Vorblatt

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines eigenen Abkommens erforderlich.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und der Vereinigten Arabischen Emirate bewirkte Doppelbesteuerung in einer der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für ein unternehmerisches Engagement darstellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Protokoll ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (im Folgenden: VAE) besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen. Angesichts der wachsenden Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat ist die Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vordringlich geworden. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat gestärkt werden.

Am März 2000 sind daher in Wien Verhandlungen mit den VAE aufgenommen worden, eine weitere Verhandlungsrunde fand im Juni 2001 statt. Die endgültige Einigung über den Abkommenstext erfolgte auf schriftlichem Weg (Notenwechsel vom 11. November 2002 bzw. 1. Februar 2003). Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 idF 1997. Das Abkommen enthält Zuteilungsregeln für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus internationalem Verkehr, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Veräußerungsgewinne, sowie für selbständige und unselbständige Arbeit. Außerdem sind die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geregelt. Österreich sieht grundsätzlich die Befreiungsmethode vor, während die VAE die Anrechnungsmethode anwenden. Das Abkommen enthält ferner Diskriminierungsverbote, sowie Regelungen über Verständigungsverfahren und Informationsaustausch. Durch eine Protokollbestimmung wird die Bedeutung des OECD-Kommentars bzw. des UN-Kommentars als Auslegungshilfe festgelegt.

Mit dem In-Kraft-Treten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil

Zu Art.1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Art. 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel enthält im Wesentlichen die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Art. 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Absatz 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Absatz 2) und bei juristischen Personen (Absatz 3) vor. Im Protokoll erfolgt eine Klarstellung des Begriffes der ansässigen Person in Bezug auf die Vereinigten Arabischen Emirate.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. Die Baustellenfrist beträgt in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen zwölf Monate.

Zu Art. 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Art. 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).

Gemäß Absatz 8 ist dieser Grundsatz auch auf Beteiligungen an Personengesellschaften und österreichischerseits auf Beteiligungserträge aus echten (und unechten) stillen Gesellschaften anzuwenden.

Das Protokoll enthält klarstellende Bestimmungen in Bezug auf die Gewinnermittlung von Personengesellschaften und den Gewinntransfer vom Betriebstättenstaat in den Ansässigkeitsstaat.

Zu Art. 8:

Diese Bestimmungen sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem das im internationalen Verkehr tätige Unternehmen ansässig ist. Absatz 3 enthält eine Definition der Einkünfte, die unter die Zuteilungsregel dieses Artikels fallen.

Durch eine Protokollbestimmung wird die Anwendung der Bestimmungen auf Gewinne der Gulf Air geregelt, soweit es sich um den Anteil der VAE oder ihrer öffentlichen Einrichtungen am Gesamtgewinn dieses Luftfahrtunternehmens handelt.

Zu Art. 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochterge­sellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Art. 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird ausschließlich dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Wohnsitzstaat). Quellenbesteuerungsrechte sind weder für Konzerndividenden noch für Dividenden im Streubesitz vorgesehen.

Die in Absatz 2 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.

Auch der in Absatz 3 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Absatz 4 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Art. 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird ausschließlich dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen. Absatz 2 enthält die OECD-konforme Definition der Zinsen. Absatz 3 enthält den OECD-konformen Betriebstättenvorbehalt.

Zu Art. 12:

In Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen wird das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren ausschließlich dem Wohnsitzstaat des Lizenzgebührenempfängers überlassen. Die Definition der Lizenzgebühren entspricht dem OECD-Musterabkommen in der ab 1992 geltenden Fassung und umfasst daher nicht Mietentgelte für Ausrüstungen.

Zu Art. 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.

Zu Art. 14:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort nur insoweit besteuert werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen sind; die Zutei­lungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen.

Zu Art. 15, 19 und 20:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geregelt. Nach Artikel 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Artikel 20 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Artikel 15 Absatz 2 enthält hierbei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

Artikel 15 Absatz 3 sieht vor, dass Aktivbezüge des Bordpersonals von Unternehmen, die im internationalen Verkehr tätig sind, im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens besteuert werden.

In Anwendung der OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 19 das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Artikel 20 fallen) und für Sozialversicherungspensionen dem Wohnsitzstaat zugewiesen.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 20 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Absatz 1 lit. b).

Die Regelungen über Bezüge aus öffentlichen Kassen werden auch auf Bedienstete der österreichischen Außenhandelsstelle in den VAE sowie der Abu Dhabi Investment Authority in Österreich angewendet.

Zu Art. 16

Dieser Artikel sieht eine mit zwei Jahren befristete Befreiung im Tätigkeitsstaat für Gastlehrer und Forscher vor.

Zu Art. 17:

Durch diese Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt.

Diese Befreiung gilt gemäß Absatz 2 auch für Einkünfte aus einer Tätigkeit, die im Zusammenhang mit dem Studium oder mit der Ausbildung steht sofern der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat einen Zeitraum von 183 Tagen pro Steuerjahr nicht übersteigt.

Zu Art. 18:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Muster­abkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat.

Zu Art. 21:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen. Danach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Absatz 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler, sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Absatz 2). Gemäß Absatz 3 ist eine Steuerfreistellung im Tätigkeitsstaat für Einkünfte im Rahmen eines Kulturabkommens und für Einkünfte aus öffentlichen geförderten Auftritten vorgesehen.

Zu Art. 22:

Entsprechend dem OECD-Musterabkommen wird dem Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.

Zu Art. 23 :

Diese Bestimmung knüpft die Quellensteuerrückerstattung an die Vorlage einer Bestätigung des Ansässigkeitsstaats über die Abkommensberechtigung und stellt klar, dass für Rückerstattungsanträge die jeweiligen innerstaatlichen Fristen gelten. In einer Protokollbestimmung wird darüber hinaus klargestellt, dass bei Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung aber grundsätzlich auch eine unmittelbare Entlastung an der Quelle möglich ist. Außerdem dürfen nach dieser Protokollbestimmung Österreicher gegenüber anderen EU Ansässigen nicht diskriminiert werden.

Zu Art. 24:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hierbei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode an.

Die VAE wenden grundsätzlich das Anrechnungsverfahren an.

Sollte auf Grund des Abkommen eine Befreiung zur Anwendung kommen, sehen beide Vertragsstaaten den Progressionsvorbehalt vor.

Zu Art. 25:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Absatz 1) oder der Kapitalbeteiligung (Absatz 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Absatz 2).

Zu Art. 26:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Art. 27:

Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich auf OECD-Grundlage, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Abkommens betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind („kleiner“ Informationsaustausch).

Zu Art. 28:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Art. 29 und 30:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.