Vorblatt
Problem:
Die Bestimmungen der Arbeitszeit-Änderungsrichtlinie
2000/34/EG waren bis zum 1. August 2003 umzusetzen. Mit dieser Richtlinie
wurde die Arbeitszeit-Richtlinie 93/104/EG insoweit abgeändert, als nunmehr
auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkehrsunternehmen, die bisher zur
Gänze ausgenommen waren, in deren Geltungsbereich einbezogen werden, sofern
keine spezifischeren Vorschriften zur Anwendung kommen. Die Bestimmung des
§ 18 Abs. 4 AZG über die mögliche Verkürzung von täglichen Ruhezeiten
ist mangels einer vorgesehenen Beschränkung nicht EU-konform. Davon betroffen
sind das Eisenbahnpersonal und das Flughafenpersonal sowie die in der Binnenschifffahrt
beschäftigten Arbeitnehmer.
Die Umsetzungsfristen für die spezifischen
Richtlinien betreffend die Arbeitszeit in der Hochseeschifffahrt (1999/63/EG
und 1999/95/EG) sind bereits seit längerem abgelaufen.
Ziel:
Schaffung einer
EU-konformen Rechtslage
Inhalt:
‑ Festlegung
täglicher Mindestruhezeiten mit Verkürzungs- und/oder Teilungsmöglichkeiten für
Eisenbahn-, Straßenbahn-, und Seilbahnunternehmen, sowie für Unternehmen der
Binnen- und der Hochseeschifffahrt
‑ Modifizierung
der Bestimmungen über das Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen und das Aushängen
von Dienstplänen in der Binnen- und der Hochseeschifffahrt
‑ Anpassung
der Regelungen über die tägliche Ruhezeit für das Flughafenpersonal
‑ Änderung
des Geltungsbereiches im Arbeitsruhegesetz
Alternativen:
keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Es sind keine nennenswerten Auswirkungen zu
erwarten, weil die Schaffung von gesetzlich normierten täglichen
Mindestruhezeiten in der Praxis nur wenig Auswirkungen haben wird, da die
meisten bestehenden Kollektivverträge schon derzeit den Vorgaben der Richtlinie
entsprechen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Da eine Ausdehnung der Kontrolltätigkeit
und somit ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand nicht vorgesehen ist, werden den
Gebietskörperschaften keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Regelungen dienen ausschließlich der
Umsetzung von EU-Normen, nämlich den Richtlinien über die Arbeitszeit von
Seeleuten (1999/63/EG und 1999/95/EG) und der Arbeitszeit-Änderungsrichtlinie
(2000/34/EG).
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
Verkehrsunternehmen waren von der Stammfassung der EU-Richtlinie über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (CELEX-Nr. 31993L0104) ausgenommen.
Mittlerweile wurden die einzelnen Verkehrsträger entweder durch die Arbeitszeit-Änderungsrichtlinie
(CELEX-Nr. 32000L0034) in die Arbeitszeitrichtlinie aufgenommen oder für
sie eigenständige Arbeitszeitrichtlinien erlassen. Grundsätzlich entspricht die
österreichische Rechtslage weitgehend dem EU-Recht, lediglich hinsichtlich der
Möglichkeit zur Verkürzung der täglichen Ruhezeit sind gesetzliche Änderungen
erforderlich.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erfolgen
Änderungen der Arbeitszeitbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
in Eisenbahn-, Straßenbahn-, Seilbahn-, Binnenschifffahrts-, und Seeschifffahrtsunternehmen
sowie für das Flughafen- und Flugsicherungspersonal. Waren die abweichenden Sonderbestimmungen
für den gesamten öffentlichen Verkehr bisher im § 18 zusammengefasst, so
wird nunmehr aufgrund der unterschiedlichen Bedürfnisse in den §§ 18a bis
18d je nach Verkehrsträger eine spezifische Regelung geschaffen. Der § 18
enthält jedoch weiterhin jene Regelungen, die für alle Verkehrsträger in
gleicher Weise gelten.
1. Eisenbahn-, Straßenbahn-,
Seilbahnunternehmen
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
in Eisenbahn-, Straßenbahn- und Seilbahnunternehmen gilt nunmehr die
Arbeitszeit-Richtlinie. Für bestimmte Tätigkeiten können jedoch
Sonderregelungen nach Art. 17 der Richtlinie geschaffen werden. Die Frist
zur Umsetzung endete am 1. August 2003. Anpassungsbedarf besteht im
Arbeitszeitgesetz lediglich hinsichtlich der täglichen Ruhezeit, da für deren
grundsätzlich zulässige Verkürzung keine Untergrenze existiert und kein
Ausgleich vorgesehen ist. Weiters haben die bestehenden Ausnahmen im
Geltungsbereich des Arbeitsruhegesetzes zu entfallen.
2. Binnenschifffahrt:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der
Binnenschifffahrt einschließlich jener in Hafenunternehmen fallen nunmehr
ebenfalls unter die Arbeitszeit-Richtlinie, es gelten jedoch für die im
Schiffsdienst Beschäftigten die Sonderbestimmungen für mobile Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer nach Art. 17a. Die Frist zur Umsetzung endete ebenfalls
am 1. August 2003.
Demnach kommen Art. 3 (tägliche
Ruhezeit), Art. 4 (Ruhepause), Art. 5 (wöchentliche Ruhezeit) und
Art. 8 (Dauer der Nachtarbeit) nicht zur Anwendung.
Zur Anwendung kommen daher:
‑ Art. 6
(wöchentliche Höchstarbeitszeit), bereits erfüllt durch § 9 Abs. 4
AZG
‑ Art. 7
(Jahresurlaub), bereits erfüllt durch das Urlaubsgesetz
‑ Art. 9
(Untersuchungen und Versetzungsanspruch für Nachtarbeitnehmerinnen und
-arbeitnehmer), bereits erfüllt durch die §§ 12b und 12c AZG.
