347 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über den Antrag 291/A der Abgeordneten Mag.
Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene
Partik-Pablé betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch geändert wird
Die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé
haben den gegenständlichen Initiativantrag am 13. November 2003 im
Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Z 1 (§ 271):
§ 271 Abs. 1 wird an das geltende
Berufsrecht (§§ 3 ff WTBG) angepasst.
§ 271 Abs. 2 regelt die
Ausschlusstatbestände für Abschlussprüfer. Entsprechend der internationalen
Entwicklung und insbesondere vor dem Hintergrund der Empfehlung der Kommission
vom 16. Mai 2002 „Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU –
Grundprinzipien“ (2002/590/EG) sollen die Bestimmungen zur Unabhängigkeit des
Abschlussprüfers strenger gefasst werden.
Z 1: Im RLG 1990 wurde
ursprünglich der Besitz eines jeden, auch noch so kleinen Anteils, als zu strikte
Regelung angesehen. In der Empfehlung der Kommission wird jedoch jeder direkte
oder wesentliche indirekte finanzielle Beteiligung als bedenklich angesehen.
Der vorliegende Entwurf greift dies auf. Dabei sollen auch
Umgehungskonstruktionen, wie etwa Anteilsbesitz über eine Privatstiftung
erfasst werden. Als bedenklich kann Anteilsbesitz jedoch nur dann angesehen
werden, wenn der Prüfer selbst über den Erwerb entscheidet. So sollen etwa
Beteiligungen über einen Investmentfonds, auf dessen Zusammensetzung vom Prüfer
gar kein Einfluss ausgeübt werden kann, nicht von dieser Regelung erfasst
werden.
Z 2 bis Z 4:
Durch Z 2 werden nun auch verbundene
Unternehmen erfasst, die ursprüngliche Z 4 wurde in Z 3 aufgenommen.
Die „Abkühlungsphase“ betrifft nun beide Ziffern. In Anlehnung an die
Empfehlung der Kommission wurde sie mit 24 Monaten vor Beginn des zu
prüfenden Geschäftsjahres festgesetzt.
Zu Z 5:
In Z 5 wird das schon dem geltenden
Recht zu Grunde liegende Verbot der Selbstprüfung verdeutlicht, wobei im Sinne
des bisherigen Verständnisses der Bestimmung jedenfalls nachstehende
Sachverhalte dem Verbot der Selbstprüfung unterliegen. Ausgeschlossen von der
Prüfung ist daher, wer die Bücher geführt oder den Jahresabschluss aufgestellt
hat. Ebenfalls als Selbstprüfung zu qualifizieren ist es, wenn der Prüfer an
der internen Revision der zu prüfenden Gesellschaft maßgeblich mitgewirkt oder
Bewertungsleistungen sowie versicherungsmathematische Dienstleistungen erbracht
hat. Unter dem Gesichtspunkt des Selbstprüfungsverbots sind auch Leistungen der
Rechts- oder der gestaltenden Steuerberatung zu sehen, wenn sie sich auf die
Darstellung der Finanz- und Ertragslage wesentlich ausgewirkt haben. Dies sind
insbesondere Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen. Da Rechnungslegungsinformationssysteme
den Jahresabschluss beeinflussen können, ist auch deren Entwicklung und
Einführung mit der Prüfung unvereinbar. Schließlich ist die Unbefangenheit des
Abschlussprüfers auch dann gefährdet, wenn er Managementaufgaben für die zu
prüfende Gesellschaft übernommen hat oder an der Auswahl der Organwalter und
leitenden Angestellten der geprüften Gesellschaft oder eines mit ihr
verbundenen Unternehmens maßgeblich beteiligt war.
§ 271 Abs. 3 wird an die
strengere Formulierung von Abs. 2 Z 1 angepasst.
§ 271 Abs. 4 hat die
vergleichbaren Ausschließungstatbestände für die Prüfungsgesellschaft zum
Inhalt:
Z 1 wird an Abs. 2 Z 1
angepasst.
Z 3 soll wieder in die ursprüngliche
(richtige) Wortstellung des RLG 1990 gebracht werden.
Z 6 soll den Fall erfassen, dass der
das Testat unterzeichnende Wirtschaftsprüfer oder der Prüfungsleiter von der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfungsmandanten gewechselt haben. Für
diesen Fall soll prinzipiell eine „Abkühlungsphase“ von 2 Jahren vorgesehen,
jedoch die Möglichkeit gegeben werden, durch eine Beendigung aller
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Prüfungsgesellschaft und dem
ausscheidenden Mitarbeiter die Gesellschaft weiterhin zu prüfen.
