Vorblatt
EG-Amtshilfegesetz - EG-AHG:
Problem:
Mit Richtlinie 2003/93/EG des Rates vom 7.
Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige
Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der
direkten und indirekten Steuern, ABl. EG Nr. L 336, S. 15,
wurde diese Richtlinie hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs geändert.
Damit ergab sich ein zwingender Änderungsbedarf in Bezug auf das in Umsetzung
dieser Richtlinie ergangene EG-Amtshilfegesetz (EG-AHG).
Ziele und Lösungen
Mit der Änderung in diesem BG wird die
Änderungsrichtlinie in nationales Recht fristgerecht umgesetzt (Umsetzungsfrist
spätestens 31. Dezember 2003).
Alternativen:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
EU-Quellensteuergesetz:
Problem:
In den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union werden Zinseinkünfte nicht gebietsansässiger Einkünfteempfänger
derzeit im jeweiligen Quellenstaat der Einkünfte nicht besteuert.
Ziele und Lösungen
Durch das BG soll es ermöglicht werden,
dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an
wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen mit Wohnsitz in einem
anderen Mitgliedstaat sind, erzielt werden, im Wohnsitzstaat effektiv besteuert
werden.
Alternativen:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
30 Mio. € frühestens ab 2006, davon werden
75% an den jeweiligen Wohnsitzstaat überwiesen.
EU-Konformität:
Die Bestimmungen entsprechen der Richtlinie
2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von
Zinserträgen. Die Umsetzung hat bis zum 1. Jänner 2004 zu erfolgen.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Zu Artikel I (EG-Amtshilfegesetz -
EG-AHG):
Durch das vorliegende Bundesgesetz werden
jene Teile des EG-AHG geändert, die im Widerspruch zu den Anordnungen der
Richtlinie 2003/93/EG stehen. Diese Änderungen betreffen
- den sachlichen Geltungsbereich: Einbeziehung der
Versicherungssteuern, Ausschluss der Umsatzsteuer, hinsichtlich derer ab
1.1.2004 Amtshilfe im Bereich des Ermittlungsverfahrens nur mehr auf der
Grundlage der VO (EG) Nr. 1798/2003 vom 7. Oktober 2003, ABl. EG
Nr. L 264, S. 1, geleistet wird.
- die Verwertung der nach der RL 77/799/EWG in der
geänderten Fassung ausgetauschten Informationen für andere Abgaben im Sinne des
Artikels 2 der Richtlinie 76/308/EWG, ABl. EG Nr. L 73,
S. 18 („Beitreibungsrichtlinie“), wird ausdrücklich für zulässig
erklärt.
Zu Artikel I
(EU-Quellensteuergesetz):
Das BG enthält Bestimmungen über den
Anwendungsbereich der EU-Quellensteuer, die erforderlichen Definitionen, wie
des wirtschaftlichen Eigentümers, der Zahlstelle, der zuständigen Behörde und
der Zinszahlung. Weiters sind Regelungen über die Feststellung von Identität
und Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers vorgesehen. Weiters sind die
Bemessungsgrundlage für die Quellensteuer, die Steuersätze, das Verfahren zur
Abfuhr und die Weiterleitung an den jeweiligen Wohnsitzstaat des
wirtschaftlichen Eigentümer geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine
Ausnahme von der Quellenbesteuerung vorgesehen. Zur Vermeidung einer etwaigen
Doppelbesteuerung ist ein eigenes Verfahren vorgesehen. Bestimmte Wertpapiere
sind während einer Übergangsfrist bis 1. Jänner 2011 nicht vom Anwendungsbereich
umfasst.
Besonderer Teil
Zu Artikel I
Zu Z 1:
Umsetzung von Artikel 1 Abs. 1
der Richtlinie 2003/93/EG betreffend den Titel des EG-AHG.
Dadurch wird der Titel des EG-AHG dem neuen
Titel der Richtlinie 77/799/EWG angepasst.
Zu Z 2:
Umsetzung von Artikel 1 Abs. 2
der Richtlinie 2003/93/EG.
