358 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (5 der Beilagen): Bundesverfassungsgesetz über den Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland im Grenzabschnitt „Salzach“, in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnitts „Innwinkel“ bewirkt vor allem, dass die österreichisch-deutsche Staatsgrenze im Bereich der Salzach und im Bereich der Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ (vom Scheibelberg bis zum Inn bzw. vom Inn bis zum Lech) durch ein neues, den heutigen Anforderungen entsprechendes, Grenzurkundenwerk bestimmt wird. Weiters wird durch den Vertrag der Verlauf der Staatsgrenze im Inn (Bereich Kufstein) dahin gehend geändert, dass die Staatsgrenze nicht mehr dem Talweg, also der Verbindungslinie der jeweils tiefsten Punkte der Flusssohle folgt, sondern geradlinig zwischen koordinativ festgelegten Punkten in der Flussmitte verläuft; ferner wird die Staatsgrenze als unbeweglich festgelegt. Durch den Ausbau der Eisenbirner Landesstraße erfolgte eine Verlegung des Haibachs, sodass sich die Notwendigkeit ergeben hat, die Staatsgrenze, die dieser Veränderung nicht gefolgt ist, wiederum in die Mitte des neuen Betts des Haibaches zu verlegen.

Die Erstellung eines neuen Grenzurkundenwerks für den Grenzabschnitt „Salzach“ und für die Sektionen I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“ war deshalb notwendig, da die bisher geltenden Grenzverträge, Konventionen, Abkommen, Protokolle usw. aus dem 19., zum Teil sogar aus dem 18. Jhdt. stammen und die einem Teil dieser Rechtsgrundlagen beigegebenen Grenzurkundenwerke naturgemäß ebenso alt sind. Durch das neue Grenzurkundenwerk soll der Verlauf der österreichisch-deutschen Staatsgrenze in den angeführten Bereichen authentisch festgestellt werden.

Hinsichtlich des Grenzänderungsfalls im Bereich des Haibaches ist vorgesehen, dass das Gesamtflächenausmaß der Gebietsteile, die ein Vertragsstaat an den anderen abtritt, nicht größer ist als das Gesamtflächenausmaß der Gebietsteile, die er erhält. Es beträgt 2 031 m2 für jeden der beiden Vertragsstaaten.

Ferner sind innerstaatlich nach Art. 3 Abs. 2 B-VG für die vereinbarten Gebietsänderungen übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich erforderlich. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Inkraftsetzung des neuen Grenzurkundenwerks für den Grenzabschnitt „Salzach“ und für die Sektion I und II des Grenzabschnitts „Scheibelberg-Bodensee“, da zahlreiche Unklarheiten im Grenzverlauf zu klären waren bzw. der Charakter der Staatsgrenze geändert wird. Es sind daher übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und der Länder Salzburg, Oberösterreich und Tirol erforderlich.

Hinsichtlich der Grenzänderung im Art. 6 des vorzitierten Vertrages wird bestimmt, dass private Rechte an den Gebietsteilen, die an den jeweils anderen Staat übergehen, gewahrt bleiben und vom Übernehmenden in seiner Rechtsordnung weiter bestehen.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Jänner 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem Berichterstatter die Abgeordnete Katharina Pfeffer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (5 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 14. Jänner 2004

Mag. Dr. Josef Trinkl        Rudolf Parnigoni

       Berichterstatter                  Obmann