Vorblatt
Problem:
Das
Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der
Zollverfahren, bei dem Österreich seit 1974 Vertragspartei ist, wurde durch das
Änderungsprotokoll von 1999 revidiert.
Ziel:
Beitritt zum
geänderten Übereinkommen gemeinsam mit der Europäischen Gemeinschaft und den
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
Inhalt:
Moderne Regeln
für standardisierte, vereinfachte und weltweit harmonisierte Zollverfahren.
Alternativen:
keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftstandort Österreich
Keine messbaren,
aber generell positive Auswirkungen durch Schaffung von wettbewerbsfähigen
Rahmenbedingungen für die österreichische Außenhandelswirtschaft, insbesondere
die Speditions- und Transportwirtschaft.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die meisten
Bestimmungen des revidierten Übereinkommens regeln Angelegenheiten, die in die
Gemeinschaftskompetenz fallen. Mit Beschluss des Rates vom 17. März 2003 wurde
das Änderungsprotokoll von der Europäischen Gemeinschaft angenommen. Soweit Bestimmungen des revidierten Übereinkommens in die
Zuständigkeit Österreichs fallen, stehen diese nicht im Widerspruch zum
Gemeinschaftsrecht.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Protokoll zur Änderung des
Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der
Zollverfahren ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der
Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht
politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Abkommen ist der unmittelbaren
Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich; so dass eine
Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Einer
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es
nicht, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder
geregelt werden.
Österreich ist
seit 1974 Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung
und Harmonisierung der Zollverfahren. Dieses Übereinkommen wurde vom Rat für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auf seiner Ratstagung 1993 in
Kyoto beschlossen. Davon
leitet sich die unter Zollexperten für dieses Übereinkommen gebräuchliche
Bezeichnung „Kyoto Konvention“ ab.
Das Übereinkommen von 1973 war mit einem Hauptteil
und letztlich insgesamt 30 Anhängen sehr differenziert strukturiert und hat
durch die umfassende Möglichkeit der Einlegung von Vorbehalten oder der Annahme
nur von bestimmten Anhängen des Übereinkommens den Vertragsparteien eine
„Annahme à la carte“ ermöglicht, die sie nicht wirklich zu einer Anpassung
ihrer nationalen Vorschriften an einen internationalen Standard bewogen hat.
In Österreich
wurde dieses Übereinkommen, dessen Normen sich vorwiegend an die Zollverwaltung
richten, als Verwaltungsübereinkommen eingestuft und damit als nicht vom
Nationalrat genehmigungspflichtiger Staatsvertrag angesehen. Das Übereinkommen
wurde vom Ministerrat am 28. Mai 1974 genehmigt. Es wurde gemäß der damals
geltenden Rechtslage nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
International
konnte sich das Übereinkommen von 1973 nicht wirklich durchsetzen. Die Zahl der
Vertragsparteien erreichte nur 62 und damit nicht annähernd die Zahl der
Zollratsmitglieder (dzt. 162) oder die der UN-Mitglieder. Selbst diese 62
Vertragsparteien haben nur bestimmte und nur wenig gemeinsame Anhänge des
Abkommens angenommen, so dass einige Anhänge mangels ausreichender Akzeptanz
gar nie in Kraft getreten sind. Damit hat das Übereinkommen auch nicht die
erwartete Zahl von Vertragsparteien erreicht, von der eine internationale
Harmonisierung der Vorgehensweisen der Zollverwaltungen hätte erwartet werden
können.
Aus diesen
Gründen hat die Weltzollorganisation (so nennt sich seit 1994 der Rat für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens) das Übereinkommen umfassend
überarbeitet und bei der Ratstagung im Juni 1999 ein Änderungsprotokoll zur
Revision des Übereinkommens beschlossen. Sobald 40 der 62 Vertragsparteien des Übereinkommens von 1973 das
Änderungsprotokoll unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm beigetreten
sind, tritt es in Kraft. Das Übereinkommen ist noch nicht in Kraft getreten.
Das Änderungsprotokoll enthält in seinen drei Anhängen das revidierte
Übereinkommen von Kyoto. Es gliedert sich in einen Hauptteil, eine Allgemeine
Anlage und 10 Besondere Anlagen. Weiters gibt es zu jeder Anlage noch
Leitlinien, die aber nicht rechtlich verbindlich sind. Eine Vertragspartei muss
zumindest den Hauptteil und die Allgemeine Anlage annehmen. Die Besonderen
Anlagen können von einer Vertragspartei auch erst später und auch nur teilweise
angenommen werden.
Die Allgemeine Anlage stellt das materielle Kernstück des Übereinkommens
dar und enthält zu diesem Zweck einige Begriffsbestimmungen sowie eine Vielzahl
von Normen und Übergangsnormen, die in 10 Kapitel zollthematisch gruppiert
sind. In den Normen, die sich an die Zollverwaltungen der Vertragsparteien
richten, werden die Grundsätze und Standards für das Verwaltungshandeln der
Zollbehörden niedergelegt, wie sie derzeit dem Entwicklungsstand einer modernen
Verwaltung entsprechen. Insbesondere wird dem Fortschritt auf dem Gebiet der
Informationstechnologie Rechnung getragen und der Einsatz von elektronischen
Zollverfahren vorgesehen. Um den Vertragsparteien die nötige Zeit zu geben, für
ihre Zollverwaltungen die technischen Voraussetzungen für den EDV Einsatz zu
schaffen, wurden in diesem Bereich die Vorschriften als Übergangsnormen
statuiert. Übergangsnormen im Sinne des Übereinkommens sind Vorschriften, für
deren Umsetzung eine längere Frist eingeräumt ist als für Normen. Für die
Umsetzung einer Übergangsnorm bleiben ab Inkrafttretten des Übereinkommens 5
Jahre Zeit, während die anderen Normen schon innerhalb von 3 Jahren ab
Inkrafttreten umgesetzt sein müssen.
Die
Vertragsparteien des revidierten Übereinkommens von Kyoto verpflichten sich,
klare, transparente und moderne Zollverfahren anzuwenden, die durch den Einsatz
neuer Informatikverfahren sowie neuer Zollkontrolltechniken wie
Risikobewertung und Betriebsprüfung eine schnellere Zollabfertigung von Waren
ermöglichen.
