335 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (282 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen geändert wird (DokuG-Novelle 2003)

In Art. 23 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl. I Nr. 60/2002, ist festgelegt, dass die Arbeiten zur Aktualisierung und Weiterentwicklung der bundesweit einheitlich geregelten Krankenanstalten-Kostenrechnung einvernehmlich mit dem Ziel fortzusetzen sind, ein geändertes Informations- und Berichtssystem für die Krankenanstalten nach Beschlussfassung durch die Strukturkommission in den Krankenanstalten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2004 verpflichtend umzusetzen.

Zur Vereinheitlichung des Berichtswesens, zur rascheren Verfügbarmachung von geprüften Ergebnissen und zur Vermeidung aufwändiger Korrekturprozesse auf allen Ebenen sieht der vorliegende Gesetzesentwurf Folgendes vor:

a)     Abstimmung der Berichtszeitpunkte der diversen Jahresmeldungen (Diagnosen- und Leistungsbericht, Krankenanstalten-Statistik, Krankenanstalten-Kostenrechnung), wobei nunmehr folgende Termine vorgesehen werden:

         31. März .....                        Vorlage des Jahresberichtes der nicht über Landesfonds finanzierten Krankenanstalten                        an den Bundesminister für Gesundheit und Frauen,

         30. April .....                        Vorlage des Jahresberichtes der über Landesfonds finanzierten Krankenanstalten an                        den Landeshauptmann und

         31. Mai .......                        Vorlage der Jahresberichte der über Landesfonds finanzierten Krankenanstalten durch                        den Landeshauptmann an den Bundesminister für Gesundheit und Frauen,

b)     Festlegung eines gemeinsamen Berichtsweges über den Landeshauptmann und

c)       Verpflichtende Prüfung der Daten auf Vollständigkeit und Plausibilität.

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden weder neue Datenmeldungen noch zusätzliche Berichtszeitpunkte eingeführt. Auch die Verpflichtung zur Kontrolle der Daten ist bereits in der geltenden Fassung festgeschrieben. Im wesentlichen bleiben auch die Berichtstermine gleich. Für die über Landesfonds finanzierten Krankenanstalten verlagert sich der Berichtszeitpunkt für den Diagnosen- und Leistungsbericht um einen Monat nach hinten. Darüber hinaus wird für die bundesweit definierten Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfroutinen eine standardisierte programmtechnische Unterstützung zur Verfügung gestellt werden. Dadurch können zukünftig aufwändige Prüf- und Korrekturprozesse auf allen Ebenen vermieden werden sowie die Daten für Entscheidungsprozesse rascher zur Verfügung gestellt werden.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Änderungen des Bundesgesetzes für die Krankenanstalten bzw. deren Rechtsträger zu keinen zusätzlichen personellen, sachlichen und finanziellen Belastungen führen und daher durch die diesbezüglichen Änderungen keine Mehrkosten entstehen. Auf  Grund der verbesserten organisatorischen Abläufe darf in Summe sogar mit einer Reduzierung des Prüf- und Korrekturaufwandes auf allen Ebenen und mit einer rascheren Verfügbarkeit der Daten gerechnet werden.

Auch dadurch, dass die Diagnosen- und Leistungsberichte (Jahresmeldung) der landesfondsfinanzierten Krankenanstalten nicht wie bisher über die Landesfonds sondern über den Landeshauptmann laufen und dieser für die Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität zuständig ist, kommt es zu keinen zusätzlichen Kosten, weil die Einbindung der Landesfonds in die Datenübermittlung weiterhin möglich ist und die Landesfonds die entsprechenden Prüfungen der Diagnosen- und Leistungsberichte im Zuge der Finanzierung der Krankenanstalten ohnehin durchführen.

Den Ländern, Gemeinden und dem Bund sowie sonstigen betroffenen Institutionen bzw. Stellen entstehen somit keine Mehrkosten.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieser Gesetzesnovelle ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“).

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. November 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel, Theresia Haidlmayr, Dr. Erwin Rasinger, Renate Csörgits, Maria Grander, Dr. Kurt Grünewald, Erwin Spindelberger, Manfred Lackner, Mag. Johann Maier sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (282 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2003-11-28

Ridi Steibl                 Barbara Rosenkranz

    Berichterstatterin                     Obfrau