Vorblatt

Problem:

Die Entscheidung des Rates der EU vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren ist bis spätestens 1. Juli 2005 umzusetzen. Weiters führt die grundsätzliche Verpflichtung zur Einhebung der Gebühren in der jeweiligen Landeswährung zu  übermäßigem Verwaltungsaufwand und Wechselkursverlusten.

Ziel:

Umsetzung der Entscheidung sowie Verminderung des Verwaltungsaufwandes und der Wechselkursverluste.

Inhalt:

Harmonisierung der Konsulargebühren; verstärkte Verwendung des Euro und anderer konvertibler Währungen bei der -Einhebung der Konsulargebühren.

Alternativen:

Keine.

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Hinsichtlich der Harmonisierung der Konsulargebühren wird eine Entscheidung des Rates der EU umgesetzt.

Finanzielle Auswirkungen:

Aufgrund der Anhebung der Tarife in Umsetzung der Entscheidung ist, auf der Basis der Zahl der im Jahr 2002 von österreichischen Vertretungsbehörden ausgestellten Visa, mit Mehreinnahmen von bis zu 2,5 Mio. Euro pro Jahr zu rechnen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 (BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2003) geändert wird, sieht eine Neuregelung der Gebührenpflicht bei der Erteilung von Visa durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland insofern vor, als in Hinkunft von den Schengenstaaten für alle auf Basis des Übereinkommens von Schengen ausgestellten Visa einheitliche Gebühren eingehoben werden. Die Neuregelung beruht auf einer Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren (ABl. Nr. L 152 vom 20.06.2003 S. 82). Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung von Visa der Kategorien A, B und C wird demgemäss mit 35 Euro bestimmt. Diese Entscheidung des Rates ist bis spätestens 1. Juli 2005 durch eine entsprechende Änderung des Konsulargebührengesetzes umzusetzen. Eine im Vergleich zu anderen Schengenstaaten rasche Umsetzung der oz. Ratsentscheidung ist insofern von Bedeutung, als erwartet werden muss, dass die fortgesetzte Anwendung der alten, vergleichsweise niedrigeren österreichischen Visumgebühren zu einer erhöhten Antragsstellung bei den österreichischen Vertretungsbehörden (und in der Folge zu deren Überlastung) sowie zu finanziellen Einbußen führen könnte.

Zudem hat sich die bisherige Ausnahmeregelung vom Grundsatz des § 12, der eine verpflichtende Einhebung der Gebühren in der Landeswährung vorsieht, als nicht ausreichend erwiesen. Bisher war die Einhebung in einer anderen Währung als der Landeswährung nur möglich, wenn diese nicht frei konvertibel und darüber hinaus die Verwertbarkeit der Landeswährung für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt war. Da in einigen Ländern die Möglichkeit der Einhebung der Gebühren in Euro oder einer anderen Drittwährung selbst bei bestehender Konvertibilität der Landeswährung dazu  beitragen würde, Kursverluste zu vermindern und/oder  den Verwaltungsaufwand zu senken, sieht der vorliegende Entwurf im neuen § 12 Abs. 3 eine Bestimmung vor, die den Vertretungsbehörden in Hinkunft auch die Einhebung in einer anderen als der Landeswährung erlauben soll.

Schließlich wird, um den Verwaltungsaufwand der Vertretungsbehörden zu senken, die Gebühr für die Visa D und D + C sowie für Aufenthaltstitel, soweit die Berufsvertretungsbehörden zu deren Erteilung ermächtigt sind, auf einen Betrag aufgerundet, der die Manipulation mit Euromünzen, die vielerorts nur schwer erhältlich sind, nicht mehr nötig macht.

§ 17 wird noch ein sechster Absatz angefügt, der eine Bestimmung über das In-Kraft-Treten der Änderungen zu der geltenden Fassung des Konsulargebührengesetzes 1992 enthält.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 12 Abs. 3):

Die bisherige Ausnahme vom Grundsatz des § 12 (verpflichtende Einhebung der Gebühren in der Landeswährung) hat sich als nicht ausreichend erwiesen. Die bisherige Ausnahmeregelung in Absatz 3 sieht als Voraussetzung für ein Abweichen von der Einhebung in  Landeswährung vor, dass diese nicht frei konvertibel und zudem nur eingeschränkt verwertbar sein muss.  Aber auch bei Konvertibilität der Landeswährung kann die Einhebung der Gebühren in einer anderen Währung dazu beitragen, Kursverluste zu vermindern und/oder  den Verwaltungsaufwand zu senken. Aus diesem Grund sieht der Entwurf eine Bestimmung vor, die den Vertretungsbehörden in diesen Ländern in Hinkunft die Einhebung in einer den Praktikabilitäts- und Wertstabilitätserfordernissen entsprechenden Währung (wahlweise: Landeswährung, Euro oder Drittwährung) erlauben soll.

Zu Z 2 (Anhang zu § 1):

Punkt 1: Die Gebühr für ein Flugtransitvisum (Visum A) wird auf 35 Euro angehoben.

Punkt 2: Die Gebühr für ein Durchreisevisum (Visum B) wird auf 35 Euro angehoben.

Punkt 3: Die Gebühr für jedes Reisevisum (Visum C) beträgt 35 Euro. Die bisher relevanten Unterkategorien C1, C2, C3, C4 entfallen, da alle bisher unterschiedlich vergebührten Unterkategorien nunmehr mit 35 Euro vergebührt werden.

Punkt 4 (alt) entfällt, da die Entscheidung des Rates zwischen Visa mit räumlich beschränkter und räumlich unbeschränkter Gültigkeit keine Gebühren-Differenzierung mehr vorsieht.

Punkt 4 (neu): Bei Sammelvisa der Kategorien A, B und C fällt zusätzlich zur Grundgebühr von 35 Euro jeweils 1 Euro pro Person an.

Punkt 5: Um den Vertretungsbehörden die Einnahme der Konsulargebühren in Euroscheinen zu ermöglichen und somit die Herausgabe in Euromünzen, die vielerorts nur schwer erhältlich sind, zu vermeiden, sieht der Entwurf die Anhebung der Konsulargebühr für Aufenthaltsvisa (Visum D) von 72 auf 75 Euro vor.

Punkt 6: Für das durch die Ratsentscheidung neu eingeführte nationale Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (Visum D + C), das gleichzeitig als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt, wird aus denselben Erwägungen wie unter Punkt 5 ebenfalls ein Tarif von 75 Euro festgesetzt.

Zu Z 3 (Anhang zu § 1):

Die Erhöhung der Gebühren für Aufenthaltstitel sorgt für Homogenität gegenüber dem in Dauer gleichen Visum D.

Zu Z 4 (§ 17 Abs. 6)

Regelt das Inkrafttreten dieser Novelle.

 


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 12 (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel und deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist.

§ 12 (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit  einer Währung, die nicht frei konvertibel oder deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist.

 

TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:

(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:

           1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A) .............................................                             .10 Euro

           1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A)                       ........................ .. 35 Euro

 

           2. Durchreisevisum (Visum B) ........... .. 10 Euro

 

           2. Durchreisevisum (Visum B) .................... ... 35 Euro

 

           3. Reisevisum (Visum C)

                a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1) ...... .. 25 Euro

               b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2)..................................... . 30 Euro

                                                     plus 5 Euro für den Aufenthalt mit mehreren Einreisen, beginnend mit der zweiten Einreise

                c) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3)................ .50 Euro

               d) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4)..... .........50 Euro

plus 30 Euro

für jedes zusätzliche Jahr.

 

           3. Reisevisum (Visum C) ......................... .........35 Euro

 

           4. Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum mit räumlich beschränkter Gültigkeit 50 % der Gebühr des entsprechenden uneingeschränkten Visums

            4 . Sammelvisum für den Flughafentransit, die Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis 50 Personen ............... . 35 Euro

 plus 1 Euro pro Person  

           5. Sammelvisum

                a) für den Flughafentransit oder die Durchreise für 5 bis 50 Personen ........................                        10 Euro

plus 1 Euro pro Person

               b) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für 5 bis 50 Personen .... . 30 Euro

 plus 1 Euro pro Person

                c) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für 5 bis 50 Personen .......... . 30 Euro

plus 3 Euro pro Person

           5. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt,  Visum D) ...............................................                             . 75 Euro

 

           6. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum  D) .....................                             . 72 Euro

           6. Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D+C) ... . 75 Euro

 

(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit die Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung ermächtigt sind ................ 72 Euro

(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels-, soweit die Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung ermächtigt sind ................ 75 Euro

 

 

§ 17 (6) § 12 Abs. 3 und die Tarifpost 7 Abs. 1 und 3 in der Anlage zu § 1  sind in ihrer Fassung gemäß BGBl. I Nr. 64/2003 noch auf alle Vorgänge  anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem Inkrafttreten der in BGBl. I Nr. XX/2004 enthaltenen Änderungen dieser Bestimmungen entstanden ist.