346 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (53 der
Beilagen): Kündigung des Übereinkommens über die behördliche Zuständigkeit, das
anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der
Annahme an Kindesstatt
Da das
Übereinkommen vom 15. November 1965 über die behördliche Zuständigkeit, das
anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der
Annahme an Kindesstatt auf Gesetzesstufe steht, bedarf die Kündigung des
Übereinkommens der Genehmigung des Nationalrats nach Art. 50 Abs. 1
B-VG.
Das im Rahmen der
Haager Konferenz für internationales Privatrecht ausgearbeitete Übereinkommen
über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung
von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt ist zwischen
Österreich, Großbritannien und der Schweiz am 23. Oktober 1978 in Kraft
getreten (BGBl. Nr. 581/1978). Weitere Ratifikationen oder Beitritte sind
seither nicht erfolgt.
Das Übereinkommen
hat nur einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich (Art. 1 des
Übereinkommens): Es findet nur dann Anwendung, wenn einerseits das Adoptivkind
Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist und sich in einem Vertragsstaat
gewöhnlich aufhält und andererseits der Annehmende bzw. die Annehmenden
Angehörige eines Vertragsstaates sind und sich in einem Vertragsstaat
gewöhnlich aufhalten. Dieser ohnedies schon sehr eingeschränkte
Anwendungsbereich wird durch die Art. 2 und 3 des Übereinkommens noch
weiter eingeengt (so ist z. B. das Übereinkommen nicht anzuwenden, wenn die Annehmenden
nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen und sich nicht im selben
Vertragsstaat gewöhnlich aufhalten).
Das Übereinkommen
hat in der Praxis kaum irgend eine Bedeutung erlangt.
.Der Justizausschuss hat den
gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 11.
Dezember 2003 in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig
beschlossen, dem Hohen Haus die Kündigung dieses Übereinkommens zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der
Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Die Kündigung des Übereinkommens über
die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von
Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt (53 der Beilagen) wird
genehmigt.
Wien, 11. Dezember
2003
Mag.
Heribert Donnerbauer Mag. Dr. Maria
Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau