324 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (313 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz) erlassen wird, das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundes­finanzgesetz 2003 und das Bundesfinanzgesetz 2004 geändert werden, ein Bundesgesetz, mit dem Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 2003 bewilligt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 2003 – BÜG 2003), erlassen wird, das ERP-Fonds-Gesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird, das Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen erlassen wird sowie das ASFINAG-Gesetz geändert wird (Wachstums- und Standortgesetz 2003)

 

Zu Artikel 1 (FTE-Nationalstiftungsgesetz):

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eine Forschungsstiftung zur nachhaltigen Finanzierung langfristig verwertbarer, interdisziplinärer Forschungsvorhaben eingerichtet. Diese Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung soll unabhängig von den jährlich über den Bundeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel zur nachhaltigen Finanzierung von Forschungsinitiativen und damit zu einer sichtbaren Positionierung und Internationalisierung österreichischer Forschungsexzellenz beitragen. Aufgrund des Umstandes, dass alle zuständigen Ressorts im Stiftungsrat vertreten sind, ist gewährleistet, dass die Stiftung bei der Vergabe der Mittel - auf Basis der gegebenen Kompetenzlage - eine abgestimmte Forschungsstrategie verfolgt und die Fördermittel bestmöglich investiert werden. Leitgedanke dabei ist, dass die Stiftung lediglich als Finanzierungsinstrument dient und keine neuen Verwaltungs- und Abwicklungsstrukturen geschaffen werden. So weit als möglich werden daher bestehende Instrumente und Einrichtungen für die Entscheidungsfindung und Abwicklung herangezogen, weshalb nur marginale Zusatzkosten für die Organe der Stiftung bzw. den Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erwarten sind.

Die Dotierung der Stiftung erfolgt durch Zinserträge aus gewidmeten Kapitalstöcken des ERP-Fonds sowie der Nationalbank in Höhe von insgesamt 3,3 Mrd. Euro. Der jährliche Ertrag wird bei rund 125 Mio. Euro liegen. Für die Forschungsfinanzierung bedeutet das für 2004 ein zusätzliches Volumen von rund 100 Mio. Euro, weil die Oesterreichische Nationalbank parallel dazu die direkten Ausschüttungen aus dem Jubiläumsfonds für wirtschaftsorientierte Forschungsförderungen einstellen wird. Für die Forschungsfinanzierung ist diese Lösung vor allem deswegen zu begrüßen, weil die direkten Ausschüttungen aus dem Jubiläumsfonds vom Gewinn der Oesterreichischen Nationalbank abhängig sind und stark schwanken. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, auch weitere für Forschungszwecke gewidmete Gelder, wie zum Beispiel die für die Forschungsoffensive bereit gestellten Mittel, über die Stiftung abwickeln zu lassen. Grundlage hiefür ist das jeweilige Bundesfinanzgesetz.

Durch die Dotierung der Forschungsstiftung mit Zinserträgen des ERP-Fonds und der Oesterreichischen Nationalbank ergibt sich keine unmittelbare Budgetwirksamkeit. Der Zufluss an die Stiftung aus der Oesterreichischen Nationalbank beeinflusst jedoch die Höhe des an den Bund abzuführenden Notenbankgewinns und daher mittelbar den Bundeshaushalt. Für 2004 ergibt sich durch die Einrichtung der Forschungsstiftung bei einem geschätzten Bruttogewinn der Oesterreichischen Nationalbank von 643 Mio. Euro folgendes Szenario: Die vorgesehene Umwidmung von Rücklagen in Höhe von 1,5 Mrd. Euro durch die Oesterreichische Nationalbank führt zu Mindereinnahmen des Bundes von 44,3 Mio. Euro zu Gunsten der Forschung und Entwicklung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Um einen weiteren Forschungs- und Wachstumsimpuls in Österreich zu setzen, trifft die Bundesregierung zusätzliche steuerliche Maßnahmen. So ist die Erhöhung des Forschungsfreibetrages (von 15% auf 25%) sowie der Forschungsprämie (von 5% auf 8%) auf der Grundlage des umfassenden Forschungsbegriffes nach OECD F&E-Definition („Frascati-Manual“) beabsichtigt. Der für volkswirtschaftlich wertvolle (patentierte) Erfindungen bestehende erhöhte Forschungsfreibetrag von 35% für den Forschungszuwachs soll zusätzlich aufrecht bleiben. Weiters ist die Verlängerung der katastrophenbedingten vorzeitigen Abschreibung sowie der katastrophenbedingten Sonderprämie um ein Jahr vorgesehen.