Abs. 6: Ohne auf die möglichen
Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 271 näher einzugehen, stellt
§ 271 Abs. 6 jedenfalls klar, dass dem ausgeschlossenen
Abschlussprüfer kein Entgelt gebührt, womit auch bereicherungsrechtlichen
Ansprüchen die Grundlage entzogen wird. Tritt ein Ausschließungsgrund erst nach
der Bestellung ein (z.B. Anteilserwerb), so soll ab diesem Zeitpunkt kein
Entgelt mehr gebühren.“
Der Justizausschuss hat den
gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 11. Dezember 2003 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und Mag. Johann Maier.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten
Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Helene Partik-Pablé einen umfassenden Abänderungsantrag
eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Insbesondere für kleinere
Wirtschaftsprüfer ist es nach wie vor sehr schwierig, eine wirtschaftlich
verkraftbare Versicherung für die durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz stark
erhöhten Haftungsbeträge zu erhalten. Es soll daher die in § 906 HGB
vorgesehene Übergangsregelung, mit der der Haftungshöchstbetrag vorübergehend
herabgesetzt wurde, um zwei Jahre verlängert werden; ausgehend von einem dem
Kalenderjahr entsprechenden Geschäftsjahr
gilt die Herabsetzung sohin für die Prüfung der Geschäftsjahre 2004 und
2005.
Auch das Wirksamwerden der
Rotationsbestimmung soll um zwei Jahre verschoben werden und sohin – sofern der
Gesetzgeber inzwischen keine andere Lösung trifft – erst für die Prüfung des
Geschäftsjahres 2006 wirksam werden.“
Weiters brachten die Abgeordneten Mag. Dr.
Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé, Dr. Johannes Jarolim
und Mag. Terezija Stoisits einen
Entschließungsantrag ein, dem die nachstehenden Erwägungen zu Grunde lagen.
„Eine der Bedingungen für eine florierende
Wirtschaft ist die Gewährleistung von Rahmenbedingungen, die einen optimalen
Schutz der Interessen der Anleger, Gläubiger und der Wirtschaft selbst
gewährleisten. Eine funktionierende Kontrolle innerhalb der Unternehmen, eine
möglichst zuverlässige Abschlussprüfung und strenge Bestimmungen zur
Verhinderung von Kapitalmarktdelikten dienen damit wesentlich der Attraktivität
Österreichs als Investitionsstandort und sind auch ein Wettbewerbsvorteil für
den österreichischen Kapitalmarkt. Klar ist aber auch, dass jede zusätzliche
Maßnahme auf diesem Gebiet Mehrkosten und Mehraufwand verursacht, sodass ein
sinnvolles Kosten-/Nutzenverhältnis zu beachten ist. Es wird daher genau darauf
zu achten sein, effiziente Maßnahmen zu setzen und nur dort und nur soviel
zusätzliche Pflichten zu verankern, wie dies im jeweiligen Bereich tatsächlich
notwendig ist, um die gesetzten Ziele zu erreichen.
In den letzten Jahren ist durch einige
Aufsehen erregende Skandale eine internationale und innerstaatliche Debatte
über mögliche Verbesserungen in diesem Bereich entstanden. Viele Reformprojekte
wurden in Gang gesetzt, sie sind aber bislang noch nicht alle abgeschlossen. In
einer immer stärker international vernetzten Wirtschaft muss die
innerstaatliche Gesetzgebung sich zwar immer mehr an Entscheidungen auf
internationaler wie europäischer Ebene orientieren (bei deren Entstehen
Österreich ja auch eingebunden und beteiligt ist). Im Interesse Österreichs
müssen daher innerstaatliche Maßnahmen rechtzeitig gesetzt werden.. Folgende
Reformvorschläge sollten daher möglichst rasch intensiv geprüft und
gegebenenfalls umgesetzt werden:
Weitere Verbesserung der Corporate
Governance (insbesondere börsenotierter österreichischer Unternehmen)
Im österreichischen Corporate Governance
Kodex zum Aufsichtsrat enthaltene Empfehlungen sind unter dem Gesichtspunkt zu
prüfen, inwieweit sie für alle Aktiengesellschaften, jedenfalls aber für
börsenotierte Aktiengesellschaften, in das Aktiengesetz übernommen werden
sollen.
So sollte geprüft werden, ob bzw. inwieweit
Aufsichtsräte keine Organfunktion in Gesellschaften haben dürfen, die zum
Unternehmen in einem Konkurrenzverhältnis stehen. Näher zu untersuchen ist, ob
beziehungsweise unter welchen Kautelen Aufsichtsräte und Abschlussprüfer
Beratungsaufträge für das Unternehmen übernehmen dürfen.
Die Kumulation von
Aufsichtsratsmandaten sollte –
unbeschadet der bestehenden Ausnahmen –deutlich weiter beschränkt werden.
Die Einrichtung eines Bilanzausschusses
(Prüfungsausschusses) sollte bei börsenotierten Gesellschaften unabhängig von
der Größe des Aufsichtsrats verpflichtend sein. Es sollte auch geprüft werden,
inwieweit seine Mitglieder keine maßgebenden Funktionen in verbundenen
Unternehmen innehaben sollen und inwieweit ehemalige Vorstandsmitglieder oder
Prüfer der Gesellschaft vom Vorsitz im Bilanzausschuss ausgeschlossen sein
sollen. Ebenso sollte der Vorschlag geprüft werden, den Bilanzausschuss auch in
die Vorauswahl des Abschlussprüfers und in die Honorarverhandlungen sowie in
die Prüfungsplanung einzubinden; die Kommunikation zwischen Bilanzausschuss und
Abschlussprüfer ist jedenfalls zu verstärken.
