346 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (53 der Beilagen): Kündigung des Übereinkommens über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt

Da das Übereinkommen vom 15. November 1965 über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt auf Gesetzesstufe steht, bedarf die Kündigung des Übereinkommens der Genehmigung des Nationalrats nach Art.  50 Abs.  1 B-VG.

Das im Rahmen der Haager Konferenz für internationales Privatrecht ausgearbeitete Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt ist zwischen Österreich, Großbritannien und der Schweiz am 23. Oktober 1978 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 581/1978). Weitere Ratifikationen oder Beitritte sind seither nicht erfolgt.

Das Übereinkommen hat nur einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich (Art.  1 des Übereinkommens): Es findet nur dann Anwendung, wenn einerseits das Adoptivkind Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist und sich in einem Vertragsstaat gewöhnlich aufhält und andererseits der Annehmende bzw. die Annehmenden Angehörige eines Vertragsstaates sind und sich in einem Vertragsstaat gewöhnlich aufhalten. Dieser ohnedies schon sehr eingeschränkte Anwendungsbereich wird durch die Art. 2 und 3 des Übereinkommens noch weiter eingeengt (so ist z. B. das Übereinkommen nicht anzuwenden, wenn die Annehmenden nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen und sich nicht im selben Vertragsstaat gewöhnlich aufhalten).

Das Übereinkommen hat in der Praxis kaum irgend eine Bedeutung erlangt.

.Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 11. Dezember 2003 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Kündigung dieses Übereinkommens  zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Die Kündigung des Übereinkommens über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt (53 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 11. Dezember 2003

Mag. Heribert Donnerbauer Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                    Obfrau