Vorblatt

Problem:

Die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Ukraine hat in den letzten Jahren auf beiden Seiten ein Ausmaß erreicht, das eine systematische Förderung auf staatlicher Ebene erfordert.

Ziel:

Abschluss eines Abkommens zur Festlegung der Formen und Modalitäten der Zusammenarbeit.

Inhalt:

Das Abkommen dient der systematischen Intensivierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit durch finanzielle Unterstützung gemeinsam durchgeführter Projekte und Veranstaltungen durch die beiden Vertragsparteien. Es legt die Formen der Zusammenarbeit sowie die Zahlungs- und Durchführungsmodalitäten fest.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus den Erfahrungen mit anderen Staaten kann ein Betrag von zirka 90 000 € pro Jahr für die Finanzierung der Reise- und Aufenthaltskosten der gemeinsamen Projekte angenommen werden. Die Kosten werden aus den Budgetmitteln des Österreichischen Austauschdienstes für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit gedeckt.

Alternativen:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen berührt EU-Kompetenzen insoweit, als es die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat in Bereichen regelt, die auch Gegenstand von Projekten im Rahmen der Forschungs- und Technologieprogramme der EU sein könnten. Das Abkommen nimmt darauf Bedacht und gibt gerade solchen Formen der Zusammenarbeit Vorrang, die Bezug zu einem EU-Forschungsprojekt haben oder einen solchen Bezug anstreben. Die Bestimmungen des Abkommens stehen nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

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Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Das Abkommen bedarf der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Osterreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik hat gesetzesergänzen­den Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, berührt sein könnten.

Ziel des Abkommens ist es, auf Grund der bereits bestehenden Kooperation die Durchführung gemeinsamer Projekte und Veranstaltungen auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik durch Finanzierung der Mobilitätskosten durch die beiden Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit unter Berücksichtigung der Prioritäten beider Vertragsparteien zu fördern. Die Kooperation ist im Rahmen des Abkommens ein erster Schritt in Richtung der gemeinsamen Zusammenarbeit im Rahmen europäischer und anderer internationaler Forschungsprogramme.

Das Abkommen wurde auf der Grundlage der Beratungen von Expertinnen und Experten für die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik aus beiden Vertragsparteien entworfen. Die jeweils innerstaatlich mitbetroffenen Ressorts wurden angehört. Den Ländern wurde gemäß Art. 10 Abs. 3 B-VG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wurde kein Einwand erhoben. Da es sich bei diesem Abkommen nur um einen rechtlichen Rahmen handelt, ist kein unmittelbarer Einfluss auf den selbständigen Wirkungsbereich der Länder gegeben, sondern nur ein indirekter. Es werden keine Verpflichtungen der Länder begründet. Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, können aber insoweit berührt sein, als auch die Länder Forschungsförderung durchführen und ihren Institutionen auf Landesebene Mittel zur internationalen Kooperation zur Verfügung stellen.

Das Abkommen berührt EU-Kompetenzen insoweit, als es die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat in Bereichen regelt, die auch Gegenstand von Projekten im Rahmen der Forschungs- und Technologieprogramme der EU sein könnten. Das Abkommen nimmt darauf Bedacht und gibt gerade solchen Formen der Zusammenarbeit Vorrang, die Bezug zu einem EU-Forschungsprojekt haben oder einen solchen Bezug anstreben.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Artikel 1 legt das Konzept des gesamten Abkommens fest. Neu gegenüber dem Zustand vor dem Abkommen sind die Betonung der Gegenseitigkeit (das heißt die Ausgewogenheit der finanziellen, inhaltlichen und infrastrukturellen Beiträge zwischen beiden Vertragsparteien), die gemeinsam vereinbarten Bereiche (das heißt, die Vertragsparteien können die Förderung auf bestimmte Fachgebiete konzentrieren), und die Berücksichtigung der staatlichen Prioritäten beider Vertragsparteien (beide Seiten bringen nur solche Projekte in die Verhandlungen ein, die einen Bezug zu ihren jeweiligen staatlichen Forschungsschwer­punkten haben oder deren Absicht es ist, einen solchen Bezug herzustellen).

