322 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (312 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Informationssicherheitsgesetz geändert wird

Die Forschung und technologische Entwicklung in Zukunftsbereichen wie Informationstechnologie sowie Luft- und Raumfahrt, übersteigt vielfach die Möglichkeiten einzelner Staaten, so dass internationale Kooperationen, vor allem auf europäischer Ebene, immer mehr an Bedeutung gewinnen. Forschungs- und Entwicklungsprogramme in diesen Bereichen werden daher vermehrt von Internationalen Organisationen getragen. So beteiligt sich beispielsweise Österreich im Rahmen der Mitgliedschaft bei der Europäischen Weltraumagentur (ESA) an technischen Entwicklungen im Weltraumbereich. Das Satellitennavigationsprogramm „Galileo“ ist das erste Großprogramm, in das die Europäische Union und die ESA eng eingebunden sind (siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Stand des Galileo-Programms 2002/C 248/02). Aufgrund des immer stärker werdenden internationalen Wettbewerbs kommt der Geheimhaltung von bestimmten Informationen, die im Rahmen der Beteiligung an solchen Programmen erlangt werden, besondere Bedeutung zu. Internationale Organisationen schließen daher mit ihren Mitgliedstaaten vermehrt Abkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen. Dies ist in der Regel Voraussetzung, dass Unternehmen und Forschungseinrichtungen des abkommenschließenden Mitgliedstaates am Programm überhaupt teilnehmen können. So hat Österreich am 8. Oktober 2003 das Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen (ESA-Sicherheitsübereinkommen) unterzeichnet. Dadurch wurde der erste Schritt für die Teilnahme österreichischer Unternehmen und Forschungseinrichtungen am Satellitennavigationsprogramm „Galileo“ geschaffen. Für die konkrete Teilnahme ist aber außerdem noch die Vorlage einer staatlichen Bescheinigung erforderlich, wonach das Unternehmen und die Forschungseinrichtung, die an einem bestimmten Forschungs- und Entwicklungsprogramm teilnehmen wollen, die im Abkommen verlangten Sicherheitsstandards der Geheimhaltung erfüllen (Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung).

Es soll daher (über den Anlassfall hinausgehend) eine generelle gesetzliche Regelung für die Ausstellung staatlicher Bescheinigungen, dass keine Bedenken gegen die Erfüllung von in internationalen Abkommen vorgegebenen Sicherheitsstandards bei Unternehmen und Forschungseinrichtungen für den Zugang zu klassifizierten Informationen bestehen, die an einem bestimmten Forschungs- oder Entwicklungsprojekt teilnehmen wollen, geschaffen werden.

Aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs wurde von einem eigenen Gesetz Abstand genommen und lediglich eine Ergänzung des Informationssicherheitsgesetzes vorgesehen. Außer den derzeitigen allgemeinen Bestimmungen (§§ 11 bis 13) sollen die übrigen Bestimmungen des Informationssicherheitsgesetzes, somit auch nicht die Strafbestimmungen (§§ 9 und 10), im Verfahren zur Ausstellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung keine Anwendung finden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die bei der Vollziehung dieses Gesetzes in den sachlich zuständigen Ressorts (§ 12 Abs. 1 des Entwurfes) und im gemäß § 12 Abs. 2 des Entwurfes mitwirkenden Bundesministerium für Inneres anfallenden Mehraufwendungen lassen sich mangels Erfahrungswerte nicht abschätzen. Diese Mehraufwendungen wären daher aus dem „laufenden Budget“ zu bedecken.

Gemäß § 13 des Entwurfes ist für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung dem Bund vom Antragsteller ein Pauschalbetrag zu entrichten, der kostendeckend festzulegen ist.

Der von einem sachlich zuständigen Ressort für die Ausstellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 13 des Entwurfes einzuhebende Pauschalbetrag stellt eine allgemeine Bundeseinnahme dar, die vom betreffenden Ressort als Einnahme zu budgetieren ist und dem Budget zufließt. Diese Mehreinnahmen können daher nicht zur Deckung der Mehraufwendungen verwendet werden. Der den Ressorts, insbesondere dem Bundesministerium für Inneres, entstehende finanzielle Mehraufwand soll daher a konto der beim Bund eintretenden Mehreinnahmen zusätzlich zu den im jeweiligen Kapitel bereitgestellten Mittel im Verhältnis der Mehraufwendungen der betreffenden Ressorts ausgeglichen werden.

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Rudolf Parnigoni, Herbert Scheibner, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Terezija Stoisits und Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Mag. Karl Schweitzer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (312 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 11 27

Ing. Josef Winkler          Dr. Peter Wittmann

       Berichterstatter                  Obmann