Art. 17a Abs. 2 der
Arbeitszeitrichtlinie sichert diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
weiters einen Anspruch auf ausreichende Ruhezeiten zu. Diese Bestimmung ist
noch nicht erfüllt, da § 18 Abs. 4 AZG eine Verkürzung der täglichen
Ruhezeit ohne ausdrückliche Untergrenze vorsieht und Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in der Binnenschifffahrt teilweise vom ARG ausgenommen sind.
3. Seeschifffahrt
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der
Seeschifffahrt fallen nunmehr unter die Richtlinie über die Arbeitszeit von
Seeleuten (CELEX-Nr. 31999L0063). Die Umsetzungsfrist dafür ist bereits
seit längerem abgelaufen.
Folgende Bestimmungen des Anhanges der
Arbeitszeit-Richtlinie für Seeleute sind bereits erfüllt:
‑ § 6
(Nachtarbeitsverbot für Jugendliche) durch § 17 Kinder- und
Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG);
‑ § 8
(Aufzeichnungen und Informationen) grundsätzlich durch §§ 25 und 26
AZG;
‑ § 11
(Beschäftigungsverbot für Personen unter 16 Jahren) durch § 7 Z 14
KJBG-Verordnung;
‑ § 13
(Gesundheitsbescheinigung) durch den 5. Abschnitt des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und die Verordnung über die
Gesundheitsüberwachung (VGÜ) sowie § 12c AZG (Nachtarbeit);
‑ § 15
(Gesundheitsschutz) durch das ASchG, insbesondere durch § 31;
‑ § 16
(Urlaub) durch das Urlaubsgesetz.
Die Umsetzung des § 10
(Besatzungsstärke) fällt in die Zuständigkeit des BMVIT.
Umsetzungsbedarf besteht hinsichtlich der
täglichen Ruhezeit nach § 5 Z 1 lit. b sowie bezüglich der
formalen Voraussetzungen für das Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen und das
Aushängen von Dienstplänen gemäß den § 5 Z 7 und § 8 des
Anhanges zur Arbeitszeit-Richtlinie für Seeleute.
Weiters enthält die Richtlinie über die
Arbeitszeit auf Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen
(CELEX-Nr. 31999L0095) neben Kontrollvorschriften, die nicht im AZG zu
regeln sind, Standardmuster für Dienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen.
4. Luftfahrt
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
in der Luftfahrt, mit Ausnahme des fliegenden Personals, gilt künftig die
Arbeitszeit-Richtlinie. Es können jedoch ebenfalls nach Art. 17 der
Richtlinie für bestimmte Tätigkeiten unter anderem von Art. 3 der Richtlinie
(Festlegung einer täglichen Mindestruhezeit von 11 Stunden) abweichende
Sonderregelungen geschaffen werden. Die Umsetzung wäre gemäß Art. 2
Abs. 1 der Arbeitszeit-Änderungsrichtlinie bereits mit 1. August 2003
fällig gewesen.
Die Möglichkeit einer Verkürzung der
täglichen Ruhezeit durch Kollektivvertrag wird für bestimmte
Arbeitnehmergruppen auch künftig beibehalten, wenn es zur Aufrechterhaltung des
Luftverkehrs erforderlich ist. Allerdings ist in diesen Fällen - entsprechend
den Vorgaben der Arbeitszeit-Richtlinie - nunmehr verpflichtend ein Ausgleich
vorgesehen. Die Sonderregelungen gelten für Arbeitnehmer in Unternehmen nach
dem Luftfahrtgesetz ebenso wie für Arbeitnehmer in Unternehmen nach dem
Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz und dem Bundesgesetz über den Schutz vor
Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen.
Auch im Arbeitsruhegesetz ist die
bestehende Ausnahme auf jenen Teil des fliegenden Personals zu beschränken, für
den kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung
gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 21
Abs. 2 B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Besonderer
Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes):
Zu
Z 1 (Überschrift zu § 18):
Wegen der unterschiedlichen EU-Vorgaben und
der besseren Übersichtlichkeit wird der Abschnitt 5, der bisher nur aus
dem § 18 bestand, komplett neu gestaltet. Sonderbestimmungen, die nur für
einzelne Verkehrsträger gelten, werden in Hinkunft in gesonderten Paragraphen
geregelt. § 18 enthält dagegen nur mehr jene Regelungen, die für alle
Verkehrsträger gelten:
‑ die
unveränderte Regelung über die Möglichkeiten zur Durchrechnung der Arbeitszeit
(Abs. 2);
‑ die
unveränderte abweichende Regelung zur Arbeitszeit (Abs. 3);
‑ die
inhaltlich unveränderte abweichende Regelung zu den Ruhepausen (Abs. 4);
Die abweichende Regelung zur täglichen
Ruhezeit im bisherigen § 18 Abs. 4 wird künftig je nach Verkehrsträger
spezifisch gestaltet (§§ 18a bis 18d). Zur Klarstellung erhält der
§ 18 daher eine neue Überschrift, die bisherige Überschrift gilt für den
gesamten Abschnitt 5.
Zu
Z 2 (§ 18 Abs. 1 AZG):
Zur besseren Lesbarkeit erfolgt am Beginn
des Abschnittes eine Aufzählung der einzelnen Verkehrsträger, die der weiteren
Paragrafenanordnung des gesamten Abschnittes entspricht.
Die bisherigen Sonderregelungen des
§ 18 galten im Bereich der Eisenbahnunternehmen für alle Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer. Z 1 schränkt den
Geltungsbereich des Abschnittes 5 bei Haupt- und Nebenbahnen, entsprechend
Art. 17 Abs. 2.1. lit. e der der Arbeitszeit-Richtlinie
93/104/EG in der Fassung 2000/34/EG, auf jene Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen ein, die als Fahrpersonal eingesetzt sind oder
fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben.
Fahrplangebunden sind alle Tätigkeiten, bei
denen der Arbeitsrhythmus durch den Fahrplan vorgegeben ist. Dies gilt z.B.
auch für Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Gleisen, Bahnkörpern und
Bahnsteigen, die bei laufendem Betrieb durchgeführt werden und daher bei Herannahen
eines Zuges unterbrochen werden müssen. Dies gilt aber ebenso auch für das
Ladepersonal.
Z 2 schränkt den Geltungsbereich des Abschnittes 5 bei
Straßenbahn- und Oberleitungsomnibusbetriebe ebenfalls auf jene Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen ein, die als Fahrpersonal eingesetzt sind oder
fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben, daneben aber auch für jene, die sonstige
Tätigkeiten ausüben, die zur Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes notwendig
sind.
In Seilbahnunternehmen (Z 3) gelten die Sonderbestimmungen neben dem
Fahrpersonal auch für Tätigkeiten zur Unterstützung oder Sicherung der
Passagiere beim Ein- und Aussteigen. Weiters sollen diese Sonderbestimmungen
auch für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, die mit der Lawinensicherung,
Beschneiung und Pistenpräparierung befasst sind. Diese Tätigkeiten werden in
Österreich zwar in der Regel von den Bediensteten der Seilbahnunternehmen
ausgeübt. Da es sich dabei jedoch nicht um die typischen Tätigkeiten von Eisenbahnpersonal
handelt, kann sich diese Abweichung auch nicht auf den Art. 17
Abs. 2.1. lit. e der
Arbeitszeit-Richtlinie stützen. Rechtsgrundlage für diese Abweichung ist vielmehr
Art. 17 Abs. 2.1. lit. d sublit. ii),
also Tätigkeiten im Fremdenverkehr, im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen
Arbeitsanfalls. Das bedeutet, dass die Möglichkeit einer Verkürzung der
täglichen Ruhezeit in diesen Fällen nicht generell besteht, sondern nur dann,
wenn ein übermäßiger Arbeitsanfall vorliegt. Es ist zwar ausreichend, wenn
dieser übermäßige Arbeitsanfall vorhersehbar ist, dies darf jedoch nicht dazu
führen, dass seitens der Arbeitgeber eine künstliche Personalverknappung
erzeugt wird, die dann mit kürzeren Ruhezeiten ausgeglichen wird.
Der Begriff „Seilbahnen“ richtet sich im
Übrigen nach dem neuen Seilbahngesetz 2003 und umfasst daher auch
Schlepplifte.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in
Unternehmen der Binnenschifffahrt einschließlich der Hafenunternehmen (Z 4) und in Unternehmen der Seeschifffahrt (Z 5) gilt schon derzeit eine EU-konforme
Einschränkung auf den Schiffsdienst.
Auch in Betrieben der Luftfahrt waren
abweichende Regelungen nach § 18 Abs. 4 bisher unbeschränkt möglich.
Art. 17 Abs. 2.1. lit. c) der Arbeitszeit-Richtlinie sieht
jedoch vor, dass nur für Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die
Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, unter anderem von der
11-stündigen täglichen Ruhezeit nach Art. 3 der Richtlinie abgewichen
werden kann und dies nur dann, sofern gleichwertige Ausgleichsruhezeiten
gewährt werden. Dies gilt gemäß sublit. ii) insbesondere beim „Hafen- und
Flughafenpersonal“.
Der Begriff des „Flughafenpersonals“ in der
Arbeitszeit-Richtlinie ist enger als der bisher in Österreich übliche Begriff
des „Bodenpersonals“, da er nur jene Tätigkeiten umfasst, die mit dem
Flugbetrieb in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Eine Verkürzung der täglichen
Ruhezeit für Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die nicht unmittelbar mit
dem Flugbetrieb im Zusammenhang stehen, wie z.B. das allgemeine
Verwaltungspersonal (Buchhaltung etc.), ist jedoch aufgrund der
Arbeitszeit-Richtlinie künftig nicht mehr möglich. Der Begriff „Flughafenpersonal“
ist allerdings nicht räumlich, sondern in funktioneller Weise zu verstehen,
weil nach den Intentionen der Richtlinie für all jene Tätigkeiten Abweichungen
möglich sein sollen, wo dies zur Aufrechterhaltung des Luftverkehrs
erforderlich ist, unabhängig, ob diese Tätigkeiten direkt auf dem Flughafen
ausgeübt werden, oder nicht. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die
Aufzählung in Art. 17 Abs. 2.1. lit. c) der Richtlinie keine
taxative ist (arg „insbesondere“).
In der Z 6 erfolgt
daher künftig eine Einschränkung auf all jene Tätigkeiten, die zur
Aufrechterhaltung des Luftverkehrs erforderlich sind. Anstelle auf den Begriff
„Betriebe der Luftfahrt“ wird künftig exakter auf „Unternehmen nach dem
Luftfahrtgesetz“ verwiesen. Den aktuellen Entwicklungen entsprechend und auch
im Sinne der Gleichbehandlung werden künftig aber auch Unternehmen nach dem
Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz sowie nach dem Bundesgesetz über den Schutz
vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen diese
arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen in Anspruch nehmen können. Damit wird dem
Umstand Rechnung getragen, dass diese Unternehmen zum Teil dieselben
Tätigkeiten ausüben wie jene nach dem Luftfahrtgesetz und ihnen daher in
gleicher Weise die Möglichkeit eingeräumt werden muss, ihr Personal nach den
Bedürfnissen des Flugverkehrs einzusetzen.
Durch die Formulierung „Flughafenpersonal
und Flugsicherungspersonal“ im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die
gesetzlichen Bestimmungen soll auch klargestellt werden, dass die Abweichungsmöglichkeiten
nicht nur für jene Arbeitnehmer bestehen, die etwa im Rahmen der
Bodenabfertigung tätig sind (vgl. den Anhang zum
Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz), sondern etwa auch die im Rahmen der Flugsicherung
gemäß § 119 Luftfahrtgesetz bei der Austro Control tätigen Meteorologen
und Flugsicherungstechniker oder die im Rahmen des Flughafensicherheitsdienstes
Beschäftigten.
Durch die Formulierung „ständig
erforderlich“ sind alle Tätigkeiten erfasst, die während der gesamten Zeit des
Flugbetriebs durchgehend erforderlich sind.
Die Arbeitszeit-Richtlinie sieht auch abweichende
Bestimmungen für „nicht ständige Tätigkeiten“ vor. Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die nur vorübergehend in den Z 1 bis 6 genannte
Tätigkeiten ausüben, sind für den Zeitraum der Ausübung dieser Tätigkeiten von
den Sonderbestimmungen erfasst. Werden nur vorübergehend andere Tätigkeiten als
die in den Z 1 bis 6 genannten ausgeübt, wird die Weitergeltung der
Sonderbestimmungen durch den letzten Halbsatz ausdrücklich festgelegt.
Zu
Z 3 (§ 18 Abs. 4 und 5 AZG):
Der Abs. 4
enthält wie bisher eine allgemeine Ermächtigung für den Kollektivvertrag, eine
von § 11 abweichende Ruhepausenregelung zu treffen. Diese Regelung ist
EU-konform, da die Arbeitszeit-Richtlinie keine Mindestlänge für Ruhepausen
vorsieht.
Neu vorgesehen ist nunmehr im Abs. 5 die Möglichkeit Abweichungen nach den
Abs. 2 bis 4 oder nach den §§ 18a bis 18d nicht nur durch
Kollektivvertrag sondern darüber hinaus auch durch Betriebsvereinbarung
zuzulassen. Damit wird ein weiterer Schritt in Richtung Verlagerung von
Arbeitszeitvereinbarungen auf die betriebliche Ebene gesetzt. Voraussetzung für
eine solche Betriebsvereinbarung ist, dass entweder
‑ der
Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
‑ für
die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Zu
Z 4 (§§ 18a bis 18d AZG):
Zu
§ 18a:
Diese Bestimmung enthält die spezifischen
Sonderregelungen zur täglichen Ruhezeit für die Haupt- und Nebenbahnen gemäß
§ 4 des Eisenbahngesetzes, für die Straßenbahn- und
Oberleitungsomnibusunternehmen gemäß § 5 des Eisenbahngesetzes und für die
Seilbahnunternehmen gemäß § 2 des Seilbahngesetzes 2003. Die geltende
Möglichkeit des § 18 Abs. 4, die tägliche Ruhezeit durch
Kollektivvertrag ohne ausdrückliche Begrenzung zu verkürzen, ist EU-widrig und
muss daher entfallen. Der Kollektivvertrag kann künftig ebenso wie nach der
allgemeinen Ruhezeitregelung des § 12 eine Verkürzung auf mindestens acht
Stunden zulassen, doch wird wegen der verkehrsspezifischen Notwendigkeit der
Zeitraum für den Ausgleich auf drei Wochen verlängert. Höchstens zweimal pro
Woche ist eine Verkürzung auf mindestens sechs Stunden zulässig. Für derartig
kurze Ruhezeiten ist aus arbeitsmedizinischen Gründen jedoch ein rascher
Ausgleich innerhalb von sieben bzw. 14 Tagen erforderlich.
Zu
§ 18b:
In dieser Bestimmung sind nunmehr die
spezifischen Sonderregelungen für die Binnenschifffahrt enthalten.
Zu
Abs. 1:
Die derzeit im § 18 Abs. 4
vorgesehene Möglichkeit, die tägliche Ruhezeit durch Kollektivvertrag ohne
ausdrückliche Begrenzung zu verkürzen, ist EU-widrig und muss daher entfallen.
In Zukunft soll einerseits (analog zu
§ 12 Abs. 2) eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf höchstens
acht Stunden mit Ausgleich innerhalb von zehn Tagen möglich sein (Z 1).
In der Binnenschifffahrt sind jedoch andererseits
auch Arbeitszeitmodelle verbreitet, bei denen die Besatzungsmitglieder
abwechselnd sechs Stunden Dienst und sechs Stunden Ruhezeit haben. Es wird
daher eine Teilung der täglichen Ruhezeit durch Kollektivvertrag ermöglicht,
wobei ein Teil mindestens sechs Stunden betragen muss (Z 2).
Eine Kombination der Verkürzung nach Z 1 und der Teilung nach Z 2
könnte im Extremfall zu einem Ruhezeitmodell mit sechs Stunden plus zwei
Stunden führen. Solche Modelle werden durch den zweiten Satz ausgeschlossen.
Zu Abs. 2:
§ 26 Abs. 1 sieht vor, dass
Arbeitszeitaufzeichnungen in Betriebsstätten zu führen sind. Nachdem es sich
bei Schiffen um Arbeitsstellen handelt (vgl. § 2 VAIG 1994), können
die Aufzeichnungen bisher auch beim Unternehmenssitz geführt werden, was zu
massiven Problemen im Kontrollbereich führt. Auch die Aushangpflicht gemäß
§ 25 stellt auf die Betriebsstätte ab. Mit Abs. 2
wird klargestellt, dass die Aushänge auf den Schiffen anzubringen und dass
Arbeitszeitaufzeichnungen auf jedem einzelnen Schiff zu führen sind. Werden die
Aufzeichnungen im Rahmen der Schiffstagebücher oder Bordbücher geführt, sind
diese als Arbeitsaufzeichnungen iSd § 26 Abs. 1 anzusehen, wenn sie
personenbezogen und chronologisch sind und eine wirksame Kontrolle ermöglichen.