Zu Art. 2:

Artikel 2 geht auf diejenigen Formen der Zusammenarbeit ein, deren Ursprung nicht primär in den staatlich vorgegebenen Forschungsprioritäten liegt.

Absatz 1 stellt klar, dass das Weiterbestehen autonomer Forschungsbeziehungen auf der Ebene der Institutionen erwünscht und von den Vertragsparteien ideell unterstützt wird.

Absatz 2 erwähnt diejenigen Projekte, die auf multilateraler Basis durchgeführt werden und an denen Forscherinnen und Forscher oder Forschungsinstitutionen aus beiden Vertragsparteien beteiligt sind. Derartige Projekte werden nicht im Rahmen dieses Abkommens finanziert, sondern indirekt durch Kostenübernahme für die entsprechenden multilateralen Programme (zum Beispiel EU-Rahmenprogramme).

Zu Art. 3:

Artikel 3 bildet das Kernstück der eigentlichen bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik. Er legt im einzelnen die möglichen Formen der Zusammenarbeit fest, wobei es sich um keine abschließende Liste handelt. Besonders wichtig ist, wie dies auch bei ähnlichen Abkommen mit anderen Staaten der Fall ist, der Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen bilateraler Projekte.

Der Artikel 3 hat dort seine Funktion, wo nicht andere Formen der Zusammenarbeit (insbesondere gemäß Artikel 2) ohnehin bestehen oder wo eine staatliche Unterstützung zur Herstellung solcher Verbindungen notwendig erscheint.

Zu Art. 4:

Dieser Artikel setzt eine österreichisch-ukrainische Gemischte Kommission ein, die alle Fragen der Durchführung des Abkom­mens zu beraten und gemeinsame Projekte zu genehmigen hat.

Zu Art. 5:

Dieser Artikel regelt den Schutz des geistigen Eigentums.

Absatz 1 regelt den Schutz des geistigen Eigentums und die damit verbundenen Rechtsfolgen an den Ergebnissen der gemeinsamen Arbeiten, die im Rahmen der Zusammenarbeit auf der Basis dieses Abkommens geschaffen wurden.

Absatz 2: Ein analoger Schutz der Rechte des geistigen Eigentums über die im Rahmen dieses Abkommens gegenseitig zur Verfügung gestellten wissenschaftlich-technischen Informationen.

Zu Art. 6:

Absatz 1 legt fest, auf welche Weise die Förderungen zu erfolgen haben. Es handelt sich ausschließlich um Mobilitätskosten (Reise- und Aufenthaltskosten), nicht um Projektkosten; falls solche erforderlich sind, dann müssen sie aus anderen Quellen bereitgestellt werden (zum Beispiel durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung).

Jede der Vertragsparteien übernimmt für die von ihm entsandten Personen die angemessenen Reisekosten und für die von ihm empfangenen Personen die Aufenthaltskosten. Für die Auszahlung bieten sich die Geschäftsstellen des Österreichischen Austauschdienstes an den Hochschulorten an.

Absatz 2 stellt sicher, dass Personen, die gemäß dem Abkommen entsandt werden, im Aufnahmestaat die nötige kostenlose medizinische Betreuung bei akuten Erkrankungen oder Unfällen erhalten und bei Bedarf  bei der Beschaffung einer angemessen Unterkunft unterstützt (ÖAD Wohnraumverwaltung GmbH) werden.

Zu Art. 7:            

Artikel 7 nennt die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens zuständige staatliche Behörde.

Zu Art. 8:

Artikel 8 verweist auf die Möglichkeit von Konsultationen bei Schwierigkeiten in der Auslegung oder Anwendung des Abkommens. Diese Konsultationen wären im Bedarfsfall von einer der beiden Vertragsparteien zu initiieren und hätten auf diplomatischem Wege zu erfolgen.

Zu Art. 9:

Artikel 9 regelt das Inkrafttreten, die Gültigkeitsdauer (fünf Jahre), sowie die Verfahren zur Änderung, Ergänzung und Kündigung des Abkommens. Weiter wird in Absatz 4 sichergestellt, dass im Fall des Außerkrafttretens des Abkommens die Fertigstellung bereits genehmigter Projekte nicht beeinträchtigt wird.