354 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (194 der
Beilagen): Protokoll zur
Änderung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts
(Europol-Übereinkommen), und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und
die Bediensteten von Europol
Das vorliegende Protokoll (ABl. Nr. C
312 vom 16.12.2002 S. 1) ist ein gesetzesergänzender Staatsvertrag
und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG. Es hat keinen politischen Charakter und enthält keine
verfassungsändernden Bestimmungen.
Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder werden nicht berührt, sodass es keiner Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf.
Im innerstaatlichen Bereich ist das
Protokoll einer unmittelbaren Anwendung zugänglich, sodass eine Erlassung von
Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 BV-G nicht erforderlich ist.
Das Übereinkommen aufgrund von
Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung
eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) wurde am 26. Juli
1995 unterzeichnet und ist nach Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten
der Europäischen Union am 1. Oktober 1998 in Kraft getreten.
Das Europäische Polizeiamt Europol hat nach Artikel 45 Absatz 4
des Europol-Übereinkommens nach dem Inkrafttreten bestimmter
Durchführungsrechtsakte seine Tätigkeit mit 1. Juli 1999 aufgenommen (ABl.
Nr. L 185 vom 01.07.1999 S.1).
Gemäß Artikel 30 Absatz 2
Buchstabe a des Vertrags über die Europäische Union ermöglicht der
Rat innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam,
also vor dem 1. Mai 2004, Europol, die Vorbereitung spezifischer
Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
einschließlich operativer Aktionen gemeinsamer Teams mit Vertretern
von Europol in unterstützender Funktion, zu erleichtern und zu
unterstützen und die Koordinierung und Durchführung solcher
Ermittlungsmaßnahmen zu fördern.
Über diese Teilnahme von Europol an
gemeinsamen Ermittlungsgruppen müssen Vorschriften festgelegt werden. Darin
sollte die Rolle der Europol-Bediensteten in diesen Ermittlungsgruppen,
der Informationsaustausch zwischen Europol und der gemeinsamen
Ermittlungsgruppe sowie die außervertragliche Haftung für Schäden, die von an
diesen Ermittlungsgruppen teilnehmenden Europol-Bediensteten verursacht
werden, geregelt werden.
Nach Artikel 30 Absatz 2
Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union müssen innerhalb
von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam Maßnahmen
festgelegt werden, die es Europol ermöglichen, sich an die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten mit dem Ersuchen zu wenden, Ermittlungen in
speziellen Fällen vorzunehmen und zu koordinieren.
Das Protokoll über die Vorrechte und
Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden
Direktoren und die Bediensteten von Europol soll dahingehend geändert
werden, dass die Immunität der Bediensteten von Europol hinsichtlich der
von ihnen in Ausübung ihres Amtes gemachten mündlichen oder schriftlichen
Äußerungen und/oder der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen
Handlungen sich nicht auf ihre Tätigkeiten als Teilnehmer an gemeinsamen
Ermittlungsgruppen erstreckt.
Mit dem vorliegenden Protokoll (ABl.
Nr. C 312 vom 16.12.2002 S. 3) sollen die Vorgaben des Vertrags
über die Europäische Union umgesetzt werden, indem Europol die
Teilnahme an gemeinsamen Ermittlungsgruppen ermöglicht und Europol
ermächtigt wird, die Mitgliedstaaten um Einleitung strafrechtlicher
Ermittlungen zu ersuchen. Weiters soll zur Umsetzung das Protokoll über die
Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die
stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol entsprechend
adaptiert werden.
Hiezu soll einerseits
das Europol-Übereinkommen, BGBl. III Nr. 123/1998, zuletzt geändert
durch Beschluss des Rates BGBl. III Nr. 81/1999, andererseits das
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder
der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten
von Europol, BGBl. III Nr. 131/1999, geändert werden.
Gemäß Art 43
Abs. 1 Europol-Übereinkommen beschließt der Rat im Verfahren nach
Titel VI EUV auf Initiative eines Mitgliedsstaates und nach Stellungnahme des
Verwaltungsrates von Europol einstimmig Änderungen dieses Übereinkommens,
die er den Mitgliedsstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen
Vorgaben empfiehlt. Art 18 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren
und die Bediensteten von Europol sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat
Änderungen dieses Protokolls vorschlagen kann. Diese werden vom Rat einstimmig
festgelegt und den Mitgliedsstaaten zur Annahme nach ihren
verfassungsrechtlichen Bestimmungen empfohlen.
Der Rat der Justiz- und Innenminister hat
am 25. April 2002 das politische Einvernehmen über den Abschluss des
vorliegenden Protokolls festgestellt. Die Unterzeichnung erfolgte anlässlich
des Rates der Justiz- und Innenminister am 28. November 2002.
Der Staatsvertrag ist in dänischer,
deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer,
italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer
Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Hinsichtlich
der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat
daher vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG die authentischen
Sprachfassungen mit Ausnahme der deutschen durch Auflage zur Einsichtnahme im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten
hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner
Sitzung am 14. Jänner 2004 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die
Abgeordneten Mag. Gisela Wurm, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Brigid Weinzinger,
Walter Murauer sowie der Bundesminister für Inneres
Dr. Ernst Strasser und der Ausschussobmann
Abgeordneter Rudolf Parnigoni.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig
beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses
Staatsvertrages zu empfehlen.
Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass
die authentischen dänischen, englischen, finnischen, französischen,
griechischen, irischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen,
schwedischen und spanischen Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden, dass
sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten aufliegen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat
wolle beschließen:
1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Änderung des
Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts
(Europol-Übereinkommen), und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten
für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und
die Bediensteten von Europol (194 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in
dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer,
italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer
Sprache durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu
erfolgen.
Wien, 14. Jänner
2004
Werner
Miedl Rudolf Parnigoni
Berichterstatter Obmann