Vorblatt
Problem und Ziel:
Nach den ersten Jahren Vollzugserfahrung
sind entsprechende legislative Nachbesserungen geboten. Insbesondere sind
Personen, die vom sogenannten „opting out“ aus der gesetzlichen
Krankenversicherung Gebrauch gemacht haben, in den Kreis der Anspruchsberechtigten
einzubeziehen. Darüber hinaus sind ergänzende Bestimmungen betreffend die
Anspruchsvoraussetzungen gegenüber dem Fonds auf Mitfinanzierung und
Datenschutzbestimmungen zu normieren.
Alternativen:
Für die Verwirklichung der angestrebten
Ziele gibt es keine Alternative.
Auswirkungen auf den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine.
Finanzielle Auswirkungen:
Es wird auf die finanziellen Erläuterungen
verwiesen. Insgesamt ist mit einer finanziellen Mehrbelastung der gesetzlichen
Krankenversicherungen und des Familienlastenausgleichsfonds in der Höhe von
jeweils ca. 100.000 bis 120.000 € zu rechnen.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in
den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des
Normsetzungsverfahrens:
Keine
Beschäftigungseffekte:
Durch die Ausweitung des
anspruchsberechtigten Personenkreises ist in den IVF-Zentren ein erhöhter
Personalbedarf zu erwarten.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
I. Allgemeines
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung
der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet sich auf die ausschließliche
Kompetenz des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten
betreffend das Gesundheitswesen und die Bevölkerungspolitik gemäß Art. 10 Abs.
1 Z 12 und 17 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV), idgF.
Nach mehr als drei Jahren Vollzugserfahrung
mit dem mit 1. Jänner 2000 in Kraft getretenen IVF-Fonds-Gesetz kann
festgestellt werden, dass sich die mit diesem Gesetz geschaffene Rechtsbasis
für eine Mitfinanzierung von IVF-Versuchen durch die öffentliche Hand im Ausmaß
von 70 % überaus bewährt hat. So leistete der Fonds in den ersten drei Jahren
eine Kostenbeteiligung für 13.332 Versuche (2000: 3926, 2001: 4726, 2002:
4680). Nach den ersten Vollzugserfahrungen ist es aber gerade deshalb geboten,
die Regelungen in dem für notwendig erkannten Ausmaß zu überarbeiten.
Einige Begriffe werden konkret für die
Verwendung im Sinne dieses Bundesgesetzes definiert. Vor allem das „Paar“, die
„erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft“ und der „Anfang und das Endes
eines vom Fonds mitfinanzierten Versuchs“ bedurften einer genaueren Umschreibung,
um Auslegungsprobleme zu vermeiden.
So mussten in mehreren Fällen Anträge auf
Finanzierung durch den Fonds abgewiesen werden, da ein Partner von der im
Sozialversicherungsrecht durch § 5 GSVG,
BGBl. Nr. 560/1978, idF, BGBl. I Nr. 86/1999,
geschaffenen Möglichkeit des sogenannten „opting-out“ Gebrauch gemacht hatte
und damit nicht mehr die gesetzliche Voraussetzung der Leistungszuständigkeit
der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung im
Krankheitsfall erfüllte. Aus diesem Grund sollen die privaten
Krankenversicherungen in den Kreis der fondsfinanzierenden Stellen aufgenommen
und die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nach dem
IVF-Fonds-Gesetz durch die Nennung der Leistungszuständigkeit einer durch einen
Gruppenvertrag abgeschlossenen privaten Krankenversicherung erweitert werden.
Seitens des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs liegt
diesbezüglich eine Zustimmung zu dieser Erweiterung vor. Um auch im Ausland
beruflich tätige und privat versicherte österreichische Staatsbürger bzw. im
Inland beschäftigte und bei einer ausländischen Versicherung privat versicherte
Personen nicht von einer Anspruchsberechtigung nach dem IVF-Fonds-Gesetz
auszunehmen, ist eine möglichst abstrakt formulierte Zusatzklausel für sonstige
private Versicherungsunternehmen aufzunehmen.
Weiters ist es sachgerecht, die
Krankenfürsorgeeinrichtungen im Ausmaß der tatsächlichen Fallzahlen (bislang
sind lediglich vier Versuche von 2 Paaren ausgewiesen) in den Kreis der
fondsfinanzierenden Stellen einzubeziehen, zumal die Leistungszuständigkeit
einer Krankenfürsorgeanstalt im Krankheitsfall schon bisher eine
Anspruchsvoraussetzung für Leistungen des Fonds darstellte. Auch diesbezüglich
liegen positive Länderstellungnahmen vor.
Auch hinsichtlich der
Anspruchsvoraussetzungen sind auf Grund der Vollzugserfahrung der letzten Jahre
einige Ergänzungen bzw. Klarstellungen erforderlich:
Auf Grund der bisherigen Einschränkung des
Anspruchs der Frau auf die Sterilität tubaren Ursprungs werden einige Fälle mit
eindeutig physischen Ursachen derzeit nicht erfasst. Aus diesem Grund soll
durch die Aufnahme der „Endometriose“ und des „polyzystischen Ovarsyndroms“ als
Anspruchsvoraussetzung der Großteil der auch leicht nachweisbaren physischen
Sterilitätsursachen bei der Frau erfasst werden, da eine Differenzierung
zwischen unterschiedlichen Unfruchtbarkeitsgründen nicht gerechtfertigt ist.
Auf Grund der Vollzugserfahrung erscheint
ein expliziter Ausschluss des Anspruchs auf Mitfinanzierung jener Paare
geboten, deren Sterilität die beabsichtigte Folge eines vom Mann oder der Frau
beabsichtigten Eingriffs ist.
Da einige Agenden des Fonds in sehr
bewährter Weise vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (z.B.
Führung des IVF-Registers) wahrgenommen werden, wird eine ausdrückliche Ermächtigung
des Fonds zur Betrauung externer Organisationen mit der Abwicklung
administrativer Aufgaben normiert.
Die In-vitro-Fertilisation stellt einen
äußerst sensiblen Bereich des Gesundheitswesens bzw. des menschlichen
Zusammenlebens dar. In diesem Zusammenhang hat die Vollzugserfahrung gezeigt,
dass es Unklarheiten bzw. Unsicherheiten betreffend die Frage, welche Daten vom
Fonds an welche Stellen übermittelt werden dürfen, gibt. Aus diesem Grund ist
im notwendigen Ausmaß für die dem Fonds und sonstigen an einer IVF-Behandlung
beteiligten Organisationen und Personen bekannt gewordenen direkt personenbezogenen
und sensiblen Daten gemäß § 4 Z 1 und 2
Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, eine
entsprechende Verschwiegenheitspflicht samt Ausnahmebestimmungen zu normieren.
Schließlich sind noch einige legistische
Nachbesserungen vorzunehmen.
II. Finanzielle Auswirkungen
Nach den Vollzugserfahrungen der letzten
Jahre belaufen sich die Durchschnittskosten eines IVF-Versuches für den
IVF-Fonds auf 1.800 € inklusive der erforderlichen Medikamente. In den ersten drei
Jahren der Vollziehung waren insgesamt 50 Fälle auf Grund der zuvor beschriebenen
opting-out Regelung als nicht anspruchsberechtigt abzulehnen. Da nur die Fälle
bekannt sind, die trotz des Mangels einer gesetzlichen Krankenversicherung
(somit nicht anspruchsberechtigt) an den IVF-Fonds herangetreten sind, können
jene Paare, die sich erst gar nicht an den Fonds gewandt haben, nicht erfasst
werden. Die Erweiterung würde jedoch auf Grund der geringen Anzahl dieser
opting-out Fälle, lediglich zu 20 zusätzlichen Fällen pro Jahr führen, woraus
sich für den Fonds ein Mehraufwand von 36.000 € ergibt. Für den Familienlastenausgleichsfonds
– FLAF – bedeutet dies einen Mehraufwand von 18.000 €, da nunmehr
50 % durch einen privaten Krankenversicherer an Stelle der gesetzlichen
Krankenversicherung und die restlichen 50 % weiterhin durch den FLAF
finanziert werden.
Opting-Out |
Mehrkosten für IVF-Fonds |
davon für FLAF |
davon für gesetzliche KV |
davon für private Versicherungen |
+20 Fälle pro Jahr |
+ 36.000 € |
+ 18.000 € |
0 |
+ 18.000 € |
Weiters kam es in den ersten drei Jahren der
Vollziehung zu insgesamt 2 Fällen mit einer Leistungszuständigkeit einer
Krankenfürsorgeeinrichtung im Krankheitsfall (lediglich vier Versuche von
zwei Paaren). Eine Übertragung der Teilfinanzierung vom gesetzlichen
Krankenversicherungsträger auf die Krankenfürsorgeeinrichtung bedeutet daher
eine Entlastung ersterer im Ausmaß von jährlich ca. 10.000 €, die Krankenfürsorgeeinrichtungen
haben andererseits diesen Aufwand zu übernehmen.
Krankenfürsorgeeinrichtung |
Mehrkosten für IVF-Fonds |
davon für FLAF |
davon für gesetzliche KV |
davon für Krankenfürsorgeeinrichtungen |
4 Fälle pro Jahr |
0 |
0 |
- 7.200 € |
+ 7.200 € |
Die explizite Verneinung eines Anspruchs
auf Mitfinanzierung von Personen, deren Sterilität die Folge eines
beabsichtigten Eingriffs ist, führt zu einer – wenn
auch nur geringen – Reduktion an anspruchsberechtigten Paaren gegenüber dem
Fonds. In den Jahren 2000 bis 2002 wurde bei 93 Versuchen (von 61 Paaren) ein
Zustand nach Sterilisation als einzige IVF-Fonds-Indikation dokumentiert. Es
handelt sich somit um ca. 30 Versuche pro Jahr. Der Wegfall der Mitfinanzierung
dieser Fälle durch den Fonds führt daher schätzungsweise zu einer Reduktion der
vom Fonds zu tragenden Kosten in der Höhe von 54.000 €.
Ausschluss des Anspruchs bei Sterilisation |
Kostenreduktion für den Fonds |
davon für FLAF |
davon für soz. KV |
davon für private Versicherungen |
- 93 Fälle pro Jahr |
- 54.000 € |
- 27.000 € |
- 27.000 € |
0 |
Die nunmehr eingefügten
Begriffsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Beginns und des Endes eines
vom Fonds mitfinanzierten Versuchs, aber auch hinsichtlich der Kriterien für
eine erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes,
tragen dazu bei, dass der Umfang der Leistungsverpflichtung des Fonds
deutlicher normiert ist. Diese Klarstellungen haben einerseits zur Folge, dass
in vielen Fällen bisher notwendige, äußerst aufwendige und kostenintensive
Einzelfallprüfungen nicht mehr erforderlich sein werden. Andererseits ist in
einigen Fällen, die bisher auf Grund der sehr extensiven Interpretation etwa
des Begriffs der Schwangerschaft eine Mitfinanzierungspflicht des Fonds für
weitere Versuche auslösten, nunmehr wegen der klaren Kriterien ein Anspruch
gegenüber den Fonds nicht mehr gegeben.
Klare Begriffsbestimmungen |
Kostenreduktion für den Fonds |
davon für FLAF |
davon für gesetzliche KV |
davon für private Versicherungen |
- 50 Versuche |
- 90.000 € |
- 45.000 € |
- 45.000 € |
0 |
Der sich dadurch ergebende geringere
Verwaltungsaufwand wird durch die höhere Anzahl der abzurechnenden Fälle
kompensiert.
Der Begriff „Schwangerschaft“ ist in diesem
Zusammenhang seinem Wortinhalt folgend weit zu verstehen und umfasst auch eine
Eileiterschwangerschaft. Eine Eileiterschwangerschaft tritt im Rahmen einer
In-vitro-Fertilisation durchschnittlich in 0,6 % der Versuche auf (in den
Jahren 2000 bis 2002 - 80 Fälle, d.h. ca. 27 Eileiterschwangerschaften pro
Jahr). Die Wertung einer Eileiterschwangerschaft als Schwangerschaft, die für
die Finanzierung weiterer Versuche relevant ist, hat keine finanziellen
Mehrbelastungen zur Folge, da das IVF-Fonds-Gesetz bereits bisher in diesem
Sinne ausgelegt wurde.
