367 der Beilagen zu den Stenographischen
Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für innere Angelegenheiten
über die Regierungsvorlage (221 der
Beilagen): Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Österreich und der Republik Ungarn über die Änderung und Verlängerung des am 1.
Juni 1993 in Wien unterzeichneten Vertrags über die Gründung und den Betrieb
des International Centre for Migration Policy Development in Wien
Der Vertrag über die Änderung und
Verlängerung des am 1. Juni 1993 in Wien unterzeichneten Vertrags über die
Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy
Development (ICMPD) ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher
der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Er
hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Vertrag ist der unmittelbaren
Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung
von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Einer
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG
bedarf es nicht, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches
der Länder geregelt werden.
Der Vertrag gehört zu einem Paket von vier
Verträgen – Gründungsvertrag des International Centre for Migration Policy
Development (ICMPD) in Wien und drei Änderungen - deren Genehmigung bzw.
Unterzeichnung und In-Kraft-Setzung aus Gründen der Kundmachung in separaten
Regierungsvorlagen behandelt
werden.
Am 1. Juni 1993 wurde mit dem Vertrag über
die Gründung und den Betrieb des “International Center for Migration Policy
Development (ICMPD)“ in Wien (im Folgenden „Vertrag vom 1. Juni 1993“), der
zwischen „der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Taubenstraße 16, CH-3003 Bern, und der Republik
Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Inneres, Sektion III,
Herrengasse 7, A-1040 Wien“, abgeschlossen wurde, zur Förderung der
internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Wanderungspolitik sowie der
Migrationsforschung (vgl. Art. 1 des Vertrags vom 1. Juni 1993) das
International Center for Migration Policy Development (ICMPD) mit Hauptsitz in
Wien eingerichtet (vgl. Art. 2). Dieser damals als Verwaltungsübereinkommen angesehene Vertrag schuf
das ICMPD als befristete Einrichtung für drei Jahre; eine Entscheidung über
eine „allfällige Verlängerung“ war vorgesehen (vgl. Art. 11).
Mit dem Vertrag über die Änderung und
Verlängerung des am 1. Juni 1993 in Wien unterzeichneten Vertrags über die
Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy
Development (ICMPD) vom 27. März 1996, der zwischen der Schweiz, Österreich und dem inzwischen dem Vertrag von
1993 beigetretenen Ungarn abgeschlossen wurde, wurde insbesondere die
Geltungsdauer des Vertrags von 1993 bis zum 30. April 2004 verlängert (vgl.
Art. 1 des Vertrags vom 27. März 1996).
Mit dem Vertrag über die Änderung des am 1.
Juni 1993 in Wien unterzeichneten Vertrags über die Gründung und den Betrieb
des “International Centre for Migration Policy Development” in Wien vom 26.
April 1996, der ebenfalls zwischen der Schweiz, Österreich und Ungarn
abgeschlossen wurde, wurden einzelne Bestimmungen des Vertrags von 1993
geändert; so wurde insbesondere vorgesehen, dass ICMPD Rechtspersönlichkeit hat
und dass die Rechtspersönlichkeit, Privilegien und Immunitäten von ICMPD in
Österreich durch Österreich geregelt werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3
des Vertrags in der Fassung des Vertrags vom 26. April 1996).
Diese Regelung erfolgte zunächst durch das
Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem
Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) über die
Einräumung von Privilegien an das Internationale Zentrum für
Migrationspolitikentwicklung, BGBl. III Nr. 127/1997, das durch das
nun geltende Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen
Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) über den Amtssitz des
Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung, BGBl. III
Nr. 145/2000, abgelöst wurde.
Die von ICMPD seit seiner Gründung
geleistete Arbeit wurde u.a. durch die Beitritte von Ungarn (1995), Slowenien
(1998), der Tschechischen Republik (2001) und Schweden (2002) honoriert. Auch
Bulgarien, Kroatien, Polen, Portugal und die Slowakei nehmen mittlerweile an
Tagungen der ICMPD-Gremien teil und bereiten einen Beitritt vor. Außerdem hat
ICMPD mit weiteren 20 Staaten und Internationalen Organisationen
Kooperationsverträge und arbeitet eng mit der EU-Kommission zusammen.
Mit dem nun vorliegenden Vertrag über die
Dritte Änderung des Vertrags über die Gründung und den Betrieb des
International Centre for Migration Policy Development (ICMPD), im Folgenden
„Vertrag über die Dritte Änderung des Vertrags“, der bei der nächsten Tagung
der Politischen Steuergruppe des ICMPD, die für den 10. und 11. März 2003 in
Athen vorgesehen ist, unterzeichnet werden soll, wird insbesondere beabsichtigt,
von der bisherigen Befristung des ICMPD abzugehen und für die Organisation
durch Streichung des die Befristung enthaltenden Art. 11 des Vertrags vom
1. Juni 1993 eine dauerhafte Rechtsgrundlage zu schaffen.
Art. 2 des Vertrag über die Dritte
Änderung des Vertrags sieht ein zweistufiges Abschlussverfahren, bestehend aus
Unterzeichnung und Notifikation der Erfüllung der verfassungsmäßigen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrags vor. Depositär dieses und
der drei anderen hier behandelten Verträge ist das österreichische
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten.
Der Ausschuss für innere Angelegenheiten
hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner
Sitzung am 14. Jänner 2004 in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig
beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses
Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat
wolle beschließen: Der Abschluss des Staatsvertrages: Vertrag zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und der Republik
Ungarn über die Änderung und Verlängerung des am 1. Juni 1993 in Wien
unterzeichneten Vertrags über die Gründung und den Betrieb des International
Centre for Migration Policy Development in Wien (221 der Beilagen) wird
genehmigt.
Wien, 14. Jänner
2004
Alfred Schöls Rudolf Parnigoni
Berichterstatter Obmann