Die zeitlich befristete Investitionszuwachsprämie soll zur weiteren Ankurbelung der Investitionstätigkeit und der Bauwirtschaft um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2003):

Bindende Grundlage für die Gebarung eines Finanzjahres ist das jeweils geltende Bundesfinanzgesetz. Ein Abgehen hievon ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der geltenden Fassung und des Bundesfinanzgesetzes zulässig.

Seit der Erstellung bzw. Verlautbarung des Bundesfinanzgesetzes 2003 sind bei dessen Vollzug Entwicklungen eingetreten, denen nach den derzeit geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht Rechnung getragen werden kann, weshalb der Gesetzgeber die hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen schaffen muss; dies soll durch die Genehmigung des vorliegenden Gesetzentwurfs erfolgen.

Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004):

Seit der Erstellung bzw. Verlautbarung des Bundesfinanzgesetzes 2004 sind Entwicklungen eingetreten, die Auswirkungen auf das Budget 2004 haben. Hiebei handelt es sich insbesondere um weitere Organisationseinheiten, die Flexibilisierungsklausel anwenden (Staatsarchiv und Archivamt sowie Sicherheitsakademie) bzw. das bestehende Flexibilisierungsprojekt verlängern (Bundesanstalt für Bergbauernfragen) sowie um die Übernahme der operativen Abwicklung der Entwicklungszusammenarbeit und Osthilfe durch die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mbH (Austrian Development Agency, ADA) auf Grund der Änderung des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit (Artikel 1, BGBl. I Nr. 65/2003). Die damit verbundenen Umschichtungen von Budgetmitteln erhöhen im Kapitel 20 die Gesamtausgaben bzw. -einnahmen um jeweils 0,928 Millionen Euro, die übrigen Umschichtungen in den anderen Kapiteln lassen deren Ausgaben und Einnahmen insgesamt unverändert. Sämtliche Umschichtungen haben keine Auswirkungen auf den Gesamtsaldo und damit auf den Abgang des Allgemeinen Haushaltes.

Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Zu Artikel 5 (Bundesgesetz, mit dem Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 2003 bewilligt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 2003 – BÜG 2003):

Verschiedene Maßnahmen, die bei der Erstellung des Bundesvoranschlages 2003 nicht voraussehbar bzw. ziffernmäßig nicht abschätzbar waren, sind nunmehr aktuell geworden und bedingen bei ihrer Durchführung Überschreitungen bei verschiedenen Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages 2003.

Die Überschreitungen sind bedingt durch vertragliche Verpflichtungen und durch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel zur Fortführung der Verwaltungstätigkeit.

Die Durchführung dieser Maßnahmen führt zu Überschreitungen von Ausgabenansätzen des Bundesvoranschlages, wobei der überwiegende Teil durch Ausgabenumschichtungen und Mehreinnahmen, der restliche Teil durch Auflösung von Rücklagen Bedeckung finden kann.

Die von den Ressorts auf Grund dieses Sachverhalts vorgelegten Überschreitungsanträge wurden, soweit sie der Genehmigung des Nationalrates bedürfen, in der Regierungsvorlage betreffend das Budgetüberschreitungsgesetz 2003 zusammengefasst.


 

 

Millionen Euro

Der Gesamtüberschreitungsbetrag in Höhe von rund

13,1

kann durch Ausgabeneinsparungen in Höhe von rund            

10,9

durch Mehreinnahmen in Höhe von rund     

0,2

und in einer Rücklagenauflösung von rund 

2,0

bedeckt werden.

Nähere Einzelheiten über diese Überschreitungen bzw. zu den zur Bedeckung der im § 1 ausgewiesenen Jahresansatzüberschreitungen zur Verfügung stehenden Ausgabeneinsparungen bzw. Mehreinnahmen enthalten die Erläuterungen zu den einzelnen Voranschlagsansätzen.

Durch dieses Überschreitungsgesetz erfährt der Abgang des allgemeinen Haushaltes keine Erhöhung, die Gesamtausgaben erhöhen sich wie die Gesamteinnahmen um rund 2,2 Millionen Euro.

Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Zu Artikel 6 (Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes):

Die Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes hat unmittelbar nichts mit dem FTE-Nationalstiftungsgesetz zu tun, sondern wird nur aus Zweckmäßigkeitserwägungen zeitgleich durchgeführt.

