Vorblatt
Problem:
Vom Gemeinschaftsrecht her liegt eine
dritte Etappe von Richtlinien im Rahmen der Konzeption zu einer in mehreren
Schritten erfolgenden Marktöffnung bei den Eisenbahnen vor, die über die
bisherigen gesetzlichen Regelungen hinaus - wie sie schon mit dem Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997
und dem Schienenverkehrsmarktregulierungsgesetz 1999 erfolgten - hinaus
und auch über die für den Bereich der ÖBB vorgesehene Bundesbahnstrukturreform
hinaus umzusetzen sind.
Ziel:
Das Eisenbahngesetz bedarf einer diesbezüglichen
weiteren Anpassung.
Inhalt:
Es ist eine Novellierung des
Eisenbahngesetzes 1957 insbesondere hinsichtlich der Regulierung des
Schienenverkehrsmarktes vorgesehen. Dabei werden detaillierte neue und
zusätzliche gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen eingefügt und die vorhandenen
Regelungen für die Interoperabilität des Hochgeschwindigkeitsverkehrs um
gleichartige für den konventionellen Verkehr ergänzt.
Alternative:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Der Vollziehungsaufwand bleibt im
bisherigen Rahmen (vgl allgemeiner Teil der Erläuterungen).
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Der Zugang im Schienenverkehrsmarkt erfolgt
derzeit in Österreich noch in quantitativ eher geringem Ausmaß, was sich nach
und nach ändern könnte. Klare Regulierungsstrukturen in Österreich sind daher im Interesse sowohl der
Sicherung des Marktanteils der und der Beschäftigung in den österreichischen
Eisenbahnunternehmen als auch der zugangsinteressierten Wirtschaft gelegen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Kompatibel mit dem EU-Recht. Die Umsetzung
der Richtlinien wird abschließend erfüllt.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht fällt
nicht unter den Konsultationsmechanismus.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
In der EU vollzieht sich ein Strukturwandel
am Eisenbahnsektor, auf diesem Gebiet wird noch ein beträchtlicher
Nachholbedarf zur Entwicklung eines funktionierenden EG-Binnenmarktes gesehen.
Zu lange war der Eisenbahnsektor den einzelstaatlichen Interessen unterworfen,
was ihm im Verhältnis zu den anderen Verkehrsträgern große Wettbewerbsnachteile
eingetragen hat.
Mit der gemeinschaftsrechtlichen
Neuregulierung zur „Renaissance der Eisenbahnen“ in Europa liegen insbesondere
Richtlinien des am 15. März
2001 in Kraft getretenen so genannten 1. Eisenbahninfrastrukturpaketes
vor, die noch einer vollständigen Umsetzung in das innerstaatliche Recht
bedürfen. Im Einzelnen geht um folgende:
a) Richtlinie 2001/12/EG zur Änderung der
Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der
Gemeinschaft, mit
- strikterer
rechnerischer Trennung zwischen Infrastruktur und Verkehr durch Vorlage
getrennter Gewinn- und Verlustrechnungen sowie getrennter Bilanzen und deren
Veröffentlichung;
- Verpflichtung
der Eisenbahnverkehrsunternehmen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen
im Schienengüterverkehr aufzustellen und zu veröffentlichen;
- strikterer
organisatorischer Trennung zwischen Infrastruktur und Verkehr; wenn nicht
ohnedies eine dementsprechende rechtliche Neuorganisation in den
Eisenbahnunternehmen erfolgt, müssen integrierte Eisenbahnunternehmen zumindest
die für den Zugang relevanten Schlüsselfunktionen der Trassenzuweisung und
Festlegung der Benützungsentgelte samt Zurverfügungstellung sonstiger für die
Ausübung notwendiger Leistungen auf Stellen oder Unternehmen auslagern, die
selbst keine Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen;
- Festlegung
der Sicherheitsvorschriften und -normen durch Stellen oder Unternehmen, die
selbst keine Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen; Unfalluntersuchung
unabhängig von Eisenbahnverkehrsunternehmen;
- Netzzugang
für Eisenbahnverkehrsunternehmen im Güterverkehr für eine Übergangsphase auf
dem so genannten „Transeuropäischen Schienengüternetz“ (in Österreich im
Wesentlichen ident mit dem TEN-Schienennetz), ab 15. März 2008 dann auch auf
dem Eisenbahnnetz überhaupt.
b) Richtlinie 2001/13/EG zur Änderung der
Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigungen an
Eisenbahnunternehmen, die im Wesentlichen vorsieht, dass alle im
Gemeinschaftsgebiet tätigen Eisenbahnverkehrsunternehmen über eine im EG-Raum
anzuerkennende Genehmigung verfügen müssen. Hievon können nur Eisenbahnverkehrsunternehmen
ausgenommen werden, die lediglich Personenverkehrsleistungen im Stadt- oder
Vorortverkehr, nur Güterverkehrsleistungen im Regional-, Stadt- oder
Vorortverkehr oder Eisenbahnverkehrsleistungen auf Fahrwegen erbringen, die mit
anderen Fahrwegen nicht vernetzt sind.
c) Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung
von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung
von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung, mit:
- Erstellung
von Schienennetz-Nutzungsbedingungen (network statement), die alle für die
Wahrnehmung von Zugangsrechten notwendigen Informationen zu enthalten haben;
- Festlegung
von Leistungen, die ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugangsberechtigten
gegenüber zu erbringen hat;
- Festsetzung
der Benützungsentgeltmodalitäten;
- Regelung
des Trassenzuweisungsverfahrens.
Mit dem im Jahr 1999 beschlossenen
Schienenverkehrsmarktregulierungsgesetz, BGBl. I Nr. 166/1999, wurden
bereits einige Elemente aus diesem Richtlinienpaket vorweggenommen, nämlich insbesondere
- erweiterte
Zugangsrechte im Güterverkehr, auf Gegenseitigkeit,
- Klarstellung
der Nutzungsbedingungen für die Schieneninfrastruktur in Form der
Standardsicherheitsbescheinigungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- bezüglich
sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang,
- und
durch die umfassende Regulierungsaufsicht über Regulierungsbehörden, die hier
in Gestalt der Schienen-Control
Kommission und Schienen-Control GmbH als unabhängige Schiedsinstanz und Marktbeobachtungsorgan
eingerichtet worden sind.
Was die nun strikteren organisatorischen
Trennungsvorgaben anlangt, dürfen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die
rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen von
Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht unabhängig organisiert werden, die Funktion als Stelle für die Zuweisung
von Zugtrassen nicht mehr wahrnehmen. Dies betrifft in Österreich bei den
bisherigen Organisationsstrukturen alle integrierten Eisenbahnunternehmen, die
ÖBB in ihrer Organisation nach dem Bundesbahngesetz 1992 genauso wie die
Privatbahnunternehmen. Das ergibt im Wesentlichen zwei grundsätzliche
Lösungswege. Erstens, wenn sie diesen Unabhängigkeitskriterien entsprechend neu
organisiert werden, dann kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen auch
künftig weiterhin selbst die Trassen zuweisen und Entgelte festsetzen.
Zweitens, wenn es nicht zu einer solchen Neuorganisation kommt, ist eine
Vorsorge zur Auslagerung der Schlüsselfunktionen zu treffen.
Für den Bereich der ÖBB, und damit den
weitaus größten Bereich der österreichischen Hauptbahnen und vernetzten
Nebenbahnen, ist im Bundesbahnstrukturgesetz 2003 vorgesehen, nicht nur
die neuen rechnerischen, sondern auch die neuen organisatorischen
Trennungsvorgaben aus den genannten Richtlinien durch eine klare Neustrukturierung
jedenfalls mit zu erfüllen. In der neuen gesetzlich vorgesehenen Struktur
sollen die organisatorischen Unabhängigkeitskriterien aus den Richtlinien
gewahrt werden und die Funktion als Zuweisungsstelle für die Haupt- und Nebenbahnen
der ÖBB beim Fahrwegbetreiber, diesfalls der neu vorgesehenen ÖBB-Infrastruktur
Betrieb AG, wahrgenommen werden können.
Dessen ungeachtet bedarf es im
Eisenbahngesetz einer generellen Regelung für alle betroffenen Eisenbahnunternehmen.
Solange und insoweit sie die in den Richtlinien für den Zugang als relevant
angesehenen Unabhängigkeitskriterien nicht erfüllen, müssen die
Schlüsselfunktionen extern wahrgenommen werden. Für diesen Fall ist vorgesehen,
dass die Aufgabe als Zuweisungsstelle übertragen werden muss, entweder an die
im Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz vorgesehene Gesellschaft oder ein
anderes geeignetes Unternehmen oder eine andere geeignete Stelle, die
rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen
unabhängig zu sein haben.
Allgemein, sowohl für die erste Variante
mit Zuweisungsstelle im und durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, als
auch für die Alternative mit ausgelagerter Zuweisungsstelle sind die Verfahren über die Zuweisung von
Zugtrassen, die Zurverfügungstellung von Leistungen, die zur Ausübung von
Zugangsrechten benötigt werden, Regeln über die Festsetzung der Höhe des
Benützungsentgeltes und sonstiger Entgelte den sehr detaillierten, vielfach
einen innerstaatlichen Umsetzungsspielraum sehr einengenden Vorgaben der
Richtlinie 2001/14/EG entsprechend umzusetzen. Mit der vorliegenden weiteren
umfangreichen Anpassung der Eisenbahngesetzes sollen jedenfalls alle
Richtlinienbestimmung vervollständigend umgesetzt werden.
Zum Umsetzungsbedarf der Regulierungsmaßnahmen
dieser drei Richtlinien kommt noch ein solcher aus einer weiteren
Interoperabilitäts-Richtlinie.
Die Konzeption der Interoperabiliät der
Eisenbahnen des transeuropäischen Eisenbahnsystems geht davon aus, dass eine
wirtschaftliche Belebung des Eisenbahnsektors im transeuropäischen
Eisenbahnnetz eine hervorragende Kohärenz von Infrastruktur- und
Fahrzeugkennwerten und auch eine effiziente Verknüpfung der Informations- und
Kommunikationssysteme der verschiedenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
Eisenbahnverkehrsunternehmen voraussetzt. Von dieser Kohärenz und Verknüpfung
hängen das Leistungs-, Sicherheits- und Qualitätsniveau der angebotenen
Verkehrsdienste sowie deren Kosten ab.
Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sowie die internen Regelungen der in ihnen
ansässigen Eisenbahnunternehmen und die von ihnen angewandten technischen
Spezifikationen weisen jedoch große Unterschiede auf. Diese einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und internen Regelungen sind Ausdruck der technischen
Besonderheiten der Industrie des jeweiligen Mitgliedstaates. Sie schreiben ganz
bestimmte Abmessungen, Vorkehrungen und besondere Merkmale vor. Folglich haben
sich sehr enge Bindungen zwischen den Eisenbahnindustrien und den Eisenbahnunternehmen
des jeweiligen Mitgliedstaates der Europäischen Union herausgebildet, die
einer tatsächlichen Öffnung der Märkte abträglich sind. Diese Fakten stehen
einerseits einem flüssigen Zugverkehr im gesamten Gebiet der Europäischen
Union entgegen, andererseits benötigen die Eisenbahnindustrien der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union einen offenen und
wettbewerbsorientierten Markt in Europa, damit sie ihre
Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt verbessern können.
Nach der Regelung über die Interoperabilität
des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (innerstaatlich umgesetzt
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2002) folgte die Erlassung der
Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen
transeuropäischen Eisenbahnsystems. Auch dieser Richtlinie werden Technische
Spezifikationen für die Interoperabilität, in Rechtsform einer Entscheidung der
Kommission, folgen. Die Richtlinie beinhaltet die Festlegung grundlegender
Anforderungen, die dann näher durch Technische Spezifikationen für die
Interoperabilität (TSI) für Teilsysteme und durch europäische Spezifikationen
für Interoperabilitätskomponenten ausgestaltet werden; das gesamte
konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem soll zukünftig entsprechend
diesem Normenwerk errichtet und betrieben werden. Ob ein Teilsystem den es
betreffenden TSI entspricht bzw. ob Interoperabilitätskomponenten den sie
betreffenden europäischen Spezifikationen entsprechen, wird anhand eines
vorgegebenen Verfahrens von so genannten benannten Stellen geprüft. Das
Prüfergebnis ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuerkennen.
Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben
sollen also alle vier angeführten EG-Richtlinien in das innerstaatliche Recht
umgesetzt werden. Regelungstechnisch ist dabei vorgesehen, das bisher in
Abschnitte gegliederte EisbG zunächst aus Gründen der Übersichtlichkeit in
Teile, Hauptstücke und Abschnitte neu zu gliedern. Die Umsetzung der
Richtlinien 2001/12/EG und der Richtlinie 2001/14/EG erfolgt im neu geschaffenen
6. und 7. Teil des EisbG, die Umsetzung der Richtlinie 2001/13/EG durch die
neuen §§ 14 Abs. 1 bis 2 und 5 sowie 17a bis 17k und die
Umsetzung der Richtlinie 2001/16/EG im zweiten und dritten Hauptstück des 8.
Teiles des EisbG.
Was die finanziellen Auswirkungen des
vorliegenden Gesetzesvorhabens bei seiner Vollziehung anlangt, ändert sich der
Aufwand in den Genehmigungsverfahren für die Eisenbahnbehörden nicht. Die auf
eventuelle Anlassfälle begrenzte Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörden für
die Interoperabiltät besteht bereits und es ist zu erwarten, dass sie auch
weiterhin nicht ins Gewicht fällt. Die Vollziehungsstruktur bei den Regulierungsbehörden
besteht ebenfalls bereits; deren Arbeitsaufwand wird kurzfristig verringert,
indem die in der Anfangsphase der Schienenverkehrsmarktregulierung eingeführte
generelle Genehmigungspflicht der allgemeinen Geschäftsbedingungen entfällt,
sodass sich die Regulierungsbehörden darauf konzentrieren können, die neuen
Schienennetz-Nutzungsbedingungen und die nun erweiterten Marktzugangsregelungen
begleitend auf Diskriminierungsfälle zu kontrollieren; der Aufwand wird
weiterhin von den Nutzern zu tragen sein. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass aus dieser Novellierung keine quantifizierbaren finanziellen Auswirkungen
auf den Bundeshaushalt zu erwarten sind.
Die verfassungsrechtlichen
Kompetenzgrundlagen liegen in Artikel 10 Abs. 1 Z 9 B-VG
(Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen), sowie in Artikel 10 Abs. 1
Z 6 (Zivilrechtswesen) und Artikel 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten
des Gewerbes und der Industrie).
Die Konformität mit EU/EWR-Recht ist
gegeben. Mit dem vorliegenden Gesetzesvorhaben werden die vorangeführten
Richtlinien vollständig in innerstaatliches Recht umgesetzt.
Besonderer
Teil
Zu
Z 1, 12, 17, 45, 46, 47, 50, 52, 57, 62, 66, 67, 72 und 77
(Grobgliederungseinheiten):
Wegen der umfangreichen Novellierung des
Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) ist es notwendig, das bisher (nur) in
Abschnitte gegliederte EisbG aus Gründen der Übersichtlichkeit in Teile, Hauptstücke
und Abschnitte neu zu gliedern.
Zu
Z 5 bis 11, 30, 35, 36, 38 und 41 (Paragraphenüberschriften für die
§§ 3 bis 10a, 22, 25 bis 27 und 31):
Zur Erhöhung der Übersichtlichkeit und der
leichteren Auffindbarkeit der Bestimmungen durch den Rechtsanwender werden dort
Paragraphenüberschriften eingeführt. § 8 und § 9 werden zu einem
um einen Absatz erweiterten § 8 zusammengezogen.
Zu Z 2 und 3 (§§ 1a bis
1g):
Der Anwendungsbereich der auf die
Unterscheidung Eisenbahnverkehr- und Eisenbahninfrastruturunternehmen
bezüglichen Bestimmungen des EisbG wird entsprechend der richtliniengemäßen
Ausnahmemöglichkeit eingeschränkt. Eisenbahnunternehmen, die nur nicht mit
Haupt- und Nebenbahnen vernetzte Nebenbahnen betreiben, gelten nicht mehr als
Eisenbahninfrastrukturunternehmen; damit sind die Bestimmungen des 6. Teiles
des EisbG über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes dort nicht
anzuwenden. Eisenbahnunternehmen, die nur Eisenbahnverkehrsleistungen auf nicht
mit Haupt- und Nebenbahnen vernetzten Nebenbahnen erbringen, gelten nicht mehr
als Eisenbahnverkehrsunternehmen; damit sind die Bestimmungen über Verkehrsgenehmigungen
und Verkehrskonzessionen sowie die des 6. Teiles des EisbG einschließlich
derjenigen über die rechnerischen Trennungsmaßnahmen auf diese Unternehmen
nicht anzuwenden.
§ 1a: Der Begriff
Eisenbahninfrastrukturunternehmen wird gegenüber der bisherigen Rechtslage auf
Eisenbahnunternehmen eingeschränkt, die nur dem Bau und Betrieb von Hauptbahnen
und vernetzten Nebenbahnen dienen. Damit gelten Eisenbahnunternehmen, die nur
einen so genannten Inselbetrieb betreiben, wie z.B. Zahnradbahnen und
Schmalspurbahnen, nicht mehr als Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Der letzte
Satz soll klarstellen, dass Haupt- und Nebenbahnen in Österreich auch dann als
vernetzt gelten, wenn sie zwar nicht mit anderen Haupt- und Nebenbahnen
österreichischer Einstufung vernetzt sind, jedoch mit gleichartigen
Schienenbahnen in Nachbarstaaten verknüpft sind (z.B. Außerfernbahn).
§ 1b: Die Definition des
Eisenbahnverkehrsunternehmens wird einerseits entsprechend der Formulierung in
der Richtlinie 2001/13/EG um den Zusatz erweitert, dass auch nur die
Traktionsleistungen erbringende Unternehmen darunterfallen können. Andererseits wird
der Begriff Eisenbahnverkehrsunternehmen
gegenüber der bisherigen
Rechtslage auf Eisenbahnunternehmen eingeschränkt, die
Eisenbahnverkehrsleistungen auf Hauptbahnen und auf mit anderen Haupt- und Nebenbahnen
vernetzten Nebenbahnen erbringen. Damit gelten Eisenbahnunternehmen, die nur
auf einem so genannten Inselbetrieb Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, wie
z.B. auf Zahnradbahnen und Schmalspurbahnen, nicht mehr als
Eisenbahnverkehrsunternehmen.
§ 1c: Die Begriffsbestimmung des
integrierten Eisenbahnunternehmens entspricht im Wortlaut dem bisherigen
§ 1a Abs. 1 letzter Satz. Inhaltlich ist der Begriff des integrierten
Eisenbahnunternehmens durch die Einschränkung der Begriffe
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen ebenfalls
eingeschränkt.
§ 1d: Die Definition des Begriffes
internationale Gruppierung entspricht dem bisherigen § 1a Abs. 2. Zur
Einbeziehung von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft sei auch auf die Übergangsregelung nach § 133
Abs. 10 verwiesen.
§ 1e: Die Definition des Begriffes
Regionalverkehr entspricht dem bisherigen § 1a Abs. 3.
§ 1f und 1g: Die Begriffe „Stadt-
und Vorortverkehr“ und „internationaler Güterverkehr“ entsprechen dem
Art. 3 der Richtlinie 91/440/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/12/EG.
Zu Z 13, 14 und 15 (Entfall des
§ 12 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 3 Z 3 , Entfall
§ 12 Abs. 3 Z 4 und 5):
Die bisher im § 12 des
Eisenbahngesetzes mit enthaltenen Zuständigkeiten für Seilbahnen werden nun im
Seilbahngesetzes 2003 geregelt.
Im Übrigen wird der Umfang der - in der
Vollziehung teils missverstandenen - sachlichen Zuständigkeit für
Eisenbahnverkehrsunternehmen präzisierend festgelegt. Weiters erübrigt sich
hier die Anführung der Zuständigkeit nach dem bisherigen § 12 Abs. 3
Z 5, weil das Rechtsinstitut der Europakonzession durch das Rechtsinstitut
der Verkehrsgenehmigung ersetzt wird und in den die Verkehrsgenehmigung
regelnden Paragraphen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie als zuständige Behörde
bestimmt ist.
Zu Z 16 (Entfall des § 12
Abs. 4 Z 4):
Bei der schwerpunktmäßigen Aufzählung der
an den Landeshauptmann delegierbaren Aufgaben des Bundesministers erübrigt es
sich im Hinblick auf die Einschränkung der eisenbahnbehördlichen
Aufgabenstellung im § 13 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 151/2001, die Überwachung der Einhaltung der
Rechtsvorschriften und der Unternehmenspflichten hier mit anzuführen.
Zu Z 18 (§ 14 Abs. 1,
1a, 1b und 2):
Die bisher zum Bau und zum Betrieb einer
Eisenbahn notwendige Konzession berechtigte das Eisenbahnunternehmen zur
Errichtung und zum Betrieb sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen
auf der in der Konzession ausgewiesenen Eisenbahn. Dieser bisherige Berechtigungsumfang
einer Konzession kann auf Grund der Vorgaben der Richtlinie 2001/13/EG nur mehr
für den Bau und Betrieb von Straßenbahnen und Nebenbahnen, die nicht mit
anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, aufrecht erhalten werden. Inhaber
von Konzessionen, die zum Bau und Betrieb von Hauptbahnen und solchen
Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,
berechtigen, bedürfen hinkünftig für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen
auf solchen Schienenbahnen einer Verkehrsgenehmigung. Wie schon bisher bedarf
es zum Bau und Betrieb von bundeseigenen Haupt- und solchen Nebenbahnen, die
mit anderen Haupt- und Nebenbahnen vernetzt sind, sowie zum Bau und zum Betrieb
sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf solchen bundeseigenen
Nebenbahnen, die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,
keiner Konzession.
Zu Z 19 und 20 (§ 14
Abs. 5 und 5a):
Auf Grund der Vorgaben der Richtlinie
2001/13/EG bedürfen alle Eisenbahnunternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen
im EU und EWR-Raum erbringen, einer Genehmigung im Sinne dieser Richtlinie, die
im Eisenbahngesetz 1957 als Verkehrsgenehmigung bezeichnet wird. Davon
sind entsprechend dieser Richtlinie Eisenbahnunternehmen ausgenommen, die
Eisenbahnverkehrsleistungen auf Inselbetrieben erbringen und solche Eisenbahnverkehrsunternehmen,
die ausschließlich Personenverkehrsleistungen im Stadt- und Vorortverkehr oder
Güterverkehrsleistungen im Regional-, Stadt- oder Vorortverkehr auf der
Schieneninfrastruktur eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens erbringen. Für
die Erbringung (nur) solcher Eisenbahnverkehrsleistungen ist in § 14 Abs. 5a
eine Ausnahme von der in Abs. 5 vorgesehenen Pflicht, eine Verkehrsgenehmigung
zu erwirken, und hiefür ist eine (nur innerstaatliche) Verkehrskonzession
vorgesehen, die der bisherigen Konzession nach § 17 Abs. 2a
nachgebildet ist.
Zu Z 21 (§ 14 Abs. 6):
Der angepasste Wortlaut dieser schon bisher
vorgesehenen Bestimmung bezieht sich auf ausländische Genehmigungen, die nach
diesem Gesetz als Verkehrsgenehmigungen bezeichnet sind, und sonstige bei der Ausübung der
Zugangsrechte nach den Regelungen dieses Bundesgesetzes erforderliche
Rechtsakte.
Zu Z 22 (§ 17 Abs. 2
zweiter Satz):
Anstelle des Begriffes „Konzession als
Eisenbahninfrastrukturunternehmen“, der im § 14 Abs. 2 nicht mehr
vorkommt, wird auf den Inhalt des Konzessionsantrages abgestellt.
Zu Z 23 (Entfall des § 17
Abs. 2a):
Durch die Einführung der Rechtsinstitute
der Verkehrsgenehmigung und der Verkehrskonzession ist der § 17
Abs. 2a nicht mehr erforderlich.
Zu Z 24 (Entfall des § 17 Abs. 6
letzter Satz):
Im Zuge des
Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 151/2001, wurde das
Heimfallsrecht zugunsten des Bundes beseitigt. Somit ist der letzte Satz des
§ 17 Abs. 6, der noch auf das Heimfallsrecht abstellt, obsolet
geworden.
Zu Z 25, 40 und 71 (§ 17
Abs. 7 und 8, Entfall des §§ 30 und 129):
Um sämtliche auf die Konzession
bezughabenden Regelungen zwecks besserer Übersicht in einem Paragraphen
zusammenzufassen, wurden die bisherigen §§ 108 (§ 129 neu)
und 30 dem § 17 als Abs. 7 und 8 angefügt.
Zu Z 26 bis 28 (§§ 17a
bis 17q):
Der Begriff „Europakonzession“ wird in den
Begriff „Verkehrsgenehmigung“ umbenannt. Die §§ 17a bis 17k entsprechen mit nur geringfügigen
Änderungen den bisherigen §§ 1 bis 8 der Europakonzessionsverordnung,
BGBl. II Nr. 330/1998, die mit In-Kraft-Treten der §§ 17a
bis 17k ex lege aufgehoben werden soll. Neu eingeführt wird eine
Verpflichtung des Versicherers, eine Beendigung oder Einschränkung des
Versicherungsschutzes umgehend und unaufgefordert zu melden. Das Intervall für
die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine Verkehrsgenehmigung noch
vorliegen, ist nunmehr gesetzlich, und nicht mehr bescheidmäßig, mit fünf
Jahren festgelegt. § 17c Z 3 schließt es nicht aus, dass auch
Verstöße gegen ausländische Verkehrsvorschriften, ausländische zollrechtliche,
arbeits- und sozialrechtliche Pflichten oder ausländisches Arbeitnehmerschutzrechtes
berücksichtigt werden können. Zu § 17i ist festzuhalten, dass dieser nur
zur Entziehung oder Einschränkung einer Verkehrsgenehmigung, nicht aber zur
Entziehung einer dieser Verkehrsgenehmigung gemäß § 14 Abs. 6
gleichzuhaltenden Konzession, Genehmigung oder Bewilligung berechtigt; hier
steht nur das Instrumentarium des § 17j Abs. 2 zur Verfügung. Ist die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebes durch die Tätigkeit eines ausländischen
Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht mehr gegeben, kann eine Einstellung des
Betriebes eines solchen Eisenbahnverkehrsunternehmens bescheidmäßig verfügt
werden.
Die Regelungen über die Verkehrskonzession
sind im Wesentlichen den Regelungen über die Verkehrsgenehmigung nachgebildet,
wobei aber in der Verkehrskonzession auch ein örtlicher Bereich festgelegt
werden kann, in dem die beantragten Eisenbahnverkehrsleistungen zu erbringen
sind; dies ist bei Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Verkehrskonzession vorliegen, entsprechend zu berücksichtigen. Eine weitere
Besonderheit für das Verfahren zur Erteilung einer Verkehrskonzession ist
insofern vorgesehen, als es genügt, dass das Vorliegen der im Gesetz
aufgezählten Elemente der fachlichen Eignung – soweit es nach der Formulierung
im § 17e der Sache nach nicht schon um eine bloße Glaubhaftmachung geht –
vorerst insgesamt nur glaubhaft ist und die Erfüllung der Voraussetzung
insgesamt nach Erteilung der Verkehrskonzession, aber vor Betriebseröffnung dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nachgewiesen wird.
Zu Z 29 (§ 19 Abs. 4
letzter Satz):
Der neue, die bisherige
Verordnungsermächtigung ergänzende Satz dient der Umsetzung von Artikel 7 der
Richtlinie 2001/12/EG im Hinblick auf staatlich festzulegende Sicherheitsnormen
und Sicherheitsvorschriften. Grundlegende Anforderungen, die sich
zweckmäßigerweise und in zunehmendem Ausmaß aus gemeinschaftsrechtlichen oder
sonstigen (internationalen oder innerstaatlichen) Rechtsvorschriften ergeben,
bedürfen keiner Festlegung in einer solchen Verordnung.
Zu Z 31 (§ 22 Abs. 1
und 2):
Anders als nach der herkömmlichen Regelung,
wie sie etwa für Straßenbahnen weitergilt, werden Eisenbahnverkehrsunternehmen ihren Fahrplan auf Basis des
von der Zuweisungsstelle erstellten Netzfahrplanes zu erstellen haben.
Wegen der Änderung des Begriffes
„Eisenbahnverkehrsunternehmen“, der nunmehr Eisenbahnunternehmen nicht erfasst,
die Eisenbahnverkehrsleistungen auf nicht vernetzten Nebenbahnen erbringen, ist
in dem bisher im Abs. 4 und nun im Abs. 1 vorgesehenen Verweis auf
die Bestimmungen des Eisenbahnbeförderungsrechts begrifflich auf
Eisenbahnunternehmen abzustellen, die Eisenbahnverkehrsleistungen auf Haupt-
und Nebenbahnen erbringen.
Der bisher im Abs. 2 mitenthaltene
Satzteil, dass die Veröffentlichung von Regelungen für die Festsetzung des
Benützungsentgeltes rechtzeitig zu veranlassen ist, kann hier im Hinblick auf
die neuen detaillierten Regelungen über die Schienennetz-Nutzungsbedingungen
entfallen.
Zu Z 33 (§ 22 Abs. 6):
Die Zitierung des Wehrgesetzes wird im
Hinblick auf dessen Wiederverlautbarung angepasst.
Zu Z 34 (§ 23):
Wegen der Änderung des Begriffes
„Eisenbahnverkehrsunternehmen“, der nunmehr Eisenbahnunternehmen nicht erfasst,
die Eisenbahnverkehrsleistungen auf nicht vernetzten Nebenbahnen erbringen, ist
auf Eisenbahnunternehmen abzustellen, die Eisenbahnverkehrsleistungen auf
Haupt- und Nebenbahnen erbringen.
Zu Z 37, 53, 54 und 56 (§§
26 Abs. 5, 86, 87 und 91 Abs. 1):
Bedingt durch die Umnummerierung der
§§ 103 bis 114 und durch die Änderung von Grobgliederungseinheiten
müssen Zitierungen, die sich auf diese umnummerierten Bestimmungen oder
Grobgliederungseinheiten beziehen, angepasst werden.
Zu Z 39 (§ 28):
Da mit einer Konzession zum Bau und zum
Betrieb einer Nebenbahn, die mit einer anderen Haupt- oder Nebenbahn vernetzt
ist, nicht mehr auch die Berechtigung zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf einer solchen Nebenbahn verbunden ist, ist es
notwendig, auch für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf solchen
Nebenbahn die Möglichkeit einzuräumen, bei Vorliegen der Voraussetzungen
Erleichterungen zu gewähren.
Zu Z 42 (§ 37 Abs. 2):
Die noch aus dem früheren Regelungssystem
stammende Formulierung im § 37 Abs. 2, nämlich dass - wenn die
Erteilung der Betriebsbewilligung nicht ohnedies schon mit der zur Genehmigung
des Bau beantragt und verbunden wurde - die Erteilung der Betriebsbewilligung
vom Eisenbahnunternehmen zu beantragen sei, wird ausdrücklich dahingehend
klargestellt, dass nicht die Antraglegitimation zu Lasten von Unternehmen etwa
der Fahrzeugindustrie eingeschränkt wird (welchen im Übrigen im § 53a
Abs. 2 ein Mitbenützungsrecht für Erprobungszwecke eingeräumt ist).
Zu Z 43 (§ 48):
In dieser Bestimmung erfolgt eine
terminologische Anpassung. Der nur mehr auf Haupt- und vernetzte Nebenbahnen
bezogene Begriff des Eisenbahninfrastrukturunternehmens wird ergänzt um den
Hinweis auf Eisenbahnunternehmen, die nicht vernetzte Nebenbahnen betreiben.
Zu Z 44 (§ 50 Abs. 3):
Auf Seilbahnen ist nun das
Seilbahngesetz 2003 anzuwenden und die vorliegende Ausnahmebestimmung für
Seilbahnunternehmen wurde entbehrlich.
Zu Z 46 (§§ 53a bis 75):
§ 53a: § 53a entspricht dem
bisherigen § 55 insofern, als Anschluss und Mitbenützung zu gewähren sind,
und dies zugunsten aller Arten von Eisenbahnunternehmen und in der Rechtsform
eines Vertrages, der nun - wie beim Zugang - an die Schriftform gebunden sein
soll.
§ 53b: § 53b entspricht dem
bisherigen § 68 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass das Eisenbahnunternehmen
nunmehr von Gesetzes wegen zur Durchführung von Verhandlungen verpflichtet ist.
§ 53c: § 53c entspricht
hinsichtlich des Anschlusses und der Mitbenützung dem bisherigen § 71 mit
der Maßgabe, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr den Text des angestrebten
Vertrages zu verfassen hat, sondern nurmehr den wesentlichen Inhalt des
angestrebten Vertrages zu bezeichnen hat. Dies deshalb, da es für Anschluss-
oder Mitbenützungswerber in der Praxis äußerst schwierig ist, einen
Vertragstext zu erstellen, andererseits die Schienen-Control Kommission seit
dem Jahr 2000 bzw. ihr Vorläufer, die
mit dem Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997 eingerichtete
Schiedsstelle seit 1998, zwischenzeitlich Erfahrungen in Anschluss- und
Mitbenützungsstreitigkeiten sammeln konnte und somit unter Mitwirkung der auch
für Anschluss- und Mitbenützungsangelegenheiten eigens hiefür geschaffenen
Schienen-Control GmbH in der Lage ist, einen Vertragstext auszuarbeiten und ihrer
bescheidmäßigen Erledigung zugrunde zu legen.
§ 53d: § 53d entspricht dem
bisherigen § 72 Abs. 2.
§§ 53e und 53f: Wie bereits nach
derzeitiger Rechtslage für den Zugang zur Schieneninfrastruktur und der
Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen und Anlagen wird der Schienen-Control
Kommission das Recht zur Ausübung einer Wettbewerbsaufsicht und der
Schienen-Control GmbH das Recht zur Verfügung von Zwangsmaßnahmen auch für
Anschluss- oder Mitbenützungsangelegenheiten eingeräumt.
§ 54: Dieser entspricht im
Wesentlichen dem bisherigen § 54, wobei jedoch nicht vernetzte Nebenbahnen
vom Zweck des 6. Teiles ausgenommen sind.
§ 55: Mit Abs. 1 und 3 dieser
Bestimmung werden Artikel 4 , 6 und 9 der Richtlinie 2001/12/EG umgesetzt, die
ein im Rechnungswesen von Gebietskörperschaften unabhängiges
Eisenbahnverkehrsunternehmen und im Rechnungswesen die Erstellung und
Veröffentlichung von Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen für
Güterverkehrsleistungen auf der Schiene verlangen. Abs. 2 entspricht im
Wesentlichen dem bisherigen § 63. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass
weitere spezifische Trennungsrechnungserfordernisse für den Bereich der
Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen schon bisher und weiterhin
gesondert nach der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der Fassung Nr. 1893/91
vorgeschrieben sind.
§ 56: Der § 56 entspricht dem
bisherigen § 56 mit der Maßgabe, dass Zugangsrechte auf Nebenbahnen, die
nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, wegfallen. Weiters
wird klargestellt, dass vor Zuweisung von Zugtrassen der Zuweisungsstelle eine
Sicherheitsbescheinigung vorzulegen ist.
§ 57: § 57 Z 1, 2, 3, 5 und
6 entspricht dem bisherigen § 57 mit der Maßgabe, dass auch
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
mitumfasst sind. Der Zugang zur Schieneninfrastruktur setzt, soweit nicht
Z 5 oder 6 zum Tragen kommt, voraus, dass Zugangsberechtigten die Eigenschaft
eines Eisenbahnverkehrsunternehmens zukommen muss; diese Eigenschaft kommt
ihnen nur zu, wenn ihnen eine Verkehrsgenehmigung, Verkehrskonzession oder eine
einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 14 Abs. 6 gleichzuhaltende
Genehmigung oder Bewilligung erteilt ist; die Erbringung von
Traktionsleistungen für einen Zugangsberechtigten durch ein anderes
Eisenbahnverkehrsunternehmen ist nicht ausgeschlossen, wird aber bei der
Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung zu berücksichtigen sein. In Z 4 entfällt die Gegenseitigkeitsklausel.
Die Z 4 ist jedoch in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des
§ 133 Abs. 11 zu lesen. Daraus ergibt sich, dass die Z 4 erst ab
15. März 2008 anzuwenden ist. Bis dahin sind Zugangsrechte für die Erbringung
sonstiger grenzüberschreitender Verkehrsleistungen im Güterverkehr nur auf dem
Transeuropäischen Schienengüternetz eingeräumt. Für Zugangsberechtigte mit Sitz
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt jedoch die im § 133
Abs. 10 vorgesehene Gegenseitigkeitsklausel.
§ 57a: Diese Bestimmung dient der
Umsetzung von Art. 16 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/14/EG.
§ 58: Mit § 58 wird Artikel 5 der
Richtlinie 2001/14/EG umgesetzt. Über die Umsetzung hinaus werden auch
Eisenbahnverkehrsunternehmen, wie bisher auch durch den derzeit gültigen
§ 58, zur Erbringung von Serviceleistungen, die Zugangsberechtigte zur
Ausübung des Zuganges benötigen, verpflichtet. Aus Abs. 2 kann jedoch
nicht abgeleitet werden, dass ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen zwecks
Zurverfügungstellung von Serviceleistungen flächendeckend Ressourcen schaffen
muss; nur dort, wo die entsprechenden Ressourcen vorhanden sind, besteht die
Verpflichtung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, Serviceleistungen zur
Verfügung zu stellen. Für Zugangsberechtigte mit Sitz in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ist auf die Anwendbarkeit nach Maßgabe der Übergangsbestimmung
in § 133 Abs. 10 zu verweisen.
§ 59: Um Transparenz und einen nicht
diskriminierenden Zugang zur Schieneninfrastruktur für alle Zugangsberechtigten
sicherzustellen, sind alle für die Wahrnehmung der Zugangsrechte benötigten
Informationen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen. Diese
Informationen über die Modalitäten des Zugangs waren bisher mit den
Instrumenten der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Standardsicherheitsbescheinigungen
vorgesehen und werden nun aufgrund der Richtlinienvorgaben zu umfassenden
Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgebaut. § 59 Abs. 1 Z 1
lit. a) enthält dabei die Angaben, die bisher die
Standardsicherheitsbescheinigungen zu enthalten haben, Abs. 1 Z 2
enthält Entgeltregelungen und Abs. 1 Z 3 regelt im Wesentlichen die
Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens sowie die Informationen, die Zugangsberechtigten
über Abs. 1 Z 1 hinaus zugänglich zu machen sind. Eine Pflicht zur
Genehmigung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen wird - zum Unterschied von der
Anfangsphase für die bisherigen AGB - für nicht mehr für erforderlich erachtet
(vgl. auch den Deregulierungsauftrag). Im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht wird
die Schienen-Control Kommission darüber zu wachen haben, dass die
Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht diskriminierend sind.
§ 59a: Für die Zurverfügungstellung
von Serviceleistungen haben Eisenbahnverkehrsunternehmen, wie auch schon
bisher, allgemeine Geschäftsbedingungen zu erstellen. Eine Pflicht zur
Genehmigung von allgemeinen Geschäftsbedingungen wird - zum Unterschied von der
Anfangsphase für die bisherigen AGB - für nicht mehr für erforderlich erachtet
(vgl. auch Deregulierungsauftrag). Im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht wird die
Schienen-Control Kommission darüber zu wachen haben, dass die allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht diskriminierend sind.
§ 59b: Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass ein Zugangsberechtigter vorsorglich im Netzfahrplanerstellungsverfahren
die Zuweisung von bei der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigenden
Zugtrassen begehrt, sich diese aber, da er sie nicht benötigt, nicht zuweisen
lässt.
§ 60: § 60 entspricht dem
bisherigen § 65 Abs. 2.
§ 61: Während grundsätzliche
Sicherheitsanforderungen für den Zugang neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen
schon im Rahmen der jeweiligen Genehmigungs- bzw. Betriebsbewilligungsverfahren
nach diesem Bundesgesetz (zur Erteilung von Verkehrsgenehmigungen oder
Verkehrskonzessionen und bezüglich Fahrbetriebsmittel, Betriebsleiter,
allgemeine Anordnungen) durch die Eisenbahnbehörden geprüft werden bzw. die Prüfergebnisse
ausländischer Behörden nach § 14 Abs. 6 anzuerkennen sind, verbleibt die Notwendigkeit, dass
zugangsberechtigte Eisenbahnverkehrsunternehmen sich einer Überprüfung der
Erfüllung der darüber hinausgehenden streckenbezogenen Anforderungen
unterziehen, und dies, indem sie die nach der Richtlinie 2001/14/EG weiterhin
vorgesehene Sicherheitsbescheinigung des Fahrwegbetreibers einholen. Die
jeweiligen technischen und
betrieblichen Anforderungen, die auch Prüfungsmaßstab zur Beurteilung der
jeweiligen Eignung des zugangsberechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmes bzw.
seines Personals und seiner Fahrbetriebsmittel vor Ausstellung der
Sicherheitsbescheinigung sind, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
bereits vorweg im Rahmen der Schienennetz-Nutzungsbedingungen klarzustellen
(§ 59 Abs. 1 Z 1). Die Regelung über die
Sicherheitsbescheinigung selbst im § 61 entspricht der bisher dort
vorgesehenen, mit der Maßgabe, dass der im Abs. 2 vorgesehene Antrag an
die Schienen-Control GmbH auf Festsetzung einer angemessenen Frist für die
Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung ausschließlich vom
Zugangsberechtigten gestellt werden kann.
§ 62: Entsprechend der Richtlinie
2001/14/EG obliegt die Netzfahrplanerstellung, die Vereinbarung von
Rahmenregelungen, die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich des hiefür
durchzuführenden Verfahrens, die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen und
die Festsetzung der Höhe des Benützungsentgeltes und der Entgelte für sonstige
Leistungen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Betreiber seines
Fahrweges. Um Diskriminierungen zu vermeiden, dürfen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen die vorgenannten Tätigkeiten dann nicht
selbst ausüben, sondern haben diese einer anderen geeigneten Stelle oder einem
anderen geeigneten Unternehmen zu übertragen, wenn sie nicht rechtlich,
organisatorisch und in ihren Entscheidungen unabhängig von
Eisenbahnverkehrsunternehmen sind. Klarstellend sei hier angefügt, dass die
Zuweisung von Zugtrassen innerhalb eines integrierten Eisenbahnunternehmens
durch den Begriff „Zuweisung von Zugtrassen“ miterfasst ist. Die gebotene Übertragung
der Aufgabe an andere geeignete Stellen oder andere geeignete Unternehmen ist
gebunden an das Erfordernis, dass diese selbst rechtlich, organisatorisch und
in ihren Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sind und
der Übertragungsvertrag keine Regelungen enthält, die eine gesetzeskonforme
Ausübung der Aufgabe durch die externe Zuweisungsstelle beeinträchtigt oder vereitelt
.
§ 63: Entsprechend dem Artikel 13 der
Richtlinie 2001/14/EG dürfen zugewiesene Zugtrassen nicht übertragen werden
oder für eine andere als die angegebene Verkehrsleistung genutzt werden. Die
Dauer der Zuweisung einer Zugtrasse ist mit einer Netzfahrplanperiode begrenzt.
Durch eine Rahmenregelung kann Fahrwegkapazität für eine Laufzeit von mehr als
einer Netzfahrplanperiode zugewiesen werden.
§ 64: Mit einer Rahmenregelung kann
die Zuweisung von Fahrwegkapazität für eine Laufzeit von mehr als einer Netzfahrplanperiode
zugewiesen werden. Konkrete Zugtrassen dürfen jedoch nicht zugewiesen werden.
Die Laufzeit soll grundsätzlich nicht mehr als fünf Jahre betragen. Rahmenregelungen
mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren sind unter Angabe der Investitionen
und Risiken, die diesem Vertrag als Motiv zugrunde liegen, der Schienen-Control
GmbH anzuzeigen. Rahmenregelungen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren
bedürfen einer Genehmigung der Schienen-Control Kommission. Zur Rechtsform der
Rahmenregelung wird auf die erläuternden Bemerkungen zu § 70a verwiesen.
§ 64a: Zwecks bestmöglicher Nutzung
der österreichischen Schieneninfrastruktur, insbesondere zur Herbeiführung
einer bestmöglichen Wettbewerbsfähigkeit von Eisenbahnverkehrsleistungen im
Güterverkehr, haben inländische Zuweisungsstellen untereinander und mit
ausländischen Zuweisungsstellen zusammenzuarbeiten.
§ 65: Die Netzfahrplanerstellung
erfolgt durch die Zuweisungsstelle einmal im Kalenderjahr. Der Zeitraum, in dem
der Netzfahrplan gültig ist, ist im Rahmen der Zusammenarbeit der
Zuweisungsstellen , sollten diese keine Einigung erzielen, durch Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Berücksichtigung
eines internationalen Gleichklanges festzulegen (derzeit ist nach der aktuellen
Kommissionsentscheidung ein Wechsel am zweiten Samstag im Dezember um 24 Uhr
vorgesehen). Bei der Netzfahrplanerstellung sind soweit wie möglich alle
Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen zu berücksichtigen.
§ 65a: Entsprechend Artikel 28 der
Richtlinie 2001/14/EG ist die für Instandhaltungszwecke des Fahrweges
notwendige Fahrwegkapazität im Rahmen der Netzfahrplanerstellung zu
berücksichtigen, wobei den Auswirkungen hiefür auf Zugangsberechtigte
angemessen Rechnung zu tragen ist.
§ 65b: Ergibt sich bei der
Netzfahrplanerstellung die Unvereinbarkeit von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen,
hat sich die Zuweisungsstelle durch Koordinierungsmaßnahmen um die Erzielung
einer einvernehmlichen Lösung zu bemühen. Kommt keine Einigung zwischen
Zugangswerbern zustanden, ist nach Durchführung eines erfolglosen
Streitbeilegungsverfahrens die strittige Zugtrasse demjenigen zuzuweisen, der
das höchste Benützungsentgelt zu zahlen bereit ist. Soll eine strittige
Zugtrasse zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen benötigt werden,
gilt der Zuweisungsgrundsatz des § 63 Abs. 1.
§ 65c: Entsprechend Artikel 22 der
Richtlinie 2001/14/EG hat die Zuweisungsstelle Schieneninfrastruktur für
überlastet zu erklären, wenn Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen auch nach
Koordinierung nicht in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann oder die
Schieneninfrastrukturkapazität in naher Zukunft nicht ausreichen wird. Im
Rahmen der Netzfahrplanerstellung sind auf überlastet erklärter
Schieneninfrastruktur Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen zur Erbringung
gemeinwirtschaftlicher Leistungen vorrangig zu berücksichtigen. Andere Begehren
auf Zuweisung von Zugtrassen sind in der Rangfolge des gesellschaftlichen
Nutzen der auf diesen zu erbringenden Verkehrsleistungen zu erledigen, wobei
richtliniengemäß Güterverkehrsdiensten ein höherer gesellschaftlicher Nutzen
beigemessen werden soll als Personenverkehrsdiensten.
§ 65d: Gemäß Artikel 25 der Richtlinie
2001/14/EG ist für überlastet erklärte Schieneninfrastruktur eine Kapazitätsanalyse
vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen durchzuführen, deren Ziel die Ermittlung
von Engpässen und Maßnahmen ist, wie die Engpässe kurz- oder mittelfristig
beseitigt werden können.
§ 65e: Gemäß Artikel 26 der Richtlinie
2001/14/EG ist für überlastet erklärte Schieneninfrastruktur ein Plan zur
Erhöhung der Fahrwegkapazität zu erstellen. Dabei hat das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgrund der Kapazitätsanalyse betriebliche
Maßnahmen auszuarbeiten, allenfalls auch erforderliche bauliche Maßnahmen. Bei
den ÖBB in der neu vorgesehenen Struktur wären diese Maßnahmen in den
jeweiligen Geschäfts- und Rahmenplänen zu berücksichtigen. Klarstellend sei
hier nur hinzugefügt, dass es sich auch bei dem Plan nach § 65 e um keinen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie
2001/42EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und
Programme handelt, die auf generelle Instrumente wie die der
Generalverkehrsplanung abstellt. Solange kein Plan zur Erhöhung der
Fahrwegkapazität erstellt ist oder mit dem Plan keine Fortschritte erzielt
werden, darf erhöhtes Benützungsentgelt nicht eingehoben werden. Wenn der Plan
aus Gründen, die sich dem Einfluss des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
entziehen oder zu ergreifende Maßnahmen wirtschaftlich oder finanziell nicht
tragbar sind, darf erhöhtes Benützungsentgelt nach Einholung einer Genehmigung
durch die Schienen-Control Kommission eingehoben werden.
§ 66: Ungeachtet der schon aus der
allgemeinen Betriebspflicht eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens bestehenden
Verpflichtung, wird hier eine besondere Regelung für Störungen im Betrieb der
Strecke eingeführt, die Artikel 29 der Richtlinie 2001/14/EG umsetzt,
demzufolge das Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei Störung der Zugbewegungen
so schnell wie möglich für die Herstellung der normalen Betriebssituation zu
sorgen hat.
§ 67: Die Abs. 1 und 2
entsprechen inhaltlich dem Artikel 7 Abs. 3 und 4 der Richtlinie
2001/14/EG. Abs. 3 und Abs. 5 entsprechen inhaltlich dem Artikel 8
Abs. 2 und Artikel 7 Abs. 6 der Richtlinie 2001/14/EG. Abs. 7
entspricht inhaltlich dem Artikel 11 der Richtlinie 2001/14/EG. Zu Abs. 7
sei klargestellt, dass mit den Betriebsstörungen im vorliegenden Zusammenhang
spürbare Beeinträchtigungen, aber nicht jegliche geringfügige Zugsverspätungen
gemeint sind .
Die Richtlinie räumt über die vorgenannten
Berechnungsgrundsätze für das Benützungsentgelt darüber hinaus unter gewissen Rahmenbedingungen fakultativ
die Möglichkeit von Zuschlägen in Richtung Vollkostendeckung ein - von dieser
Option kann gemäß der Regelung in Abs. 4 Gebrauch gemacht werden.
§ 68: Die Benützungsentgeltregeln sind
ein wichtiger Faktor für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, aber auch für
faire Zugangsbedingungen. Sie sollen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen
festgesetzt werden, wenn es aufgrund entsprechender Unabhängigkeit selbst die
Zuweisungsstellenfunktion ausübt. Ansonsten soll das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen sie als Vorschlag ausarbeiten, und die
Entscheidung darüber als Festsetzung der Benützungsentgeltregeln obliegt der
externen Zuweisungsstelle.
Jedenfalls sind die Benützungsentgeltregeln in die
Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmen oder als Anhang derselben
anzuschließen. Auf Grundlage der Benützungsentgeltregeln hat die
Zuweisungsstelle die Höhe des Benützungsentgeltes im Einzelfall festzusetzen.
§ 68a: In Umsetzung des Art. 30
Abs. 3 der Richtlinie 2001/14/EG ist vorgesehen, dass Verhandlungen über
die Höhe des Benützungsentgeltes nur unter Aufsicht der Schienen-Control GmbH
geführt werden dürfen.
§ 69: Das für die Zuweisung von
Zugtrassen festgesetzte Benützungsentgelt ist an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
zu entrichten. Die in Abs. 2 und 3 geregelten Entgeltnachlässe entsprechen
inhaltlich dem Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/14/EG.
§ 70: Die für sonstige Leistungen zu
entrichtenden Entgelte sind nach den Grundsätzen eines angemessenen
Kostenersatzes und branchenüblichen Entgelts zu ermitteln. Abs. 2
entspricht inhaltlich dem Artikel 7 Abs. 7 und 8 der Richtlinie
2001/14/EG.
§ 70a: Die Zuweisung von Zugtrassen
und die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen hat in der Rechtsform
eines Vertrages zu erfolgen. Ist die Zuweisungsstelle nicht mit dem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen ident, sind die Verträge, da diese vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen
zu erfüllen sind und von der Zuweisungsstelle selbst nicht erfüllt werden
können, im Namen und auf Rechnung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
abzuschließen. Die Rechtsform eines Vertrages ist in den Fällen nicht möglich, wenn einem integrierten
Eisenbahnunternehmen auf eigener Schieneninfrastruktur von der Zuweisungsstelle
Zugtrassen zugewiesen werden, da ja das integrierte Eisenbahnunternehmen mit
sich selbst keinen Vertrag abschließen kann und ein Vertrag des integrierten
Eisenbahnunternehmens mit der Zuweisungsstelle deshalb ausgeschlossen ist, da
die Zuweisungsstelle diesen Vertrag selbst nicht erfüllen kann; aus diesem
Grund ist die Zuweisung von Zugtrassen und die Zurverfügungstellung sonstiger
Leistungen zur Ausübung des Zugangsrechtes einschließlich sämtlicher
Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen
Modalitäten in einer Urkunde, die von der Zuweisungsstelle und dem integrierten
Eisenbahnunternehmen zu unterfertigen ist, festzuhalten. Diese Urkunde ist etwa
die Basis für die jeweilige Zuweisung von Benützungsentgelten und sonstigen
Entgelten im gemäß § 55 getrennten Rechnungswesen. Die Zurverfügungstellung
von Serviceleistungen durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen erfolgt in der
Rechtsform eines schriftlichen Vertrages.
§ 71: Der § 71 ist dem bisherigen
§ 68 nachgebildet, wobei Adaptionen des § 68 dadurch gerechtfertigt
sind, dass nunmehr nicht mehr in allen Fällen das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen für die Zuweisung von Zugtrassen und
Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen zuständig ist, ein
Koordinierungsverfahren durchzuführen ist und nunmehr ein Begehren auf
Zuweisung von Zugtrassen, die auf Schieneninfrastruktur mehrerer
Eisenbahninfrastrukturunternehmen liegen, von einem Zugangsberechtigten bei
einer Zuweisungsstelle seiner Wahl eingebracht werden kann. Die
Zuweisungsbegehren werden dem System der Richtlinie 2001/14/EG folgend in
solche im Rahmen des Netzfahrplanes und andere (so genannte Ad-hoc-Anträge laut
Richtlinie) unterschieden.
§ 72: Der § 72 ist den bisherigen
§§ 69 und 71 nachgebildet. Die Beschwerdeführerin braucht jedoch nicht
mehr den Text des angestrebten Vertrages zu verfassen, sondern hat nurmehr den
wesentlichen Inhalt des angestrebten Vertrages zu bezeichnen. Dies deshalb, da
es für die Beschwerdeführer, meistens kleinere Eisenbahnunternehmen, in der
Praxis äußerst schwierig ist, einen Vertragstext zu erstellen, andererseits die
Schienen-Control Kommission seit dem Jahr 2000 bzw. ihr Vorläufer, die mit dem Eisenbahnrechtsanpassungsgesetz 1997
eingerichtete Schiedsstelle seit 1998, zwischenzeitlich Erfahrungen in
Zugtrassenzuweisungsangelegenheiten und seit dem Jahr 2000 auch in
Angelegenheiten der Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen sammeln konnte
und somit unter Mitwirkung der für diese Angelegenheiten eigens geschaffenen
Schienen-Control GmbH in der Lage ist, einen Vertragstext auszuarbeiten und
ihrer bescheidmäßigen Erledigung zugrunde zu legen.
Da Zugangsberechtigte mit der Zuweisung von
Zugtrassen möglicherweise weit fortgeschrittene und nicht rückgängig machbare
wirtschaftliche Gestionen getroffen haben, ist vorgesehen, dass ihnen eine auch
zu Unrecht zugewiesene Zugtrasse nicht mehr zugunsten eines anderen Zugangsberechtigten,
dem diese Zugtrasse zuzuweisen gewesen wäre, im Zuge eines Beschwerdeverfahrens
entzogen werden kann; es ist nurmehr in dem die Beschwerde erledigenden
Bescheid die Rechtswidrigkeit der Zugtrassenzuweisung festzustellen; die Parteistellung
in einem derartigen Verwaltungsverfahren ergibt sich aus § 8 AVG.
§ 73: Der § 73 ist dem bisherigen
§ 71 nachgebildet. Der erste Absatz der besonderen Erläuterungen zu
§ 72 gilt auch sinngemäß für den § 73.
§ 73a: Der
§ 73a ist dem bisherigen § 72 nachgebildet. Da die Zuweisung von Zugtrassen
und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen im Falle des § 70a
Abs. 2 in einer Urkunde festgehalten wird, ist auch diese der
Schienen-Control GmbH mitzuteilen.
§ 74: Der
§ 74 ist dem bisherigen § 73 mit der Maßgabe nachgebildet, dass auch die
Schienennetz-Nutzungsbedingungen ständig der Wettbewerbsaufsicht der
Schienen-Control Kommission unterliegen, zumal diese nicht mehr
genehmigungspflichtig sind.
§ 74a: Der
Abs. 1 ist dem bisherigen § 74 Abs. 1 nachgebildet. Da nunmehr
jährlich ein Netzfahrplan zu erstellen ist und im Netzfahrplanerstellungsverfahren
die Zugtrassenzuweisungsbegehren zu behandeln sind, kann auf eine
Nachfolgeregelung des bisherigen § 74 Abs. 2 verzichtet werden. An
Stelle einer solchen Regelung ist aber vorgesehen, dass die Zuweisungsstellen
den Netzfahrplan und die für die Netzfahrplanerstellung maßgeblichen Unterlagen
der Schienen-Control GmbH zu übermitteln haben.
§ 75: Der
§ 75 entspricht dem bisherigen § 75 mit der Maßgabe, dass an Stelle
der Behörde nunmehr die Schienen-Control GmbH selbst die Frist für die
Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes festsetzen darf.
Zu
Z 48 (§ 77 Abs. 1):
Der
Zuständigkeitsbereich der Schienen-Control GmbH war im Wesentlichen schon
bisher gegeben und wird richtliniengemäß angepasst.
Zu
Z 49 (§ 80):
Ergänzend zur
bisherigen Regelung des § 80 wird klargestellt, dass der Personal- und
Sachaufwand der Schienen-Control GmbH auch den Personal- und Sachaufwand der
Schienen-Control Kommission miteinschließt. Die Pflicht zur Tragung der Kosten
trifft die Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Zugang auf von § 56 erfasster
Schieneninfrastruktur ausüben; auf Grund der geänderten Bestimmung des
Begriffes Eisenbahninfrastrukturunternehmen und des Begriffes
Eisenbahnverkehrsunternehmen trifft die Kostentragungspflicht nicht mehr
Eisenbahnunternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen auf Inselbetrieben
erbringen. Klargestellt wird weiters, dass die Schienen-Control GmbH die
Kostenbeiträge pro Netzfahrplanperiode bescheidmäßig vorzuschreiben und
einzuheben hat.
Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird weiters ermächtigt,
in der Verordnung die Vorschreibung von Vorauszahlungen an die Schienen-Control
GmbH zu regeln.
Zu
Z 51 (§ 81 Abs. 2):
Auch die
Formulierung des Zuständigkeitsbereiches der Schienen-Control Kommission wird
angepasst.
Zu
Z 55 und 63 (§ 90 und § 101 Abs. 1):
Die
Begriffsbestimmungen folgen den Vorgaben aus den Richtlinienbestimmungen.
Zu
Z 58 und 59 (§ 94 Abs. 3 Z 2 und § 95 Abs. 1 und
2 Z 1 und 2):
Die Zitierungen
werden an das Bundesvergabegesetzes 2002 angepasst.
Zu
Z 60 (§ 96 Abs. 1):
Ergänzend zur
bisherigen Regelung wird festgelegt, welche Normen und Spezifikationen
anzuwenden sind, wenn TSI oder europäische Spezifikationen nicht vorliegen oder
TSI für nicht anwendbar erklärt wurden.
Zu
Z 61 (§ 99):
Es wird
klargestellt, dass die Beurteilung von Teilsystemen auf ihre Übereinstimmung
mit den grundlegenden Anforderungen dann nicht auf Grundlage einschlägiger TSI
zu erfolgen hat, wenn die einschlägige TSI gemäß § 100 für nicht anwendbar
erklärt worden ist. Solange eine einschlägige TSI nicht
existiert oder gemäß § 100 für nicht anwendbar erklärt worden ist, ist die
Übereinstimmung eines Teilsystems mit den grundlegenden Anforderungen anhand
des jeweiligen nationalen Regelwerkes und in den Verfahren nach §§ 32 bis
37 festzustellen.
Zu
Z 64 (§ 101 Abs. 4):
Die bei
vorliegenden und anzuwendenden TSI nötige EG-Prüferklärung soll auch der
Behörde vorgelegt werden, und Prüfergebnisse der benannten Stelle sind in deren
Verfahren zu berücksichtigen.
Zu
Z 66 (§§ 103 bis 123):
§ 103: Diese Bestimmung gibt die Zielsetzung des Gesetzesvorhabens an,
nämlich die Sicherstellung der Interoperabilität des konventionellen
österreichischen Eisenbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen konventionellen
Eisenbahnsystem.
§ 104: Zum konventionellen
österreichischen Eisenbahnsystem gehören bestimmte Schienenbahnen und Fahrbetriebsmittel,
die für den Fahrbetrieb auf diesen Schienenbahnen geeignet sind. Die dazu
gehörenden Schienenbahnen sind als Teil des in der Entscheidung
Nr. 1692/96/EG (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Juli 1996) über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines
transeuropäischen Verkehrnetzes bzw. aus der Kartendarstellung 3.11 im Anhang I
Abschnitt 3 ersichtlichen transeuropäischen Eisenbahnnetzes ausgewiesen.
§§ 105 bis 108, 110, 112 und 117 : Die
Definition der Begriffe Interoperabilität, Technische Spezifikationen für die
Interoperabilität (TSI), Umrüstung, Erneuerung, grundlegende Anforderungen,
Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme folgt dem Artikel 2 der Richtlinie 2001/16/EG. Die
grundlegenden Anforderungen sind die Bedingungen, denen jedenfalls das
konventionelle österreichische Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten
zu entsprechen haben. Die nähere Ausgestaltung dieser grundlegenden
Anforderungen erfolgt für Teilsysteme durch die TSI und für
Interoperabilitätskomponenten durch europäische Spezifikationen. Die TSI
sind als Entscheidungen der Kommission
vorgesehen und werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
kundgemacht. Sie werden unmittelbar anzuwenden sein, für die Ausgestaltung des künftigen konventionellen
österreichischen Eisenbahnsystems, für die Prüfung der Erfüllung der grundlegenden
Anforderungen, und die Ergebnisse werden in einschlägige Verfahren nach dem
Eisenbahngesetz einfließen. Der Begriff Europäische Spezifikationen ist bereits
im § 20 Z 16 BVergG definiert, sodass eine nochmalige Definition im
Rahmen dieses Gesetzesvorhabens nicht notwendig ist. In §§ 107 und 108
wird mit den Definitionen unter Umrüstung in aller Regel eine
kapazitätserweiternde Änderung, unter Erneuerung eine kapazitätserhaltende
Ersatzmaßnahme erfasst sein.
§ 109: Als benannte Stellen im Sinne
der Richtlinie 2001/16/EG werden gemäß Akkreditierungsgesetz akkreditierte
Stellen und von der Europäischen Union in einer Liste veröffentlichte
Stellen bestimmt. Eine Verpflichtung, für Prüfungen und Bewertungen, die in Österreich
durchgeführt werden, gemäß Akkreditierungsgesetz akkreditierte Stellen
heranzuziehen, besteht demnach nicht.
§ 111: Entsprechend Artikel 6
Abs. 5 der Richtlinie 2001/16/EG wird vorgesehen, dass der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie dem mit der Erstellung von TSI
beauftragten Gremium vorhandene Daten bereitzustellen hat. Die
Eisenbahnunternehmen haben dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie derartige verfügbare Daten zur Verfügung zu stellen.
§ 113: Entsprechend der Vorgabe der
Richtlinie 2001/16/EG wird das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten,
die entweder den grundlegenden Anforderungen nicht entsprechen, oder die trotz
Vorliegens einer EG-Erklärung die Einhaltung grundlegender Anforderungen beeinträchtigen,
verboten. Im letzteren Fall hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie den freien Warenverkehr mit Komponenten gleichen Typs mit
Verordnung – diese richtet sich vor allem an nicht näher bekannte Gewerbetreibende
– zu verbieten. Mit der Überwachung ist im gegebenen Sachzusammenhang des
Inverkehrbringens von Komponenten – wobei es um eine anlassbezogene
Missbrauchsaufsicht geht – die Bezirksverwaltungsbehörde betraut.
§ 114: Die Konformität der
Interoperabilitätskomponenten mit den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen
und allenfalls ihre Gebrauchstauglichkeit sind anhand von in TSI vorgesehenen
Bedingungen, einschließlich europäischer Spezifikationen, festzustellen.
Solange vor Erlassung einer TSI europäische Spezifikationen nicht existieren
oder eine TSI für nicht anwendbar erklärt wurde, ist die Konformität mit den
grundlegenden Anforderungen anhand des jeweiligen nationalen Regelwerkes
festzustellen.
§ 115: Die EG-Erklärung, die
grundsätzlich vom Hersteller auszustellen ist, begründet die widerlegbare Vermutung,
dass die Interoperabilitätskomponente den sie betreffenden grundlegenden
Anforderungen entspricht. Gegenstand und Inhalt der EG-Erklärung sind im Anhang
IV der Richtlinie 2001/16/EG geregelt, auf den verwiesen wird.
§ 116: Eine fehlerhafte EG-Erklärung
ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für ungültig zu
erklären. Entsprechend der Richtlinie 2001/16/EG ist dies der Europäischen
Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
mitzuteilen.
§ 118: Die Interoperabilität eines
strukturellen Teilsystem im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden
Anforderungen ist anhand anwendbarer TSI festzustellen. Solange solche nicht
existieren, oder existierende TSI gemäß § 119 für nicht anwendbar erklärt
sind, ist diese anhand des jeweiligen nationalen Regelwerkes und in den
Verfahren nach §§ 32 bis 37 festzustellen.
§ 119: Artikel 7 der Richtlinie
2001/16/EG erlaubt es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei bestimmten
Vorhaben von der Anwendung bestimmter TSI, auch solcher für Fahrbetriebsmittel,
abzusehen. Von dieser Ermächtigung wird hier Gebrauch gemacht. Ein solches vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu führendes
Ausnahmebewilligungsverfahren für die Nichtanwendbarkeit der TSI im Einzelfall
wird in der Regel auf Antrag des Eisenbahnunternehmens bzw. der Planungs- und
Errichtungsgesellschaft einzuleiten und mit der entsprechenden Unterlage zu
begründen sein.
§ 120: Für jedes Teilsystem, für welches
eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, hat der Auftraggeber oder sein
Bevollmächtigter eine EG-Prüferklärung auszustellen. Vor Ausstellung der
EG-Prüferklärung ist durch eine benannte Stelle eine EG-Prüfung durchzuführen.
Das Vorliegen einer EG-Prüferklärung begründet die widerlegbare Vermutung der
Interoperabilität des Teilsystems und seiner Übereinstimmung mit den grundlegenden
Anforderungen.
§ 121: Inhalt und Umfang der
EG-Prüfung sind detailliert im Anhang VI der Richtlinie 2001/16/EG geregelt, auf
den verwiesen wird.
§§ 122 und 123: Entsprechend Artikel
24 der Richtlinie 2001/16/EG werden Eisenbahninfrastruktur- und
Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Erstellung und Veröffentlichung von
Infrastruktur- und Fahrzeugregistern verpflichtet, in denen die Hauptmerkmale
der Teilsysteme und deren Übereinstimmung mit in den TSI vorgesehenen Merkmalen
darzustellen sind.
Zu Z 68 (§ 125):
Die Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen ohne hiefür erforderliche Verkehrsgenehmigung,
Verkehrskonzession oder ohne eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 14
Abs. 6 gleichzuhaltende Konzession, Genehmigung oder Bewilligung wird
ergänzend als Verwaltungsübertretung eingefügt.
Zu Z 69 (§ 126):
Mit § 126 werden die Strafbestimmungen
für die Regelungsbereiche des nun fünften bis siebenten Teils des EisbG
angepasst und ergänzt.
Zu Z 70 (§§ 127 und 128):
Die Strafbestimmung für den
Regelungsbereich der Interoperabilität wird im Hinblick auf die Regelungen für
die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems
ergänzt. Die Regelung über eine allfällige Verwalterbestellung wird insofern
klargestellt, als sie sich auf den Bau und Betrieb von öffentlichen Eisenbahnen
bezieht (nicht auf Eisenbahnverkehrsunternehmen).
Zu Z 73 (Entfall des § 130
Abs. 1 und 6):
Diese Bestimmungen können entfallen, da die
darin angeführten Rechtsnormen nicht mehr Bestandteil der österreichischen
Rechtsordnung sind.
Zu Z 74 (§ 130
Abs. 8):
Mit dieser Bestimmung wird die - nun
vollständige - Umsetzung der Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG, 2001/14/EG und
2001/16/EG festgehalten.
Zu Z 75 (§ 130
Abs. 10):
Zweckmäßigerweise wird auf die Anhänge der
Richtlinie 2001/16/EG verwiesen, aus verfassungsrechtlichen Gründen in der vorliegenden Fassung.
Zu Z 78 (Entfall des § 132
Abs. 3 , 4 und 6):
Abs. 3 entfällt im Hinblick auf das
neue Verkehrgenehmigungssystem. Abs. 4 ist bereits durch Zeitablauf
obsolet geworden. Die Regelung im Abs. 6 für die Anfangsphase der
Anwendung der Regelungen über die Interoperabiliät des Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
kann ebenfalls entfallen.
Zu Z 79 (§ 133):
Während für die nach § 14 Abs. 1 erfassten
Straßenbahnen und nicht vernetzten Nebenbahnen weiterhin eine Konzession sowohl
für den Bau und Betrieb der Eisenbahn als auch für die Erbringung der
Eisenbahnverkehrsleistungen auf dieser Eisenbahn vorgesehen ist, werden in den
folgenden Absätzen des § 14 die Berechtigungen für die Haupt- und vernetzten
Nebenbahnen im Sinne der EG-Richtlinien nun durchgehend getrennt behandelt. Für
die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen berechtigen auch die bisherigen
gesamthaften Konzessionen für Hauptbahnen oder vernetzte Nebenbahnen auch für
Eisenbahnverkehrsleistungen auf dieser Eisenbahn selbst nicht mehr. Es sind nun
jedenfalls gesonderte Berechtigungen notwendig. Die bestehenden Konzessionen
für solche Bahnen, die selbstverständlich aufrecht bleiben, berechtigen
weiterhin zum Bau und Betrieb der Strecke, berechtigen aber künftig nicht mehr
zur Erbringung der Eisenbahnverkehrsleistungen, weil hiefür das gemeinschaftsrechtlich
harmonisierte System einheitlicher Genehmigungen für Eisenbahnverkehrsleistungen
neu eingeführt wird, und flankierend für den Bereich der gemeinschaftsrechtlich
ausgenommenen Verkehrsleistungen eine ähnlich gestaltete innerstaatliche
Verkehrskonzession eingeführt wird. Für den Übergang auf das neue System nach §
14 sind im § 133 Bestimmungen vorgesehen, die jeweils von den verschiedenen aufgrund
des bisherigen Eisenbahngesetzes bestehenden Typen von Berechtigungen ausgehen
und den Übergang in den einzelnen Fallkonstellationen erleichtern sollen:
Abs. 1: Die Neufassung im § 14
Abs. 1 erfordert es klarstellend vorzusehen, dass vor Kundmachung dieser
neuen Gesetzesfassung verliehene Konzessionen zum Bau und zum Betrieb von
Straßenbahnen und von Nebenbahnen, die nicht mit anderen Haupt- oder
Nebenbahnen vernetzt sind, weiterhin auch als solche zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf den in der Konzession ausgewiesenen Eisenbahnen
gelten.
Abs. 2: Da nunmehr eine zum Bau und
Betrieb einer Hauptbahn oder einer mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen
vernetzten Nebenbahn verliehene Konzession nicht mehr zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen, die über Personenverkehrsleistungen im Stadt- und
Vorortverkehr oder von über Güterverkehrsleistungen im Regional-, Stadt- oder
Vorortverkehr hinausgehen, auf der in der Konzession ausgewiesenen Eisenbahn
berechtigt, und zur Erbringung dieser Eisenbahnverkehrsleistungen eine
Verkehrsgenehmigung notwendig ist, werden die Konzessionsinhaber eine Verkehrsgenehmigung
zu erwirken haben. Da hiefür zur Abwicklung des Verwaltungsverfahrens ein
gewisser Zeitraum erforderlich ist, wird übergangsmäßig festgelegt, dass die
Konzessionsinhaber noch ein Jahr lang zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf den in der Konzession ausgewiesenen Eisenbahnen
berechtigt sind. Wird über einen drei Monate vor dieser Frist gestellten Antrag
auf Erteilung der Verkehrsgenehmigung nicht entschieden, verlängert sich diese
Frist erst- und letztmalig um ein weiteres Jahr.
Abs. 3: Auch ein zum Bau und Betrieb
einer Hauptbahn oder einer mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzten
Nebenbahn verliehene Konzession, die zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf der in der Konzession ausgewiesenen Eisenbahn
berechtigt, die über die Erbringung von Personenverkehrsleistungen im Stadt-
und Vorortverkehr oder von Güterverkehrsleistungen im Regional-, Stadt- oder
Vorortverkehr nicht hinaus gehen, ist zur Erbringung dieser
Eisenbahnverkehrsleistungen nicht mehr berechtigt; für die Erbringung solcher
Eisenbahnverkehrsleistungen ist eine Verkehrskonzession notwendig. Die
Konzessionsinhaber werden eine Verkehrskonzession zu erwirken haben. Da auch
hiefür zur Abwicklung des Verwaltungsverfahrens ein gewisser Zeitraum
erforderlich ist, wird übergangsmäßig festgelegt, dass die Konzessionsinhaber
noch ein Jahr lang zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf den in
der Konzession ausgewiesenen Eisenbahnen berechtigt sind. Wird über einen drei
Monate vor dieser Frist gestellten Antrag auf Erteilung der Verkehrskonzession
nicht entschieden, verlängert sich diese Frist erst- und letztmalig um ein
weiteres Jahr.
Abs. 4: Eine analog dem Abs. 3
geltende Regelung gilt auch für solche Eisenbahnunternehmen, die über eine
Konzession nach § 17 Abs. 2a verfügen, deren Berechtigungsumfang nur
die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen, die nicht über
Personenverkehrsleistungen im Stadt- oder Vorortverkehr oder über Güterverkehrsleistungen
im Regional-, Stadt- oder Vorortverkehr hinausgeht, umfasst.
Abs. 5: Eine analog dem Abs. 2
geltende Regelung gilt auch für solche Eisenbahnunternehmen, die über eine
Konzession nach § 17 Abs. 2a verfügen, deren Berechtigungsumfang
nicht die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf dem gesamten österreichischen
Hauptbahnennetz erfasst. Für das gesamte österreichische Hauptbahnennetz
erfassende Konzessionen nach § 17 Abs. 2a ist Abs. 6 anzuwenden.
Abs. 6: Bescheide, mit denen solche
Konzessionen nach § 17 Abs. 2a verliehen worden sind, die zur Erbringung
von Eisenbahnverkehrsleistungen auf dem gesamten österreichischen
Hauptbahnennetz berechtigen, sind
von Amts wegen ohne Durchführung von Ermittlungen als Bescheide, mit denen eine
Verkehrsgenehmigung erteilt wird, neu zu erlassen. Zu berücksichtigen sind lediglich
in den Konzessionen vorgesehene Einschränkungen auf die Erbringung von
Personenverkehrs- oder Güterverkehrsleistungen. Diese verwaltungsökonomische
Regelung im Sinne der Eisenbahnunternehmen erscheint dadurch gerechtfertigt,
dass die strengen Voraussetzungen für die Verleihung
einer Europakonzession auch
bei der Verleihung von Konzessionen nach § 17 Abs. 2a analog
herangezogen worden sind.
Abs. 7: Bescheide, mit
denen Europakonzessionen verliehen worden sind, sind von Amts wegen ohne
Durchführung von Ermittlungen als Bescheide, mit denen eine Verkehrsgenehmigung
erteilt wird, neu zu erlassen. Zu berücksichtigen sind lediglich
in Europakonzessionen vorgesehene Einschränkungen auf die Erbringung von
Personenverkehrs- oder Güterverkehrsleistungen. Diese verwaltungsökonomische
Regelung im Sinne der Eisenbahnunternehmen erscheint dadurch gerechtfertigt,
dass die strengen Voraussetzungen für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung
schon bei der Verleihung von Europakonzessionen herangezogen worden sind.
Abs. 8: Um Antragstellern für die
Verleihung einer Konzession nach § 17 Abs. 2a die neuerliche
Einbringung eines Antrages um Erteilung einer Verkehrsgenehmigung oder
Verkehrskonzession samt Unterlagen zu ersparen, ist vorgesehen, dass die
Konzessionsanträge innerhalb eines Monats ab Kundmachung des Gesetzesvorhabens
unter Vorlage allfälliger Ergänzungsunterlagen in Anträge um Erteilung einer
Verkehrsgenehmigung oder in Anträge um Erteilung einer Verkehrskonzession
umgewandelt werden können.
Abs. 9: Aus denselben wie in
Abs. 8 dargestellten Gründen gelten
können Anträge um Verleihung einer Europakonzession innerhalb eines
Monats ab Kundmachung des Gesetzesvorhabens unter Vorlage allfälliger
Ergänzungsunterlagen in Anträge um Erteilung einer Verkehrsgenehmigung
umgewandelt werden.
Abs. 10: Das Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (ABL.
Nr. L 114 vom 30.04.2002 S 91) sieht auch die Einbeziehung von
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
in den Zugang zum gemeinschaftsrechtlich geprägten Schienenverkehrsmarkt vor.
Da aber noch offen ist, inwieweit sich die Schweizerische Eidgenossenschaft
konkret zur Übernahme des einschlägigen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der
Richtlinien des so genannten 1. Eisenbahninfrastrukturpaketes, verpflichtet,
sollen die Zugangsrechte und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen für
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
nur bei Gegenseitigkeit anzuwenden sein.
Abs. 11: Da das gesamte Eisenbahnnetz
im EG/EWR-Raum erst ab 15. März 2008 Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in
anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Erbringung
sonstiger grenzüberschreitender Verkehrsleistungen im Güterverkehr zugänglich
gemacht werden muss, wird auch das gesamte österreichischen Eisenbahnnetz erst
ab diesem Zeitpunkt diesen Eisenbahnverkehrsunternehmen für die Erbringung sonstiger
grenzüberschreitender Verkehrsleistungen im Güterverkehr zugänglich gemacht und
bis dahin die Übergangsregelung der Richtlinie 2001/12/EG über den Zugang am
Transeuropäischen Schienengüternetz umgesetzt.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
ABSCHNITT I. |
1. Teil |
Begriffsbestimmungen. |
Begriffsbestimmungen |
|
Eisenbahnen |
§ 1. ... |
§ 1. ... |
|
Eisenbahninfrastrukturunternehmen |
§ 1a. (1) Eisenbahnunternehmen werden im Bereich des Schienenverkehrs
auf Haupt‑ und Nebenbahnen unterschieden in: |
§ 1a. Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist ein
Eisenbahnunternehmen, das dem Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen,
ausgenommen solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen
nicht vernetzt sind, dient und darüber verfügungsberechtigt ist. Haupt- und
Nebenbahnen sind vernetzt, wenn über die bloß örtliche Verknüpfung hinaus ein
Übergang von Fahrbetriebsmitteln ohne Spurwechsel und ohne technische
Hilfsmittel (beispielsweise Rollschemel) stattfinden kann. Haupt- und
Nebenbahnen gelten auch dann als vernetzt, wenn sie grenzüberschreitend mit
gleichartigen anderen Schienenbahnen in Nachbarstaaten verknüpft sind. |
1. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die dem
Bau und Betrieb von Schieneninfrastruktur dienen, darüber
verfügungsberechtigt sind und sie zur Benützung zwecks Eisenbahnverkehrs
bereithalten; |
|
2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem
Eisenbahnverkehr auf Eisenbahnanlagen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen
dienen und die selbst die Traktion sicherstellen. |
|
Eisenbahnunternehmen können
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen oder sowohl
Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen
(integrierte Eisenbahnunternehmen) sein; in letzterem Falle beziehen sich die
in diesem Bundesgesetz |
|
a) für Eisenbahninfrastrukturunternehmen
statuierten Rechte und Pflichten auf die Funktion des Eisenbahnunternehmens
als Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die |
|
b) für Eisenbahnverkehrsunternehmen statuierten
Rechte und Pflichten auf die Funktion des Eisenbahnunternehmens als
Eisenbahnverkehrsunternehmen. |
|
(2) Eine internationale Gruppierung ist die
Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit
nicht auf den Regionalverkehr beschränkt ist und deren Sitz in verschiedenen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt, zum Zweck der
Erbringung grenzüberschreitender Verkehrsleistungen zwischen Mitgliedstaaten. |
|
(3) Regionalverkehr sind jene Verkehrsleistungen,
die den Verkehrsbedarf einer Region decken. |
|
|
Eisenbahnverkehrsunternehmen |
|
§ 1b. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist ein Eisenbahnunternehmen,
das Eisenbahnverkehrsleistungen auf der Schieneninfrastruktur von
Eisenbahninfrastrukturunternehmen erbringt sowie die Traktion sicherstellt,
wobei dies auch solche einschließt, die nur die Traktionsleistung erbringen,
und dem eine Verkehrsgenehmigung, eine Verkehrskonzession oder eine einer
Verkehrsgenehmigung gemäß § 14 Abs. 6 gleichzuhaltende Genehmigung
oder Bewilligung erteilt wurde. |
|
Integrierte Eisenbahnunternehmen |
|
§ 1c. Integrierte Eisenbahnunternehmen sind Eisenbahnunternehmen, die
sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch
Eisenbahnverkehrsunternehmen sind. Bei einem solchen Eisenbahnunternehmen
beziehen sich die in diesem Bundesgesetz |
|
1. für Eisenbahninfrastrukturunternehmen
statuierten Rechte und Pflichten auf die Funktion des Eisenbahnunternehmens
als Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die |
|
2. für Eisenbahnverkehrsunternehmen statuierten
Rechte und Pflichten auf die Funktion des Eisenbahnunternehmens als
Eisenbahnverkehrsunternehmen. |
|
Internationale Gruppierung |
|
§ 1d. Eine internationale Gruppierung ist die Verbindung von mindestens
zwei Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf
den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist und deren Sitz in
verschiedenen Staaten liegt, zum Zweck der Erbringung grenzüberschreitender
Eisenbahnverkehrsleistungen zwischen diesen Staaten. Diese Staaten können
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweizerische
Eidgenossenschaft sein. |
|
Stadt- und Vorortverkehr |
|
§ 1e. Stadt- und Vorortverkehr sind jene Eisenbahnverkehrsleistungen,
die den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie
den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem
Umland decken. |
|
Regionalverkehr |
|
§ 1f. Regionalverkehr sind jene Eisenbahnverkehrsleistungen, die den
Verkehrsbedarf einer Region decken. |
|
internationaler Güterverkehr |
|
§ 1g. Internationaler Güterverkehr sind jene
Eisenbahnverkehrsleistungen, bei denen der Zug mindestens eine Grenze eines
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einer Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen
Eidgenossenschaft überquert; der Zug kann erweitert und/oder geteilt werden,
und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und
Bestimmungsorte haben, sofern alle Wagen mindestens eine Grenze überqueren. |
|
Öffentliche Eisenbahnen |
§ 2. Öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen, die dem allgemeinen
Personen‑, Reisegepäck‑ oder Güterverkehr zu dienen bestimmt und zur
Beförderung nach Maßgabe der hiefür geltenden Rechtsvorschriften und
Beförderungsbedingungen verpflichtet sind (öffentlicher Verkehr). |
§ 2. Öffentliche Eisenbahnen sind solche, die dem allgemeinen
Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu dienen bestimmt sind und auf
denen die Verpflichtung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen nach
Maßgabe der hiefür geltenden Rechtsvorschriften und der
Beförderungsbedingungen besteht (öffentlicher Verkehr). |
|
Nicht-öffentliche Eisenbahnen |
§ 3. ... |
§ 3. ... |
|
Hauptbahnen, Nebenbahnen |
§ 4. ... |
§ 4. ... |
|
Straßenbahnen |
§ 5. ... |
§ 5. ... |
|
Anschlussbahnen |
§ 7. ... |
§ 7. ... |
|
Materialbahnen |
§ 8. Materialbahnen sind für den nicht‑öffentlichen Güterverkehr
bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Anschlußbahnen sind. |
§ 8. (1) Materialbahnen sind für den nicht-öffentlichen Güterverkehr
bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Anschlussbahnen sind. |
§ 9. Auf Materialbahnen ohne beschränkt‑öffentlichen Verkehr
(§ 51 Abs. 4), die Bestandteil eines Bergwerkes, eines gewerblichen
oder eines land‑ oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, sowie auf Bahnen,
die ohne besondere Herstellung des Unterbaues angelegt werden (Feldbahnen),
findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung. |
(2) Auf Materialbahnen ohne beschränkt‑öffentlichen
Verkehr (§ 51 Abs. 4), die Bestandteil eines Bergwerkes, eines
gewerblichen oder eines land‑ oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind,
sowie auf Bahnen, die ohne besondere Herstellung des Unterbaues angelegt
werden (Feldbahnen), findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung. |
|
Eisenbahnanlagen |
§ 10. ... |
§ 10. ... |
|
Schieneninfrastruktur |
§ 10a. ... |
§ 10a. ... |
ABSCHNITT II. |
2. Teil |
Für alle Eisenbahnen geltende
Bestimmungen. |
Zuständigkeiten und Aufgaben der
Eisenbahnbehörden |
Entscheidung über Vorfragen. |
Entscheidung über Vorfragen |
§ 11. ... |
§ 11. ... |
§ 12. (1) ... |
§ 12. (1) ... |
(2) ... |
(2) ... |
1. Nebenbahnen; |
1.
Nebenbahnen; |
2. Straßenbahnen; |
2. Straßenbahnen; |
4. Materialbahnen gemäß § 8 mit beschränkt‑öffentlichem
oder mit Werksverkehr. |
3. Materialbahnen gemäß § 8 mit beschränkt‑öffentlichem
oder mit Werksverkehr. |
(3) Z 1 bis 2 ... |
(3) Z 1 bis 2 ... |
3. Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 2; |
3. die Genehmigungen nach § 21 Abs. 1
und 3 sowie für die in den §§ 13 Abs. 2, 19 Abs. 1 und 3, 21 Abs. 2,
22 Abs. 3 und 6, 27, 28 und 45 Abs. 2 geregelten Angelegenheiten
für Eisenbahnverkehrsunternehmen. |
4. Eisenbahnverkehrsunternehmen; |
|
5. die Verleihung von Europakonzessionen. |
|
(4) Z 1 bis 2 |
(4) Z 1 bis 2 |
3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den
§§ 38 und 39; |
3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den
§§ 38 und 39. |
4. zur Überwachung der Einhaltung der
Rechtsvorschriften und der Unternehmenspflichten. |
|
Wird der Landeshauptmann
ermächtigt, so ist er als erste und letzte Instanz zuständig. |
Wird der Landeshauptmann
ermächtigt, so ist er als erste und letzte Instanz zuständig. |
§ 13. bis § 13a. ... |
§ 13. bis § 13a. ... |
ABSCHNITT III. |
3. Teil |
Für öffentliche Eisenbahnen geltende
Bestimmungen. |
Für öffentliche Eisenbahnen und die
Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf öffentlichen Eisenbahnen
geltende Bestimmungen |
Genehmigungen. |
Genehmigungen |
§ 14. (1) Zum Bau und zum Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn ist,
soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird, die Konzession,
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die Betriebsbewilligung
erforderlich. |
§ 14. (1) Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf Straßenbahnen und Nebenbahnen, die nicht mit
anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, ist, soweit in Abs. 2
nichts anderes bestimmt ist, die Konzession erforderlich. |
|
(1a) Zum Bau und zum Betrieb von Hauptbahnen
und von Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, ist,
soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, eine Konzession
erforderlich. Zusätzlich sind zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen
auf diesen Schienenbahnen die in Abs. 5 oder 5a genannten
Genehmigungen erforderlich. |
|
(1b) Soweit in Abs. 2 und 3 nichts
anderes bestimmt wird, ist zum Bau und zum Betrieb einer öffentlichen
Eisenbahn neben der erforderlichen Konzession die eisenbahnrechtliche
Baugenehmigung und die Betriebsbewilligung erforderlich. |
(2) Zum Bau, einschließlich Ausbau und
Erhaltung, und zum Betrieb bundeseigener Eisenbahnstrecken oder ‑streckenteile
bedarf es keiner Konzession als Eisenbahninfrastrukturunternehmen; auf solche
Eisenbahnen sind die Bestimmungen der §§ 17, 30 und 31 nicht anzuwenden. |
(2) Zum Bau und zum Betrieb bundeseigener
Haupt- und solcher bundeseigenen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder
Nebenbahnen vernetzt sind, bedarf es keiner Konzession. Zum Bau und zum
Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf solchen
bundeseigenen Nebenbahnen, die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen
vernetzt sind, bedarf es ebenfalls keiner Konzession. |
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4) ... |
(5) Für die Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen in Österreich bedarf ein
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich einer Konzession nach
§ 17 Abs. 2a. Für die Inanspruchnahme von Zugangsrechten in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf ein Eisenbahnunternehmen mit
Sitz in Österreich einer Europakonzession nach § 17a. |
(5) Für die Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
in den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch ein
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich ist eine Verkehrsgenehmigung
erforderlich. |
|
(5a) Für die Erbringung nachstehender
Eisenbahnverkehrsleistungen in Österreich auf Schieneninfrastruktur eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch Eisenbahnverkehrsunternehmen mit
Sitz in Österreich genügt, wenn nicht schon die Berechtigung zur Erbringung
dieser Art von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf Grund einer Verkehrsgenehmigung
gegeben ist, eine Verkehrskonzession: |
|
1. Personenverkehrsleistungen im Stadt- oder
Vorortverkehr; |
|
2. Güterverkehrsleistungen im Regional-, Stadt-
oder Vorortverkehr. |
(6) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Konzessionen,
Genehmigungen oder Bewilligungen, die für die Ausübung der Zugangsrechte
(Abschnitt IV a) erforderlich sind und inhaltlich den nach diesem Bundesgesetz
erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen oder Bewilligungen entsprechen,
werden letzteren gleichgehalten. Darüber hinaus können ausländische
Konzessionen, Genehmigungen oder Bewilligungen ‑ soweit hiefür nicht
staatsvertragliche Regelungen bestehen ‑ auf Antrag des Eisenbahnunternehmens
mit Bescheid der Behörde anerkannt werden, wenn der Antragsteller einen
zugrundeliegenden gleichwertigen Sicherheitsstandard belegt. |
(6) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder in der Schweizer Eidgenossenschaft erteilte Genehmigungen, Bewilligungen
oder sonstige für die Ausübung der Zugangsrechte erforderliche Rechtsakte, die
inhaltlich den nach diesem Bundesgesetz erforderlichen entsprechen, werden
letzteren gleichgehalten. Darüber hinaus können ausländische Genehmigungen,
Bewilligungen oder sonstige für die Ausübung der Zugangsrechte erforderliche
Rechtsakte, soweit hiefür nicht staatsvertragliche Regelungen bestehen, auf
Antrag des Eisenbahnunternehmens mit Bescheid der Behörde anerkannt werden,
wenn der Antragsteller einen zugrundeliegenden gleichwertigen
Sicherheitsstandard belegt. |
§ 15. bis § 16. ... |
§ 15. bis § 16. ... |
Konzession. |
Konzession |
§ 17. (1) ... |
§ 17. (1) ... |
(2) Dem Antrag ist eine Darstellung des
Bauvorhabens, ein Kostenvoranschlag, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit
Verkehrsschätzung, ein Bauentwurf und ein Bau‑ und Betriebsprogramm
beizugeben. Für eine Konzession als Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind
zum Antrag auch die Modalitäten für den Zugang zur Schieneninfrastruktur
(§§ 56 ff) darzustellen. |
(2) Dem Antrag ist eine Darstellung des
Bauvorhabens, ein Kostenvoranschlag, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung mit
Verkehrsschätzung, ein Bauentwurf und ein Bau‑ und Betriebsprogramm
beizugeben. Ist eine Hauptbahn oder eine Nebenbahn, die mit anderen Haupt-
oder Nebenbahnen vernetzt ist, Gegenstand des Antrages, sind im Antrag auch
die Modalitäten für den Zugang zur Schieneninfrastruktur darzustellen. |
(2a) Für eine Konzession als
Eisenbahnverkehrsunternehmen ist im Antrag der Bereich der angestrebten
Verkehrsleistungen darzustellen; beizugeben sind Unterlagen über die
finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung, insbesondere
hinsichtlich Organisation, Fahrbetriebsmittel und des Personals zur
Gewährleistung der Sicherheit. |
|
(3) bis (5) ... |
(3) bis (5) ... |
(6) Stellt der Konzessionsinhaber spätestens
sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer den Antrag auf deren
Verlängerung, so ist diesem Antrag insoweit stattzugeben, als nicht
öffentliche Verkehrsinteressen (wie insbesondere das Interesse an der
Vereinheitlichung oder Rationalisierung des Eisenbahnverkehrs, das Verkehrsvolumen,
die Streckenlänge, die sonstige verkehrswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahn
oder eine dem Verkehrsbedürfnis besser entsprechende Umstellung auf den
Straßenverkehr) entgegenstehen und die Weiterführung des Eisenbahnbetriebes
und Eisenbahnverkehrs ohne erhebliche finanzielle Belastung des Bundes
möglich ist. Bei Prüfung der Frage einer möglichen finanziellen Belastung des
Bundes ist darauf Bedacht zu nehmen, welche finanzielle Belastung des Bundes
bei Verlängerung der Konzessionsdauer und welche bei allfälliger Übernahme
der Eisenbahn durch den Bund zu erwarten ist. Wird über einen rechtzeitig
eingebrachten Antrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der
Konzessionsdauer entschieden, so gilt diese als auf ein Jahr verlängert. Die
Entscheidung über den Verlängerungsantrag hat das Bundesministerium für
Verkehr und Elektrizitätswirtschaft bei heimfallspflichtigen Bahnen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen zu treffen. |
(6) Stellt der Konzessionsinhaber spätestens
sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer den Antrag auf deren
Verlängerung, so ist diesem Antrag insoweit stattzugeben, als nicht
öffentliche Verkehrsinteressen (wie insbesondere das Interesse an der
Vereinheitlichung oder Rationalisierung des Eisenbahnverkehrs, das
Verkehrsvolumen, die Streckenlänge, die sonstige verkehrswirtschaftliche
Bedeutung der Eisenbahn oder eine dem Verkehrsbedürfnis besser entsprechende
Umstellung auf den Straßenverkehr) entgegenstehen und die Weiterführung des
Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs ohne erhebliche finanzielle
Belastung des Bundes möglich ist. Bei Prüfung der Frage einer möglichen
finanziellen Belastung des Bundes ist darauf Bedacht zu nehmen, welche
finanzielle Belastung des Bundes bei Verlängerung der Konzessionsdauer und welche
bei allfälliger Übernahme der Eisenbahn durch den Bund zu erwarten ist. Wird
über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens drei Monate vor
Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt diese als auf ein Jahr
verlängert. |
§ 108. Die Behörde kann die Konzession für erloschen erklären, wenn sich
der Konzessionsinhaber trotz wiederholter Ermahnung so verhält, daß die
Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht mehr gegeben
sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird. |
(7) Die Behörde kann die Konzession für
erloschen erklären, wenn sich der Konzessionsinhaber trotz wiederholter
Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße
Betriebsführung nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich
beeinträchtigt wird. |
§ 30. Die Konzession erlischt: |
(8) Die Konzession erlischt: |
a) mit Zeitablauf; |
1. mit Zeitablauf; |
b) bei Nichteinhaltung der in der Konzession
festgesetzten Betriebseröffnungsfrist (§ 17 Abs. 4 und § 17a
Abs. 2), durch Erklärung der Behörde bei gänzlicher und dauernder
Einstellung (§ 29 Abs. 2) oder bei Konzessionsentzug
(§ 17a Abs. 2 und § 108); |
2. bei Nichteinhaltung der in der Konzession
festgesetzten Betriebseröffnungsfrist (Abs. 4), durch Erklärung der
Behörde bei gänzlicher und dauernder Einstellung (§ 29 Abs. 2) oder
bei Konzessionsentzug (Abs. 7); |
c) mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers. |
3. mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers. |
|
Verkehrsgenehmigung |
Europakonzession |
Unterlagen zum Antrag |
§ 17a. (1) Die Verleihung einer Europakonzession ist bei der Behörde zu
beantragen. Die Europakonzession ist zu verleihen, wenn der Antragsteller die
Erfüllung der gemäß § 17 Abs. 2a zu belegenden Voraussetzungen
sowie die Deckung der Haftpflicht durch Versicherung oder gleichwertige
Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte nachweisen kann, und wenn
keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit vorliegen. |
§ 17a. Die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung ist beim Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen. Mit dem Antrag sind
vorzulegen: |
(2) In der Konzession sind eine angemessene
Betriebseröffnungsfrist sowie Zeiträume von jeweils höchstens fünf Jahren
festzusetzen, vor deren Ablauf der Behörde das Fortbestehen der
Voraussetzungen nach Abs. 1 nachzuweisen ist. Bei Wegfall der Änderung
der Voraussetzungen für die Konzessionsverleihung hat die Behörde die
Konzession zu entziehen oder entsprechend einzuschränken. |
1. Angaben über die Art der angestrebten
Eisenbahnverkehrsleistung (Güterverkehr/Personenverkehr); |
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr hat, insoweit dies zur Wahrung von Zugangsmodalitäten nach dem
Grundsatz der Gleichbehandlung und zur Umsetzung der Richtlinie 95/18 des
Rates vom 19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an
Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 143 vom 27. Juni 1995, S 70) notwendig ist,
durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die mit dem Antrag
vorzulegenden Unterlagen und die zu erfüllenden Voraussetzungen sowie deren Überprüfungen
zu treffen. |
2. falls der Antragsteller im Firmenbuch
eingetragen ist, ein Auszug aus
dem Firmenbuch, der nicht älter
als drei Monate ist; |
|
3. eine Strafregisterbescheinigung für den
Antragsteller; falls dieser eine juristische Person oder eine
Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, eine Strafregisterbescheinigung
für seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder
Geschäftsführung Berechtigten; |
|
4. eine Erklärung des Antragstellers oder falls
dieser eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des
Handelsrechtes ist, eine Erklärung seiner nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten, dass
gegen sie noch kein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen im § 17c
Z 3 angeführter Verstöße ergangen ist; |
|
5. eine Erklärung des Antragstellers, dass keine
erheblichen Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen,
die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden; |
|
6. eine Amtsbestätigung, dass über das Vermögen
des Antragstellers nicht nur wegen mangelnder Deckung der Verfahrenskosten
noch kein Konkursverfahren eröffnet wurde; |
|
7. für den Antragsteller oder falls dieser eine
juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, für
seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder
Geschäftsführung Berechtigten, die bisher ihren Sitz oder Wohnsitz in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, sind Unterlagen gemäß
Z 3 und 6 der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates vorzulegen; |
|
8. der Jahresabschluss des vorangegangenen
Geschäftsjahres; für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen
können, die Bilanz, die Eröffnungsbilanz bzw. eine Vermögensübersicht;
beizulegen ist auch der aktuelle Lagebericht; gesondert darzustellen sind: |
|
a) die verfügbaren Finanzmittel einschließlich
Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen; |
|
b) die als Sicherheit verfügbaren Mittel und
Vermögensgegenstände; |
|
c) das Betriebskapital; |
|
d) einschlägige Kosten einschließlich der
Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen
und rollendes Material sowie der Finanzierungsplan dafür; |
|
e) die Belastungen des Betriebsvermögens; |
|
9. ein Gutachten oder Prüfbericht eines
Wirtschaftsprüfers oder eines Kreditinstitutes, woraus unter Bezugnahme auf
die unter Z 8 angeführten Angaben hervorgeht, dass der Antragsteller
seine derzeitigen und künftig vorhersehbaren finanziellenVerpflichtungen
unter realistischer Annahme in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird
können; |
|
10. Angaben über die Art und Wartung der
Fahrbetriebsmittel, unter besonderer Berücksichtigung der
Sicherheitsvorschriften; |
|
11. Angaben zur fachlichen Qualifikation des für
die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs verantwortlichen
Personals (verantwortlicher Betriebsleiter, Stellvertreter) und des
Personals, das Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des
Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs ausführt (insbesondere Triebfahrzeugführer),
sowie Einzelheiten zur Ausbildung dieses Personals; |
|
12. Angaben über die Deckung der Haftpflicht
durch Versicherung oder gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung der
Zugangsrechte. |
|
Voraussetzungen |
|
§ 17b. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
hat die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind: |
|
1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
(§ 17c) des Antragstellers; |
|
2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 17d)
des Antragstellers; |
|
3. fachliche Eignung (§ 17e) des Antragstellers; |
|
4. eine ausreichende Deckung der Haftpflicht
durch Abschluss einer Versicherung oder durch gleichwertige Vorkehrungen für
die Ausübung der Zugangsrechte. |
|
(2) Diese Voraussetzungen müssen während der
gesamten Dauer der Verkehrsgenehmigung vorliegen. |
|
Zuverlässigkeit |
|
§ 17c. Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen jedenfalls dann, wenn |
|
1. er selbst oder falls er eine juristische Person
oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, seine nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung
Berechtigten von einem Gericht
rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer
Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden,
solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der
Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 7 des
Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der jeweils geltenden
Fassung), |
|
2. über sein Vermögen oder falls er eine
juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist auch
über das Vermögen seiner nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein Konkursverfahren eröffnet
wurde oder eine solche Konkurseröffnung nur wegen mangelnder Deckung der
Verfahrenskosten unterblieben ist, oder |
|
3. gegen ihn oder falls er eine juristische
Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist auch gegen seine
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder
Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen |
|
a) schwerwiegender Verstöße gegen
Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen das Eisenbahngesetz 1957, das
Gefahrgutbeförderungsgesetz und das Tiertransportgesetz-Eisenbahn oder |
|
b) wegen schwerer oder wiederholter Verstöße
gegen zollrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere
gegen die einem Dienstgeber
gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegenden Pflichten oder |
|
c) wegen schwerer oder wiederholter Verstöße
gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht, insbesondere gegen das
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz |
|
erlassen worden ist. |
|
Finanzielle Leistungsfähigkeit |
|
§ 17d. Die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit des
Antragstellers ist erfüllt, wenn er voraussichtlich seine derzeitigen und
künftigen vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter realistischen
Annahmen in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können und keine
erheblichen Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung
bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden. |
|
Fachliche Eignung |
|
§ 17e. Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist
erfüllt, wenn |
|
1. er über eine Betriebsorganisation verfügt
oder verfügen wird und über die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen
für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der Geschäftstätigkeit zum
Erbringen der beantragten Eisenbahnverkehrsleistung verfügt, |
|
2. das Personal (§ 17a Z 11) für die
jeweilige Art der Tätigkeit voll qualifiziert ist und |
|
3. Personal, Fahrbetriebsmittel und Organisation ein hohes
Sicherheitsniveau gewährleisten können. |
|
Entscheidungspflicht |
|
§ 17f. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist
verpflichtet, über einen Antrag auf Erteilung der Verkehrsgenehmigung ohne
unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Vorliegen aller erforderlichen
Angaben zu entscheiden. |
|
Betriebseröffnungsfrist |
|
§ 17g. In der Verkehrsgenehmigung ist eine Betriebseröffnungsfrist von
in der Regel sechs Monaten festzusetzen. |
|
Überprüfungen |
|
§ 17h. (1) Zur Überprüfung, ob die erforderlichen Voraussetzungen für
die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung vorliegen, hat das
Eisenbahnverkehrsunternehmen in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren
wiederkehrend, erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab
Betriebseröffnung, von sich aus und vor Ablauf der Fünfjahresfrist dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie diese Voraussetzungen nachzuweisen. |
|
(2) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat bei Auftreten ernsthafter Zweifel am Vorliegen
der für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung erforderlichen
Voraussetzungen eine amtswegige
Überprüfung vorzunehmen. |
|
Entziehung, Einschränkung |
|
§ 17i. (1) Liegt auch nur eine für die Erteilung einer
Verkehrsgenehmigung erforderliche Voraussetzung nicht mehr vor, hat der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die
Verkehrsgenehmigung zu entziehen. Bei Auftreten von Zweifeln am Vorliegen der
Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit kann der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie, sofern die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes
und des Eisenbahnverkehrs nicht gefährdet ist, eine Einschränkung der Verkehrsgenehmigung
durch Befristung für eine Dauer von höchstens sechs Monaten nachträglich
verfügen, wenn zu erwarten ist,
dass die Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit in dieser Zeit
ausgeräumt werden können. |
|
(2) Eine erteilte Verkehrsgenehmigung ist vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Erbringung
bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsleistungen einzuschränken, wenn dies
der Inhaber der Verkehrsgenehmigung beantragt. |
|
Mitteilungspflichten |
|
§ 17j. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
hat die Erteilung, die Entziehung oder die Einschränkung der
Verkehrsgenehmigung unverzüglich der Europäischen Kommission
mitzuteilen. |
|
(2)
Wenn anlässlich der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im
Inland ernsthafte Zweifel darüber bekannt werden, dass bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzelne Voraussetzungen für die
Erteilung einer Genehmigung im Sinne der Richtlinie 95/18/EG des Rates vom
19. Juni 1995 über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen
(ABl. Nr. L 143 vom 27.06.1995 S 70) in der Fassung der
Richtlinie 2001/13/EG (ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2001 S 26)
nicht mehr vorliegen, hat dies der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie der Behörde des anderen Staates mitzuteilen. |
|
(3) Der Versicherer, mit dem ein
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich eine Versicherung über
eine ausreichende Deckung der Haftpflicht abgeschlossen hat, ist verpflichtet, |
|
1. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine
Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung
von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann,
und |
|
2. auf Verlangen des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie über solche Umstände Auskunft zu
erteilen. |
|
Erlöschen der Verkehrsgenehmigung |
|
§ 17k. Die Verkehrsgenehmigung erlischt: |
|
1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten
Betriebseröffnungsfrist; |
|
2. durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung; |
|
3. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung. |
|
Verkehrskonzession |
|
Unterlagen zum Antrag |
|
§ 17l. Die Erteilung einer Verkehrskonzession ist beim Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen. Im Antrag ist der
örtliche Bereich, in dem Eisenbahnverkehrsleistungen erbracht werden sollen,
darzustellen; beizugeben sind die im § 17a angeführten Angaben und
Unterlagen. |
|
Voraussetzungen |
|
§ 17m. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
hat die Verkehrskonzession unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen: |
|
1. es bestehen keine Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit (§ 17c) des Antragstellers; |
|
2. die finanzielle Leistungsfähigkeit
(§ 17d) des Antragstellers ist erfüllt; |
|
3. die fachliche Eignung (§ 17e) des
Antragstellers ist |
|
a) erfüllt oder |
|
b) glaubhaft; |
|
4. eine ausreichende Deckung der Haftpflicht
durch Abschluss einer Versicherung oder durch gleichwertige Vorkehrungen für
die Ausübung der Zugangsrechte ist nachgewiesen worden. |
|
(2) Ist die fachliche Eignung des
Antragstellers lediglich glaubhaft, ist dies in der Verkehrskonzession
ausdrücklich festzustellen. In diesem Fall hat der Inhaber der Verkehrskonzession
dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis zur
Betriebseröffnung nachzuweisen, dass die Voraussetzung seiner fachlichen
Eignung erfüllt ist. Ist diese erfüllt, kann der Inhaber der
Verkehrskonzession beantragen, dass der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie bescheidmäßig feststellt, dass die Voraussetzung
der fachlichen Eignung erfüllt ist. |
|
(3) Die Voraussetzungen gemäß Abs. 1
Z 1, 2, 3 lit. a und 4 müssen ab Betriebseröffnung während der
gesamten Dauer der Verkehrskonzession vorliegen. |
|
Betriebseröffnungsfrist |
|
§ 17n. In der Verkehrskonzession ist eine angemessene
Betriebseröffnungsfrist festzusetzen. |
|
Überprüfungen |
|
§ 17o. § 17h gilt auch für Verkehrskonzessionen. |
|
Entziehung, Einschränkung |
|
§ 17p. § 17i Abs. 1 gilt auch für Verkehrskonzessionen. Eine
erteilte Verkehrskonzession ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie auf die Erbringung bestimmter Arten von
Eisenbahnverkehrsleistungen oder auf einen bestimmten örtlichen Bereich
einzuschränken, wenn dies der Inhaber einer Verkehrskonzession beantragt.
Desweiteren gilt § 17j Abs. 3. |
|
Erlöschen der Verkehrskonzession |
|
§ 17q. § 17k gilt auch für Verkehrskonzessionen. |
Rechte des Eisenbahnunternehmens. |
Rechte des Eisenbahnunternehmens |
§ 18. ... |
§ 18. ... |
Pflichten des
Eisenbahnunternehmens. |
Pflichten des Eisenbahnunternehmens |
§ 19. (1) bis (3) ... |
§ 19. (1) bis (3) ... |
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft kann allgemein oder für einzelne Eisenbahnen durch
Verordnung bestimmen, welche Maßnahmen von den Eisenbahnunternehmen zur
Wahrung der ihnen gemäß den Abs. 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen
nach dem jeweiligen Stande der technischen Entwicklung des Eisenbahnwesens zu
treffen sind. |
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie kann allgemein oder
für einzelne Eisenbahnen durch Verordnung bestimmen, welche Maßnahmen von den
Eisenbahnunternehmen zur Wahrung der ihnen gemäß den Abs. 1 und 2
obliegenden Verpflichtungen nach dem jeweiligen Stande der technischen
Entwicklung des Eisenbahnwesens zu treffen sind. Der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die grundlegenden
Anforderungen an die Sicherheit und die Ordnung und die Erfordernisse des
Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs festzulegen, welche beim Bau,
bei der Erhaltung und insbesondere als Signal- und Verkehrsvorschriften beim
Betrieb zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus unter
Berücksichtigung des Standes der technischen Entwicklung, einer Verknüpfung
der Schienenbahnen sowie des Schutzes der Anrainer zu beachten sind; eine
solche Festlegung durch Verordnung ist insoweit nicht erforderlich, als sich
diese Anforderungen aus gemeinschaftsrechtlichen oder sonstigen
Rechtsvorschriften ergeben. |
§ 20. bis § 21. ... |
§ 20. bis § 21. ... |
|
Tarif, Fahrplan |
§ 22. (1) Das Eisenbahnunternehmen bzw. das
Eisenbahnverkehrsunternehmen hat einen bedarfsgerechten und wirtschaftlich
zumutbaren öffentlichen Verkehr auf Grund von Tarifen, und im Personenverkehr
auch von Fahrplänen, anzubieten. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat
die Schieneninfrastruktur Eisenbahnverkehrsunternehmen zwecks
Eisenbahnverkehrs anzubieten und zur Verfügung zu stellen. Für die Benützung
nach § 56 ist auf Grundlage der allgemeinen Kriterien (§ 67) zu
regeln, wie das konkrete Benützungsentgelt festgesetzt wird. |
§ 22. (1) Ein Eisenbahnunternehmen, das zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr berechtigt ist, hat einen
bedarfsgerechten und wirtschaftlich zumutbaren öffentlichen Verkehr auf Grund
von Tarifen und von Fahrplänen anzubieten. Eisenbahnverkehrsunternehmen haben
die Fahrpläne auf Basis des von der Zuweisungsstelle erstellten
Netzfahrplanes zu erstellen. Im Übrigen sind auf Eisenbahnunternehmen, die
Eisenbahnverkehrsleistungen auf Haupt- oder Nebenbahnen erbringen, die
Bestimmungen des Eisenbahnbeförderungsrechtes anzuwenden. |
(2) Das Eisenbahnunternehmen hat die
Veröffentlichung der Tarife und Fahrpläne, unter Einbeziehung der
durchgehenden Verbindungen gemäß § 23, sowie der Regelungen für die
Festsetzung des Benützungsentgeltes rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten auf
seine Kosten zu veranlassen. |
(2) Eisenbahnunternehmen, die zur Erbringung
von Eisenbahnverkehrsleistungen berechtigt sind, haben die Tarife, und
Eisenbahnunternehmen, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im
Personenverkehr berechtigt sind, haben auch die Fahrpläne, unter Einbeziehung
der durchgehenden Verbindungen gemäß § 23, rechtzeitig vor ihrem
In-Kraft-Treten und auf Kosten
des jeweiligen Eisenbahnunternehmens zu veröffentlichen . |
|
(2a) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
hat die Schieneninfrastruktur Eisenbahnverkehrsunternehmen zwecks Zuganges
anzubieten und zur Verfügung zu stellen. |
(3)
... |
(3) ... |
(4) Für die Tarife der
Eisenbahnverkehrsunternehmen gelten auch die Bestimmungen des
Eisenbahnbeförderungsrechtes. |
|
(5) ... |
(5) ... |
(6) Im Falle des Einsatzes des Bundesheeres
gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, kann die
Behörde jederzeit die zur Erfüllung des Einsatzzweckes unbedingt notwendigen
Änderungen der Tarife und Fahrpläne anordnen. |
(6) Im Falle des Einsatzes des Bundesheeres
gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, kann die Behörde
jederzeit die zur Erfüllung des Einsatzzweckes unbedingt notwendigen
Änderungen der Tarife und Fahrpläne anordnen. |
|
Direkte Abfertigung, durchgehender
Tarif |
§ 23. Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern haben
die beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen eine direkte Abfertigung und
einen durchgehenden Tarif im Vereinbarungsweg einzurichten. |
§ 23. Für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern auf
Haupt- oder Nebenbahnen haben die beteiligten Eisenbahnunternehmen eine
direkte Abfertigung und einen durchgehenden Tarif im Vereinbarungsweg
einzurichten. |
|
Gemeinwirtschaftliche Leistungen |
§ 25. ... |
§ 25. ... |
|
Genehmigungspflichtige Rechtsakte |
§ 26. (3) ... |
§ 26. (3) ... |
(5) Wurden die in Abs. 3 bezeichneten
Rechtsakte ohne Genehmigung gesetzt, so sind sie, unbeschadet der
Bestimmungen des § 103 Abs. 2, nichtig. |
(5) Wurden die in Abs. 3 bezeichneten
Rechtsakte ohne Genehmigung gesetzt, so sind sie, unbeschadet der
Bestimmungen des § 124 Abs. 2, nichtig. |
|
Auskunftspflicht des
Eisenbahnunternehmens |
§ 27. ... |
§ 27. ... |
|
Erleichterungen |
§ 28. Die Behörde hat Nebenbahnen und Straßenbahnen Erleichterungen von den ihnen nach
den §§ 19 bis 27, 45 und 55 obliegenden Verpflichtungen zu gewähren,
soweit hiedurch die Sicherheit der Betriebsführung nicht gefährdet ist und
private Rechte oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. |
§ 28. Die Behörde hat für den Bau und für den Betrieb sowie für die
Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Nebenbahnen und Straßenbahnen Erleichterungen von sich aus
den §§ 19 bis 27 und 45 ergebenden Verpflichtungen zu
gewähren, soweit hiedurch die Sicherheit der Betriebsführung nicht gefährdet
ist und private Rechte oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. |
Betriebseinstellung. |
Betriebseinstellung |
§ 29. ... |
§ 29. ... |
Erlöschen der Konzession. |
|
§ 30. Die Konzession erlischt: |
|
a) mit Zeitablauf; |
|
b) bei Nichteinhaltung der in der Konzession
festgesetzten Betriebseröffnungsfrist (§ 17 Abs. 4 und § 17a
Abs. 2), durch Erklärung der Behörde bei gänzlicher und dauernder
Einstellung (§ 29 Abs. 2) oder bei Konzessionsentzug
(§ 17a Abs. 2 und § 108); |
|
c) mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der
Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers. |
|
|
Einlösungsrecht des Bundes |
§ 31. (5) Der Bund kann durch das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen eine Haupt‑ oder Nebenbahn jederzeit vor Ablauf der
Konzessionsdauer, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, nach den
sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954,
BGBl. Nr. 71, einlösen, wenn dies aus öffentlichen
Verkehrsinteressen erforderlich ist. |
§ 31. Der Bund kann durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Haupt‑
oder Nebenbahn jederzeit vor Ablauf der Konzessionsdauer, soweit keine andere
Vereinbarung getroffen ist, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des
Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, einlösen, wenn
dies aus öffentlichen Verkehrsinteressen erforderlich ist. |
§ 32. bis § 36. ... |
§ 32. bis § 36. ... |
§ 37. (1) ... |
§ 37. (1) ... |
(2) Sofern nicht schon eine
Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde oder die Erteilung der
Betriebsbewilligung nach § 14 Abs. 3 überhaupt entfällt, hat das
Eisenbahnunternehmen die Erteilung der Betriebsbewilligung zu beantragen. |
(2) Sofern nicht schon eine
Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde oder die Erteilung der
Betriebsbewilligung nach § 14 Abs. 3 überhaupt entfällt, ist die
Erteilung der Betriebsbewilligung zu beantragen. |
(3) ... |
(3) ... |
§ 38. bis § 47. ... |
§ 38. bis § 47. ... |
Kreuzungen mit Straßen. |
Kreuzungen mit Straßen |
§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast an
einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Hauptbahn oder Nebenbahn einerseits
und einer öffentlichen Straße anderseits die bauliche Umgestaltung der
Verkehrswege anzuordnen, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich
kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahninfrastrukturunternehmen
und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist. Sie kann unter
denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen.
Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren
zu setzen. |
§ 48. (1) Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von
Haupt- oder Nebenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers
der Straßenbaulast an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Hauptbahn
oder Nebenbahn einerseits und einer öffentlichen Straße andererseits die
bauliche Umgestaltung der Verkehrswege anzuordnen, wenn dies zur besseren
Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern
(Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar
ist. Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von
Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von
mindestens zwei Jahren zu setzen. |
(2) Sofern kein Einvernehmen über die
Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche
Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, deren künftige Erhaltung und
Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dem
Träger der Straßenbaulast zu tragen. |
(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung
der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der
Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung
der bestehenden Kreuzung, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je
zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu
tragen. |
(3) Falls es das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast
beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten
Kostentragungsregelung zu entscheiden, welche Kosten infolge der technischen
Anpassung der baulichen Umgestaltung im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich
der Kreuzung erwachsen und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen
sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der
Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung und die durch
die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen
erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der
seit Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des
Eisenbahn‑ oder Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung
erzielten Verbesserung der Abwicklung des Eisenbahn‑ oder Straßenverkehrs,
der hiedurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse
eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige
Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft
einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast
zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte
Kostentragungsregelung. |
(3) Fall es das Eisenbahnunternehmen oder der
Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung
der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden, welche
Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung im
verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen und demgemäß in
die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das
Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche
Umgestaltung und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der
umgestalteten Anlagen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung
ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung
eingetretenen Änderung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs, der durch die
bauliche Umgestaltung erzielten Verbesserung der Abwicklung des Eisenbahn-
oder Straßenverkehrs, der hiedurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der
im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen.
Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren
ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger
der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte
Kostentragungsregelung. |
(4) Die Behörde hat sich bei der
Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu
bedienen. Die Sachverständigenkommission, deren Geschäftsführung der
Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH obliegt, besteht aus
einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein
Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss
rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine rechtskundige
und eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine
rechtskundige und eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein.
Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, sollen die beiden
Fachpersonen des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden
Landes besonders vertraut sein. |
(4) Die Behörde hat sich bei der
Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu
bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der im
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz vorgesehenen Gesellschaft. Die
Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren
Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die
Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied)
muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine
rechtskundige und eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie
eines eine rechtskundige und eines eine technische Fachperson des
Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind,
sollen die beiden Fachpersonen des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in
Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. |
§ 49. ... |
§ 49. ... |
§ 50. (1) bis (2) ... |
§ 50. (1) bis (2) ... |
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
finden auf Straßen‑ und Seilbahnunternehmen keine Anwendung; jedoch können
Maßnahmen gemäß Abs. 2 auch hinsichtlich der auf dem Bahngrund von
Seilbahnunternehmen befindlichen Gast‑ und Schankgewerbebetriebe, die zur
Deckung der Bedürfnisse der Bahnbenützer bestimmt sind, getroffen werden. |
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1
und 2 finden auf Straßenbahnunternehmen keine Anwendung. |
ABSCHNITT IV. |
4. Teil |
Für nicht‑öffentliche Eisenbahnen
geltende Bestimmungen. |
Für nicht-öffentliche Eisenbahnen
geltende Bestimmungen |
§ 51. bis § 53. ... |
§ 51. bis § 53. ... |
|
5. Teil |
|
Verknüpfung von Schienenbahnen |
Anschluß und Mitbenützung |
Anschluss und Mitbenützung |
§ 55. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat für die Verknüpfung seiner
Eisenbahn mit einer anderen den Anschluß oder die Mitbenützung seiner
Schieneninfrastruktur sowie seiner für den Betrieb notwendigen Anlagen durch
andere Eisenbahnunternehmen gegen angemessenen Kostenersatz und
branchenübliches Entgelt diskriminierungsfrei zu gestatten. |
§ 53a. (1) Ein Eisenbahnunternehmen hat für die Verknüpfung seiner
Eisenbahn mit einer anderen den Anschluss oder die Mitbenützung seiner Schieneninfrastruktur
sowie seiner für den Betrieb notwendigen Anlagen durch andere
Eisenbahnunternehmen gegen angemessenen Kostenersatz und branchenübliches
Entgelt diskriminierungsfrei einzuräumen. |
(2) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat
außerdem Unternehmen, die Fahrbetriebsmittel erzeugen, die Mitbenützung der
Schieneninfrastruktur für eine behördlich genehmigte Erprobung von
Fahrbetriebsmitteln gegen Kostenersatz zu gestatten; diese Unternehmen haben
hiebei die Pflichten auf Grund des § 19 sinngemäß einzuhalten. |
(2) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat
außerdem Unternehmen, die Fahrbetriebsmittel erzeugen, die Mitbenützung der
Schieneninfrastruktur für eine behördlich genehmigte Erprobung von
Fahrbetriebsmitteln gegen Kostenersatz einzuräumen; diese Unternehmen haben
hiebei die Pflichten auf Grund des § 19 sinngemäß einzuhalten. |
|
(3) Die Einräumung des Anschlusses oder der
Mitbenützung hat in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, der
sämtliche mit dem Anschluss oder der Mitbenützung zusammenhängende
Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen
Modalitäten zu enthalten hat. |
Verhandlungspflicht |
Behandlung von Anschluss- und
Mitbenützungsbegehren |
§ 68. (5) Jedes Eisenbahnunternehmen hat ein schriftliches Begehren von
Anschluß- und Mitbenützungsberechtigten auf Abschluß eines Vertrages über den
Anschluß oder die Mitbenützung und ein schriftliches Begehren von
Zugangsberechtigten auf Abschluß eines Vertrages über die
Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen (§ 58) zu
prüfen. Die Entscheidung über das Begehren hat entweder durch Abschluß eines
schriftlichen Vertrages, der sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die
administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten enthält, zu
erfolgen oder ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen. |
§ 53b. Jedes Eisenbahnunternehmen hat ein schriftliches Begehren von
Anschluss- und Mitbenützungsberechtigten auf Anschluss oder Mitbenützung zu
prüfen und Verhandlungen zu führen. Die Entscheidung über das Begehren hat
entweder in der im § 53a Abs. 3 vorgesehenen Form oder durch
schriftlich begründete Ablehnung des Begehrens zu erfolgen. |
Anrufung der Schienen-Control
Kommission bezüglich Anschluß- und Mitbenützungsrechte sowie sonstigen
Leistungen und Anlagen |
Beschwerde an die Schienen-Control
Kommission |
§ 71. (1) Wird das Begehren von Anschluß- und Mitbenützungsberechtigten
(§ 55) auf Abschluß eines Vertrages über den Anschluß oder die
Mitbenützung oder das Begehren von Zugangsberechtigten über den Abschluß
eines Vertrages über die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen und
Anlagen (§ 58) abgelehnt oder kommt ein solcher Vertrag in
einzelnen Punkten zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anschluß-,
Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigten längstens binnen drei Monaten ab
Einlangen des Begehrens beim Eisenbahnunternehmen nicht zustande, kann der
Anschluß-, Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigte Beschwerde an die
Schienen-Control Kommission erheben. Die Beschwerde hat schriftlich zu
erfolgen und den Text des angestrebten Vertrages zu enthalten. |
§ 53c. (1) Wird das Begehren von Anschluss- und
Mitbenützungsberechtigten auf Abschluss eines schriftlichen Vertrages über
den Anschluss oder die Mitbenützung abgelehnt oder kommt eine Einigung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und
dem Anschluss- und Mitbenützungsberechtigten längstens binnen drei Monaten ab
Einlangen des Begehrens beim Eisenbahnunternehmen nicht zustande, kann der
Anschluss- oder Mitbenützungsberechtigte Beschwerde an die Schienen-Control
Kommission erheben. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und einen
Antrag auf Anschluss oder Mitbenützung samt Bezeichnung des wesentlichen
Inhaltes des angestrebten Vertrages zu enthalten. |
(2) Das Eisenbahnunternehmen, an das das
Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die
Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen binnen einer Woche
nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission zu übermitteln. |
(2) Das Eisenbahnunternehmen, an das das
Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die
Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen binnen einer Woche
nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission vorzulegen. |
(3) Die Schienen-Control Kommission darf die in
den Unterlagen gemäß Abs. 2 enthaltenen Angaben nur für die Entscheidung
über die Beschwerde verwenden. |
(3) Die Schienen-Control Kommission darf die
in den Unterlagen gemäß Abs. 2 enthaltenen Angaben nur für die
Entscheidung über die Beschwerde verwenden. |
(4) Hinsichtlich des Anschlusses und der
Mitbenützung sowie der Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und
Anlagen (§ 58) hat die Schienen-Control Kommission nach Anhörung
des Eisenbahnunternehmens und der Anschluß-, Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigten
nach Einlangen der Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden. Der Bescheid
ersetzt den Abschluß eines Vertrages über den Anschluß, die Mitbenützung oder
die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen (§ 58);
er hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen
und finanziellen Modalitäten zu enthalten. |
(4) Die Schienen-Control Kommission hat nach
Anhörung des Eisenbahnunternehmens und der Anschluss- oder
Mitbenützungsberechtigten nach Einlangen der Beschwerde mit Bescheid zu
entscheiden. |
(5) Ein gemäß Abs. 4 erlassener Bescheid
steht einem zeitlich späteren Abschluß eines Vertrages über den Anschluß, die
Mitbenützung oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und
Anlagen (§ 58) zwischen dem beschwerdeführenden Anschluß-,
Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigten und dem Eisenbahnunternehmen nicht
entgegen. |
(5) Der Beschwerde, mit der Anschluss oder
Mitbenützung begehrt wird, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
für den begehrten Anschluss oder die begehrte Mitbenützung stattzugeben; in
diesem Fall hat der vom Eisenbahnunternehmen begehrte Anschluss oder die
begehrte Mitbenützung oder die vom Fahrbetriebsmittel erzeugenden Unternehmen
begehrte Mitbenützung durch den die Beschwerde erledigenden Bescheid zu
erfolgen, der den Abschluss eines schriftlichen Vertrages über den Anschluss
oder die Mitbenützung ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im
Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu
enthalten. |
|
(6) Ein gemäß Abs. 5 erlassener
Bescheid steht einem zeitlich späteren Abschluss eines schriftlichen
Vertrages über den Anschluss oder die Mitbenützung zwischen dem
beschwerdeführenden Anschluss- oder Mitbenützungsberechtigten und dem Eisenbahnunternehmen
nicht entgegen. |
Mitteilung von Verträgen |
Vorlage von Verträgen |
§ 72. (2) Abs. 1 gilt auch für Eisenbahnunternehmen im Hinblick
auf Verträge über den Anschluß, die Mitbenützung oder die
Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen (§ 58). |
§ 53d. Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, abgeschlossene
Verträge über den Anschluss oder die Mitbenützung innerhalb eines Monats nach
Vertragsabschluss zur Gänze der Schienen-Control GmbH vorzulegen. |
Zwangsmaßnahmen |
Zwangsmaßnahmen |
§ 75. (1)
Verhindert ein Eisenbahnunternehmen trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages
oder trotz eines rechtskräftigen Bescheides gemäß § 69 Abs. 4 und
§ 71 Abs. 4 unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens
faktisch den Anschluß, die Mitbenützung, die Zurverfügungstellung von
sonstigen Leistungen und Anlagen (§ 58) oder den Zugang zur
Schieneninfrastruktur, hat die Schienen-Control GmbH das Eisenbahnunternehmen
mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden
Zustandes innerhalb einer angemessenen, drei Tage nicht überschreitenden und
von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. |
§ 53e. (1) Verhindert ein Eisenbahnunternehmen trotz Vorliegens eines
gültigen Vertrages oder trotz eines rechtskräftigen Bescheides gemäß § 53c Abs. 5
unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens faktisch den Anschluss
oder die Mitbenützung, hat die Schienen-Control GmbH das Eisenbahnunternehmen
mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden
Zustandes innerhalb einer angemessenen, drei Tage nicht überschreitenden
Frist aufzufordern. |
(2) Kommt das Eisenbahnunternehmen dieser
Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so darf die
Schienen-Control GmbH mit Bescheid die zur Ermöglichung des Anschlusses, der
Mitbenützung, der Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen
(§ 58) oder des Zuganges zur Schieneninfrastruktur erforderlichen
Maßnahmen verfügen. |
(2) Kommt das Eisenbahnunternehmen dieser
Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so darf die
Schienen-Control GmbH mit Bescheid die zur Ermöglichung des Anschlusses oder
der Mitbenützung erforderlichen Maßnahmen verfügen. |
Wettbewerbsaufsicht |
Wettbewerbsaufsicht |
§ 73. (1) Die Schienen-Control Kommission hat von Amts wegen einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen
hinsichtlich des Zuganges zur Schieneninfrastruktur einschließlich sämtlicher
damit verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen,
technischen und finanziellen Modalitäten wie etwa das Benützungsentgelt und
die Reservierungskosten und einem Eisenbahnverkehrsunternehmen hinsichtlich
sonstiger Leistungen und Anlagen (§ 58) einschließlich sämtlicher damit
verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und
finanziellen Modalitäten wie etwa angemessener Kostenersatz und
branchenübliches Entgelt ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen
oder das diskriminierende Verhalten zu untersagen oder/und Verträge ganz oder
teilweise für unwirksam zu erklären, wenn ein solches Unternehmen unter
vergleichbaren Umständen nicht zu gleichwertigen Bedingungen in derselben
Qualität Leistungen bereitstellt, die es am Markt anbietet oder die es für
seine eigenen Dienste oder für Dienste verbundener Unternehmen anbietet. |
§ 53f. (1) Die Schienen-Control Kommission hat von Amts wegen |
|
1. einem Eisenbahnunternehmen hinsichtlich des
Anschlusses oder der Mitbenützung einschließlich sämtlicher damit verbundener
Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen
Modalitäten wie etwa angemessener Kostenersatz und branchenübliches Entgelt
ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen oder das diskriminierende
Verhalten zu untersagen oder |
|
2. diskriminierende Verträge ganz oder teilweise
für unwirksam zu erklären. |
(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes
bleiben unberührt. |
(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes
bleiben unberührt. |
|
6. Teil |
|
Regulierung des
Schienenverkehrsmarktes |
|
1. Hauptstück |
|
Allgemeines |
Zweck |
Zweck |
§ 54. Zweck der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die
wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich |
§ 54. Zweck der Bestimmungen
des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist es, die wirtschaftliche und
effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich |
1. durch die Herstellung eines chancengleichen
und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im
Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und Nebenbahnen, |
1. durch die Herstellung eines chancengleichen
und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im
Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und solchen Nebenbahnen, die
mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, |
2. durch die Förderung des Eintrittes neuer
Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt, |
2. durch die Förderung des Eintrittes neuer
Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt, |
3. durch die Sicherstellung des Zuganges zur
Schieneninfrastruktur für Zugangsberechtigte, |
3. durch die Sicherstellung des Zuganges zur
Schieneninfrastruktur für Zugangsberechtigte und |
4. durch die Schaffung einer Wettbewerbsaufsicht
zum Schutze von Zugangsberechtigten vor Mißbrauch einer marktbeherrschenden
Stellung und |
4. durch die Schaffung einer Wettbewerbsaufsicht
zum Schutze von Zugangsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden
Stellung |
5. durch die gegenseitige Verknüpfung der
Schienenbahnen |
zu gewährleisten. |
zu gewährleisten. |
|
|
Trennungsmaßnahmen |
|
§ 55. (1) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in Bezug auf die
Geschäftsführung, die Verwaltung und die innerbetriebliche Verwaltungs-,
Wirtschafts- und Rechnungsführungskontrolle eine von Gebietskörperschaften
unabhängige Stellung zu haben, kraft derer sie insbesondere über ein
Vermögen, einen Haushaltsplan und eine Rechnungsführung verfügen, die vom
Vermögen, vom Haushaltsplan und von der Rechnungsführung der
Gebietskörperschaften getrennt sind. |
Trennung von Unternehmensbereichen |
|
§ 63. (1) Integrierte Eisenbahnunternehmen haben im Rechnungswesen die
Funktion Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Fahrwegbetreiber
einschließlich der Zuweisungsstelle getrennt von anderen
Unternehmensbereichen auszuweisen; ein Transfer von Mitteln vom Bereich
Schieneninfrastruktur zu anderen Unternehmensbereichen ist unzulässig. |
(2) Integrierte Eisenbahnunternehmen haben im
Rechnungswesen die Funktion Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Betreiber
der Schieneninfrastruktur getrennt von anderen Unternehmensbereichen
auszuweisen, wobei getrennte
Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen zu erstellen und zu
veröffentlichen sind; ein Transfer von Mitteln vom Bereich
Schieneninfrastruktur zu anderen Unternehmensbereichen ist unzulässig. |
|
(3) Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren
Tätigkeit nicht ausschließlich auf Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr
beschränkt ist, haben im Rechnungswesen für die Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr auf der Schiene hiefür Gewinn-
und Verlustrechnungen und Bilanzen zu erstellen und zu veröffentlichen. |
|
2. Hauptstück |
|
Zugang zur Schieneninfrastruktur der
Haupt- und Nebenbahnen |
|
1. Abschnitt |
|
Allgemeines |
Zugang zur Schieneninfrastruktur |
Zugang zur Schieneninfrastruktur |
§ 56. Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben Zugangsberechtigten (§ 57)
den Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- oder Nebenbahnen gegen
Benützungsentgelt diskriminierungsfrei zu gestatten. |
§ 56. Die Zuweisungsstelle hat Zugangsberechtigten (§ 57) den Zugang
zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und der Nebenbahnen, die mit anderen
Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, durch Zuweisung von Zugtrassen
diskriminierungsfrei einzuräumen, wobei Zugangsberechtigte außerdem eine
Sicherheitsbescheinigung (§ 61) vorzulegen haben. |
Zugangsberechtigte |
Zugangsberechtigte |
§ 57. Der
Zugang zur Schieneninfrastruktur nach § 56 ist zu gestatten: |
§ 57. Zugangsberechtigte sind: |
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in
Österreich, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Haupt-
bzw. Nebenbahnen berechtigt sind; |
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in
Österreich; |
2. internationalen Gruppierungen |
2. internationale Gruppierungen |
a) wenn eines der ihnen angeschlossenen
Eisenbahnunternehmen seinen Sitz in Österreich hat, für grenzüberschreitende
Verkehrsleistungen von oder nach Österreich oder |
a) wenn eines der ihnen angeschlossenen
Eisenbahnverkehrsunternehmen seinen Sitz in Österreich hat, für
grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen von oder nach Österreich
oder |
b) für grenzüberschreitende Verkehrsleistungen
im Transit zwischen den Mitgliedstaaten, in denen die der Gruppierung
angeschlossenen Eisenbahnunternehmen ihren Sitz haben; |
b) für grenzüberschreitende Verkehrsleistungen
im Transit zwischen folgenden Staaten, in denen die der Gruppierung
angeschlossenen Eisenbahnverkehrsunternehmen ihren Sitz haben: |
|
aa)
Mitgliedstaaten
der Europäischen Union; |
|
bb)
Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; |
|
cc)
die Schweizerische
Eidgenossenschaft; |
3. Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit
nicht auf den Regionalverkehr beschränkt ist, mit Sitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, für Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden
kombinierten Güterverkehr; |
3. Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit
nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt
ist, mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, für Eisenbahnverkehrsleistungen im
grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr; |
4. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für sonstige
grenzüberschreitende Verkehrsleistungen im Güterverkehr, soweit die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist und in dem Ausmaß, in dem jeweils der
Zugang für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich zu Anlagen in
dem anderen Staat gestattet wird; |
4. Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Tätigkeit
nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt
ist, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für sonstige
grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr; |
5. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen
Staaten, soweit für den Zugang staatsvertragliche Regelungen bestehen; |
5. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen
Staaten, soweit für den Zugang staatsvertragliche Regelungen bestehen; |
6. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen
Staaten, wenn der Zugang im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist und
wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wobei Durchführungsbestimmungen
in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu treffen sind. |
6. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen
Staaten, wenn der Zugang im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist und
wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wobei Durchführungsbestimmungen
in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu treffen sind. |
|
Anforderungen an Zugangsberechtigte |
|
§ 57a. (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen können mit Rücksicht auf
legitime Erwartungen hinsichtlich ihrer künftigen Erlöse und der
Fahrwegnutzung Anforderungen an Zugangsberechtigte festlegen, die angemessen,
transparent und diskriminierungsfrei sein müssen, die in den
Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen und der Europäischen
Kommission mitzuteilen sind. |
|
(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1
dürfen eine Finanzgarantie nur in angemessener Höhe im Verhältnis zum
geplanten Umfang der Tätigkeit des Zugangsberechtigten sowie einen Nachweis
der Fähigkeit zur Abgabe entsprechender Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen
vorsehen. |
|
|
Leistungen und Anlagen, die für den
Zugang zur Schieneninfrastruktur notwendig sind |
Sonstige Leistungen |
§ 58. (1) Zwecks Zuganges zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und
Nebenbahnen haben die Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten
und der Zumutbarkeit den Zugangsberechtigten auch jene sonstigen Leistungen
und Anlagen (über die Schieneninfrastruktur hinaus) diskriminierungsfrei
gegen angemessenen Kostenersatz und branchenübliches Entgelt insoweit zur
Verfügung zu stellen, als dies für die Ausübung der Zugangsrechte durch die
Zugangsberechtigten in einer dem technischen Stand des Eisenbahnwesens
entsprechenden Art und Weise und zu wettbewerbsfähigen wirtschaftlichen
Bedingungen notwendig ist. Dazu zählen insbesondere |
§ 58. (1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat unter Ausschluss
jeglicher Diskriminierung Zugangsberechtigten zwecks Zuganges zur
Schieneninfrastruktur über diesen Zugang hinaus folgende Leistungen als
Mindestzugangspaket zur Verfügung zu stellen: |
1. die Mitbenützung ihrer
Ausbildungseinrichtungen für Personal, das für die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs verantwortlich ist und dessen
Ausbildung für die Ausübung des Zugangsrechtes erforderlich ist, |
1. die Nutzung von Weichen und Abzweigungen; |
2. im Güterverkehr die Mitbenützung der für den
allgemeinen Verkehr bestimmten Umschlaganlagen für den kombinierten Verkehr
(Terminals), |
2. die Zugsteuerung einschließlich der
Signalisierung, Regelung, Abfertigung und der Übermittlung und Bereitstellung
von Informationen über Zugbewegungen; |
3. die Zurverfügungstellung der
Traktionsenergie, |
3. jene Leistungen der Kommunikations- und
Informationssysteme, ohne die die Ausübung der Zugangsrechte durch
Zugangsberechtigte aus rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen Gründen
unmöglich ist. |
4. die Zurverfügungstellung jener Leistungen der
Kommunikations- und Informationssysteme, ohne die die Ausübung der
Zugangsrechte durch Zugangsberechtigte aus rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen
Gründen unmöglich ist, wobei Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des
Eisenbahnunternehmens gewahrt bleiben müssen. |
(2) Falls vertretbare Alternativen unter
Marktbedingungen nicht vorhanden sind, haben
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen, letztere
nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten und der Zumutbarkeit, unter Ausschluss
jeglicher Diskriminierung den Zugangsberechtigten zwecks Zuganges zur
Schieneninfrastruktur über diesen Zugang hinaus ihre folgenden Serviceleistungen
zur Verfügung zu stellen: |
(2) Abs. 1 gilt zugunsten von
Zugangsberechtigten mit Sitz in einem anderen Staat nur, soweit die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist und in dem Ausmaß, in dem jeweils diese
Leistungen und Anlagen für Eisenbahnunternehmen mit Sitz in Österreich in dem
anderen Staat zur Verfügung gestellt werden. |
1. die Mitbenützung ihrer
Ausbildungseinrichtungen für Personal, das für die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs verantwortlich ist und dessen
Ausbildung für die Ausübung des Zugangsrechtes erforderlich ist; |
|
2. die Mitbenützung von Personenbahnhöfen
einschließlich zugehöriger Gebäude und Einrichtungen, von Güterterminals, von
Häfen, von Verschubbahnhöfen, von Zugbildungseinrichtungen, von
Abstellgleisen, von Wartungseinrichtungen und anderen technischen
Einrichtungen; |
|
3. die Nutzung von Versorgungseinrichtungen für
Traktionsstrom und von Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme. |
|
(3) Bietet ein
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nachstehende Zusatzleistungen an, so hat es
diese Zusatzleistungen sämtlichen
Zugangsberechtigten, die dies begehren, zwecks Zuganges zur
Schieneninfrastruktur unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung zur
Verfügung zu stellen: |
|
1. das Vorheizen von Personenzügen; |
|
2. die Bereitstellung von Traktionsstrom und von
Brennstoffen; |
|
3. die Durchführung von Verschubbetrieb sowie
aller weiteren Leistungen, die in Personenbahnhöfen, Güterterminals,
Verschubbahnhöfen, Zugbildungseinrichtungen, Abstelleinrichtungen und
Wartungseinrichtungen erbracht werden; |
|
4. der Abschluss kundenspezifischer Verträge
über die Überwachung von Gefahrguttransporten und über die Unterstützung beim
Betrieb ungewöhnlicher Züge. |
|
(4) Folgende Nebenleistungen kann das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen Zugangsberechtigten zwecks Zuganges zur
Schieneninfrastruktur zur Verfügung stellen, ist hiezu aber nicht
verpflichtet: |
|
1. einen über Abs. 1 Z 3
hinausgehenden Zugang zum Telekommunikationsnetz; |
|
2. Bereitstellung zusätzlicher Informationen; |
|
3. die technische Inspektion rollenden
Materials. |
§ 68. (6) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat für den Zugang zur
Schieneninfrastruktur die von ihm benötigten Leistungen dem
Zugangsberechtigten (§ 57) transparent, angemessen, wirtschaftlich
realistisch und ausreichend entbündelt anzubieten, sodaß der
Zugangsberechtigte nicht für Leistungen zu zahlen braucht, die er für die
Ausübung des Zugangsrechtes nicht benötigt. § 65 Abs. 2 gilt
sinngemäß. |
(5) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat
Zugangsberechtigten für den Zugang zur Schieneninfrastruktur die benötigten
sonstigen Leistungen und ein Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugangsberechtigten
für den Zugang zur Schieneninfrastruktur die benötigten Serviceleistungen
transparent, angemessen, wirtschaftlich realistisch und ausreichend
entbündelt anzubieten, sodass Zugangsberechtigte nicht für Leistungen zu
zahlen brauchen, die sie für die Ausübung des Zugangsrechtes nicht benötigen. |
Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Schienennetz-Nutzungsbedingungen |
§ 59. (1) Für den Zugang zur
Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen durch Zugangsberechtigte (§ 57)
und für die Zurverfügungstellung der sonstigen Leistungen und Anlagen (§ 58)
haben die betreffenden Eisenbahnunternehmen allgemeine Geschäftsbedingungen
zu erstellen, in denen sie die Bedingungen festlegen, unter denen sie diesen
Zugang gestatten und unter denen sie diese sonstigen Leistungen und Anlagen
zur Verfügung stellen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben alle
wesentlichen administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu
enthalten. |
§ 59. (1) Für
den Zugang zur Schieneninfrastruktur durch Zugangsberechtigte und für die
Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen, in denen sie die Bedingungen
festlegen, unter denen sie diesen Zugang einräumen und unter denen sie diese
sonstigen Leistungen zur Verfügung stellen. Die
Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind auf dem neuesten Stand zu halten,
gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise anzuwenden und haben
die wesentlichen administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten,
insbesondere folgendes zu enthalten: |
(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen
sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Schienen-Control
Kommission; diese ist zu erteilen, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder deren Änderungen den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht entgegen
stehen. |
1. einen Abschnitt, der die Art der
Schieneninfrastruktur, die den Zugangsberechtigten zur Verfügung steht, und
Zugangsbedingungen angibt, insbesondere |
(3) Die betreffenden Eisenbahnunternehmen
haben die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie deren Änderungen
unentgeltlich im Internet bereitzustellen und der Schienen-Control GmbH
mitzuteilen. |
a) die technische Beschreibung und betrieblichen
Bedingungen für den Zugang zu den einzelnen Strecken, Streckenteilen oder
sonstigen Abschnitten der Schieneninfrastruktur; |
|
b) die nicht schon in Rechtsvorschriften
vorgegebenen, in betrieblichen Vorschriften des
Eisenbahninfrastrukturunternehmens enthaltenen Anforderungen, deren
Einhaltung für die und bei der Ausübung des Zugangs vorgeschrieben werden
soll; |
|
2. einen Abschnitt, der die Entgeltsätze und die
Tarife darlegt und insbesondere beinhaltet |
|
a) hinreichende Einzelheiten der
Benützungsentgeltregelung; |
|
b) ausreichende Informationen zu den Entgelten
für die zur Verfügung zu stellenden sonstigen Leistungen, die nur von einem
einzigen Anbieter erbracht werden; |
|
c) ob und welche Verfahren, Regeln und
gegebenenfalls Tabellen zur Durchführung des § 67 Abs. 2 bis 4
sowie des § 69 Abs. 3 angewandt werden; |
|
d) jeweilige Angaben zu beschlossenen oder
vorgesehenen Entgeltänderungen; |
|
3. einen Abschnitt über die Grundsätze und die
Kriterien der Zuweisung von Zugtrassen; es sind Angaben zu den allgemeinen
Kapazitätsmerkmalen der Schieneninfrastruktur, die den Zugangsberechtigten
zur Verfügung steht, sowie zu etwaigen Nutzungseinschränkungen,
einschließlich des zu erwartenden Kapazitätsbedarfes für
Instandhaltungszwecke zu machen; ferner sind die Abwicklung und die Fristen
des Verfahrens der Zuweisung von Zugtrassen anzugeben; desweiteren sind spezifische Kriterien anzugeben, die für
dieses Verfahren von Belang sind, insbesondere |
|
a) die Verfahren für die Stellung von Begehren
auf Zuweisung von Zugtrassen durch die Zugangsberechtigten bei der
Zuweisungsstelle; |
|
b) Anforderungen an Zugangsberechtigte; |
|
c) Zeitplan für die Stellung von Begehren auf
Zuweisung von Zugtrassen bei der Zuweisungsstelle und des
Zuweisungsverfahrens; |
|
d) Grundsätze des Koordinierungsverfahrens; |
|
e) im Fall einer Überlastung der
Schieneninfrastruktur durchzuführende Verfahren und anzuwendende Kriterien; |
|
f) Einzelheiten zur Nutzungsbeschränkung von
Schieneninfrastruktur und |
|
g) sonstige Bedingungen, durch die dem Grad der
bisherigen Inanspruchnahme von Schieneninfrastruktur bei der Festlegung von
Rangfolgen im Zuweisungsverfahren Rechnung getragen wird. |
|
Zusätzlich ist im
Einzelnen anzugeben, welche Maßnahmen getroffen wurden, um eine angemessene
Behandlung der Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr, der
grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsleistungen und der Begehren auf
Zuweisung von Zugtrassen, die außerhalb des Netzfahrplanerstellungsverfahrens
gestellt werden, sicherzustellen. |
|
(2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen
haben die Schienennetz-Nutzungsbedingungen sowie deren Änderungen mindestens
vier Monate vor Ablauf der Frist (§ 65 Abs. 3) für die Einbringung
von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen unentgeltlich im Internet bereitzustellen
und der Schienen-Control GmbH innerhalb eines Monats ab Erstellung oder
Änderung derselben vorzulegen. |
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen |
|
§ 59a. (1) Für die Zurverfügungstellung von
Serviceleistungen haben Eisenbahnverkehrsunternehmen allgemeine Geschäftsbedingungen
zu erstellen, in denen sie die Bedingungen festlegen, unter denen sie diese
Serviceleistungen zur Verfügung stellen. Diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen haben alle wesentlichen administrativen, technischen und
finanziellen Modalitäten zu enthalten. |
|
(2) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen haben
die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie deren Änderungen unentgeltlich im
Internet bereitzustellen und der Schienen-Control GmbH innerhalb eines Monats
ab Erstellung oder Änderung derselben vorzulegen. |
|
Reservierungskosten |
§ 65. (1) Zugangsberechtigte, die auf der ihnen zugewiesenen Zugtrasse
ihr Zugangsrecht auf Grund von Umständen, die sie selbst zu vertreten haben,
nicht ausüben, haben jedenfalls an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Kosten in angemessener Höhe für die Reservierung dieser zugewiesenen
Zugtrasse zu entrichten, wenn die Zuweisung dieser Zugtrasse dazu geführt
hat, daß ein anderer an der Ausübung des Zugangsrechtes auf dieser Zugtrasse
interessierter Zugangsberechtigter diese Zugtrasse nicht zugewiesen erhalten
hat. Dies gilt nicht, wenn auf dieser reservierten Zugtrasse ein Zugangsrecht
durch einen Zugangsberechtigten ausgeübt wird. |
§ 59b. Zugangsberechtigte, die im Zuge des
Netzfahrplanerstellungsverfahrens die Zuweisung von Zugtrassen begehren,
haben für jene Zugtrassen, die sie begehrt, aber für deren Inanspruchnahme
auf Grund von Umständen, die nur sie selbst zu vertreten haben, keine
Zuweisung zustande gekommen ist, an das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
Kosten in angemessener Höhe für die Reservierung dieser begehrten Zugtrassen
zu ersetzen. |
|
Entziehung von Zugtrassen |
(2) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist
berechtigt, Verträge mit Zugangsberechtigten über den Zugang zu seiner
Schieneninfrastruktur zu kündigen, wenn der Zugangsberechtigte innerhalb der
letzten drei Monate sein Zugangsrecht auf zugewiesenen Zugtrassen auf Grund
von Umständen, die der Zugangsberechtigte zu vertreten hat, nicht ausgeübt
hat. |
§ 60. Die Zuweisungsstelle ist berechtigt, durch einseitige,
schriftliche und empfangsbedürftige Erklärung solche zugewiesenen Zugtrassen
zu entziehen, auf denen der Zugangsberechtigte innerhalb der letzten drei
Monate sein Zugangsrecht auf Grund von Umständen, die der Zugangsberechtigte
zu vertreten hat, nicht ausgeübt hat. |
Sicherheitsbescheinigung |
Sicherheitsbescheinigung |
§ 61. (1) Das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat auf Begehren eines Zugangsberechtigten
(§ 57) eine Sicherheitsbescheinigung auszustellen, in der die Sicherheitsanforderungen
an die Zugangsberechtigten zur Gewährleistung eines gefahrlosen
Verkehrsdienstes auf den vom Zugang betroffenen Strecken festgelegt sind. Die
Sicherheitsbescheinigung ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen
auszustellen, wenn die für die von dem Begehren betroffenen Verkehrsdienste
und Strecken maßgeblichen Bestimmungen über die Sicherheit und Ordnung des
Eisenbahnverkehrs sowie die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes insbesondere
bezüglich Organisation, Fahrbetriebsmittel und des Personals zur
Gewährleistung der Sicherheit nachgewiesen wurde. Dabei muß insbesondere der
Nachweis erbracht werden, daß das Fahr- und Begleitpersonal der betroffenen
Züge die erforderliche Ausbildung besitzt, um die für die Strecken
maßgeblichen Verkehrsregeln einzuhalten und die im Interesse des Eisenbahnbetriebes
auferlegten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Weiters ist nachzuweisen,
daß die zum Einsatz vorgesehenen Fahrbetriebsmittel hinsichtlich der für die
betroffenen Strecken geltenden technischen und betrieblichen Vorschriften
geprüft und geeignet sind; wenn es zur Überprüfung dessen notwendig ist, kann
das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Durchführung einer Probefahrt auf
Kosten des Zugangsberechtigten verlangen. |
§ 61. (1) Das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat auf Begehren eines Zugangsberechtigten
eine Sicherheitsbescheinigung auszustellen, in der die Sicherheitsanforderungen
an die Zugangsberechtigten zur Gewährleistung eines gefahrlosen Verkehrsdienstes
auf den vom Zugang betroffenen Strecken festgelegt sind. Die Sicherheitsbescheinigung
ist vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen auszustellen, wenn die für die von
dem Begehren betroffenen Verkehrsdienste und Strecken maßgeblichen Bestimmungen
über die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnverkehrs sowie die Sicherheit
des Eisenbahnbetriebes insbesondere bezüglich Organisation,
Fahrbetriebsmittel und des Personals zur Gewährleistung der Sicherheit
nachgewiesen wurden. Dabei muss insbesondere der Nachweis erbracht werden,
dass das Fahr- und Begleitpersonal der betroffenen Züge die erforderliche
Ausbildung besitzt, um die für die Strecken maßgeblichen Verkehrsregeln
einzuhalten und die im Interesse des Eisenbahnbetriebes auferlegten
Sicherheitsvorschriften zu beachten. Weiters ist nachzuweisen, dass die zum
Einsatz vorgesehenen Fahrbetriebsmittel hinsichtlich der für die betroffenen
Strecken geltenden technischen und betrieblichen Vorschriften geprüft und
geeignet sind; wenn es zur Überprüfung dessen notwendig ist, kann das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Durchführung einer Probefahrt auf
Kosten des Zugangsberechtigten verlangen. |
(2) Auf Antrag des Zugangsberechtigten
(§ 57) oder des Eisenbahninfrastrukturunternehmens hat die
Schienen-Control GmbH eine angemessene Frist für die Ausstellung einer
Sicherheitsbescheinigung festzusetzen. Stellt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
eine Sicherheitsbescheinigung nicht antragsgemäß oder nicht in der von der
Schienen-Control GmbH gesetzten Frist aus, hat über Antrag die
Schienen-Control GmbH festzustellen, ob alle Voraussetzungen für die
Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung vorliegen. Hat die
Schienen-Control GmbH festgestellt, daß alle Voraussetzungen für die
Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung vorliegen, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
die Sicherheitsbescheinigung binnen 14 Tagen auszustellen. |
(2) Auf Antrag des Zugangsberechtigten hat
die Schienen-Control GmbH eine angemessene Frist für die Ausstellung einer
Sicherheitsbescheinigung festzusetzen. Stellt das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Sicherheitsbescheinigung nicht antragsgemäß
oder nicht in der von der Schienen-Control GmbH gesetzten Frist aus, hat über
Antrag die Schienen-Control GmbH festzustellen, ob alle Voraussetzungen für
die Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung vorliegen. Hat die
Schienen-Control GmbH festgestellt, dass alle Voraussetzungen für die
Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung vorliegen, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
die Sicherheitsbescheinigung binnen 14 Tagen auszustellen. |
(3) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist
verpflichtet, Standardsicherheitsbescheinigungen für alle seine Strecken
auszustellen, in denen die Sicherheitsanforderungen zur Gewährleistung eines
gefahrlosen Verkehrsdienstes auf diesen Strecken festgelegt sind. |
|
(4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat die
Standardsicherheitsbescheinigungen sowie deren Änderungen der
Schienen-Control GmbH mitzuteilen. |
(3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen
haben der Schienen-Control GmbH ausgestellte Sicherheitsbescheinigungen
innerhalb eines Monats ab Ausstellung vorzulegen. |
Zuweisungsstelle |
Zuweisungsstelle |
§ 62. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zuweisungsstelle, welche die
Zuweisung von Fahrwegkapazität vornimmt, obliegt dem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen für seine Schieneninfrastruktur. Das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann aber auch eine Vereinbarung mit einer
anderen Zuweisungsstelle treffen, welche die Aufgaben in seinem Namen
wahrnimmt; dies bedarf der Zustimmung der Behörde, die zu erteilen ist, wenn
dadurch der Zugang zur Schieneninfrastruktur der Haupt- und Nebenbahnen für
Zugangsberechtigte nicht erheblich erschwert wird. |
§ 62. (1) Zuweisungsstelle ist das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen. |
|
(2) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
das rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von
Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig ist, kann die mit der Funktion als
Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise aber auch an die im
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz vorgesehene Gesellschaft oder an ein
anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit
schriftlichem Vertrag übertragen. |
|
(3) Die Wahrnehmung der mit der Funktion
eines Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben durch ein
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das rechtlich, organisatorisch und in
seinen Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht unabhängig ist,
ist jedoch unzulässig. Ein solches Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat
sämtliche mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben
entweder an die im Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz vorgesehene
Gesellschaft oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. eine andere
geeignete Stelle, an die beiden Letztgenannten aber nur dann, wenn diese
rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen von
Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sind, mit schriftlichem Vertrag zu
übertragen, die sodann diese Aufgaben als Zuweisungsstelle an Stelle des
Eisenbahninfrastrukturunternehmens eigenverantwortlich wahrzunehmen haben;
der Vertrag darf keine Regelung enthalten, die eine gesetzeskonforme Ausübung
der mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben
beeinträchtigen oder unmöglich machen würde. |
|
2. Abschnitt |
|
Zuweisung von Zugtrassen |
Behandlung von
Fahrwegskapazitätszuweisungsbegehren |
Zuweisungsgrundsätze |
§ 64. Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität sind nach den Grundsätzen
der Gleichbehandlung und einer effizienten Nutzung der Schieneninfrastruktur
zu erledigen; dabei sind gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste nach Artikel 4
der Richtlinie 95/19/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn
und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. Nr. L 143 vom 27. 6. 1995, S 75)
vorrangig zu berücksichtigen und ist auf sonstige im öffentlichen Interesse
gebotene Systemverkehre angemessen Bedacht zu nehmen. |
§ 63. (1) Die Zuweisungsstelle hat die Zuweisung von Zugtrassen an Zugangsberechtigte
nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und einer effizienten Nutzung der
Schieneninfrastruktur vorzunehmen. |
|
(2) Ein Zugangsberechtigter darf ihm
zugewiesene Zugtrassen nicht an andere Zugangsberechtigte übertragen oder
eine andere Art von Eisenbahnverkehrsleistung als die erbringen, für die ihm
von der Zuweisungsstelle eine Zugtrasse zugewiesen worden ist. |
|
(3) Die Dauer der Zuweisung einer Zugtrasse
an einen Zugangsberechtigten ist mit einer Netzfahrplanperiode begrenzt. Die
Zuweisungsstelle und ein Zugangsberechtigter können jedoch eine
Rahmenregelung über die Zuweisung von Fahrwegkapazität auf der betreffenden
Schieneninfrastruktur vereinbaren, die eine Laufzeit von mehr als einer
Netzfahrplanperiode hat. |
|
Rahmenregelung |
|
§ 64. (1) Die Zuweisungsstelle kann mit einem Zugangsberechtigten eine
Regelung treffen, die die Zuweisung von Fahrwegkapazität für einen längeren
Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode vorsieht. Es kann die zeitliche
Bandbreite festlegt werden, innerhalb der Zugtrassen anzubieten sind, wenn
die beantragte Zugtrasse nicht verfügbar ist. Die Zuweisung einzelner
Zugtrassen darf nicht geregelt werden. |
|
(2) Die Zuweisung von Fahrwegkapazität für
einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode hat, ausgenommen im
Falle des Abs. 3, in Form eines schriftlichen Rahmenvertrages zu
erfolgen. Soferne ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht selbst die
Funktion einer Zuweisungsstelle ausübt, haben die Zuweisungsstellen Rahmenverträge
mit den Zugangsberechtigten im Namen und auf Rechnung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
abzuschließen. |
|
(3) Die Zuweisung von Fahrwegkapazität für
einen längeren Zeitraum als eine Netzfahrplanperiode an ein integriertes
Eisenbahnunternehmen zur Ausübung von Zugangsrechten auf seiner
Schieneninfrastruktur hat in Form einer von der Zuweisungsstelle und dem
integrierten Eisenbahnunternehmen unterfertigten Rahmenurkunde zu erfolgen. |
|
(4) Rahmenregelungen dürfen den Zugang zur
betreffenden Schieneninfrastruktur durch andere Zugangsberechtigte nicht
ausschließen. Rahmenregelungen müssen eine Regelung enthalten, die ihre
Änderung im Interesse einer besseren Nutzung der betreffenden
Schieneninfrastruktur ermöglicht; in einem solchen Fall der Änderung einer Rahmenregelung
kann eine Pönale vereinbart werden. |
|
(5) Rahmenregelungen sollen auf die Dauer von
fünf Jahren befristet sein. Jede Laufzeit von mehr als fünf Jahren ist unter
Angabe geschäftlicher Verträge, der besonderen Investitionen oder Risiken,
die der Rahmenregelung als Motiv zugrunde liegen, der Schienen-Control GmbH
innerhalb eines Monats ab Erstellung der Rahmenregelung vorzulegen.
Rahmenregelungen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren unterliegen der
Genehmigung der Schienen-Control Kommission; diese ist insbesondere bei umfangreichen
und langfristigen Investitionen, vor allem in Verbindung mit vertraglichen Verpflichtungen,
sowie sonstigen vergleichbaren Risiken zu erteilen. |
|
(6) Unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses
sind die wesentlichen Merkmale jeder Rahmenregelung von der Zuweisungsstelle
anderen Zugangsberechtigten auf Verlangen bekannt zu machen. |
|
Zusammenarbeit von
Zuweisungsstellen |
|
§ 64a. (1) Inländische Zuweisungsstellen sind verpflichtet, im Interesse
einer effizienten Schaffung von Fahrwegkapazität und Zuweisung von Zugtrassen
mit anderen inländischen Zuweisungsstellen, mit anderen Zuweisungsstellen in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten. |
|
(2) Dabei haben sie insbesondere bestrebt zu
sein, die bestmögliche Wettbewerbsfähigkeit von Eisenbahnverkehrsleistungen
im Güterverkehr zu gewährleisten und die effiziente Nutzung des
Transeuropäischen Schienengüternetzes (Artikel 10a und Anhang I der
Richtlinie 91/440/EG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft,
ABl. Nr. L 237 vom 29.07.1991 S 25, in der Fassung der
Richtlinie 2001/12/EG, ABl. Nr. L 75 vom 26.02.2001 S 1)
sicherzustellen. |
|
(3) Die inländischen Zuweisungsstellen sind
verpflichtet, ihre Teilnahme an dieser Zusammenarbeit, die Funktionsweise
dieser Zusammenarbeit und alle für die Bewertung und Zuweisung von
Fahrwegkapazität relevanten Kriterien kostenlos im Internet öffentlich zugänglich
zu machen. |
|
Netzfahrplanerstellung |
|
§ 65. (1) Sämtliche geplante Zugbewegungen und Bewegungen des rollenden
Materials auf von Zugangsrechten betroffenen Schieneninfrastrukturen sind in
einem Netzfahrplan, der von der Zuweisungsstelle einmal im Kalenderjahr zu
erstellen ist, festzulegen. Das jeweilige zeitliche Intervall der
Netzfahrpläne ist im Rahmen der Zusammenarbeit der Zuweisungsstellen unter
Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Festlegungen einvernehmlich
festzusetzen. Sollte eine solche einvernehmliche Festlegung nicht
zustandekommen, ist dieses Intervall durch Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen. |
|
(2) Die Zuweisungsstelle hat dafür Sorge zu
tragen, dass spätestens elf Monate vor In-Kraft-Treten des Netzfahrplanes
vorläufige grenzüberschreitende Zugtrassen in Zusammenarbeit mit anderen
betroffenen Zuweisungsstellen festgelegt sind und diese Zugtrassen soweit wie
möglich in dem nachfolgenden Netzfahrplanerstellungsverfahren beibehalten
werden. |
|
(3) Die Frist für die Einbringung von
Begehren von Zugangsberechtigten auf Zuweisung von Zugtrassen, die in den
Netzfahrplan aufgenommen werden sollen, darf nicht mehr als zwölf Monate vor
dem In-Kraft-Treten des Netzfahrplanes ablaufen. Spätestens vier Monate nach
Ablauf der Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von
Zugtrassen durch die Zugangsberechtigten hat die Zuweisungsstelle einen
Netzfahrplanentwurf zu erstellen. |
|
(4) Die Zuweisungsstelle hat bei der
Netzfahrplanerstellung soweit wie möglich allen Begehren von
Zugangsberechtigte auf Zuweisung von Zugtrassen zu entsprechen und allen
Sachzwängen, denen die
Zugangswerber unterliegen, einschließlich der wirtschaftlichen Auswirkungen
auf ihre Geschäftstätigkeit, soweit wie möglich Rechnung zu tragen. |
|
(5) Die Zuweisungsstelle hat speziellen
Eisenbahnverkehrsleistungen in den im § 65c Abs. 3 geregelten
Fällen im Netzfahrplanerstellungs- und Koordinierungsverfahren Vorrang
einzuräumen. |
|
(6) Die Zuweisungsstelle ist verpflichtet,
alle Zugangsberechtigten, die die Zuweisung von Zugtrassen begehrt haben, zum
Netzfahrplanentwurf anzuhören und ihnen zur Stellungnahme eine Frist von
einem Monat einzuräumen, soferne ihren Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen
im Netzfahrplanentwurf nicht entsprochen wurde. Die Einleitung der Anhörung
ist im Internet bekanntzumachen. Die Zuweisungsstelle soll berechtigten
Beanstandungen möglichst Rechnung tragen. |
|
Fahrwegkapazität für regelmäßige
Instandhaltung |
|
§ 65a. Die Vorhaltung von Fahrwegkapazität für Instandhaltungszwecke ist
im Rahmen der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen. Die Zuweisungsstelle
ist verpflichtet, den Auswirkungen dieser Vorhaltung von Fahrwegkapazität auf
Zugangsberechtigte angemessen Rechnung zu tragen. |
|
Koordinierungsverfahren |
|
§ 65b. (1) Ergeben
sich bei der Netzfahrplanerstellung Unvereinbarkeiten zwischen verschiedenen
Begehren von Zugangsberechtigten auf Zuweisung von Zugtrassen, die bei der
Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen wären, so hat sich die
Zuweisungsstelle durch Koordinierung dieser Begehren und durch Verhandlungen
mit den Zugangsberechtigten um die Erzielung einer einvernehmlichen Lösung zu
bemühen. Dazu kann sie innerhalb vertretbarer Bandbreiten Zugtrassen
anbieten, die von der begehrten Zugtrasse abweichen. |
|
(2) Kann eine
einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden, sind die Zugangsberechtigten
aufzufordern, innerhalb einer von der Zuweisungsstelle festzulegenden Frist
ein Benützungsentgelt anzubieten, das über dem Entgelt liegt, das auf
Grundlage der Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu entrichten wäre. Die
begehrte, bei der Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigende Zugtrasse ist
nach Ablauf dieser Frist dem Zugangsberechtigten zuzuweisen, der das höchste
Benützungsentgelt zu zahlen bereit ist. Entgeltnachlässe sind in diesem Fall
unzulässig. |
|
(3) Abs. 2
gilt nicht für die Zuweisung von solchen Zugtrassen, die die Erbringung von
gemeinwirtschaftlichen Leistungen im vertakteten Personenverkehr ermöglichen
sollen. |
|
(4) Die Grundsätze
des Koordinierungsverfahrens sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen
festzulegen. Sie müssen insbesondere der Schwierigkeit, vertaktete Verkehre
und grenzüberschreitende Zugtrassen zu vereinbaren, und den Auswirkungen
etwaiger Änderungen auf andere Eisenbahninfrastrukturunternehmen Rechnung
tragen. |
|
(5) Die Zuweisungsstelle hat zum Zwecke der
raschen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zugangsberechtigten im Hinblick
auf die Zuweisung von begehrten Zugtrassen ein Streitbeilegungssystem
einzurichten, das Entscheidungen über Streitigkeiten innerhalb von zehn
Arbeitstagen gewährleistet. |
|
Überlastete
Schieneninfrastruktur |
|
§ 65c. (1) In den Fällen, in denen Begehren
von Zugangsberechtigten auf Zuweisung von Zugtrassen, die bei der
Netzfahrplanerstellung zu berücksichtigen wären, nach Koordinierung der
beantragten Zugtrassen und nach Konsultation der begehrenden Zugangsberechtigten
nicht in angemessenem Umfang stattgegeben werden kann, hat die Zuweisungsstelle
den betreffenden Schieneninfrastrukturabschnitt unverzüglich für überlastet
zu erklären. Dies hat auch bei Schieneninfrastruktur zu erfolgen, bei der abzusehen
ist, dass ihre Kapazität in naher Zukunft nicht ausreichen wird. |
|
(2) Wurde Schieneninfrastruktur
für überlastet erklärt, so hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die
Kapazitätsanalyse (§ 65d) durchzuführen, sofern nicht bereits ein Plan
zur Erhöhung der Fahrwegkapazität (§ 65e) umgesetzt wird. |
|
(3) Wurden Entgelte
nach § 67 Abs. 2 nicht erhoben oder haben sie nicht zu einem
befriedigenden Ergebnis geführt und wurde Schieneninfrastruktur für
überlastet erklärt, so hat die Zuweisungsstelle bei der
Netzfahrplanerstellung jene Begehren, die die Zuweisung von Zugtrassen zur
Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zum Gegenstand haben, vorrangig
zu berücksichtigen. Anderen Begehren, die nicht die Zuweisung von Zugtrassen
zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zum Gegenstand haben, ist
nach der Reihenfolge der Höhe des gesellschaftlichen Nutzen der ihnen
zugrunde liegenden Eisenbahnverkehrsleistungen Vorrang einzuräumen;
Güterverkehrsleistungen, insbesondere grenzüberschreitenden
Güterverkehrsleistungen, ist dabei ein höherer gesellschaftlicher Nutzen als
Personenverkehrsleistungen einzuräumen. |
|
(4) Die in Bezug
auf überlastete Schieneninfrastruktur zu befolgenden Verfahren und
anzuwendenden Vorrangkriterien sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen
festzulegen. |
|
Kapazitätsanalyse |
|
§ 65d. (1) Zweck einer Kapazitätsanalyse ist
die Ermittlung der Engpässe bei der Schieneninfrastruktur, die verhindern,
dass Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen in angemessener Weise stattgegeben
werden kann, und die Darlegung, auf welche Weise zusätzlichen Begehren
stattgegeben werden kann. In der Analyse sind die Gründe für Überlastungen zu
ermitteln und mögliche kurz- und mittelfristige Abhilfemaßnahmen darzulegen. |
|
(2) Gegenstand der
Analyse sind die Schieneninfrastruktur, die Betriebsverfahren, die Art der
verschiedenen durchgeführten Eisenbahnverkehrsleistungen und die Auswirkungen
all dieser Faktoren auf die Fahrwegkapazität. Zu den prüfungsbedürftigen Maßnahmen
gehören insbesondere die Umleitung von Eisenbahnverkehrsleistungen, die
zeitliche Verlagerung von Eisenbahnverkehrsleistungen, Änderungen der Fahrgeschwindigkeit
und Verbesserungen der Schieneninfrastruktur. |
|
(3) Die
Kapazitätsanalyse ist innerhalb von sechs Monaten abzuschließen, nachdem eine
Schieneninfrastruktur als überlastet ausgewiesen wurde. |
|
Plan zur
Erhöhung der Fahrwegkapazität |
|
§ 65e. (1) Innerhalb von sechs Monaten nach
Abschluss einer Kapazitätsanalyse ist nach Konsultation der
Zugangsberechtigten, denen eine Zugtrasse auf der betreffenden überlasteten
Schieneninfrastruktur zugewiesen worden ist, ein Plan zur Erhöhung der
Fahrwegkapazität zu erstellen. Darin ist Folgendes darzulegen: |
|
1. die Gründe für die Überlastung; |
|
2. die zu erwartende künftige
Verkehrsentwicklung; |
|
3. den Ausbau der Schieneninfrastruktur
betreffende Beschränkungen; |
|
4. die möglichen Maßnahmen und Kosten für die
Erhöhung der Fahrwegkapazität, einschließlich der zu erwartenden Änderungen
der Benützungsentgelte. |
|
(2) Auf der
Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse der ermittelten möglichen Maßnahmen
(Abs. 1 Z 4) ist zu bestimmen, welche Maßnahmen zur Erhöhung
der Fahrwegkapazität ergriffen werden sollen; hierzu gehört auch ein Zeitplan
für die Durchführung der Maßnahmen. |
|
(3) Das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen muss die Einhebung der gemäß
§ 67 Abs. 2 erhobenen Entgelte in den Fällen einstellen, in
denen es |
|
1. keinen Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität
vorlegt oder |
|
2. mit dem im Plan zur Erhöhung der
Fahrwegkapazität aufgeführten Maßnahmenkatalog keine Fortschritte erzielt. |
|
(4) Das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf jedoch vorbehaltlich der Genehmigung
der Schienen-Control Kommission weiterhin diese Entgelte einheben, wenn |
|
1. der Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität
aus Gründen, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht verwirklicht werden
kann oder |
|
2. die möglichen Maßnahmen wirtschaftlich oder
finanziell nicht tragbar sind. |
|
Sondermaßnahmen
bei Störungen |
|
§ 66. (1) Bei technisch bedingten oder
unfallbedingten Störungen der Zugbewegungen hat das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
um die normale Situation wiederherzustellen. Zu diesem Zweck hat es einen Notfallplan
zu erstellen, in dem die verschiedenen staatlichen Stellen aufgeführt sind,
die bei schwerwiegenden Vorfällen oder schwerwiegenden Störungen der
Zugbewegungen zu unterrichten sind. |
|
(2) In
Notfallsituationen und sofern dies unbedingt notwendig ist, weil ein Zugang
zur Schieneninfrastruktur wegen einer Betriebsstörung vorübergehend nicht
möglich ist, können die zugewiesenen Zugtrassen ohne Ankündigung so lange
gesperrt werden, wie es zur Instandsetzung der Schieneninfrastruktur
erforderlich ist. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann, wenn es dies
für notwendig hält, verlangen, dass ihm die Zugangsberechtigten, denen
Zugtrassen auf der betreffenden Schieneninfrastruktur zugewiesen sind, nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten und der Zumutbarkeit gegen angemessenen Kostenersatz und
branchenübliches Entgelt die Mittel zur Verfügung stellen, die seiner Meinung
nach am besten geeignet sind, um die normale Situation möglichst bald
wiederherzustellen. |
|
3. Abschnitt |
|
Benützungsentgelte und sonstige
Entgelte |
Benützungsentgelt |
Regelungen für die Ermittlung der
Benützungsentgelte |
§ 67. (1) Für den Zugang zur Schieneninfrastruktur hat der
Zugangsberechtigte ein Benützungsentgelt an das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu entrichten. Für die Festsetzung der Höhe
des Benützungsentgeltes durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen gilt
Abs. 2. |
§ 67. (1) Benützungsentgelte für den Zugang
zur Schieneninfrastruktur einschließlich des Mindestzugangspaketes (§ 58
Abs. 1) sind grundsätzlich in Höhe der Kosten zu ermitteln, die
unmittelbar aufgrund des Zugbetriebes anfallen. |
(2) Das Benützungsentgelt ist insbesondere
nach Art und Zeit der Verkehrsleistungen, Art einschließlich Nutzung und
Abnützung der Schieneninfrastruktur sowie Marktlage festzusetzen, wobei für
gleichartige Verkehrsleistungen auf demselben Markt keine Ungleichbehandlung
erfolgen darf. Für Leistungen nach Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 in der
Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 kann eine globale Vereinbarung
über die zu zahlenden Benützungsentgelte getroffen werden. |
(2) Zuschläge sind für zeitliche und örtliche
Kapazitätsengpässe auf einer Strecke, einem Streckenteil oder sonstigen
Abschnitt der Schieneninfrastruktur für die Dauer der Überlastung derselben
zulässig. |
(3) Nähere Bestimmungen über die weitere
Ausgestaltung der Kriterien für die Festsetzung des Benützungsentgeltes sind
- nach Anhörung der Eisenbahninfrastrukturunternehmen und der
Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH - durch Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen festzulegen, soweit dies jeweils insbesondere zur
Umsetzung der Richtlinie 95/19/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der
Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten (ABl. Nr. L 143 vom 27. 6.
1995, S 75) sowie zur Berücksichtigung der öffentlichen Interessen notwendig
ist. |
(3) Höhere Benützungsentgelte können für den
Zugang auf einer Schieneninfrastruktur festgesetzt werden, wenn deren Bau
oder Ausbau nach dem 15. März 1986 abgeschlossen wurde oder wird, zu einer
erhöhten Leistungsfähigkeit oder verminderten Kosten für die Nutzung führt,
und wenn dieser Bau oder Ausbau ohne erhöhte Benützungsentgelte nicht
durchgeführt worden wäre oder durchführbar wäre. Bei der Festsetzung solcher
höherer Benützungsentgelte können dabei unter Berücksichtigung der
Wettbewerbssituation der betroffenen Eisenbahnverkehrsleistungen die
langfristigen Investitionskosten zugrundegelegt werden. |
|
(4) Sofern die Benützungsentgelte nach den
Abs. 1 bis 3 genannten Grundsätzen und sonstige Erlöse aus dem
Betreiben der Schieneninfrastruktur nicht ausreichen, um eine volle Deckung
der Kosten zu erreichen, können hiezu weitere Zuschläge festgesetzt werden,
die aber die Nutzung der Schieneninfrastruktur für Arten von Eisenbahnverkehrsleistungen
nicht ausschließen dürfen, die mindestens die unmittelbar aufgrund des
Zugbetriebes anfallenden Kosten zuzüglich einer marktgerechten Rendite decken
können. |
|
(5) Die Benützungsentgelte können über einen
angemessenen Zeitraum wie insbesondere ein Kalenderjahr oder eine
Netzfahrplanperiode und pro Art und Zeit der Eisenbahnverkehrsleistungen
gemittelt festgesetzt werden. Dabei muss die relative Höhe der pauschalierten
Benützungsentgelte zu den von den Eisenbahnverkehrsleistungen verursachten
Kosten in Beziehung bleiben. |
|
(6) Ausgehend von den genannten Grundsätzen
sind für ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen Benützungsentgeltregeln,
einschließlich gemittelter Entgeltsätze, zu erstellen, die für das Schienennetz dieses Unternehmens anzuwenden
sind. In ihren Unterscheidungen für Teile des Netzes sind sie so
auszugestalten, dass Diskriminierungen potenzieller Zugangsberechtigter
vermieden werden, sie für gleichartige Nutzungen der Schieneninfrastruktur
eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens vergleichbar sind und für
vergleichbare Eisenbahnverkehrsleistungen in einem Segment des Schienenverkehrsmarktes
keine Ungleichbehandlung Zugangsberechtiger auslösen. |
|
(7) Die Benützungsentgeltregeln müssen
überdies leistungsabhängige Bestandteile enthalten, die den
Zugangsberechtigten und dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen Anreize zur
Vermeidung von Betriebsstörungen und zur Erhöhung der Leistung der
Schieneninfrastruktur bieten. Das können insbesondere Pönalen für
Betriebsstörungen der Schieneninfrastruktur, eine Entschädigung für von den
Störungen betroffene Zugangsberechtigte und eine Bonusregelung für
Leistungen, die das vereinbarte Leistungsniveau übersteigen, sein. |
|
Festsetzung der Benützungsentgelte |
|
§ 68. (1) Die
Benützungsentgeltregeln sind von der Zuweisungsstelle - falls diese nicht das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst ist, nach Einholung dessen Vorschlages
- festzusetzen. |
|
(2) Die Benützungsentgeltregeln sind vom
Eisenbahninfrastrukturunternehmen in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen
aufzunehmen oder diesen als Anhang anzuschließen. Beizufügen ist auch eine
Erläuterung, aus der hervorgeht, wie den Anforderungen nach § 67
entsprochen wird, soweit dies ohne Offenlegung vertraulicher Geschäftsdaten
möglich ist. |
|
(3) Auf Grundlage der Benützungsentgeltregeln
hat die Zuweisungsstelle jeweils das für einen begehrten Zugang zur
Schieneninfrastruktur einschließlich der Zurverfügungstellung des
Mindestzugangspaketes zu entrichtende Benützungsentgelt festzusetzen. |
|
Verhandlungen über die Höhe des
Benützungsentgeltes |
|
§ 68a. Verhandlungen zwischen Zugangsberechtigten und der
Zuweisungsstelle über die Höhe des zu entrichtenden Benützungsentgeltes sind
nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht der Schienen-Control GmbH geführt
werden. |
|
Einhebung
der Benützungsentgelte |
|
§ 69. (1) Der Zugangsberechtigte hat das für
den Zugang festgesetzte Benützungsentgelt an das
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu entrichten. |
|
(2) Allfällige Benützungsentgeltnachlässe
dürfen sich nur auf Benützungsentgelte beziehen, die nur für einen bestimmten
Abschnitt der Schieneninfrastruktur erhoben werden und die auf die
eingesparten Verwaltungskosten zu begrenzen sind, wobei bereits bei der
Festsetzung des eingehobenen Benützungsentgelts berücksichtigte Kosteneinsparungen
nicht berücksichtigt werden dürfen. |
|
(3) Über Abs. 2 hinaus können für eine
einzelne Art von Eisenbahnverkehrsleistungen zeitlich begrenzte
Benützungsentgeltnachlässe zur Förderung der Entwicklung neuer
Eisenbahnverkehrsleistungen oder zur Förderung des Zuganges zur
Schieneninfrastruktur mit sehr niedrigem Auslastungsgrad gewährt werden, wenn
diese Nachlässe im Wege der Schienennetz-Nutzungsbedingungen allen
Zugangsberechtigten zugänglich sind. |
|
Sonstige
Entgelte |
|
§ 70. (1) Die für sonstige nötige Leistungen nach § 58 Abs. 2
bis 4 für den Zugang zur Schieneninfrastruktur zu entrichtenden Entgelte
sind nach den Grundsätzen angemessenen Kostenersatzes und branchenüblichen
Entgeltes zu ermitteln. |
|
(2) Die Entgelte für von einem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Verfügung zu stellende Leistungen nach
§ 58 Abs. 2 bis 4 hat die Zuweisungsstelle, im Falle dass dies
nicht das Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst ist, nach Anhörung
desselben, festzusetzen. Für die Höhe des Entgelts für Serviceleistungen ist
die Wettbewerbsituation auf dem Schienenverkehrsmarkt zu berücksichtigen.
Werden Zusatzleistungen oder sonstige Nebenleistungen nur von einem
Unternehmen angeboten, so muss das Entgelt in Beziehung zu den Kosten für die
Leistungserbringung bleiben, berechnet auf der Grundlage des tatsächlichen
Nutzungsumfanges. |
|
(3) Entgelte für von einem
Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung zu stellende Serviceleistungen
sind von diesem Unternehmen mit dem Zugangsberechtigten zu vereinbaren. |
|
4. Abschnitt |
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Behandlung von Begehren, Beschwerde,
Wettbewerbsaufsicht |
|
Rechtsform |
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§ 70a. (1) Die Zuweisung von Zugtrassen und
die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens hat, ausgenommen im Falle des Abs. 2,
in Form eines schriftlichen Vertrages zu erfolgen, der sämtliche mit dem
Zugang zur Schieneninfrastruktur und der Zurverfügungstellung sonstiger
Leistungen zusammenhängende Bedingungen im Hinblick auf die administrativen,
technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten hat. Soferne ein
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht selbst die Funktion einer
Zuweisungsstelle ausübt, haben die Zuweisungsstellen Verträge mit den
Zugangsberechtigten im Namen und auf Rechnung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
abzuschließen. |
|
(2) Die Zuweisung von Zugtrassen an ein
integriertes Eisenbahnunternehmen zur Ausübung von Zugangsrechten auf seiner
Schieneninfrastruktur und die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen, die
das integrierte Eisenbahnunternehmen hiefür erbringt, hat in Form einer von
der Zuweisungsstelle und dem integrierten Eisenbahnunternehmen unterfertigten
Urkunde zu erfolgen, welche sämtliche mit dem Zugang zur
Schieneninfrastruktur und der Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen
zusammenhängenden Bedingungen im Hinblick auf die administrativen,
technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten hat. |
|
(3) Die Zurverfügungstellung von
Serviceleistungen durch eine Eisenbahnverkehrsunternehmen hat in Form eines
schriftlichen Vertrages zu erfolgen, der sämtliche mit der
Zurverfügungstellung der Serviceleistungen zusammenhängende Bedingungen im
Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu
enthalten hat. |
Verhandlungspflicht |
Behandlung von Zuweisungs- und
Leistungsbegehren |
§ 68. (1) Jedes Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat ein schriftliches
Begehren von Zugangsberechtigten auf Abschluß eines Vertrages über die
Zuweisung von Zugtrassen zu prüfen. |
§ 71. (1) Jede Zuweisungsstelle hat ein schriftliches Begehren von
Zugangsberechtigten auf Zuweisung von Zugtrassen oder auf
Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu prüfen und Verhandlungen zu führen; ist
die Zuweisungsstelle nicht mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen ident,
ist letzteres in die Verhandlungen einzubinden. Das gleiche gilt sinngemäß
für Eisenbahnverkehrsunternehmen im Hinblick auf an dieses gerichtete
schriftliche Begehren auf Zurverfügungstellung von Serviceleistungen. |
(2) Richtet sich ein Begehren gemäß
Abs. 1 auf die Zuweisung von Zugtrassen auf Schieneninfrastruktur
mehrerer Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist dieses bei dem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen einzubringen, auf dessen Schieneninfrastruktur
sich der Anfangspunkt der Zugtrasse befindet. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
unterrichtet unverzüglich alle betroffenen Zuweisungsstellen, die binnen
einem Monat zum Begehren Stellung nehmen. |
(2) Richtet sich ein Begehren auf die Zuweisung
von Zugtrassen auf Schieneninfrastruktur mehrerer
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist dieses vom Zugangsberechtigten bei
einer Zuweisungsstelle seiner Wahl einzubringen. Diese Zuweisungsstelle ist
verpflichtet, bei den anderen betroffenen Zuweisungsstellen im Auftrag des
Zugangsberechtigten die Zuweisung der notwendigen Zugtrassen zu begehren. |
(3) Zugangsberechtigte dürfen sich selbst
unmittelbar mit den anderen betroffenen Zuweisungsstellen in Verbindung
setzen. Davon haben sie das für die Zuweisung zuständige
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu unterrichten. |
(3) Die Zuweisungsstelle hat über ein
Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen, das bei der Netzfahrplanerstellung
berücksichtigt werden soll, in Abstimmung mit den anderen betroffenen
Zuweisungsstellen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber einen Monat nach
Einlangen des schriftlichen Begehrens, im Falle der Durchführung eines
Koordinierungsverfahrens spätestens einen Monat nach Abschluss eines solchen
Verfahrens zu entscheiden. Alle anderen Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen
sind innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Einlangen des schriftlichen Begehrens
zu entscheiden. Begehren auf Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind von der Zuweisungsstelle und an
Eisenbahnverkehrsunternehmen gerichtete Begehren auf Zurverfügungstellung von
Serviceleistungen sind vom Eisenbahnverkehrsunternehmen spätestens einen
Monat nach Einlangen des schriftlichen Begehrens zu entscheiden. Ein
Mängelbehebungsauftrag bewirkt, dass erst mit der vollständigen
Mängelbehebung das Begehren als eingelangt gilt. Die Entscheidung hat nach
Maßgabe der Vorgaben dieses Bundesgesetzes entweder in der im § 70a
vorgesehenen Form oder durch schriftlich begründete Ablehnung des Begehrens
zu erfolgen. |
(4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
entscheidet über das Begehren in Abstimmung mit den anderen betroffenen
Zuweisungsstellen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach
Einlangen des schriftlichen Begehrens. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt,
daß erst mit der vollständigen Mängelbehebung das Begehren als eingelangt
gilt. Die Entscheidung hat nach Maßgabe der Vorgaben dieses Gesetzes entweder
durch Abschluß eines schriftlichen Vertrages, der sämtliche Bedingungen im
Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten
enthält, zu erfolgen oder ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen. |
|
(5) Jedes Eisenbahnunternehmen hat ein
schriftliches Begehren von Anschluß- und Mitbenützungsberechtigten auf
Abschluß eines Vertrages über den Anschluß oder die Mitbenützung und ein
schriftliches Begehren von Zugangsberechtigten auf Abschluß eines Vertrages
über die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen
(§ 58) zu prüfen. Die Entscheidung über das Begehren hat entweder durch
Abschluß eines schriftlichen Vertrages, der sämtliche Bedingungen im Hinblick
auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten enthält, zu
erfolgen oder ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen. |
|
Anrufung der Schienen-Control
Kommission durch Zugangsberechtigte |
Beschwerde gegen die
Zuweisungsstelle |
§ 69. (1) Wird das Begehren von Zugangsberechtigten (§ 57)
auf Abschluß eines Vertrages über die Zuweisung von Zugtrassen abgelehnt oder
kommt ein solcher Vertrag in einzelnen Punkten zwischen dem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und dem Zugangsberechtigten binnen zwei
Monaten ab Einlangen des Begehrens beim Eisenbahninfrastrukturunternehmen
nicht zustande, kann der Zugangsberechtigte Beschwerde an die
Schienen-Control Kommission erheben. Die Beschwerde hat schriftlich zu
erfolgen und den Text des angestrebten Vertrages zu enthalten. |
§ 72. (1) Wird das Begehren von Zugangsberechtigten auf Zuweisung von
Zugtrassen oder Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen eines
Eisenbahninfrastrukturunternehmens von der Zuweisungsstelle abgelehnt oder
kommt eine Einigung zwischen der Zuweisungsstelle und dem Zugangsberechtigten
binnen einem Monat ab Einlangen des Begehrens bei der Zuweisungsstelle, im
Falle der Durchführung eines Koordinierungsverfahrens spätestens einen Monat
nach Abschluss eines solchen Verfahrens und im Falle, dass die Zuweisung von
Zugtrassen nicht bei der Erstellung des Netzfahrplanes berücksichtigt werden
soll, binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen des Begehrens bei der
Zuweisungsstelle nicht zustande, oder wurde die vom Begehren betroffene
Zugtrasse einem anderen Zugangswerber zugewiesen, kann der Zugangsberechtigte
Beschwerde an die Schienen-Control Kommission erheben. Die Beschwerde hat
schriftlich zu erfolgen. Die Beschwerde hat wahlweise |
(2) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, an
das das Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für
die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen, insbesondere
den Schriftverkehr mit sämtlichen betroffenen Zuweisungsstellen, binnen einer
Woche nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission zu übermitteln. |
1. einen Antrag auf Zuweisung der begehrten
Zugtrasse samt Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des angestrebten
Vertrages oder der angestrebten Urkunde, oder |
(3) Die Schienen-Control Kommission darf die
in den Unterlagen gemäß Abs. 2 enthaltenen Angaben nur für die
Entscheidung über die Beschwerde verwenden. |
2. einen Antrag auf Zurverfügungstellung
sonstiger Leistungen samt Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des
angestrebten Vertrages oder der angestrebten Urkunde, oder |
(4) Hinsichtlich der Zuweisung von Zugtrassen
hat die Schienen-Control Kommission nach Anhörung des für die Zuweisung zuständigen
Eisenbahninfrastrukturunternehmens und des Zugangsberechtigten innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der Beschwerde mit Bescheid zu
entscheiden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, daß erst mit der
vollständigen Mängelbehebung die Beschwerde als eingelangt gilt. Der Bescheid
ersetzt den Abschluß eines Vertrages über die Zuweisung von Zugtrassen; er
hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen
und finanziellen Modalitäten zu enthalten. |
3. einen Antrag auf Feststellung, dass die
Zuweisung der begehrten Zugtrasse entgegen den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nicht an den beschwerdeführenden, sondern an einen anderen
Zugangsberechtigten erfolgt ist, |
(5) Ein gemäß Abs. 4 erlassener Bescheid
steht einem zeitlich späteren Abschluß eines Vertrages über die Zuweisung von
Zugtrassen zwischen dem beschwerdeführenden Zugangsberechtigten und dem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht entgegen. |
zu enthalten. |
|
(2) Die Zuweisungsstelle, an die das Begehren
gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die Entscheidung
über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen, insbesondere den
Schriftverkehr mit sämtlichen betroffenen Zuweisungsstellen, binnen einer
Woche nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission vorzulegen. |
|
(3) Die Schienen-Control Kommission darf die
in den Unterlagen gemäß Abs. 2 enthaltenen Angaben nur für die
Entscheidung über die Beschwerde verwenden. |
|
(4) Die Schienen-Control Kommission hat nach
Anhörung der für die Zuweisung zuständigen Zuweisungsstelle und des
Zugangsberechtigten innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der
Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt,
dass erst mit der vollständigen Mängelbehebung die Beschwerde als eingelangt
gilt. |
|
(5) Der Beschwerde, mit der die Zuweisung
einer Zugtrasse begehrt wird, ist stattzugeben, wenn die vom
beschwerdeführenden Zugangsberechtigten begehrte Zugtrasse noch keinem anderen Zugangsberechtigten
zugewiesen worden ist und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuweisung
der begehrten Zugtrasse vorliegen; in diesem Fall hat die Zuweisung der vom
beschwerdeführenden Zugangsberechtigten begehrten Zugtrasse durch den die
Beschwerde erledigenden Bescheid zu erfolgen, der den Abschluss eines
schriftlichen Vertrages oder die Erstellung einer Urkunde über die Zuweisung
von Zugtrassen ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im Hinblick
auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu
enthalten. |
|
(6) Der Beschwerde, mit der die
Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen begehrt wird, ist bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung von sonstigen
Leistungen stattzugeben; in diesem Fall hat die Zurverfügungstellung der vom
beschwerdeführenden Zugangsberechtigten begehrten sonstigen Leistungen durch
den die Beschwerde erledigenden Bescheid zu erfolgen, der den Abschluss eines
Vertrages oder die Erstellung einer Urkunde über die Zurverfügungstellung
sonstiger Leistungen ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im
Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu
enthalten. |
|
(7) Die Beschwerde, mit der die Feststellung
beantragt wird, dass die Zuweisung der begehrten Zugtrasse entgegen den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht an den beschwerdeführenden, sondern
an einen anderen Zugangsberechtigten erfolgt ist, ist zutreffendenfalls in
der Form zu erledigen, dass der die Beschwerde erledigende Bescheid die
Feststellung zu enthalten hat, dass die Zuweisung der vom beschwerdeführenden
Zugangsberechtigten begehrten Zugtrasse an den anderen Zugangsberechtigten
entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. |
|
(8) Ein gemäß Abs. 5 und 6 erlassener
Bescheid steht einem zeitlich späteren Abschluss eines schriftlichen
Vertrages oder einer zeitlich späteren Erstellung einer Urkunde über die
Zuweisung von Zugtrassen einschließlich der Zurverfügungstellung sonstiger
Leistungen zwischen dem beschwerdeführenden Zugangsberechtigten und der Zuweisungsstelle
nicht entgegen. |
Anrufung der Schienen-Control
Kommission bezüglich Anschluß- und Mitbenützungsrechte sowie sonstigen
Leistungen und Anlagen |
Beschwerde gegen ein
Eisenbahnverkehrsunternehmen |
§ 71. (1) Wird das Begehren von Anschluß- und Mitbenützungsberechtigten
(§ 55) auf Abschluß eines Vertrages über den Anschluß oder die
Mitbenützung oder das Begehren von Zugangsberechtigten über den Abschluß
eines Vertrages über die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen und
Anlagen (§ 58) abgelehnt oder kommt ein solcher Vertrag in
einzelnen Punkten zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Anschluß-,
Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigten längstens binnen drei Monaten ab
Einlangen des Begehrens beim Eisenbahnunternehmen nicht zustande, kann der
Anschluß-, Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigte Beschwerde an die
Schienen-Control Kommission erheben. Die Beschwerde hat schriftlich zu
erfolgen und den Text des angestrebten Vertrages zu enthalten. |
§ 73. (1) Wird das an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen gerichtete
Begehren von Zugangsberechtigten auf Zurverfügungstellung von
Serviceleistungen abgelehnt oder kommt eine Einigung zwischen dem
Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Zugangsberechtigten längstens binnen
einem Monat ab Einlangen des Begehrens beim Eisenbahnverkehrsunternehmen
nicht zustande, kann der Zugangsberechtigte Beschwerde an die
Schienen-Control Kommission erheben. Die Beschwerde hat schriftlich zu
erfolgen und einen Antrag auf Zurverfügungstellung von Serviceleistungen samt
Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des angestrebten Vertrages zu
enthalten. |
(2) Das Eisenbahnunternehmen, an das das
Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die
Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen binnen einer Woche
nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission zu übermitteln. |
(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen, an das
das Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die
Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen Unterlagen binnen einer Woche
nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission vorzulegen. |
(3) Die Schienen-Control Kommission darf die
in den Unterlagen gemäß Abs. 2 enthaltenen Angaben nur für die
Entscheidung über die Beschwerde verwenden. |
(3) Die Schienen-Control Kommission darf die
in den Unterlagen gemäß Abs. 2 enthaltenen Angaben nur für die
Entscheidung über die Beschwerde verwenden. |
(4) Hinsichtlich des Anschlusses und der
Mitbenützung sowie der Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und
Anlagen (§ 58) hat die Schienen-Control Kommission nach Anhörung
des Eisenbahnunternehmens und der Anschluß-, Mitbenützungs- oder
Zugangsberechtigten nach Einlangen der Beschwerde mit Bescheid zu
entscheiden. Der Bescheid ersetzt den Abschluß eines Vertrages über den
Anschluß, die Mitbenützung oder die Zurverfügungstellung von sonstigen
Leistungen und Anlagen (§ 58); er hat sämtliche Bedingungen im
Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu
enthalten. |
(4) Die Schienen-Control Kommission hat nach
Anhörung des Eisenbahnverkehrsunternehmens und des Zugangsberechtigten
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Einlangen der Beschwerde mit
Bescheid zu entscheiden. Ein Mängelbehebungsauftrag bewirkt, dass erst mit
der vollständigen Mängelbehebung die Beschwerde als eingelangt gilt. |
(5) Ein gemäß Abs. 4 erlassener Bescheid
steht einem zeitlich späteren Abschluß eines Vertrages über den Anschluß, die
Mitbenützung oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und
Anlagen (§ 58) zwischen dem beschwerdeführenden Anschluß-,
Mitbenützungs- oder Zugangsberechtigten und dem Eisenbahnunternehmen nicht
entgegen. |
(5) Der Beschwerde, mit der die
Zurverfügungstellung von Serviceleistungen begehrt wird, ist bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung von
Serviceleistungen stattzugeben; in diesem Fall hat die Zurverfügungstellung
der vom beschwerdeführenden Zugangsberechtigten begehrten Serviceleistungen
durch den die Beschwerde erledigenden Bescheid zu erfolgen, der den Abschluss
eines schriftlichen Vertrages über die Zurverfügungstellung von
Serviceleistungen ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im Hinblick
auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu
enthalten. |
|
(6) Ein gemäß Abs. 5 erlassener Bescheid
steht einem zeitlich späteren Abschluss eines Vertrages über die
Zurverfügungstellung von Serviceleistungen zwischen dem beschwerdeführenden
Zugangsberechtigten und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht entgegen. |
Mitteilung von Verträgen |
Vorlage von Verträgen und Urkunden |
§ 72. (1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist verpflichtet,
abgeschlossene Verträge über die Zuweisung von Zugtrassen zur Gänze der
Schienen-Control GmbH mitzuteilen. |
§ 73a. (1) Die Zuweisungsstelle ist verpflichtet, abgeschlossene
Verträge oder erstellte Urkunden über die Zuweisung von Zugtrassen und
abgeschlossene Verträge oder erstellte Urkunden über die Zurverfügungstellung
sonstiger Leistungen innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss oder
Urkundenerstellung der Schienen-Control GmbH vorzulegen. Die abgeschlossenen
Verträge über die Zuweisung von Zugtrassen und abgeschlossene Verträge über
die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen sind im Falle des § 62
Abs. 2 auch dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen unverzüglich von der
Zuweisungsstelle vorzulegen. |
(2) Abs. 1 gilt auch für
Eisenbahnunternehmen im Hinblick auf Verträge über den Anschluß, die
Mitbenützung oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und
Anlagen (§ 58). |
(2) Abs. 1 erster Satz gilt auch für
Eisenbahnverkehrsunternehmen im Hinblick auf Verträge über die
Zurverfügungstellung von Serviceleistungen. |
Wettbewerbsaufsicht |
Wettbewerbsaufsicht |
§ 73. (1) Die Schienen-Control Kommission hat von Amts wegen einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen
hinsichtlich des Zuganges zur Schieneninfrastruktur einschließlich sämtlicher
damit verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen,
technischen und finanziellen Modalitäten wie etwa das Benützungsentgelt und
die Reservierungskosten und einem Eisenbahnverkehrsunternehmen hinsichtlich
sonstiger Leistungen und Anlagen (§ 58) einschließlich sämtlicher damit
verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und
finanziellen Modalitäten wie etwa angemessener Kostenersatz und
branchenübliches Entgelt ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen
oder das diskriminierende Verhalten zu untersagen oder/und Verträge ganz oder
teilweise für unwirksam zu erklären, wenn ein solches Unternehmen unter
vergleichbaren Umständen nicht zu gleichwertigen Bedingungen in derselben
Qualität Leistungen bereitstellt, die es am Markt anbietet oder die es für
seine eigenen Dienste oder für Dienste verbundener Unternehmen anbietet. |
§ 74. (1) Die Schienen-Control Kommission hat von Amts wegen |
(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes
bleiben unberührt. |
1. einer Zuweisungsstelle hinsichtlich des
Zuganges zur Schieneninfrastruktur einschließlich sämtlicher damit
verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und
finanziellen Modalitäten wie etwa das Benützungsentgelt und hinsichtlich der
Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen einschließlich sämtlicher damit
verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und
finanziellen Modalitäten wie etwa angemessener Kostenersatz und
branchenübliches Entgelt ein nichtdiskriminierendes Verhalten aufzuerlegen
oder das diskriminierende Verhalten zu untersagen oder |
|
2. einem Eisenbahnverkehrsunternehmen
hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Serviceleistungen einschließlich
sämtlicher damit verbundener Bedingungen im Hinblick auf die administrativen,
technischen und finanziellen Modalitäten wie etwa angemessener Kostenersatz
und branchenübliches Entgelt ein nichtdiskriminierendes Verhalten
aufzuerlegen oder das diskriminierende Verhalten zu untersagen oder |
|
3. diskriminierende
Schienennetz-Nutzungsbedingungen, diskriminierende allgemeine
Geschäftsbedingungen, diskriminierende Verträge oder diskriminierende
Urkunden ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären. |
|
(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes
bleiben unberührt. |
Auskunftspflichten |
Auskunftspflichten |
§ 74. (1) Die Eisenbahnunternehmen haben der Schienen-Control GmbH und
der Schienen-Control Kommission auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die
für den ihnen übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen
erforderlich sind, sowie diesen und den von ihnen Beauftragten zur
Überprüfung der Einhaltung der ihnen zum Vollzug übertragenen
eisenbahnrechtlichen Verpflichtungen auf Verlangen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu
gewähren. |
§ 74a. (1) Die Zuweisungsstellen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
Eisenbahnverkehrsunternehmen haben der Schienen-Control GmbH und der
Schienen-Control Kommission auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für
den ihnen übertragenen Vollzug eisenbahnrechtlicher Regelungen erforderlich
sind, sowie diesen und den von ihnen Beauftragten zur Überprüfung der
Einhaltung der ihnen zum Vollzug übertragenen eisenbahnrechtlichen
Verpflichtungen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren. |
(2) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen
haben der Schienen-Control GmbH periodisch alle Fahrpläne bzw. die sonstige
Trassennutzung mitzuteilen sowie die zur Nachprüfung der Plausibilität der
Angaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. |
(2) Die Zuweisungsstellen haben der
Schienen-Control GmbH den jeweils geltenden Netzfahrplan sowie die für die
Netzfahrplanerstellung maßgeblichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach
Erstellung des Netzfahrplanes vorzulegen. Die Zuweisungsstellen und
Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben darüber hinaus die Schienen-Control
GmbH rechtzeitig über alle wichtigen Änderungen der Qualität oder der
Kapazität der Schieneninfrastruktur zu unterrichten. |
(3) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterrichten
die Schienen-Control GmbH sowie das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das
Zugangsrechte auf dessen Schieneninfrastruktur ausübt oder sein Interesse am
Zugang durch ein Begehren auf Abschluß eines Vertrages über die Zuweisung von
Zugtrassen kundgetan hat, rechtzeitig über alle wichtigen Änderungen der
Qualität oder der Kapazität der Schieneninfrastruktur, insbesondere über
Fahrplanänderungen und sonstige Änderungen im Trassenmanagement. |
|
Zwangsmaßnahmen |
Zwangsmaßnahmen |
§ 75. (1) Verhindert ein Eisenbahnunternehmen trotz Vorliegens eines
gültigen Vertrages oder trotz eines rechtskräftigen Bescheides gemäß
§ 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 4 unabhängig von der Einleitung
eines Strafverfahrens faktisch den Anschluß, die Mitbenützung, die Zurverfügungstellung
von sonstigen Leistungen und Anlagen (§ 58) oder den Zugang zur
Schieneninfrastruktur, hat die Schienen-Control GmbH das Eisenbahnunternehmen
mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden
Zustandes innerhalb einer angemessenen, drei Tage nicht überschreitenden und
von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. |
§ 75. (1) Verhindert ein Eisenbahnunternehmen trotz Vorliegens eines
gültigen schriftlichen Vertrages oder trotz eines rechtskräftigen Bescheides
gemäß § 72 Abs. 5 und 6 oder § 73 Abs. 5 unabhängig
von der Einleitung eines Strafverfahrens faktisch den Zugang zur
Schieneninfrastruktur oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen,
hat die Schienen-Control GmbH das Eisenbahnunternehmen mit Verfahrensanordnung
zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb
einer angemessenen, drei Tage nicht überschreitenden Frist aufzufordern. |
(2) Kommt das Eisenbahnunternehmen dieser
Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so darf die Schienen-Control
GmbH mit Bescheid die zur Ermöglichung des Anschlusses, der Mitbenützung, der
Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen (§ 58) oder
des Zuganges zur Schieneninfrastruktur erforderlichen Maßnahmen verfügen. |
(2) Kommt das Eisenbahnunternehmen dieser
Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so darf die
Schienen-Control GmbH mit Bescheid die zur Ermöglichung des Zuganges zur
Schieneninfrastruktur oder der Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen
erforderlichen Maßnahmen verfügen. |
|
7. Teil |
|
Regulierungsbehörden |
2. Teil |
1. Hauptstück |
Schienen-Control GmbH |
Schienen-Control GmbH |
Gründung der Schienen-Control GmbH |
Gründung der Schienen-Control GmbH |
§ 76. ... |
§ 76. ... |
§ 77. (1) Der Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im 1. Teil
dieses Abschnittes zugewiesenen Zuständigkeiten (§§ 61 und 75) folgende
Aufgaben: |
§ 77. (1) Der Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im 5. und 6.
Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (§§ 53e, 61,
68a und 75) folgende Aufgaben: |
1. die Marktbeobachtung zur Feststellung der
Entwicklung des Wettbewerbs am einschlägigen Verkehrsmarkt; |
1. die Marktbeobachtung zur Feststellung der
Entwicklung des Wettbewerbs am österreichischen Schienenverkehrsmarkt; |
2. die Überwachung der Wahrung der
Bereitstellungs- und Mitteilungspflichten der Eisenbahnunternehmen und der
Eisenbahninfrastrukturunternehmen; |
2. die Überwachung der Wahrung der
Bereitstellungs- und Vorlagepflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
der Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiger Eisenbahnunternehmen und der
Zuweisungsstellen; |
3. die Verpflichtung zur Abgabe einer
Stellungnahme zu den von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemäß
§ 61 Abs. 4 mitgeteilten Standardsicherheitsbescheinigungen; |
3. die Geschäftsführung für die Schienen-Control
Kommission (§ 81 Abs. 3); |
4. die Geschäftsführung für die Schienen-Control
Kommission (§ 81 Abs. 3). |
4. ein Informationsaustausch über ihre
Entscheidungen und die der Schienen-Control Kommission mit entsprechenden
ausländischen Regulierungsstellen. |
(2) bis (6) ... |
(2) bis (6) ... |
§ 78. bis § 79. ... |
§ 78. bis § 79. ... |
§ 80. Die Geschäftsführung der Schienen-Control GmbH hat
wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu erfolgen, und sie hat dem
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für
Finanzen einen jährlichen Finanzplan vorzulegen. Der für die Erfüllung der
der Schienen-Control GmbH durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben
notwendige Personal- und Sachaufwand ist aus Kostenbeiträgen von den
Schieneninfrastrukturnutzern zu decken. Die Höhe dieser Beiträge hat der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu regeln, wobei von den
Grundsätzen einer pauschalierten anteiligen Anlastung entsprechend der
Inanspruchnahme der Schieneninfrastruktur und der Begrenzung der Höhe nach
nach dem für die Erfüllung der Aufgaben bei wirtschaftlicher, zweckmäßiger
und sparsamer Gebarung notwendigen Aufwand auszugehen ist. |
§ 80. (1) Die Geschäftsführung der Schienen-Control GmbH hat
wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam zu erfolgen. Dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen ist
ein jährlicher Finanzplan vorzulegen. Der für die Erfüllung der der
Schienen-Control GmbH durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben
notwendige Personal- und Sachaufwand, der im Rahmen ihrer
Geschäftsführungsaufgabe gemäß § 81 Abs. 3 auch den bei der
Schienen-Control Kommission anfallenden Personal- und Sachaufwand
miteinschließt, ist aus Kostenbeiträgen von Eisenbahnverkehrsunternehmen zu
decken, soweit sie Zugang auf von § 56 erfasster Schieneninfrastruktur
ausüben. Diese Kostenbeiträge sind ihnen von der Schienen-Control GmbH pro
Netzfahrplanperiode mit Bescheid vorzuschreiben und von dieser einzuheben. |
|
(2) Die Höhe dieser Kostenbeiträge hat der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu regeln, wobei von den
Grundsätzen einer pauschalierten anteiligen Anlastung entsprechend der
Inanspruchnahme der Schieneninfrastruktur und der Begrenzung der Höhe nach
nach dem für die Erfüllung der Aufgaben bei wirtschaftlicher, zweckmäßiger
und sparsamer Gebarung notwendigen Aufwand auszugehen ist. In dieser
Verordnung kann auch die Art und das Ausmaß der Vorschreibung von
Vorauszahlungen für die laufende Benützung der Schieneninfrastruktur während
einer Netzfahrplanperiode geregelt werden. |
3. Teil |
2. Hauptstück |
Schienen-Control Kommission |
Schienen-Control Kommission |
Einrichtung der Schienen-Control
Kommission |
Einrichtung der Schienen-Control
Kommission |
§ 81. (1) ... |
§ 81. (1) ... |
(2) Der Schienen-Control Kommission obliegen
die ihr im 1. Teil dieses Abschnittes zugewiesenen Zuständigkeiten
(§§ 59 Abs. 2, 66 Abs. 2, 69, 71 und 73) und die Erledigung
von Berufungen gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH. In den
Angelegenheiten der §§ 61 Abs. 2, 75 Abs. 2 und 77 Abs. 3
ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68
und 73 AVG. |
(2) Der Schienen-Control Kommission obliegen
die ihr im 5. und 6. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten
(§§ 53c, 53f, 64 Abs. 5, 65e Abs. 4, 72, 73 und 74) und die
Erledigung von Berufungen gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH. In den
Angelegenheiten der §§ 53e Abs. 2, 61 Abs. 2, 75 Abs. 2,
77 Abs. 3 und 80 Abs. 1 ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde
im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG. |
(3) ... |
(3) ... |
§ 82. bis § 85. ... |
§ 82. bis § 85. ... |
|
8. Teil |
|
Interoperabilität |
Abschnitt IVb |
1. Hauptstück |
Interoperabilität des
Hochgeschwindigkeitsbahnsystems |
Interoperabilität –
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem |
1. Unterabschnitt |
1. Abschnitt |
Allgemeines |
Allgemeines |
Zweck |
Zweck |
§ 86. Zweck der Bestimmungen des Abschnittes
IVb ist die Sicherstellung der Interoperabilität des österreichischen
Hochgeschwindigkeitsbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem. |
§ 86. Zweck der Bestimmungen dieses
Hauptstückes ist die Sicherstellung der Interoperabilität des
österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems mit dem übrigen
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem. |
§ 87. Abschnitt IVb ist auf das
österreichische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem anzuwenden. |
§ 87. Dieses Hauptstück ist auf das österreichische
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem anzuwenden. |
§ 88. bis § 89. ... |
§ 88. bis § 89. ... |
§ 90. Unter technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
versteht man Spezifikationen für ein Teilsystem im Hinblick auf die Erfüllung
der grundlegenden Anforderungen; die TSI werden im Auftrag der Europäischen
Kommission von einem Gremium im Sinne des Art. 2 lit. h der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ausgearbeitet, in dem
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen und die
Industrieunternehmen vertreten sind. |
§ 90. Unter technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
versteht man Spezifikationen, die für ein Teilsystem im Hinblick auf die
Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten. |
§ 91. (1) Benannte Stellen sind für die im
Abschnitt IVb vorgesehenen Prüfungen und ... |
§ 91. (1) Benannte Stellen sind für die in
diesem Hauptstück vorgesehenen Prüfungen und ... |
(2) ... |
(2) ... |
§ 92. ... |
§ 92. ... |
2. Unterabschnitt |
2. Abschnitt |
Interoperabilitätskomponenten |
Interoperabilitätskomponenten |
Begriffsbestimmung |
Begriffsbestimmung |
§ 93. ... |
§ 93. ... |
§ 94.
(1) bis (2) ... |
§ 94. (1) bis (2) ... |
(3) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat ... nicht konform ist, weil |
(3) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat ... nicht konform ist, weil |
1. ... |
1. ... |
2. die in Anspruch genommenen europäischen
Spezifikationen (§ 15 Z 21 Bundesvergabegesetz, BGBl. I
Nr. 56/1997 - BVergG) nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind, oder |
2. die in Anspruch genommenen europäischen Spezifikationen
(§ 20 Z 16 Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99/2002 - BVergG) nicht
ordnungsgemäß angewandt worden sind, oder |
3. ... |
3. ... |
(4) bis (5) ... |
(4) bis (5) ... |
§ 95. (1) Soferne einschlägige europäische
Spezifikationen (§ 15 Z 21 BVergG) vorliegen, ist die Konformität
einer Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden
Anforderungen anhand dieser festzustellen. |
§ 95. (1) Soferne einschlägige europäische
Spezifikationen (§ 20 Z 16 BVergG) vorliegen, ist die Konformität einer
Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden
Anforderungen anhand dieser festzustellen. |
(2) Liegen keine europäischen Spezifikationen
vor, so ist |
(2) Liegen keine europäischen Spezifikationen
vor, so ist |
1. die Konformität einer Interoperabilitätskomponente mit
den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen anhand der gebräuchlichen
Normen (§ 15 Z 17 BVergG) und technischen Spezifikationen
(§ 15 Z 16 BVergG) festzustellen und hat |
1. die Konformität einer Interoperabilitätskomponente mit
den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen anhand der gebräuchlichen
Normen (§ 20 Z 21 BVergG) und technischen Spezifikationen (§ 20 Z 30 BVergG)
festzustellen und hat |
2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
Europäischen Kommission ein Verzeichnis dieser gebräuchlichen Normen
(§ 15 Z 17 BVergG) und technischen Spezifikationen (§ 15
Z 16 BVergG) vorzulegen. |
2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
Europäischen Kommission ein Verzeichnis dieser gebräuchlichen Normen (§ 20 Z
21 BVergG) und technischen Spezifikationen (§ 20 Z 30 BVergG) vorzulegen. |
(3) ... |
(3) ... |
§ 96. (1) Für eine Interoperabilitätskomponente
ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten eine EG-Erklärung auszustellen, die dem Anhang IV der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen
Hochgeschwindigkeitsbahnsystems zu entsprechen hat. Dabei sind die die Interoperabilitätskomponente
betreffenden TSI-Bestimmungen anzuwenden. |
§ 96. (1) Für eine Interoperabilitätskomponente
ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen
Bevollmächtigten eine EG-Erklärung auszustellen, die dem Anhang IV der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des
transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems zu entsprechen hat. Dabei sind die die Interoperabilitätskomponente
betreffenden TSI-Bestimmungen einschließlich der
europäischen Spezifikationen, sofern solche existieren, anzuwenden; liegt
keine einschlägige TSI vor oder ist eine solche für nicht anwendbar erklärt,
und liegt auch keine europäische Spezifikation vor, sind die gebräuchlichen
Normen und technischen Spezifikationen anzuwenden. |
(2) bis (5) ... |
(2) bis (5) ... |
§ 97. ... |
§ 97. ... |
3. Unterabschnitt |
3. Abschnitt |
Teilsysteme |
Teilsysteme |
Begriffsbestimmung |
Begriffsbestimmung |
§ 98. ... |
§ 98. ... |
§ 99. (1) Die Teilsysteme müssen den
grundlegenden Anforderungen entsprechen. Soferne eine einschlägige TSI
vorliegt, ist die Interoperabilität eines Teilsystems im Hinblick auf die
Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anhand dieser festzustellen. |
§ 99. (1) Die Teilsysteme müssen den
grundlegenden Anforderungen entsprechen. Sofern eine einschlägige
anzuwendende TSI vorliegt, ist die Interoperabilität eines Teilsystems im
Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anhand dieser
festzustellen. |
(2) Liegt keine einschlägige TSI vor, so ist |
(2) Liegt keine einschlägige TSI vor oder ist
eine solche für nicht anwendbar erklärt, so ist |
1. die Interoperabilität eines strukturellen
Teilsystems im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
anhand der gebräuchlichen technischen Vorschriften zu prüfen und hat |
1. eine Baugenehmigung,
eine Genehmigung nach § 36 und eine Betriebsbewilligung für ein
strukturelles Teilsystem zusätzlich zu anderen Genehmigungserfordernissen nur
unter der Voraussetzung zu erteilen, dass es unter Zugrundelegung der
gebräuchlichen technischen Vorschriften den grundlegenden Anforderungen
entspricht und hat |
2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
Europäischen Kommission ein Verzeichnis dieser gebräuchlichen technischen
Vorschriften vorzulegen; er hat dieses Verzeichnis überdies im Internet zu
veröffentlichen. |
2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der Europäischen Kommission ein Verzeichnis dieser gebräuchlichen
technischen Vorschriften vorzulegen; er hat dieses Verzeichnis überdies im
Internet zu veröffentlichen. |
§ 100. ... |
§ 100. ... |
§ 101. (1) Für ein Teilsystem ist vom
Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten eine EG-Prüferklärung, die dem
Anhang V der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
zu entsprechen hat,
auszustellen. Diese haben bei einer benannten Stelle ihrer Wahl die
EG-Prüfung durchführen zu lassen. Der Auftrag der mit der EG-Prüfung
betrauten benannten Stelle hat sich über den gesamten Zeitraum von der
Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inbetriebnahme des Teilsystems
zu erstrecken. |
§ 101. (1) Für ein Teilsystem, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, ist vom Auftraggeber oder seinem
Bevollmächtigten eine EG-Prüferklärung, die dem Anhang V der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
zu entsprechen hat,
auszustellen. Diese haben bei einer benannten Stelle ihrer Wahl die
EG-Prüfung durchführen zu lassen. Der Auftrag der mit der EG-Prüfung
betrauten benannten Stelle hat sich über den gesamten Zeitraum von der
Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inbetriebnahme des Teilsystems
zu erstrecken. |
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3) ... |
|
(4) Eine Betriebsbewilligung für ein
Teilsystem, für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, ist zusätzlich
zu anderen Genehmigungserfordernissen nur unter der Voraussetzung zu
erteilen, dass eine diesem Bundesgesetz entsprechende EG-Prüferklärung für
dieses Teilsystem der Behörde vorgelegt wird. |
§ 102. ... |
§ 102. ... |
|
2. Hauptstück |
|
Interoperabilität – konventionelles
transeuropäisches Eisenbahnsystem |
|
1. Abschnitt |
|
Allgemeines |
|
Zweck |
|
§ 103. Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist die Sicherstellung
der Interoperabilität des konventionellen österreichischen Eisenbahnsystems
mit dem übrigen transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem. |
|
Konventionelles österreichisches
Eisenbahnsystem |
|
§ 104. Zum konventionellen österreichischen Eisenbahnsystem gehören: |
|
1. Nebenbahnen und vom Geltungsbereich des 1.
Hauptstückes nicht erfasste Hauptbahnen, soweit diese Schienenbahnen in der
Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den
Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. Nr. L 228 vom
9.09.1996 S 1) oder jeder Aktualisierung dieser Entscheidung auf Grund der nach Artikel 21 dieser Leitlinien
vorgesehenen Überprüfung angeführt sind; |
|
2. Fahrbetriebsmittel, die für den Fahrbetrieb
auf dem gesamten konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem oder einem
oder mehreren Teilen desselben geeignet sind. |
|
Interoperabilität |
|
§ 105. Unter Interoperabilität versteht man die Tauglichkeit des
konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems für den sicheren und
durchgehenden Zugverkehr, indem den für die dazu gehörenden Haupt- und
Nebenbahnen erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird. |
|
Technische Spezifikationen für die
Interoperabilität (TSI) |
|
§ 106. Unter technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
versteht man die Spezifikationen, die für jedes Teilsystem oder Teile davon
im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gelten. |
|
Umrüstung |
|
§ 107. Unter Umrüstung versteht man eine umfangreiche Änderung eines
Teilsystems oder von Teilen desselben. |
|
Erneuerung |
|
§ 108. Unter Erneuerung versteht man umfangreiche Arbeiten zum Ersatz
eines Teilsystems oder von Teilen desselben. |
|
Benannte Stellen |
|
§ 109. (1) Benannte Stellen sind für die in diesem Hauptstück
vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen |
|
1. aufgrund des Akkreditierungsgesetzes,
BGBl. Nr. 468/1992, heranzuziehende akkreditierte Stellen oder |
|
2. heranzuziehende Stellen, die in der von
der Europäischen Kommission gemäß Artikel 20 Abs. 1 der Richtlinie
2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen
Eisenbahnsystems, ABl. Nr. L 110 vom 20.04.2001 S 1, im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste mit
ihrer Kennnummer und mit Angabe ihres Zuständigkeitsbereiches eingetragen
sind. |
|
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit hat jene akkreditierten Stellen, die zur Durchführung von Verfahren zur Bewertung der
Konformität und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten
sowie zur Durchführung von EG-Prüfverfahren für Teilsysteme akkreditiert
sind, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union unter Bekanntgabe des Umfanges der Akkreditierung
und der ihnen von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer
mitzuteilen. |
|
Grundlegende Anforderungen |
|
§ 110. Die grundlegenden Anforderungen sind
jene Bedingungen, die das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem,
die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der
Schnittstellen erfüllen müssen und die im Anhang III der Richtlinie
2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen
Eisenbahnsystems angeführt sind. |
|
Bereitstellung von Daten |
|
§ 111. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
dem mit der Ausarbeitung der TSI beauftragten Gremium (Art. 2
lit. h der Richtlinie 2001/16/EG
über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen
Eisenbahnsystems) alle Daten bereitzustellen, die erforderlich sind, um
diesem Gremium bei der Ausarbeitung, Annahme oder Überarbeitung jeder TSI
die Berücksichtigung aller absehbaren Kosten und des absehbaren Nutzens aller
geprüften technischen Lösungen sowie der Schnittstelle zwischen ihnen mit dem
Ziel zu ermöglichen, die vorteilhaftesten Lösungen zu ermitteln und zu
verwirklichen. Die Eisenbahnunternehmen haben derartige, verfügbare Daten dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Verfügung zu
stellen. |
|
2. Abschnitt |
|
Interoperabilitätskomponenten |
|
Begriffsbestimmung |
|
§ 112. Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile, Bauteilgruppen,
Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem
eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität
des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems direkt oder indirekt
abhängt. Unter Komponenten sind materielle, aber auch immaterielle Produkte
wie Software zu verstehen. |
|
In-Verkehr-Bringen |
|
§ 113. (1) Es dürfen nur
solche Interoperabilitätskomponenten in den inländischen Verkehr gebracht
werden, die die Verwirklichung der Interoperabilität des konventionellen
transeuropäischen Eisenbahnsystems ermöglichen und den grundlegenden Anforderungen
entsprechen. Dies gilt nicht für Interoperabilitätskomponenten, die
anderwärtig oder für andere als im § 104 Z 1 angeführte
Schienenbahnen verwendet werden. Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht das
Überlassen von Interoperabilitätskomponenten zum Zwecke der Lagerung, der
Verschrottung, ihrer Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsprüfung. |
|
(2) Beeinträchtigt eine
Interoperabiltätskomponente, für die eine EG-Erklärung (§ 115) vorliegt,
die in Verkehr gebracht worden ist und die bestimmungsgemäß verwendet wird,
die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen, so hat der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung ein Verbot des
In-Verkehr-Bringens von und des freien Warenverkehrs mit Komponenten der gleichen Type zu
erlassen. |
|
(3) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2
der Europäischen Kommission unter Angabe der der Erlassung einer solchen
Verordnung zugrunde liegenden Gründe mitzuteilen, wobei insbesondere
anzuführen ist, ob die betreffende Interoperabilitätskomponente deshalb
nicht konform ist, weil |
|
1. die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt
werden, |
|
2. die in Anspruch genommenen europäischen
Spezifikationen (§ 20 Z 16 BVergG) nicht ordnungsgemäß angewandt
worden sind, oder |
|
3. die europäischen Spezifikationen
unvollständig sind. |
|
(4) Die Verordnung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
aufzuheben, wenn die Europäische Kommission der Republik Österreich
mitteilt, dass sie das Verbot des In-Verkehr-Bringens von und des freien
Warenverkehrs mit dieser Interoperabilitätskomponente für unbegründet hält. |
|
(5) Die Überwachung der Einhaltung der
Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen von und den freien Warenverkehr mit
Interoperabilitätskomponenten nach Abs. 1 und 2 obliegt der
Bezirksverwaltungsbehörde. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sind in
Ausübung dieser Überwachung befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem
Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Interoperabilitätskomponenten
hergestellt werden, zum Zwecke des In-Verkehr-Bringens lagern oder ausgestellt
sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Interoperabilitätskomponenten
zu besichtigen und zu prüfen. |
|
Feststellung der Konformität |
|
§ 114. (1) Die Konformität einer Interoperabilitätskomponente mit den
sie betreffenden grundlegenden Anforderungen und gegebenenfalls ihre
Gebrauchstauglichkeit sind anhand der von der TSI vorgesehenen Bedingungen,
einschließlich der europäischen Spezifikationen (§ 20 Z 16 BVergG),
sofern solche existieren, festzustellen. |
|
(2) Ist eine TSI für nicht anwendbar erklärt
oder liegen vor Erlassung einer TSI keine europäischen Spezifikationen vor,
so ist |
|
1. die Konformität einer
Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden grundlegenden
Anforderungen anhand der gebräuchlichen Normen (§ 20 Z 21 BVergG)
und technischen Spezifikationen (§ 20 Z 30 BVergG) festzustellen
und hat |
|
2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der Europäischen Kommission ein Verzeichnis dieser gebräuchlichen Normen
(§ 20 Z 21 BVergG) und technischen Spezifikationen (§ 20
Z 30 BVergG) vorzulegen. |
|
(3) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat die Fundstellen der für die Feststellung der
Konformität einer Interoperabilitätskomponente mit den sie betreffenden
grundlegenden Anforderungen heranzuziehenden österreichischen Normen, mit
denen europäische Normen umgesetzt werden, und ein Verzeichnis der gebräuchlichen
Normen und technischen Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 2 im Internet
zu veröffentlichen. |
|
EG-Erklärung |
|
§ 115. (1) Für eine Interoperabilitätskomponente ist vom Hersteller
oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eine EG-Erklärung
auszustellen, die dem Anhang IV der Richtlinie 2001/16/EG über die
Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems zu
entsprechen hat. Dabei sind die die Interoperabilitätskomponente betreffenden
TSI-Bestimmungen, einschließlich der europäischen Spezifikationen, sofern
solche existieren, anzuwenden; liegt keine einschlägige TSI vor oder ist eine
solche für nicht anwendbar erklärt, und liegt auch keine europäische Spezifikation
vor, sind die gebräuchlichen Normen und technischen Spezifikationen anzuwenden. |
|
(2) Die Konformität oder
Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente ist von der
benannten Stelle zu bewerten, die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter beauftragt haben. |
|
(3) Hat eine Interoperabilitätskomponente
auch noch anderen Anforderungen,
die in anderen in Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien ergangenen
Bundesgesetzen normiert sind, zu entsprechen, muss aus der EG-Erklärung auch
die Erfüllung dieser anderen Anforderungen ersichtlich sein. |
|
(4) Haben der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter entgegen Abs. 1 keine
EG-Erklärung ausgestellt, entgegen Abs. 2 keine benannte Stelle mit der
Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit beauftragt oder entspricht
die EG-Erklärung nicht dem Abs. 3, gehen die Verpflichtungen der
Abs. 1 bis 3 auf denjenigen über, der die Interoperabilitätskomponente
in Verkehr bringt. |
|
(5) Das Vorliegen einer EG-Erklärung für eine
Interoperabilitätskomponente begründet die widerlegbare Vermutung, dass diese
den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen entspricht. |
|
Unrichtige EG-Erklärung |
|
§ 116. Erweist sich eine Interoperabilitätskomponente, für die eine
EG-Erklärung vorliegt, als nicht konform, hat der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie mit Bescheid die betreffende EG-Erklärung für
ungültig zu erklären. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
hat diese Maßnahme der Europäischen Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Angabe der Gründe
mitzuteilen. |
|
3. Abschnitt |
|
Teilsysteme |
|
Begriffsbestimmung |
|
§ 117. Unter Teilsystemen versteht man die Unterteilung des
konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems in strukturelle oder
funktionale Teilsysteme gemäß Anhang II der Richtlinie 2001/16/EG über die
Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems. |
|
Erfüllung der grundlegenden
Anforderungen |
|
§ 118. (1) Die Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen.
