355 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das
Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Erhebung
von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer
Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992
- KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 64/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 12 Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in
Staaten mit einer Währung, die nicht frei
konvertibel oder deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde
beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu
entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen
unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem
Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
nicht möglich ist.“
2.
Tarifpost 7 Abs. 1 in der Anlage zu § 1 lautet:
„TARIFPOST 7 Einreise- und
Aufenthaltstitel
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung
eines Einreisetitels:
1. Flugtransitvisum (Visum für den
Flughafentransit, Visum A) ………....................... |
35 Euro |
2. Durchreisevisum (Visum B)
…………………………………………....................... |
35 Euro |
3. Reisevisum (Visum C)
………………………………………………........................ |
35 Euro |
4. Sammelvisum für den Flughafentransit, die
Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis 50 Personen
……………………………………...............................................… |
35 Euro |
plus 1 Euro |
|
5. Aufenthaltsvisum (Visum
für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) .................. |
75 Euro |
6. Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum
für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D+C)
…………………………......................................... |
75 Euro“ |
3. Tarifpost 7 Abs. 3 in der Anlage zu
§ 1 lautet:
„(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels,
soweit die Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen Bestimmungen des
Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der geltenden
Fassung zur Erteilung ermächtigt sind
......................................................................... |
75 Euro“ |
4. § 17 wird durch folgenden Absatz 6
ergänzt:
„(6) § 12 Abs. 3 und die Tarifpost 7 Abs. 1 und 3 in der Anlage zu § 1 sind in ihrer Fassung gemäß BGBl. I Nr. 64/2003, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem Inkrafttreten der in BGBl. I Nr. XX/2004 enthaltenen Änderungen dieser Bestimmungen entstanden ist.“