Das
Änderungsprotokoll und das damit geänderte Internationale Übereinkommen ist
gemeinschaftsrechtlich als gemischtes Abkommen anzusehen, weil die im
revidierten Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der
Zollverfahren enthaltenen Regelungen seit dem EG-Beitritt Österreichs, mit dem
unter dem Titel des freien Warenverkehrs Angelegenheiten der Zollunion in die
Zuständigkeit der Gemeinschaft übergegangen sind, überwiegend in die
Gemeinschaftskompetenz fallen und nur mehr gewisse rechtsergänzende Regelungen
(z.B. Sanktionen für Zollrechtsverletzungen) oder organisatorische Bestimmungen
(z.B. Standorte, Befugnisse und Öffnungszeiten der Zollstellen) oder
verfahrensrechtliche Ausführungsbestimmungen (z.B. im Rechtsbehelfsverfahren)
in der Kompetenz der Mitgliedstaaten verblieben sind.
Die in der
Allgemeinen Anlage des revidierten Übereinkommens enthaltenen Normen können
sowohl gemeinschaftsrechtlich durch den Zollkodex der Gemeinschaften und die
Zollkodex-Durchführungsverordnung der Kommission als auch innerstaatlich
insbesondere durch das Zollrechts-Durchführungsgesetz und die
Zollrechts-Durchführungsverordnung als erfüllt angesehen werden. Im Hinblick
darauf, dass etliche Normen des Übereinkommens in Österreich durch das
Zollrechts-Durchführungsgesetz als erfüllt anzusehen sind, ist das
Übereinkommen als auf Gesetzesstufe stehender Staatsvertrag einzustufen und
bedarf damit nach Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung des Nationalrates.
Der Beitritt der
Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll wurde bereits mit Beschluss
des Rates vom 17. März 2003 über
den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll genehmigt (sh. ABl. Nr. L 86 vom 03.04.2003, S. 21). Die Hinterlegung der Beitrittsurkunden der
Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten soll gemäß diesem Beschluss
gleichzeitig erfolgen.
Bezeichnung der Teile
des Änderungsprotokolls, denen Österreich beitritt:
Das Protokoll zur Änderung des
Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren
besteht aus dem eigentlichen Änderungsprotokoll und drei Anhängen. Gegenstand
des vorliegenden Genehmigungsverfahrens zum Beitritt Österreichs ist nur das
Änderungsprotokoll und seine Anhänge I und II. Anhang I enthält das geänderte
Übereinkommen und Anhang II enthält die Allgemeine Anlage zum geänderten
Übereinkommen.
Der Anhang III enthält die Besonderen
Anlagen zum geänderten Übereinkommen und bleibt seine spätere (teilweise)
Annahme in Übereinstimmung mit der Europäischen Gemeinschaft und den anderen
Mitgliedstaaten einem gesonderten Genehmigungsverfahren vorbehalten. Der Anhang
III ist daher hier dem Änderungsprotokoll nicht angeschlossen.
Kosten:
Es werden durch den Beitritt zum geänderten
Internationalen Übereinkommen keine zusätzlichen Kosten hervorgerufen, weil die
Umsetzung der in der Allgemeinen Anlage enthaltenen Normen bereits auf Grund
gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen oder in Entsprechung innerstaatlicher
Vorschriften erfolgt ist.
Besonderer
Teil
Protokoll zur Änderung des Internationalen
Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren
Die im Kyoto Übereinkommen von 1973 in den
Artikeln 15 und 16 enthaltenen Bestimmungen zur Änderung des Übereinkommens und
seiner Anhänge wurden von der mit der Revision beauftragten Arbeitsgruppe der
Weltzollorganisation als zu umständlich und für das Erreichen einer umfassenden
Änderung und Modernisierung des Übereinkommens als zu unsicher erachtet und
daher in Übereinstimmung mit der Wiener Vertragsrechtskonvention der Weg über
ein Änderungsprotokoll gewählt, das einen eigenen multilateralen
völkerrechtlichen Vertrag darstellt.
Das Änderungsprotokoll besteht aus einer
Präambel und 9 Artikeln.
Zur Präambel:
Hier wird die Erwägung festgehalten, dass
durch den Ausschluss der Einlegung von Vorbehalten gegen Normen der Allgemeinen
Anlage erreicht werden soll, dass die wichtigsten Grundsätze des Übereinkommens
von allen Vertragsparteien angenommen werden müssen. Weiters wird festgehalten,
dass auch bei Vereinfachungen der Zollverfahren ein angemessener Standard der
Zollkontrolle gewährleistet sein muss.
Zu Artikel 1:
Die Präambel und der Hauptteil des
Übereinkommens werden ersetzt durch die im Anhang I enthaltene neue Präambel
und den neuen Hauptteil des Übereinkommens.
Zu Artikel 2:
Alle bisherigen Anlagen des Übereinkommens
werden ersetzt durch die im Anhang II enthaltene Allgemeine Anlage und die im
Anhang III enthaltenen Besonderen Anlagen.
Zu Artikel 3:
Absatz 1 legt auf die völkerrechtlich übliche
Weise fest, wie eine Vertragspartei des Übereinkommens von 1973 bekunden kann,
durch die neuen Bestimmungen der Anhänge I und II gebunden zu sein. Durch die
Anführung nur der Anhänge I und II ergibt sich, dass diese beiden Anhänge
jedenfalls von einer Vertragspartei angenommen werden müssen, nicht hingegen
Anhang III (s. auch Erl. zu Art. 4).
In den Absätzen 2 bis 4 werden die bereits
abgelaufene Unterzeichnungsfrist festgelegt und das Inkrafttreten des
revidierten Übereinkommens geregelt. Dieses tritt in Kraft, drei Monate nachdem
von den 62 Vertragsparteien des alten Übereinkommens zumindest 40 die Anhänge I
und II angenommen haben.
Absatz 4 legt fest, wie nach Inkrafttreten
des Änderungsprotokolls eine Vertragspartei des alten Übereinkommens die Abkommensänderungen
annehmen kann.
