Vorblatt

 

Problem:

Das Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, bei dem Österreich seit 1974 Vertragspartei ist, wurde durch das Änderungsprotokoll von 1999 revidiert.

 

Ziel:

Beitritt zum geänderten Übereinkommen gemeinsam mit der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

 

Inhalt:

Moderne Regeln für standardisierte, vereinfachte und weltweit harmonisierte Zollverfahren.

 

Alternativen:

keine

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftstandort Österreich

Keine messbaren, aber generell positive Auswirkungen durch Schaffung von wettbewerbsfähigen Rahmenbedingungen für die österreichische Außenhandelswirtschaft, insbesondere die Speditions- und Transportwirtschaft.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die meisten Bestimmungen des revidierten Übereinkommens regeln Angelegenheiten, die in die Gemeinschaftskompetenz fallen. Mit Beschluss des Rates vom 17. März 2003 wurde das Änderungsprotokoll von der Europäischen Gemeinschaft angenommen. Soweit Bestimmungen des revidierten Übereinkommens in die Zuständigkeit Österreichs fallen, stehen diese nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich; so dass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Einer Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Österreich ist seit 1974 Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren. Dieses Übereinkommen wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auf seiner Ratstagung 1993 in Kyoto beschlossen. Davon leitet sich die unter Zollexperten für dieses Übereinkommen gebräuchliche Bezeichnung „Kyoto Konvention“ ab.

Das Übereinkommen von 1973 war mit einem Hauptteil und letztlich insgesamt 30 Anhängen sehr differenziert strukturiert und hat durch die umfassende Möglichkeit der Einlegung von Vorbehalten oder der Annahme nur von bestimmten Anhängen des Übereinkommens den Vertragsparteien eine „Annahme à la carte“ ermöglicht, die sie nicht wirklich zu einer Anpassung ihrer nationalen Vorschriften an einen internationalen Standard bewogen hat.

In Österreich wurde dieses Übereinkommen, dessen Normen sich vorwiegend an die Zollverwaltung richten, als Verwaltungsübereinkommen eingestuft und damit als nicht vom Nationalrat genehmigungspflichtiger Staatsvertrag angesehen. Das Übereinkommen wurde vom Ministerrat am 28. Mai 1974 genehmigt. Es wurde gemäß der damals geltenden Rechtslage nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

International konnte sich das Übereinkommen von 1973 nicht wirklich durchsetzen. Die Zahl der Vertragsparteien erreichte nur 62 und damit nicht annähernd die Zahl der Zollratsmitglieder (dzt. 162) oder die der UN-Mitglieder. Selbst diese 62 Vertragsparteien haben nur bestimmte und nur wenig gemeinsame Anhänge des Abkommens angenommen, so dass einige Anhänge mangels ausreichender Akzeptanz gar nie in Kraft getreten sind. Damit hat das Übereinkommen auch nicht die erwartete Zahl von Vertragsparteien erreicht, von der eine internationale Harmonisierung der Vorgehensweisen der Zollverwaltungen hätte erwartet werden können.

Aus diesen Gründen hat die Weltzollorganisation (so nennt sich seit 1994 der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens) das Übereinkommen umfassend überarbeitet und bei der Ratstagung im Juni 1999 ein Änderungsprotokoll zur Revision des Übereinkommens beschlossen. Sobald 40 der 62 Vertragsparteien des Übereinkommens von 1973 das Änderungsprotokoll unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, tritt es in Kraft. Das Übereinkommen ist noch nicht in Kraft getreten.

Das Änderungsprotokoll enthält in seinen drei Anhängen das revidierte Übereinkommen von Kyoto. Es gliedert sich in einen Hauptteil, eine Allgemeine Anlage und 10 Besondere Anlagen. Weiters gibt es zu jeder Anlage noch Leitlinien, die aber nicht rechtlich verbindlich sind. Eine Vertragspartei muss zumindest den Hauptteil und die Allgemeine Anlage annehmen. Die Besonderen Anlagen können von einer Vertragspartei auch erst später und auch nur teilweise angenommen werden.

Die Allgemeine Anlage stellt das materielle Kernstück des Übereinkommens dar und enthält zu diesem Zweck einige Begriffsbestimmungen sowie eine Vielzahl von Normen und Übergangsnormen, die in 10 Kapitel zollthematisch gruppiert sind. In den Normen, die sich an die Zollverwaltungen der Vertragsparteien richten, werden die Grundsätze und Standards für das Verwaltungshandeln der Zollbehörden niedergelegt, wie sie derzeit dem Entwicklungsstand einer modernen Verwaltung entsprechen. Insbesondere wird dem Fortschritt auf dem Gebiet der Informationstechnologie Rechnung getragen und der Einsatz von elektronischen Zollverfahren vorgesehen. Um den Vertragsparteien die nötige Zeit zu geben, für ihre Zollverwaltungen die technischen Voraussetzungen für den EDV Einsatz zu schaffen, wurden in diesem Bereich die Vorschriften als Übergangsnormen statuiert. Übergangsnormen im Sinne des Übereinkommens sind Vorschriften, für deren Umsetzung eine längere Frist eingeräumt ist als für Normen. Für die Umsetzung einer Übergangsnorm bleiben ab Inkrafttretten des Übereinkommens 5 Jahre Zeit, während die anderen Normen schon innerhalb von 3 Jahren ab Inkrafttreten umgesetzt sein müssen.

Die Vertragsparteien des revidierten Übereinkommens von Kyoto verpflichten sich, klare, transparente und moderne Zollverfahren anzuwenden, die durch den Einsatz neuer Informa­tikverfahren sowie neuer Zollkontrolltechniken wie Risikobewertung und Betriebsprüfung eine schnellere Zollabfertigung von Waren ermöglichen.

Das Änderungsprotokoll und das damit geänderte Internationale Übereinkommen ist gemeinschaftsrechtlich als gemischtes Abkommen anzusehen, weil die im revidierten Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren enthaltenen Regelungen seit dem EG-Beitritt Österreichs, mit dem unter dem Titel des freien Warenverkehrs Angelegenheiten der Zollunion in die Zuständigkeit der Gemeinschaft übergegangen sind, überwiegend in die Gemeinschaftskompetenz fallen und nur mehr gewisse rechtsergänzende Regelungen (z.B. Sanktionen für Zollrechtsverletzungen) oder organisatorische Bestimmungen (z.B. Standorte, Befugnisse und Öffnungszeiten der Zollstellen) oder verfahrensrechtliche Ausführungsbestimmungen (z.B. im Rechtsbehelfsverfahren) in der Kompetenz der Mitgliedstaaten verblieben sind.

Die in der Allgemeinen Anlage des revidierten Übereinkommens enthaltenen Normen können sowohl gemeinschaftsrechtlich durch den Zollkodex der Gemeinschaften und die Zollkodex-Durchführungsverordnung der Kommission als auch innerstaatlich insbesondere durch das Zollrechts-Durchführungsgesetz und die Zollrechts-Durchführungsverordnung als erfüllt angesehen werden. Im Hinblick darauf, dass etliche Normen des Übereinkommens in Österreich durch das Zollrechts-Durchführungsgesetz als erfüllt anzusehen sind, ist das Übereinkommen als auf Gesetzesstufe stehender Staatsvertrag einzustufen und bedarf damit nach Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung des Nationalrates.

Der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll wurde bereits mit Beschluss des Rates vom 17. März 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll genehmigt (sh. ABl. Nr. L 86 vom 03.04.2003, S. 21). Die Hinterlegung der Beitrittsurkunden der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten soll gemäß diesem Beschluss gleichzeitig erfolgen.

Bezeichnung der Teile des Änderungsprotokolls, denen Österreich beitritt:

Das Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren besteht aus dem eigentlichen Änderungsprotokoll und drei Anhängen. Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens zum Beitritt Österreichs ist nur das Änderungsprotokoll und seine Anhänge I und II. Anhang I enthält das geänderte Übereinkommen und Anhang II enthält die Allgemeine Anlage zum geänderten Übereinkommen.

Der Anhang III enthält die Besonderen Anlagen zum geänderten Übereinkommen und bleibt seine spätere (teilweise) Annahme in Übereinstimmung mit der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Mitgliedstaaten einem gesonderten Genehmigungsverfahren vorbehalten. Der Anhang III ist daher hier dem Änderungsprotokoll nicht angeschlossen.

Kosten:

Es werden durch den Beitritt zum geänderten Internationalen Übereinkommen keine zusätzlichen Kosten hervorgerufen, weil die Umsetzung der in der Allgemeinen Anlage enthaltenen Normen bereits auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen oder in Entsprechung innerstaatlicher Vorschriften erfolgt ist.


Besonderer Teil

 

Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Die im Kyoto Übereinkommen von 1973 in den Artikeln 15 und 16 enthaltenen Bestimmungen zur Änderung des Übereinkommens und seiner Anhänge wurden von der mit der Revision beauftragten Arbeitsgruppe der Weltzollorganisation als zu umständlich und für das Erreichen einer umfassenden Änderung und Modernisierung des Übereinkommens als zu unsicher erachtet und daher in Übereinstimmung mit der Wiener Vertragsrechtskonvention der Weg über ein Änderungsprotokoll gewählt, das einen eigenen multilateralen völkerrechtlichen Vertrag darstellt.

Das Änderungsprotokoll besteht aus einer Präambel und 9 Artikeln.

Zur Präambel:

Hier wird die Erwägung festgehalten, dass durch den Ausschluss der Einlegung von Vorbehalten gegen Normen der Allgemeinen Anlage erreicht werden soll, dass die wichtigsten Grundsätze des Übereinkommens von allen Vertragsparteien angenommen werden müssen. Weiters wird festgehalten, dass auch bei Vereinfachungen der Zollverfahren ein angemessener Standard der Zollkontrolle gewährleistet sein muss.

Zu Artikel 1:

Die Präambel und der Hauptteil des Übereinkommens werden ersetzt durch die im Anhang I enthaltene neue Präambel und den neuen Hauptteil des Übereinkommens.

Zu Artikel 2:

Alle bisherigen Anlagen des Übereinkommens werden ersetzt durch die im Anhang II enthaltene Allgemeine Anlage und die im Anhang III enthaltenen Besonderen Anlagen.

Zu Artikel 3:

Absatz 1 legt auf die völkerrechtlich übliche Weise fest, wie eine Vertragspartei des Übereinkommens von 1973 bekunden kann, durch die neuen Bestimmungen der Anhänge I und II gebunden zu sein. Durch die Anführung nur der Anhänge I und II ergibt sich, dass diese beiden Anhänge jedenfalls von einer Vertragspartei angenommen werden müssen, nicht hingegen Anhang III (s. auch Erl. zu Art. 4).

In den Absätzen 2 bis 4 werden die bereits abgelaufene Unterzeichnungsfrist festgelegt und das Inkrafttreten des revidierten Übereinkommens geregelt. Dieses tritt in Kraft, drei Monate nachdem von den 62 Vertragsparteien des alten Übereinkommens zumindest 40 die Anhänge I und II angenommen haben.

Absatz 4 legt fest, wie nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls eine Vertragspartei des alten Übereinkommens die Abkommensänderungen annehmen kann.

Zu Artikel 4:

Jede Vertragspartei kann anlässlich der Annahme des Änderungsprotokolls erklären, auch Besondere Anlagen oder Teile davon anzunehmen. Die Besonderen Anlagen enthalten neben Normen auch Empfohlene Praktiken, die gleichermaßen wie Normen rechtsverbindlich sind, wenn sie ohne Vorbehalt angenommen wurden. Es kann aber gegen Empfohlene Praktiken ein Vorbehalt einlegt werden. Gegen Normen oder Übergangsnormen kann kein Vorbehalt eingelegt werden.

Zu Artikel 5:

Wenn das Änderungsprotokoll und damit das revidierte Kyoto Übereinkommen in Kraft getreten ist, darf der Depositar keine Beitritte zum alten Übereinkommen von 1973 mehr annehmen.

Zu Artikel 6:

Zwischen den Vertragsparteien des revidierten Übereinkommens gelten nur mehr die Bestimmungen des neuen Übereinkommens (entspricht Artikel 30 Wiener Vertragsrechtskonvention).

Zu Artikel 7:

Zum Depositar wird der Generalsekretär der Weltzollorganisation mit dem Sitz in Brüssel bestellt.

Zu Artikel 8:

Die Frist für die Unterzeichnung des Änderungsprotokolls begann am 26. Juni 1999 und endete nach Artikel 3 Absatz 2 am 30. Juni 2000.

Zu Artikel 9:

Dieses Änderungsprotokoll und seine Anhänge werden beim Sekretariat der UN registriert.

 


Internationales Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Zur Präambel:

In die erweiterte Präambel wurden die mit der Revision verbundenen Zielsetzungen aufgenommen und die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren durch die Einführung moderner Techniken wie Risikomanagement und Zollkontrollen im Wege der Betriebsprüfung ebenso erreicht werden kann wie durch den Einsatz von neuen Informationstechnologien.

Zu Artikel 1:

Zu den in diesem Artikel enthaltenen Begriffsdefinitionen, die eigentlich keiner Erläuterung bedürfen, soll nur zum Begriff der Empfohlenen Praktik hingewiesen werden, dass die so bezeichneten Vorschriften die gleiche Rechtsverbindlichkeit wie Normen besitzen, wenn sie von einer Vertragspartei angenommen wurden. Der Unterschied zur Norm besteht nur darin, dass gegen eine Norm kein Vorbehalt eingelegt werden kann, gegen eine Empfohlene Praktik aber schon.

Zu Artikel 2:

Das Übereinkommen legt nur die Mindeststandards für die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren fest. Jede Vertragspartei kann aber weitergehende, über das Übereinkommen hinausgehende Vereinfachungen der Zollverfahren gewähren und werden die Vertragsparteien dazu ermuntert.

Zu Artikel 3:

Die nach den zahlreichen nationalen und internationalen Vorschriften bestehenden Verbote und Beschränkungen für die Ein- Aus- und Durchfuhr von Waren werden durch das Übereinkommen nicht außer Kraft gesetzt und gehen dem Übereinkommen in der Anwendung vor.

Zu Artikel 4:

Neben dem rechtsverbindlichen Teil des Übereinkommens, der sich in einen Hauptteil und eine Allgemeine Anlage sowie mehrere Besondere Anlagen gliedert, gibt es auch zu jeder Anlage unverbindliche Leitlinien, die der Erläuterung der einzelnen Vorschriften dienen und vor allem Beschreibungen vorbildlicher Anwendungsfälle, der sogenannten „best practices“, enthalten sollen.

Zu Artikel 5:

Alle Teile des Übereinkommens, die eine Vertragspartei angenommen hat, gelten als eine Einheit.

Zu Artikel 6:

Zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Übereinkommens wird ein Verwaltungsausschuss eingesetzt, dem alle Vertragsparteien als Mitglieder angehören. Solange ein Völkerrechtssubjekt, das Vertragspartei des Übereinkommens werden kann, noch nicht Vertragspartei ist, kann es als Beobachter nach Absatz 3 an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilnehmen. Nach diesem Absatz sind als Beobachter auch zugelassen die Zollverwaltungen von WTO Mitgliedern, auch wenn diese nicht Vertragspartei werden können. Diese letzte Bestimmung ist für Taiwan relevant, das derzeit zwar WTO Mitglied aber weder WCO noch UN Mitglied ist und somit nach Artikel 8 Absatz 1 nicht Vertragspartei des Übereinkommens werden kann. Die Rechte und Pflichten der Beobachter nach Absatz 3 wurden durch den von der WCO Ratstagung im Juni 2001 gefassten Beschluss Nr. 305 (Doc. SC0025E1) geregelt, der mit Inkrafttreten des revidierten Übereinkommens wirksam wird.

Nach Absatz 4 können internationale Organisationen und NGOs vom Verwaltungsausschuss zur Teilnahme an Sitzungen als Beobachter eingeladen werden. Deren Teilnahme hat in Gremien der WCO eine lange Tradition und hat sich bestens bewährt, weil damit die Vertreter der verschiedensten Wirtschaftsgruppen, welche die Partner der Zollverwaltungen in der täglichen Praxis sind, gemeinsam mit den Vertretern der Zollverwaltungen im Sinne der Ziele des Übereinkommens an modernen und praktikablen Lösungen zur Vereinfachung und Harmonisierung des internationalen Handelsverkehrs mitarbeiten können.

Eine Besonderheit im Vergleich zu anderen Übereinkommen unter der Schirmherrschaft der Weltzollorganisation ist die im Absatz 5 festgelegte Regelung, dass dieser Kyoto Verwaltungsausschuss auch die Kompetenz hat, Änderungen des Übereinkommens den Vertragsparteien vorzuschlagen. Seine Beschlüsse bedürfen keiner Genehmigung eines anderen Gremiums der Weltzollorganisation. Der Verwaltungsausschuss hat nach Absatz 7 jährlich einmal zu tagen. Seine Beschlüsse sollen einvernehmlich zustande kommen, gelingt dies nicht, ist abzustimmen. Für Änderungsvorschläge des Übereinkommens und seiner Anlagen ist nach Absatz 8 eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich, für sonstige Beschlüsse reicht eine einfache Mehrheit aus. Bei Abstimmungen im Verwaltungsausschuss besitzt nach Absatz 9 eine Zoll- oder Wirtschaftsunion wie z.B. die EG so viele Stimmen wie sie Mitglieder hat, die Vertragsparteien sind. Der Verwaltungsausschuss hat nach Absatz 10 dem Rat einen Bericht über seine Tagungen zu übermitteln. Soweit der Verwaltungsausschuss nichts anderes beschließt, gilt für ihn nach Absatz 11 die Geschäftsordnung des Rates.

Zu Artikel 7:

Dieser Artikel räumt bei den Besonderen Anlagen nur jenen Vertragsparteien ein Stimmrecht ein, welche diese Besondere Anlage angenommen haben.

Zu Artikel 8:

Vertragspartei des Übereinkommens können die WCO Ratsmitglieder und die UN Mitglieder oder die Mitglieder der UN Sonderorganisationen werden. Der Hauptteil des Übereinkommens und die Allgemeine Anlage müssen von jeder Vertragspartei ohne Vorbehalt angenommen werden, zusätzlich kann eine Vertragspartei gleich oder später eine oder mehrere Besondere Anlagen oder Kapitel davon annehmen; dies notifiziert sie dem Depositar.

Nach Absatz 5 kann auch eine Zoll- oder Wirtschaftsunion Vertragspartei werden. Sie hat den Verwahrer über ihre Zuständigkeiten in den vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten und über jede Änderung dieser Zuständigkeiten zu informieren. Die EG hat dementsprechend anlässlich ihres Beitrittes zum Übereinkommen (ABl. Nr. L 86 vom 3. 4. 2003, S. 21) den Verwahrer unterrichtet, dass die Europäische Gemeinschaft für alle unter den verfügenden Teil und die Allgemeine Anlage des Übereinkommens fallenden Angelegenheiten zuständig ist, außer für Angelegenheiten, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in seiner geänderten Fassung weder ausdrücklich noch implizit in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen und die nicht unter das abgeleitete Gemeinschaftsrecht fallen.

Soweit eine Zoll- oder Wirtschaftsunion im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im eigenen Namen tätig wird, kann dies ein Mitgliedstaat der Union nicht mehr; das gilt auch für die Ausübung des Stimmrechtes im Verwaltungsausschuss.

Zu Artikel 9:

Tritt eine Vertragspartei dem Übereinkommen später bei, ist sie an die im Beitrittszeitpunkt geltende Fassung des Übereinkommens gebunden. Gleiches gilt auch für die von ihr angenommenen Besonderen Anlagen, soweit sie nicht einen Vorbehalt gegen Empfohlene Praktiken einlegt.

Zu Artikel 10:

Eine Vertragspartei kann durch Notifikation an den Verwahrer den räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Gebiete ausdehnen oder später wieder einschränken, für die sie die internationalen Beziehungen wahrnimmt.

Zu Artikel 11:

Die EG hat dem Depositar notifiziert (ABl. Nr. L 86 vom 3. 4. 2003, S. 45), welche Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören.

Zu Artikel 12:

Die Allgemeine Anlage des Übereinkommens ist von jeder Vertragspartei vorbehaltlos zu akzeptieren. Von den Besonderen Anlagen kann eine Vertragspartei keine, eine oder mehrere oder auch nur einzelne Kapitel einer Besonderen Anlage annehmen. An die Normen der angenommenen Besonderen Anlage ist sie dann gebunden, ebenso an die Empfohlenen Praktiken, es sei denn, sie hat gegen Empfohlenen Praktiken einen Vorbehalt eingelegt.

Wurde ein Vorbehalt gegen eine Empfohlene Praktik eingelegt, so soll diese Vertragspartei in einem Dreijahresabstand überprüfen, ob der Vorbehalt noch aufrecht erhalten werden muss. Damit soll erreicht werden, dass die Vorbehalte wieder zurückgenommen werden und die Geltung des Übereinkommens für die Vertragsparteien möglichst vereinheitlicht wird.

Zu Artikel 13:

Die Vertragsparteien haben nach Inkrafttreten des Übereinkommens bei den Normen und den Empfohlenen Praktiken 3 Jahre und bei den Übergangsnormen 5 Jahre Zeit für die innerstaatliche Umsetzung dieser Bestimmungen. Nach Absatz 4 ist vorgesehen, dass Vertragsparteien, für welche diese Fristen noch zu kurz sind, über begründeten Antrag vom Verwaltungsausschuss eine Verlängerung zugestanden bekommen.


Zu Artikel 14:

Wenn über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zwischen Vertragsparteien keine Lösung im Verhandlungsweg gefunden wird, ist die Streitfrage dem Verwaltungsausschuss vorzutragen, der sie prüft und Empfehlungen für die Beilegung macht. Die involvierten Vertragsparteien können vorab diese Empfehlung für verbindlich erklären.

Zu Artikel 15 und 16:

Diese Artikel normieren das Verfahren zur Annahme von Änderung des Übereinkommens, die der Verwaltungsausschuss empfohlen hat.

