Vorblatt

EG-Amtshilfegesetz - EG-AHG:

Problem:

Mit Richtlinie 2003/93/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern, ABl. EG Nr. L 336,  S. 15, wurde diese Richtlinie hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs geändert. Damit ergab sich ein zwingender Änderungsbedarf in Bezug auf das in Umsetzung dieser Richtlinie ergangene EG-Amtshilfegesetz (EG-AHG).

Ziele und Lösungen

Mit der Änderung in diesem BG wird die Änderungsrichtlinie in nationales Recht fristgerecht umgesetzt (Umsetzungsfrist spätestens 31. Dezember 2003).

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

EU-Quellensteuergesetz:

Problem:

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden Zinseinkünfte nicht gebietsansässiger Einkünfteempfänger derzeit im jeweiligen Quellenstaat der Einkünfte nicht besteuert.

Ziele und Lösungen

Durch das BG soll es ermöglicht werden, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat sind, erzielt werden, im Wohnsitzstaat effektiv besteuert werden.

Alternativen:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

30 Mio. € frühestens ab 2006, davon werden 75% an den jeweiligen Wohnsitzstaat überwiesen.

EU-Konformität:

Die Bestimmungen entsprechen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen. Die Umsetzung hat bis zum 1. Jänner 2004 zu erfolgen.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zu Artikel I (EG-Amtshilfegesetz - EG-AHG):

Durch das vorliegende Bundesgesetz werden jene Teile des EG-AHG geändert, die im Widerspruch zu den Anordnungen der Richtlinie 2003/93/EG stehen. Diese Änderungen betreffen

-       den sachlichen Geltungsbereich: Einbeziehung der Versicherungssteuern, Ausschluss der Umsatzsteuer, hinsichtlich derer ab 1.1.2004 Amtshilfe im Bereich des Ermittlungsverfahrens nur mehr auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1798/2003 vom 7. Oktober 2003, ABl. EG Nr. L 264,  S. 1, geleistet wird.

-       die Verwertung der nach der RL 77/799/EWG in der geänderten Fassung ausgetauschten Informationen für andere Abgaben im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 76/308/EWG, ABl. EG Nr. L 73,  S. 18 („Beitreibungsrichtlinie“), wird ausdrücklich für zulässig erklärt.

Zu Artikel I (EU-Quellensteuergesetz):

Das BG enthält Bestimmungen über den Anwendungsbereich der EU-Quellensteuer, die erforderlichen Definitionen, wie des wirtschaftlichen Eigentümers, der Zahlstelle, der zuständigen Behörde und der Zinszahlung. Weiters sind Regelungen über die Feststellung von Identität und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers vorgesehen. Weiters sind die Bemessungsgrundlage für die Quellensteuer, die Steuersätze, das Verfahren zur Abfuhr und die Weiterleitung an den jeweiligen Wohnsitzstaat des wirtschaftlichen Eigentümer geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ausnahme von der Quellenbesteuerung vorgesehen. Zur Vermeidung einer etwaigen Doppelbesteuerung ist ein eigenes Verfahren vorgesehen. Bestimmte Wertpapiere sind während einer Übergangsfrist bis 1. Jänner 2011 nicht vom Anwendungsbereich umfasst.

Besonderer Teil

Zu Artikel I

Zu Z 1:

Umsetzung von Artikel 1 Abs.  1 der Richtlinie 2003/93/EG betreffend den Titel des EG-AHG.

Dadurch wird der Titel des EG-AHG dem neuen Titel der Richtlinie 77/799/EWG angepasst.

Zu Z 2:

Umsetzung von Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 2003/93/EG.

Im § 1 Abs. 1 EG-AHG wird die Liste der den Gegenstand eines Ermittlungsamtshilfeersuchens bildenden Steuern um die Versicherungssteuern erweitert und gleichzeitig die Umsatzsteuer vom sachlichen Geltungsbereich ausgenommen. Die übrigen Änderungen betreffen die Zitierung der Fundstellen der Amtshilferichtlinie, einschließlich sämtlicher Änderungen bzw. Ergänzungen.

Zu Z 3:

Umsetzung von Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/93/EG.