Verbesserung der Qualität der
Abschlussprüfung
Die Qualität der Abschlussprüfung wird von
der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer maßgeblich beeinflusst. In diesem Sinn
sollen daher entsprechend dem Risikopotential zusätzliche
Unvereinbarkeitsbestimmungen verankert und das Verbot der Selbstprüfung
wirksamer gestaltet werden. Gleichzeitig soll die Rotation der Abschlussprüfer
im Hinblick auf die europäische Entwicklung gestaltet werden, was auch einen
Wechsel zu einer internen Rotation bedeuten kann, wodurch aber der Standard der
Prüfung nicht verschlechtert werden darf. Die Haftungsbegrenzungen für Abschlussprüfer sollen entsprechend
dem tatsächlichen Risikopotential gestaffelt werden.
Entsprechend der Empfehlung der Kommission
2001/256/EG „Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die
Abschlussprüfung in der EU“ sind weitere Qualitätssicherungsmaßnahmen wie das
Peer Review-System auf die Zweckmäßigkeit einer gesetzlichen Verankerung zu
prüfen. Bei dem derzeit auf freiwilliger Basis bestehenden Peer Review-System
des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer muss sich jeder
Abschlussprüfer einer Kontrolle der Qualitätssicherungsmaßnahmen seiner
Prüfungsleistung durch dazu qualifizierte Berufskollegen unterziehen.
Grundsätzlich sollen bei den Maßnahmen zur
Verbesserung der Qualität der Abschlussprüfung die Abschlussprüfer der am
allgemeinen Kapitalmarkt teilnehmenden Unternehmen einer intensiveren
Qualitätskontrolle unterzogen werden.
Die Qualitätssicherungsmaßnahmen sollen
sich auch auf die genossenschaftlichen Revisionsverbände erstrecken. In diesem
Zusammenhang sollen derzeit bestehende Mehrfachzuständigkeiten für die
Anerkennung und Überprüfung der Aufgabenerfüllung der
Genossenschaftsrevisionsverbände sowie für das Berufsrecht der Revisoren beim
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit konzentriert werden.
Einrichtung eines Beirats für
Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Internationalen Vorbildern entsprechend
sollte der Beirat aus Vertretern der Rechnungsleger, der Abschlussprüfer und
der Wissenschaft, sowie aus Vertretern der Investoren und der Finanzanalysten
zusammengesetzt sein, wobei eine entsprechende Vertretung der kleinen und mittelständischen
Wirtschaft sicherzustellen ist. Er soll in seiner primären Funktion als
Kompetenz- und Informationszentrum zu einer konsistenten Vertretung der
österreichischen Position in den immer zahlreicher werdenden internationalen
und EU-Gremien beitragen und eine unabhängige, fachlich auf höchstem Niveau
stehende Beratung der zuständigen Ressorts bieten.
Maßnahmen gegen Insiderhandel
Die Strafbestimmungen bei Insiderhandel
sollen wirksamer und die Strafverfolgung durch eine Parteistellung der
Finanzmarktaufsichtsbehörde effizienter gestaltet werden. Erforderlich ist
(auch im Sinne der bis Herbst 2004 umzusetzenden Marktmissbrauchs-Richtlinie)
ergänzend eine unverzügliche Meldung aller Transaktionen von Organmitgliedern
und leitenden Angestellten mit Aktien des Unternehmens oder eines ihm nahe
stehenden Unternehmens an die Finanzmarktaufsicht sowie eine Veröffentlichung
dieser Transaktionen. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Insiderhandels
soll ausdrücklich als Abberufungsgrund festgeschrieben werden.
Sicherung der Verlässlichkeit von
Finanzinformationen
Zur Sicherung der Verlässlichkeit
marktrelevanter Informationen sollte auch die unmittelbare Haftung von Organen
gegenüber geschädigten Anlegern bei grob fahrlässig erteilten unrichtigen
Finanzinformationen oder falschen bzw. unterlassenen Ad hoc-Mitteilungen
erwogen werden.“
Bei der Abstimmung wurde der im Antrag
enthaltene Gesetzestext in der Fassung des oben angeführten Abänderungsantrages
einstimmig angenommen.
Der Entschließungsantrag der Abgeordneten
Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé, Dr. Johannes Jarolim
und Mag. Terezija Stoisits wurde einstimmig
angenommen.
Als
Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle
1. dem
angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige
Zustimmung erteilen;
2. die
angeschlossene Entschließung annehmen.
Wien, 2003-12-11
Mag.
Heribert Donnerbauer Mag. Dr. Maria
Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau