Vorblatt

Problem:

Die Ratifikation des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBl. Nr. 52/1983) durch die Slowakei ist seinerzeit unter dem Vorbehalt erfolgt, dass die Slowakei die Anwendung dieses Rahmenübereinkommens vom Abschluss zwischenstaatlicher Vereinbarungen abhängig macht.

 

Ziel:

Die österreichischen Gebietskörperschaften sind auch gegenüber slowakischen Gebietskörperschaften in die Lage zu versetzen, Vereinbarungen auf der Grundlage des Europäischen Rahmenübereinkommens treffen zu können.

 

Inhalt:

Präzisierung, insbesondere in welchen Bereichen Vereinbarungen  zwischen österreichischen und slowakischen Gebietskörperschaften geschlossen werden können.

 

Alternative:

Keine.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Das Rahmenabkommen wird dem Bund keine finanziellen Belastungen bringen.

 

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit dient auch dem Wirtschaftsstandort Österreich.

 

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Für derartige Rahmenabkommen bestehen keine Vorgaben in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union; die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften wird durch EU-Regionalförderungsprogramme unterstützt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

 

Das Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da das Abkommen auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.

Der Abschluss des Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften ist notwendig, da die Slowakei anlässlich der Ratifikation des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (Madrider Übereinkommen; BGBl. Nr. 52/1983) gemäß Art. 3 Abs. 2 dieses Rahmenübereinkommens erklärt hat, dass dessen Anwendung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen abhängig gemacht wird (vgl. BGBl. III Nr. 90/2000).

Österreichischerseits steht die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach dem Madrider Übereinkommen unter keinem derartigen Vorbehalt. Um die österreichischen Gebietskörperschaften aber auch gegenüber slowakischen Gebietskörperschaften in die Lage zu versetzen, Vereinbarungen auf der Grundlage des Madrider Übereinkommens treffen zu können, soll das vorliegende bilaterale Rahmenabkommen geschlossen werden.

Einen Parallelfall stellt das Rahmenabkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (BGBl. Nr. 421/1995) dar, da Italien eine ähnliche Erklärung wie später die Slowakei abgegeben hat (BGBl. Nr. 388/1985).

In Österreich wäre auf Grund der den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen ihrer Privatrechtsfähigkeit zustehenden Möglichkeiten ein derartiges bilaterales Rahmenabkommen nicht erforderlich. 

Ein erster slowakischer Entwurf für ein derartiges bilaterales Abkommen wurde Österreich im August 1999 übergeben, anschließend wurden schriftliche Stellungnahmen ausgetauscht und unter Einbindung u.a. aller betroffenen Bundesministerien und der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien ein österreichischer Gegenentwurf erstellt. Bei Expertengesprächen, die am 11. März 2003 unter Leitung von LegRat Mag. Kilzer in Pressburg stattfanden, konnte der Text des Rahmenabkommens schließlich im Sinne der österreichischen Vorstellungen finalisiert werden.

Bei der Ausarbeitung des Rahmenabkommens wurden auch die dem Madrider Übereinkommen angeschlossenen Mustervereinbarungen herangezogen, wobei es aber ein österreichisches Anliegen war, im Rahmenabkommen – auch hier dem Vorbild des Rahmenabkommens mit Italien folgend - keine eigene gemischte Kommission für die bilaterale grenzüberschreitende Zusammenarbeit vorzusehen. 

Besonderer Teil

 

Zu Art. 1:

Diese Bestimmung enthält eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Unterstützung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den in Art. 2 angeführten Gebietskörperschaften. Inhalt und Umfang einer solchen Unterstützung richten sich nach den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften. Anspruch auf finanzielle Förderung von Projekten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit wird daher durch diese Bestimmung nicht begründet .

Es ist davon auszugehen, dass Initiativen zur Nutzung der Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von den Gebietskörperschaften gemäß Art. 2 selbst zu entwickeln sind.

 

Zu Art. 2:

Art. 2 zählt die Typen der betroffenen Gebietskörperschaften in Österreich und der Slowakei auf und sieht in Abs. 2 ein besonderes Verfahren zur Ergänzung dieser Listen vor. Sollte die Slowakei neue bzw. andere Kategorien von Gebietskörperschaften in den Anwendungsbereich dieses Abkommens bringen wollen und dies Österreich gemäß Abs. 2 notifizieren, so bedürfte diese Vertragsänderung in Österreich keines weiteren Genehmigungsverfahrens und wäre bloß kundzumachen. 

 

Zu Art. 3:

Art. 3 stellt klar, dass das Rahmenabkommen keine Änderung der den Gebietskörperschaften nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht zustehenden Kompetenzen nach sich zieht.  

 

Zu Art. 4:

Art. 4 zählt jene Bereiche demonstrativ auf, die Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den in Art. 2 genannten Gebietskörperschaften sein können. Der Abschluss solcher Vereinbarungen wird im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien des Rahmenabkommens in Form privatrechtlicher Verträge erfolgen; das slowakische Verfassungsrecht kennt – jedenfalls derzeit – keine dem Art. 16 B-VG entsprechende Regelung.

 

Zu Art. 5:

Diese Bestimmung stellt klar, dass der Republik Österreich bzw. der Slowakischen Republik aus den Vereinbarungen ihrer Gebietskörperschaften nach diesem Rahmenabkommen keine Verpflichtungen erwachsen.

 

Zu Art. 6:

Diese Bestimmung regelt den Vorrang der bilateralen und multilateralen Staatsverträge, die für die Republik Österreich und die Slowakische Republik verbindlich sind, vor Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften in den in Art. 4 genannten Bereichen.

 

Zu Art. 7 und 8:

Diese Artikel enthalten die Schlussklauseln. Das Rahmenabkommen bedarf der Ratifikation und soll beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registriert werden.