358 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (5 der
Beilagen): Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland im Grenzabschnitt
„Salzach“, in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts
„Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“
Der Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen
Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des
Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts
„Innwinkel“ bewirkt vor allem, dass die österreichisch-deutsche Staatsgrenze im
Bereich der Salzach und im Bereich der Sektionen I und II des Grenzabschnitts
„Scheibelberg-Bodensee“ (vom Scheibelberg bis zum Inn bzw. vom Inn bis zum
Lech) durch ein neues, den heutigen Anforderungen entsprechendes,
Grenzurkundenwerk bestimmt wird. Weiters wird durch den Vertrag der Verlauf der
Staatsgrenze im Inn (Bereich Kufstein) dahin gehend geändert, dass die
Staatsgrenze nicht mehr dem Talweg, also der Verbindungslinie der jeweils
tiefsten Punkte der Flusssohle folgt, sondern geradlinig zwischen koordinativ
festgelegten Punkten in der Flussmitte verläuft; ferner wird die Staatsgrenze
als unbeweglich festgelegt. Durch den Ausbau der Eisenbirner Landesstraße
erfolgte eine Verlegung des Haibachs, sodass sich die Notwendigkeit ergeben
hat, die Staatsgrenze, die dieser Veränderung nicht gefolgt ist, wiederum in
die Mitte des neuen Betts des Haibaches zu verlegen.
Die Erstellung eines neuen
Grenzurkundenwerks für den Grenzabschnitt „Salzach“ und für die Sektionen I und
II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ war deshalb notwendig, da die
bisher geltenden Grenzverträge, Konventionen, Abkommen, Protokolle usw. aus dem
19., zum Teil sogar aus dem 18. Jhdt. stammen und die einem Teil dieser
Rechtsgrundlagen beigegebenen Grenzurkundenwerke naturgemäß ebenso alt sind.
Durch das neue Grenzurkundenwerk soll der Verlauf der österreichisch-deutschen
Staatsgrenze in den angeführten Bereichen authentisch festgestellt werden.
Hinsichtlich des Grenzänderungsfalls im
Bereich des Haibaches ist vorgesehen, dass das Gesamtflächenausmaß der
Gebietsteile, die ein Vertragsstaat an den anderen abtritt, nicht größer ist
als das Gesamtflächenausmaß der Gebietsteile, die er erhält. Es beträgt
2 031 m2 für jeden der beiden
Vertragsstaaten.
Ferner sind innerstaatlich nach Art. 3
Abs. 2 B-VG für die vereinbarten Gebietsänderungen übereinstimmende
Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich erforderlich. Dies
gilt in gleicher Weise auch für die Inkraftsetzung des neuen Grenzurkundenwerks
für den Grenzabschnitt „Salzach“ und für die Sektion I und II des
Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“, da zahlreiche Unklarheiten im
Grenzverlauf zu klären waren bzw. der Charakter der Staatsgrenze geändert wird.
Es sind daher übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und der Länder
Salzburg, Oberösterreich und Tirol erforderlich.
Hinsichtlich der Grenzänderung im
Art. 6 des vorzitierten Vertrages wird bestimmt, dass private Rechte an
den Gebietsteilen, die an den jeweils anderen Staat übergehen, gewahrt bleiben
und vom Übernehmenden in seiner Rechtsordnung weiter bestehen.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten
hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Jänner 2004
in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem
Berichterstatter die Abgeordnete Katharina Pfeffer.
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (5
der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 14. Jänner
2004
Mag. Dr.
Josef Trinkl Rudolf
Parnigoni
Berichterstatter Obmann