Im § 1 Abs. 1 EG-AHG
wird die Liste der den Gegenstand eines Ermittlungsamtshilfeersuchens bildenden
Steuern um die Versicherungssteuern erweitert und gleichzeitig die Umsatzsteuer
vom sachlichen Geltungsbereich ausgenommen. Die übrigen Änderungen betreffen
die Zitierung der Fundstellen der Amtshilferichtlinie, einschließlich
sämtlicher Änderungen bzw. Ergänzungen.
Zu Z 3:
Umsetzung von Artikel 1 Abs. 3
der Richtlinie 2003/93/EG.
Im § 5 EG-AHG wird ein neuer Absatz 5
eingefügt, demzufolge eine Verwertung der nach der Amtshilfehilferichtlinie
ausgetauschten Informationen auch für andere in Artikel 2 der
Beitreibungsrichtlinie genannte Abgaben, somit auch für umsatzsteuerliche
Zwecke, zulässig ist.
Zu Z 4:
Diese Bestimmung regelt den Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung mit 1. Jänner 2004. Zum selben Zeitpunkt tritt auch
die für den umsatzsteuerlichen Nachrichtenaustausch künftig allein maßgebliche
VO (EG) Nr. 1798/2003 vom 7. Oktober 2003 in Kraft.
Zu Artikel II
Zu § 1:
Der EU-Quellensteuer unterliegt die Zahlung
von Zinsen durch eine inländische Zahlstelle an eine natürliche Person, die
ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Dies gilt aber nur dann, wenn die natürliche Person der wirtschaftliche
Eigentümer der Zinszahlung ist.
Zu § 2:
Abs. 1 definiert den Begriff des
wirtschaftlichen Eigentümers. Ist der Empfänger eine natürliche Person, gilt
die widerlegbare Vermutung, dass sie wirtschaftlicher Eigentümer der
Zinszahlung ist.
Kann die natürliche Person nachweisen, dass
sie selbst als Zahlstelle fungiert, unterliegt die Zinszahlung an sie nicht der
EU-Quellensteuer. Das gilt auch, wenn sie nachweist, dass sie im Auftrag einer
juristischen Person, einer Einrichtung, deren Gewinne den Vorschriften über die
Unternehmensbesteuerung unterliegen oder eines Organismus für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (OGAW) handelt. Weitere Ausnahmen bestehen, wenn eine
natürliche Person im Auftrag einer so genannten § 4 (2) – Einrichtung
handelt. Wenn die natürliche Person als Treuhänder für eine andere natürliche
Person handelt und deren Identität und Wohnsitz gegenüber der Zahlstelle offen
legt, wird der Treugeber als wirtschaftlicher Eigentümer behandelt.
Abs. 2 sieht im Falle einer § 4
(2) – Einrichtung einen vereinfachten Informationsaustausch vor, falls auf das
Bankgeheimnis verzichtet wird.
Abs. 3 sieht angemessene Schritte für
die Zahlstelle zur Feststellung des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers
der Zinszahlung vor, wenn es Hinweise dafür gibt, dass die Person, die die
Zinsen vereinnahmt, nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist. Dadurch wird für
Banken, die bereits den Vorschriften des BWG unterliegen, keine zusätzliche
Verpflichtung geschaffen.
Zu § 3:
Diese Bestimmungen stellen die von der
Zinsrichtlinie vorgegebenen Mindestanforderungen für die Zahlstellen dar. Im
Hinblick auf die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Finanzmärkte sind
die Verpflichtungen so auszulegen, dass sie den Zahlstellen keinen unverhältnismäßigen
Aufwand verursachen.
Abs. 1 regelt die Feststellung von
Identität und Wohnsitz, wenn die vertraglichen Beziehungen vor dem
1. Jänner 2004 eingegangen worden sind. Abs. 2 bezieht sich auf
vertragliche Beziehung, die nach dem 31.12.2003 eingegangen werden. Unter
„vertraglichen Beziehungen“ sind Geschäftsbeziehungen zu verstehen, die in den
Anwendungsbereich des BWG fallen, wie beispielsweise die Kontoführung oder die Depotführung.
