VORBLATT

Problem und Ziel:

Die Einrichtung des Central European Exchange Programme for University Studies durch das CEEPUS Übereinkommen vom 8. Dezember 1993 hat zu einer starken Intensivierung des Austauschs zwischen Österreich und den teilnehmenden Ländern in Mittel- und Osteuropa geführt. Die einst noch etwas einseitigen Mobilitätsströme zwischen Österreich und den CEEPUS-Mitgliedstaaten sind mittlerweile ausgeglichen. Das Übereinkommen wurde 1998 verlängert.

Die Absicht der europäischen BildungsministerInnen, einen europäischen Hochschulraum zu schaffen (Bologna-Erklärung), verlangt eine weitere Intensivierung des Austauschs zwischen den Hochschuleinrichtungen. Dieser soll über gemeinsame Studienangebote der einzelnen Hochschulen (Joint Programmes) vermehrt zu gemeinsamen Abschlüssen bzw. Doppelabschlüssen (Joint Degrees) führen.

Lösung:

Abschluss des multilateralen CEEPUS II - Übereinkommens mit Schwerpunkt auf Einrichtung von Joint Degree-Programmen.

Alternativen:

Keine, da die bestehenden multilateralen Programme diese Schwerpunktsetzung nicht vorsehen.

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die Einrichtung von Joint Programmes mit Joint Degrees könnte Österreich seine führende Rolle in der Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas im wissenschaftlichen Bereich absichern und die Entwicklung von Joint Degrees zwischen den mittel- und osteuropäischen Staaten vorantreiben. Die verstärkte Beteiligung österreichischer Hochschuleinrichtungen an Joint Degree-Programmen würde auch zu einer wesentlichen Attraktivitätssteigerung des Hochschulstandorts Österreich führen.

Im Rahmen von CEEPUS sind in den letzten Jahren sehr enge Kontakte entstanden, die genützt werden können, um Joint Programmes mit Joint Degrees einzurichten. Damit könnte Österreich seine führende Rolle in der Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas im wissenschaftlichen Bereich absichern und die Entwicklung von Joint Degrees Programmen würde auch zu einer wesentlichen Attraktivitätssteigerung des Hochschulstandortes Österreich führen.

Finanzielle Auswirkungen:

Österreich wird für das CEEPUS II-Programm auf Basis des Jahres 2003 jährlich € 943.000,-- vorsehen. Gemäß dem CEEPUS II-Übereinkommen wird das in Wien ansässige Generalsekretariat von Österreich finanziert. Im Jahr 2003 sind für das Generalsekretariat € 285.000,-- und € 658.000,-- für StipendiatInnen aus den Vertragsstaaten veranschlagt. Die Budgetierung erfolgt bei Ansatz 1/14118/7691 durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Bereich der Hochschulbildung fällt primär in den Zuständigkeitsbereich der EU-Mitgliedstaaten. Allerdings kommt der Europäischen Gemeinschaft in dem Sinn eine ergänzende Rolle zu, als sie zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung gem. Art. 149 Abs. 1 und 3 EGV sowohl die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten als auch die Zusammenarbeit mit dritten Ländern fördert. Das vorliegende Übereinkommen steht daher nicht im Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik, und der Republik Slowenien zur Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies (“CEEPUS II”) ist ein gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag, der gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat bedarf. Das Übereinkommen hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrats gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Am 8. Dezember 1993 wurde in Budapest das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien und der Republik Ungarn zur Aufnahme der Zusammenarbeit in den Bereichen Aus- und Weiterbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS) abgeschlossen, welches mit 1. Jänner 1995 in Kraft getreten ist (BGBl. Nr. 137/1995). Seit seinem Inkrafttreten sind die Republik Kroatien, die Tschechische Republik und Rumänien diesem Übereinkommen beigetreten. 1998 wurde das CEEPUS-Programm für weitere fünf Jahre verlängert.

Anlässlich seines 8. Treffens am 2. März 2002 in Preßburg hat das gemeinsame Ministerkomitee beschlossen, das CEEPUS-Programm weiterzuentwickeln.

Diese Initiative entspricht der in der Erklärung von Bologna vom 19. Juni 1999 zum Ausdruck gebrachten Absicht von 29 europäischen BildungsministerInnen einen europäischen Hochschulraum zu schaffen. Die notwendige weitere Intensivierung des Austauschs zwischen den Hochschuleinrichtungen soll über gemeinsame Studienangebote der einzelnen Hochschulen (Joint Programmes) und gemeinsame Abschlüsse bzw. Doppelabschlüsse (Joint Degrees) erreicht werden. Alle Kurse, Vorlesungen und Seminare sollen ohne Einschränkungen besucht und an der Heimatuniversität ohne bürokratische Hürden wie Antragstellung, Anrechnungsklauseln etc. anerkannt werden.

In ExpertInnengesprächen mit VertreterInnen der obgenannten Staaten wurde der Text des beiliegenden multilateralen Übereinkommens CEEPUS II ausgearbeitet. Das CEEPUS II-Programm soll für die Dauer von fünf Jahren, d.h. vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009 mit der Möglichkeit der Verlängerung eingerichtet werden.

CEEPUS II hat die Errichtung von Programmen mit Joint Degree-Abschlüssen zur Förderung der akademischen Mobilität in Mittel- und Osteuropa zum Ziel. Im Rahmen von CEEPUS II werden Netzwerke zwischen Hochschuleinrichtungen in der Region mittels Stipendien gefördert. Dazu stellt jedes Mitgliedsland Vollstipendien für StudentInnen, junge AkademikerInnen, UniversitätsassistentInnen und ProfessorInnen aus den anderen Vertragsstaaten zu seinen Richtwerten und Konditionen zur Verfügung, sodass ein Transfer von Finanzmitteln (Stipendien) ins Ausland nicht erforderlich ist. Die Abwicklung von CEEPUS II erfolgt durch die Organisationen in den Mitgliedsländern.

Die von CEEPUS seit 1995 ausgehenden Initiativen haben dazu geführt, dass immer mehr österreichische Studierende das vielfältige Angebot an bilateralen und einseitigen österreichischen Stipendien für Aufenthalte in den Ländern Mittel- und Osteuropas in Anspruch nehmen. Dies hat zu einem wesentlich besseren Verteilungsverhältnis zwischen Österreich und den übrigen CEEPUS-Ländern beigetragen. Die Zahl der Teilnehmer an dem Austauschprogramm wächst stetig. Durch das CEEPUS II-Übereinkommen soll das akademische Mobilitätsangebot noch umfangreicher und für Studierende attraktiver bei Gewährleistung größtmöglicher Effizienz gestaltet werden.

Die von Österreich für das CEEPUS II-Programm zu tragenden Kosten werden auf Basis des Jahres 2003 mit jährlich € 285.000,-- für den Unterhalt des CEEPUS-Generalsekretariates und € 658.000,-- für StipendiatInnen aus den Vertragsstaaten veranschlagt. Die Budgetierung erfolgt durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Ansatz 1/14118/7691.

Das Übereinkommen sieht gem. seinem Art. 8 Abs. 2 vor, dass die Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, durch Genehmigung (vgl. Art. 11 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge 1969, BGBl. Nr. 5/1987) zum Ausdruck gebracht wird.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Dieser Artikel definiert den Bereich der Zusammenarbeit im Rahmen von CEEPUS II als Kooperation auf dem Gebiet der Hochschulbildung, insbesondere in den Bereichen der interuniversitären Zusammenarbeit und akademischen Mobilität.

Zu Artikel 2:

Dieser Artikel definiert die in dem vorliegenden Übereinkommen verwendeten Termini. Im Rahmen von CEEPUS II wird Forschungsförderung nicht übernommen.

Ausgenommen davon sind jedoch Forschungsarbeiten im Rahmen einer Dissertation.

Zu Artikel 3:

Die Artikel 3 bis 5 legen die Rechte und Pflichten der CEEPUS II-Steuerungs- bzw. Verwaltungseinheiten, das sind das Gemeinsame Ministerkomitee, die Nationalen Büros und das Generalsekretariat, fest:

Das Gemeinsame Ministerkomitee setzt sich aus den zuständigen MinisterInnen der einzelnen Vertragsparteien zusammen. In seinen Zuständigkeitsbereich fallen alle strategischen Entscheidungen bezüglich des Programms sowie die Annahme von Evaluationsberichten und die Umstrukturierung des Programms.

Das Gemeinsame Ministerkomitee tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Im Fall der Verhinderung eines Ministers bzw. einer Ministerin ist eine Vertretungsmöglichkeit durch hochrangige BeamtInnen des betreffenden Ressorts vorgesehen. Das Gemeinsame Ministerkomitee kann einen Rat aus hochrangigen BeamtInnen mit der Entscheidungskompetenz über vorher vom Gemeinsamen Ministerkomitee festgelegte Themenbereiche betrauen.