Im § 5 EG-AHG wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, demzufolge eine Verwertung der nach der Amtshilfehilferichtlinie ausgetauschten Informationen auch für andere in Artikel 2 der Beitreibungsrichtlinie genannte Abgaben, somit auch für umsatzsteuerliche Zwecke, zulässig ist.

Zu Z 4:

Diese Bestimmung regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung mit 1. Jänner 2004. Zum selben Zeitpunkt tritt auch die für den umsatzsteuerlichen Nachrichtenaustausch künftig allein maßgebliche VO (EG) Nr. 1798/2003 vom 7. Oktober 2003 in Kraft.

Zu Artikel II

Zu § 1:

Der EU-Quellensteuer unterliegt die Zahlung von Zinsen durch eine inländische Zahlstelle an eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Dies gilt aber nur dann, wenn die natürliche Person der wirtschaftliche Eigentümer der Zinszahlung ist.

Zu § 2:

Abs. 1 definiert den Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers. Ist der Empfänger eine natürliche Person, gilt die widerlegbare Vermutung, dass sie wirtschaftlicher Eigentümer der Zinszahlung ist.

Kann die natürliche Person nachweisen, dass sie selbst als Zahlstelle fungiert, unterliegt die Zinszahlung an sie nicht der EU-Quellensteuer. Das gilt auch, wenn sie nachweist, dass sie im Auftrag einer juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den Vorschriften über die Unternehmensbesteuerung unterliegen oder eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) handelt. Weitere Ausnahmen bestehen, wenn eine natürliche Person im Auftrag einer so genannten § 4 (2) – Einrichtung handelt. Wenn die natürliche Person als Treuhänder für eine andere natürliche Person handelt und deren Identität und Wohnsitz gegenüber der Zahlstelle offen legt, wird der Treugeber als wirtschaftlicher Eigentümer behandelt.

Abs. 2 sieht im Falle einer § 4 (2) – Einrichtung einen vereinfachten Informationsaustausch vor, falls auf das Bankgeheimnis verzichtet wird.

Abs. 3 sieht angemessene Schritte für die Zahlstelle zur Feststellung des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers der Zinszahlung vor, wenn es Hinweise dafür gibt, dass die Person, die die Zinsen vereinnahmt, nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist. Dadurch wird für Banken, die bereits den Vorschriften des BWG unterliegen, keine zusätzliche Verpflichtung geschaffen.

Zu § 3:

Diese Bestimmungen stellen die von der Zinsrichtlinie vorgegebenen Mindestanforderungen für die Zahlstellen dar. Im Hinblick auf die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Finanzmärkte sind die Verpflichtungen so auszulegen, dass sie den Zahlstellen keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen.

Abs. 1 regelt die Feststellung von Identität und Wohnsitz, wenn die vertraglichen Beziehungen vor dem 1. Jänner 2004 eingegangen worden sind. Abs. 2 bezieht sich auf vertragliche Beziehung, die nach dem 31.12.2003 eingegangen werden. Unter „vertraglichen Beziehungen“ sind Geschäftsbeziehungen zu verstehen, die in den Anwendungsbereich des BWG fallen, wie beispielsweise die Kontoführung oder die Depotführung.

Beispiel: Seit 2001 besteht ein Girokonto bei einer Bank. Am 1. Juli 2005 wird bei dieser Bank ein Sparbuch eröffnet. Es handelt sich um vertragliche Beziehungen, die vor dem 1. 1. 2004 bereits bestanden haben.

Für die Feststellung von Identität und Anschrift gem. § 3 Abs. 1 und 2 gelten als geeignete Nachweise alle Ermittlungen, die bereits auf Grund der Vorschriften des BWG getätigt werden müssen.

Abs. 2 Z 1 regelt die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers.

Z 2 enthält die Regelung über die Wohnsitzfeststellung.

Z 3 sieht eine Sonderregelung für einen in einem Drittstaat ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer vor, der über den Pass oder Personalausweis eines EU-Mitgliedstaates verfügt. In diesem Fall kann der Abzug der EU-Quellensteuer nur dann vermieden werden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der österreichischen Zahlstelle eine Ansässigkeitsbescheinigung des Drittstaates vorlegt.

Zu § 4:

Abs. 1 enthält die allgemeine Definition der Zahlstelle.

