325 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (313 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-Nationalstiftungsgesetz) erlassen wird, das Einkommensteuergesetz 1988, das Bundesfinanzgesetz 2003 und das Bundesfinanzgesetz 2004 geändert werden, ein Bundesgesetz, mit dem Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes 2003 bewilligt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 2003 – BÜG 2003), erlassen wird, das ERP-Fonds-Gesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird, das Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der Bundesmuseen erlassen wird sowie das ASFINAG-Gesetz geändert wird (Wachstums- und Standortgesetz 2003), hat der Finanzausschuss am 27. November 2003 auf Antrag der Abgeordneten Dipl-Ing. Dr. Günter Stummvoll und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Umsatzsteuergesetz 1994 zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 2)

Der Eigenverbrauchstatbestand wird an die Bestimmungen des Artikels 5 Abs. 6 und Artikel 6 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie (6. EG-Richtlinie) angepasst. Anstelle des eigenständigen Tatbestandes des Eigenverbrauches wird wie in der EG-Richtlinie davon ausgegangen, dass die Eigenverbrauchstatbestände Lieferungen gegen Entgelt bzw. sonstigen Leistungen gegen Entgelt gleichgestellt sind. Die Regelung erfolgt deshalb in den §§ 3 und 3a. Lediglich bei den Aufwandstatbeständen wird die bisherige Systematik beibehalten.

Zu Z 2  (§ 3 Abs. 2)

Sachverhalte, die bisher als Entnahmeeigenverbrauch behandelt worden sind, gelten nunmehr als Lieferungen gegen Entgelt. Dasselbe gilt für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer. Aufmerksamkeiten sind wie bisher von der Besteuerung ausgenommen.

Nach der neuen Bestimmung werden unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen besteuert, die aus unternehmerischen Gründen (zB zu Werbezwecke, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege) erbracht werden. Hierunter fallen zB höherwertige Geschenke an Geschäftsfreunde, Sachspenden an Vereine, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen usw. zu Werbezwecken. Ausgenommen von der Besteuerung werden lediglich Geschenke von geringem Wert oder die Abgabe von Warenmustern. Die Regelung entspricht Artikel 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie und dient der Vermeidung eines umsatzsteuerlich unbelasteten Letztverbrauchs.

Zu Z 3 (§ 3a Abs. 1a)

Die neue Bestimmung regelt den Verwendungs- und Leistungseigenverbrauch sowie die Besteuerung der unentgeltlichen sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer, ausgenommen Aufmerksamkeiten. Beide Sachverhalte werden den sonstigen Leistungen gleichgestellt.

Bei sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer, für die der Arbeitnehmer kein besonders berechnetes Entgelt aufwendet, muss jedoch zunächst geprüft werden, ob es sich nicht bereits nach § 3a Abs. 1 um eine entgeltliche Leistung (tauschähnlicher Umsatz gemäß Abs. 2) handelt.

Zu den sonstigen Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke gehören einerseits die Erbringung reiner Dienstleistungen, andererseits aber auch die Verwendung unternehmerischer Gegenstände für nichtunternehmerische Zwecke, wenn hiebei ein nicht unwesentlicher Dienstleistungsanteil hinzukommt (zB die Überlassung eines unternehmerischen Kraftfahrzeuges nebst Fahrer an das Personal für dessen Privatfahrten).

Im Gegensatz zu den sonstigen Leistungen nach dem neuen § 3a Abs. 1a Z 1 gehören wie bisher bei der Z 2 sämtliche bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten zur Bemessungsgrundlage, auch wenn diese Kosten nicht mit Umsatzsteuer belastet waren.

Zu Z 4, 5 und 6 (§ 4 Abs. 4 und 8, § 6 Abs. 1 erster Satz)

Es handelt sich um Folgeänderungen der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Zu Z 7 (§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. d)

Wie im IStVG wird die Steuerbefreiung den Vergütungsberechtigten aller Staaten unter der Voraussetzung gewährt, dass österreichischen Vertretungsbehörden und ihren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitgliedern in diesen Staaten eine mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbare abgabenrechtliche Stellung zukommt.

