362 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (7 der
Beilagen): Bundesverfassungsgesetz über Änderungen des Verlaufes der
Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn in den
Unterabschnitten C II und C IV (regulierte Pinka und regulierte Strem)
Der am 8. April 2002 unterzeichnete
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und
der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen
Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom
31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und
Ergänzungen vom 29. April 1987 bewirkt vor allem, dass die
österreichisch-ungarische Staatsgrenze im Bereich des politischen Bezirkes
Oberwart in die Mitte der regulierten Pinka und im Bereich des politischen Bezirkes
Güssing in die Mitte der regulierten Pinka und der regulierten Strem verlegt
wird.
Im Rahmen der Österreichisch-Ungarischen
Gewässerkommission wurde die Pinka im Unterabschnitt C II zwischen
den Grenzzeichen C 30 und C 34/1 im Bereich des politischen Bezirkes Oberwart
und im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 67/1 und C 67/5
sowie zwischen den Grenzzeichen C 70/3 und C 70/5 im Bereich des politischen
Bezirkes Güssing reguliert. Desgleichen wurde die Strem im
Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 71 und C 72/4 im Bereich
des politischen Bezirkes Güssing reguliert. Ferner wurde ein
Entwässerungsgraben im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 38
und C 39 im politischen Bezirk Güssing verlegt. Die Staatsgrenze, die in diesen
Bereichen nach dem Grenzurkundenwerk in der Mitte der Pinka und der Strem
verlief, ist nach dem Grenzvertrag vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des
Vertrages vom 29. April 1987 den durch die Regulierung bewirkten
Veränderungen der Wasserläufe nicht gefolgt.
In jedem der Grenzänderungsfälle ist die
Festlegung des neuen Grenzverlaufes so vorgesehen, dass das Gesamtflächenausmaß
der Gebietsteile, die ein Vertragsstaat an den anderen abtritt, nicht größer
ist als das Gesamtausmaß der Gebietsteile, die er erhält. Diese
Gesamtflächenausmaße betragen im Unterabschnitt C II 12 536 m²
(Anlage 3 – „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich der
regulierten Pinka ausgetauschten Gebietsteile“) und 6 725 m²
(Anlage 6 – „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich des
Entwässerungsgrabens ausgetauschten Gebietsteile“) und im Unterabschnitt C
IV 4 791 m² (Anlage 9 – „Plan und Flächenverzeichnis über die im
Bereich der regulierten Pinka und Strem ausgetauschten Gebietsteile“) für jeden
der beiden Vertragsstaaten.
Nach Art. 3 Abs. 2 B-VG sind für
die vereinbarten Gebietsänderungen übereinstimmende Verfassungsgesetze des
Bundes und des betroffenen Landes Burgenland erforderlich. Die nähere
Vorgeschichte des vorzitierten Vertrages ist in den Erläuterungen zum Vertrag,
den die Bundesregierung dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Verhandlung nach
Art. 50 B-VG vorgelegt hat, ausführlich behandelt.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten
hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Jänner 2004
in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem
Berichterstatter die Abgeordnete Katharina Pfeffer.
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (7
der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 14. Jänner
2004
Mag. Dr.
Josef Trinkl Rudolf
Parnigoni
Berichterstatter Obmann