Vorblatt
Problem:
Die Entscheidung des Rates der EU vom 13.
Juni 2003 zur Änderung der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion
sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren ist bis
spätestens 1. Juli 2005 umzusetzen. Weiters führt die grundsätzliche
Verpflichtung zur Einhebung der Gebühren in der jeweiligen Landeswährung
zu übermäßigem Verwaltungsaufwand
und Wechselkursverlusten.
Ziel:
Umsetzung der Entscheidung sowie
Verminderung des Verwaltungsaufwandes und der Wechselkursverluste.
Inhalt:
Harmonisierung der Konsulargebühren;
verstärkte Verwendung des Euro und anderer konvertibler Währungen bei der
-Einhebung der Konsulargebühren.
Alternativen:
Keine.
Auswirkung auf die Beschäftigung und
den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Hinsichtlich der Harmonisierung der
Konsulargebühren wird eine Entscheidung des Rates der EU umgesetzt.
Finanzielle Auswirkungen:
Aufgrund der Anhebung der Tarife in
Umsetzung der Entscheidung ist, auf der Basis der Zahl der im Jahr 2002 von
österreichischen Vertretungsbehörden ausgestellten Visa, mit Mehreinnahmen von
bis zu 2,5 Mio. Euro pro Jahr zu rechnen.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Der Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem
das Konsulargebührengesetz 1992 (BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 64/2003) geändert wird, sieht eine Neuregelung der
Gebührenpflicht bei der Erteilung von Visa durch die österreichischen
Vertretungsbehörden im Ausland insofern vor, als in Hinkunft von den
Schengenstaaten für alle auf Basis des Übereinkommens von Schengen ausgestellten
Visa einheitliche Gebühren eingehoben werden. Die Neuregelung beruht auf einer
Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2003 zur Änderung
der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a
des Gemeinsamen Handbuchs betreffend Visumgebühren (ABl. Nr. L 152
vom 20.06.2003 S. 82). Die Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags
auf Erteilung von Visa der Kategorien A, B und C wird demgemäss mit
35 Euro bestimmt. Diese Entscheidung des Rates ist bis spätestens 1. Juli
2005 durch eine entsprechende Änderung des Konsulargebührengesetzes umzusetzen.
Eine im Vergleich zu anderen Schengenstaaten rasche Umsetzung der oz.
Ratsentscheidung ist insofern von Bedeutung, als erwartet werden muss, dass die
fortgesetzte Anwendung der alten, vergleichsweise niedrigeren österreichischen
Visumgebühren zu einer erhöhten Antragsstellung bei den österreichischen
Vertretungsbehörden (und in der Folge zu deren Überlastung) sowie zu
finanziellen Einbußen führen könnte.
Zudem hat sich die bisherige
Ausnahmeregelung vom Grundsatz des § 12, der eine verpflichtende Einhebung
der Gebühren in der Landeswährung vorsieht, als nicht ausreichend erwiesen.
Bisher war die Einhebung in einer anderen Währung als der Landeswährung nur
möglich, wenn diese nicht frei konvertibel und darüber hinaus die
Verwertbarkeit der Landeswährung für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt
war. Da in einigen Ländern die Möglichkeit der Einhebung der Gebühren
in Euro oder einer anderen Drittwährung selbst bei bestehender
Konvertibilität der Landeswährung dazu
beitragen würde, Kursverluste zu vermindern und/oder den Verwaltungsaufwand zu senken, sieht
der vorliegende Entwurf im neuen § 12 Abs. 3 eine Bestimmung vor, die
den Vertretungsbehörden in Hinkunft auch die Einhebung in einer anderen als der
Landeswährung erlauben soll.
Schließlich wird, um den Verwaltungsaufwand
der Vertretungsbehörden zu senken, die Gebühr für die Visa D und D + C sowie
für Aufenthaltstitel, soweit die Berufsvertretungsbehörden zu deren Erteilung
ermächtigt sind, auf einen Betrag aufgerundet, der die Manipulation mit
Euromünzen, die vielerorts nur schwer erhältlich sind, nicht mehr nötig macht.
§ 17 wird noch ein sechster Absatz
angefügt, der eine Bestimmung über das In-Kraft-Treten der Änderungen zu der
geltenden Fassung des Konsulargebührengesetzes 1992 enthält.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 12 Abs. 3):
Die bisherige Ausnahme vom Grundsatz des
§ 12 (verpflichtende Einhebung der Gebühren in der Landeswährung) hat sich
als nicht ausreichend erwiesen. Die bisherige Ausnahmeregelung in Absatz 3
sieht als Voraussetzung für ein Abweichen von der Einhebung in Landeswährung vor, dass diese nicht
frei konvertibel und zudem nur eingeschränkt verwertbar sein muss. Aber auch bei Konvertibilität der Landeswährung
kann die Einhebung der Gebühren in einer anderen Währung dazu beitragen,
Kursverluste zu vermindern und/oder
den Verwaltungsaufwand zu senken. Aus diesem Grund sieht der Entwurf
eine Bestimmung vor, die den Vertretungsbehörden in diesen Ländern in Hinkunft
die Einhebung in einer den Praktikabilitäts- und Wertstabilitätserfordernissen
entsprechenden Währung (wahlweise: Landeswährung, Euro oder Drittwährung)
erlauben soll.
Zu Z 2 (Anhang zu § 1):
Punkt 1: Die Gebühr für ein
Flugtransitvisum (Visum A) wird auf 35 Euro angehoben.
Punkt 2: Die Gebühr für ein Durchreisevisum
(Visum B) wird auf 35 Euro angehoben.
Punkt 3: Die Gebühr für jedes Reisevisum
(Visum C) beträgt 35 Euro. Die bisher relevanten Unterkategorien C1, C2, C3, C4
entfallen, da alle bisher unterschiedlich vergebührten Unterkategorien nunmehr
mit 35 Euro vergebührt werden.
Punkt 4 (alt) entfällt, da die Entscheidung
des Rates zwischen Visa mit räumlich beschränkter und räumlich unbeschränkter
Gültigkeit keine Gebühren-Differenzierung mehr vorsieht.
Punkt 4 (neu): Bei Sammelvisa der
Kategorien A, B und C fällt zusätzlich zur Grundgebühr von 35 Euro jeweils
1 Euro pro Person an.
Punkt 5: Um den Vertretungsbehörden die
Einnahme der Konsulargebühren in Euroscheinen zu ermöglichen und somit die
Herausgabe in Euromünzen, die vielerorts nur schwer erhältlich sind, zu
vermeiden, sieht der Entwurf die Anhebung der Konsulargebühr für Aufenthaltsvisa
(Visum D) von 72 auf 75 Euro vor.
Punkt 6: Für das durch die Ratsentscheidung
neu eingeführte nationale Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (Visum D +
C), das gleichzeitig als Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt,
wird aus denselben Erwägungen wie unter Punkt 5 ebenfalls ein Tarif von
75 Euro festgesetzt.
Zu Z 3 (Anhang zu § 1):
Die Erhöhung der Gebühren für
Aufenthaltstitel sorgt für Homogenität gegenüber dem in Dauer gleichen Visum D.
Zu Z 4 (§ 17 Abs. 6)
Regelt das Inkrafttreten dieser Novelle.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 12 (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer
Währung, die nicht frei konvertibel und deren Verwertbarkeit für die
Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in
konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in
konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand
verursachen würde oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates nicht möglich ist. |
§ 12 (3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei
konvertibel oder deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich
eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu
entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung
einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem Abgabenschuldner
wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich
ist. |
TARIFPOST 7 Einreise- und
Aufenthaltstitel |
TARIFPOST 7 Einreise- und
Aufenthaltstitel |
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung
eines Einreisetitels: |
(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung
eines Einreisetitels: |
1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,
Visum A) ............................................. .10
Euro |
1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,
Visum A)
........................ ..
35 Euro |
2. Durchreisevisum (Visum B) ........... .. 10 Euro |
2. Durchreisevisum (Visum B) .................... ... 35 Euro |
3. Reisevisum (Visum C) a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1)
...... .. 25 Euro b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum
C2)..................................... .
30 Euro
plus 5 Euro für den Aufenthalt mit mehreren Einreisen, beginnend mit
der zweiten Einreise c)
für die mehrmalige Einreise mit einer
Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3)................ .50
Euro d) für die mehrmalige Einreise mit einer
Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4)..... .........50 Euro plus 30
Euro für
jedes zusätzliche Jahr. |
3. Reisevisum (Visum C) ......................... .........35 Euro |
4. Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder
Reisevisum mit räumlich beschränkter Gültigkeit 50 % der Gebühr des
entsprechenden uneingeschränkten Visums |
4 . Sammelvisum für den Flughafentransit, die
Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis 50 Personen ............... . 35 Euro plus 1 Euro pro Person |
5. Sammelvisum a) für den Flughafentransit oder die Durchreise
für 5 bis 50 Personen ........................
10 Euro plus 1 Euro pro Person b) für den Aufenthalt bis zu 30
Tagen und für ein oder zwei Einreisen für 5 bis 50 Personen .... . 30 Euro plus 1 Euro pro Person c) für den Aufenthalt bis zu 30
Tagen für mehr als zwei Einreisen für 5 bis 50 Personen .......... . 30 Euro plus 3 Euro pro Person |
5. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) ............................................... .
75 Euro |
6. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen
Aufenthalt, Visum D) ..................... .
72 Euro |
6.
Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als
Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D+C) ... . 75 Euro |
(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit
die Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen Bestimmungen des
Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der geltenden Fassung zur
Erteilung ermächtigt sind ................ 72 Euro |
(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels-,
soweit die Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen Bestimmungen des
Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung
ermächtigt sind ................ 75 Euro |
|
§ 17 (6) § 12 Abs. 3 und die Tarifpost 7 Abs.
1 und 3 in der Anlage zu § 1
sind in ihrer Fassung gemäß BGBl. I Nr. 64/2003 noch auf alle
Vorgänge anzuwenden, für die der
Abgabenanspruch vor dem Inkrafttreten der in BGBl. I Nr. XX/2004 enthaltenen
Änderungen dieser Bestimmungen entstanden ist. |