Der Kostenrahmen durch die Ausweitung der
Sterilitätsursachen bei der Frau als Anspruchsvoraussetzung auf Mitfinanzierung
einer In-vitro-Fertilisation kann ebenfalls nur als geschätzter
Durchschnittswert angeführt werden. Dies insbesondere deshalb, da lediglich die
Anzahl der Paare, denen wegen anderer Sterilitätsursachen der Frau als der
Sterilitätsursache „tubaren Ursprungs“ ein Anspruch verweigert wurde, erhoben
werden kann. Jene Paare allerdings, die sich auf Grund ihrer Kenntnisse über
die Anspruchsvoraussetzungen erst gar nicht an den Fonds wenden, können
zahlenmäßig nicht erfasst werden. Das „polyzystische Ovar“ hingegen ist ein
relativ selten auftretendes Syndrom und daher als vernachlässigbare Größe nicht
bezifferbar. Durch den Wegfall der zahlreichen Einzelfallentscheidungen vor
allem bei Sterilität auf Grund von Endometriose, denen sorgfältige Verfahren
zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzung Sterilität „tubaren Ursprungs“
vorausgehen, käme es jedenfalls zu einer Erleichterung in der Vollziehung und
in weiterer Folge auch zu einer Kostenersparnis wie auch zu einem erleichterten
Vollzug. Darüber hinaus zeigt die bisherige Vollzugserfahrung, dass bei Fällen
von tubarer Sterilität häufig Endometriose an der Entstehung des
Krankheitsbildes mitbeteiligt war. Nur in jenen Fällen, in denen tubare
Sterilität im Vordergrund stand, war jedoch bislang eine Anspruchsberechtigung
gegenüber dem Fonds gegeben.
Die Verwendung des Begriffs „Sterilität der
Frau“ ohne Einschränkung auf bestimmte Ursachen würde zu einem Anstieg von etwa
30 % der Fälle auf Grund weiblicher Sterilität führen und wird wegen der damit
verbundenen enormen Kostenbelastung für den Fonds nicht umgesetzt. Im Jahr 2002
waren 29 % der IVF-Fonds-Indikationen weiblich. Ein Vergleich mit dem
deutschen IVF-Register aus dem Jahrbuch 2001 zeigt, dass die „Endometriose“
etwa 10 % der Indikationen für eine In-vitro-Fertilisation ausmacht, wobei in
der Bundesrepublik Deutschland keine Einschränkung der Sterilitätsursachen
normiert ist. Unter Mitberücksichtigung dieser Tatsache ergibt sich durch die
oben genannte Ausweitung der Sterilitätsursachen bei der Frau auch auf
Endometriose und polyzystisches Ovarsyndrom ein Anstieg um schätzungsweise 200
Versuche pro Jahr, woraus sich ein Mehraufwand für den Fonds in der Höhe von
ca. 360.000 € ergibt.
Ausweitung der Sterilitätsursachen bei
der Frau |
Mehrkosten für IVF-Fonds |
davon für FLAF |
davon für gesetzliche KV |
davon für private Versicherungen |
200 Fälle pro Jahr |
+ 360.000 € |
+ 180.000 € |
+ 180.000 € |
0 |
Zusammenfassend haben
die Änderungen folgende Auswirkungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass bei der
Berechnung der finanziellen Auswirkungen der Ausweitung der Sterilitätsursachen
keine Rücksicht auf die erst durch diese Novelle anspruchsberechtigten
Opting-Out-Patienten/innen genommen wurde. Die diesbezüglichen Zahlen betreffend
die privaten Krankenversicherungen liegen noch nicht vor und werden daher in
der folgenden Aufstellung auch nicht dargestellt. Die Berechnung wurde so
durchgeführt, dass alle Kosten beim FLAF und der sozialen Krankenversicherung
anfallen. Die Übertragung der Teilfinanzierung vom gesetzlichen
Krankenversicherungsträger auf die Krankenfürsorgeeinrichtung bedeutet eine
Entlastung ersterer, hat aber ansonsten keine finanziellen Auswirkungen für den
Fonds, da die Krankenfürsorgeeinrichtungen diesen Aufwand zu übernehmen haben
und ein Anspruch gegenüber dem Fonds bereits bislang bestand.
Vorhaben |
Mehrkosten bzw. Kostenreduktion für
IVF-Fonds |
davon FLAF |
davon für gesetzliche KV |
davon für private Versicherungen |
davon für Kranken-fürsorgeeinrichtungen |
Opting-out |
+ 36.000 € |
+ 18.000 € |
0 |
+ 18.000 € |
0 |
Krankenfürsorge- einrichtungen |
0 |
0 |
- 7.200 € |
0 |
+ 7.200 € |
Ausschluss des Anspruchs bei Sterilisation |
- 54.000 € |
- 27.000 € |
- 27.000 € |
0 |
|
Ausweitung der Sterilitätsursachen bei
der Frau |
+ 360.000 € |
+ 180.000 € |
+ 180.000 € |
0 |
|
Klare Begriffsbestimmungen |
- 90.000 € |
- 45.000 € |
- 45.000 € |
0 |
|
Gesamt |
+ 252.000 € |
+ 126.000 € |
+ 100.800 € |
+ 18.000 € |
+ 7.200 € |
Da das IVF-Fonds-Gesetz vom Bund zu
vollziehen ist, sind mit dieser Novelle keine Kosten für die Länder verbunden.
Die Bedeckung für diese Mehrausgaben ist im
jeweiligen Bereich gegeben.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 1a):
Nach über drei Jahren Vollzugserfahrung hat
sich gezeigt, dass hinsichtlich einiger Begriffe, die im allgemeinen
Sprachgebrauch einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt aufweisen, konkret für
die Verwendung im Sinne dieses Bundesgesetzes definiert werden sollten, um Auslegungsprobleme
zu vermeiden.
Das IVF-Fonds-Gesetz in seiner bisherigen
Fassung normiert eine Anspruchsberechtigung des Paares, ohne diesen Begriff
näher auszuführen. Mit der ausdrücklichen Definition des Paares analog zum Fortpflanzungsmedizingesetz,
BGBl. Nr. 275/1992, wird klargestellt, dass ein Anspruch auf Mitfinanzierung
einer In-vitro-Fertilisation durch den Fonds nur Personen zusteht, die in einer
Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft leben. Die Aufnahme dieser
Begriffsbestimmung ist auch im Hinblick auf die Klarstellung notwendig, dass
unter einem Paar zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts zu verstehen sind,
da andernfalls keine Ehe bzw. „eheähnliche Lebensgemeinschaft“ gegeben wäre.
Die gesetzliche Festlegung eines
Schwangerschaftsstadiums, welches im Sinne dieses Bundesgesetzes als
erfolgreich herbeigeführte Schwangerschaft anzusehen ist und somit einen
weiteren Anspruch gegenüber dem Fonds auf Mitfinanzierung weiterer
IVF-Behandlungen begründet, ist erforderlich, da für die Anspruchsberechtigung
gegenüber dem Fonds klare Richtlinien geschaffen werden müssen. Auf Grund des
derzeitigen Gesetzeswortlautes ist nicht eindeutig klar, ab welchem Zeitpunkt
eine Schwangerschaft erfolgreich herbeigeführt wurde, um in der Folge auch
weitere Ansprüche gegenüber dem Fonds zu begründen. Die individuellen
Anspruchsberechtigungen der Paare gründen jedoch auf diesem Bundesgesetz und
nicht auf den IVF-Verträgen, die bislang die Kriterien für eine erfolgreich
herbeigeführte Schwangerschaft in Form der Formulierung des § 5 Abs. 7
des Vertrages mit dem Ende des Versuches umschreiben. Eine Auslegung des
Gesetzes musste auf Grund des sehr weit gefassten Wortlautes „Schwangerschaft“
extensiv ausfallen. Die im Gesetzestext enthaltenen medizinischen Be-griffe
haben sich als rechtliche Vorgaben erwiesen, deren Inhalt nicht immer mit
völliger Klarheit erkannt werden kann.
Eine Schwangerschaft kann dann als
erfolgreich herbeigeführt bezeichnet werden, wenn sich der befruchtete Embryo
in die Gebärmutter einnistet und regelrecht weiterentwickelt. Die Entwicklung
kann mittels Ultraschall überwacht werden. In der 4. Woche nach Embryotransfer
lässt sich meist bereits eine positive Herzaktion nachweisen. Bei regelrechter
Entwicklung bis zur 5. Woche nach Embryotransfer ist davon auszugehen, dass
gute Chancen für einen weiteren Verlauf der Schwangerschaft bestehen. Die
bildliche Dokumentation einer Schwangerschaft erfolgt mittels Ultraschall.
So wird ausgehend vom Wortlaut
„Schwangerschaft“ auch bei einer Eileiterschwangerschaft, die im Rahmen einer
IVF-Behandlung eine in einer gewissen Anzahl von Fällen auftretende
Komplikation darstellt, von einer Schwangerschaft auszugehen sein, auch wenn
diese – um nicht das Leben der Patientin zu gefährden – beendet werden muss.
Bei einer Eileiterschwangerschaft handelt es sich um eine Schwangerschaft, bei
der sich eine befruchtete Eizelle außerhalb der Gebärmutter in den Eileiter
einnistet.
Es wurden aber auch Diskussionen geführt,
ob das bloße Erkennen biochemischer Vorgänge bei der Patientin als Vorliegen einer
Schwangerschaft ausreicht. Die gesetzliche Klarstellung soll in erster Linie
mehr Klarheit und Rechtssicherheit in diesem sensiblen Bereich schaffen. Bei
Vorliegen einer dokumentierten Eileiterschwangerschaft hat das Paar – wie bei
Vorliegen einer erfolgreich herbeigeführten Schwangerschaft im Sinne des § 1a
Abs. 2 – wiederum Anspruch auf Mitfinanzierung weiterer vier Versuche gemäß § 4
Abs. 2. Die Dokumentation einer Eileiterschwangerschaft hat bildlich mitttels
Ultraschall unter Einbeziehung entsprechender schwangerschaftsspezifischer
Hormonparameter zu erfolgen.
Den Vollzugserfahrungen entsprechend sollen
mit § 1a Abs. 3 und Abs. 4 nunmehr eindeutige Definitionen
getroffen werden, wann der Beginn bzw. das Ende eines für die
Fondsmitfinanzierung relevanten Versuches anzunehmen ist. Teilweise gab es
Unklarheiten, ab welchem Zeitpunkt ein vom Fonds mitfinanzierter Versuch
vorliegt. Eine diesbezügliche klare Grenzziehung ist z.B. für das
Anspruchsalter relevant, das zum Zeitpunkt des Beginns des Versuchs noch nicht
überschritten sein darf oder für die Kostenübernahme durch den Fonds, die erst
mit dem Beginn des Versuchs in Anspruch genommen werden kann. In diesem Sinne
ist auch die genaue Determinierung des Endes eines seitens des Fonds
mitfinanzierten Versuchs zu sehen, da eine Mitbeteiligung des Fonds – auch an
den Medikamentenkosten – nur bis zu diesem Zeitpunkt gegeben ist.
Zu Z 2, 3, 8 und 10
(§ 2 Abs. 1, § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und
§ 9):
Wenngleich eine Anpassung der
Vollzugsbestimmungen an die geltende Ressorteinteilung gemäß § 16a
Bundesministeriengesetz, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, bereits dynamisch erfolgt
ist, scheint im Hinblick auf die Einvernehmenskompetenzen eine vollständige
Wiedergabe zweckmäßig.
Die Vollzugsbestimmung des § 9 ist um
die Zuständigkeit des Bundesministers für Justiz hinsichtlich
§ 6 Abs. 2 (Rechtsschutz durch Arbeits- und Sozialgericht) und
des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich § 6a (Steuer-, Gebühren- und
Abgabenbefreiung) zu erweitern.
Zu Z 4 und 5 (§ 3 und
§ 4):
Gemäß § 5 GSVG, BGBl. Nr.
560/1978, idF, BGBl. I Nr. 86/1999, besteht für freiberuflich
Tätige die Möglichkeit des sog. „opting out“, d.h. durch autonomen Entschluss
an Stelle der gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung
abzuschließen. Die bisherige Regelung des IVF-Fonds-Gesetzes normiert als
Anspruchsvoraussetzung für eine Kostentragung durch den Fonds allerdings die
Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer
Krankenfürsorgeeinrichtung im Krankheitsfall, so dass jene Personen, die das
erwähnte „opting out“ in Anspruch genommen haben, vom IVF-Fonds-Gesetz nicht
erfasst sind. Im Jahr 2002 waren in Österreich insgesamt 5.769 Personen im
Rahmen des „opting-out“ hauptversichert; 50 derartige „Opting-Out-Fälle“ mussten
in den ersten drei Jahren mangels gesetzlicher Krankenversicherung abgelehnt
werden. Dies führt zu ungerechtfertigten Härten, weshalb diese ungewollte Lücke
durch die Einbeziehung der privaten Krankenversicherung in die
Fondsfinanzierung geschlossen werden soll.