Soferne eine einschlägige anzuwendende TSI vorliegt, ist die
Interoperabilität eines Teilsystems im Hinblick auf die Erfüllung der
grundlegenden Anforderungen anhand dieser festzustellen. |
|
(2) Liegt keine einschlägige TSI vor oder ist
eine solche für nicht anwendbar erklärt, so ist |
|
1. eine Baugenehmigung, eine Genehmigung nach
§ 36 und eine Betriebsbewilligung für ein strukturelles Teilsystem
zusätzlich zu anderen Genehmigungserfordernissen nur unter der Voraussetzung
zu erteilen, dass es unter Zugrundelegung der gebräuchlichen technischen
Vorschriften den grundlegenden Anforderungen entspricht und hat |
|
2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der Europäischen Kommission ein Verzeichnis dieser gebräuchlichen
technischen Vorschriften vorzulegen; er hat dieses Verzeichnis überdies im
Internet zu veröffentlichen. |
|
Nichtanwendbarkeit der TSI |
|
§ 119. (1) In folgenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie bestimmte TSI, auch solche für Fahrbetriebsmittel,
mit Bescheid für nicht anwendbar zu erklären: |
|
1. bei Vorhaben zum Bau neuer oder zur Umrüstung
bestehender Haupt- oder Nebenbahnen, die sich zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung der betreffenden TSI in einem fortgeschrittenen
Entwicklungsstadium befinden oder die Gegenstand eines in der Durchführung
befindlichen Vertrages sind; |
|
2. bei Vorhaben zur Erneuerung oder Umrüstung
bestehender Haupt- oder Nebenbahnen, wenn die TSI für das Lichtraumprofil,
die Spurweite, den Gleisabstand oder die elektrische Spannung Werte vorsehen,
die mit den entsprechenden Werten dieser bestehenden Haupt- oder Nebenbahnen
unvereinbar sind; |
|
3. bei Vorhaben zur Erneuerung, Erweiterung,
oder Umrüstung einer bestehenden Haupt- oder Nebenbahn, bei denen die
Anwendung der betreffenden TSI die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des
Vorhabens gefährden würde oder die Kohärenz mit anderen Schienenbahnen
beeinträchtigt werden würde; |
|
4. bei Vorhaben zur raschen Wiederherstellung
einer durch Unfall oder einer durch Naturkatastrophe zerstörten oder
beschädigten Haupt- oder Nebenbahn, wenn die Bedingungen hiefür eine
teilweise oder vollständige Anwendung der TSI wirtschaftlich oder technisch
nicht erlauben; |
|
5. bei Fahrbetriebsmitteln mit Herkunft aus
Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, oder bei
solchen Fahrbetriebsmitteln, die in solchen Staaten eingesetzt werden, und
eine Spurweite aufweisen, die einen Einsatz auf Haupt- oder Nebenbahnen
unmöglich machen. |
|
(2) In all den im Abs. 1 angeführten
Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im
Ermittlungsverfahren die Europäische Kommission von der geplanten Ausnahme
zu unterrichten und ihr eine Unterlage zu übermitteln, in der die TSI oder
Teile davon, welche nicht angewendet werden sollen, sowie die entsprechenden
anzuwendenden Spezifikationen aufgeführt sind. In den im Abs. 1
Z 2, 3 und 5 angeführten Fällen ist vor Bescheiderlassung die
Beschlussfassung der Europäischen Kommission abzuwarten. |
|
EG-Prüferklärung |
|
§ 120. (1) Für ein Teilsystem, für das eine TSI vorliegt und die
anzuwenden ist, ist vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten eine
EG-Prüferklärung, die dem Anhang
V der Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen
konventionellen Eisenbahnsystems zu entsprechen hat, auszustellen. Diese
haben bei einer benannten Stelle ihrer Wahl die EG-Prüfung durchführen zu
lassen. Der Auftrag der mit der EG-Prüfung betrauten benannten Stelle hat
sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur
Abnahme vor Inbetriebnahme des Teilsystems zu erstrecken. Der Auftrag hat
auch die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem
System, dessen Teil es bildet, zu umfassen; soweit solche Informationen
existieren, hat diese Prüfung auf Grundlage der in der jeweiligen TSI, ausgenommen
eine solche, die für nicht anwendbar erklärt wurde, und der in dem Infrastruktur-
und Fahrbetriebsmittelregister verfügbaren Informationen zu erfolgen. |
|
(2) Die benannte Stelle hat alle technischen
Unterlagen zu erstellen, die einer EG-Prüferklärung beiliegen müssen. Die
technischen Unterlagen müssen enthalten: |
|
1. alle erforderlichen Schriftstücke
hinsichtlich der Merkmale des
Teilsystems; |
|
2. gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die
Konformität der Interoperabilitätskomponenten; |
|
3. Angaben über Einsatzbedingungen und
-beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Betrieb und
Instandhaltung. |
|
(3) Das Vorliegen einer EG-Prüferklärung
begründet die widerlegbare Vermutung, dass das strukturelle Teilsystem den
grundlegenden Anforderungen entspricht. |
|
(4) Eine Betriebsbewilligung für ein Teilsystem,
für das eine TSI vorliegt und die anzuwenden ist, ist zusätzlich zu anderen
Genehmigungserfordernissen nur unter der Voraussetzung zu erteilen, dass eine
diesem Bundesgesetz entsprechende EG-Prüferklärung für dieses Teilsystem der
Behörde vorgelegt wird. |
|
EG-Prüfung |
|
§ 121. Auf die EG-Prüfung ist Anhang VI der Richtlinie 2001/16/EG über
die Interoperabilität des transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystems
anzuwenden. |
|
3. Hauptstück |
|
Infrastruktur- und
Fahrbetriebsmittelregister |
|
Inhalt der Register |
|
§ 122. Eisenbahninfrastrukturunternehmen und
Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für ihre unter das erste und zweite
Hauptstück fallenden Hauptbahnen, Nebenbahnen und Fahrbetriebsmittel ein
Infrastrukturregister und ein Fahrbetriebsmittelregister zu erstellen. In
diesen Registern sind für das jeweilige Teilsystem oder Teilen davon die
Hauptmerkmale und deren Übereinstimmung mit den in den anzuwendenden TSI vorgeschriebenen
Merkmalen darzustellen. Weiters haben die Register die Angaben zu enthalten,
deren Darstellung in den TSI hiefür vorgeschrieben sind. |
|
Veröffentlichung der Register |
|
§ 123. Die Infrastrukturregister und Fahrbetriebsmittelregister sind von
den Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen im
Internet zu veröffentlichen und im Jahresabstand zu aktualisieren. Dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sind unentgeltlich
zwei Ausfertigungen dieser Register sowie deren jährliche Aktualisierung
vorzulegen. Eine Ausfertigung dieser Register sowie der jährlichen
Aktualisierung hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
dem im § 111 genannten Gremium zu übermitteln. |
|
9. Teil |
|
Schlussbestimmungen |
ABSCHNITT V. |
1. Hauptstück |
Strafen, Verwalterbestellung. |
Strafen, Verwalterbestellung |
§ 103. ... |
§ 124. ... |
§ 104. Wer eine öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Konzession
oder eine nicht‑öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Genehmigung baut
oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der
Behörde (§ 12) mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu
bestrafen. |
§ 125. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu
bestrafen, wer |
|
1. eine öffentliche Eisenbahn ohne die
erforderliche Konzession oder eine nicht‑öffentliche Eisenbahn ohne die
erforderliche Genehmigung baut oder betreibt, oder |
|
2. Eisenbahnverkehrsleistungen ohne die hiefür
erforderliche Verkehrsgenehmigung, erforderliche Verkehrskonzession oder ohne
eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 14 Abs. 6 gleichzuhaltende
Genehmigung oder Bewilligung erbringt. |
§ 105. (1) Eisenbahnunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und
sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis
zu 7 267 Euro zu bestrafen, wenn sie |
§ 126. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer Geldstrafe bis zu
7 000 Euro zu bestrafen, wer als Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiges Eisenbahnunternehmen oder
Zuweisungsstelle |
a) entgegen § 59 Abs. 1 der
Verpflichtung zur Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht
nachkommen, |
1. gegen die im § 74a vorgesehene
Verpflichtung zur Auskunft, Einschau, Vorlage oder Unterrichtung verstößt
oder |
b) entgegen § 59 Abs. 3 die
allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unentgeltlich im Internet
bereitstellen; |
2. einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach
§ 77 Abs. 3 nicht Folge leistet. |
c) entgegen § 59 Abs. 3 die
allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mitteilen, |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und
ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer
Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer als
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
sonstiges Eisenbahnunternehmen der Vorlagepflicht nach § 53c Abs. 2
oder der nach § 53d nicht nachkommt. |
d) entgegen § 63 die Verpflichtung zur
Trennung der Unternehmensbereiche nicht beachten, |
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und
ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer
Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer als integriertes
Eisenbahnunternehmen die Bestimmungen über das Rechnungswesen im § 55
Abs. 2 nicht beachtet. |
e) der Übermittlungspflicht nach § 71 Abs. 2
nicht nachkommen, |
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und
ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer
Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer als
Eisenbahninfrastrukturunternehmen |
f) entgegen § 72 Abs. 2 der
Mitteilungspflicht nicht nachkommen, |
1. entgegen § 59 Abs. 1 der
Verpflichtung zur Erstellung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht
nachkommt, |
g) gegen Auskunftspflichten des § 74 Abs. 1
verstoßen und keine Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewähren, oder |
2. entgegen § 59 Abs. 2 die
Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren Änderungen nicht unentgeltlich im
Internet bereitstellt oder die Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder deren
Änderungen nicht innerhalb eines Monats ab Erstellung oder Änderung derselben
der Schienen-Control GmbH vorlegt, |
h) einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach
§ 77 Abs. 3 nicht Folge leisten. |
3. entgegen § 61 Abs. 2 letzter Satz
eine Sicherheitsbescheinigung nicht binnen 14 Tagen ausstellt, |
(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen
eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und
Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wenn
sie |
4. entgegen § 61 Abs. 3 ausgestellte
Sicherheitsbescheinigungen der Schienen-Control GmbH nicht innerhalb eines
Monats ab Ausstellung vorlegt, |
a) entgegen § 61 Abs. 2 letzter Satz
eine Sicherheitsbescheinigung nicht binnen 14 Tagen ausstellen, |
5. entgegen § 62 Abs. 3 die Funktion
einer Zuweisungsstelle ausübt oder überträgt, |
b) entgegen § 61 Abs. 3 der
Verflichtung zur Ausstellung von Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre
Strecken nicht nachkommen, |
6. entgegen § 65c Abs. 2 die
Kapazitätsanalyse nicht durchführt, oder |
c) entgegen § 61 Abs. 4
Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre Strecken nicht mitteilen, |
7. entgegen § 65e Abs. 1 dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie keinen Plan zur
Erhöhung der Fahrwegkapazität zur Kenntnisnahme vorlegt. |
d) der Übermittlungspflicht nach § 69 Abs. 2
nicht nachkommen, |
(5) Eine Verwaltungsübertretung begeht und
ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer
Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer als
Eisenbahnverkehrsunternehmen |
e) gegen die Verpflichtung zur Berücksichtigung
eines Begehrens gemäß § 70 verstoßen, |
1. entgegen § 59a Abs. 2 die
allgemeinen Geschäftsbedingungen oder deren Änderungen nicht unentgeltlich im
Internet bereitstellt oder allgemeinen Geschäftsbedingungen oder deren
Änderungen nicht innerhalb eines Montats ab Erstellung oder Änderung
derselben der Schienen-Control GmbH vorlegt, |
f) entgegen § 72 Abs. 1 der
Mitteilungspflicht nicht nachkommen, |
2. entgegen § 63 Abs. 2 zugewiesene
Zugtrassen überträgt oder auf einer zugewiesenen Zugtrassen eine andere Art
von Eisenbahnverkehrsleistung erbringt als die, für die ihm von der
Zuweisungsstelle diese Zugtrasse zugewiesen worden ist, oder |
g) entgegen § 74 Abs. 2 der
Mitteilungs- und Übermittlungspflicht nicht nachkommen, |
3. der Vorlagepflicht nach § 73a
Abs. 2 nicht nachkommt. |
h) der Informationspflicht gemäß § 74 Abs. 3
nicht nachkommen, oder |
(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht und
ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer
Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer als Zuweisungsstelle |
i) einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach
§ 77 Abs. 3 nicht Folge leisten. |
1.
entgegen § 64 Abs. 5
Rahmenregelungen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren nicht innerhalb
eines Monats ab Erstellung der Rahmenregelung der Schienen-Control GmbH
vorlegt, |
(3) Ein Eisenbahnunternehmen und ein
Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und
sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis
zu 36 336 Euro zu bestrafen, wenn sie trotz Vorliegens eines
gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach § 69 Abs. 4 und
§ 71 Abs. 4 faktisch den Anschluß, die Mitbenützung, den Zugang zur Schieneninfrastruktur
oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen
verhindern. |
2. entgegen § 68a Verhandlungen über die
Höhe des zu entrichtenden Benützungsentgeltes nicht unter Aufsicht der
Schienen-Control GmbH führt, oder |
|
3. entgegen § 73a Abs. 1 der
Vorlagepflicht nicht nachkommt. |
|
(7) Eine Verwaltungsübertretung begeht und
ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit einer Geldstrafe
bis zu 36 000 Euro zu bestrafen, wer |
|
1. als Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
Eisenbahnverkehrsunternehmen oder sonstiges Eisenbahnunternehmen, trotz
Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides
nach § 53c Abs. 5 faktisch den Anschluss oder die Mitbenützung
verhindert, |
|
2. als Eisenbahninfrastrukturunternehmen trotz
Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides
nach § 72 Abs. 5 und 6 faktisch den Zugang zur
Schieneninfrastruktur oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen
verhindert, oder |
|
3. als Eisenbahnverkehrsunternehmen trotz
Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides
nach § 73 Abs. 5 faktisch die Zurverfügungstellung von
Serviceleistungen verhindert. |
§ 106. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro,
im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu
bestrafen, wer |
§ 127. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro,
im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu
bestrafen, wer |
1. entgegen § 94 Abs. 1 eine
Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt, |
1. entgegen § 94 Abs. 1 oder
§ 113 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt, |
2. einer Verordnung nach § 94 Abs. 2
zuwider handelt, oder |
2. einer Verordnung nach § 94 Abs. 2
oder § 113 Abs. 2 zuwider handelt, oder |
3. entgegen § 94 Abs. 5 den Organen
der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und
Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken
verweigert. |
3. entgegen § 94 Abs. 5 oder
§ 113 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt
zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb
dienenden Grundstücken verweigert. |
|
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu
7 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu
bestrafen, wer als Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder Eisenbahnverkehrsunternehmen |
|
1. entgegen § 122 kein dieser Bestimmung
entsprechendes Infrastruktur- oder Fahrzeugregister erstellt, veröffentlicht
oder jährlich aktualisiert, oder |
|
2. entgegen § 123 dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie ein dem § 122 entsprechendes
Infrastruktur- oder Fahrzeugregister oder dessen jährlich vorzunehmende
Aktualisierung nicht in zweifacher Ausfertigung vorlegt. |
§ 107. (1) Wenn der Konzessionsinhaber ein Betriebsunternehmer oder der
verantwortliche Betriebsleiter des Eisenbahnunternehmens die auf Grund dieses
Bundesgesetzes ergehenden behördlichen Anordnungen beharrlich mißachtet, kann
die Behörde einen Verwalter bestellen. |
§ 128. (1) Wenn der Konzessionsinhaber, ein Betriebsunternehmer oder der
verantwortliche Betriebsleiter eines zum Bau und zum Betrieb von öffentlichen
Eisenbahnen berechtigten Eisenbahnunternehmens die auf Grund dieses Bundesgesetzes
ergehenden behördlichen Anordnungen beharrlich missachtet, kann die Behörde
einen Verwalter bestellen. |
(2) Der von der Behörde bestellte Verwalter
ist zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und
Rechtshandlungen befugt, die zur ordentlichen Verwaltung der Eisenbahn
gehören. Insbesondere kann er alle Handlungen vornehmen, die erforderlich
sind, um die Eisenbahn nach den Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der
Konzession ordnungsgemäß zu betreiben und zu erhalten. Er untersteht der Eisenbahnaufsicht
im gleichen Umfang wie das Eisenbahnunternehmen. |
(2) Der von der Behörde bestellte Verwalter
ist zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und
Rechtshandlungen befugt, die zur ordentlichen Verwaltung der Eisenbahn gehören.
Insbesonders kann er alle Handlungen vornehmen, die erforderlich sind, um die
Eisenbahn nach den Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Konzession
ordnungsgemäß zu betreiben und zu erhalten. Er untersteht der Eisenbahnaufsicht
im gleichen Umfang wie das Eisenbahnunternehmen. |
(3) Die Kosten der Verwaltung sind vom
Eisenbahnunternehmen zu tragen. |
(3) Die Kosten der Verwaltung sind vom
Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Bestellung eines Verwalters schließt die
Verhängung von Strafen nicht aus. Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn eine
ordentliche Verwaltung durch die Organe des Eisenbahnunternehmens
gewährleistet ist. |
(4) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn eine
ordentliche Verwaltung durch die Organe des Eisenbahnunternehmens
gewährleistet ist. |
|
(5) Die Bestellung eines Verwalters schließt
die Verhängung von Strafen nicht aus. |
|
§ 108. Die Behörde kann die Konzession für erloschen erklären, wenn sich
der Konzessionsinhaber trotz wiederholter Ermahnung so verhält, daß die
Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht mehr gegeben
sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird. |
|
|
2. Hauptstück |
ABSCHNITT VI. |
Verhältnis zu anderen und Aufhebung
von Rechtsvorschriften |
Verhältnis zu anderen
Rechtsvorschriften. |
Verhältnis zu anderen
Rechtsvorschriften |
§ 109. (1) Das Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, über die
Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Eisenbahntarifen, Post‑,
Telegraphen‑ und Telephongebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie
von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, bleibt unberührt. |
§ 130. |
(2) bis (5) ... |
(2) bis (5) ... |
(6) Die Bestimmung des § 4 des Gesetzes
vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87, zum Schutze der persönlichen
Freiheit, wird durch die Bestimmung des § 45 Abs. 3 nicht
berührt. |
|
(7) ... |
(7) ... |
(8) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: |
(8) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: |
1. Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft; |
1. Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in der Fassung der Richtlinie
2001/12/EG; |
2. Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von
Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen; |
2. Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von
Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen in der Fassung der Richtlinie
2001/13/EG; |
3. Richtlinie 95/19/EG über die Zuweisung von
Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Berechnung von Wegeentgelten; |
3. Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von
Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung
von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung; |
4. Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität
des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems. |
4. Richtlinie 96/48/EG über die
Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems; |
|
5. Richtlinie 2001/16/EG über die
Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems. |
(9) ... |
(9) ... |
|
(10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die
Anhänge der Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des
konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems verwiesen wird, sind diese
in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 110
vom 20.04.2001, Seiten 14 bis 25 veröffentlichten Fassung anzuwenden. |
ABSCHNITT VII. |
|
Aufhebung von Rechtsvorschriften. |
Aufhebung von Rechtsvorschriften |
§ 110. ... |
§ 131. ... |
|
3. Hauptstück |
ABSCHNITT VIII. |
Übergangsbestimmungen, Vollziehung,
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
Übergangsbestimmungen. |
Übergangsbestimmungen zu den
Bundesgesetzen BGBl. Nr. 60/1957, BGBl. I Nr. 151/2001 und
BGBl. I Nr. 67/2002 |
§ 111. (1) bis (2) ... |
§ 132. (1) bis (2) ... |
(3) Bundeseigene Eisenbahnen im Sinn des
§ 14 Abs. 2 bzw. Abs. 5 bedürfen für die Erbringung von Verkehrsleistungen in dem zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998
bestehenden Umfang keiner Konzession nach § 17 Abs. 2a. |
|
(4) Die gemäß § 24g in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 ernannten Mitglieder und
Ersatzmitglieder der unabhängigen Schiedsstelle gelten als gemäß § 82
ernannte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission.
Ihre Mitgliedschaft endet nach Ablauf des Jahres 2001. Bis zu diesem
Zeitpunkt besteht die Schienen-Control Kommission abweichend von § 82 Abs. 1 aus
einem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. |
|
(5) ... |
(5) ... |
(6) Abschnitt IVb dieses Bundesgesetzes ist
auf die unter § 88 Z 1 fallenden Hauptbahnen oder Teile derselben, für die bereits vor
dem 1. April 1999 die für die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer
Verordnung nach § 3 Abs. 1 Hochleistungsstreckengesetz
erforderlichen Unterlagen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie vorgelegt worden sind oder für deren Bau oder Veränderung ein
Antrag auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung bei der Behörde
eingebracht worden ist, sowie für die unter § 88 Z 2 fallenden
Fahrbetriebsmittel, für deren Bau oder Veränderung bereits zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2002 eine
eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt worden ist, nicht anzuwenden. |
|
|
Übergangsbestimmungen zum
Bundesgesetz BGBl. I
Nr. xxx/20xx |
§ 112. Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Vorschriften, womit die
Sperrstunde und der Ladenschluß allgemein neu geregelt werden, setzt das
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unter
Berücksichtigung der jeweiligen Verkehrslage und der Bedürfnisse der
Bahnbenützer fest, innerhalb welcher Zeiten Eisenbahnnebenbetriebe
offenzuhalten sind. Diese Festsetzung ist bei Gast‑ und Schankgewerbebetrieben
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, bei
den übrigen Eisenbahnnebenbetrieben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung und, wenn es sich um sonstige Eisenbahnnebenbetriebe
handelt, die der Gewerbeordnung unterliegen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zu treffen. |
§ 133. (1) Zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/20xx zum Bau und zum Betrieb von Straßenbahnen und Nebenbahnen,
die nicht mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind, verliehene
Konzessionen berechtigen weiterhin zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf den in diesen Konzessionen ausgewiesenen
Eisenbahnen. |
|
(2) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
§§ 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx zum Bau und zum Betrieb von
Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen Nebenbahnen, die nicht mit anderen Haupt-
oder Nebenbahnen vernetzt sind, verliehene Konzessionen, deren Berechtigungsumfang
über die Erbringung von Personenverkehrsleistungen im Stadt- oder
Vorortverkehr oder von Güterverkehrsleistungen im Regional-, Stadt-, oder
Vorortverkehr auf der von der Konzession erfassten Eisenbahn hinaus geht,
berechtigen das Eisenbahnunternehmen nur mehr innerhalb einer Frist von einem
Jahr ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/20xx zur
Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf den in der Konzession jeweils
ausgewiesenen Eisenbahnen. Wird über einen drei Monate vor Ablauf dieser
Frist eingebrachten Antrag auf Erteilung einer Verkehrsgenehmigung nicht vor
Ablauf der Frist entschieden, erstreckt sie sich um ein weiteres Jahr. Ein
unter diese Bestimmung fallendes Eisenbahnunternehmen gilt diesfalls bis zur
Erteilung einer Verkehrsgenehmigung, oder, wenn über den Antrag nicht innerhalb eines Jahres ab Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/20xx entschieden wurde,
längstens innerhalb des weiteren Jahres als Eisenbahnverkehrsunternehmen;
seine Konzession ist insoweit einer Verkehrsgenehmigung, eingeschränkt auf
den in der Konzession ausgewiesenen Berechtigungsumfang, gleichzuhalten. |
|
(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
§§ 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx zum Bau und zum Betrieb von
Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen Nebenbahnen, die nicht mit anderen Haupt-
oder Nebenbahnen vernetzt sind, verliehene Konzessionen, deren
Berechtigungsumfang über die Erbringung von Personenverkehrsleistungen im
Stadt- oder Vorortverkehr oder von Güterverkehrsleistungen im Regional-,
Stadt-, oder Vorortverkehr auf der von der Konzession erfassten Eisenbahn
nicht hinaus geht, berechtigen das Eisenbahnunternehmen nur mehr innerhalb
einer Frist von einem Jahr ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I.
Nr. xxx/20xx zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf den in
der Konzession jeweils ausgewiesenen Eisenbahnen. Wird über einen drei Monate
vor Ablauf dieser Frist eingebrachten Antrag auf Erteilung einer
Verkehrskonzession nicht vor Ablauf dieser Frist entschieden, wobei
Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des § 17m vorliegen, nicht
durchzuführen sind, erstreckt sich diese Frist um ein weiteres Jahr. Ein
unter diese Bestimmung fallendes Eisenbahnunternehmen gilt diesfalls bis zur
Erteilung einer Verkehrskonzession, oder, wenn über den Antrag nicht innerhalb eines Jahres ab Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/20xx entschieden wurde,
längstens innerhalb eines weiteren Jahres als Eisenbahnverkehrsunternehmen;
seine Konzession ist insoweit einer Verkehrskonzession, eingeschränkt auf den
in der Konzession ausgewiesenen Berechtigungsumfang, gleichzuhalten. |
|
(4) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
§§ 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx verliehene Konzessionen nach
§ 17 Abs. 2a, die nur zur Erbringung von Personenverkehrsleistungen
im Stadt- oder Vorortverkehr oder nur zur Erbringung von
Güterverkehrsleistungen im Regional-, Stadt- oder Vorortverkehr auf
Schieneninfrastruktur eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens berechtigen,
berechtigen die Konzessionsinhaber nur mehr innerhalb einer Frist von einem
Jahr ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx zur Erbringung im Umfang der
in der Konzession ausgewiesenen Eisenbahnverkehrsleistungen. Wird über einen drei Monate vor Ablauf dieser Frist eingebrachten
Antrag auf Erteilung einer Verkehrskonzession nicht vor Ablauf dieser Frist
entschieden, wobei Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des § 17m vorliegen, nicht durchzuführen sind,
erstreckt sich diese Frist um ein weiteres Jahr. Ein unter diese
Bestimmung fallendes Eisenbahnunternehmen gilt diesfalls bis zur Erteilung
einer Verkehrskonzession, oder, wenn über den Antrag nicht innerhalb eines
Jahres ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/20xx
entschieden wurde, längstens innnerhalb eines weiteren Jahres als
Eisenbahnverkehrsunternehmen; seine Konzession ist insoweit einer Verkehrskonzession,
eingeschränkt auf den in der Konzession nach § 17 Abs. 2a
ausgewiesenen Berechtigungsumfang, gleichzuhalten. |
|
(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
§§ 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx verliehene Konzessionen nach
§ 17 Abs. 2a, die zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen
auf Schieneninfrastruktur eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens
berechtigen, die über Personenverkehrsleistungen im Stadt- oder Vorortverkehr
oder über Güterverkehrsleistungen im Regional-, Stadt- oder Vorortverkehr
hinaus gehen, jedoch nicht zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf
allen österreichischen Hauptbahnen berechtigen, berechtigen die
Konzessionsinhaber nur mehr innerhalb einer Frist von einem Jahr ab
Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx zur Erbringung im Umfang der
in der Konzession ausgewiesenen Eisenbahnverkehrsleistungen. Wird über einen drei Monate vor Ablauf dieser Frist eingebrachten
Antrag auf Erteilung einer Verkehrsgenehmigung oder einer Verkehrskonzession
nicht vor Ablauf dieser Frist entschieden, wobei im Falle der Beantragung
einer Verkehrskonzession Ermittlungen, ob die Voraussetzungen des § 17m
vorliegen, nicht durchzuführen sind, erstreckt sich diese Frist um ein
weiteres Jahr. Ein unter diese Bestimmung fallendes Eisenbahnunternehmen gilt
diesfalls bis zur Erteilung einer Verkehrsgenehmigung oder
Verkehrskonzession, oder, wenn über den Antrag nicht innerhalb eines Jahres ab Kundmachung
des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/20xx entschieden wurde,
längstens innerhalb eines weiteren Jahres als Eisenbahnverkehrsunternehmen;
seine Konzession ist insoweit einer Verkehrsgenehmigung, eingeschränkt auf
den in der Konzession nach § 17 Abs. 2a ausgewiesenen
Berechtigungsumfang, gleichzuhalten. |
|
(6) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
§§ 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx erlassene Bescheide, mit denen
Konzessionen nach § 17 Abs. 2a, die zur Erbringung von
Eisenbahnverkehrsleistungen auf allen österreichischen Hauptbahnen
berechtigen, verliehen wurden, sind ohne Durchführung von Ermittlungen, ob
die Voraussetzungen des § 17b vorliegen, von Amts wegen unter
Berücksichtigung etwaiger in diesen Bescheiden ausgewiesener Einschränkungen
auf die Erbringung einer bestimmten Art von Eisenbahnverkehrsleistungen innerhalb
einer Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide, mit denen
eine Verkehrsgenehmigung erteilt wird, neu zu erlassen. Bis zu dieser
Neuerlassung gelten die Konzessionsinhaber als Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Konzession ist
einer Verkehrsgenehmigung gleichzuhalten. Der Pflicht nach § 17h
Abs. 1 ist erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab der nach
Verleihung der vorangeführten Konzession erfolgten Betriebseröffnung und vor
Ablauf dieses Fünfjahreszeitraumes nachzukommen. |
|
(7) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
§§ 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx erlassene Bescheide, mit denen Europakonzessionen
verliehen wurden, sind ohne Durchführung von Ermittlungen, ob die Voraussetzungen
des § 17b vorliegen, von Amts wegen unter Berücksichtigung etwaiger in
diesen Bescheiden ausgewiesener Einschränkungen auf die Erbringung einer
bestimmten Art von Eisenbahnverkehrsleistungen und unter Entfall der in
diesen gemäß § 17a Abs. 2 erster Satz in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 festgelegten Zeiträume innerhalb
einer Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt als Bescheide, mit denen
eine Verkehrsgenehmigung erteilt wird, neu zu erlassen. Bis zu dieser
Neuerlassung gelten die Konzessionsinhaber als Eisenbahnverkehrsunternehmen
und die Europakonzession ist einer Verkehrsgenehmigung gleichzuhalten.
Der Pflicht nach § 17h Abs. 1 ist erstmals in einem Zeitraum von
fünf Jahren ab der nach Verleihung der Europakonzession erfolgten
Betriebseröffnung und vor Ablauf dieses
Fünfjahreszeitraumes nachzukommen. |
|
(8) Vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
der §§ 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie nach § 17 Abs. 2a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/1998 eingebrachte Anträge um Verleihung der
Konzession als Eisenbahnverkehrsunternehmen können von den Antragstellern
innerhalb eines Monates ab In-Kraft-Treten der §§ 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx unter Vorlage sämtlicher gemäß § 17 a
vorzulegender Unterlagen in Anträge um Erteilung einer Verkehrsgenehmigung
oder unter Vorlage sämtlicher gemäß § 17l vorzulegender Unterlagen in
Anträge um Erteilung einer Verkehrskonzession umgewandelt werden. |
|
(9) Vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der §§ 14 Abs. 1
bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx beim Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie eingebrachte Anträge um Verleihung
der Europakonzession können von den Antragstellern innerhalb eines
Monates ab In-Kraft-Treten der §§ 14 Abs. 1
bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx unter Vorlage
sämtlicher gemäß § 17 a vorzulegender Unterlagen in Anträge um Erteilung
einer Verkehrsgenehmigung umgewandelt werden. |
|
(10) § 57
Z 2 bis 4 und § 58 ist auf Eisenbahnverkehrsunternehmen mit
dem Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur anzuwenden, soweit die
Gegenseitigkeit gewährleistet ist. |
|
(11) Bis zum Ablauf des 15. März 2008 ist
§ 57 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für sonstige
grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr nur auf dem
Transeuropäischen Schienengüternetz im Sinne des Artikel 10a und des Anhanges
I der Richtlinie 91/440/EG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der
Gemeinschaft in der Fassung der Richtlinie 2001/12/EG zugangsberechtigt sind. |
ABSCHNITT IX. |
|
Vollziehung. |
Vollziehung |
§ 113. ... |
§ 134. ... |
§ 114. (1) bis (4) ... |
§ 135. (1) bis (4) ... |
|
(5) Der 5. Teil (§§ 53a bis 53f samt
Überschriften), der 6. Teil (§§ 54 bis 75 samt Überschriften), § 77
Abs. 1, § 81 Abs. 2 und das zweite sowie das dritte Hauptstück
des 8. Teiles (§§ 103 bis 123 samt Überschriften), § 125,
§ 126, § 127 und § 130 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.../200.
treten einen Monat nach dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. ../200. folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten der
§§ 14 Abs. 1 bis 2 sowie 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. .../20.. tritt die Europakonzessionsverordnung,
BGBl. II Nr. 330/1998, außer Kraft. |