361 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (6 der Beilagen): Bundesverfassungsgesetz über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik

Durch den am 26. Oktober 2001 in Prag unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze wird die verfassungsrechtlich festgelegte Grenze der Republik Österreich gegen die Tschechische Republik geändert.

Die überwiegende Anzahl der Grenzänderungsfälle bezieht sich auf künstliche oder natürliche Veränderungen von Fluss- bzw. Bachläufen, in denen nach dem Grenzurkundenwerk 1923 die Staatsgrenze verläuft. Im Hinblick auf die vorerwähnte Unbeweglichkeit des Staatsgrenzverlaufes in Wasserläufen ist daher die Staatsgrenze diesen Veränderungen nicht gefolgt und verläuft daher teilweise außerhalb der Bachbette bzw. schneidet diese mehrfach, sodass die klare Erkennbarkeit des Grenzverlaufes ohne Durchführung von Grenzänderungen nicht gegeben ist.

Zur Durchführung der vereinbarten Gebietsänderungen sind gemäß Art. 3 Abs. 2 B-VG übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und der betroffenen Länder erforderlich.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Jänner 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem Berichterstatter die Abgeordnete Katharina Pfeffer.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (6 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 14. Jänner 2004

Mag. Dr. Josef Trinkl        Rudolf Parnigoni

       Berichterstatter                                                  Obmann