Durch das Hinzufügen einer allgemeinen
Zusatzklausel für sonstige private Versicherungsunternehmen soll jenen
Personen, die entweder als Grenzgänger im Ausland auf Grund der dort geltenden
Opting-Out-Regelungen bei einem (in- oder ausländischen) privaten Unternehmen
oder im Inland bei ausländischen Unternehmen versichert sind, eine
Anspruchsberechtigung gegenüber dem Fonds nur dann ermöglichen, wenn das
jeweilige Versicherungsunternehmen einer Kostenbeteiligung zustimmt
(Einzelfallprüfung).
In gleicher Weise ist vorzusehen, dass auch
die Krankenfürsorgeeinrichtungen für die bei ihnen Versicherten (d.h.
einzelfallbezogen) zu einer Mitfinanzierung herangezogen werden. Dabei wird die
Lücke geschlossen, dass für Ansprüche gegenüber dem Fonds schon bisher die Leistungszuständigkeit
einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Krankheitsfall vorgesehen war
(vgl. § 4 Abs. 1 Z 2 des IVF-Fonds-Gesetzes in
der Stammfassung), ohne aber eine Mitfinanzierung des Fonds durch die
Krankenfürsorgeeinrichtungen festzulegen.
Das an den Fonds gerichtete Gebot einer
ausgeglichenen Gebarung wird aus systematischen Gründen in einem eigenen
Abs. 4 genannt.
Speziell zu Z 5 (§ 4 Abs. 1 bis 5) ist Folgendes
festzuhalten:
In der bisherigen Fassung des
IVF-Fonds-Gesetzes ist als Anspruchsvoraussetzung unter anderem die Sterilität
beim Mann und die Sterilität tubaren Ursprungs bei der Frau normiert.
Diese Einschränkung der Ursachen einer
Sterilität der Frau beruht auf einer Empfehlung des Obersten Sanitätsrates aus
dem Jahr 1999, da von der Annahme ausgegangen worden war, dass eine Aufnahme
sämtlicher idiopathischer und psychischer Ursachen unter Umständen zu einer
verringerten Kontrollierbarkeit der Anspruchskriterien führen könnte.
Angesichts der Tatsache, dass auf Grund der bisherigen Formulierung einige
Fälle nicht berücksichtigt werden, soll durch die Aufnahme der „Endometriose“
und des „polyzystischen Ovarsyndroms“ der Großteil der auch leicht
nachweisbaren physischen Sterilitätsursachen erfasst werden, da eine
Differenzierung zwischen unterschiedlichen Unfruchtbarkeitsgründen nicht
gerechtfertigt erscheint. Ein Vergleich mit dem deutschen IVF-Register aus dem
Jahrbuch 2001 zeigt, dass die „Endometriose“ etwa 10 % der Indikationen
für eine In-vitro-Fertilisation in der Bundesrepublik Deutschland, wo keine
Einschränkungen der Sterilitätsursachen normiert sind, ausmacht.
Die Endometriose ist eine Erkrankung, bei
der es zu einer Ablagerung von Gebärmutterschleimhaut auf Organen oder Geweben
außerhalb der Gebärmutter kommt und die in der Folge häufig zu Unfruchtbarkeit
führt.
Um die Endometriose als Sterilitätsursache
zu erfassen, müssen andere Sterilitätsfaktoren abgeklärt sein. Folgende
Maßnahmen zur Behandlung bzw. Heilung der Erkrankung sollen bei jeder Patientin
vor Durchführung einer In-vitro-Fertilisation unter Berücksichtigung der Erfolgsaussicht
geprüft werden (Lit.: Karl-Werner SCHWEPPE, Frauenarzt 44 [2003], 739).
Grundsätzlich sollte die Endometriose im Vorfeld operativ saniert bzw. ein
Nachweis über den erfolglosen Versuch erbracht werden. Auf Grund der Vielseitigkeit
und der unterschiedlichen Ausprägungen dieser Erkrankung ist dies sowie die
Notwendigkeit einer medikamentösen Nachbehandlung durch den behandelnden
Arzt/die behandelnde Ärztin bei jeder Patientin gesondert zu beurteilen. Eine
In-vitro-Fertilisation sollte erst nach Ablauf von 12 bis 18 Monaten nach der
Operation durchgeführt werden (Ausnahme: Frauen über 35 Jahren).
Das „polyzystische Ovarsyndrom“ hingegen
ist ein relativ selten auftretendes Syndrom und Ursache einer ovariellen
(eierstockbedingten) Sterilität. Auf Grund des gehemmten Wachstums von
Eibläschen entwickeln sich Zysten in den Eierstöcken.
Eine explizite Nennung dieser
Sterilitätsursachen im Gesetz (§ 4 Abs. 1) erscheint angesichts
der sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen unterschiedlichen
Ursachen der Sterilität jedenfalls geboten. Damit erfolgt eine Erfassung der
wesentlichen medizinisch nachweisbaren Sterilitätsursachen der Frau.
Der bisherige Wortlaut des
IVF-Fonds-Gesetzes spricht überdies davon, dass Anspruch auf Kostentragung für
höchstens vier Versuche pro Paar besteht, dies allerdings pro angestrebter
Schwangerschaft (siehe § 4 Abs. 1 IVF-Fonds-Gesetz in der
Stammfassung). Dieser Wortlaut schließt eine Interpretation dahin gehend nicht völlig aus, dass nach
fehlgeschlagenen Versuchen für eine erste Schwangerschaft eine zweite
Schwangerschaft angestrebt wird, für die erneut vier Versuche unter die
Kostentragung durch den Fonds fallen. Diese Reihe ließe sich fortsetzen, eine
Höchstgrenze ergäbe sich dann allein aus medizinischen Höchstgrenzen und Limits
physischer und psychischer Belastbarkeit.
Eine solche Interpretation kann aber nicht
im Sinne des Gesetzes liegen, sollen öffentliche Gelder für Versuche der
künstlichen Fortpflanzung doch dann zur Verwendung kommen, wenn eine
entsprechende Erfolgsaussicht anzunehmen ist. Dies ist nach vier
fehlgeschlagenen Versuchen nicht mehr der Fall. Es soll daher klargestellt
werden, dass eine Finanzierung von mehr als vier Versuchen voraussetzt, dass
zuvor durch einen IVF-Versuch –gleichgültig, ob fondsfinanziert oder nicht –
tatsächlich eine Schwangerschaft herbeigeführt wurde.
Darüber hinaus soll im
§ 4 Abs. 2 klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Zählung
weiterer vier Versuche ab jenem Versuch beginnt, der in der vorangegangenen
Reihe erfolgreich war. So soll dezidiert ausgeschlossen werden, dass z.B. nach
einem erfolgreichen zweiten Versuch zunächst weitere zwei Versuche unternommen
werden, um sodann mit der Reihe weiterer vier Versuche zu beginnen.
Schließlich soll § 4 Abs. 2
klarstellen, dass für die Begründung eines Anspruchs auf vier fondsmitfinanzierte
Versuche auch ein privat finanzierter Versuch zum Tragen kommt, doch wird vom
Paar unter Vorlage aller notwendigen medizinischen Belege tatsächlich eindeutig
nachzuweisen sein, dass diese Schwangerschaft (im Sinne des
§ 1a Abs. 2) mit einer IVF-Methode herbeigeführt wurde.
Die Vollzugserfahrung hat gezeigt, dass
Paare auch dann, wenn die Sterilität die beabsichtigte Folge eines vom Mann
oder der Frau beabsichtigten Eingriffs ist, einen Anspruch auf Mitfinanzierung
gemäß IVF-Fonds-Gesetz haben. Angesichts des Umstandes, dass im Falle einer
Sterilisation bzw. Unterbindung der Zeugungsfähigkeit die Patienten/innen
verpflichtend eine umfassende medizinische und in der Regel auch eine
juristische und psychologische Aufklärung erhalten, mindestens 25 Jahre alt
sein müssen (§ 90 Abs. 2 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) und
ihnen die Tragweite ihrer Entscheidung bewusst sein muss, sollten derartige Personen
explizit von der Anspruchsberechtigung gegenüber dem Fonds ausgeschlossen
werden (§ 4 Abs. 3). Nicht erfasst sind von diesem Ausschluss
Fälle, deren Sterilität Folge eines medizinisch indizierten Eingriffs sind.
Festzuhalten ist, dass den betroffenen Paaren lediglich die Mitfinanzierung
durch den Fonds auf Grund der vormaligen Entscheidung zur Sterilisation
verweigert wird, eine privat finanzierte In-vitro-Fertilisation dennoch im
Rahmen des Fortpflanzungsmedizingesetzes jederzeit möglich ist. Die Geldmittel
sollen anstatt dessen für weitere Fälle aufgebracht werden, bei denen die Unfruchtbarkeit
schicksalhaft entstanden ist, weshalb als Anspruchsvoraussetzung auch weitere,
die Sterilität der Frau betreffende Ursachen, in das IVF-Fonds-Gesetz (§ 4
Abs. 1) aufgenommen werden.
Der Text des § 4 Abs. 5
entspricht dem des § 4 Abs. 2 IVF-Fonds-Gesetz in der bisher
geltenden Fassung. Der erweiterte Gesetzestext gebietet eine Gliederung in
mehrere Absätze, so dass der bisherige Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(5)“
zu erhalten hat. Im neuen Abs. 4 Z 2 ist dabei die Einbeziehung
der privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen.
Zu Z 6 (§ 6a):
Die Befreiung des Fonds von allen Abgaben,
welche derzeit im § 3 Abs. 5 des IVF-Fonds-Gesetzes normiert
ist, wird aus systematischen Gründen nunmehr im neuen § 6a geregelt. Mit
der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, wurden aus Gründen der
Kostentransparenz und der Kostenwahrheit sämtliche Gebührenbefreiungen und
somit auch der derzeitige § 3 Abs. 5 IVF-Fonds-Gesetz für unwirksam erklärt.
Ausgenommen sind jene Gebühren, die auf Staatsverträgen beruhen und ein
taxativer Katalog von Sonderregelungen (§§ 10 Abs. 1 und
13 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz). Die Bestimmung musste daher
insofern angepasst werden, als nunmehr eine Befreiung des IVF-Fonds von Gerichts-
und Justizverwaltungsgebühren ausgeschlossen ist. Darüber hinaus wird
klargestellt, dass auch jede Art von Eingaben an den Fonds von Stempel- und
Rechtsgebühren befreit sind.
Zu Z 7 (§ 7 Abs. 1):
Im Hinblick auf den weiten
Anwendungsbereich des FMedG und die zeitlichen Unterschiede zwischen Meldungen
an das Register einerseits und den Berichten nach dem FMedG andererseits hat
sich § 7 Abs. 1 zweiter Satz IVF-Fonds-Gesetz (in der Stammfassung)
als Regelung erwiesen, die für einen Überblick keinen Beitrag leisten kann. Im
Interesse einer möglichst ökonomischen Administration soll diese Regelung daher
entfallen.
Der verbleibende erste Satz dieser
Bestimmung wird aus Gründen der Klarheit die geltende Ressortbezeichnung
wiedergegeben, obwohl eine Anpassung der Vollzugsbestimmung gemäß § 16a
Bundesministeriengesetz, BGBl. Nr. 76/1986, idgF, bereits dynamisch erfolgt
ist.
Zu Z 9 (§§ 7a und 7b):
Da zur Zeit einige Agenden des Fonds in
sehr bewährter Weise vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen
wahrgenommen werden, wird eine ausdrückliche Ermächtigung des Fonds zur Betrauung
externer Organisationen mit der Abwicklung administrativer Aufgaben normiert,
um eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen. Beispielsweise
wird das IVF-Register beim Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen
geführt, dessen Daten einmal jährlich Ende Februar ausgewertet werden.
Die In-vitro-Fertilisation stellt einen
äußerst sensiblen Bereich des Gesundheitswesens bzw. des menschlichen
Zusammenlebens dar. Die Vollzugserfahrung hat gezeigt, dass es Unklarheiten
bzw. Unsicherheiten hinsichtlich der Frage gibt, welche Daten vom Fonds an
welche Stellen übermittelt werden dürfen. Aus diesem Grund ist für die dem
Fonds und sonstigen an einer IVF-Behandlung beteiligten Organisationen und
Personen bekannt gewordenen direkt personenbezogenen und sensiblen Daten gemäß
§ 4 Z 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000,
BGBl. I Nr. 165/1999, eine entsprechende Verschwiegenheitspflicht
samt Ausnahmebestimmungen zu normieren (vgl. auch § 54 Abs. 2 und 3 ÄrzteG
1998, BGBl. I Nr. 169). Da beispielsweise das IVF-Register beim
Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen geführt wird und die
Übermittlung der Daten „online“ via Internet über eine gesicherte Verbindung
(SSL) erfolgt, ist neben den selbstverständlichen Schutzmaßnahmen wie
Zugangscodes und Passwörter eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung
festzuschreiben.
Die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 7b
Abs. 1 erster Satz erfasst sowohl Leistungsträger als auch Leistungsempfänger.
Der zweite Satz dieser Gesetzesstelle soll bloß beispielhaft die
Schutzinteressen der Leistungsempfänger deutlich hervorstreichen.
Ausnahmen der Verschwiegenheitspflicht sind
insbesondere zu Verrechnungszwecken und für die Arzneimittelabrechnung
erforderlich.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Änderung
des IVF-Fonds-Gesetzes |
|
Begriffsbestimmungen § 1a. (1) Als Paar im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zwei in Ehe oder in eheähnlicher
Lebensgemeinschaft lebende Personen zu verstehen. (2) Eine im Sinne dieses Bundesgesetzes erfolgreich herbeigeführte
Schwangerschaft besteht, wenn eine bildlich dokumentierte Schwangerschaft
frühestens ab der fünften Woche nach Embryotransfer nachgewiesen wird. (3) Der Beginn eines durch den Fonds
mitfinanzierten Versuches ist die erstmalige Verordnung oder Verabreichung
von Arzneimitteln im Zusammenhang mit der In-vitro-Fertilisation durch einen
Vertragspartner des Fonds unter Beachtung des mit dem Fonds geschlossenen
Vertrages. (4) Das Ende eines durch den Fonds
mitfinanzierten Versuches ist der Nachweis 1. einer bildlich dokumentierten eingetretenen
Schwangerschaft frühestens ab der fünften Woche nach Embryotransfer, 2. des Endes einer Schwangerschaft vor diesem
Zeitpunkt, 3. einer dokumentierten Eileiterschwangerschaft
oder 4. einer nicht eingetretenen Schwangerschaft. |
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§ 2. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der
In-vitro-Fertilisation (im folgenden kurz „Fonds“ genannt) einzurichten. Der
Fonds hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister für Gesundheit und
Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz vertreten. (2) ... (3) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr
einen Voranschlag und einen Rechnungs-abschluß, der jedenfalls aus einer
Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß,
sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und den Bundesministern für
Gesundheit und Frauen sowie für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
ist ein Fonds zur Mitfinanzierung der In-vitro-Fertilisation (im Folgenden
kurz „Fonds“ genannt) einzurichten. Der Fonds hat Rechtspersönlichkeit
und wird vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz vertreten. (2) ... (3) Der Fonds hat für jedes Geschäftsjahr
einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer
Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss,
sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesminister für
Gesundheit und Frauen sowie dem Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz vorzulegen. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. |
§ 3. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen 1. aus dem Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und 2. der Krankenversicherungsträger. (2) Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren.
Die Mittel zur Kostentragung nach § 2 Abs. 2 sind 1. zu 50% aus dem Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und 2. zu 50% durch die Krankenversicherungsträger
unter Anwendung des Schlüssels nach § 567f Abs. 8 Z 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, aufzubringen. (3) Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und die Krankenversicherungsträger hat innerhalb von
vier Wochen nach Antragstellung durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag hat
den Nachweis über die Angemessenheit allfällig zu leistender Vorschüsse an
den Fonds bzw. über die Fälligkeit der mit dem Fonds abgerechneten Beträge zu
enthalten. (4) Die Mittel des Fonds sind derart
anzulegen, dass sie zur Deckung des Aufwands jederzeit herangezogen werden
können. (5) Der Fonds ist von allen Abgaben und
Gebühren befreit. |
§ 3. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch Überweisungen 1. aus dem Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen, 2. der Krankenversicherungsträger, 3. der Krankenfürsorgeeinrichtungen, 4. des Verbands der Versicherungsunternehmen
Österreichs und 5. mit deren Einverständnis sonstiger privater
Versicherungsunternehmen. (2) Die Mittel zur Kostentragung nach § 2
Abs. 2 sind 1. zu 50% aus dem Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und 2. zu 50% durch a) die Krankenversicherungsträger unter
Anwendung des Schlüssels nach § 447f Abs. 11 Z 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, wobei der jeweils zuletzt endgültig festgestellte
Schlüssel unter Verzicht auf eine Rückverrechnung zur Aufteilung herangezogen
wird, b) die Krankenfürsorgeeinrichtungen, c) den Verband der Versicherungsunternehmen
Österreichs oder d) mit deren Einverständnis sonstige private
Versicherungsunternehmen aufzubringen. Die Aufteilung der
von den Krankenversicherungsträgern, den Krankenfürsorgeeinrichtungen und
dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstigen Versicherungsunternehmen
aufzubringenden Mittel hat den jeweiligen Fällen, in denen eine
Mitfinanzierung durch den Fonds erfolgt, zu entsprechen. (3) Die Überweisung durch den Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen, die Krankenversicherungsträger, die Krankenfürsorgeeinrichtungen,
den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs und sonstige
Versicherungsunternehmen hat innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung
durch den Fonds zu erfolgen. Der Antrag hat den Nachweis über die
Angemessenheit der an den Fonds zu überweisenden Beträge und über die
Fälligkeit zu enthalten. (4) Der Fonds hat ausgeglichen zu gebaren.
Seine Mittel sind derart anzulegen, dass sie zur Deckung des Aufwands
jederzeit herangezogen werden können. |
Anspruchsberechtigung § 4. (1) Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2
besteht für höchstens vier Versuche pro Paar und angestrebter Schwangerschaft
in den Fällen von Sterilität tubaren Ursprungs bei der Frau oder in den
Fällen von Sterilität beim Mann, sofern 1. zum Zeitpunkt des Beginns eines Versuchs
einer In-vitro-Fertilisation die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das 50.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen
Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Krankheitsfall
vorliegt und 3. bei Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, erfüllt sind. (2) Die Kostentragung nach § 2 Abs. 2 setzt
weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt 1. eine Zulassung nach § 5 Abs. 2
des Fortpflanzungsmedizingesetzes besitzt, 2. über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem
Fonds (§ 5) verfügt und 3. einen Behandlungsvertrag mit den in
Abs. 1 genannten Personen geschlossen hat, dem zumindest eine der in
Abs. 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen zugrunde liegen. |
Anspruchsvoraussetzungen § 4. (1) Ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2
besteht 1. bei Sterilität der Frau a) tubaren, b) durch Endometriose bedingten oder c) durch polyzystisches Ovar bedingten Ursprungs oder 2. bei Sterilität des Mannes. (2) Der Anspruch auf Kostentragung nach
§ 2 Abs. 2 besteht für höchstens vier Versuche pro Paar.
Sofern einer dieser Versuche erfolgreich beendet und eine Schwangerschaft im
Sinne des § 1a Abs. 2 herbeigeführt wurde, besteht ab diesem
Versuch ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 für
vier weitere Versuche. Gleiches gilt, wenn eine Schwangerschaft durch einen
nicht fondsfinanzierten Versuch herbeigeführt wurde, sofern das Paar
eindeutig nachweist, dass die Schwangerschaft durch eine IVF-Methode zustande
kam. (3) Der Anspruch auf Kostentragung nach
§ 2 Abs. 2 besteht nicht, wenn die Sterilität die beabsichtigte
Folge eines von der Frau bzw. vom Mann gewünschten Eingriffs ist. |
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(4) Voraussetzung für den Anspruch auf
Kostentragung nach § 2 Abs. 2 ist weiters, dass zum Zeitpunkt
des Beginns eines Versuchs einer In-vitro-Fertilisation 1. die Frau das 40. Lebensjahr und der Mann das
50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. im Krankheitsfall sowohl für die Frau als
auch den Mann die Leistungszuständigkeit a) der gesetzlichen Krankenversicherung, b) einer Krankenfürsorgeeinrichtung, c) einer auf Grund einer Ausnahme gemäß § 5
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, durch einen
Gruppenvertrag abgeschlossenen privaten Krankenversicherung oder d) eines sonstigen privaten
Versicherungsunternehmens und dessen Einverständnis zur Übernahme von 50% der
Kosten gemäß § 2 Abs. 2 vorliegt
und 3. bei Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz
1967, BGBl. Nr. 376, erfüllt sind. (5) Die Kostentragung nach § 2 Abs. 2 setzt
weiters voraus, dass der Träger der Krankenanstalt 1. eine Zulassung nach § 5 Abs. 2
Fortpflanzungsmedizingesetz besitzt, 2. über einen rechtsgültigen Vertrag mit dem
Fonds (§ 5) verfügt und 3. einen Behandlungsvertrag mit den in
Abs. 4 genannten Personen geschlossen hat, dem zumindest eine der in
Abs. 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen zu Grunde liegt. |
Befreiung von Abgaben, Stempel- und
Rechtsgebühren § 6a. (1) Der Fonds ist von allen Abgaben mit Ausnahme der Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren befreit. (2) Die vom Fonds ausgestellten Schriften,
die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und die an ihn gerichteten
Eingaben sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. |
|
§ 7. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat ein Register
über die Vertragskrankenanstalten nach § 5 zu führen, das hinsichtlich Namen
und Anschrift der Vertragskrankenanstalten öffentlich zugänglich ist.
Überdies sind dem Register die dem Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz und der auf seiner Grundlage
erlassenen Durchführungsverordnung erstatteten Berichte anzuschließen. (2) ... (3) Das Register hat jedenfalls gesondert für
jede Vertragskrankenanstalt die Anzahl der Versuche, für die eine
Kostentragung nach diesem Bundesgesetz (§ 2 Abs. 2) erfolgte, und
die dabei erreichten Schwangerschaften auszuweisen. Diese Aufzeichnungen sind
auch Grundlage für Qualitätssicherung und -kontrolle, die durch den
Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzunehmen sind. Dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist
auch der nichtöffentliche Teil des Registers zugänglich zu machen. |
§ 7. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat ein
Register über die Vertragskrankenanstalten nach § 5 zu führen, das
hinsichtlich Namen und Anschrift der Vertragskrankenanstalten öffentlich
zugänglich ist. (2) ... (3) Das Register hat jedenfalls gesondert für
jede Vertragskrankenanstalt die Anzahl der Versuche, für die eine
Kostentragung nach diesem Bundesgesetz (§ 2 Abs. 2) erfolgte, und
die dabei erreichten Schwangerschaften auszuweisen. Diese Aufzeichnungen sind
auch Grundlage für Qualitätssicherung und -kontrolle, die durch den
Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzunehmen sind. Dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ist
auch der nichtöffentliche Teil des Registers zugänglich zu machen.
|
Übertragung von Aufgaben § 7a. Der Fonds ist ermächtigt, externe Organisationen mit der Wahrnehmung
administrativer Aufgaben zu betrauen. |
|
Verschwiegenheitspflicht § 7b. (1) Die Organe und das gesamte Personal des IVF-Fonds, die
Mitarbeiter/innen der vom IVF-Fonds gemäß § 7a betrauten Organisationen,
die Mitarbeiter/innen der die Mittel des Fonds aufbringenden Organisationen
sowie sämtliche in irgendeiner Form an einer In-vitro-Fertilisation
beteiligte Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen
Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Geheimhaltung aller
ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die
Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich insbesondere auf alle den
Gesundheitszustand und die Fortpflanzungsfähigkeit betreffenden Umstände
sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse des
eine Unterstützung des IVF-Fonds beantragenden bzw. in Anspruch nehmenden
Paares, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht
nicht, wenn 1. Mitteilungen an die
Sozialversicherungsträger, die Krankenfürsorgeanstalten, den
Familienlastenausgleichsfonds, den Verband der Versicherungsunternehmen
Österreichs, sonstige Versicherungsunternehmen sowie an die gemäß § 7a
betrauten Organisationen in dem Umfang, als sie für die Empfänger/innen zur
Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung
bilden, erforderlich sind, 2. das durch die Offenbarung des Geheimnisses
bedrohte Paar die Auskunft gebende Person von der Geheimhaltung entbunden hat
oder 3. die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und
Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege
oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. (3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch
insoweit nicht, als die für die Honorar- oder Arzneimittelabrechnung
gegenüber den Krankenversicherungsträgern, IVF-Zentren und Apotheken erforderlichen
Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren,
Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. (4) Wer der Verschwiegenheitspflicht nach
Abs. 1 bis 3 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu
bestrafen. |
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§ 9. Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und
Frauen, hinsichtlich der §§ 2 und 3 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
betraut. |
§ 9. Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der
Bundesminister für Justiz, 2. hinsichtlich des § 6a der Bundesminister
für Finanzen, 3. hinsichtlich der §§ 2 und 3 der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, 4. im Übrigen der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen betraut. |