Zu Artikel 17:

Grundsätzlich wird das Übereinkommen auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; eine Vertragspartei kann es aber mit sechsmonatiger Frist kündigen. Das gilt gleichermaßen auch für Besondere Anlagen oder einzelne Kapitel daraus.

Zu Artikel 18:

Der in diesem Artikel enthaltenen Inkrafttretensbestimmung wird durch Artikel 3 Absatz 3 des Änderungsprotokolls derogiert.

Zu Artikel 19:

Als Depositar des Übereinkommens mit den üblichen Aufgaben eines Verwahrers wird der Generalsekretär der Weltzollorganisation eingesetzt.

Zu Artikel 20:

Das Übereinkommen ist in englischer und französischer Sprache gleichermaßen verbindlich. Die deutsche Arbeitsübersetzung wurde mit der Kundmachung des Übereinkommens in der deutschen Ausgabe des Amtsblattes der Europäischen Union Nr. L 86 vom 3.4. 2003, S. 21 abgestimmt.


Allgemeine Anlage

Kapitel 1 – Allgemeine Grundsätze

Norm 1.1: Die Anordnung, dass die in dieser Allgemeinen Anlage enthaltenen Bestimmungen auch für alle in den Besonderen Anlagen behandelten Zollverfahren gelten, ist eine übliche rechtstechnische Formel, welche die einheitliche Bedeutung der Begriffe für das gesamte Übereinkommen sicherstellen soll. Sie ist derzeit noch ohne Anwendungsbereich, weil Österreich noch keine der Besonderen Anlagen angenommen hat. Sie wird erst zu einem späteren Zeitpunkt problemlos relevant werden, wenn Österreich zumindest einige der Besonderen Anlagen annehmen wird.

Norm 1.2: Die administrativen Rahmenbedingungen für die Anwendung der in dem Übereinkommen normierten Grundsätze sind von den Vertragsparteien in ihren eigenen Rechtsvorschriften im Einzelnen festzulegen und sollen so einfach wie möglich gehalten sein. Sie sollen logisch aufgebaut und klar formuliert sein, vorhersehbare Folgen zeitigen und verlässlich angewandt werden. Information über zollrechtliche Durchführungsbestimmungen soll leicht zugänglich sein.

Norm 1.3: Die Kontakte der Zollverwaltung zur Wirtschaft sind in Österreich traditionell gut und seit langem Bestandteil der Verwaltungskultur. Förmlich festgelegt sind sie mit der gesetzlichen Interessenvertretung der Wirtschaftstreibenden in § 10 Wirtschaftskammergesetz 1998.

Kapitel 2 - Begriffsbestimmungen

Die deutsche Übersetzung folgt der alphabetischen Reihenfolge des englischen Originaltextes. In den verbindlichen englischen und französischen Fassungen des Übereinkommens sind die Definitionen jeweils alphabetisch geordnet und zur leichteren Zuordnung zur entsprechenden Definition in der anderen Sprache mit Ziffern bezeichnet, denen jeweils ein E für Englisch bzw. ein F für Französisch vorangestellt ist. Die Begriffsbestimmungen selbst sind nicht weiter zu erläutern.

Kapitel 3 bis 10

Die in den Kapiteln 3 bis 10 der Allgemeinen Anlage enthaltenen Normen und Übergangsnormen sind bereits weitestgehend durch Bestimmungen des EG-Zollrechtes bzw. des nationalen Zollrechtes umgesetzt. Die weiter unten stehende Tabelle gibt eine nach der Reihenfolge der Normen bzw. Übergangsnormen geordnete Übersicht. Nicht jede Norm des Kyoto Übereinkommens lässt sich in einer bestimmten gemeinschaftsrechtlichen oder innerstaatlichen Rechtsnorm direkt wiederfinden. Mitunter besteht der Regelungsinhalt einer Kyoto Norm in einer Anordnung an die Zollbehörde über eine bestimmte Vorgehensweise, während die innerstaatlichen Normen vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten bürgerlichen Freiheitsrechte meist als Ziel die Beschränkung der behördlichen Befugnisse haben. Innerhalb dieser gesetzlich eingeräumten Befugnisse hat die Behörde nur die allgemeine Anordnung des Vorgehens nach Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Innerhalb dieser Ziele hat die Behörde die freie Methodenwahl. In der Praxis werden daher die in der revidierten Kyoto Konvention enthaltenen Normen in Österreich praktisch angewandt, ohne dass für jede Norm eine Gesetzesbestimmung angeführt werden könnte, welche die Norm direkt umsetzt.

Soweit einzelne Normen oder Übergangsnormen noch nicht (vollständig) umgesetzt sind, ist zu bemerken, dass das Übereinkommen im Artikel 13 vorsieht, dass eine Vertragspartei die Normen binnen 36 Monaten und die Übergangsnormen binnen 60 Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens anzuwenden hat. Das Übereinkommen in bisher noch nicht in Kraft getreten. Erst wenn 40 Vertragsparteien des alten Übereinkommens von 1973 das Änderungsprotokoll angenommen haben, wird das revidierte Übereinkommen in Kraft treten. Dieser Zeitpunkt kann noch nicht abgeschätzt werden.

Das EG-Zollrecht umfasst alle Rechtsakte des Rates oder des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Kommission, einschließlich der von den Gemeinschaften angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils Bestimmungen über Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten, insbesondere

den Zollkodex (ZK), das die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000, ABl. Nr. L 311 vom 12. 12. 2000, S. 1,

die Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO), das ist die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003, ABl. Nr. L 187 vom 26. 7. 2003, S. 16,

die Zollbefreiungsverordnung (ZBefrVO), das ist die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000, ABl. Nr. L 193 vom 29. 7. 2000, S. 11,

die Kombinierte Nomenklatur (KN-VO), das ist die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1969/93 des Rates vom 19. Juli 1993, ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 9

die Amtshilfeverordnung, Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, ABl. Nr. L 82 vom 22. 3. 1997, S. 1. samt Verordnung (EG) Nr. 696/98 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates.

Das innerstaatliche Zollrecht Österreichs umfasst alle verfassungsgesetzlichen Bestimmungen und einfachen Bundesgesetze sowie Verordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers/einer Bundesministerin, die Angelegenheiten der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder die Organisation der Zollbehörden oder die ihnen übertragenen Aufgaben oder das von ihnen anzuwendende Verfahren regeln, insbesondere

das Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003,

die Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV), BGBl. Nr. 1104/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 392/2003

das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003

die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes (AVOG-DV), BGBl. II Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 499/2002

die Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1061, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002

 

Norm

Umsetzung im EG-Zollrecht

Umsetzung im österreichischen Zollrecht

Bemerkungen

Kapitel 3 – Zollabfertigung und Zollförmlichkeiten

Zuständige Zollstellen (Normen 3.1. bis 3.5.)

3.1.

Art. 38 ZK

Art. 60 ZK

§§ 6 u. 54 ZollR-DG, § 14–14b AVOG,

AVOG-DV samt Anlagen

 

3.2.

Art. 202 ZK-DVO

§§ 10, 11, 99, 101, 102 ZollR-DG; § 21 ZollR-DV

 

3.3.

3.4.

3.5.

 

Diverse bilaterale Abkommen mit den Nachbarstaaten, z.B. Abkommen vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs-stellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt

BGBl. Nr. 10/1965; darauf gestützt die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinan-derliegender Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Buchs (SG) BGBl. Nr. 796/1995, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1996

 

Durch die EU-Erweiterung ab 1. Mai 2004 werden Zoll-grenzkontrollen zu den Nachbarländern nur mehr zur Schweiz und zu Liechtenstein stattfinden.

Der Anmelder (Normen 3.6. bis 3.10.)

3.6.

3.7.

Art. 4 Nrn. 1, 2 und 18 ZK, Art. 64 ZK;

 

§ 36 ZollR-DG

 

3.8.

Art. 201 Abs. 3 ZK;

Art 199 ZK DVO

§ 71 ZollR-DG

 

3.9.

3.10.

Art. 42 ZK,

Art. 182 u. 245 (1) ZK-DVO

nicht erforderlich

 

Die Zollanmeldung (Normen 3.11. bis 3.19.)

3.11.

3.12.

Art. 61a, 61b, 62 ZK;

Art. 205, 216 und 222 ZK-DVO; Anhang 37 zur ZK-DVO

§§ 54a, 55 ZollR-DG

 

3.13.

Art. 76 ZK; Art. 253–256 ZK-DVO

---

 

3.14.

Art. 76 (3) ZK,

Art. 257 ZK-DVO

---

 

3.15.

Art. 208 ZK-DVO

---

 

3.16.

Art. 62 (2) ZK;

Art. 218–221 ZK-DVO

---

 

3.17.

Art. 76 (1) a ZK

Art. 253, 255 und 256 ZK-DVO

---

 

3.18.

Art. 4a u. 4b ZK-DVO

Art. 224 ZK-DVO

§§ 54a, 55 ZollR-DG; Zollanmeldungs-Verordnung 1998, kundgemacht gemäß § 54a Abs. 4 ZollR-DG und Zoll-Informatik-Verordnung, kundgemacht gemäß § 55 Abs. 6 ZollR-DG

 

3.19.

Art. 211 ZK-DVO

§§ 85 und 131 BAO

 

Abgabe, Entgegennahme und Prüfung der Zollanmeldung (Normen 3.20. bis 3.31.)

3.20.

Art. 60 und 161 (5) ZK; § 789 ZK-DVO

§ 54 ZollR-DG;

Dem Zollrecht ist eine örtliche Zuständigkeit grundsätzlich fremd, daher kann eine Anmeldung bei jeder sachlich zuständigen Zollstelle eingebracht werden. Nur für Ausfuhren wurde eine örtliche Zuständigkeit festgelegt.

3.21.

wie bei Norm 3.18.

wie bei Norm 3.18.

 

3.22.

Art. 202 (1) ZK-DVO

§ 10 ZollR-D

 

3.23.

Art. 49 ZK,

nicht erforderlich

 

3.24.

Art. 256 ZK-DVO

nicht erforderlich

 

3.25.

Art. 202 (2) und (3) ZK-DVO

 

 

3.26.

Art. 6 Abs. 3 ZK

§ 93 (3) a BAO

 

3.27.

Art. 65 ZK

 

 

3.28.

Art. 66 ZK, Art. 251 ZK-DVO

 

 

3.29.

Art. 204 ZK-DVO

 

 

3.30.

Art. 63 ZK

 

 

3.31.

Art. 68

 

Die Norm 3.31. beschränkt das Prüfrecht des Zolls auf ein unerlässliches Minimum. Der ZK und seine Durchführungs-bestimmungen enthalten naturgemäß keine Formulierung einer solchen Beschränkung, weil sie die Zielsetzung haben, der Zollbehörde Rechte einzuräumen. Die Beschränkung der Zollbefugnisse ergibt sich aus der Inter-pretation, dass unnötiges und unzweckmäßiges Behördenhandeln nicht vom Gesetz (Art. 18 B-VG) gedeckt ist.

Besondere Verfahren für ermächtigte Personen (Norm 3.32.)

3.32.

Art. 76 ZK, Art. 253 - 289 ZK-DVO; Art. 398 – 408a ZK-DVO

§ 59 ZollR-DG

 

Zollbeschau der Waren (Normen 3.33. bis 3.38.)