Fahrzeuge, die nur dem Remork in Häfen
dienen, also dem Schleppen, Schieben oder gekuppelten Mitführen von Fahrzeugen,
soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen
(§ 2 Z 30 Schifffahrtsgesetz) sind von dieser Verpflichtung ausgenommen,
weil hier die Kontrolle unproblematisch ist.
Zu
§ 18c:
Diese Bestimmung enthält nunmehr die
spezifischen Sonderregelungen für die Seeschifffahrt.
Zu
Abs. 1:
Die geltende Möglichkeit des § 18
Abs. 4, die tägliche Ruhezeit durch Kollektivvertrag ohne ausdrückliche
Begrenzung zu verkürzen, ist EU-widrig und muss daher entfallen.
Nunmehr wird entsprechend § 5 Z 1
lit. b des Anhanges zur Arbeitszeitrichtlinie für Seeleute vorgesehen,
dass das Ausmaß der täglichen Ruhezeit mindestens zehn Stunden und die Summe
der täglichen Ruhezeiten in jedem Zeitraum von sieben aufeinander folgenden
Tagen mindestens 77 Stunden betragen muss. Im Gegensatz zur
Binnenschifffahrt gilt diese Bestimmung nicht zusätzlich zur allgemeinen
Ruhezeitregelung des § 12, sondern ersetzt diese Regelung, da § 12
für die Seeschifffahrt nicht EU-konform wäre.
Die Teilungsmöglichkeit entspricht § 5
Z 2 des Anhanges zur Richtlinie.
Zu
Abs. 2:
§ 5 Z 7 des Anhanges zur
Richtlinie sieht vor, dass eine Übersicht an Bord anzuschlagen ist, die den Dienstplan
sowie die Höchstarbeitszeit oder die Mindestruhezeit entsprechend den im
Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen beinhalten muss. Diese Übersicht ist in
der oder den Arbeitssprachen und in Englisch zu erstellen (§ 5 Z 8).
In § 8 Z 1 wird eine Aufzeichnungspflicht
normiert, wobei festgelegt wird, dass dem Seemann eine Kopie der ihn
betreffenden Arbeitszeitaufzeichnungen auszuhändigen ist, die vom Kapitän und
vom Seemann schriftlich zu bestätigen ist.
Entsprechend dem System des
österreichischen Arbeitnehmerschutzrechtes wird eine Bestätigung durch den
Arbeitgeber vorgesehen, dessen Bevollmächtigter in der Regel der Kapitän sein
wird. Auch die Muster für diese Arbeitszeitaufzeichnungen sind gemäß § 8
Z 2 in Englisch und in den Arbeitssprachen zu führen. Die Aufzeichnungen
sind an Bord zu führen.
Dienstplan und Arbeitszeitaufzeichnungen
müssen dem Standardmuster der Richtlinie über die Arbeitszeit auf Schiffen, die
Gemeinschaftshäfen anlaufen, entsprechen.
Zu
§ 18d AZG:
Diese Bestimmung enthält nunmehr die spezifischen
Sonderregelungen für die Luftfahrt. Sie umfasst all jene Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die als Flughafenpersonal oder als Flugsicherungspersonal tätig
sind. Es ist vorgesehen, dass durch Kollektivvertrag zugelassen werden kann,
dass die gemäß § 12 zustehende tägliche Ruhezeit von elf Stunden auf
mindestens zehn Stunden verkürzt wird, wenn in der unmittelbar auf diese
verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden
zusätzlich zur normalen Ruhepause gemäß § 11 eine zusätzliche Ruhepause
von 30 Minuten gewährt wird.
Damit werden entsprechend Art. 17
Abs. 2 der Richtlinie gleichwertige Ausgleichsruhezeiten normiert, die
eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit überhaupt erst ermöglichen.
Kollektivverträge, die dieser Bestimmung nicht entsprechen, sind anzupassen.
Der letzte Satz stellt klar, dass eine
Verkürzung der täglichen Ruhezeit nach § 12 Abs. 2 AZG für diese
Unternehmen weiterhin uneingeschränkt möglich ist.
Zu
Z 5 bis 8 (§ 20 Abs. 1, § 23 sowie § 28
Abs. 1 Z 2, 3 und 4 AZG):
All diese Bestimmungen enthalten lediglich
Zitatanpassungen bei den Ausnahmen in außergewöhnlichen Fällen bzw. im
öffentlichen Interesse und bei den Strafbestimmungen.
Zu
Z 9 (§ 32 AZG):
Entsprechend Rz. 37 des EU-Addendums
zu den Legistischen Richtlinien erfolgt nunmehr auch im Gesetz selbst ein
Umsetzungshinweis auf Gemeinschaftsrecht.
Zu
Artikel 2 (Änderung des Arbeitsruhegesetzes):
Zu
Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 2):
Da die Arbeitszeit-Richtlinie für alle
Eisenbahnbetriebe eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 35 Stunden
vorsieht, muss die bisher geltende Ausnahme für bestimmte Haupt- und
Nebenbahnen entfallen. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fallen damit
unter die Sonderbestimmungen des § 19, der Abweichungsmöglichkeiten durch
Kollektivvertrag enthält.
Gleichzeitig entfällt auch die Ausnahme für
die Post- und Telegraphenverwaltung, da dieses Unternehmen nicht mehr existiert
und die Ausnahme vom Arbeitsruhegesetz für die Rechtsnachfolger im Poststrukturgesetz
geregelt ist.
Zu
Z 2 (§ 1 Abs. 2 Z 3):
Nachdem die Arbeitszeit-Richtlinie auch die
Binnenschifffahrt im internationalen Verkehr einbezieht, das ARG bisher jedoch
nur dann, wenn keine kollektivvertragliche Ruhezeitenregelungen gelten, ist der
Geltungsbereich des ARG anzupassen in dem die bisherige Bestimmung entfällt.
Die Sonderbestimmungen des § 19, die EU-rechtlich unproblematisch sind,
kommen somit künftig für die gesamte Binnenschifffahrt zur Anwendung.
Zu
Z 3 (§ 1 Abs. 2 Z 6 lit. e):
Die Arbeitszeitrichtlinie für Seeleute
sieht keinen Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit vor. In § 4 des
Anhanges zur Richtlinie ist jedoch vorgesehen, dass als Berechnungsbasis „ein
Achtstundentag sowie ein wöchentlicher Ruhetag sowie Arbeitsruhe an Feiertagen
zu Grunde gelegt“ wird. Da eine solche Regelung in das System des ARG nicht
eingefügt werden kann wird vorgesehen, dass das ARG dann weiterhin nicht zur
Anwendung kommt, wenn der Kollektivvertrag eine Regelung entsprechend § 4
der Richtlinie vorsieht.
Andernfalls kommt das ARG mit den
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben
(§ 19) zur Anwendung.
Zu
Z 4 (§ 19 Abs. 1 Z 1):
Durch den Entfall einiger
Fundstellenzitierungen im § 1 ist es erforderlich, diese nunmehr im
§ 19 Abs. 1 Z 1 aufzunehmen. Gleichzeitig wurde die Systematik
der Aufzählung an jene im AZG angepasst.
Da es nunmehr theoretisch möglich ist, dass
das ARG auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Seeschifffahrt zur
Anwendung kommt, ist die Aufzählung um das Seeschifffahrtsgesetz zu ergänzen.
Weiters wird es aus denselben Gründen wie
im § 18d AZG künftig auch den Unternehmen nach dem
Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz ermöglicht, durch Kollektivvertrag
abweichende Regelungen von der wöchentlichen Ruhezeit zu treffen. Für die Arbeitnehmer
des Flughafensicherheitsdienstes kommt ohnehin § 22 ARG zur Anwendung.
Zu
Z 5 und 6 (§ 25a und § 27 Abs. 1):
Auch in Bezug auf die wöchentliche Ruhezeit
sind analoge Sonderregelungen für das Anbringen von Dienstplänen bzw. das
Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen einschließlich der Normierung der Strafbarkeit
erforderlich. Vgl. die Anmerkungen im Artikel 1 zu den §§ 18b und 18c
AZG.
Zu
Z 7 (§ 32b):
Siehe die Anmerkungen zu Z 9 in
Artikel 1.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|
§ 18. (1) Für Arbeitnehmer, die in den dem
öffentlichen Verkehr dienenden Haupt- oder Nebenbahnbetrieben, in
Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusbetrieben, in Haupt- oder
Kleinseilbahnen, im Schiffsdienst von Schiffahrtsunternehmungen und von
Hafenbetrieben sowie in Betrieben der Luftfahrt tätig sind, gelten, soweit
§ 1 Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen der Abschnitte 2
und 3 nach Maßgabe der folgenden Absätze. |
Allgemeine Sonderbestimmungen § 18. (1) In dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen gelten,
soweit sie nicht nach § 1 Abs. 2 von diesem Bundesgesetz
ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des
Abschnittes 5 für |
|
|
1. Arbeitnehmer in Haupt- oder Nebenbahnunternehmen
gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, die
als Fahrpersonal eingesetzt sind oder fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben; |
|
|
2. Arbeitnehmer in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusunternehmen
gemäß § 5 des Eisenbahngesetzes, die a) als Fahrpersonal eingesetzt sind, b) fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben oder c) sonstige Tätigkeiten ausüben, die die Kontinuität
des Dienstes gewährleisten; |
|
|
3. Arbeitnehmer in Seilbahnunternehmen gemäß
§ 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, die a) als Fahrpersonal tätig sind, b) zur Unterstützung oder Sicherung der Passagiere
beim Ein- und Aussteigen eingesetzt oder |
|
|
c) mit der Lawinensicherung, Beschneiung und
Pistenpräparierung befasst sind, sofern ein vorhersehbarer übermäßiger
Arbeitsanfall besteht; |
|
|
4. Arbeitnehmer, im Schiffsdienst von
Schifffahrts- oder Hafenunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes,
BGBl. I Nr. 62/1997; |
|
|
5. Arbeitnehmer im Schiffsdienst von
Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl.
Nr. 174/1981; |
|
|
6. Arbeitnehmer, die in Unternehmen nach dem a) Luftfahrtgesetz 1957,
BGBl. Nr. 253, b) Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz,
BGBl. I Nr. 97/1998, c) Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten
gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, |
|
|
als Flughafenpersonal oder als
Flugsicherungspersonal Tätigkeiten ausüben, die zur Aufrechterhaltung des
Luftverkehrs ständig erforderlich sind; auch wenn sie kurzfristig andere Tätigkeiten
ausüben. |
|
(4) Durch Kollektivvertrag kann eine von den
§§ 11 und 12 abweichende Regelung zugelassen werden, wenn es im
Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen
Gründen notwendig ist. |
(4) Durch Kollektivvertrag kann eine von
§ 11 abweichende Regelung zugelassen werden, wenn es im Interesse der
Arbeitnehmer des Unternehmens gelegen oder aus betrieblichen Gründen
notwendig ist. |
|
|
(5) Abweichungen nach Abs. 2 bis 4 oder
§§ 18a bis 18d sind auch durch Betriebsvereinbarungen zulässig,
wenn 1. der Kollektivvertrag diese dazu ermächtigt,
oder 2. für die betroffenen Arbeitnehmer kein
Kollektivvertrag wirksam ist. |
|
|
Arbeitnehmer in Eisenbahn-,
Straßenbahn- und Seilbahnunternehmen § 18a. Für Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3
kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12
Abs. 1 zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt
wird. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten 21 Tage durch
entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit auszugleichen. An höchstens zwei Tagen pro Woche kann durch
Kollektivvertrag eine Verkürzung auf mindestens sechs Stunden zugelassen
werden, wobei die erste Verkürzung innerhalb von sieben Tagen auszugleichen
ist, die zweite Verkürzung innerhalb von 14 Tagen. |
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Arbeitnehmer in Unternehmen der
Binnenschifffahrt § 18b. (1) Für Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 kann
durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12
Abs. 1 zustehende tägliche Ruhezeit |
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1. auf mindestens acht Stunden verkürzt wird.
Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn
Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen
Ruhezeit auszugleichen. Eine Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur
zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der
Erholung der Arbeitnehmer vorsieht; |
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2. in zwei Abschnitten gewährt wird, wobei ein
Teil der Ruhezeit mindestens sechs Stunden betragen muss. Ruhezeiten, die
gemäß Z 1 auf weniger als zehn Stunden verkürzt wurden, dürfen nicht
geteilt werden. |
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(2) Abweichend von § 25 hat der Aushang
der Arbeitszeiteinteilung an Bord des Schiffes zu erfolgen und sind die
Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 an Bord des Schiffes zu führen.
Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die nur dem Remork im Sinne des
§ 2 Z 30 Schifffahrtsgesetz in Häfen dienen. |
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Arbeitnehmer in Unternehmen der
Seeschifffahrt § 18c. (1) Arbeitnehmern gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 ist
abweichend von § 12 nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann
zugelassen werden, dass diese Ruhezeit in zwei Abschnitten gewährt wird,
wobei ein Teil mindestens sechs Stunden betragen muss und zwischen diesen
Teilen höchstens 14 Stunden liegen dürfen. In jedem Zeitraum von sieben
aufeinander folgenden Tagen hat die Summe dieser Ruhezeiten mindestens
77 Stunden zu betragen. |
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(2) Dienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen
im Sinne der §§ 25 und 26 sind in den Arbeitssprachen und in
Englisch an Bord der Schiffe aufzulegen bzw. zu führen und haben den
Standardmustern der Anhänge I und II der Richtlinie 1999/95/EG zu
entsprechen. Eine schriftlich vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer bestätigte
Kopie der Arbeitszeitaufzeichnung ist dem Arbeitnehmer auszuhändigen. |
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Arbeitnehmer
in Luftfahrtunternehmen § 18d. Für Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 kann durch
Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß § 12 zustehende
tägliche Ruhezeit auf mindestens zehn Stunden verkürzt wird, wenn in der
unmittelbar auf diese verkürzte Ruhezeit folgenden Arbeitszeit spätestens
nach sechs Stunden neben der Ruhepause gemäß § 11 zusätzlich eine
Ruhepause von 30 Minuten gewährt wird. § 12 Abs. 2 bleibt
unberührt. |
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Außergewöhnliche Fälle § 20. (1) In außergewöhnlichen Fällen finden die Bestimmungen der
§§ 3 bis 5a, 7 bis 9, 11, 12, 12a Abs. 4 bis 6, 14
bis 15b, 15e, 16, 18, 19d Abs. 3 Z 1 und 2, 20a
und 20b Abs. 3 bis 5 keine Anwendung auf vorübergehende und
unaufschiebbare Arbeiten, die |
Außergewöhnliche Fälle § 20. (1) In außergewöhnlichen Fällen finden die Bestimmungen der
§§ 3 bis 5a, 7 bis 9, 11, 12, 12a Abs. 4 bis 6, 14
bis 15b, 15e, 16, 18, 18a, 18b Abs. 1, 18c Abs. 1, 18d, 19d
Abs. 3 Z 1 und 2, 20a und 20b Abs. 3 bis 5
keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die |
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Ausnahmen im öffentlichen Interesse § 23. Wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender
Umstände erfordert, können durch Verordnung für einzelne Arten oder Gruppen
von Betrieben Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3, 4, 9, 11, 12, 12a
Abs. 4 bis 6, 14 bis 16 und 18 zugelassen oder
abweichende Regelungen hinsichtlich der Dauer der Ruhepausen getroffen
werden. |
Ausnahmen im öffentlichen Interesse § 23. Wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender
Umstände erfordert, können durch Verordnung für einzelne Arten oder Gruppen
von Betrieben Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3, 4, 9, 11, 12, 12a
Abs. 4 bis 6, 14 bis 16, 18, 18a, 18b Abs. 1, 18c
Abs. 1 und 18d zugelassen oder abweichende Regelungen hinsichtlich der
Dauer der Ruhepausen getroffen werden. |
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§ 28. (1) 2. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11
Abs. 1, 3, 4 oder 5 oder § 19a Abs. 4 nicht gewähren; |
§ 28. (1) 2. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11
Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 4, § 18d oder
§ 19a Abs. 4 nicht gewähren; |
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3. die tägliche Ruhezeit gemäß § 12
Abs. 1 bis 2b, § 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2
Z 2 oder § 20b Abs. 4 oder Ruhezeitverlängerungen gemäß
§ 19a Abs. 4, 5 oder 8 oder § 20a
Abs. 2 Z 1 nicht gewähren; |
3. die tägliche Ruhezeit gemäß § 12
Abs. 1 bis 2b, § 18a, § 18b Abs. 1, § 18c
Abs. 1, § 18d, § 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2
Z 2 oder § 20b Abs. 4 oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a
Abs. 4, 5 oder 8 oder § 20a Abs. 2 Z 1 nicht
gewähren; |
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3a. … |
3a. … |
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4. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat
gemäß § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20
Abs. 2, die Aufzeichnungspflichten gemäß § 26 Abs. 1
bis 5 oder die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26
Abs. 6 verletzen; |
4. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat
gemäß § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20
Abs. 2, die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs. 2,
§ 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 oder die
Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6 verletzen; |
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Bezugnahme auf Richtlinien § 32. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen
Union umgesetzt: |
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1. Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993
(ABl. Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18), geändert
durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die
von jener Richtlinie ausgeschlossen sind, vom 22. Juni 2000
(ABl. Nr. L 195 vom 01.08.2000 S. 41); |
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2. Richtlinie 97/81/EG des Rates vom
15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen
Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. Nr. L 14 vom
20.01.1998 S. 9); |
|
|
3. Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom
21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen
Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association ECSA) und dem
Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of
Transport Workers’ Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung
über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten 2000
(ABl. Nr. L 167 vom 02.07.1999 S. 33); |
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4. Richtlinie 1999/95/EG des europäischen Parlaments
und des Rates zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord
von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, vom
13. Dezember 1999 (ABl. Nr. L 14 vom
20.01.2000 S. 29); |
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§ 33. (1o) § 18 Abs. 1, 4 und 5,
§ 18a, § 18b, § 18c, § 18d, § 20 Abs. 1,
§ 23, § 28 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, sowie § 32 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2003 treten mit
1. Mai 2004 in Kraft. |
||
Artikel 2
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
§ 1. (2) 2. Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung
und des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen, von weiteren Haupt-
und Nebenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957,
BGBl. Nr. 60, und von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des
Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999, soweit für
diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche
Ruhezeit gelten; |
§ 1. (2) 2. Arbeitnehmer von
Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG),
BGBl. I Nr. 203/1999, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende
dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten; |
3. Arbeitnehmer von Schifffahrtsunternehmungen
im Sinne des § 75 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997,
sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen im Sinne des § 101
Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, soweit diese Unternehmungen im
internationalen Verkehr tätig sind und für die in diesen Unternehmungen
beschäftigten Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche
Ruhezeit gelten; |
3. fliegendes Personal von
Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 Luftfahrtgesetz, BGBl.
Nr. 253/1957, soweit diese Unternehmen im internationalen Verkehr tätig
sind und für das in diesen Unternehmen beschäftigte fliegende Personal
kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten; |
6. e) das Seeschiffahrtsgesetz,
BGBl. Nr. 174/1981; |
6. e) das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl.
Nr. 174/1981, soweit für diese Arbeitnehmer kollektivvertragliche
Regelungen entsprechend § 4 des Anhanges der Richtlinie 1999/63/EG
gelten; |
§ 19. (1) Für Arbeitnehmer 1. in Verkehrsbetrieben im Sinne des a) Eisenbahngesetzes 1957, b) Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), c) Luftfahrtgesetzes, d) Schifffahrtsgesetzes, e) Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl.
Nr. 112, f) § 156 GewO 1994 (Schlepplifte),
sowie |
§ 19. (1) Für Arbeitnehmer 1. in Verkehrsbetrieben im Sinne des a) Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), b) Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl.
Nr. 112, c) Eisenbahngesetzes 1957,
BGBl. Nr. 60, d) Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I
Nr. 103, e) Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I
Nr. 62/1997, f) Seeschifffahrtsgesetzes, |
2. in Schlaf-, Liege- und
Speisewagenunternehmungen im Rahmen des fahrenden Betriebes der Eisenbahnen |
2. in Schlaf-, Liege- und
Speisewagenunternehmungen im Rahmen des fahrenden Betriebes der Eisenbahnen, |
|
3. die in Unternehmen nach dem Luftfahrtgesetz,
BGBl. Nr. 253/1957, oder dem Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz,
BGBl. I Nr. 97/1998, als Flughafenpersonal beschäftigt sind, |
kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche
Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4
und 7 geregelt werden, soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß § 1
Abs. 2 Z 2 und 3 vom Geltungsbereich ausgenommen sind. |
kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche
Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4
und 7 geregelt werden, soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß § 1
Abs. 2 Z 2 vom Geltungsbereich ausgenommen sind. |
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Sonderbestimmungen für die
Schifffahrt § 25a. (1) Dienstpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne der
§§ 24 und 25 sind für die an Bord beschäftigten Arbeitnehmer an
Bord der Schiffe im Sinne des Schifffahrtsgesetzes und des
Seeschifffahrtsgesetzes anzubringen bzw. zu führen. Dies gilt jedoch nicht
für Fahrzeuge, die nur dem Remork im Sinne des § 2 Z 30
Schifffahrtsgesetzes in Häfen dienen. |
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(2) An Bord von Schiffen, die unter das
Seeschifffahrtsgesetz fallen, sind die Unterlagen gemäß Abs. 1 überdies
in den Arbeitssprachen und in Englisch anzubringen bzw. zu führen und haben
den Standardmustern der Anhänge I und II der Richtlinie 1999/95/EG
zu entsprechen. Eine schriftlich vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer
bestätigte Kopie der Arbeitszeitaufzeichnung ist dem Arbeitnehmer
auszuhändigen. |
§ 27. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4,
5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1
bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz,
22d, 24 und 25 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen
Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen. |
§ 27. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4,
5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1
bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz,
22d, 24 bis 25a zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen
Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro zu bestrafen. |
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Bezugnahme auf Richtlinien § 32. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen
Union umgesetzt: |
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1. Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993
(ABl. Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18), geändert
durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die
von jener Richtlinie ausgeschlossen sind, vom 22. Juni 2000
(ABl. Nr. L 195 vom 01.08.2000 S. 41); |
|
2. Richtlinie 97/81/EG des Rates vom
15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen
Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. Nr. L 14 vom
20.01.1998 S. 9); |
3. Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom
21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen
Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association ECSA) und dem
Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of
Transport Workers’ Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung
über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten 2000
(ABl. Nr. L 167 vom 02.07.1999 S. 33); |
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4. Richtlinie 1999/95/EG des europäischen
Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für
Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, vom
13. Dezember 1999 (ABl. Nr. L 14 vom
20.01.2000 S. 29). |
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§ 33. (1i) § 1 Abs. 2 Z 2, 3
und 6 lit. e, § 19 Abs. 1, § 25a sowie § 32b in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2003 treten mit
1. Mai 2004 in Kraft. |