Das Gemeinsame Ministerkomitee wählt eines seiner Mitglieder für die Dauer eines Jahres als Vorsitz.

Sofern Entscheidungen des Gemeinsamen Ministerkomitees nicht im Konsensweg getroffen werden, ist vorgesehen, diese durch Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu entscheiden.

Das CEEPUS II-Budget sowie die Austauschquoten, d.h. die Anzahl der Stipendienmonate, die jede Vertragspartei pro Studienjahr zur Verfügung stellt, werden von den einzelnen Vertragsparteien vorgeschlagen und sodann einstimmig vom Gemeinsamen Ministerkomitee angenommen.

Zu Artikel 4 Abs. 1:

Absatz 1 legt fest, dass sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl von Anträgen vom Gemeinsamen Ministerkomitee bzw. dem Rat hoher BeamtInnen gefällt werden. Allerdings können HochschullehrerInnen oder sonstige ExpertInnen zur Unterstützung des Auswahlverfahrens herangezogen werden.

Zu Artikel 4 Abs. 2 und 3:

Die Nationalen Büros werden dem Gemeinsamen Ministerkomitee nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens bekannt gegeben.

Die Aufgaben eines Nationalen Büros umfassen neben der Bewerbung des Programms in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat und den anderen Nationalen Büros die Bearbeitung der Anträge, die praktische Organisation der Stipendienvergabe sowie die nationale Evaluierung und die Erstellung nationaler Jahresberichte.

Zu Artikel 5:

In dieser Bestimmung werden der Status des Generalsekretariats, seine Finanzierung durch Österreich sowie die Möglichkeit der übrigen Vertragsparteien, Personal auf Kosten der jeweiligen Vertragspartei in das Generalsekretariat zu entsenden, festgelegt. Die Möglichkeit der Entsendung zusätzlichen Personals dient der Vertiefung der Zusammenarbeit und der Entlastung des österreichischen Etats.

Weiters wird festgelegt, dass der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin auf österreichischen Vorschlag durch das Gemeinsame Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt wird.

Eine vorzeitige Abberufung ist durch einstimmigen Beschluss des Gemeinsamen Ministerkomitees vor Beendigung der Amtsperiode möglich.

Das Generalsekretariat dient nur der Koordination und Evaluierung, wobei die Finanzhoheit der Vertragsparteien unangetastet bleibt.

Die Aufgaben des Generalsekretariats umfassen darüber hinaus die Bewerbung des Programms und die entsprechende Unterstützung der Nationalen Büros, die Verbreitung von Information zur Unterstützung der akademischen Mobilität im Rahmen von CEEPUS II, sowie die Gesamtevaluation des Programms und die Organisation der Treffen des Gemeinsamen Ministerkomitees.

Zu Artikel 6:

In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen im Hinblick auf Mobilitätsaktivitäten im Rahmen von CEEPUS II soweit wie möglich vermieden werden.

Zu Artikel 7:

Diese Bestimmung legt die Laufzeit des Programms fest und bestätigt das Recht der einzelnen Vertragspartei jederzeit einen Antrag auf Abänderung des vorliegenden Übereinkommens einzubringen.

Zu Artikel 8:

Diese Bestimmung legt die Voraussetzung für das In-Kraft-Treten des vorliegenden Übereinkommens fest.

Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass die Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, durch Genehmigung (vgl. Art. 11 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge 1969, BGBl. Nr. 5/1987) zum Ausdruck gebracht wird.

Depositar dieses Übereinkommens ist das Ungarische Ministerium für Erziehung. Das Übereinkommen ist zum Beitritt anderer Staaten offen.

Zu Artikel 9:

Diese Bestimmung regelt den Austritt aus dem Übereinkommen.

Zu Artikel 10:

Diese Bestimmung regelt die Vorgangsweise bei einem Streit zwischen den Vertragsparteien oder zwischen Vertragsparteien und dem Generalsekretariat.

Zu Artikel 11:

Diese Bestimmung legt fest, dass die Englische Sprache die authentische Sprache des vorliegenden Übereinkommens ist.

Annex I

Annex I stellt einen integralen Bestandteil dieses Übereinkommens dar und beschreibt den Inhalt des Programms, gegliedert in vier Aktivitätsbereiche.

Aktivitätsbereich 1: Aufbau und Betrieb eines zentraleuropäischen Hochschulnetzwerkes

Aktivitätsbereich 2: Intensivkurse

Aktivitätsbereich 3: Studierendenexkursionen

Aktivitätsbereich 4: Schema der Studierenden- und DozentInnenmobilität