3.33.

Art. 68 b ZK;

Art. 239 u. 240 ZK-DVO

 

 

3.34.

3.35.

 

 

gängige Praxis auch ohne gesetzliche Anordnung

3.36.

3.37.

Art. 69 (1) u. (2) ZK

Art. 241 ZK-DVO

 

 

3.38.

Art. 242 – 246 ZK-DVO

 

 

Fehler (Norm 3.39.)

3.39.

Art. 248 (2) ZK-DVO

§ 108 (2) ZollR-DG;

§§ 9, 25 u. 146 FinStrG

 

Überlassung der Waren (Normen 3.40 bis 3. 43.)

3.40.

Art. 73 - 75 ZK;

Art. 248 – 250 ZK-DVO

 

 

3.41.

Art. 76 (1) b iVm Art. 73 ZK

Art. 253 (2) und 260 – 262 ZK-DVO

 

 

3.42.

Art. 73 (1) ZK; Art. 244, 248 (3) u. (4) ZK-DVO

 

 

3.43.

 

§ 26 (1) u. (2) ZollR-DG

 

Aufgabe oder Zerstörung der Waren (Normen 3.44. und 3. 45.)

3.44.

Art. 182 (1), 206, 233 c) 2. Anstrich, 236, 239 ZK; Art. 842, 862 - 864 ZK-DVO

§ 67 (2) ZollR-DG

 

3.45.

Art. 250 (3) ZK-DVO

§ 51 (2) ZollR-DG

 

Kapitel 4 – Zölle und Steuern

A. Berechnung, Erhebung und Entrichtung der Zölle und Steuern (Normen 4.1. bis 4. 14.)

4.1.

Art. 201 bis 234 ZK;

Art. 859 - 876a ZK-DVO;

 

§ 2 und § 2a ZollR-DG;

§ 26 UStG sowie § 1 Abs. 1 Z. 3, § 5, § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 1 u. Abs. 2 Z. 1 b, § 12 Abs. 1 Z. 2, § 19 Abs. 5 UStG 1994;

§§ 1 - 3, § 8 Abs. 2, § 9 Z. 7, § 47 Alkoholsteuergesetz;

§ 1 – 3, §7 Abs. 5, § 8 Z. 4, §24 Biersteuergesetz 1995;

§ 1 – 3, § 6 Abs. 5 u. 6 Z. 4, § 21 Schaumweinsteuergesetz 1995;

§ 1 – 5, § 9 Abs. 5, § 10 Z. 4, § 25 Tabaksteuergesetz 1995;

§ 1 – 3, § 21 Abs. 8, § 22 Z. 6, § 39 Mineralölsteuergesetz 1995

Eingangsabgaben im Sinne des Kyoto Übereinkommens sind die Einfuhrabgaben im Sinne des ZK und alle anderen Abgaben, die anläßlich der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben werden (EUSt, Verbrauchsteuern)

4.2.

Art. 6, 63, 201 Abs. 2 u. 217 – 219 ZK

§ 214 Abs. 1 letzter Satz BAO

 

4.3.

Art. 20 – 36 ZK

 

 

4.4.

KN-VO

§ 45 u. 46 ZollR-DG;

§ 10 – 18 ZollR-DV

 

4.5.

Art. 67, 201 Abs. 2, 202 Abs. 2, 203 Abs. 2, 204 Abs. 2, 205 Abs. 2, 209 Abs. 2, 210 Abs. 2, 211 Abs. 2, 214 ZK

 

 

4.6.

Art. 223 ZK

§ 76 ZollR-DG

 

4.7.

Art. 201 – 216 ZK

§ 71 ZollR-DG

 

4.8.

Art. 222 ZK

§ 6 AVOG-DV, § 73 ZollR-DG

 

4.9.

Art. 222 Abs. 1 lit. a ZK

§ 75 ZollR-DG

 

4.10.

Art. 232 ZK

§§ 226 – 228, 238 BAO

 

4.11.

Art. 232 (1) b ZK

§ 212 Abs. 2 BAO

 

4.12.

 

Zollkassenvorschrift

§ 5 Abs. 4 AbgEO

 

4.13.

Art. 868 ZK-DVO; Art. 27 – 31 u. 45 – 49 ZBefrVO

§ 84 ZollR-DG;

§ 9 ZollR-DV

 

4.14.

Art. 220 (2) c ZK;

 

 

B. Zahlungsaufschub für Zölle und Steuern (Normen 4.15. bis 4. 17.)

4.15.

4.16.

4.17.

Art. 224 – 227 ZK

§§ 72 Abs. 5 u. 77 ZollR-DG

 

C. Erstattung von Zöllen und Steuern (Normen 4.18. bis 4. 24.)

4.18.

Art. 235 a) u. 236 (1) ZK

§ 81 u. 82 ZollR-DG

 

4.19.

Art. 238 ZK

Art. 892 u. 901 (1) b ZK-DVO

 

4.20.

Art. 66 u. 237 ZK; Art. 251 u. 901 (1) a ZK-DVO

§ 81 u. 82 ZollR-DG

 

4.21.

Art. 6 (2) u. (3) ZK;

Art. 886 – 888 ZK-DVO

§ 82 ZollR-DG

 

4.22.

 

§ 214 (1) letzter Satz u. § 215 BAO

 

4.23.

Art. 236 (2), 237, 238 (4) u. 239 (2) ZK; Art. 251 Nrn 1 u. 1a ZK-DVO

 

 

4.24.

Art. 240 ZK;

Art. 898 ZK-DVO

§ 84 ZollR-DG

 

Kapitel 5

Sicherheit (Normen 5.1. bis 5. 7.)

5.1.

Art. 189 – 200 ZK;

Art. 857 u. 858 ZK-DVO

§§ 68 – 70 ZollRDG

 

5.2.

Art. 192 (1) ZK

 

 

5.3.

Art. 196 ZK

 

 

5.4.

Art. 190 (1) ZK

 

 

5.5

Art. 191 ZK

 

 

5.6.

Art. 192 (1) ZK

 

 

5.7.

Art. 199 ZK

 

 

Kapitel 6

Zollkontrollen (Normen 6.1. bis 6.10 .)

6.1.

6.2.

Art. 13, 37 u. 183 ZK

§ 15 Abs. 2 u. § 16 – 35 ZollR-DG

 

6.3.

6.4.

6.5.

Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates

 

Diese Normen werden praktisch bereits angewandt; eine Aufnahme dieser Grundsätze ins ZollR-DG wird überlegt.

6.6.

Art. 78 (2) ZK

§ 25 ZollR-DG

 

6.7.

 

 

§§ 109 – 119 ZollR-DG; zahlreiche bilaterale Amtshilfeabkommen in Zollangelegenheiten z.B. mit Ungarn, BGBl. Nr. 737/1978

 

6.8.

 

Zahlreiche Memoranda of Understanding (MOU) z.B. mit Expressdiensten (DHL, UPS, TNT), den ÖBB, der Post, Global Refund, ÖAMTC, informell mit div.Fluglinien.

Ein MOU ist wie ein Gentleman‘s Agreement; MOUs bewähren sich in der Praxis

6.9.

Art. 61 b u. Art. 77 ZK

Art. 222 – 224 ZK-DVO

 

 

6.10.

 

§ 24 ZollR-DG

 

Kapitel 7

Einsatz von Informatikverfahren (Normen 7.1. bis 7. 4.)

7.1.

Art. 4a u. 4c ZK-DVO

§ 55 ZollR-DG samt Zoll-Informatik-Verordnung, die gemäß § 55 Abs. 6 ZollR-DG kundgemacht wurde und eingesehen werden kann unter der Internet Adresse: http://www.bmf.gv.at/Zoll/Wirtschaft/ZollHandbcherundKun1452/VerordnungdesBundes1455/_start.htm

 

7.2.

7.3.

 

 

Wird faktisch erfüllt ohne gesetzlich normiert zu sein

7.4.

Art. 4b ZK-DVO

§ 55 ZollR-DG samt Zoll-Informatik-Verordnung,

 

Kapitel 8

Beziehungen zwischen dem Zoll und dritten Parteien (Normen 8.1. bis 8.7.)

8.1.

Art. 5 ZK

 

 

8.2.

Art. 64, 201 (3), 202 (3), ZK

§ 38 ZollR-DG; §§ 9, 10, 84 BAO;

 

8.3.

 

 

umgesetzt durch das Fehlen einer dieser Norm widersprechenden Bestimmung

8.4.

 

§ 83 BAO; § 38 Abs. 3 ZollR-DG ist nur vor dem Hintergrund einer grundsätzlich unbeschränkten Vollmacht des Vertreters verständlich

 

8.5.

 

§ 10 Abs. 2 Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG

wie zu Norm 1.3. ausgeführt sind Spediteure und Frachtführer bzw. ihre gesetzlichen Interessenvertreter die ständigen Gesprächspartner der Zollverwaltung

8.6.

8.7.

 

§ 84 BAO

 

Kapitel 9 - Zollamtliche Informationen, Entscheidungen und Auskünfte

A. Allgemeine Informationen (Normen 9.1. bis 9.3.)

9.1

Art. 11 ZK

 

 

9.2.

 

 

Broschüren und Faltblätter werden bei Änderung der Rechtsvorschriftenaktualisiert

9.3.

 

 

Über den Europa Server und auf der home page des BMF werden derartige Zollinformationen zur Verfügung gestellt.

B. Besondere Informationen (Normen 9.4. bis 9.7.)

9.4.

9.5.

Art. 11 ZK

 

 

9.6.

Art. 15 ZK

§ 7 ZollR-DG; § 48a BAO

 

9.7.

Art. 11 (2) ZK

 

 

C. Entscheidungen und Auskünfte (Normen 9.8. bis 9. 9.)

9.8.

Art. 6 ZK

§ 311 und § 93 (3) a BAO

 

9.9.

Art. 12 ZK

Art. 5 – 14 ZK-DVO

§ 40 ZollR-DG

 

Kapitel 10 - Rechtsbehelfe in Zollangelegenheiten

A. Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen (Normen 10.1. bis 10.6.)

10.1.

Art. 6 (3) und 243 ZK

§§ 85a bis 85d ZollR-DG

 

10.2.

Art. 6 (1) und 243 (1) ZK

 

 

10.3.

Art. 6 (3) u. (4) ZK

§ 245 (1) u. (2) BAO

 

10.4.

Art. 243 (2) a ZK

§ 85a ZollR-DG

 

10.5.

10.6.

Art. 243 (2) b ZK

§ 85c ZollR-DG

 

B. Form und Begründung des Rechtsbehelfs (Normen 10.7. bis 10.9.)

10.7.

 

§ 85 (1) und § 250 (1) d BAO

 

10.8.

 

§ 245 (1) BAO

 

10.9.

 

§ 275 BAO

 

C. Prüfung des Rechtsbehelfs (Normen 10.10. bis 10. 12.)

10.10.

Art. 6 (2) ZK

§ 85a (1) Z. 3 ZollR-DG

§ 311 BAO

 

10.11.

Art. 6 (3) und 243 (2) b ZK

§ 85c BAO

 

10.12.

 

Zollkassenvorschrift

Entscheidungen sind unverzüglich kassenmäßig durchzuführen