Zu Z 8 (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. i)

Die Befreiung wird auch auf die Verwaltung von Sondervermögen eines Immobilienfonds nach dem Bundesgesetz über Immobilienfonds, BGBl. I Nr. 80/2003, durch Kapitalanlagegesellschaften ausgedehnt.

Die Kapitalanlagegesellschaften sind gemäß § 3 Abs. 3 Investmentfondsgesetz und gemäß § 3 Abs. 3 Immobilien-Investmentfondsgesetz berechtigt, sich bei der Verwaltung von Kapitalanlagefonds und Immobilienfonds Dritter zu bedienen. Auch die Verwaltung durch solche Unternehmer wird in die Befreiung einbezogen.

Zu Z 9 (§ 6 Abs. 1 Z 16)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung. Darüber hinaus ist das Urteil des EuGH C-269/00, Seeling, zu beachten, wonach die Verwendung eines Teiles eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäudes für den privaten Bedarf nicht steuerfrei behandelt werden kann. Die Entnahme eines Grundstückes bleibt jedoch steuerfrei.

Zu Z 10 (§ 6 Abs. 1 Z 26)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Zu Z 11 (§ 6 Abs. 2 erster Unterabsatz)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung (siehe auch Erläuterungen zu Z 9).

Zu Z 12 (§ 6 Abs. 4 Z 7):

Es wird lediglich eine Zitierungsanpassung vorgenommen, die aufgrund einer Umstellung der Artikel in der Zollkodex-Durchführungsverordnung erforderlich wurde.

Zu Z 13 bis 16 (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. a und c, §10 Abs. 2 Z 4, § 10 Abs. 3)

Es handelt sich um Folgeänderungen der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Der EuGH hat im Urteil C-269/00, Seeling, entschieden, dass eine „fiktive Vermietung“ an sich selbst nicht möglich ist und die Steuerbefreiungen der Richtlinie, da es sich um Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz handelt, eng auszulegen sind. Da die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird, bleibt es in diesem Fall bei den Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen.

Zu Z 17  (§ 11 Abs. 1 erster Unterabsatz)

Artikel 22 Abs. 3 lit. a der 6. EG-Richtlinie sieht bei Leistungen an Unternehmer und juristische Personen eine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung vor. Die bisherige Rechtslage hat eine solche nur dann vorgesehen, wenn die genannten Leistungsempfänger eine Rechnung verlangt haben.

Zu Z 18  (§ 11 Abs. 1a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Überganges der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1b).

Zu Z 19 (§ 11 Abs. 6)

Art 22 Abs. 9 lit. c der 6. EG-Richtlinie idF der RL 2001/115/EG verlangt auch bei den Erleichterungen bei der Rechnungsausstellung die Angabe des Ausstellungsdatums.

Zu Z 20 (§ 11 Abs. 9)

Art 22 Abs. 9 lit. c der 6. EG-Richtlinie idF der RL 2001/115/EG verlangt auch bei den Erleichterungen bei der Rechnungsausstellung die Angabe des Ausstellungsdatums und des Steuersatzes.

Zu Z 21 (§ 11 Abs. 15)

Art. 22 Abs. 9 lit. c der 6. EG-Richtlinie idF der RL 2001/115/EG gestattet es den Mitgliedstaaten, in bestimmten Fällen von der Verpflichtung zur Rechnungsausstellung abzusehen.

Zu Z 22 (§ 12 Abs. 1 Z 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Überganges der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1b).

Zu Z 23 (§ 12 Abs. 10 dritter und vierter Unterabsatz)

Im Hinblick auf das Urteil des EuGH C-269/00, wonach die Privatnutzung eines gemischt genutzten zur Gänze dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes steuerpflichtig ist und der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Gebäude zur Gänze abzugsfähig ist, wäre die in der EG-Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, den Beobachtungszeitraum auf 20 Jahre auszudehnen, Gebrauch zu machen. Ansonsten könnte zB ein unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges errichtetes Gebäude bereits nach Ablauf von 10 Jahren ohne Umsatzsteuerbelastung veräußert werden.

Zu Z 24 bis 27 (§ 12 Abs. 15, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 2 Z 3)

Es handelt sich um Folgeänderungen der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Zu Z 28 (§ 18 Abs. 2 Z 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Überganges der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1b).

