350 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur
Durchführung der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften über die
gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten und indirekten Steuern
(EG-Amtshilfegesetz - EG-AHG) geändert wird und ein EU-Quellensteuergesetz
(EU-QuStG) erlassen wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Das EG-Amtshilfegesetz, BGBl.
Nr. 657/1994, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des
EG-Amtshilfegesetzes lautet:
„Bundesgesetz zur Durchführung der Richtlinie
der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich
der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf
Versicherungsprämien (EG-Amtshilfegesetz - EG-AHG)“
2. § 1
Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig
1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen,
2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und
3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf
Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese
jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,
zur Durchführung der
EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie Nr. 77/799/EWG des Rates vom 19.
Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter
Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. EG Nr. L 336
vom 27.12.1977, S. 15, in der Fassung der Beitrittsakte
Griechenlands, ABl. EG Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17, der
Richtlinie Nr. 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979, ABl. EG
Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 8, der Beitrittsakte Spaniens
und Portugals, ABl. EG Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23, der
Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992, ABl. EG
Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 1, der Beitrittsakte
Österreichs, Finnlands und Schwedens, ABl. EG Nr. C 241 vom
29.8.1994, S. 21, und der Richtlinie Nr. 2003/93/EG des Rates
vom 7. Oktober 2003, ABl. EG Nr. L 264 vom
15.10.2003, S. 23) durch den Austausch von Auskünften zwischen den
hiefür zuständigen Behörden leisten.“
3. In § 5
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die in Absatz 1 genannten Auskünfte dürfen auch zur Festsetzung
anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie
76/308/EWG, ABl. EG Nr. L 73 vom 19.3.1976, S. 18, fallen,
verwendet werden.“
4. In § 6
wird folgender Satz angefügt:
„Die
Änderungen im Gesetzestitel sowie in § 1 Abs. 1 und § 5
Abs. 5 jeweils in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2003,
BGBl. I Nr. xxx/2003 sind erstmalig ab 1. Jänner 2004 anzuwenden.“
Artikel II
„EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG)
Anwendungsbereich
§ 1. Zinsen, die eine inländische Zahlstelle an einen wirtschaftlichen
Eigentümer, der eine natürliche Person ist, zahlt oder zu dessen Gunsten
einzieht, unterliegen der EU-Quellensteuer, sofern er seinen Wohnsitz in einem
anderen Mitgliedstaat der EU hat und keine Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren
gem. § 10 vorliegen. Die Zahlstelle stellt gemäß den Vorschriften des
§ 3 die Identität und den Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers fest.
Wirtschaftlicher Eigentümer
§ 2. (1) Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt jede natürliche Person,
die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung
erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich
selbst vereinnahmt hat, oder dass sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d.h.
dass sie
1. als Zahlstelle im Sinne von § 4
Abs. 1 handelt oder
2. im Auftrag einer juristischen Person, einer
Einrichtung, deren Gewinne den allgemeinen Vorschriften der
Unternehmensbesteuerung unterliegen, eines nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen
OGAW oder
3. im Auftrag einer Einrichtung gem. § 4
Abs. 2 handelt, oder
4. im Auftrag einer anderen natürlichen Person
handelt, welche der wirtschaftliche Eigentümer ist und deren Identität und
Wohnsitz der Zahlstelle mitteilt.
(2) Handelt die natürliche Person im Auftrag
einer in Abs. 1 Z 3 genannten Einrichtung, so teilt sie Namen und
Anschrift der betreffenden Einrichtung dem Wirtschaftsbeteiligten mit, der die
Zinsen zahlt. Der Wirtschaftsbeteiligte gilt als Zahlstelle, welche die EU –
Quellensteuer zu erheben hat, es sei denn, die Einrichtung hat sich förmlich
damit einverstanden erklärt, dass ihr Name und ihre Anschrift sowie der
Gesamtbetrag der ihr gezahlten oder zu ihren Gunsten eingezogenen Zinsen der
zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In diesem Fall hat der
Wirtschaftsbeteiligte den Namen und die Anschrift der Einrichtung sowie den
Gesamtbetrag der zu Gunsten dieser Einrichtung gezahlten oder eingezogenen
Zinsen der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche diese Informationen an die
zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiterleitet, in dem die betreffende
Einrichtung niedergelassen ist (vereinfachter Informationsaustausch).
