321 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (284 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert wird (Bedienstetenschutz-Reformgesetz - BS-RG)

Mit dem Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz – ANS-RG, BGBl. I Nr. 159/2001, wurde eine weitestgehende Entlastung der Betriebe von bürokratischen Hemmnissen und vermeidbaren Kosten angestrebt. Mit der Übernahme der entsprechenden Regelungen des ANS-RG in das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz soll im Sinne eines Gleichklanges mit den für die Privatwirtschaft geltenden Regelungen auch der Bund als Dienstgeber die mit einzelnen dieser Maßnahmen verbundenen administrativen Erleichterungen und Kosteneinsparungen lukrieren können. So soll es künftig zulässig sein, dass Personalvertreter auch in Dienststellen mit mehr als 50 Bediensteten zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden können. Weiter sollen die Einsatzzeiten sonstiger Fachexperten – wie beispielsweise Chemiker und Toxikologen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen – erstmals in die Präventionszeit eingerechnet werden und deren Beiziehung somit ohne zusätzliche Kosten für den Bund möglich werden, aber auch alle Folge-Evaluierungen (Mutterschutzgesetz, KJBG, Arbeitsstoffevaluierung usw.) innerhalb der Präventionszeit erfolgen können. Darüber hinaus soll auch die Bundesverwaltung ua. durch Entfall aufwändiger Meldepflichten, durch Erleichterungen bei der Unterweisung, beim Arbeitsschutzausschuss und durch Entfall der zwingenden Aushangpflichten entlastet werden.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass der vorliegende Gesetzentwurf zwar bürokratische Erleichterungen – und damit auch finanzielle Einsparungen – für den Bund beinhaltet, die hohen Schutzstandards im Bedienstetenschutz jedoch nicht beeinträchtigt.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit folgenden der vorgeschlagenen Maßnahmen sind finanzielle Einsparungen verbunden:

                Entfall aufwändiger Meldepflichten (§ 79 Abs. 3)

                Erleichterungen bei der Unterweisung (§ 14 Abs. 2 und 3)

                Einrechnung von Folge-Evaluierungen in die Präventionszeit (§§ 75 Abs. 4 und 78 Abs. 4)

                Zusammensetzung beim Arbeitsschutzausschuss (§ 84 Abs. 1)

                Entfall der zwingenden Aushangpflichten (§§ 104 Abs. 3 und 106)

1. Entfall von Meldepflichten

Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2004

Einsparungen erfolgen durch: Entfall der Bearbeitungen der Meldungen der Namen und Einsatzzeiten pro Dienststelle

Annahmen:

         3600 Dienststellen

         Bearbeitungsdauer: 10 min A1/v1, 20 min A3/v3

Ergebnis: Minderaufwand 0,06 Mio. € pro Jahr.

2. Erleichterung der Unterweisung

Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2004

Einsparungen erfolgen durch: Derzeit ist zwingend einmal jährlich zu unterweisen, künftig nur mehr erforderlichenfalls.

Annahmen:

         3600 Dienststellen

         nunmehr wird nur alle 3 Jahre unterwiesen => 2/3 entfallen

         Bearbeitungsdauer: 30 min A1/v1, 60 min A2/v2

Ergebnis: Minderaufwand 0,13 Mio. € pro Jahr; im ersten Jahr nur zur Hälfte wirksam.

3. Einrechnung von Folge-Evaluierungen in die Präventionszeit

Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2004

Einsparungen erfolgen durch: Einrechnung der Folge-Evaluierungen nach einem Unfall in die Präventionszeit.

Annahmen:

         7.000 Meldungen bei der BVA , wovon 6.300 als echte Unfälle über bleiben

         Bund hat ca. 50% der Versicherten in seinen Diensten

         Bearbeitungsdauer für eine Folge-Evaluierung nach Unfall: 20 min A1/v1, 30 min A2/v2, 20 min A3/v3

Ergebnis: Minderaufwand 0,12 Mio. € pro Jahr.

4. Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschuss

Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2004

Einsparungen erfolgen durch: In Dienststellen mit geringem Gefährdungspotential erhöht sich der Schwellenwert für die Schaffung eines Arbeitsschutzausschusses von 100 auf 250 Bedienstete.

Annahmen:

         rd. 800 Dienststellen betroffen

         Zeitdauer Arbeitsschutzausschuss: 5 Personen (2xA1/v1, 3x A2/v2) tagen 2x/Jahr 2 h (2xA1/v1, 3xA2/v2)

Ergebnis: Minderaufwand 0,58 Mio. € pro Jahr.

5. Entfall zwingender Aushangpflichten

Wirksamkeitsbeginn: 1. Jänner 2004

Einsparungen erfolgen durch: Ersparung der Kopien

Annahmen:

         3600 Dienststellen

         100 Seiten sind aushangpflichtige Materialien

         Kopien verursachen einen Aufwand von rd. 0,01€ / Seite

         die Materialien sind alle 3 Jahre auszutauschen aufgrund Novellierungen etc.

Ergebnis: Minderaufwand im Schnitt 1.200 Euro pro Jahr.

Zusammenfassende Darstellung in Mio. €:



Ausgaben und Einnahmen

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/Mehreinnahmen (-)
in Mio. Euro

betrifft

2003

2004

2005

2006

Entfall von Meldepflichten

 

0,06

0,06

0,06

Erleichterung der Unterweisung

 

0,13

0,13

0,13

Einrechnung von Folge-Evaluierungen in die Präventionszeit

 

0,12

0,12

0,12

Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschuss

 

0,58

0,58

0,58

 

 

 

 

 

Summe in Mio. €

 

0,89

0,89

0,89

 

Veränderungen unter 0,01 Million Euro pro Einzelpost werden nicht berücksichtigt.

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Andrea Kuntzl, Herbert Scheibner, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Dr. Johannes Jarolim und Dr. Eva Glawischnig sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Mag. Karl Schweitzer und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (284 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 11 27

Fritz Neugebauer Dr. Peter Wittmann

       Berichterstatter                  Obmann