362 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (7 der Beilagen): Bundesverfassungsgesetz über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn in den Unterabschnitten C II und C IV (regulierte Pinka und regulierte Strem)

Der am 8. April 2002 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987 bewirkt vor allem, dass die österreichisch-ungarische Staatsgrenze im Bereich des politischen Bezirkes Oberwart in die Mitte der regulierten Pinka und im Bereich des politischen Bezirkes Güssing in die Mitte der regulierten Pinka und der regulierten Strem verlegt wird.

Im Rahmen der Österreichisch-Ungarischen Gewässerkommission wurde die Pinka im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 30 und C 34/1 im Bereich des politischen Bezirkes Oberwart und im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 67/1 und C 67/5 sowie zwischen den Grenzzeichen C 70/3 und C 70/5 im Bereich des politischen Bezirkes Güssing reguliert. Desgleichen wurde die Strem im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 71 und C 72/4 im Bereich des politischen Bezirkes Güssing reguliert. Ferner wurde ein Entwässerungsgraben im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 38 und C 39 im politischen Bezirk Güssing verlegt. Die Staatsgrenze, die in diesen Bereichen nach dem Grenzurkundenwerk in der Mitte der Pinka und der Strem verlief, ist nach dem Grenzvertrag vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages vom 29. April 1987 den durch die Regulierung bewirkten Veränderungen der Wasserläufe nicht gefolgt.

In jedem der Grenzänderungsfälle ist die Festlegung des neuen Grenzverlaufes so vorgesehen, dass das Gesamtflächenausmaß der Gebietsteile, die ein Vertragsstaat an den anderen abtritt, nicht größer ist als das Gesamtausmaß der Gebietsteile, die er erhält. Diese Gesamtflächenausmaße betragen im Unterabschnitt C II 12 536 m² (Anlage 3 – „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich der regulierten Pinka ausgetauschten Gebietsteile“) und 6 725 m² (Anlage 6 – „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich des Entwässerungsgrabens ausgetauschten Gebietsteile“) und im Unterabschnitt C IV 4 791 m² (Anlage 9 – „Plan und Flächenverzeichnis über die im Bereich der regulierten Pinka und Strem ausgetauschten Gebietsteile“) für jeden der beiden Vertragsstaaten.

Nach Art. 3 Abs. 2 B-VG sind für die vereinbarten Gebietsänderungen übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des betroffenen Landes Burgenland erforderlich. Die nähere Vorgeschichte des vorzitierten Vertrages ist in den Erläuterungen zum Vertrag, den die Bundesregierung dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Verhandlung nach Art. 50 B-VG vorgelegt hat, ausführlich behandelt.

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. Jänner 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem Berichterstatter die Abgeordnete Katharina Pfeffer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

 

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (7 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 14. Jänner 2004

Mag. Dr. Josef Trinkl        Rudolf Parnigoni

       Berichterstatter                  Obmann