(3) Liegen einer Zahlstelle Informationen vor,
die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung
vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung geleistet wird,
möglicherweise nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist, und fällt diese Person
nicht unter Abs. 1 Z 1 bis 4, so unternimmt die Zahlstelle
angemessene Schritte gem. § 3 Abs. 2 zur Feststellung der Identität
des wirtschaftlichen Eigentümers. Kann die Zahlstelle den wirtschaftlichen
Eigentümer nicht feststellen, so behandelt sie die betreffende natürliche
Person als den wirtschaftlichen Eigentümer.
Identität und Wohnsitz des
wirtschaftlichen Eigentümers
§ 3. (1) Bei vertraglichen Beziehungen, die vor dem 1. Jänner 2004
eingegangen worden sind, stellt die Zahlstelle die Identität und den Wohnsitz
des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der Informationen fest, die ihr
insbesondere auf Grund der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991
zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche[1] zur Verfügung stehen.
(2) Bei vertraglichen Beziehungen, die nach dem
31. Dezember 2003 eingegangen werden oder bei Fehlen vertraglicher Beziehungen,
bei Transaktionen, die nach dem 31. Dezember 2003 getätigt werden, gilt
Folgendes:
1. Die Zahlstelle stellt die Identität des
wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen und seine Anschrift sowie
allenfalls die vom Mitgliedstaat seines steuerlichen Wohnsitzes erteilte
Steuernummer fest. Diese Angaben werden auf der Grundlage des vom
wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, eines amtlichen
Personalausweises oder eines anderen geeigneten Nachweises festgestellt. Für
den Fall, dass die Steuernummer nicht aus den genannten Dokumenten ersichtlich
ist, sind für die Identifikation Geburtsdatum und Geburtsort heranzuziehen.
2. Der Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers
gilt als in dem Land gelegen, in welchem er seine ständige Anschrift hat. Diese
Angaben werden auf der Grundlage des vom wirtschaftlichen Eigentümer
vorgelegten Passes, eines amtlichen Personalausweises oder eines anderen
beweiskräftigen Dokuments festgestellt.
3. Ist der wirtschaftliche Eigentümer, der einen
von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Pass oder
Personalausweis besitzt, seinen eigenen Angaben zufolge in einem Drittstaat
ansässig, muss er die Ansässigkeit durch eine von der zuständigen Behörde
dieses Staates ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung nachweisen. Wird eine
solche Ansässigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt, gilt der wirtschaftliche
Eigentümer als in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig, der
den Pass oder Personalausweis ausgestellt hat.
Zahlstelle
§ 4. (1) Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt als Zahlstelle jeder
Wirtschaftsbeteiligte, der dem wirtschaftlichen Eigentümer Zinsen zahlt oder
eine Zinszahlung zu dessen Gunsten einzieht, und zwar unabhängig davon, ob
dieser Wirtschaftsbeteiligte der Schuldner der den Zinsen zu Grunde liegenden
Forderung oder vom Schuldner oder dem wirtschaftlichen Eigentümer mit der
Zinszahlung oder deren Einziehung beauftragt ist.
Ein Wirtschaftsbeteiligter ist jede natürliche
oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs oder ihres Gewerbes
Zinszahlungen tätigt.
(2) Jegliche in einem Mitgliedstaat
niedergelassene Einrichtung, an die eine Zinszahlung zu Gunsten des
wirtschaftlichen Eigentümers geleistet wird oder die eine Zinszahlung zu
Gunsten des wirtschaftlichen Eigentümers einzieht, gilt im Zeitpunkt der Zahlung
mit dieser Zahlung oder Einnahme ebenfalls als Zahlstelle (Zahlstelle kraft
Vereinnahmung). Werden Zinsen an eine solche Einrichtung, die nicht gemäß
Abs. 3 optiert hat, gezahlt oder einem Konto einer solchen Einrichtung
gutgeschrieben, so gelten sie als Zinszahlung durch diese Einrichtung. Wenn
eine Zahlstelle kraft Vereinnahmung, später Zinsen an den wirtschaftlichen
Eigentümer zahlt, oder zu seinen Gunsten einzieht, unterliegt diese Zinszahlung
nicht diesem Bundesgesetz.
Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter an eine
Einrichtung Zinsen zahlt oder eine Zinszahlung zu deren Gunsten einzieht
und auf Grund beweiskräftiger und
von der Einrichtung vorgelegter offizieller Unterlagen Grund zu der Annahme
hat, dass
1. sie eine juristische Person mit Ausnahme der in
Abs. 4 genannten juristischen Personen ist oder
2. ihre Gewinne den allgemeinen Vorschriften für
die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder
3. sie ein nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassener
OGAW ist,
unterliegt diese Zahlung oder
Einziehung nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
Ein Wirtschaftsbeteiligter, der einer in einem
anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Einrichtung, die nicht unter Z 1, 2
oder 3 fällt, Zinsen zahlt oder zu deren Gunsten die Zinszahlung einzieht, gilt
an Stelle dieser Einrichtung als Zahlstelle, welche die EU–Quellensteuer zu
erheben hat, es sei denn, dass § 10 Abs. 4 anzuwenden ist.
(3) Einrichtungen im Sinne von Abs. 2
können sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes
jedoch als OGAW im Sinne von Abs. 2 Z 3 behandeln lassen. Auf Grund
eines schriftlichen Antrages der Einrichtung, wird ihr vom zuständigen
Finanzamt ein entsprechender Nachweis ausgestellt, den sie an den Wirtschaftsbeteiligten
weiterleitet. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung
das für die Ausstellung des Nachweises zuständige Finanzamt zu bestimmen. Wenn
eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene
Einrichtung im Sinne von Abs. 2 diese Option ausgeübt hat, so hat sie dem
inländischen Wirtschaftsbeteiligten, der Zinsen auszahlt oder zu ihren Gunsten
einzieht, einen Nachweis über die Ausübung der Option vorzulegen.
(4) Die von Abs. 2 Z 1 ausgenommenen
juristischen Personen sind:
in Finnland: avoin yhtiö (Ay) und
kommandiittiyhtiö (Ky)/öppet bolag und kommanditbolag.
in Schweden: handelsbolag (HB) und
kommanditbolag (KB).
Zuständige Behörde
§ 5. Für Zwecke dieses Bundesgesetzes ist zuständige Behörde der
Bundesminister für Finanzen oder sein bevollmächtigter Vertreter.
Zinszahlung
§ 6. (1) Als Zinszahlung gelten:
1. auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto
gutgeschriebene Zinsen oder bezahlte Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art
zusammenhängen, unabhängig davon, ob diese hypothekarisch gesichert sind und ob
sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten , insbesondere
Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich
der mit diesen Titeln verbundenen Prämien und Gewinne; Zuschläge für verspätete
Zahlungen gelten nicht als Zinszahlung;
2. bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung von
Forderungen im Sinne von Z 1 aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;
3. direkte oder über eine Einrichtung im Sinne von
§ 4 Abs. 2 laufende Zinserträge im Sinne von Z 1 und 2, die
ausgeschüttet werden von
a) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassenen
OGAW,
b) Einrichtungen,
die von der Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben,
c) außerhalb
des Gebiets der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für
gemeinsame Anlagen;
4. Erträge, die bei Abtretung, Rückzahlung oder
Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Organismen und
Einrichtungen realisiert werden, wenn diese direkt oder indirekt über
nachstehend aufgeführte andere Organismen für gemeinsame Anlagen oder
Einrichtungen mehr als 40 % ihres Vermögens in den unter Z 1
genannten Forderungen angelegt haben:
a) nach der Richtlinie 85/611/EWG zugelassene
OGAW,
b) Einrichtungen,
die von der Wahlmöglichkeit des § 4 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben,
c) außerhalb
des Gebiets der Europäischen Union niedergelassene Organismen für
gemeinsame Anlagen.
Der im vorigen Satz genannte
Prozentanteil sinkt ab dem 1. Jänner 2011 auf 25 %.
Diese Erträge stellen nur insoweit
Zinsen im Sinne dieses Bundesgesetzes dar, als sie Erträgen entsprechen, die
mittelbar oder unmittelbar aus Zinszahlungen im Sinne der Z 1 und 2
stammen.