Zu Artikel 7 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes):

Im Vollzug des Fremdengesetzes (quotenpflichtige Zuwanderung von Schlüsselkräften samt Familienangehörigen) und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hat sich gezeigt, dass besondere Führungskräfte in Spitzenpositionen internationaler Konzerne oder Unternehmen und international anerkannte Forscher ihre Mobilität unter anderem dadurch eingeschränkt sehen, dass sie ihre Familienangehörigen (Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder) wohl nach Österreich mitnehmen dürfen, diese aber nur (sofern sie nicht selbst Schlüsselkräfte sind) im Rahmen des erschwerten Zulassungsverfahrens und somit erst nach einer fortgeschrittenen Integration Beschäftigungsbewilligungen erhalten können. Das Support- und Hauspersonal solcher Führungskräfte (wie Sekretär/in oder Kindermädchen) kann nach der geltenden Rechtslage weder einen Aufenthaltstitel noch eine Beschäftigungsbewilligung erhalten und daher nicht mitgenommen werden.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll Österreich als Wirtschaftsstandort für Führungskräfte in Spitzenpositionen und international anerkannte Forscher attraktiver gemacht werden. Einerseits sollen diese Spitzenkräfte selbst vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen und dadurch auch nicht mehr über die jährlichen Schlüsselkraftquoten der Niederlassungsverordnung zugelassen werden. Auch die Familienangehörigen solcher Spitzenkräfte sollen von dieser Ausnahmeregelung erfasst werden und für die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich die Möglichkeit erhalten, ohne weitere arbeits-marktbehördliche Genehmigung einer Beschäftigung nachzugehen. Auch das zur besonderen Führungskraft bereits in einem Arbeitsverhältnis stehende und zu dessen weiteren Unterstützung notwendige Support - und Hauspersonal soll ausschließlich hinsichtlich seiner Beschäftigung bei der Führungskraft vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sein und nur für diesen Zweck einen quotenfreien Aufenthaltstitel erhalten. Das Support- und Hauspersonal steht dem regulären Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und ist hinsichtlich seines Aufenthalts und der Beschäftigung an die Spitzenkraft gebunden.

Zu Artikel 8 (Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen):

Infolge der weltweiten Restitutionsbestrebungen machen immer mehr Leihgeber für Ausstellungen der Bundesmuseen die Abgabe einer Rückgabegarantie zur Bedingung einer Leihe von Exponaten. Zur Erleichterung des bildungspolitisch überaus wichtigen Ausstellungsbetriebes wurde unter Befassung des Bundesministeriums für Justiz und des Verfassungsdienstes eine gesetzliche Regelung dieser Frage auch für Österreich ausgearbeitet, und zwar nach dem Vorbild des § 20 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung der Bundesrepublik Deutschland.

Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung der Bundesmuseen auf dem Gebiet der Republik Österreich ausgeliehen werden, so kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur dem Verleiher die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes und somit auch die Rückgabe zum festgesetzten Zeitpunkt rechtsverbindlich zusagen. Diese Zusage bewirkt, dass die Rückgabeansprüche des Verleihers keine Rechte entgegengehalten werden können, die Dritte an dem Kulturgut eventuell geltend machen könnten. Es sind daher bis zur Rückgabe an den Verleiher gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Beschlagnahme sowie Exekutionsmaßnahmen jeglicher Art unzulässig.

Zu Artikel 9 (Änderung des ASFINAG-Gesetzes):

Die ASFINAG soll in die Lage versetzt werden, mit Personen, die bei ihnen beschäftigt sind, oder mit Dritten über die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 hinaus, den Verkehr auf dem ihr übertragenen, 2000 km langen, Straßennetz generell zu überwachen. Die vorgeschlagene Regelung soll Anfang 2005 in Kraft treten. Bis dahin ist für die umfassende Ausbildung des Personals und für die Beschaffung des für die Kontrollmaßnahmen notwendigen technischen Gerätes zu sorgen.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Dr. Reinhold Mitterlehner, Mag. Werner Kogler, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Jakob Auer, Mag. Dietmar Hoscher, Marianne Hagenhofer, Dipl.-Kfm. Dr. Hannes Bauer, Kai Jan Krainer, Mag. Christine Lapp, Mag. Kurt Gaßner und Mag. Melitta Trunk sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 1 § 1 Abs. 3:

Dabei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung, welche aufgrund der Änderung des § 6 notwendig geworden ist. Die Funktion des Stiftungsvorstands wird automatisch von den Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) wahrgenommen. Diese Regelung gilt ab Inkrafttreten des Gesetzes und ist daher kein Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts der Errichtung der Stiftung.

Zu Artikel 1 § 6:

Mit dieser Änderung wird vorgesehen, dass der Stiftungsvorstand - aus Gründen der Kostenersparnis - mit den Geschäftsführern der AWS ident ist. Eine grobe Pflichtverletzung bei der Handhabung der Aufgaben als Stiftungsvorstand bewirkt daher auch die Verpflichtung zur Abberufung als Geschäftsführer bei der AWS. Die übrigen bisher in § 6 vorgesehenen Bestellungs- und Abberufungsvoraussetzungen entfallen, da dafür nunmehr die entsprechenden für die AWS geltenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen gelten. Gemäß § 4 Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, BGBl. I Nr. 130/2002, ist je ein Geschäftsführer der AWS vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu bestellen. Da der Stiftungsrat gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 die Beschlussfassungskompetenz über die Verwendung der Fördermittel hat, kommt dem Stiftungsvorstand diesbezüglich lediglich ausführende Funktion zu.