Beispiel: Seit 2001 besteht ein Girokonto
bei einer Bank. Am 1. Juli 2005 wird bei dieser Bank ein Sparbuch eröffnet. Es
handelt sich um vertragliche Beziehungen, die vor dem 1. 1. 2004
bereits bestanden haben.
Für die Feststellung von Identität und
Anschrift gem. § 3 Abs. 1 und 2 gelten als geeignete Nachweise alle
Ermittlungen, die bereits auf Grund der Vorschriften des BWG getätigt werden
müssen.
Abs. 2 Z 1 regelt die
Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers.
Z 2 enthält die Regelung über die
Wohnsitzfeststellung.
Z 3 sieht eine Sonderregelung für
einen in einem Drittstaat ansässigen wirtschaftlichen Eigentümer vor, der über
den Pass oder Personalausweis eines EU-Mitgliedstaates verfügt. In diesem Fall
kann der Abzug der EU-Quellensteuer nur dann vermieden werden, wenn der wirtschaftliche
Eigentümer der österreichischen Zahlstelle eine Ansässigkeitsbescheinigung des
Drittstaates vorlegt.
Zu § 4:
Abs. 1 enthält die allgemeine
Definition der Zahlstelle.
Abs. 2 erfasst eine Restkategorie von
Einrichtungen. Als Besonderheit gilt, dass diese Einrichtungen mit der
Vereinnahmung der Zinszahlung Zahlstellen werden. Die spätere Auszahlung
(Weiterleitung) der Zinsen an den wirtschaftlichen Eigentümer löst keine
weiteren Verpflichtungen aus.
Beispiel: |
Eine österreichische Bank zahlt Zinsen an
eine Einrichtung gem. § 4 Abs. 2, die in einem anderen
Mitgliedstaat niedergelassen ist. Die Einrichtung hat nicht optiert, jedoch
ausdrücklich auf die Anwendung des Bankgeheimnisses verzichtet. Die
österreichische Bank gibt der zuständigen österreichischen Behörde Namen und
Anschrift der Einrichtung und den Gesamtbetrag der an die Einrichtung
gezahlten oder deren Gunsten eingezogenen Zinsen bekannt. Die zuständige
österreichische Behörde leitet diese Information an die zuständige Behörde
des Mitgliedstaates weiter, in dem die Einrichtung niedergelassen ist
(vereinfachter Informationsaustausch). Die Einrichtung wird im Zeitpunkt der
Vereinnahmung der Zinsen zur Zahlstelle (Zahlstelle durch Vereinnahmung) und
hat daher ihrerseits die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus der
Umsetzung der Richtlinie ergeben. Dh die Einrichtung hat im Zeitpunkt der
Vereinnahmung Informationen zu liefern oder, falls die Einrichtung in Belgien
oder Luxemburg niedergelassen ist, eine Quellensteuer einzubehalten, soweit
wirtschaftliche Eigentümer aus einem anderen Mitgliedstaat beteiligt sind. |
Die Einrichtungen werden in Z 1 bis 3
negativ abgegrenzt.
Für eine Einrichtung, die nicht unter die
aufgezählten Kategorien fällt, besteht darüber hinaus gem. Abs. 3 eine
Optionsmöglichkeit, wie ein OGAW behandelt zu werden. Damit dürfte der
Anwendungsbereich der Bestimmung auf einige wenige Fälle beschränkt bleiben.
Wenn die Einrichtung weder zur Behandlung
als OGAW optiert, noch auf das Bankgeheimnis verzichtet hat, ist ein
Quellensteuerabzugzug vorgesehen. Dieser Quellensteuerabzug entspricht dem
Artikel 11 Abs. 5 der Richtlinie 2003/48/EG.
Weist eine dieser Einrichtungen der
österreichischen Zahlstelle nach, dass sie die Option gem. Abs. 3 ausgeübt
hat, ist weder die EU-Quellensteuer abzuziehen noch ein vereinfachter
Informationsaustausch durchzuführen.