Wenn der Zahlstelle keine
Informationen über den Prozentanteil des in Forderungen oder in Anteilen gem. Z 1
angelegten Vermögens vorliegen, gilt dieser Prozentanteil als über 40 %
liegend.
Kann die Zahlstelle den vom
wirtschaftlichen Eigentümer erzielten Ertrag nicht bestimmen, so gilt als
Ertrag der Erlös aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung der
Anteile.
In Bezug auf Zinsen im Sinne des
Abs. 1 Z 4 sind die Zahlstellen verpflichtet, die Zinsen auf Basis
des Geschäftsjahres umzurechnen, und solcherart umgerechnete Zinsen auch dann
als Zinszahlung zu behandeln, wenn in diesem Kalenderjahr keine Abtretung,
keine Rückzahlung und keine Einlösung erfolgt ist.
(2) In bezug auf Abs. 1 Z 3 und 4
gilt für den Fall, dass die Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der
Zinszahlungen an den Erträgen vorliegen, der Gesamtbetrag der betreffenden
Erträge als Zinszahlung.
(3) Keine Erträge im Sinne von Abs. 1
Z 3 und 4 liegen vor, wenn sie von im Bundesgebiet niedergelassenen
Unternehmen oder Einrichtungen stammen, sofern diese höchstens 15 % ihres
Vermögens in Forderungen im Sinne von Abs. 1 Z 1 angelegt haben.
(4) Wenn auf ein Konto einer Einrichtung im
Sinne von § 4 Abs. 2, die im Bundesgebiet niedergelassen ist und die
nicht gem. § 4 Abs. 3 optiert hat, Zinsen eingezahlt oder
gutgeschrieben werden, liegen keine Zinszahlungen im Sinne dieses Bundesgesetzes
vor, sofern die Einrichtung höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im
Sinne von Abs. 1 Z 1 angelegt hat.
(5) Maßgebend für die Prozentanteile gemäß
Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 und 4 ist die in den Vertragsbedingungen
oder in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen dargelegte
Anlagepolitik oder, in Ermangelung solcher Angaben, die tatsächliche
Zusammensetzung des Vermögens der betreffenden Organismen oder Einrichtungen.
Von der Geltendmachung einer Haftung gegenüber der depotführenden Bank ist
abzusehen, wenn diese weder wusste noch bei Anwendung der im Bankgeschäft
üblichen Sorgfaltspflichten wissen musste, dass eine Abweichung der
tatsächlichen Vermögenszusammensetzung gegenüber den Vertragsbedingungen oder
in der Satzung der betreffenden Organismen oder Einrichtungen vorliegt. In
diesem Falle geht die Haftung auf den betreffenden Organismus oder die
betreffende Einrichtung über.
Quellensteuer
§ 7. (1) Wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne von § 3 ansässig ist,
ist von Zahlstellen im Inland ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz zu dem
Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Zinsen im Sinne von § 6 zufließen oder
eingezogen werden (EU-Quellensteuer).
Diese beträgt für die ersten drei Kalenderjahre
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes 15 %, in den darauf folgenden drei
Kalenderjahren 20 % und danach 35 %.
(2) Die EU-Quellensteuer ist
1. im Zeitpunkt des Zuflusses gemäß § 19 des
Einkommensteuergesetzes 1988,
2. bei Veräußerung des Wertpapiers,
3. bei Depotübertrag außer zwischen Depots
desselben Zinsenbegünstigten,
4. bei Entnahme von effektiven Stücken,
5. bei Eintritt von Umständen, welche die
EU-Quellensteuerpflicht beenden oder begründen,
6. bei Wechsel des Wohnsitzes im Sinne von
§ 3 in einen anderen Staat
abzuziehen. § 95 Abs. 6
des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß anzuwenden. Im Falle von
Zinszahlungen im Sinne von § 6 Abs.1 Z 1 und 2 wird die Quellensteuer
anteilig für den Zeitraum einbehalten, während dessen der wirtschaftliche
Eigentümer die Forderung hält. Kann die Zahlstelle diesen Zeitraum nicht anhand
der ihr vorliegenden Auskünfte feststellen, so behandelt sie den
wirtschaftlichen Eigentümer, als ob er die Forderung während der gesamten Zeit
ihres Bestehens gehalten hätte, es sei denn, er weist nach, zu welchem
Zeitpunkt er sie erworben hat.
(3) Im Falle einer Zinszahlung im Sinne des
§ 6 Abs.1 Z 4 ist eine Quellensteuer für ausschüttungsgleiche Erträge
im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 1993
einzubehalten, soweit darin Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1
und 2 enthalten sind. Die Quellensteuer ist spätestens bis zum 31. Mai jenen Jahres
einzubehalten und abzuführen, welches dem Jahr folgt, in dem die ausschüttungsgleichen
Erträge als zugeflossen gelten.
Der steuerliche Vertreter ist verpflichtet, im Zuge des gemäß
§ 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 zu
erbringenden Nachweises eine Mitteilung über die Höhe der Zinsen zu machen,
anderenfalls § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993
Anwendung findet. Wird ein unrichtiger Quellensteuerabzug auf Grund einer
unrichtigen Mitteilung des steuerlichen Vertreters vorgenommen, geht die
Haftung gemäß § 8 von der depotführenden Bank zur ungeteilten Hand auf den
Rechtsträger des OGAW und den steuerlichen Vertreter über, wenn sie die Anzahl
der bei ihr auf Depot liegenden Anteilscheine dem zur Geltendmachung der
Haftung zuständigen Finanzamt mitteilt.
(4) Der Bundesminister für Finanzen ist
ermächtigt, durch Verordnung eine nicht verlängerbare Frist für die Meldung
durch den steuerlichen Vertreter festzusetzen. Die Verordnung kann auch
beinhalten, dass diese Meldung zusätzlich an ein bestimmtes Finanzamt zu
ergehen hat, welches das Ergebnis dieser Meldung über Internet zur Einsicht
aufzulegen sowie Zahlstellen Mitteilung über Veränderungen zu machen hat. Die
Haftung gemäß Abs. 3 bleibt davon unberührt. Die Verordnung kann dabei
auch bestimmen, dass an dasselbe Finanzamt der Nachweis der
ausschüttungsgleichen Erträge (§ 40 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993)
zu übersenden ist und dass dieses Finanzamt zur Geltendmachung der Haftung
gemäß Abs. 3 letzter Satz zuständig ist.
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft ist
berechtigt, bei der Berechnung der Zinsen § 12 nicht anzuwenden. In diesem
Fall hat die Zahlstelle die Quellensteuer auf Basis der so ermittelten Zinsen
einzubehalten und abzuführen.
Einbehaltung der EU-Quellensteuer
§ 8. Schuldner der EU-
Quellensteuer ist der wirtschaftliche Eigentümer. Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer
durch Steuerabzug einzubehalten und haftet dem Bund für die Einbehaltung und
Abfuhr der Quellensteuer. Die EU-Quellensteuer ist im Zeitpunkt des Zufließens
der Zinserträge nach Maßgabe von § 19 EStG 1988 bzw. § 40
Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes abzuziehen. Werden Zinsen
rückgängig gemacht, dann sind von der Zahlstelle die entsprechenden Beträge an
EU-Quellensteuer gutzuschreiben. Die gutgeschriebene EU-Quellensteuer darf die
von den rückgängig gemachten Zinsen erhobene oder zu erhebende EU-Quellensteuer
nicht übersteigen. Übersteigt die einem EU-Mitgliedstaat zuzurechnende
rückgängig gemachte Quellensteuer die Höhe der diesem EU-Mitgliedstaat
zuzurechnenden abzuführenden EU-Quellensteuer, ist der übersteigende Betrag auf
das Folgejahr vorzutragen.
Abfuhr der EU-Quellensteuer
§ 9. (1) Die EU-Quellensteuer ist bis 31. Mai jeden Jahres an das gem. § 96 Abs. 2
EStG 1988 zuständige Finanzamt abzuführen. Mit der Abfuhr hat die
Zahlstelle eine elektronische Erklärung zu übermitteln, in der die EU-
Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen
Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der Identitäts- und Wohnsitzprüfung
gemäß § 3 als ansässig
gelten, aufzugliedern ist.
(2) Drei Viertel des Steueraufkommens werden an
den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 3 seinen
Wohnsitz hat, weitergeleitet.
Ausnahmen vom Quellensteuerverfahren
§ 10. (1) Abweichend von § 7 ist die EU-Quellensteuer nicht zu
erheben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zahlstelle eine vom
Wohnsitzfinanzamt des Mitgliedstaats seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen
Namen ausgestellte Bescheinigung nach Abs. 2 vorlegt.
(2) Die von der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaates des steuerlichen Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers
ausgestellte Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige
Identifizierungsnummer oder, in Ermangelung einer solchen, Geburtsdatum und
-ort des wirtschaftlichen Eigentümers;
2. Name und Anschrift der Zahlstelle;
3. Kontonummer des wirtschaftlichen Eigentümers
oder, in Ermangelung einer solchen, Kennzeichen des Wertpapiers.
Diese Bescheinigung gilt für Zinszahlungen oder
Zinsgutschriften für einen Zeitraum von drei Jahren ab Ausstellung und ist durch
die Zahlstelle ab Vorlage zu berücksichtigen.
(3) Wird von einem wirtschaftlichen Eigentümer,
der seinen steuerlichen Wohnsitz in Österreich hat, eine Bescheinigung gem.
Abs. 2 beantragt, so hat die zuständige Behörde die Bescheinigung binnen
zwei Monaten ab Antragstellung auszustellen.
(4) Abweichend von § 4 Abs. 2 letzter
Satz ist keine EU-Quellensteuer von Zinsen zu erheben, die an eine Einrichtung
gem. § 4 Abs. 2 gezahlt oder zu ihren Gunsten eingezogen werden, wenn
diese Einrichtung gegenüber der Zahlstelle schriftlich das Einverständnis zu
einem vereinfachten Informationsaustausch erklärt. In diesem Fall hat die
Zahlstelle den Namen und die Anschrift der Einrichtung sowie den Gesamtbetrag
der zu Gunsten der Einrichtung gezahlten oder eingezogenen Zinsen dem gem.
§ 96 Abs. 2 EStG 1988 zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Für die Weiterleitung dieser Informationen an
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem
die Einrichtung gem. § 4 Abs. 2 niedergelassen ist, werden gesonderte
Regelungen getroffen.
Vermeidung der Doppelbesteuerung
§ 11. (1) Bei wirtschaftlichen Eigentümern, die ihren steuerlichen
Wohnsitz in Österreich haben, wird eine Doppelbesteuerung, die sich aus der
Anwendung einer Quellensteuer im Sinne der Richtlinie 2003/48/EG ergeben könnte, nach den Abs. 2
und 3 vermieden.
(2) Wurden von einem wirtschaftlichen
Eigentümer vereinnahmte Zinsen im Mitgliedstaat der Zahlstelle mit
Quellensteuer belastet, so wird diese Quellensteuer auf die nach
innerstaatlichem Recht von den Zinseinkünften zu erhebende Steuer angerechnet.
Übersteigt der Betrag der im Mitgliedstaat der Zahlstelle einbehaltenen Steuer
den Betrag der nach innerstaatlichem Recht geschuldeten Steuer, so wird dieser
Differenzbetrag dem wirtschaftlichen Eigentümer erstattet.
(3) Wurden von einem wirtschaftlichen
Eigentümer vereinnahmte Zinsen über die Quellensteuer nach der Richtlinie
2003/48/EG hinaus noch mit anderen Arten von Quellensteuern belastet und ist
nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen eine Anrechnung der
Quellensteuer vorgesehen, so erfolgt die Anrechnung einer solchen anderen
Quellensteuer vor der Durchführung des Verfahrens gemäß Abs.2.
Umlauffähige Schuldtitel
§ 12. (1) Bis 1. Jänner 2011 gelten in- und ausländische Anleihen sowie
andere umlauffähige Schuldtitel, die erstmals vor dem 1. März 2001 begeben
wurden oder bei denen die zugehörigen Emissionsprospekte vor diesem Datum durch
die zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 80/390/EWG des Rates oder
durch die zuständigen Behörden von Drittländern genehmigt wurden, nicht als Forderungen im Sinne des § 6
Abs. 1 Z 1. Dies gilt jedoch nur unter der weiteren Voraussetzung,
dass ab dem 1. März 2002 keine Folgeemissionen dieser umlauffähigen Schuldtitel
mehr getätigt wurden.
(2) Sofern nach dem 31. Dezember 2010 weiterhin
eine EU-Quellensteuer zu erheben ist, so gilt Abs. 1 jedoch nur, wenn
1. in den Anleihebedingungen Bruttozinsklauseln
und Klauseln über die vorzeitige Ablösung enthalten sind, und
2. die inländische Zahlstelle des Emittenten die
Zinsen unmittelbar an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in einem
anderen Mitgliedstaat zahlt.
(3) Hat eine Regierung oder eine damit
verbundene Einrichtung gem. der Anlage, die als Behörde handelt oder deren
Funktion durch einen internationalen Vertrag anerkannt ist, ab dem 1. März 2002
eine Folgeemission eines der vorstehend genannten umlauffähigen Schuldtitel
getätigt, so fällt die gesamte Emission, d.h. die erste und alle
Folgeemissionen unter dieses Bundesgesetz.
(4) Hat eine von Abs. 3 nicht erfasste
Einrichtung ab dem 1. März 2002 eine Folgeemission eines der vorstehend
genannten umlauffähigen Schuldtitel getätigt, so fällt nur diese Folgeemission
unter dieses Bundesgesetz.
(5) In anderen Gesetzen enthaltene Bestimmungen
über die Besteuerung von Erträgen aus den in Absatz 1 genannten umlauffähigen
Schuldtiteln werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Andere Quellensteuern
§ 13. Dieses Bundesgesetz berührt nicht das Recht, in anderen Gesetzen
und in Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene Quellensteuern neben der in
§ 6 vorgesehenen EU-Quellensteuer zu erheben.
Inkrafttreten
§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt mit jenem Zeitpunkt in Kraft, ab dem
gemäß Art. 17 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der
Richtlinie 2003/48/EG die verbindliche Anwendung der nationalen Umsetzung der
Richtlinie vorgeschrieben wird.
Vollziehung
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Finanzen betraut.
Anlage gemäß § 12
Für die Zwecke des § 12 sind
folgende Einrichtungen als „mit der Regierung verbundene Einrichtungen, die als
Behörde handeln oder deren Funktion durch einen internationalen Vertrag
anerkannt ist“, zu betrachten:
Einrichtungen innerhalb
der Europäischen Union: |
|
Belgien |
Région flamande (Vlaams Gewest)
(Flämische Region) |
|
Région wallonne (Wallonische Region) |
|
Région bruxelloise (Brussels Gewest)
(Region Brüssel-Hauptstadt) |
|
Communauté française (Französische
Gemeinschaft) |
|
Communauté flamande (Vlaamse Gemeenschap)
(Flämische Gemeinschaft) |
|
Communauté germanophone (Deutschsprachige
Gemeinschaft) |
Spanien |
Xunta de Galicia (Regierung der autonomen
Gemeinschaft Galicien) |
|
Junta de Andalucía (Regierung der
autonomen Gemeinschaft Andalusien) |
|
Junta de Extremadura (Regierung der
autonomen Gemeinschaft Extremadura) |
|
Junta de Castilla - La Mancha (Regierung
der autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha) |
|
Junta de Castilla - León (Regierung der
autonomen Gemeinschaft Kastilien und León) |
|
Gobierno Foral de Navarra (Regierung der
autonomen Gemeinschaft Navarra) |
|
Govern de les Illes Balears (Regierung
der autonomen Gemeinschaft Balearen) |
|
Generalitat de Catalunya (Regierung der
autonomen Gemeinschaft Katalonien) |
|
Generalitat de Valencia (Regierung der
autonomen Gemeinschaft Valencia) |
|
Diputación General de Aragón (Regierung
der autonomen Gemeinschaft Aragón) |
|
Gobierno de la Islas Canarias (Regierung
der autonomen Gemeinschaft Kanarische Inseln) |
|
Gobierno de Murcia (Regierung der
autonomen Gemeinschaft Murcia) |
|
Gobierno de Madrid (Regierung der
autonomen Gemeinschaft Madrid) |
|
Gobierno de la Comunidad Autónoma del
País Vasco/Euzkadi (Regierung der autonomen Gemeinschaft Baskenland) |
|
Diputación Foral de Guipúzcoa (Provinzrat
von Guipúzcoa) |
|
Diputación Foral de Vizcaya/Biskaia
(Provinzrat von Biskaya) |
|
Diputación
Foral de Alava (Provinzrat von Àlava) |
|
Ayuntamiento de
Madrid (Stadt Madrid) |
|
Ayuntamiento de
Barcelona (Stadt Barcelona) |
|
Cabildo Insular
de Gran Canaria (Inselrat Gran Canaria) |
|
Cabildo Insular
de Tenerife (Inselrat Teneriffa) |
|
Instituto de
Crédito Oficial (Amtliches Kreditinstitut) |
|
Instituto
Catalán de Finanzas (Katalanisches Finanzinstitut) |
|
Instituto Valenciano de Finanzas
(Valencianisches Finanzinstitut) |
Griechenland |
Griechische Telekommunikationsanstalt |
|
Griechisches Eisenbahnennetz |
|
Staatliche Elektrizitätswerke |
Frankreich |
La Caisse d'amortissement de la dette
sociale (CADES) (Schuldenfinanzierungskasse der Sozialversicherung) |
|
L'Agence française de développement (AFD)
(Französische Agentur für Entwicklung) |
|
Réseau Ferré de France (RFF) (Eigentums-
und Verwaltungsgesellschaft des französischen Eisenbahnnetzes) |
|
Caisse Nationale des Autoroutes (CNA)
(Staatliche Finanzierungskasse der Autobahnen) |
|
Assistance publique Hôpitaux de Paris
(APHP) (Verbund der öffentlichen Krankenhäuser des Großraums Paris) |
|
Charbonnages de France (CDF)
(Zentralverwaltung der staatlichen französischen Steinkohleförderunternehmen) |
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Entreprise minière et chimique (EMC)
(Staatliche Bergbau- und Chemieholdinggesellschaft) |
Italien |
Regionen |
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Provinzen |
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Städte und Gemeinden |
Portugal |
Cassa Depositi
e Prestiti (Spar- und Kreditkasse) |
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Região autónoma
da Madeira (Autonome Region Madeira) |
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Região autónoma
dos Açores (Autonome Region Azoren) |
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Städte und Gemeinden |
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Internationale Einrichtungen: |
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Europäische Bank für Wiederaufbau und
Entwicklung |
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Europäische Investitionsbank |
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Asiatische Entwicklungsbank |
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Afrikanische Entwicklungsbank |
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Weltbank / IBRD / IWF |
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Internationale Finanzkorporation |
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Interamerikanische Entwicklungsbank |
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Sozialentwicklungsfonds
des Europarats |
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EURATOM |
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Europäische Gemeinschaft |
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Corporación Andina de Fomento (CAF)
(Anden-Entwicklungsgesellschaft) |
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Eurofima |
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Europäische Gemeinschaft für Kohle und
Stahl |
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Nordische Investitionsbank |
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Karibische Entwicklungsbank |
Die Bestimmungen des § 12 gelten
unbeschadet internationaler Verpflichtungen, die Österreich in Bezug auf die
oben aufgeführten internationalen Einrichtungen eingegangen ist.
Einrichtungen
in Drittländern:
Einrichtungen, die folgende Kriterien
erfüllen:
1. Die
Einrichtung gilt nach nationalen Kriterien eindeutig als öffentliche Körperschaft.
2. Sie
ist eine von der Regierung kontrollierte Einrichtung, die gemeinwirtschaftliche
Aktivitäten verwaltet und finanziert, wozu in erster Linie die Bereitstellung
von gemeinwirtschaftlichen (nicht marktbestimmten) Gütern und Dienstleistungen
zum Nutzen der Allgemeinheit gehört.
3. Sie
legt regelmäßig in großem Umfang Anleihen auf.
4. Der betreffende Staat kann gewährleisten, dass die betreffende Einrichtung im Falle von Bruttozinsklauseln keine vorzeitige Tilgung vornehmen wird.