Vorblatt
Problem:
Die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zwischen Österreich und der Ukraine hat in den letzten Jahren
auf beiden Seiten ein Ausmaß erreicht, das eine systematische Förderung auf
staatlicher Ebene erfordert.
Ziel:
Abschluss eines Abkommens zur Festlegung
der Formen und Modalitäten der Zusammenarbeit.
Inhalt:
Das Abkommen dient der systematischen
Intensivierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit durch
finanzielle Unterstützung gemeinsam durchgeführter Projekte und Veranstaltungen
durch die beiden Vertragsparteien. Es legt die Formen der Zusammenarbeit sowie
die Zahlungs- und Durchführungsmodalitäten fest.
Finanzielle Auswirkungen:
Aus den Erfahrungen mit anderen Staaten
kann ein Betrag von zirka 90 000 € pro Jahr für die Finanzierung der
Reise- und Aufenthaltskosten der gemeinsamen Projekte angenommen werden. Die
Kosten werden aus den Budgetmitteln des Österreichischen Austauschdienstes für
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit gedeckt.
Alternativen:
Keine.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften
der Europäischen Union:
Das Abkommen berührt EU-Kompetenzen
insoweit, als es die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat in Bereichen regelt,
die auch Gegenstand von Projekten im Rahmen der Forschungs- und Technologieprogramme
der EU sein könnten. Das Abkommen nimmt darauf Bedacht und gibt gerade solchen
Formen der Zusammenarbeit Vorrang, die Bezug zu einem EU-Forschungsprojekt
haben oder einen solchen Bezug anstreben. Die Bestimmungen des Abkommens stehen
nicht im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Das Abkommen bedarf der Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Das Abkommen zwischen der Regierung der
Republik Osterreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik hat gesetzesergänzenden
Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung
durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der
unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass
die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.
Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG
ist erforderlich, da auch Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich
der Länder betreffen, berührt sein könnten.
Ziel des Abkommens ist es, auf Grund der
bereits bestehenden Kooperation die Durchführung gemeinsamer Projekte und
Veranstaltungen auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik durch Finanzierung
der Mobilitätskosten durch die beiden Vertragsparteien auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit unter Berücksichtigung der Prioritäten beider Vertragsparteien
zu fördern. Die Kooperation ist im Rahmen des Abkommens ein erster Schritt in
Richtung der gemeinsamen Zusammenarbeit im Rahmen europäischer und anderer
internationaler Forschungsprogramme.
Das Abkommen wurde auf der Grundlage der
Beratungen von Expertinnen und Experten für die Förderung der Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik aus beiden Vertragsparteien
entworfen. Die jeweils innerstaatlich mitbetroffenen Ressorts wurden angehört.
Den Ländern wurde gemäß Art. 10 Abs. 3 B-VG Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Es wurde kein Einwand erhoben. Da es sich bei diesem
Abkommen nur um einen rechtlichen Rahmen handelt, ist kein unmittelbarer
Einfluss auf den selbständigen Wirkungsbereich der Länder gegeben, sondern nur
ein indirekter. Es werden keine Verpflichtungen der Länder begründet.
Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen,
können aber insoweit berührt sein, als auch die Länder Forschungsförderung
durchführen und ihren Institutionen auf Landesebene Mittel zur internationalen
Kooperation zur Verfügung stellen.
Das Abkommen berührt EU-Kompetenzen insoweit,
als es die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat in Bereichen regelt, die auch
Gegenstand von Projekten im Rahmen der Forschungs- und Technologieprogramme der
EU sein könnten. Das Abkommen nimmt darauf Bedacht und gibt gerade solchen
Formen der Zusammenarbeit Vorrang, die Bezug zu einem EU-Forschungsprojekt
haben oder einen solchen Bezug anstreben.
Besonderer Teil
Zu Art. 1:
Artikel 1 legt das Konzept des gesamten
Abkommens fest. Neu gegenüber dem Zustand vor dem Abkommen sind die Betonung
der Gegenseitigkeit (das heißt die Ausgewogenheit der finanziellen, inhaltlichen
und infrastrukturellen Beiträge zwischen beiden Vertragsparteien), die
gemeinsam vereinbarten Bereiche (das heißt, die Vertragsparteien können die
Förderung auf bestimmte Fachgebiete konzentrieren), und die Berücksichtigung
der staatlichen Prioritäten beider Vertragsparteien (beide Seiten bringen nur
solche Projekte in die Verhandlungen ein, die einen Bezug zu ihren jeweiligen
staatlichen Forschungsschwerpunkten haben oder deren Absicht es ist, einen
solchen Bezug herzustellen).
