363 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (44 der
Beilagen): Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn
über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich
und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen
Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31.
Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom
29. April 1987 samt Anlagen
Der Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Republik Ungarn über Änderungen und Ergänzungen des
Vertrages der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur
Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im
Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des
Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987 hat zur Gänze
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.
Eine Zustimmung gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten,
die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen geregelt werden.
Die Art. 8, 9, 11, 13 und 14 des
vorliegenden Vertrages sind überdies verfassungsändernd, indem sie die
verfassungsrechtlich festgelegte Grenze der Republik Österreich gegen die
Republik Ungarn (vgl. Art. 1 des Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Ungarischen
Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung
der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964, BGBl.
Nr. 72/1965) ändern. Diese Artikel sind daher unter sinngemäßer Anwendung
des Art. 44 Abs. 1 B-VG zu behandeln und ausdrücklich als
„verfassungsändernd“ zu bezeichnen.
Ferner sind nach Art. 3 Abs. 2
B-VG für die vereinbarten Gebietsänderungen übereinstimmende Verfassungsgesetze
des Bundes und des betroffenen Landes Burgenland erforderlich. Der Entwurf
eines entsprechenden Bundesverfassungsgesetzes wird von der Bundesregierung
gleichzeitig mit der gegenständlichen Regierungsvorlage dem Nationalrat zur
verfassungsmäßigen Behandlung vorgelegt.
Alle Bestimmungen des gegenständlichen
Vertrages fügen sich in die bestehende österreichische Rechtsordnung ein,
sodass eine spezielle Transformation nicht erforderlich ist.
Die Anlagen 1 bis 9 des vorliegenden
Vertrages sind insgesamt sehr umfangreich, ihre Kundmachung im
Bundesgesetzblatt würde daher dem Bund einen wirtschaftlich nicht vertretbaren
Mehraufwand verursachen. Auch den Beziehern des Bundesgesetzblattes würden
Mehrkosten entstehen.
Nach Art. 49 Abs. 2 B-VG kann der
Nationalrat anlässlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50
B-VG beschließen, dass der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile
des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer
zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Mit Rücksicht auf den Umfang und die
technische Gestaltung der Vertragsunterlagen schlägt die Bundesregierung für
die Anlagen 1 bis 9 folgende Kundmachungsweise vor:
Die Kundmachung der Anlagen 1 bis 9 des
vorliegenden Vertrages hätte dadurch zu erfolgen, dass sie für die Dauer der
Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim
Amt der Burgenländischen Landesregierung, beim Bundesamt für Eich- und
Vermessungswesen und beim Vermessungsamt Oberwart aufgelegt werden.
Die Vollziehung des vorliegenden Vertrages
verursacht Kosten für die Neuvermarkung der durch die Grenzänderungen
betroffenen Grenzstrecken. Diese Kosten werden, soweit die Republik Österreich
zuständig ist, vom Bundesamt für Eich – und Vermessungswesen aus dem laufenden
Budget getragen. Auf die Einsparungen durch die Verlängerung des Intervalls für
die periodischen Überprüfungen der Grenzzeichen (siehe Art. 1) wird
hingewiesen.
Die Kosten für die Herstellung der neuen
Grenzübertrittausweise betragen bei einer Auflage von 150 Stück zirka
727 €. Diesen Kosten ist jedoch die Verminderung des Verwaltungsaufwandes
durch den Wegfall des Vidierungsverfahrens gegenüberzustellen.
Zur Vorgeschichte des Vertrages ist
zu bemerken:
Der vorerwähnte Grenzvertrag vom
31. Oktober 1964 regelt ua. den Schutz der Grenzzeichen, die Erhaltung der
Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze sowie die Vermessung und Vermarkung
der Staatsgrenze. Zur Durchführung der Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten ist
eine Ständige Gemischte Kommission eingerichtet.
Auf Grund der bei der Anwendung dieses
Vertrages durch die Ständige Gemischte Kommission gewonnenen Erfahrungen
erscheint die Neufassung einiger Bestimmungen zweckmäßig.
Darüber hinaus wurde im Rahmen der
Österreichisch-Ungarischen Gewässerkommission die Pinka im Unterabschnitt C II
zwischen den Grenzzeichen C 30 und C 34/1 im Bereich des politischen
Bezirks Oberwart und im Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen
C 67/1 und C 67/5 sowie zwischen den Grenzzeichen C 70/3 und
C 70/5 im Bereich des politischen Bezirks Güssing reguliert.
Desgleichen wurde die Strem im
Unterabschnitt C IV zwischen den Grenzzeichen C 71 und C 72/4 im
Bereich des politischen Bezirks Güssing reguliert.
Ferner wurde ein Entwässerungsgraben im
Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 38 und C 39 im
Bereich des politischen Bezirks Güssing verlegt.
Die Staatsgrenze, die in diesen Bereichen
nach dem Grenzurkundenwerk in der Mitte der Pinka und der Strem verlief, ist
nach dem Grenzvertrag vom 31. Oktober 1964 in der Fassung des Vertrages
vom 29. April 1987 den durch die Regulierung bewirkten Veränderungen der
Wasserläufe nicht gefolgt.
Auf Grund der vorgenommenen Regulierungen
und dem Charakter der Staatsgrenze als unbeweglich verläuft die Grenzlinie
daher größtenteils außerhalb der nunmehrigen Flussbette und schneidet die
Flussläufe mehrfach.
Damit wird aber nicht nur eine deutliche
Sichtbarerhaltung des Grenzverlaufes unmöglich gemacht, sondern auch die
Bewirtschaftung der nunmehr jenseits der Flussbetten liegenden österreichischen
Grundstücksteile äußerst erschwert. In Hinkunft soll daher die Staatsgrenze in
diesen Grenzbereichen ausschließlich in der Mitte der regulierten Flussbette
verlaufen. Auch durch die Verlegung des Entwässerungsgrabens ist die
Beibehaltung der Staatsgrenze in diesem Bereich unzweckmäßig.
In jedem Grenzänderungsfall ist der neue
Grenzverlauf so vereinbart, dass die Gesamtflächenausmaße der Gebietsteile, die
von beiden Staatsgebieten abgetrennt werden, vollständig ausgeglichen werden.
Der Vertrag bestimmt in seinem
Art. 17, dass die Gebietsteile, die auf Grund des vorliegenden Vertrages
dem Staatsgebiet des anderen vertragsschließenden Staates zufallen, auch in
dessen lastenfreies Eigentum übergehen. Auf österreichischer Seite wird
hierdurch in keinem Fall in das Eigentum dritter Personen gegen deren Willen
eingegriffen.
Die Verhandlungen über den vorliegenden
Vertrag haben eine österreichische und eine ungarische Delegation am
29. März 2000 in Wien durchgeführt. Den Verhandlungen lag im Wesentlichen
ein von der Ständigen Gemischten Kommission ausgearbeiteter Arbeitsentwurf zu
Grunde. Der Vertrag wurde von den Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten
paraphiert. In der Folge vorgebrachte ungarische Änderungswünsche v.a.
hinsichtlich der Gestaltung und des Inhaltes des Grenzübertrittsausweises
konnten größtenteils in Verhandlungen berücksichtigt werden. Ein in diesem
Sinne geänderter paraphierter und am 8. April 2002 unterzeichneter Text
liegt vor.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten
hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner
Sitzung am 14. Jänner 2004 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte
sich außer dem Berichterstatter die Abgeordnete Katharina Pfeffer.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig
beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages,
dessen Art. 8, 9, 11, 13 und 14 verfassungsändernd sind, zu empfehlen.
Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass
die Kundmachung der Anlagen 1 bis 9 des vorliegenden Vertrages dadurch erfolgt,
dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht
während der Amtsstunden beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, beim
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und beim Vermessungsamt Oberwart
aufliegen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat
wolle beschließen:
1. Der Abschluss des Staatsvertrages:
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der
Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze
und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen vom 31. Oktober 1964 in
der Fassung des Vertrages über Änderungen und Ergänzungen vom 29. April 1987
samt Anlagen (44 der
Beilagen) – dessen Art. 8, 9, 11, 13 und 14 verfassungsändernd sind – wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG
erfolgt die Kundmachung der Anlagen 1 bis 9 des vorliegenden Vertrages dadurch,
dass sie für die Dauer der Geltung des Vertrages zur öffentlichen Einsicht
während der Amtsstunden beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, beim
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und beim Vermessungsamt Oberwart
aufliegen.
Wien, 14. Jänner
2004
Mag. Dr.
Josef Trinkl Rudolf
Parnigoni
Berichterstatter Obmann