333 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Landesverteidigungsausschusses

über die Regierungsvorlage (260 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003 und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2003 - WRÄG 2003)

Mit den geplanten Gesetzesänderungen sollen im gesamten Wehrrecht neuerlich umfangreiche Formalentlastungen der jeweiligen Gesetzestexte im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990, ein Abbau unzweckmäßiger Verwaltungsvorgänge sowie eine Eliminierung überschießender gesetzlicher Regelungen vorgenommen werden. Im Übrigen ist im Hinblick auf den rechtspolitischen Grundgedanken einer Deregulierung von Rechtsnormen die Beseitigung diverser Formalvorschriften mit dem Ziel eines erheblich vergrößerten Gestaltungsspielraumes für die Vollziehung ins Auge gefasst. Auf diese Weise kann ein rasches und zweckentsprechendes Reagieren auf geänderte praktische Bedürfnisse unter voller Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien – im Sinne der Bestrebungen nach einer sog. „lean legislation“ – ermöglicht werden.

Weiters sind unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 72 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Anpassungen von Verweisungen Zitierungsanpassungen in zahlreichen Wehrrechtsnormen sowie im (dem Sozialrecht zuzurechnenden) Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 notwendig, die mit dem vorliegenden Legislativvorhaben umgesetzt werden sollen. Diese Formaländerungen beruhen auf den Novellierungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) und des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG) durch die Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, und der Änderung des Titels des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG) in Väter-Karenzgesetz (VKG) mit BGBl. I Nr. 103/2001 sowie auf den Wiederverlautbarungen des Wehrgesetzes 1990 als Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, und des Heeresdisziplinargesetzes 1994 als Heeresdisziplinargesetz 2002, BGBl. I Nr. 167.

Unter Bedachtnahme auf die Richtlinien 65 und 75 der Legistischen Richtlinien 1990 über die (ausnahmsweise) Zulässigkeit einer Sammelnovelle sollen diese Änderungen gemeinsam in einem eigenen Gesetz („Wehrrechtsänderungsgesetz 2003“) zusammengefasst werden.

Im Hinblick auf den weitgehend auf den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung beschränkten Charakter der geplanten Adaptierungen lässt das gegenständliche Legislativvorhaben keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich erwarten. Überdies ergeben sich durch diesen Entwurf auch keinerlei finanzielle Mehraufwendungen für den Bund oder für die Länder und Gemeinden; der Entwurf enthält nämlich einerseits überwiegend verschiedene Formalanpassungen und Klarstellungen, andererseits lediglich zahlreiche – budgetär unbedeutende – Deregulierungsmaßnahmen hinsichtlich mehrerer Wehrrechtsnormen.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen mit verfassungsänderndem oder -ergänzendem Inhalt.

Der vorliegende Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Er wurde den Ämtern der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zur Stellungnahme übermittelt. Ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung wurde nicht gestellt. Der nunmehr vorliegende Entwurf weicht in einigen Punkten von der zur Stellungnahme übermittelten Fassung ab.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“), auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Militärische Angelegenheiten“), auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“) und auf Art. 21 Abs. 2 B-VG.

 

Der Landesverteidigungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. November 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Walter Murauer, Anton Gaál, Bettina Stadlbauer, Dipl. Ing. Uwe Scheuch. Dr. Peter Pilz, Dipl. Ing. Werner Kummerer, Marianne Hagenhofer und der Bundesminister für Landesverteidigung Günther Platter

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Walter Murauer und Dr. Reinhard Eugen Bösch einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

 „Zu Artikel 1 (Änderung des Wehrgesetzes 2001):

Die Definition der allgemeinen Einsatzvorbereitung nach § 2 Abs. 3 soll unverändert bleiben.

Zu Artikel 3 (Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001):

Die nähere Konkretisierung der Soldaten, die - außer den Anspruchsberechtigten - heereseigene Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen dürfen, dient lediglich der Klarstellung. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Militärbefugnisgesetzes):

Die Definition der militärischen Rechtsgüter nach § 1 Abs. 7 Z 2 soll unverändert bleiben. Künftig soll auch für Rechtsanwälte - wie für Richter, Staatsanwälte und vom Laienrichteramt ausgeschlossenen Personen – formell die Möglichkeit bestehen, zum Rechtsschutzbeauftragten bestellt zu werden.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages in getrennter Abstimmung, teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit, angenommen.

Ferner beschloss der Landesverteidigungsausschuss einstimmig folgende Feststellung:

Der Ausschuss geht bezüglich der Änderung des Munitionslagergesetzes 2003 davon aus, dass die im Nationalrat vertretenen Parteien bei der Normierung der verpflichtenden Publikation von Verordnungen über die Bestimmung von Gefährdungsbereichen militärischer Munitionslager im Bundesgesetzblatt im Sinne einer bürgernahen Verwaltung und eines erleichterten Zuganges zum Recht die elektronische Publikation von Rechtsnormen berücksichtigen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Landesverteidigungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003 11 28

Günter Kößl Dr. Reinhard Eugen Bösch

       Berichterstatter                  Obmann