Zu Art. 2:
Artikel 2 geht auf diejenigen Formen der
Zusammenarbeit ein, deren Ursprung nicht primär in den staatlich vorgegebenen
Forschungsprioritäten liegt.
Absatz 1 stellt klar, dass das Weiterbestehen
autonomer Forschungsbeziehungen auf der Ebene der Institutionen erwünscht und
von den Vertragsparteien ideell unterstützt wird.
Absatz 2 erwähnt diejenigen Projekte, die
auf multilateraler Basis durchgeführt werden und an denen Forscherinnen und
Forscher oder Forschungsinstitutionen aus beiden Vertragsparteien beteiligt
sind. Derartige Projekte werden nicht im Rahmen dieses Abkommens finanziert,
sondern indirekt durch Kostenübernahme für die entsprechenden multilateralen
Programme (zum Beispiel EU-Rahmenprogramme).
Zu Art. 3:
Artikel 3 bildet das Kernstück der
eigentlichen bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und
Technik. Er legt im einzelnen die möglichen Formen der Zusammenarbeit fest,
wobei es sich um keine abschließende Liste handelt. Besonders wichtig ist, wie
dies auch bei ähnlichen Abkommen mit anderen Staaten der Fall ist, der
Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und
Experten im Rahmen bilateraler Projekte.
Der Artikel 3 hat dort seine Funktion, wo
nicht andere Formen der Zusammenarbeit (insbesondere gemäß Artikel 2) ohnehin
bestehen oder wo eine staatliche Unterstützung zur Herstellung solcher
Verbindungen notwendig erscheint.
Zu Art. 4:
Dieser Artikel setzt eine
österreichisch-ukrainische Gemischte Kommission ein, die alle Fragen der
Durchführung des Abkommens zu beraten und gemeinsame Projekte zu genehmigen
hat.
Zu Art. 5:
Dieser Artikel regelt den Schutz des
geistigen Eigentums.
Absatz 1 regelt den Schutz des geistigen
Eigentums und die damit verbundenen Rechtsfolgen an den Ergebnissen der
gemeinsamen Arbeiten, die im Rahmen der Zusammenarbeit auf der Basis dieses Abkommens
geschaffen wurden.
Absatz 2: Ein analoger Schutz der Rechte
des geistigen Eigentums über die im Rahmen dieses Abkommens gegenseitig zur
Verfügung gestellten wissenschaftlich-technischen Informationen.
Zu Art. 6:
Absatz 1 legt fest, auf welche Weise die
Förderungen zu erfolgen haben. Es handelt sich ausschließlich um
Mobilitätskosten (Reise- und Aufenthaltskosten), nicht um Projektkosten; falls
solche erforderlich sind, dann müssen sie aus anderen Quellen bereitgestellt
werden (zum Beispiel durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung).
Jede der Vertragsparteien übernimmt für die
von ihm entsandten Personen die angemessenen Reisekosten und für die von ihm
empfangenen Personen die Aufenthaltskosten. Für die Auszahlung bieten sich die
Geschäftsstellen des Österreichischen Austauschdienstes an den Hochschulorten
an.
Absatz 2 stellt sicher, dass Personen, die
gemäß dem Abkommen entsandt werden, im Aufnahmestaat die nötige kostenlose
medizinische Betreuung bei akuten Erkrankungen oder Unfällen erhalten und bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessen
Unterkunft unterstützt (ÖAD Wohnraumverwaltung GmbH) werden.
Zu Art. 7:
Artikel 7 nennt die jeweils für die
Durchführung dieses Abkommens zuständige staatliche Behörde.
Zu Art. 8:
Artikel 8 verweist auf die Möglichkeit von
Konsultationen bei Schwierigkeiten in der Auslegung oder Anwendung des
Abkommens. Diese Konsultationen wären im Bedarfsfall von einer der beiden
Vertragsparteien zu initiieren und hätten auf diplomatischem Wege zu erfolgen.
Zu Art. 9:
Artikel 9 regelt das Inkrafttreten, die
Gültigkeitsdauer (fünf Jahre), sowie die Verfahren zur Änderung, Ergänzung und
Kündigung des Abkommens. Weiter wird in Absatz 4 sichergestellt, dass im Fall
des Außerkrafttretens des Abkommens die Fertigstellung bereits genehmigter
Projekte nicht beeinträchtigt wird.