Abs. 4 zählt taxativ finnische und
schwedische juristische Personen auf, die als Einrichtung im Sinne von
Abs. 2 anzusehen sind, sofern diese keine Option zur Behandlung als OGAW
ausüben
Zu § 5:
Legt die zuständige Behörde fest.
Zu § 6:
Die Definition der Zinsen in Abs. 1
Z 1 entspricht weitgehend dem Zinsenbegriff in § 27 Abs. 1
Z 3 und 4 EStG 1988. Beispielsweise fallen aber Indexzertifikate und
andere derivative Produkte sowie Immobilieninvestmentfonds nicht unter diese
Bestimmung. Die Regelung betreffend Stückzinsen und Nullkuponanleihen in
Z 2 entspricht weitgehend dem § 27 Abs. 2 Z. 2 und Z.5
EStG 1988. Bei Nullkuponanleihen sind die Zinsen analog zur nationalen
KESt finanzmathematisch nach der in Rz 6186 der ESt-Richtlinien enthaltenen
Formel zu ermitteln. Als Zinsen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
Ausschüttungen aus Fonds und Erträge (Z 3), die bei Abtretung, Rückzahlung
oder Einlösung thesaurierender Fonds erzielt werden (Z 4). Erträge aus
thesaurierenden Fonds fallen aber nur dann unter dieses Bundesgesetz, wenn sie
direkt oder indirekt 40% (bzw. ab 1. Jänner 2011: 25%) ihres Vermögens in
Forderungen gem. Z 1 angelegt haben. Stehen der Zahlstelle diese
Informationen nicht zur Verfügung, kann davon ausgegangen werden, dass die
Erträge unter dieses Bundesgesetz fallen. Im Falle von Anlagefonds, die andere
Fonds in ihrem Portefeuille haben, muss der Schwellenwert bei allen
aufeinanderfolgenden Stufen angewandt werden.
Beispiel: |
Bei der Veräußerung eines Anteiles an
einem thesaurierenden Fonds A wird ein Ertrag von 100 realisiert. |
|
Das Fondsvermögen setzt sich zusammen
aus: 30% Forderungen, 50% Aktien und 20% aus einem Anteil an einen anderen
Fonds B, dessen Portefeuille
mehr als 40% Forderungen im Sinne des Art. 6 Abs 1a enthält. Die
Erträge aus der Veräußerung dieses Anteils an dem thesaurierenden Fonds A unterliegen
der Richtlinie, da der Fonds B bei der Ermittlung des Schwellenwertes zur
Gänze berücksichtigt wird. Sein Vermögen besteht zu mehr als 40% aus
Forderungen. |
|
Enthielte das Vermögen des Fonds B
weniger als 40% Forderungen,
würde der Fonds B nunmehr zur Gänze nicht berücksichtigt und der
Ertrag aus der Veräußerung des thesaurierenden Fonds wäre außerhalb der
Richtlinie. Das Vermögen des Fonds A enthält nur 30% Forderungen, er würde
somit die 40% Schwelle unterschreiten. |
Abs. 2 dient der Verwaltungsvereinfachung
für die Zahlstellen bei Erträgen von ausschüttenden und thesaurierenden Fonds.
Durch Abs. 3 sollen
(nichtthesaurierende) österreichische Fonds von der Anwendung dieses Gesetzes
ausgenommen werden, wenn sie höchstens 15% ihres Portefeuilles in Forderungen
angelegt haben. Diese Bestimmung ist auch für die anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union verbindlich. Sie können von ihren Zahlstellen nicht
verlangen, dass sie Auskünfte über diese Erträge erteilen bzw. eine
Quellensteuer erheben.
Abs. 4 sieht eine
Geringfügigkeitsgrenze für Einrichtungen gem. § 4 Abs. 2 vor.
Die Grundlagen für die Ermittlung der
Prozentgrenzen sind in Abs. 5 geregelt. Bei Abweichung der Vermögenszusammensetzung,
die von der Zahlstelle trotz gebotener Sorgfaltspflicht nicht erkannt werden
kann, kommt es zu einem Übergang der Haftung.
