359 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (91 der Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird

Der Vertrag vom 21. Dezember 1973 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBL.Nr. 344/1975, im weiteren „Staatsgrenzvertrag“ genannt, schreibt als primären Zweck die Verpflichtung der Vertragsstaaten fest, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, dass der Grenzverlauf stets deutlich erkennbar und (geodatisch) gesichert bleibt. Weiters werden die Dokumente aufgezählt, durch die der Verlauf der Staatsgrenze bestimmt wird.

Zur Durchführung der notwendigen Arbeiten ist die Ständige Österreichisch-Tschechische Grenzkommission (im weiteren „Kommission“ genannt) eingerichtet.

Auf Grund der bei der Anwendung dieses Vertrages durch die Kommission gewonnenen Erfahrungen erscheint die Neufassung einiger Bestimmungen zweckmäßig. Durch die Entstehung der Tschechischen Republik sind überdies einige Bestimmungen, beispielsweise über die Arbeitsaufteilung der Arbeiten an der Staatsgrenze oder über die Festlegung des neuen Dreiländergrenzpunkts der Vertragsstaaten zur Slowakischen Republik novellierungs- bzw. regelungsbedürftig. Durch die vorliegende Novellierung des Staatsgrenzvertrags kann sohin auch dem geänderten Staatsnamen Rechnung getragen und das Verfahren zur Ausstellung von Grenzübertrittsausweisen wesentlich vereinfacht werden.

Der vorliegende Vertrag, der eine Änderung des Staatsgrenzvertrags darstellt, ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den  Nationalrat gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG.

Einer Zustimmung des Bundesrates im Sinne von Artikel 50 Abs. 1,2. Satz B-VG bedarf es nicht, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder berührt werden.

Die Aufhebung der Bestimmungen der Artikel 4 bis 6 des Staatsgrenzvertrages, welche nunmehr die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betreffen, bedarf einer Beschlussfassung gemäß Artikel 50 Abs. 3 B-VG, da diese Bestimmungen seinerzeit als verfassungsändernd genehmigt wurden.

Die Kosten für die Herstellung der neuen Grenzübertrittsausweise betragen bei einer Auflage von 150 Stück ca. EUR 727,00. Diesen Kosten ist jedoch die Verminderung des Verwaltungsaufwands durch den Wegfall des Vidierungsverfahrens gegenüber zu stellen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 14. Jänner 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter  die Abgeordnete Katharina Pfeffer.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen: Der Abschluss des Staatsvertrages: VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird (91 der Beilagen) – dessen Ziffern 1 und 2 in Abschnitt II verfassungsändernd sind - wird genehmigt.

 

Wien, 14. Jänner 2004

Mag. Dr. Josef Trinkl        Rudolf Parnigoni

       Berichterstatter                  Obmann