Abs. 2 erfasst eine Restkategorie von Einrichtungen. Als Besonderheit gilt, dass diese Einrichtungen mit der Vereinnahmung der Zinszahlung Zahlstellen werden. Die spätere Auszahlung (Weiterleitung) der Zinsen an den wirtschaftlichen Eigentümer löst keine weiteren Verpflichtungen aus.

Beispiel:

Eine österreichische Bank zahlt Zinsen an eine Einrichtung gem. § 4 Abs. 2, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Die Einrichtung hat nicht optiert, jedoch ausdrücklich auf die Anwendung des Bankgeheimnisses verzichtet. Die österreichische Bank gibt der zuständigen österreichischen Behörde Namen und Anschrift der Einrichtung und den Gesamtbetrag der an die Einrichtung gezahlten oder deren Gunsten eingezogenen Zinsen bekannt. Die zuständige österreichische Behörde leitet diese Information an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiter, in dem die Einrichtung niedergelassen ist (vereinfachter Informationsaustausch). Die Einrichtung wird im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zinsen zur Zahlstelle (Zahlstelle durch Vereinnahmung) und hat daher ihrerseits die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus der Umsetzung der Richtlinie ergeben. Dh die Einrichtung hat im Zeitpunkt der Vereinnahmung Informationen zu liefern oder, falls die Einrichtung in Belgien oder Luxemburg niedergelassen ist, eine Quellensteuer einzubehalten, soweit wirtschaftliche Eigentümer aus einem anderen Mitgliedstaat beteiligt sind.

Die Einrichtungen werden in Z 1 bis 3 negativ abgegrenzt.

Für eine Einrichtung, die nicht unter die aufgezählten Kategorien fällt, besteht darüber hinaus gem. Abs. 3 eine Optionsmöglichkeit, wie ein OGAW behandelt zu werden. Damit dürfte der Anwendungsbereich der Bestimmung auf einige wenige Fälle beschränkt bleiben.

Wenn die Einrichtung weder zur Behandlung als OGAW optiert, noch auf das Bankgeheimnis verzichtet hat, ist ein Quellensteuerabzugzug vorgesehen. Dieser Quellensteuerabzug entspricht dem Artikel 11 Abs. 5 der Richtlinie 2003/48/EG.

Weist eine dieser Einrichtungen der österreichischen Zahlstelle nach, dass sie die Option gem. Abs. 3 ausgeübt hat, ist weder die EU-Quellensteuer abzuziehen noch ein vereinfachter Informationsaustausch durchzuführen.

Abs. 4 zählt taxativ finnische und schwedische juristische Personen auf, die als Einrichtung im Sinne von Abs. 2 anzusehen sind, sofern diese keine Option zur Behandlung als OGAW ausüben

Zu § 5:

Legt die zuständige Behörde fest.

Zu § 6:

Die Definition der Zinsen in Abs. 1 Z 1 entspricht weitgehend dem Zinsenbegriff in § 27 Abs. 1 Z 3 und 4 EStG 1988. Beispielsweise fallen aber Indexzertifikate und andere derivative Produkte sowie Immobilieninvestmentfonds nicht unter diese Bestimmung. Die Regelung betreffend Stückzinsen und Nullkuponanleihen in Z 2 entspricht weitgehend dem § 27 Abs. 2 Z. 2 und Z.5 EStG 1988. Bei Nullkuponanleihen sind die Zinsen analog zur nationalen KESt finanzmathematisch nach der in Rz 6186 der ESt-Richtlinien enthaltenen Formel zu ermitteln. Als Zinsen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Ausschüttungen aus Fonds und Erträge (Z 3), die bei Abtretung, Rückzahlung oder Einlösung thesaurierender Fonds erzielt werden (Z 4). Erträge aus thesaurierenden Fonds fallen aber nur dann unter dieses Bundesgesetz, wenn sie direkt oder indirekt 40% (bzw. ab 1. Jänner 2011: 25%) ihres Vermögens in Forderungen gem. Z 1 angelegt haben. Stehen der Zahlstelle diese Informationen nicht zur Verfügung, kann davon ausgegangen werden, dass die Erträge unter dieses Bundesgesetz fallen. Im Falle von Anlagefonds, die andere Fonds in ihrem Portefeuille haben, muss der Schwellenwert bei allen aufeinanderfolgenden Stufen angewandt werden.

Beispiel:

Bei der Veräußerung eines Anteiles an einem thesaurierenden Fonds A wird ein Ertrag von 100 realisiert.

 

Das Fondsvermögen setzt sich zusammen aus: 30% Forderungen, 50% Aktien und 20% aus einem Anteil an einen anderen Fonds B, dessen Portefeuille  mehr als 40% Forderungen im Sinne des Art. 6 Abs 1a enthält. Die Erträge aus der Veräußerung dieses Anteils an dem thesaurierenden Fonds A unterliegen der Richtlinie, da der Fonds B bei der Ermittlung des Schwellenwertes zur Gänze berücksichtigt wird. Sein Vermögen besteht zu mehr als 40% aus Forderungen.

 

Enthielte das Vermögen des Fonds B weniger als 40% Forderungen,  würde der Fonds B nunmehr zur Gänze nicht berücksichtigt und der Ertrag aus der Veräußerung des thesaurierenden Fonds wäre außerhalb der Richtlinie. Das Vermögen des Fonds A enthält nur 30% Forderungen, er würde somit die 40% Schwelle unterschreiten.

Abs. 2 dient der Verwaltungsvereinfachung für die Zahlstellen bei Erträgen von ausschüttenden und thesaurierenden Fonds.

Durch Abs. 3 sollen (nichtthesaurierende) österreichische Fonds von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen werden, wenn sie höchstens 15% ihres Portefeuilles in Forderungen angelegt haben. Diese Bestimmung ist auch für die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich. Sie können von ihren Zahlstellen nicht verlangen, dass sie Auskünfte über diese Erträge erteilen bzw. eine Quellensteuer erheben.

Abs. 4 sieht eine Geringfügigkeitsgrenze für Einrichtungen gem. § 4 Abs. 2 vor.

Die Grundlagen für die Ermittlung der Prozentgrenzen sind in Abs. 5 geregelt. Bei Abweichung der Vermögenszusammensetzung, die von der Zahlstelle trotz gebotener Sorgfaltspflicht nicht erkannt werden kann, kommt es zu einem Übergang der Haftung.

Zu § 7:

Gem. Abs. 1 ist für die Quellensteuer das Zuflussprinzip maßgeblich. Der Zeitpunkt des Quellensteuerabzuges geht grundsätzlich konform mit dem Abzug der nationalen Kapitalertragsteuer; dazu kommt ein Quellensteuerabzug bei Wechsel des Wohnsitzes im Sinne von § 3 in einen anderen Staat.

Bei Kapitalanlagefonds, die Zinsen thesaurieren, gilt die bereits bestehende Ausschüttungsfiktion. Abs. 3 enthält eine Erweiterung der derzeit bereits bestehenden Nachweispflicht der ausschüttungsgleichen Erträge und verlangt eine gesonderte Ausweisung der EU-Quellensteuer unterliegenden Zinsen. Gleichzeitig ist ein Haftungsübergang für unrichtige Quellensteuerabzüge wegen unrichtiger oder verspäteter Nachweise enthalten. Abs. 4 enthält eine Verordnungsermächtigung für eine elektronische Übersendung dieser thesaurierten Zinsen ausländischer Fonds an die Zahlstellen vor.

Zu § 8:

Regelt den Quellensteuerabzug und die Haftung der Zahlstellen.

Zu § 9:

Abs. 1 regelt den Termin für die Abfuhr der EU-Quellensteuer.

Abs. 2 sieht vor, dass drei Viertel des Steueraufkommens an den Wohnsitzstaat weitergeleitet werden müssen. Damit wird der in Artikel 12 der Zinsrichtlinie vorgesehenen Aufteilung der Einnahmen Rechnung getragen.

Zu § 10:

Gem. Abs. 1 entfällt der Abzug der EU-Quellensteuer bei Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung. Abs. 2 regelt den Inhalt der Ansässigkeitsbescheinigung.

Abs. 3 enthält Bestimmungen über die Ausstellung dieser Bescheinigung in Österreich.

Abs. 4 regelt den vereinfachten Informationsaustausch betreffend die Einrichtungen gem. § 4 Abs. 2. Das Verfahren zum vereinfachten Informationsaustausch wird noch gesondert geregelt.

Zu § 11:

Regelt die Anrechnung von Quellensteuern aus anderen Mitgliedstaaten sowie eine allfällige Erstattung (Abs. 2) und darüber hinaus die Anrechnung anderer  Quellensteuern, wie z.B. DBA-Quellensteuern (Abs. 3).

Zu § 12:

Gem. Abs. 1 fallen Anleihen und andere umlauffähige Schuldtitel bei Erfüllung von zwei Voraussetzungen bis 1. Jänner 2011 nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes: sie müssen vor dem 1. März 2001 emittiert worden sein und es dürfen ab dem 1. März 2002 keine Aufstockungen vorgenommen worden sein. Handelt es sich dabei um Schuldtitel einer Regierung oder einer im Anhang zu § 12 anführten Einrichtung, die ab dem 1. März 2002 aufgestockt worden sind, hat dies zur Folge, dass die gesamte Emission unter das Bundesgesetz fällt und daher von den Erträgen EU-Quellensteuer zu erheben ist (Abs. 3). Bei allen anderen Emittenten, die ab dem 1. März 2002 eine Aufstockung vorgenommen haben, fallen hingegen nur die nach diesem Stichtag getätigten Emissionen unter dieses Bundesgesetz (Abs. 4).

Sofern sich die Übergangsphase, in der Quellensteuern erhoben werden dürfen, über den 31. Dezember 2010 hinaus erstrecken sollte, so sind diese Schuldtitel nur dann von der EU-Quellensteuer ausgenommen, wenn folgenden Bedingen gleichzeitig erfüllt sind: die Anleihebedingungen müssen eine Bruttozinsklausel enthalten, die Zahlstelle des Schuldners muss sich im Inland befinden und die Zinsen müssen direkt an einen wirtschaftlichen Eigentümer in einem andern Mitgliedstaat gezahlt werden (Abs. 2).

Zu § 13:

Regelt das Verhältnis dieses Bundesgesetzes zu anderen Vorschriften mit Quellensteuerregelungen.

Zu den §§ 14 und 15:

Inkrafttretens- und Vollziehungsbestimmung.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des EG-Amtshilfegesetzes

Bundesgesetz zur Durchführung der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten und indirekten Steuern (EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG)

Bundesgesetz zur Durchführung der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien (EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG)

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig

           1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen (direkte Steuern) und

           1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,

           2. bei der Erhebung der Umsatzsteuer und bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden (indirekte Steuern),

           2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und

 

           3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden,

zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie Nr. 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und indirekten Steuern, ABl. EG Nr. L 336 S. 15, geändert durch die Richtlinie Nr. 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Änderung der Richtlinie Nr. 77/799/EWG, ABl. EG Nr. L 331 S. 8, und der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. EG Nr. L 76 S. 1, geändert durch die Richtlinie Nr. 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie Nr. 92/12/ EWG, ABl. EG Nr. L 390 S. 124), in ihrer jeweils geltenden Fassung, durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.

zur Durchführung der EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie Nr. 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. EG Nr. L 336 vom 27.12.1977, S. 15, in der Fassung der Beitrittsakte Griechenlands, ABl. EG Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17, der Richtlinie Nr. 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979, ABl. EG Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 8, der Beitrittsakte Spaniens und Portugals, ABl. EG Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23, der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992, ABl. EG Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 1, der Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, ABl. EG Nr. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, und der Richtlinie Nr. 2003/93/EG des Rates vom 7. Oktober 2003, ABl. EG Nr. L 264 vom 15.10.2003, S. 23) durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden leisten.

 (2) bis (3)...

 (2) bis (3)...

§ 5. (1) bis (4)...

§ 5. (1) bis (4)...

 

 (5) Die in Absatz 1 genannten Auskünfte dürfen auch zur Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie 76/308/EWG, ABl. EG Nr. L 73 vom 19.3.1976, S. 18, fallen, verwendet werden.

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft *1).

§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft *1). Die Änderungen im Gesetzestitel sowie in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. xxx/2003 sind erstmalig ab 1. Jänner 2004 anzuwenden.

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        *1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

        *1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.