Zu § 7:
Gem. Abs. 1 ist für die Quellensteuer
das Zuflussprinzip maßgeblich. Der Zeitpunkt des Quellensteuerabzuges geht
grundsätzlich konform mit dem Abzug der nationalen Kapitalertragsteuer; dazu
kommt ein Quellensteuerabzug bei Wechsel des Wohnsitzes im Sinne von § 3
in einen anderen Staat.
Bei Kapitalanlagefonds, die Zinsen
thesaurieren, gilt die bereits bestehende Ausschüttungsfiktion. Abs. 3
enthält eine Erweiterung der derzeit bereits bestehenden Nachweispflicht der
ausschüttungsgleichen Erträge und verlangt eine gesonderte Ausweisung der
EU-Quellensteuer unterliegenden Zinsen. Gleichzeitig ist ein Haftungsübergang
für unrichtige Quellensteuerabzüge wegen unrichtiger oder verspäteter Nachweise
enthalten. Abs. 4 enthält eine Verordnungsermächtigung für eine
elektronische Übersendung dieser thesaurierten Zinsen ausländischer Fonds an
die Zahlstellen vor.
Zu § 8:
Regelt den Quellensteuerabzug und die
Haftung der Zahlstellen.
Zu § 9:
Abs. 1 regelt den Termin für die
Abfuhr der EU-Quellensteuer.
Abs. 2 sieht vor, dass drei Viertel
des Steueraufkommens an den Wohnsitzstaat weitergeleitet werden müssen. Damit
wird der in Artikel 12 der Zinsrichtlinie vorgesehenen Aufteilung der Einnahmen
Rechnung getragen.
Zu § 10:
Gem. Abs. 1 entfällt der Abzug der
EU-Quellensteuer bei Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung. Abs. 2
regelt den Inhalt der Ansässigkeitsbescheinigung.
Abs. 3 enthält Bestimmungen über die
Ausstellung dieser Bescheinigung in Österreich.
Abs. 4 regelt den vereinfachten
Informationsaustausch betreffend die Einrichtungen gem. § 4 Abs. 2.
Das Verfahren zum vereinfachten Informationsaustausch wird noch gesondert
geregelt.
Zu § 11:
Regelt die Anrechnung von Quellensteuern
aus anderen Mitgliedstaaten sowie eine allfällige Erstattung (Abs. 2) und
darüber hinaus die Anrechnung anderer
Quellensteuern, wie z.B. DBA-Quellensteuern (Abs. 3).
Zu § 12:
Gem. Abs. 1 fallen Anleihen und andere
umlauffähige Schuldtitel bei Erfüllung von zwei Voraussetzungen bis 1. Jänner
2011 nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes: sie müssen vor dem
1. März 2001 emittiert worden sein und es dürfen ab dem 1. März 2002 keine
Aufstockungen vorgenommen worden sein. Handelt es sich dabei um Schuldtitel
einer Regierung oder einer im Anhang zu § 12 anführten Einrichtung, die ab
dem 1. März 2002 aufgestockt worden sind, hat dies zur Folge, dass die gesamte
Emission unter das Bundesgesetz fällt und daher von den Erträgen
EU-Quellensteuer zu erheben ist (Abs. 3). Bei allen anderen Emittenten,
die ab dem 1. März 2002 eine Aufstockung vorgenommen haben, fallen hingegen nur
die nach diesem Stichtag getätigten Emissionen unter dieses Bundesgesetz
(Abs. 4).
Sofern sich die Übergangsphase, in der
Quellensteuern erhoben werden dürfen, über den 31. Dezember 2010 hinaus
erstrecken sollte, so sind diese Schuldtitel nur dann von der EU-Quellensteuer
ausgenommen, wenn folgenden Bedingen gleichzeitig erfüllt sind: die Anleihebedingungen
müssen eine Bruttozinsklausel enthalten, die Zahlstelle des Schuldners muss
sich im Inland befinden und die Zinsen müssen direkt an einen wirtschaftlichen
Eigentümer in einem andern Mitgliedstaat gezahlt werden (Abs. 2).
