327 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (295 der Beilagen): ÄNDERUNG VON ANHANG II DES ÜBEREINKOMMENS BETREFFEND DIE PRÜFUNG UND BEZEICHNUNG VON EDELMETALLGEGENSTÄNDEN

Die Änderung von Anhang II des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (BGBl. Nr. 346/1975, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 120/2000) ist gesetzändernd und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter und ist nicht verfassungsändernd. Die geänderte Fassung des Anhangs II ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.  Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Die Bundesregierung hat am 18. März 2003 die vom Ständigen Ausschuss des Übereinkommens am 15. Oktober 2002 angenommene Änderung von Anhang II des Übereinkommens und die bedingte Zustimmungserklärung zu dieser Änderung genehmigt und dem Herrn Bundespräsidenten vorgeschlagen, die bedingte Zustimmungserklärung abzugeben (sh. Pkt. 27 des Beschl.Prot. Nr. 2). Die bedingte Zustimmungserklärung der Republik Österreich wurde am 31. März 2003 beim Depositär des Übereinkommens, der Regierung Schwedens, hinterlegt.

Art. 11 Abs. 1 des Übereinkommens sieht vor, dass Vorschläge zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens allen Vertragsstaaten zu notifizieren sind, verbunden mit der Einladung, innerhalb von vier Monaten ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Änderung zu erteilen. Diese Zustimmung kann bedingt gegeben werden, um den innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Sofern innerhalb dieser Frist keine abschlägige Antwort einer Vertragspartei eingegangen ist, tritt die Änderung der Anhänge gem. Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens sechs Monate nach Ablauf der viermonatigen Frist in Kraft. Die vom Depositar gesetzte viermonatige Frist zur Erteilung der Zustimmung endete am 31. März 2003. Da die rechtzeitige Durchführung des parlamentarischen Genehmigungsverfahrens nicht möglich war, musste österreichischerseits eine bedingte Zustimmungserklärung abgegeben werden.

Bei der Änderung von Anhang II handelt es sich um die Darstellung der Umrahmungen der den verschiedenen Edelmetallgegenständen zugeordneten Gemeinsamen Punzenzeichen, welche die in Art. 4 Abs. 3 angegebenen Kennzeichen enthalten. Diese Umrahmungen der Gemeinsamen Punze sagen aus, um welchen Edelmetallgegenstand es sich handelt und können zumeist auch von Laien ohne Hilfsmittel erkannt werden. Die Umrahmungen der Gemeinsamen Punzenzeichen sind seit In-Kraft-Treten des Übereinkommens unverändert und in den Punzierungsämtern der Mitgliedstaaten - mit den in Art. 4 Abs. 3 des Anhanges II beschriebenen Gemeinsamen Punzenbildern versehen - in verschiedenen gesetzlich festgelegten Größen verfügbar (siehe Beilage II zu BGBl. III Nr. 33/2000, in der Fassung der DFB BGBl. III Nr. 120/2000).

Auf die Darstellung der Umrahmungen in der Tabelle zu Art. 4 Abs. 3 von Anhang II des Übereinkommens wurde bei der letzten Änderung der technischen Anhänge, welche von allen Vertragsparteien angenommen und in Österreich als BGBl. III Nr. 33/2000 kundgemacht wurde, verzichtet. Nun wird sie aber, nicht zuletzt wegen der geplanten Aufnahme von Palladium als viertes Edelmetall in das Übereinkommen, als notwendig erachtet.

 

Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die französische Sprachfassung dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Finanzen aufliegt.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 27. November 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich der Abgeordnete Mag. Werner Kogler  und der Bundesminister für  Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat eine Beschlussfassung dahingehend zu empfehlen, dass die französische Sprachfassung dadurch kundgemacht werden soll, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Finanzen aufliegt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: ÄNDERUNG VON ANHANG II DES ÜBEREINKOMMENS BETREFFEND DIE PRÜFUNG UND BEZEICHNUNG VON EDELMETALLGEGENSTÄNDEN (295 der Beilagen) wird genehmigt;

2.      Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in der französischen Sprachfassung dadurch zu erfolgen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Finanzen aufliegt.

Wien, 2003 11 27

Mag. Peter Michael Ikrath Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll

       Berichterstatter                  Obmann