Zu Artikel 4:
Jede Vertragspartei kann anlässlich der
Annahme des Änderungsprotokolls erklären, auch Besondere Anlagen oder Teile
davon anzunehmen. Die Besonderen Anlagen enthalten neben Normen auch Empfohlene
Praktiken, die gleichermaßen wie Normen rechtsverbindlich sind, wenn sie ohne
Vorbehalt angenommen wurden. Es kann aber gegen Empfohlene Praktiken ein
Vorbehalt einlegt werden. Gegen Normen oder Übergangsnormen kann kein Vorbehalt
eingelegt werden.
Zu Artikel 5:
Wenn das Änderungsprotokoll und damit das
revidierte Kyoto Übereinkommen in Kraft getreten ist, darf der Depositar keine
Beitritte zum alten Übereinkommen von 1973 mehr annehmen.
Zu Artikel 6:
Zwischen den Vertragsparteien des
revidierten Übereinkommens gelten nur mehr die Bestimmungen des neuen
Übereinkommens (entspricht Artikel 30 Wiener Vertragsrechtskonvention).
Zu Artikel 7:
Zum Depositar wird der Generalsekretär der
Weltzollorganisation mit dem Sitz in Brüssel bestellt.
Zu Artikel 8:
Die Frist für die Unterzeichnung des
Änderungsprotokolls begann am 26. Juni 1999 und endete nach Artikel 3 Absatz 2
am 30. Juni 2000.
Zu Artikel 9:
Dieses Änderungsprotokoll und seine Anhänge
werden beim Sekretariat der UN registriert.
Internationales Übereinkommen zur Vereinfachung
und Harmonisierung der Zollverfahren
Zur Präambel:
In die erweiterte
Präambel wurden die mit der Revision verbundenen Zielsetzungen aufgenommen und
die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass die Vereinfachung und
Harmonisierung der Zollverfahren durch die Einführung moderner Techniken wie
Risikomanagement und Zollkontrollen im Wege der Betriebsprüfung ebenso erreicht
werden kann wie durch den Einsatz von neuen Informationstechnologien.
Zu Artikel 1:
Zu den in diesem
Artikel enthaltenen Begriffsdefinitionen, die eigentlich keiner Erläuterung
bedürfen, soll nur zum Begriff der Empfohlenen Praktik hingewiesen werden, dass
die so bezeichneten Vorschriften die gleiche Rechtsverbindlichkeit wie Normen
besitzen, wenn sie von einer Vertragspartei angenommen wurden. Der Unterschied
zur Norm besteht nur darin, dass gegen eine Norm kein Vorbehalt eingelegt
werden kann, gegen eine Empfohlene Praktik aber schon.
Zu Artikel 2:
Das Übereinkommen legt nur die
Mindeststandards für die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren
fest. Jede Vertragspartei kann aber weitergehende, über das Übereinkommen
hinausgehende Vereinfachungen der Zollverfahren gewähren und werden die
Vertragsparteien dazu ermuntert.
Zu Artikel 3:
Die nach den zahlreichen nationalen und
internationalen Vorschriften bestehenden Verbote und Beschränkungen für die
Ein- Aus- und Durchfuhr von Waren werden durch das Übereinkommen nicht außer
Kraft gesetzt und gehen dem Übereinkommen in der Anwendung vor.
Zu Artikel 4:
Neben dem rechtsverbindlichen Teil des
Übereinkommens, der sich in einen Hauptteil und eine Allgemeine Anlage sowie
mehrere Besondere Anlagen gliedert, gibt es auch zu jeder Anlage unverbindliche
Leitlinien, die der Erläuterung der einzelnen Vorschriften dienen und vor allem
Beschreibungen vorbildlicher Anwendungsfälle, der sogenannten „best practices“,
enthalten sollen.
Zu Artikel 5:
Alle Teile des Übereinkommens, die eine
Vertragspartei angenommen hat, gelten als eine Einheit.
Zu Artikel 6:
Zur Sicherstellung einer einheitlichen
Auslegung und Anwendung des Übereinkommens wird ein Verwaltungsausschuss
eingesetzt, dem alle Vertragsparteien als Mitglieder angehören. Solange ein
Völkerrechtssubjekt, das Vertragspartei des Übereinkommens werden kann, noch
nicht Vertragspartei ist, kann es als Beobachter nach Absatz 3 an den Sitzungen
des Verwaltungsausschusses teilnehmen. Nach diesem Absatz sind als Beobachter
auch zugelassen die Zollverwaltungen von WTO Mitgliedern, auch wenn diese nicht
Vertragspartei werden können. Diese letzte Bestimmung ist für Taiwan relevant,
das derzeit zwar WTO Mitglied aber weder WCO noch UN Mitglied ist und somit
nach Artikel 8 Absatz 1 nicht Vertragspartei des Übereinkommens werden kann.
Die Rechte und Pflichten der Beobachter nach Absatz 3 wurden durch den von der
WCO Ratstagung im Juni 2001 gefassten Beschluss Nr. 305 (Doc. SC0025E1)
geregelt, der mit Inkrafttreten des revidierten Übereinkommens wirksam wird.
Nach Absatz 4 können internationale
Organisationen und NGOs vom Verwaltungsausschuss zur Teilnahme an Sitzungen als
Beobachter eingeladen werden. Deren Teilnahme hat in Gremien der WCO eine lange
Tradition und hat sich bestens bewährt, weil damit die Vertreter der
verschiedensten Wirtschaftsgruppen, welche die Partner der Zollverwaltungen in
der täglichen Praxis sind, gemeinsam mit den Vertretern der Zollverwaltungen im
Sinne der Ziele des Übereinkommens an modernen und praktikablen Lösungen zur
Vereinfachung und Harmonisierung des internationalen Handelsverkehrs mitarbeiten
können.
Eine Besonderheit im Vergleich zu anderen
Übereinkommen unter der Schirmherrschaft der Weltzollorganisation ist die im
Absatz 5 festgelegte Regelung, dass dieser Kyoto Verwaltungsausschuss auch die
Kompetenz hat, Änderungen des Übereinkommens den Vertragsparteien
vorzuschlagen. Seine Beschlüsse bedürfen keiner Genehmigung eines anderen
Gremiums der Weltzollorganisation. Der Verwaltungsausschuss hat nach Absatz 7
jährlich einmal zu tagen. Seine Beschlüsse sollen einvernehmlich zustande kommen,
gelingt dies nicht, ist abzustimmen. Für Änderungsvorschläge des Übereinkommens
und seiner Anlagen ist nach Absatz 8 eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich,
für sonstige Beschlüsse reicht eine einfache Mehrheit aus. Bei Abstimmungen im
Verwaltungsausschuss besitzt nach Absatz 9 eine Zoll- oder Wirtschaftsunion wie
z.B. die EG so viele Stimmen wie sie Mitglieder hat, die Vertragsparteien sind.
Der Verwaltungsausschuss hat nach Absatz 10 dem Rat einen Bericht über seine
Tagungen zu übermitteln. Soweit der Verwaltungsausschuss nichts anderes
beschließt, gilt für ihn nach Absatz 11 die Geschäftsordnung des Rates.
Zu Artikel 7:
Dieser Artikel räumt bei den Besonderen
Anlagen nur jenen Vertragsparteien ein Stimmrecht ein, welche diese Besondere
Anlage angenommen haben.
Zu Artikel 8:
Vertragspartei des Übereinkommens können
die WCO Ratsmitglieder und die UN Mitglieder oder die Mitglieder der UN
Sonderorganisationen werden. Der Hauptteil des Übereinkommens und die
Allgemeine Anlage müssen von jeder Vertragspartei ohne Vorbehalt angenommen
werden, zusätzlich kann eine Vertragspartei gleich oder später eine oder
mehrere Besondere Anlagen oder Kapitel davon annehmen; dies notifiziert sie dem
Depositar.
Nach Absatz 5 kann auch eine Zoll- oder
Wirtschaftsunion Vertragspartei werden. Sie hat den Verwahrer über ihre
Zuständigkeiten in den vom Übereinkommen erfassten Angelegenheiten und über
jede Änderung dieser Zuständigkeiten zu informieren. Die EG hat dementsprechend
anlässlich ihres Beitrittes zum Übereinkommen (ABl. Nr. L 86 vom 3. 4. 2003, S. 21) den Verwahrer unterrichtet, dass die Europäische Gemeinschaft für
alle unter den verfügenden Teil und die Allgemeine Anlage des Übereinkommens
fallenden Angelegenheiten zuständig ist, außer für Angelegenheiten, die gemäß dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in seiner geänderten Fassung
weder ausdrücklich noch implizit in die ausschließliche Zuständigkeit der
Gemeinschaft fallen und die nicht unter das abgeleitete Gemeinschaftsrecht
fallen.
Soweit eine Zoll- oder Wirtschaftsunion im
Rahmen ihrer Zuständigkeiten im eigenen Namen tätig wird, kann dies ein
Mitgliedstaat der Union nicht mehr; das gilt auch für die Ausübung des
Stimmrechtes im Verwaltungsausschuss.
Zu Artikel 9:
Tritt eine Vertragspartei dem Übereinkommen
später bei, ist sie an die im Beitrittszeitpunkt geltende Fassung des
Übereinkommens gebunden. Gleiches gilt auch für die von ihr angenommenen
Besonderen Anlagen, soweit sie nicht einen Vorbehalt gegen Empfohlene Praktiken
einlegt.
Zu Artikel 10:
Eine Vertragspartei kann durch Notifikation
an den Verwahrer den räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens auf
Gebiete ausdehnen oder später wieder einschränken, für die sie die
internationalen Beziehungen wahrnimmt.
Zu Artikel 11:
Die EG hat dem Depositar notifiziert (ABl. Nr. L 86 vom 3. 4. 2003, S. 45), welche Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zum Zollgebiet der
Gemeinschaft gehören.
Zu Artikel 12:
Die Allgemeine Anlage des Übereinkommens
ist von jeder Vertragspartei vorbehaltlos zu akzeptieren. Von den Besonderen
Anlagen kann eine Vertragspartei keine, eine oder mehrere oder auch nur
einzelne Kapitel einer Besonderen Anlage annehmen. An die Normen der
angenommenen Besonderen Anlage ist sie dann gebunden, ebenso an die Empfohlenen
Praktiken, es sei denn, sie hat gegen Empfohlenen Praktiken einen Vorbehalt
eingelegt.
Wurde ein Vorbehalt gegen eine Empfohlene
Praktik eingelegt, so soll diese Vertragspartei in einem Dreijahresabstand
überprüfen, ob der Vorbehalt noch aufrecht erhalten werden muss. Damit soll
erreicht werden, dass die Vorbehalte wieder zurückgenommen werden und die
Geltung des Übereinkommens für die Vertragsparteien möglichst vereinheitlicht
wird.
Zu Artikel 13:
Die Vertragsparteien haben nach
Inkrafttreten des Übereinkommens bei den Normen und den Empfohlenen Praktiken 3
Jahre und bei den Übergangsnormen 5 Jahre Zeit für die innerstaatliche
Umsetzung dieser Bestimmungen. Nach Absatz 4 ist vorgesehen, dass Vertragsparteien,
für welche diese Fristen noch zu kurz sind, über begründeten Antrag vom
Verwaltungsausschuss eine Verlängerung zugestanden bekommen.
Zu Artikel 14:
Wenn über die Auslegung oder Anwendung des
Übereinkommens zwischen Vertragsparteien keine Lösung im Verhandlungsweg
gefunden wird, ist die Streitfrage dem Verwaltungsausschuss vorzutragen, der
sie prüft und Empfehlungen für die Beilegung macht. Die involvierten
Vertragsparteien können vorab diese Empfehlung für verbindlich erklären.
Zu Artikel 15 und 16:
Diese Artikel normieren das Verfahren zur
Annahme von Änderung des Übereinkommens, die der Verwaltungsausschuss empfohlen
hat.
Zu Artikel 17:
Grundsätzlich wird das Übereinkommen auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen; eine Vertragspartei kann es aber mit sechsmonatiger
Frist kündigen. Das gilt gleichermaßen auch für Besondere Anlagen oder einzelne
Kapitel daraus.
Zu Artikel 18:
Der in diesem Artikel enthaltenen
Inkrafttretensbestimmung wird durch Artikel 3 Absatz 3 des Änderungsprotokolls
derogiert.
Zu Artikel 19:
Als Depositar des Übereinkommens mit den
üblichen Aufgaben eines Verwahrers wird der Generalsekretär der
Weltzollorganisation eingesetzt.
Zu Artikel 20:
Das Übereinkommen ist in englischer und
französischer Sprache gleichermaßen verbindlich. Die deutsche
Arbeitsübersetzung wurde mit der Kundmachung des Übereinkommens in der
deutschen Ausgabe des Amtsblattes der Europäischen Union Nr. L 86 vom 3.4.
2003, S. 21 abgestimmt.
Allgemeine
Anlage
Kapitel 1 – Allgemeine
Grundsätze
Norm 1.1: Die Anordnung, dass die in dieser
Allgemeinen Anlage enthaltenen Bestimmungen auch für alle in den Besonderen
Anlagen behandelten Zollverfahren gelten, ist eine übliche rechtstechnische
Formel, welche die einheitliche Bedeutung der Begriffe für das gesamte Übereinkommen
sicherstellen soll. Sie ist derzeit noch ohne Anwendungsbereich, weil
Österreich noch keine der Besonderen Anlagen angenommen hat. Sie wird erst zu
einem späteren Zeitpunkt problemlos relevant werden, wenn Österreich zumindest
einige der Besonderen Anlagen annehmen wird.
Norm 1.2: Die administrativen Rahmenbedingungen für
die Anwendung der in dem Übereinkommen normierten Grundsätze sind von den
Vertragsparteien in ihren eigenen Rechtsvorschriften im Einzelnen festzulegen
und sollen so einfach wie möglich gehalten sein. Sie sollen logisch aufgebaut
und klar formuliert sein, vorhersehbare Folgen zeitigen und verlässlich
angewandt werden. Information über zollrechtliche Durchführungsbestimmungen
soll leicht zugänglich sein.
Norm 1.3: Die Kontakte der Zollverwaltung zur
Wirtschaft sind in Österreich traditionell gut und seit langem Bestandteil der
Verwaltungskultur. Förmlich festgelegt sind sie mit der gesetzlichen
Interessenvertretung der Wirtschaftstreibenden in § 10 Wirtschaftskammergesetz
1998.
Kapitel 2 -
Begriffsbestimmungen
Die deutsche
Übersetzung folgt der alphabetischen Reihenfolge des englischen Originaltextes.
In den verbindlichen englischen und französischen Fassungen des Übereinkommens
sind die Definitionen jeweils alphabetisch geordnet und zur leichteren
Zuordnung zur entsprechenden Definition in der anderen Sprache mit Ziffern
bezeichnet, denen jeweils ein E für Englisch bzw. ein F für Französisch
vorangestellt ist. Die Begriffsbestimmungen selbst sind nicht weiter zu
erläutern.
Kapitel 3 bis 10
Die in den
Kapiteln 3 bis 10 der Allgemeinen Anlage enthaltenen Normen und Übergangsnormen
sind bereits weitestgehend durch Bestimmungen des EG-Zollrechtes bzw. des
nationalen Zollrechtes umgesetzt. Die weiter unten stehende Tabelle gibt eine
nach der Reihenfolge der Normen bzw. Übergangsnormen geordnete Übersicht. Nicht
jede Norm des Kyoto Übereinkommens lässt sich in einer bestimmten
gemeinschaftsrechtlichen oder innerstaatlichen Rechtsnorm direkt wiederfinden.
Mitunter besteht der Regelungsinhalt einer Kyoto Norm in einer Anordnung an die
Zollbehörde über eine bestimmte Vorgehensweise, während die innerstaatlichen
Normen vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich garantierten bürgerlichen
Freiheitsrechte meist als Ziel die Beschränkung der behördlichen Befugnisse
haben. Innerhalb dieser gesetzlich eingeräumten Befugnisse hat die Behörde nur
die allgemeine Anordnung des Vorgehens nach Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit. Innerhalb dieser Ziele hat die Behörde die freie Methodenwahl.
In der Praxis werden daher die in der revidierten Kyoto Konvention enthaltenen
Normen in Österreich praktisch angewandt, ohne dass für jede Norm eine
Gesetzesbestimmung angeführt werden könnte, welche die Norm direkt umsetzt.
Soweit einzelne
Normen oder Übergangsnormen noch nicht (vollständig) umgesetzt sind, ist zu
bemerken, dass das Übereinkommen im Artikel 13 vorsieht, dass eine
Vertragspartei die Normen binnen 36 Monaten und die Übergangsnormen binnen 60
Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens anzuwenden hat. Das Übereinkommen
in bisher noch nicht in Kraft getreten. Erst wenn 40 Vertragsparteien des alten
Übereinkommens von 1973 das Änderungsprotokoll angenommen haben, wird das
revidierte Übereinkommen in Kraft treten. Dieser Zeitpunkt kann noch nicht
abgeschätzt werden.
Das EG-Zollrecht
umfasst alle Rechtsakte des Rates oder des Europäischen Parlaments und des
Rates oder der Kommission, einschließlich der von den Gemeinschaften
angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, welche jeweils Bestimmungen über
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben enthalten, insbesondere
den Zollkodex
(ZK), das die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19. 10.
1992, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000, ABl. Nr. L 311 vom
12. 12. 2000, S. 1,
die Zollkodex-Durchführungsverordnung
(ZK-DVO), das ist die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2.
Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 253 vom 11.
10. 1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 der
Kommission vom 25. Juli 2003, ABl. Nr. L 187 vom 26. 7. 2003, S. 16,
die Zollbefreiungsverordnung
(ZBefrVO), das ist die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März
1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 105 vom
23. 4. 1983, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des
Rates vom 20. Juli 2000, ABl. Nr. L 193 vom 29. 7. 2000, S. 11,
die Kombinierte
Nomenklatur (KN-VO), das ist die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1, zuletzt geändert
durch Verordnung (EG) Nr. 1969/93 des Rates vom 19. Juli 1993, ABl. Nr. L 180
vom 23. 7. 1993, S. 9
die Amtshilfeverordnung,
Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige
Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die
Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die
ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung, ABl. Nr. L 82 vom 22.
3. 1997, S. 1. samt Verordnung (EG) Nr. 696/98 der Kommission zur Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates.
Das
innerstaatliche Zollrecht Österreichs umfasst alle verfassungsgesetzlichen
Bestimmungen und einfachen Bundesgesetze sowie Verordnungen der Bundesregierung
oder eines Bundesministers/einer Bundesministerin, die Angelegenheiten der
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder die Organisation der Zollbehörden oder die
ihnen übertragenen Aufgaben oder das von ihnen anzuwendende Verfahren regeln,
insbesondere
das Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003,
die Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV), BGBl. Nr. 1104/1994, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 392/2003
das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003
die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur
Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des
EG-Amtshilfegesetzes
(AVOG-DV), BGBl. II Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 499/2002
die
Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl. Nr. 194/1061, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert
durch BGBl. I
Nr. 97/2002
Norm |
Umsetzung im
EG-Zollrecht |
Umsetzung im
österreichischen Zollrecht |
Bemerkungen |
Kapitel
3 – Zollabfertigung und Zollförmlichkeiten Zuständige
Zollstellen (Normen 3.1. bis 3.5.) |
|||
3.1. |
Art. 38 ZK Art. 60 ZK |
§§ 6 u. 54
ZollR-DG, § 14–14b AVOG, AVOG-DV samt
Anlagen |
|
3.2. |
Art. 202 ZK-DVO |
§§ 10, 11, 99,
101, 102 ZollR-DG; § 21 ZollR-DV |
|
3.3. 3.4. 3.5. |
|
Diverse
bilaterale Abkommen mit den Nachbarstaaten, z.B. Abkommen
vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungs-stellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während
der Fahrt BGBl. Nr. 10/1965; darauf gestützt die
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem
Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinan-derliegender
Grenzabfertigungsstellen beim Bahnhof Buchs (SG) BGBl. Nr. 796/1995, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 44/1996 |
Durch die
EU-Erweiterung ab 1. Mai 2004 werden Zoll-grenzkontrollen zu den
Nachbarländern nur mehr zur Schweiz und zu Liechtenstein stattfinden. |
Der
Anmelder (Normen 3.6. bis 3.10.) |
|||
3.6. 3.7. |
Art. 4 Nrn. 1,
2 und 18 ZK, Art. 64 ZK; |
§ 36 ZollR-DG |
|
3.8. |
Art. 201 Abs. 3
ZK; Art 199 ZK DVO |
§ 71 ZollR-DG |
|
3.9. 3.10. |
Art. 42 ZK, Art. 182 u. 245
(1) ZK-DVO |
nicht
erforderlich |
|
Die
Zollanmeldung (Normen 3.11. bis 3.19.) |
|||
3.11. 3.12. |
Art. 61a,
61b, 62 ZK; Art. 205, 216
und 222 ZK-DVO; Anhang 37 zur ZK-DVO |
§§ 54a, 55
ZollR-DG |
|
3.13. |
Art. 76 ZK;
Art. 253–256 ZK-DVO |
--- |
|
3.14. |
Art. 76 (3) ZK,
Art. 257 ZK-DVO |
--- |
|
3.15. |
Art. 208 ZK-DVO |
--- |
|
3.16. |
Art. 62 (2) ZK; Art. 218–221
ZK-DVO |
--- |
|
3.17. |
Art. 76 (1) a
ZK Art. 253, 255
und 256 ZK-DVO |
--- |
|
3.18. |
Art. 4a
u. 4b ZK-DVO Art. 224 ZK-DVO |
§§ 54a, 55
ZollR-DG; Zollanmeldungs-Verordnung 1998, kundgemacht gemäß § 54a Abs. 4
ZollR-DG und Zoll-Informatik-Verordnung, kundgemacht gemäß § 55 Abs. 6
ZollR-DG |
|
3.19. |
Art. 211 ZK-DVO |
§§ 85 und 131
BAO |
|
Abgabe,
Entgegennahme und Prüfung der Zollanmeldung (Normen 3.20. bis 3.31.) |
|||
3.20. |
Art. 60 und 161
(5) ZK; § 789 ZK-DVO |
§ 54 ZollR-DG; |
Dem Zollrecht
ist eine örtliche Zuständigkeit grundsätzlich fremd, daher kann eine
Anmeldung bei jeder sachlich zuständigen Zollstelle eingebracht werden. Nur
für Ausfuhren wurde eine örtliche Zuständigkeit festgelegt. |
3.21. |
wie bei Norm
3.18. |
wie bei Norm
3.18. |
|
3.22. |
Art. 202 (1)
ZK-DVO |
§ 10 ZollR-D |
|
3.23. |
Art. 49 ZK, |
nicht
erforderlich |
|
3.24. |
Art. 256 ZK-DVO |
nicht
erforderlich |
|
3.25. |
Art. 202 (2)
und (3) ZK-DVO |
|
|
3.26. |
Art. 6 Abs. 3
ZK |
§ 93 (3)
a BAO |
|
3.27. |
Art. 65
ZK |
|
|
3.28. |
Art. 66 ZK,
Art. 251 ZK-DVO |
|
|
3.29. |
Art. 204 ZK-DVO |
|
|
3.30. |
Art. 63 ZK |
|
|
3.31. |
Art. 68 |
|
Die Norm 3.31.
beschränkt das Prüfrecht des Zolls auf ein unerlässliches Minimum. Der ZK und
seine Durchführungs-bestimmungen enthalten naturgemäß keine Formulierung
einer solchen Beschränkung, weil sie die Zielsetzung haben, der Zollbehörde
Rechte einzuräumen. Die Beschränkung der Zollbefugnisse ergibt sich aus der
Inter-pretation, dass unnötiges und unzweckmäßiges Behördenhandeln nicht vom
Gesetz (Art. 18 B-VG) gedeckt ist. |
Besondere
Verfahren für ermächtigte Personen (Norm 3.32.) |
|||
3.32. |
Art. 76 ZK,
Art. 253 - 289 ZK-DVO; Art. 398 – 408a ZK-DVO |
§ 59 ZollR-DG |
|
Zollbeschau
der Waren (Normen 3.33. bis 3.38.) |
|||
3.33. |
Art. 68 b ZK; Art. 239 u. 240
ZK-DVO |
|
|
3.34. 3.35. |
|
|
gängige Praxis
auch ohne gesetzliche Anordnung |
3.36. 3.37. |
Art. 69 (1) u.
(2) ZK Art. 241 ZK-DVO |
|
|
3.38. |
Art. 242 – 246
ZK-DVO |
|
|
Fehler
(Norm 3.39.) |
|||
3.39. |
Art. 248 (2)
ZK-DVO |
§ 108 (2)
ZollR-DG; §§ 9, 25 u. 146
FinStrG |
|
Überlassung
der Waren (Normen 3.40 bis 3. 43.) |
|||
3.40. |
Art. 73 - 75
ZK; Art. 248 – 250
ZK-DVO |
|
|
3.41. |
Art. 76 (1) b
iVm Art. 73 ZK Art. 253 (2)
und 260 – 262 ZK-DVO |
|
|
3.42. |
Art. 73 (1) ZK;
Art. 244, 248 (3) u. (4) ZK-DVO |
|
|
3.43. |
|
§ 26 (1) u. (2)
ZollR-DG |
|
Aufgabe
oder Zerstörung der Waren (Normen 3.44. und 3. 45.) |
|||
3.44. |
Art. 182 (1),
206, 233 c) 2. Anstrich, 236, 239 ZK; Art. 842, 862 - 864 ZK-DVO |
§ 67 (2)
ZollR-DG |
|
3.45. |
Art. 250 (3)
ZK-DVO |
§ 51 (2)
ZollR-DG |
|
Kapitel
4 – Zölle und Steuern A. Berechnung, Erhebung und Entrichtung
der Zölle und Steuern (Normen 4.1. bis 4. 14.) |
|||
4.1. |
Art. 201 bis
234 ZK; Art. 859
- 876a ZK-DVO; |
§ 2 und § 2a
ZollR-DG; § 26 UStG sowie
§ 1 Abs. 1 Z. 3, § 5, § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 1 u. Abs. 2 Z. 1 b, § 12 Abs. 1
Z. 2, § 19 Abs. 5 UStG 1994; §§ 1 - 3, § 8
Abs. 2, § 9 Z. 7, § 47 Alkoholsteuergesetz; § 1 – 3, §7
Abs. 5, § 8 Z. 4, §24 Biersteuergesetz 1995; § 1 – 3, § 6
Abs. 5 u. 6 Z. 4, § 21 Schaumweinsteuergesetz 1995; § 1 – 5, § 9
Abs. 5, § 10 Z. 4, § 25 Tabaksteuergesetz 1995; § 1 – 3, § 21
Abs. 8, § 22 Z. 6, § 39 Mineralölsteuergesetz 1995 |
Eingangsabgaben
im Sinne des Kyoto Übereinkommens sind die Einfuhrabgaben im Sinne des ZK und
alle anderen Abgaben, die anläßlich der Einfuhrabfertigung vom Zoll erhoben
werden (EUSt, Verbrauchsteuern) |
4.2. |
Art. 6, 63, 201
Abs. 2 u. 217 – 219 ZK |
§ 214 Abs. 1
letzter Satz BAO |
|
4.3. |
Art. 20 – 36 ZK |
|
|
4.4. |
KN-VO |
§ 45 u. 46
ZollR-DG; § 10 – 18
ZollR-DV |
|
4.5. |
Art. 67, 201
Abs. 2, 202 Abs. 2, 203 Abs. 2, 204 Abs. 2, 205 Abs. 2, 209 Abs. 2, 210 Abs.
2, 211 Abs. 2, 214 ZK |
|
|
4.6. |
Art. 223 ZK |
§ 76 ZollR-DG |
|
4.7. |
Art. 201 – 216
ZK |
§ 71 ZollR-DG |
|
4.8. |
Art. 222 ZK |
§ 6 AVOG-DV, §
73 ZollR-DG |
|
4.9. |
Art. 222
Abs. 1 lit. a ZK |
§ 75 ZollR-DG |
|
4.10. |
Art. 232 ZK |
§§ 226 –
228, 238 BAO |
|
4.11. |
Art. 232
(1) b ZK |
§ 212 Abs. 2
BAO |
|
4.12. |
|
Zollkassenvorschrift § 5 Abs. 4
AbgEO |
|
4.13. |
Art. 868
ZK-DVO; Art. 27 – 31 u. 45 – 49 ZBefrVO |
§ 84 ZollR-DG; § 9 ZollR-DV |
|
4.14. |
Art. 220 (2) c
ZK; |
|
|
B. Zahlungsaufschub für Zölle und Steuern
(Normen 4.15. bis 4. 17.) |
|||
4.15. 4.16. 4.17. |
Art. 224 – 227
ZK |
§§ 72 Abs. 5 u.
77 ZollR-DG |
|
C. Erstattung von Zöllen und Steuern
(Normen 4.18. bis 4. 24.) |
|||
4.18. |
Art. 235
a) u. 236 (1) ZK |
§ 81 u. 82
ZollR-DG |
|
4.19. |
Art. 238 ZK |
Art. 892 u. 901
(1) b ZK-DVO |
|
4.20. |
Art. 66 u. 237
ZK; Art. 251 u. 901 (1) a ZK-DVO |
§ 81 u. 82
ZollR-DG |
|
4.21. |
Art. 6 (2) u.
(3) ZK; Art. 886 – 888
ZK-DVO |
§ 82 ZollR-DG |
|
4.22. |
|
§ 214 (1)
letzter Satz u. § 215 BAO |
|
4.23. |
Art. 236 (2),
237, 238 (4) u. 239 (2) ZK; Art. 251 Nrn 1 u. 1a ZK-DVO |
|
|
4.24. |
Art. 240 ZK; Art. 898 ZK-DVO |
§ 84 ZollR-DG |
|
Kapitel
5 Sicherheit
(Normen 5.1. bis 5. 7.) |
|||
5.1. |
Art. 189 – 200
ZK; Art. 857 u. 858
ZK-DVO |
§§ 68 – 70
ZollRDG |
|
5.2. |
Art. 192 (1) ZK |
|
|
5.3. |
Art. 196 ZK |
|
|
5.4. |
Art. 190 (1) ZK |
|
|
5.5 |
Art. 191 ZK |
|
|
5.6. |
Art. 192 (1) ZK |
|
|
5.7. |
Art. 199 ZK |
|
|
Kapitel
6 Zollkontrollen
(Normen 6.1. bis 6.10 .) |
|||
6.1. 6.2. |
Art. 13, 37 u.
183 ZK |
§ 15 Abs. 2 u.
§ 16 – 35 ZollR-DG |
|
6.3. 6.4. 6.5. |
Artikel 2 Abs.
1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates |
|
Diese Normen
werden praktisch bereits angewandt; eine Aufnahme dieser Grundsätze ins
ZollR-DG wird überlegt. |
6.6. |
Art. 78 (2) ZK |
§ 25 ZollR-DG |
|
6.7. |
|
§§ 109 – 119
ZollR-DG; zahlreiche bilaterale Amtshilfeabkommen in Zollangelegenheiten z.B.
mit Ungarn, BGBl. Nr. 737/1978 |
|
6.8. |
|
Zahlreiche
Memoranda of Understanding (MOU) z.B. mit Expressdiensten (DHL, UPS, TNT),
den ÖBB, der Post, Global Refund, ÖAMTC, informell mit div.Fluglinien. |
Ein MOU ist wie
ein Gentleman‘s Agreement; MOUs bewähren sich in der Praxis |
6.9. |
Art. 61 b u.
Art. 77 ZK Art. 222 – 224
ZK-DVO |
|
|
6.10. |
|
§ 24 ZollR-DG |
|
Kapitel
7 Einsatz
von Informatikverfahren (Normen 7.1. bis 7. 4.) |
|||
7.1. |
Art. 4a
u. 4c ZK-DVO |
§ 55 ZollR-DG samt
Zoll-Informatik-Verordnung, die gemäß § 55 Abs. 6 ZollR-DG kundgemacht wurde
und eingesehen werden kann unter der Internet Adresse: http://www.bmf.gv.at/Zoll/Wirtschaft/ZollHandbcherundKun1452/VerordnungdesBundes1455/_start.htm |
|
7.2. 7.3. |
|
|
Wird faktisch
erfüllt ohne gesetzlich normiert zu sein |
7.4. |
Art. 4b ZK-DVO |
§ 55 ZollR-DG
samt Zoll-Informatik-Verordnung, |
|
Kapitel
8 Beziehungen
zwischen dem Zoll und dritten Parteien (Normen 8.1. bis 8.7.) |
|||
8.1. |
Art. 5 ZK |
|
|
8.2. |
Art. 64, 201
(3), 202 (3), ZK |
§ 38
ZollR-DG; §§ 9, 10, 84 BAO; |
|
8.3. |
|
|
umgesetzt durch
das Fehlen einer dieser Norm widersprechenden Bestimmung |
8.4. |
|
§ 83 BAO; § 38
Abs. 3 ZollR-DG ist nur vor dem Hintergrund einer grundsätzlich
unbeschränkten Vollmacht des Vertreters verständlich |
|
8.5. |
|
§ 10 Abs. 2
Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG |
wie zu Norm
1.3. ausgeführt sind Spediteure und Frachtführer bzw. ihre gesetzlichen
Interessenvertreter die ständigen Gesprächspartner der Zollverwaltung |
8.6. 8.7. |
|
§ 84 BAO |
|
Kapitel
9 - Zollamtliche Informationen, Entscheidungen und Auskünfte A. Allgemeine Informationen (Normen 9.1.
bis 9.3.) |
|||
9.1 |
Art. 11 ZK |
|
|
9.2. |
|
|
Broschüren und
Faltblätter werden bei Änderung der Rechtsvorschriftenaktualisiert |
9.3. |
|
|
Über den Europa
Server und auf der home page des BMF werden derartige Zollinformationen zur
Verfügung gestellt. |
B. Besondere Informationen (Normen 9.4.
bis 9.7.) |
|||
9.4. 9.5. |
Art. 11 ZK |
|
|
9.6. |
Art. 15 ZK |
§ 7
ZollR-DG; § 48a BAO |
|
9.7. |
Art. 11 (2) ZK |
|
|
C. Entscheidungen und Auskünfte (Normen
9.8. bis 9. 9.) |
|||
9.8. |
Art. 6 ZK |
§ 311 und § 93
(3) a BAO |
|
9.9. |
Art. 12 ZK Art. 5 – 14
ZK-DVO |
§ 40 ZollR-DG |
|
Kapitel
10 - Rechtsbehelfe in Zollangelegenheiten A. Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen
(Normen 10.1. bis 10.6.) |
|||
10.1. |
Art. 6 (3) und
243 ZK |
§§ 85a bis 85d
ZollR-DG |
|
10.2. |
Art. 6 (1) und
243 (1) ZK |
|
|
10.3. |
Art. 6 (3) u.
(4) ZK |
§ 245 (1)
u. (2) BAO |
|
10.4. |
Art. 243
(2) a ZK |
§ 85a
ZollR-DG |
|
10.5. 10.6. |
Art. 243
(2) b ZK |
§ 85c ZollR-DG |
|
B. Form und Begründung des Rechtsbehelfs
(Normen 10.7. bis 10.9.) |
|||
10.7. |
|
§ 85 (1) und §
250 (1) d BAO |
|
10.8. |
|
§ 245 (1) BAO |
|
10.9. |
|
§ 275 BAO |
|
C. Prüfung des Rechtsbehelfs (Normen
10.10. bis 10. 12.) |
|||
10.10. |
Art. 6
(2) ZK |
§ 85a (1)
Z. 3 ZollR-DG § 311 BAO |
|
10.11. |
Art. 6 (3) und
243 (2) b ZK |
§ 85c BAO |
|
10.12. |
|
Zollkassenvorschrift |
Entscheidungen
sind unverzüglich kassenmäßig durchzuführen |