Zu Z 29 (§ 18 Abs. 2 Z 7)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Zu Z 30 (§ 18 Abs. 10)

Korrespondierend zur Verlängerung des Beobachtungszeitraumes im § 12 Abs. 10 auf zwanzig Jahre wird auch die Aufbewahrungspflicht verlängert.

Zu Z 31 (§ 19 Abs. 1b)

Es handelt sich um Fälle, in denen ein in finanziellen Schwierigkeiten befindlicher Lieferant, der die Steuer für seine Umsätze schuldet, vielfach nicht in der Lage ist, aufgrund eben dieser Schwierigkeiten die von ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer abzuführen, während der Leistungsempfänger diese ihm zwar in Rechnung gestellte, aber vom Lieferer nicht entrichtete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

Die Bestimmung bedarf einer Ausnahmeregelung des Rates der EG gemäß Art 27 der 6. EG-Richtlinie. Sie tritt daher erst in Kraft, wenn die Ermächtigung des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verlautbart wurde.

Zu Z 32  (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. b)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Überganges der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1b).

Zu Z 33 (§ 19 Abs. 2 Z 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Zu Z 34 – (§ 20 Abs. 1 zweiter Satz)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ausweitung des Überganges der Steuerschuld (siehe § 19 Abs. 1b).

Zu Z 35 (§ 20 Abs. 2 Z 2)

Siehe Erläuterungen zu § 26 Abs. 5 lit. a.

Zu Z 36 bis 40 (§ 21 Abs. 8, § 22 Abs. 2 und 7, § 24 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 Z 2)

Es handelt sich um Folgeänderungen der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.

Zu Z 41 und 35 (§ 26 Abs. 5 lit. a und zu § 20 Abs. 2 Z 2)

Die Änderungen in Bezug auf die Fälligkeit und korrespondierend auf die Wirksamkeit des Vorsteuerabzuges in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 („EUSt neu“) erfolgt deshalb, weil in manchen Fällen die buchmäßige Erfassung der Einfuhrumsatzsteuer erst eine gewisse Zeit nach der Entstehung der Steuerschuld erfolgt (zB Hausbeschau, Ergebnis einer tarifarischen Untersuchung ist noch abzuwarten). Es ist daher praktikabler, wenn bezüglich der Fälligkeit und der Wirksamkeit des Vorsteuerabzuges auf die Erfassung auf dem Abgabenkonto abgestellt wird.

Zu Z 42 (§ 26 Abs. 5 lit. e)

Nach den zollrechtlichen Bestimmungen sind bei der indirekten Vertretung sowohl der Anmelder (Spediteur) als auch der Vertretene Schuldner der Einfuhrabgaben. In den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 geht jedoch die gesamte Gebarung auf das Finanzamtskonto über, sodass der Anmelder keine Kontrollmöglichkeit über die Entrichtung der EUSt mehr hat. Die Schuldnerschaft des Anmelders wird daher ausgeschlossen, sofern der Anmelder nicht schuldhaft bei der Angabe unrichtiger Angaben in der Zollanmeldung mitgewirkt hat.

Zu Z 43 (Art. 11 Abs. 5)

Die Vereinfachungen für Kleinbetragsrechnungen dürfen gemäß Art 22 Abs. 9 lit. d der 6. EG-Richtlinie nicht auf innergemeinschaftliche Lieferungen angewendet werden.

Zu Z 44 (Art. 24 Abs. 1 lit. a)

Es handelt sich um Folgeänderungen der Neuregelung der Eigenverbrauchsbesteuerung.

 

Der Ausschuss beschloss einstimmig folgende Feststellung:

 

Aufgrund des Urteils des EuGH C-269/00, Seeling, fällt der Eigenverbrauch eines gemischt genutzten Grundsückes nicht unter die Steuerbefreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, sondern unterliegt dem Normalsteuersatz. Der Finanzausschuss geht davon aus, dass das Urteil des EuGH C-269/00, Seeling, ausschließlich auf den Eigenverbrauch von Grundstücken bezogen wird und nicht auch auf den Eigenverbrauch anderer Wirtschaftsgüter anzuwenden ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 11 27

Mag. Peter Michael Ikrath Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann