354 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (194 der Beilagen): Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol

Das vorliegende Protokoll (ABl. Nr. C 312 vom 16.12.2002 S. 1) ist ein gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat keinen politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder werden nicht berührt, sodass es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf.

Im innerstaatlichen Bereich ist das Protokoll einer unmittelbaren Anwendung zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 BV-G nicht erforderlich ist.

Das Übereinkommen aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) wurde am 26. Juli 1995 unterzeichnet und ist nach Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten. Das Europäische Polizeiamt Europol hat nach Artikel 45 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens nach dem Inkrafttreten bestimmter Durchführungsrechtsakte seine Tätigkeit mit 1. Juli 1999 aufgenommen (ABl. Nr. L 185 vom 01.07.1999 S.1).

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Europäische Union ermöglicht der Rat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam, also vor dem 1. Mai 2004, Europol, die Vorbereitung spezifischer Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich operativer Aktionen gemeinsamer Teams mit Vertretern von Europol in unterstützender Funktion, zu erleichtern und zu unterstützen und die Koordinierung und Durchführung solcher Ermittlungsmaßnahmen zu fördern.

Über diese Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen müssen Vorschriften festgelegt werden. Darin sollte die Rolle der Europol-Bediensteten in diesen Ermittlungsgrup­pen, der Informationsaustausch zwischen Europol und der gemeinsamen Ermittlungsgruppe sowie die außervertragliche Haftung für Schäden, die von an diesen Ermittlungsgruppen teil­nehmenden Europol-Bediensteten verursacht werden, geregelt werden.

Nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union müssen innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam Maßnahmen festgelegt werden, die es Europol ermöglichen, sich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in speziellen Fällen vorzu­nehmen und zu koordinieren.

Das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol soll dahingehend geän­dert werden, dass die Immunität der Bediensteten von Europol hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und/oder der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen sich nicht auf ihre Tätig­keiten als Teilnehmer an gemeinsamen Ermittlungsgruppen erstreckt.

Mit dem vorliegenden Protokoll (ABl. Nr. C 312 vom 16.12.2002 S. 3) sollen die Vorgaben des Vertrags über die Europäische Union umgesetzt werden, indem Europol die Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen ermöglicht und Europol ermächtigt wird, die Mitgliedstaaten um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen zu ersuchen. Weiters soll zur Umsetzung das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol entsprechend adaptiert werden.

Hiezu soll einerseits das Europol-Übereinkommen, BGBl. III Nr. 123/1998, zuletzt geändert durch Beschluss des Rates BGBl. III Nr. 81/1999, andererseits das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol, BGBl. III Nr. 131/1999, geändert werden.

Gemäß Art 43 Abs. 1 Europol-Übereinkommen beschließt der Rat im Verfahren nach Titel VI EUV auf Initiative eines Mitgliedsstaates und nach Stellungnahme des Verwaltungsrates von Europol einstimmig Änderungen dieses Übereinkommens, die er den Mitgliedsstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorgaben empfiehlt. Art 18 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat Änderungen dieses Protokolls vorschlagen kann. Diese werden vom Rat einstimmig festgelegt und den Mitgliedsstaaten zur Annahme nach ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen empfohlen.

Der Rat der Justiz- und Innenminister hat am 25. April 2002 das politische Einvernehmen über den Abschluss des vorliegenden Protokolls festgestellt. Die Unterzeichnung erfolgte anlässlich des Rates der Justiz- und Innenminister am 28. November 2002.

Der Staatsvertrag ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat daher vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG die authentischen Sprachfassungen mit Ausnahme der deutschen durch Auflage zur Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 14. Jänner 2004 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Brigid Weinzinger, Walter Murauer sowie der Bundesminister für Inneres Dr. Ernst Strasser und der Ausschussobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die authentischen dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (194 der Beilagen) wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Wien, 14. Jänner 2004

Werner Miedl Rudolf Parnigoni

       Berichterstatter                  Obmann