Zu Artikel 1 § 7 Abs. 1:

Die Beschlussfassungskompetenz über die Verwendung der Fördermittel obliegt gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 dem Stiftungsrat. Dem Stiftungsvorstand kommt bei der Vergabe der Fördermittel lediglich ausführende Funktion zu. Der Stiftungsvorstand hat auch die Aufgabe, im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattungspflicht gemäß § 7 Abs. 4 den Stiftungsrat über die Verwendung der Fördermittel im abgelaufenen Geschäftsjahr zu informieren. Die diesbezügliche Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel obliegt dem Stiftungsrat.

Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1:

Es ist lediglich eine einmalige Wiederbestellung eines Mitglieds des Stiftungsrats zulässig.

Zu Artikel 1 § 10 Abs. 7:

Aufgrund dieser Änderung ist keine Genehmigung der Geschäftsordnung des Stiftungsrats durch den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mehr erforderlich.

Zu Artikel 1 § 11 Abs. 1 Z 1:

Mit dieser Änderung wird festgelegt, dass der Stiftungsrat bei seiner Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel die Empfehlung des Rates für Forschungs- und Technologieentwicklung, welche auf einer mittelfristigen österreichischen Strategie für den Bereich Forschung und Technologieentwicklung basiert, zu berücksichtigen hat.

Zu Artikel 1 § 15 Abs. 4:

Es handelt es sich dabei lediglich um eine redaktionelle Anpassung im Zusammenhang mit der Änderung des § 6.

Zu Art. 2 Z 2 - § 4 Abs. 4 Z 4a:

Die Änderung besteht darin, dass der bisher gültige Gesetzestext bleiben soll, allerdings in der Z 4a (bisher Z 4). Dies deshalb, weil eine Harmonisierung der Forschungsfreibeträge im Zuge der Steuerreform 2005 erfolgen soll.

Zu  Art. 3:

Im Jahr 2003 nicht verbrauchte Budgetmittel beim Voranschlagsansatz 1/11548 sollen einer Rücklage zugeführt werden, um die beschleunigte Abwicklung von Asylverfahren im Jahr 2004 sicherzustellen.

Zu Art. 4 Z 4 neu:

Anpassung des Prozentsatzes von 1% auf 3% der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts.

Zu Art. 4 Z 5 bis 12 neu:

Redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 4 Z 5 neu:

Im Hinblick auf die Fußballeuropameisterschaft 2008 wird die Nachwuchsarbeit forciert, um zum international hohen Standard in der Ausbildungsarbeit aufzuschließen (Ziffer 35).

Zusätzliche Mittel sollen für die Lehrlingsausbildungsoffensive zur Verfügung gestellt und dadurch die Beschäftigung Jugendlicher gesichert sowie der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt werden (Ziffer 36).

Zu Art. 4 Z 8 neu, 10 neu und 11 neu:

Die Einfügung neuer Paragrafen und Voranschlagsansätze samt Summenbeträgen ist im Hinblick auf die erstmalige Anwendung der Flexibilisierungsklausel beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung sowie die Verlängerung des Flexibilisierungsprojektes beim Bundesamt für Wasserwirtschaft notwendig. Eine Änderung des Budgetsaldos tritt dadurch nicht ein.

Zu Artikel 9:

Bei der Änderung der Promulgationsklausel handelt es sich um die Ausbesserung eines Redaktionsversehens.

Die vorgeschlagene Regelung über die Verkehrsüberwachung durch Personal der ASFINAG soll nicht erst Anfang 2005 in Kraft treten. Sofern es die Ausbildung des Personals und die Beschaffung des notwendigen technischen Gerätes zulassen, sollte schon früher mit den Kontrollmaßnahmen begonnen werden können. Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Bestimmung über das Inkraftreten soll daher entfallen.“

 

Weiters stellten die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn einen Zusatzantrag betreffend die in Artikel 4 Ziffer 12 (neu) angeführte Anlage.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der beiden oben erwähnten Anträge der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Finanzausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

Der Finanzausschuss geht davon aus, dass die für die Bereitstellung der ERP-Fonds Mittel notwendige Ergänzung des Counterpart-Abkommens mit den USA derzeit einer positiven Lösung zugeführt wird. Eine Evaluierung ist im Jahr 2008 vorzunehmen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 11 27

Mag. Peter Michael Ikrath Dipl.-Kfm. Dr.- Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann