359 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (91 der
Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen
Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze
vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird
Der Vertrag vom 21. Dezember 1973 zwischen
der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBL.Nr. 344/1975, im weiteren
„Staatsgrenzvertrag“ genannt, schreibt als primären Zweck die Verpflichtung der
Vertragsstaaten fest, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu
sorgen, dass der Grenzverlauf stets deutlich erkennbar und (geodatisch)
gesichert bleibt. Weiters werden die Dokumente aufgezählt, durch die der
Verlauf der Staatsgrenze bestimmt wird.
Zur Durchführung der notwendigen Arbeiten
ist die Ständige Österreichisch-Tschechische Grenzkommission (im weiteren
„Kommission“ genannt) eingerichtet.
Auf Grund der bei der Anwendung dieses
Vertrages durch die Kommission gewonnenen Erfahrungen erscheint die Neufassung
einiger Bestimmungen zweckmäßig. Durch die Entstehung der Tschechischen
Republik sind überdies einige Bestimmungen, beispielsweise über die
Arbeitsaufteilung der Arbeiten an der Staatsgrenze oder über die Festlegung des
neuen Dreiländergrenzpunkts der Vertragsstaaten zur Slowakischen Republik
novellierungs- bzw. regelungsbedürftig. Durch die vorliegende Novellierung des
Staatsgrenzvertrags kann sohin auch dem geänderten Staatsnamen Rechnung
getragen und das Verfahren zur Ausstellung von Grenzübertrittsausweisen wesentlich
vereinfacht werden.
Der vorliegende Vertrag, der eine Änderung
des Staatsgrenzvertrags darstellt, ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und
bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG.
Einer Zustimmung des Bundesrates im Sinne
von Artikel 50 Abs. 1,2. Satz B-VG bedarf es nicht, da keine
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder berührt werden.
Die Aufhebung der Bestimmungen der Artikel
4 bis 6 des Staatsgrenzvertrages, welche nunmehr die österreichisch-slowakische
Staatsgrenze betreffen, bedarf einer Beschlussfassung gemäß Artikel 50
Abs. 3 B-VG, da diese Bestimmungen seinerzeit als verfassungsändernd
genehmigt wurden.
Die Kosten für die Herstellung der neuen
Grenzübertrittsausweise betragen bei einer Auflage von 150 Stück ca. EUR
727,00. Diesen Kosten ist jedoch die Verminderung des Verwaltungsaufwands durch
den Wegfall des Vidierungsverfahrens gegenüber zu stellen.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten
hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner
Sitzung am 14. Jänner 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten
sich außer dem Berichterstatter
die Abgeordnete Katharina Pfeffer.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig
beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses
Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat
wolle beschließen: Der Abschluss des Staatsvertrages: VERTRAG zwischen der
Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag
zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert
und ergänzt wird (91 der Beilagen) – dessen Ziffern 1 und 2 in Abschnitt II
verfassungsändernd sind - wird genehmigt.
Wien, 14. Jänner
2004
Mag. Dr.
Josef Trinkl Rudolf
Parnigoni
Berichterstatter Obmann