Zu § 13:
Regelt das Verhältnis dieses Bundesgesetzes
zu anderen Vorschriften mit Quellensteuerregelungen.
Zu den §§ 14 und 15:
Inkrafttretens- und Vollziehungsbestimmung.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
Artikel 1 |
|
Änderung des EG-Amtshilfegesetzes |
|
Bundesgesetz zur Durchführung der
Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige
Amtshilfe im Bereich der direkten und indirekten Steuern (EG-Amtshilfegesetz
– EG-AHG) |
Bundesgesetz zur Durchführung der
Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften über die gegenseitige
Amtshilfe im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteuern und
der Steuern auf Versicherungsprämien (EG-Amtshilfegesetz – EG-AHG) |
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die
sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig |
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die
sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenseitig |
1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen (direkte Steuern) und |
1. bei der Erhebung der Steuern vom Einkommen,
Ertrag und Vermögen, |
2. bei der Erhebung der Umsatzsteuer und bei der
Erhebung der Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke
und auf Tabakwaren, soweit diese jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben
werden (indirekte Steuern), |
2. bei der Erhebung der Versicherungssteuern und |
|
3. bei der Erhebung der Verbrauchsteuer auf
Mineralöl, Alkohol, alkoholische Getränke und auf Tabakwaren, soweit diese
jeweils nicht als Eingangsabgaben erhoben werden, |
zur Durchführung der
EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie Nr. 77/799/EWG des Rates vom 19.
Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und indirekten
Steuern, ABl. EG Nr. L 336 S. 15, geändert durch die
Richtlinie Nr. 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Änderung
der Richtlinie Nr. 77/799/EWG, ABl. EG Nr. L 331 S. 8,
und der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das
allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle
verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. EG Nr. L 76 S. 1,
geändert durch die Richtlinie Nr. 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember
1992 zur Änderung der Richtlinie Nr. 92/12/ EWG, ABl. EG
Nr. L 390 S. 124), in ihrer jeweils geltenden Fassung,
durch den Austausch von Auskünften zwischen den hiefür zuständigen Behörden
leisten. |
zur Durchführung der
EG-Amtshilferichtlinie (Richtlinie Nr. 77/799/EWG des Rates vom 19.
Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter
Verbrauchsteuern und der Steuern auf Versicherungsprämien, ABl. EG Nr. L 336
vom 27.12.1977, S. 15, in der Fassung der Beitrittsakte
Griechenlands, ABl. EG Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17,
der Richtlinie Nr. 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979, ABl. EG
Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 8, der Beitrittsakte
Spaniens und Portugals, ABl. EG Nr. L 302 vom
15.11.1985, S. 23, der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom
25. Februar 1992, ABl. EG Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 1,
der Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens, ABl. EG Nr. C
241 vom 29.8.1994, S. 21, und der Richtlinie Nr. 2003/93/EG
des Rates vom 7. Oktober 2003, ABl. EG Nr. L 264 vom
15.10.2003, S. 23) durch den Austausch von Auskünften zwischen den
hiefür zuständigen Behörden leisten. |
(2) bis (3)... |
(2) bis (3)... |
§ 5. (1) bis (4)... |
§ 5. (1) bis (4)... |
|
(5) Die in Absatz 1 genannten Auskünfte dürfen auch zur Festsetzung
anderer Steuern, Abgaben und Gebühren, die unter Artikel 2 der Richtlinie
76/308/EWG, ABl. EG Nr. L 73 vom 19.3.1976, S. 18,
fallen, verwendet werden. |
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des
Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft
*1). |
§ 6. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des
Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft *1).
Die Änderungen im Gesetzestitel sowie in § 1 Abs. 1 und § 5
Abs. 5 jeweils in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2003,
BGBl. I Nr. xxx/2003 sind erstmalig ab 1. Jänner 2004 anzuwenden. |
______________________ |
______________________ |
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines
Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. |
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines
Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. |