Versorgung von Hinterbliebenen nach Empfängern solcher ao. Versorgungsgenüsse geschaffen werden.

Zu Art. 7 Z 39 bis 42, §§ 100 und 102 PG:

Aufgrund des Entfalls der in der RV vorgesehenen Aufhebung der §§ 99 und 100 PG entfällt die Umnummerierung der folgenden Paragraphen. Da die gegenständlichen Änderungen überdies Änderungen in den Inkrafttretensregelungen bewirken, wird Art. 7 Z 39 bis 42 zur Gänze in den gegenständlichen Antrag aufgenommen.

Zu Art. 13 Z 5, § 11 Abs. 1 Z 6 PVG:

Richtigstellung des zum Vertretungsbereich dieses Fachausschusses gehörenden Personenkreises dahingehend, dass die Bediensteten der ehemaligen Bundesanstalten gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2002, der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden.

Zu Art. 13 Z 7, § 11 Abs. 1 Z 10 PVG:

Vom Vertretungsbereich der beim Kommando Landstreitkräfte für den örtlichen Wirkungsbereich jedes Militärkommandos einzurichtenden Fachausschüsse ausgenommen sollen auch die Bediensteten des Kommandos Einsatzunterstützung werden.

Zu Art. 13 Z 11a, § 25 Abs. 4 PVG:

Determinierung der Verteilung der auf einen Zentralausschuss entfallenden Dienstfreistellungen für Personalvertreter unter Bedachtnahme auf die Mandatsstärke der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen und die auszuübenden Funktionen.

Zu Art. 16 Z 9, § 28 Abs. 4 AZHG:

Grammatikalische Berichtigung.

Zu Art. 19 Z 5a, § 53 bis § 56:

Diese Bestimmungen nehmen jeweils auf die Zollwache Bezug, die mit 1.5.2004 nicht mehr existiert.

Zu Art. 22 Z 16, § 6f Abs. 8 Z 2:

Grammatikalische Berichtigung.“

 

Der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf wurde unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Fritz Neugebauer und Dr. Helene Partik-Pablé in getrennter Abstimmung teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 11 27

Fritz Neugebauer Dr. Peter Wittmann

       Berichterstatter                  Obmann